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Zürich Kassationsgericht 23.09.2005 AC050002

23 settembre 2005·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·13,676 parole·~1h 8min·3

Riassunto

Ungenügende Verteidigung, Rückweisung?Anspruch auf rechtliches GehörAnklagegrundsatz, BeweiswürdigungRecht auf Stellung von ErgänzungsfragenSubsidiarität der kantonalen NichtigkeitsbeschwerdeBeschwerdelegitimation des OpfersBeweiswürdigung, Grundsatz „in dubio pro reo“

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050002/U/ d.v. AC050008/Umb Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Paul Baumgartner sowie der Sekretär Viktor Lieber Zirkulationsbeschluss vom 23. September 2005 in Sachen X., ..., Angeklagter, Appellant, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer bisher amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt ..., neu amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt ..., gegen 1. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt lic.iur. Renato Walty, Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Selnaustr. 32, Postfach, 8039 Zürich 2. A. , Geschädigte, Appellatin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin 3. B., Geschädigte, Appellatin und Beschwerdegegnerin 4. C., Geschädigte, Appellatin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin 5. D., Geschädigte, Appellatin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin 2 - 5 vertreten durch Rechtsanwältin ..., betreffend versuchte Vergewaltigung etc. Nichtigkeitsbeschwerden gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2004 (SB040323/U/eh)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. X. (nachfolgend: Angeklagter) war von ___________ (stellvertretender) Betriebsleiter bzw. Gruppenleiter in der ____________, welche zur __________ gehört. Von der Anklage wird ihm versuchte Vergewaltigung zum Nachteil von B., mehrfache - teilweise versuchte - sexuelle Nötigung zum Nachteil von B., A., C. und E., mehrfache - teilweise versuchte - Ausnützung einer Notlage zum Nachteil von A., C. und E. sowie mehrfache Ausnützung der Notlage zum Nachteil von F., alles begangen zwischen 1998 und 2000, vorgeworfen. Bei den Geschädigten handelt es sich um eine ehemalige Mitarbeiterin, um die Ehefrau des Liegenschaftenvermieters sowie um betreute bzw. ihm unterstellte Personen bzw. um die Ehefrau einer solchen Person. 2. Mit Urteil vom 24. Juni 2003 sprach das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, den Angeklagten der versuchten Vergewaltigung, der mehrfachen, teilweise versuchten, sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen, teilweise versuchten, Ausnützung einer Notlage schuldig. Vom Vorwurf der mehrfachen Ausnützung einer Notlage zum Nachteil von F. wurde er freigesprochen. Das Gericht bestrafte ihn mit 3½ Jahren Zuchthaus, abzüglich 2 Tage Untersuchungshaft. Auf Berufung des Angeklagten hin sprach das Obergericht, I. Strafkammer, den Angeklagten mit Urteil vom 4. Oktober 2004 (KG act. 2) schuldig - des unvollendeten Vergewaltigungsversuches im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB zum Nachteil von E., - der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten E., sowie - der mehrfachen Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten A und B.

- 3 - Das Gericht sprach den Angeklagten frei vom Vorwurf des vollendeten Versuchs der sexuellen Nötigung (zum Nachteil der Geschädigten E.), der mehrfachen sexuellen Nötigung und des mehrfachen vollendeten Versuchs der sexuellen Nötigung (zum Nachteil der Geschädigten C. und D.), der mehrfachen Ausnützung der Notlage zum Nachteil der Geschädigten C. und F. sowie des mehrfachen vollendeten Versuchs der Ausnützung einer Notlage (zum Nachteil der Geschädigten A.). Der Angeklagte wurde bestraft mit 27 Monaten Gefängnis, abzüglich 2 Tage Untersuchungshaft. Ferner wurde er zur Zahlung von Genugtuungsbeträgen in der Höhe von Fr. 3'000.-- bzw. 7'000.-- an die Geschädigten A. und B. verpflichtet. Weitere Genugtuungsbegehren wurden abgewiesen bzw. es wurde darauf nicht eingetreten. Hinsichtlich der beiden Geschädigten A. und B. wurde die grundsätzliche Schadenersatzpflicht festgestellt; zur genauen Feststellung des Umfanges der Schadenersatzansprüche wurden die Geschädigten auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 3. Gegen dieses Urteil des Obergerichts haben auf der einen Seite der Angeklagte, auf der anderen Seite die Geschädigten A. (nunmehr ...), C. und D. rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (OG act. 68, 70) und begründet. a) Der bisherige amtliche Verteidiger des Angeklagten, RA lic.iur ......, stellte mit Eingabe vom 11. Januar 2005 (Kass.-Nr. AC050002, act. 1) das Gesuch, er sei als amtlicher Verteidiger zu entlassen und es sei dem Angeklagten - entsprechend dessen Wunsch - als neuer amtlicher Verteidiger RA lic. iur. ....... zu bestellen. Zur Begründung wies er darauf hin, dass er per Ende Januar 2005 die selbständige Anwaltstätigkeit aufgeben und wieder in die Dienste der Justiz eintreten werde. Mit Verfügung vom 12. Januar 2005 wurde RA lic.iur. ....... als amtlicher Verteidiger entlassen und als neuer amtlicher Verteidiger RA lic.iur. .....bestellt. Mit Eingabe vom 28. Januar 2005 reichte der neue amtliche Verteidiger innert Frist die begründete Nichtigkeitsbeschwerde ein, mit welcher er beantragt, es

- 4 sei in Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde das angefochtene Urteil des Obergerichts vom 4. Oktober 2004 aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG act. 8 S. 2). Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich haben auf Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort verzichtet (KG act. 15, 19). Die Geschädigten A. und B. beantragen Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; eventualiter sei im Falle des Unterliegens von einer Kostenauflage und Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Angeklagten abzusehen bzw. seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (KG act. 20, alles in Kass.-Nr. AC050002). b) Die Geschädigten A. (nunmehr ), C. und D. beantragen mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde ebenfalls, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; ferner sei eventualiter im Falle des Unterliegens von einer Kostenauflage und Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Angeklagten abzusehen bzw. seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (KG act. 1 S 3). Vorinstanz und Staatsanwaltschaft haben wiederum auf Vernehmlassung bzw. Beantwortung der Beschwerde verzichtet (act. 8 und 9), ebenso der Angeklagte (KG act. 13, alles in Kass.-Nr. AC050008). c) Die Staatsanwaltschaft hat auf Begründung der von ihr angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde (OG act. 72) verzichtet (OG act. 75). 4. Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Obergerichts auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts erhoben (KG act. 3/2, 12 in Kass.-Nr. AC050002).

- 5 - II. Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten (Kass.-Nr. AC050002) 1. Ungenügende Verteidigung vor erster Instanz 1.1 Als erstes macht der Angeklagte geltend (Beschwerde S. 3 ff., lit. A.), die Vorinstanz habe zu Unrecht die Sache nicht wegen ungenügender Verteidigung an die erste Instanz zurückgewiesen; damit habe sie gegen § 427 aStPO, § 11 Abs. 2 Ziff. 3 StPO, Art. 32 Abs. 2 und 29 Abs. 3 BV sowie Art. 6 Ziff. 3c EMRK verstossen und den Nichtigkeitsgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO erfüllt (Beschwerde S. 5). 1.2 Der damalige amtliche Verteidiger war vor erster Instanz von einem Freispruch ausgegangen, weshalb er ausschliesslich zum Schuldpunkt, nicht aber zum Strafpunkt plädierte; er wurde auch vom Gericht nicht dazu angehalten. Insoweit wurde vor Obergericht eine Verletzung von § 11 StPO geltend gemacht. Das Obergericht setzt sich im angefochtenen Urteil mit dem bereits dort gestellten Antrag der Verteidigung auf Rückweisung wegen ungenügender Verteidigung an die erste Instanz auseinander (Urteil S. 6 ff.). Nach Wiedergabe der Rechtsprechung zum Anspruch des Angeklagten auf wirksame (effektive) Verteidigung bzw. zur damit verbundenen behördlichen Fürsorgepflicht hält das Gericht fest, dass es im vorliegenden Fall in Nachachtung der Fürsorgepflicht "in der Tat angezeigt gewesen" wäre, wenn der Vorsitzende des Bezirksgerichts den Verteidiger für den Eventualfall zu einer Stellungnahme zum Strafpunkt angehalten hätte, was offensichtlich unterblieben sei. Damit stelle sich die Frage, ob dieser Mangel im Berufungsverfahren geheilt werden könne (Urteil S. 9, lit. d). Nach Rekapitulierung der Praxis zu § 427 StPO (in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung) und unter Hinweis darauf, dass der Angeklagte im vorliegenden Fall nicht gänzlich unverteidigt geblieben sei, sondern dass der amtliche Verteidiger seiner Aufgabe lediglich nicht hinreichend habe nachkommen können, kommt das Obergericht zum Schluss, dass der (allfällige) Mangel der ungenügen-

- 6 den Verteidigung bzw. der behaupteten Gehörsverletzung im Berufungsverfahren habe geheilt werden können, weshalb kein Anlass für eine Rückweisung an die erste Instanz bestehe (Urteil S. 12). 1.3 Der Angeklagte verweist zur Begründung seiner Rüge zunächst auf die Praxis des Kassationsgerichtes, wonach eine Rückweisung an die erste Instanz immer dann zu erfolgen habe, wenn der Angeklagte dort zu Unrecht überhaupt nicht verteidigt war; hingegen habe keine Rückweisung an die erste Instanz stattzufinden, wenn der Angeklagte vor erster Instanz verteidigt gewesen sei und sich der Mangel der ungenügenden Verteidigung allein auf das Untersuchungsverfahren beziehe (ZR 97 Nr. 30). Dies treffe hier nicht zu, weil es nicht um einen in der Untersuchung begangenen Fehler, sondern vielmehr um ungenügende Verteidigung bzw. um Verletzung der Fürsorgepflicht im erstinstanzlichen Verfahren gehe. § 427 (a)StPO finde - so der Angeklagte weiter - u.a. Anwendung, wenn der Angeklagte vor erster Instanz nicht zureichend verteidigt war. Auch § 424 StPO in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung sehe vor, dass bei nicht gehöriger Verteidigung eine Rückweisung zu erfolgen habe. Dies treffe hier nach den eigenen Ausführungen des Obergerichts zu, weshalb gestützt auf § 427 aStPO eine Rückweisung hätte erfolgen müssen. Als weiteres Argument führt der Angeklagte die Überlegung an, dass die erste Instanz zur Strafzumessung nicht mehr als zwei Sätze verloren habe und dass vor Obergericht die Verteidigung zahlreiche von erster Instanz nicht berücksichtigte Strafmilderungs- und Strafminderungsgründe dargelegt habe, welche zum grossen Teil auch berücksichtigt worden seien. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die erste Instanz - hätte die Verteidigung dort entsprechende Ausführungen machen können - diese berücksichtigt und damit eine Strafe von (noch) weniger als 27 Monaten ausgefällt hätte. Damit hätte im Berufungsverfahren auch das Obergericht wegen des Verbotes der reformatio in peius keine höhere Strafe mehr aussprechen dürfen. Die verlorene Instanz habe sich somit sehr wohl zum Nachteil des Angeklagten auswirken können, weshalb auch unter diesem Blickwinkel eine Heilung des Mangels im Berufungsverfahren ausgeschlossen sei. Gleiches folge aus der bereits zitierten Be-

- 7 stimmung der seit 1. Januar 2005 in Kraft stehenden Prozessordnung, wonach eine nicht gehörige Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren nicht geheilt werden könne (§ 424 Ziff. 2 und e contrario Ziff. 3 revStPO). 1.4 Nach der Praxis des Kassationsgerichtes wird eine Heilung des Mangels der ungenügenden Verteidigung im Berufungsverfahren dann für möglich angesehen, wenn der Mangel nur das erstinstanzliche Verfahren (und nicht Untersuchungshandlungen) betrifft und die Verteidigung vor erster Instanz zudem nur teilweise ungenügend gewesen war (vgl. ZR 100 Nr. Nr. 43 Erw. 3e, 86 Nr. 96 Erw. II.1; TITUS GRAF, Effiziente Verteidigung im Rechtsmittelverfahren, Zürich 2000, S. 96; vgl. auch JÜRG-BEAT ACKERMANN, Absolute Nichtigkeit von amtlichen Prozesshandlungen im Zürcher Strafprozess - eine Skizze, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Festschrift 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000 321 FN 28 m.H.). Entsprechend dieser Praxis hat die Vorinstanz somit keinen Nichtigkeitsgrund gesetzt. Insbesondere weist der Angeklagte auch nicht nach, inwiefern durch das angefochtene Vorgehen Bestimmungen der Bundesverfassung oder der EMRK verletzt worden sein sollen. Dem Angeklagten ist zwar darin zu folgen, dass nach der seit 1. Januar 2005 in Kraft stehenden Fassung von § 424 StPO u.a. eine Rückweisung immer dann zu erfolgen hat, wenn der Angeklagte vor erster Instanz "nicht gehörig verteidigt war", wobei hier offen bleiben kann, ob schon ungenügende (nicht effektive) Verteidigung für eine obligatorische Rückweisung genügt oder ob - in Anlehnung an die bisherige Praxis - auch nach neuem Recht nur bei überhaupt fehlender Verteidigung eine Rückweisung zu erfolgen hat. Jedenfalls war die Vorinstanz im Zeitpunkt des hier angefochtenen Urteils mangels Vorwirkung nicht gehalten, das neue, noch nicht in Kraft stehende Recht anzuwenden. Richtig ist sodann, dass nicht auszuschliessen ist, dass das erstinstanzliche Urteil milder ausgefallen wäre, wenn der amtliche Verteidiger dazu angehalten worden wäre, für den Fall eines Schuldspruchs auch zum Strafpunkt zu plädieren. Indessen übersieht der Angeklagte, dass selbst bei einem erstinstanzlichen Strafmass von (möglicherweise) weniger als 27 Monaten Gefängnis das Obergericht als Berufungsinstanz

- 8 nicht von vornherein (wegen des Verschlechterungsverbotes) an dieses Strafmass als obere Grenze gebunden gewesen wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei einem wesentlich tieferen Strafmass mit erheblicher Wahrscheinlichkeit entweder die Anklagebehörde oder aber die Geschädigten ihrerseits Berufung ergriffen hätten, womit kein Raum für die Anwendung von § 399 StPO geblieben wäre. Die hier vom Angeklagten vertretene Betrachtungsweise hätte zur Folge, dass jeder im Berufungsverfahren entdeckte Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens automatisch zur Rückweisung führen müsste, was aber klarerweise nicht dem Sinn des Gesetzes entspricht. 1.5 Zusammenfassend erweist sich die Rüge als unbegründet. 2. Ungenügende Kenntnisnahme des Prozessstoffs 2.1 Der Angeklagte macht weiter geltend, die Vorinstanz habe trotz eines noch pendenten, die erstinstanzliche Hauptverhandlung betreffenden Protokollberichtigungsverfahrens das Urteil gefällt und damit den Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde S. 5 ff., lit. B.). 2.2 Mit Eingabe vom 16. September 2004 hatte der Angeklagte ein Protokollberichtigungsbegehren an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung gestellt. Dieses Begehren wurde mit Beschluss vom 4. Oktober 2004 abgewiesen (KG act. 9/ 1). In der Folge rekurrierte der Angeklagte gegen diesen Beschluss an das Obergericht; mit Beschluss vom 11. Dezember 2004 hiess dessen III. Strafkammer den Rekurs teilweise gut, hob den Beschluss des Bezirksgerichts vom 4. Oktober 2004 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die erste Instanz zurück (KG act. 9/2). Nachdem der Angeklagte vor Obergericht geltend gemacht hatte, das Berufungsverfahren sei auszusetzen, bis das pendente Protokollberichtigungsverfahren abgeschlossen sei, zog das Obergericht in Erwägung (Urteil S. 14 f.), die Hauptstossrichtung des Protokollberichtigungsbegehrens gehe dahin, dass der Verteidiger vor erster Instanz nicht (wie protokolliert) in extenso aus den zuvor eingereichten schriftlichen Plädoyernotizen vorgelesen habe, sondern vielmehr

- 9 wesentliche Stellen aus Einvernahmeprotokollen (der Geschädigten) verlesen habe. Da der Berufungsinstanz diese Protokolle aber aus den Akten bekannt seien, könne auch eine allfällige Gutheissung des Protokollberichtigungsbegehrens insofern nichts ändern; es sei deshalb nicht erforderlich, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten. 2.3 Dagegen wendet der Angeklagte ein, die Fällung eines Urteils zu seinem Nachteil ohne Kenntnis sämtlicher (noch) nicht protokollierter Ausführungen der Verteidigung vor erster Instanz verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. Mit der vom Obergericht gelieferten Begründung könnten sämtliche bereits aktenkundigen Ausführungen der Verteidigung für unbeachtlich erklärt werden. Aus dem gutheissenden Rekursentscheid des Obergerichts (der vorliegend zum Nachweis des behaupteten Nichtigkeitsgrundes zu berücksichtigen sei) ergebe sich denn auch, dass im erstinstanzlichen Verfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs stattgefunden habe, indem Vorbringen der Verteidigung zu Unrecht nicht als Zitierung und Interpretation von Einvernahmeprotokollen der Geschädigten, sondern als blosse Vorbringen der Verteidigung qualifiziert worden seien, wobei es in diesem Zusammenhang um die Frage gegangen sei, ob der objektive Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllt wurde oder nicht. 2.4 Der Verteidiger des Angeklagten hatte die Möglichkeit, im Verfahren vor Obergericht alles, was er bereits vor Bezirksgericht vorgetragen hatte (also auch das, was dort nicht bzw. nicht richtig protokolliert worden war), erneut vorzubringen. Es ist insofern nicht ersichtlich, inwiefern hinsichtlich des Berufungsverfahrens eine Gehörsverweigerung darin erblickt werden könnte, dass im Protokoll der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung bestimmte Vorbringen im Plädoyer der Verteidigung unrichtig wiedergeben wurden. Anders verhielte es sich möglicherweise dann, wenn im Rahmen des Protokollberichtigungsverfahrens zur Debatte stünde, ob anlässlich der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung entscheidrelevante Parteierklärungen gemacht wurden oder wenn es um Aussagen des Angeklagten ginge, welche allenfalls massgeblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit durch die Berufungsinstanz haben könnten.

- 10 - Der Angeklagte macht sodann weder geltend, dass im angefochtenen Urteil auf das (mangelhafte) bezirksgerichtliche Protokoll Bezug genommen noch dass als Folge eines mangelhaften Protokolls - zum Ausdruck gebracht wird, es seien von der Verteidigung bestimmte Ausführungen erstmals im Berufungsverfahren gemacht worden und deshalb nicht oder weniger glaubwürdig. Die Rüge ist somit unbegründet. 3. Verletzung des Anklageprinzips/objektiver Sachverhalt betreffend E. Der Angeklagte macht geltend, die Vorinstanz habe das Anklageprinzip verletzt und sei überdies in willkürliche Beweiswürdigung verfallen. 3.1a) Eine Verletzung des Anklageprinzips macht der Angeklagte vorab im Zusammenhang mit dem Vorwurf der versuchten Vergewaltigung zum Nachteil von E. geltend (Beschwerde S. 8 ff., lit. C/1). Danach werfe die Anklage ihm nicht die Anwendung von Gewalt zur Duldung des Beischlafs vor, und auch die erste Instanz sei nicht davon ausgegangen, dass in erster Linie Gewalt als Nötigungsmittel eingeklagt sei, sondern vielmehr die damit verbundene psychische Komponente, das Überraschungsmoment. Indem die Vorinstanz dem Angeklagten gleichwohl in erster Linie Gewalt als Nötigungsmittel vorwerfe und ihn deswegen des Vergewaltigungsversuches schuldig gesprochen habe, sei sie vom eingeklagten Sachverhalt abgewichen und habe damit den in § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StPO verankerten Anklagegrundsatz (und damit gesetzliche Prozessformen im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO) zum Nachteil des Angeklagten verletzt (Beschwerde S. 10, lit. e). b) Der fragliche Passus der Anklage lautet (Anklageschrift [HD act. 24 = Anhang zum angefochtenen Urteil], S. 5 Mitte): "Obgleich er detaillierte Kenntnis über die Laseroperation der Geschädigten im Intimbereich besass, versuchte er zuerst mit dem Finger in die Scheide der Geschädigten einzudringen und danach sein Glied in ihre Scheide einzuführen und verletzte die Geschädigte - die ihren Körper so gut wie möglich zuklemmte aber ansonsten zu keinem Widerstand fähig war - dabei so, dass sie leicht blutete und vor Schmerzen aufschrie."

- 11 - Das Obergericht erwog zunächst, die Nötigungsmittel bei der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) und bei der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) seien dieselben (Urteil S. 45 unten). Im weiteren hielt es fest (Urteil S. 46 ff.), dass als Nötigungsmittel grundsätzlich entweder Drohung oder Gewalt in Betracht fielen, wobei Drohung hier nicht zur Diskussion stehe. Aufgrund des Beweisergebnisses sei denn auch festzuhalten, dass der Angeklagte gegenüber E. Gewalt angewendet habe; dafür genüge bereits das Niederdrücken oder Festhalten mit überlegener Körpergewalt. Im weiteren prüfte das Obergericht die Frage, ob die Tatbestandsvariante des "Unter-psychischen-Druck-Setzens" erfüllt sei und kam zum Schluss, das Verhalten des Angeklagten zeige durchaus auch Züge dieser Variante, womit insgesamt von einem "gravierenden Nötigungsverhalten" auszugehen sei (Urteil S. 51). c) Bereits das Bezirksgericht hatte festgehalten (OG act. 56 S. 20 unten), die Argumentation der Verteidigung, wonach die Anklage keine Umschreibung der Nötigungshandlung enthalte, greife zu kurz. Der Sachverhalt der versuchten Vergewaltigung könne nicht losgelöst vom gesamten Geschehnisablauf betrachtet werden, und der Vergewaltigungsversuch sei dabei ein Vorfall, der an die vorangehenden sexuellen Nötigungshandlungen anschliesse. Dieser Auffassung ist zu folgen. So schildert die Anklage den Verlauf der eingeklagten Handlungen von Ende September/Anfang Oktober 1998 in ihrer gesamten Abfolge. Danach habe der Angeklagte die Geschädigte E. zunächst unter Einsatz von Körpergewalt auf das Sofa niedergedrückt (S. 4 der Anklageschrift). Nachdem sich die Geschädigte gegenüber seinen Avancen passiv verhalten habe, habe er sie hochgehoben und ins Schlafzimmer getragen, sie und sich selbst entkleidet und sie auf das Bett "geführt". Dieser Ablauf lässt erkennen, dass nach Darstellung der Anklage - der Angeklagte durchaus körperliche Gewalt einsetzte; zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang namentlich auch der Hinweis auf die körperliche Überlegenheit des Angeklagten ("wogegen die zierliche, ca. 53 kg wiegende Geschädigte sich .... nicht zu wehren vermochte", Anklage S. 4 Mitte; vgl. auch OG act. 56 S. 17 unten). Ferner habe die Geschädigte mit ihrem Verhalten dem Angeklagten signalisiert, dass sie mit seinem Vorgehen nicht ein-

- 12 verstanden sei, was dieser ignoriert und damit die "Überwindung eines tatsächlich bestehenden und erkennbaren Widerstandes zumindest in Kauf" genommen habe (Anklage S. 5 oben). Auch diese Formulierung spricht für Anwendung von körperlicher Gewalt. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips als unbegründet. d) Im gleichen Zusammenhang macht der Angeklagte geltend (Beschwerde S. 10 ff., lit. f), die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, wonach der Angeklagte mit körperlicher Gewalt versucht habe, den Widerstand der Geschädigten zu überwinden oder gar mit Gewalt mit seinem Penis in die Geschädigte einzudringen, seien schon in objektiver Hinsicht unhaltbar und damit willkürlich. d/aa) Zur Begründung der Rüge zitiert der Angeklagte die Aussagen der Geschädigten, wonach diese - zusammengefasst - auf das Verhalten des Angeklagten hin zunächst wie gelähmt gewesen sei und überhaupt nicht mehr habe reagieren können. Sie habe nicht versucht, sich zu wehren, dies in der Hoffnung, wenn sie nichts mache, höre er auf. Der Angeklagte habe ihr nach eigenen Aussagen auch keine Nachteile angedroht. Nachdem der Angeklagte in der Folge (nachdem er sie ins Schlafzimmer getragen bzw. aufs Bett geführt hatte) versucht habe, in sie einzudringen, habe sie "grad gschroue", worauf er sofort aufgehört und in der Folge versucht habe, sich selbst zu befriedigen. Aus dieser Schilderung der Geschädigten zeige sich - so der Angeklagte schon in objektiver Hinsicht, dass er gerade nicht versucht habe, mit Anwendung von Gewalt Widerstand zu überwinden oder gar den Beischlaf zu erzwingen. Im Gegenteil: Sofort, nachdem die Geschädigte geschrieen habe, habe er aufgehört und von ihr abgelassen. Er habe keine Gewalt angewendet und auch in keiner Weise gedroht. Die Geschädigte hätte sich wehren können, habe dies aber nicht getan, weil sie überrascht und geschockt gewesen sei. Die Behauptung der Anklage, wonach der Angeklagte die Geschädigte unter Krafteinsatz bzw. mit Körpergewalt auf das Sofa habe herunterdrücken wollen (sinngemäss: um sie gefügig zu machen bzw. um Gegenwehr zu verhindern) treffe nicht zu; er habe sich vielmehr zu ihr gedreht, um sie zu streicheln und zu küssen. Im Laufe dieses Ansinnens und infolge seines Körpergewichts habe er sie heruntergedrückt, aber

- 13 nicht mit dem Ziel, Gegenwehr zu unterbinden. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanz sei angesichts der eigenen Aussagen der Geschädigten willkürlich. Erst recht willkürlich sei die weitere Feststellung, er habe in der Folge (im Schlafzimmer) mit Gewaltanwendung in sie eindringen wollen, wobei die vorangehende Gewaltanwendung im Wohnzimmer mitgewirkt habe. Dies ergebe sich nicht einmal aus den eigenen Aussagen der Geschädigten. Danach habe sie die sexuellen Handlungen des Angeklagten nicht deshalb erduldet, weil er diese mit Gewalt erzwungen hätte. Die gegenteiligen Annahmen der Vorinstanz seien wiederum unhaltbar und willkürlich. d/bb) Das Obergericht gibt zunächst den Sachverhalt unter Berücksichtigung der Aussagen der Geschädigten vor der Polizei und in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme wieder (Urteil S. 42 bis 45); der Angeklagte macht nicht geltend, die Wiedergabe dieser Aussagen sei aktenwidrig oder willkürlich. Die Vorinstanz hat auch nicht verkannt, sondern ausdrücklich eingeräumt, dass die Geschädigte aussagte, der Angeklagte habe auf dem Bett im Schlafzimmer von ihr abgelassen, nachdem sie geschrieen hatte (Urteil S. 45). An anderer Stelle geht das Obergericht ausdrücklich auch davon aus, die Geschädigte habe auf die sexuellen Übergriffe durch passives Verhalten reagiert (Urteil S. 49, 52). In der Beschwerde geht es mindestens teilweise darum, ob man ausgehend von den hier (aufgrund der Aussagen der Geschädigten) festgestellten Umständen auf Gewaltanwendung im Sinne von Art. 189 bzw. 190 StGB schliessen darf oder nicht. Dies ist eine Frage der Auslegung der genannten Strafnormen, also von Bundesrecht und somit im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen (§ 430b StPO). Die entsprechenden Erwägungen des Obergerichts zum Begriff der Gewaltanwendung erfolgen denn auch unter dem Titel "3. Rechtliche Würdigung" (Urteil S. 45 ff.). In diesem Zusammenhang erachtet es das Obergericht bereits als - rechtlich relevante - Gewaltanwendung, wenn die Geschädigte auf dem Sofa deshalb niedergedrückt wurde, weil der Angeklagte seinen Körper gegen sie einsetzte. Das Obergericht betrachtet hier also den Körpereinsatz als solchen als rechtlich relevant.

- 14 - Nicht rechtlicher, sondern tatsächlicher Natur sind einzelne Feststellungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage der Kausalität zwischen Nötigungsmittel und Taterfolg (Urteil S. 51 ff.). Wenn hier ausgeführt wird, der Angeklagte habe den von der Geschädigten verbal angemeldeten Widerstand mit Gewalt überwunden, indem er die Geschädigte mit seinem Körper auf das Sofa drückte und sie in der Folge an den Brüsten und an der Scheide ausgriff (Urteil S. 52), ist dies anhand der Aussagen der Geschädigten indessen klar belegt und nicht willkürlich. Ebenso wenig kann es als willkürlich bezeichnet werden, wenn im gleichen Zusammenhang festgestellt wird, der Angeklagte habe anschliessend im Schlafzimmer trotz klarer Dokumentation des körperlichen und verbalen Widerstandes durch die Geschädigte nicht gänzlich von ihr abgelassen, sondern in klar sexueller Absicht deren Hand an seinen Penis geführt in der Hoffnung, die Geschädigte befriedige ihn manuell. Eine Rechtsfrage ist wiederum, ob - wie das Obergericht in der Folge annimmt - damit ungeachtet der Tatsache, dass sich die Geschädigte dazwischen tatsächlich passiv verhalten hatte, der objektive Tatbestand erfüllt ist, weil nicht notwendig sei, dass sich das Opfer dauernd wehren müsse (Urteil S. 52 unten). Darauf kann vorliegend nicht eingegangen werden. d/cc) Zusammenfassend erweist sich die Rüge als unbegründet, soweit im vorliegenden Verfahren darauf eingetreten werden kann. 3.2 Der Angeklagte macht zusätzlich eine weitere Verletzung des Anklageprinzips bzw. willkürliche tatsächliche Feststellungen geltend (Beschwerde S. 13 f.). Dabei geht es um die Feststellung, wonach der Angeklagte mit seinem anfänglich unmissverständlichen Körpereinsatz und seinem Wissen, dass die Geschädigte keinesfalls mit seinen Handlungen einverstanden gewesen sei, in Kauf genommen habe, diese einzuschüchtern. Damit habe er zumindest eine Teilursache für deren Widerstandsunfähigkeit gesetzt (Urteil S. 50). a) Der Angeklagte verweist vorab auf die Anklage, wo ihm vorgeworfen werde, er habe die Überwindung eines tatsächlich bestehenden und erkennbaren Widerstandes zumindest dadurch in Kauf genommen, dass er die zierliche Geschädigte unter den Schultern und Beinen aus dem Sofa hochgehoben, mit den Worten, er würde nun das holen, wovon er einmal geträumt habe, sie ins Schlafzim-

- 15 mer getragen und dort auf den Boden abgestellt, zuerst die nach wie vor zu jeglichem Widerstand unfähige Geschädigte und dann sich selbst entkleidet habe, dann mit seinem erigierten Glied zwischen ihre Beine gedrungen sei und sie anschliessend aufs Bett geführt habe. Damit unterscheide sich der Anklagevorwurf von dem Sachverhalt, wie er dem angefochtenen Urteil zugrundegelegt werde. Die Anklage geht davon aus (S. 5 oben), der Angeklagte habe die Überwindung eines bestehenden und erkennbaren Widerstandes der Geschädigten durch sein Verhalten zumindest in Kauf genommen. Dies bringt auch das Obergericht zum Ausdruck, wenn es feststellt, der Angeklagte habe mit seinem anfänglich unmissverständlichen Körpereinsatz die Einschüchterung der Geschädigten in Kauf genommen. Die in der Beschwerde konstruierte Divergenz zwischen Anklage und Urteil vermag nicht zu überzeugen. b) Abgesehen davon - so der Angeklagte weiter - treffe die Feststellung des Obergerichts nach den eigenen Aussagen der Geschädigten nicht zu und sei als Bewusstsein und Wollen des Angeklagten nicht erstellt. Die Geschädigte habe nicht erklärt, sie sei wegen des anfänglichen Körpereinsatzes des Angeklagten eingeschüchtert und deshalb widerstandsunfähig gewesen. Die Frage, ob sie aus Angst sich nicht getraut habe, sich zu wehren, habe sie klar verneint. Zudem ergebe sich aus keinem Aktenstück, dass der Angeklagte in irgendeiner Weise überhaupt nur bemerkt hatte, dass er die Geschädigte durch seinen Körpereinsatz habe einschüchtern können; noch weniger habe er dies in Kauf genommen. Die Geschädigte hatte u.a. ausgesagt, sie sei deshalb passiv geblieben, weil sie befürchtet habe, wenn sie sich wehre, werde der Angeklagte heftiger, wenn sie nichts mache, höre er auf (act. ND 3/4, S. 9). Dies kann durchaus so verstanden werden, dass sie durch das Verhalten des Angeklagten eingeschüchtert war. Jedenfalls kann diese Feststellung nicht als willkürlich bezeichnet werden. Dass dem Angeklagten bewusst war, dass die Geschädigte mit seinem Vorgehen nicht einverstanden war, hat die Vorinstanz unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen als erwiesen angesehen (Urteil S. 53; vgl. dazu nachfolgend Ziff. 4); insofern kann ohne Willkür vorausgesetzt werden, dass er durch sein gegenteiliges Verhalten eine Einschüchterung der Geschädigten auch in Kauf nahm.

- 16 c) Der Angeklagte beanstandet, dass die Vorinstanz seinen anfänglichen Körpereinsatz als "unmissverständlich" bezeichnete; weder er noch die Geschädigte hätten den Körpereinsatz als Mittel zur Einschüchterung verstanden. Es unterliegt keinem Zweifel, dass jeder einseitige Körpereinsatz - zumal gegen eine körperlich unterlegene Person - geeignet ist, die betreffende Person einzuschüchtern. Dass die Geschädigte dies auch so verstand, folgt aus der oben erwähnten Tatsache, dass sie gemäss eigener Aussage deshalb passiv geblieben sei, weil sie andernfalls befürchtete, der Angeklagte werde heftiger. Die Rüge ist unbegründet. 4. Subjektiver Sachverhalt betreffend E. Hinsichtlich des subjektiven Sachverhaltes verwies das Obergericht auf die Erwägungen der ersten Instanz; danach könne keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass sich der Angeklagte letztlich bewusst über den Willen der Geschädigten hinweggesetzt und wissentlich und willentlich ein Nötigungsmittel eingesetzt habe, um an sein Ziel zu gelangen (Urteil S. 53, lit. e). In diesem Zusammenhang rügt der Angeklagte einerseits die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, andererseits macht er den Nichtigkeitsgrund der willkürlichen tatsächlichen Annahme geltend (Beschwerde S. 14 ff., lit. D.). 4.1 Eine Gehörsverweigerung erblickt der Angeklagte darin, dass das Obergericht mit der genannten Erwägung weder eine auch nur rudimentäre Auseinandersetzung mit seinen Ausführungen zum subjektiven Tatbestand vornehme, noch eine auch nur einigermassen logische und nachvollziehbare Begründung für das biete, was keinem vernünftigen Zweifel unterliegen könne und von ihm gerade bestritten werde (Beschwerde S. 16, lit. b). Indem das Obergericht - zulässigerweise (§ 161 GVG) - auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwies, machte es die Begründung der ersten Instanz zu seiner eigenen. Das Bezirksgericht hatte sich auf Seite 21 seines Urteils mit der subjektiven Seite des Sachverhaltes auseinandergesetzt, wobei es in diesem Zusammenhang nicht darum geht, ob diese Erwägungen materiell schlüssig sind

- 17 oder nicht. Die Rüge der Gehörsverweigerung ist insoweit unbegründet. Zwar trifft zu, dass sich das Obergericht nicht weiter (ausdrücklich) mit den von der Verteidigung vor Obergericht vorgebrachten Argumenten auseinandersetzt, doch stellt dies noch keine Gehörsverweigerung dar. Aus der Begründung müssen sich nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen er als begründet und welche er - allenfalls stillschweigend - als unbegründet betrachtet hat (BGE 119 Ia 269 E. d, 112 Ia 109 E. 2b, je mit Hinweisen; J.P. MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 535 ff., 539). Über diese Grundsätze geht auch das kantonale Verfahrensrecht nicht hinaus (ZR 81 Nr. 88 Erw. 2). Die Rüge der Gehörsverweigerung ist damit unbegründet. 4.2a) Der Angeklagte machte vor der Vorinstanz hinsichtlich der subjektiven Seite des Sachverhaltes geltend (und weist in der Beschwerde erneut darauf hin), dass er die Geschädigte nicht mit dem Ziel auf das Sofa heruntergedrückt habe, um diese zur Gegenwehr unfähig zu machen und einzuschüchtern, sondern mit dem Ziel, sie zu küssen und zu streicheln. Er habe auch nicht in Kauf genommen, einen allfälligen Widerstand der Geschädigten zu ersticken; im Gegenteil habe er, als er tatsächlich aktiven Widerstand gespürt habe, sofort aufgehört. Er habe die Passivität der Geschädigten und deren geschlossene Augen völlig falsch interpretiert, was keineswegs so unglaubhaft sei, wie es die erste Instanz darstelle. Dies ergebe sich aus den eigenen Aussagen der Geschädigten, wonach er - der Angeklagte - vielleicht gedacht habe, dass sie es gewollt habe (Beschwerde S. 14/15). Wenn die Vorinstanz demgegenüber davon ausgehe, der Angeklagte habe Gewalt angewendet, um die Geschädigte gefügig zu machen und einzuschüchtern, stehe dies - so der Angeklagte weiter - zudem in einem unlösbaren Widerspruch zu einer anderen Stelle des angefochtenen Urteils. Das Obergericht gehe nämlich bei der Strafzumessung selber davon aus, der Angeklagte habe immer wieder fälschlicherweise angenommen, die geschädigten Frauen seien mit allfälli-

- 18 gen sexuellen Handlungen einverstanden gewesen, bzw. er habe blosses passives Verhalten als Einverständnis gedeutet, so etwa bei der versuchten Vergewaltigung der Geschädigten E. Diese Erwägungen träfen zu und hätten zur Folge, dass eben gerade nicht angenommen werden könne, er habe sich bewusst über den Willen der Geschädigten hinweggesetzt bzw. er habe bewusst ein Nötigungsmittel eingesetzt, um an sein Ziel zu gelangen. Der Angeklagte verweist sodann erneut auf die eigenen Aussagen der Geschädigten, wonach keineswegs erstellt sei, dass er sich bewusst über deren Willen hinweggesetzt und ein Nötigungsmittel eingesetzt habe. Es sei nicht einmal erstellt, dass er sich über seinen eigenen Körpereinsatz bewusst gewesen sei; sein Körper sei (zu Beginn auf dem Sofa) vielmehr so zum Einsatz gekommen, wie dies bei völlig einverständlichem Vorgehen auch der Fall gewesen wäre. Der Angeklagte habe seinen Körper nicht im Geringsten einsetzen wollen, um die Geschädigte zu nötigen; die gegenteilige Annahme sei willkürlich. b) Das Obergericht hat im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung (Tatbestandsmässigkeit) ausgeführt (Urteil S. 53), es könne keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass sich der Angeklagte "letztlich bewusst über den Willen der Geschädigten hinweggesetzt hat, er wissentlich und willentlich ein Nötigungsmittel eingesetzt hat, um an sein Ziel zu gelangen". Im Rahmen der Strafzumessung (Urteil S. 126 ff.) bzw. der Frage, ob hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit ein psychiatrisches Gutachten einzuholen sei, hat das Obergericht sodann erwogen (Urteil S. 132, zweiter Absatz): "Wie sich bei der Sachverhaltserstellung gezeigt hat, hat der Angeklagte immer wieder fälschlicherweise angenommen, die geschädigten Frauen seien mit allfälligen sexuellen Handlungen einverstanden, auch wenn sie sich teilweise wie im Fall von A. - aktiv zur Wehr setzten. Andererseits deutete er blosses passives Verhalten als Einverständnis, so bei der versuchten Vergewaltigung der Geschädigten E. Insgesamt kann - mit der Verteidigung - nicht völlig von der Hand gewiesen werden, dass aufgrund der zumindest zum Zeitpunkt der begangenen Taten bestehenden Wahrnehmungsstörungen in Bezug auf die sexuellen Empfindungen von Frauen, aber auch der fehlenden Empathie und Realitätsverkennung die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in leichtem Grad eingeschränkt war, was leicht strafmildernd zu veranschlagen ist (Art. 11 in Verbindung mit Art. 66 StGB). ..."

- 19 - Dem Angeklagten ist darin zu folgen, dass die Vorinstanz in diesem Passus zum Ausdruck bringt, er habe sich nicht bewusst über den Willen der Geschädigten - insbesondere auch der Geschädigten E. - hinweggesetzt und habe diese nicht willentlich und wissentlich gefügig machen wollen oder eingeschüchtert; vielmehr habe er - fälschlicherweise - "angenommen, die geschädigten Frauen seien mit allfälligen sexuellen Handlungen einverstanden". Dieser Passus steht in Widerspruch zu den vorangehenden Feststellungen zur Schuldfrage, d.h. zum subjektiven Sachverhalt. Es trifft nicht zu, dass bereits dort diese Auffassung vertreten wird; vielmehr kommt das Obergericht bei der Feststellung des (subjektiven) Sachverhaltes zur gegenteiligen Annahme, nämlich der Angeklagte habe sich "bewusst über den Willen der Geschädigten hinweggesetzt", und er habe "wissentlich und willentlich ein Nötigungsmittel eingesetzt", um an sein Ziel zu gelangen (Urteil S. 53). Auch das Bezirksgericht, dessen Erwägungen das Obergericht durch Verweisung zu seinen eigenen machte, hatte erwogen, der Angeklagte habe gewusst, dass die Geschädigte mit seinen sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei (OG act. 56 S. 21). All dies steht in eindeutigem Gegensatz zum Passus auf Seite 132 des angefochtenen Urteils. Der Passus kann auch nicht so verstanden werden, dass der Angeklagte bloss anfänglich (d.h. bevor er gegenüber den einzelnen Geschädigten sexuelle Handlungen vorzunehmen begann) angenommen habe, diese würden mit solchen Handlungen einverstanden sein; dagegen spricht klar, dass das Obergericht diese fälschliche Wahrnehmung zeitlich gleichsetzt mit dem aktiven Zur-Wehr-setzen der Geschädigten A. bzw. mit dem passiven Verhalten der Geschädigten E. Mit anderen Worten billigt das Obergericht dem Angeklagten hier unmissverständlich zu, er sei aufgrund von Wahrnehmungsstörungen während der Handlungen bzw. "im Zeitpunkt der begangenen Taten" davon ausgegangen, die Geschädigte sei damit einverstanden gewesen. Dem Angeklagten ist weiter darin zu folgen, dass sich das Obergericht damit in einen unlösbaren Widerspruch verwickelt. Dieser verunmöglicht es dem Kassationsgericht festzustellen, von welchen tatsächlichen Annahmen das Obergericht effektiv ausgegangen ist; dies insbesondere auch deshalb, weil im Passus auf Seite 132 auf Feststellungen in der Urteilsbegründung verwiesen wird, welche in

- 20 dieser Form nicht existieren. Ein derartiger Widerspruch in den Feststellungen zum Sachverhalt bildet einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO (vgl. HAUSER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen GVG, Zürich 2002, N 38 zu § 160 in Verbindung mit N 48 zu § 157). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist insoweit begründet. c) Im Hinblick auf das weitere Vorgehen der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang auf Erw. III/3d sowie IV/2 nachfolgend zu verweisen. 5. Objektiver Sachverhalt betreffend A. (heute: ...) In diesem Zusammenhang erhebt der Angeklagte wiederum die Rügen der willkürlichen tatsächlichen Annahme sowie der Verletzung des Anklageprinzips (Beschwerde S. 17 ff., lit. E.). a) Als willkürlich erachtet der Angeklagte die Annahme, die Geschädigte A. habe anlässlich des Vorfalls vom 18. Juli 2000 gewisse Handlungen des Angeklagten wegen des zwischen ihr und dem Angeklagten bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses erduldet. Konkret hat die Vorinstanz - nach Erwägungen zum Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses (Urteil S. 57 ff.) - ausgeführt, aufgrund des Untersuchungsergebnisses sei klar, dass die Geschädigte von Beginn weg keine Körperkontakte zum Angeklagten gesucht habe. Die Besuche hätten nur stattgefunden, wenn sich die Geschädigte bei ihm habe Rat holen wollen bzw. Hilfe gesucht habe. Wenn der Angeklagte dann einen Arm um sie gelegt und mit der linken Hand begonnen habe, den Oberschenkel der Geschädigten zu streicheln, und wenn er weiter beabsichtigt habe, sie zwischen den Beinen auszugreifen, wobei die Geschädigte dies bis zu einem gewissen Grad zugelassen habe, sei dies - nachdem sie damit nicht einverstanden gewesen sei - als Erdulden zu qualifizieren; dabei habe der Angeklagte merken müssen, dass die Geschädigte mit seinem Handeln nicht einverstanden gewesen sei (Urteil S. 60). Die Geschädigte - so die Vorinstanz weiter (Urteil S. 61) - habe aufgrund ihrer Abhängigkeit vom Angeklagten gewisse körperliche Übergriffe erduldet.

- 21 - Dem hält der Angeklagte die Aussagen der Geschädigten in der Untersuchung entgegen (Beschwerde S. 17 bis 19). Aus diesen folge gerade nicht, dass sie die sexuellen Handlungen des Angeklagten geduldet (bzw. "erduldet") habe, weil sie von ihm abhängig gewesen wäre. Die Geschädigte schildere vielmehr, wie sie sich immer wieder gegen die sexuellen Avancen des Angeklagten gewehrt habe; sie sei nie bereit gewesen, wegen des Abhängigkeitsverhältnisses ihre Gegenwehr aufzugeben. Zudem habe sie explizit nie befürchtet, einen negativen Entscheid zu erhalten, wenn sie dem Angeklagten nicht nachgebe. Dieser habe auch nie irgendwelche Nachteile angedroht. Die Feststellung der Vorinstanz sei unter diesen Umständen unhaltbar und willkürlich. b) Vorab ist festzuhalten, dass das Obergericht nicht festgestellt hat, die Geschädigte habe sich überhaupt nicht gegen die Avancen des Angeklagten gewehrt; es hält vielmehr fest, die Geschädigte habe die sexuellen Handlungen "bis zu einem gewissen Grad" zugelassen, was jedenfalls insofern zutrifft, als die Geschädigte trotz wiederholter Annäherungen und Übergriffe seitens des Angeklagten die Lokalität nicht verliess und so weitere Übergriffsversuche auf sich nahm. Im gleichen Sinn ist die Feststellung zu verstehen, sie habe "gewisse körperliche Übergriffe" erduldet. Entsprechend führt die Vorinstanz denn auch aus, dass die Geschädigte sich körperlich und verbal gegen die sexuellen Übergriffe zur Wehr gesetzt habe, worauf der Angeklagte in einem anderen Raum mit seinen Handlungen fortgefahren sei (Urteil S. 60, zweiter Absatz). Die Vorinstanz hat also durchaus zur Kenntnis genommen, dass sich die Geschädigte zur Wehr setzte, womit insofern keine willkürliche tatsächliche Annahme vorliegt. Keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage ist in diesem Zusammenhang, ob man dieses Verhalten der Geschädigten im Hinblick auf Art. 193 StGB als "(er)dulden" qualifizieren kann, wie sich aus den vorangehenden Erwägungen des Obergerichts ergibt (Urteil S. 59 unten). Weiter stellt sich die Frage, ob die Geschädigte (wie das Obergericht annimmt, Urteil S. 61) aufgrund ihrer Abhängigkeit vom Angeklagten gewisse körperliche Übergriffe erduldete (sog. Motivationszusammenhang), was der Angeklagte bestreitet. Dabei ist nicht massgebend, ob ihr der Angeklagte explizit Nach-

- 22 teile androhte, was aufgrund der Aussagen der Geschädigten zu verneinen ist. Eine Abhängigkeit kann sich auch ohne ausdrückliche Androhung von Nachteilen auf das Verhalten der abhängigen Person auswirken. Im vorliegenden Fall besteht das eigentliche Erdulden darin, dass die Geschädigte trotz der wiederholten, massiven sexuellen Avancen des Angeklagten die Räumlichkeiten nicht verliess, sondern weitere Übergriffe über sich ergehen liess, was jedenfalls willkürfrei als Folge des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses gedeutet werden kann. Die Geschädigte hatte den Angeklagten aufgesucht, weil ihr Ehemann in einer IV-Abklärung stand, die durch den Angeklagten zu beurteilen war, wobei sie davon ausging, der Angeklagte habe allein über den Bezug einer IV-Rente und über die Arbeitsstelle innerhalb der Werkstatt zu entscheiden (Urteil S. 58). Ein Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor. c) Weiter macht der Angeklagte geltend, in der Anklage werde zwar ausgeführt, es sei ihm bewusst gewesen, dass die Geschädigte unter einer enormen seelischen Belastung gestanden, sich in einer finanziellen und psychischen Notlage befunden und sich (subjektiv) in einer Abhängigkeit vom Angeklagten gewähnt habe. Der Angeklagte habe diese Umstände und das von der Geschädigten in ihn gelegte Vertrauen für die Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse ausgenützt bzw. dies zu tun versucht. Jedoch stehe in der Anklage nichts davon, dass die Geschädigte die im einzelnen genannten sexuellen Handlungen des Angeklagten aufgrund ihrer Abhängigkeit vom Angeklagten erduldet habe. Die gegenteilige Annahme verletze somit § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StPO (Beschwerde S. 19/ 20). Wenn in der Anklage auf der einen Seite das Abhängigkeitsverhältnis umschrieben wird, in der Folge die vom Angeklagten vorgenommenen sexuellen Handlungen (bzw. die entsprechenden Versuche) aufgelistet werden und wenn dabei auch ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dem Angeklagten sei die Notlage der Geschädigten bzw. deren Vertrauen in ihn bewusst gewesen und er habe dies ausgenützt bzw. auszunützen versucht, so liegt die weitere Behauptung, dass die Geschädigte ihrerseits die sexuellen Handlungen eben aufgrund des in Frage stehenden Abhängigkeitsverhältnisses erduldet habe, derart nahe, dass sie

- 23 ohne weiteres als mitumfasst zu betrachten ist. Die Anklageschrift muss solche Tatsachen, die sich ohne weiteres aus den bereits genannten ergeben, nicht ausdrücklich nennen. d) Zusammenfassend erweisen sich die Rügen als unbegründet. 6. Subjektiver Sachverhalt betreffend A. Auch hinsichtlich des subjektiven Sachverhaltes macht der Angeklagte willkürliche tatsächliche Annahme, ferner eine Verletzung des Gehörsanspruchs, geltend (Beschwerde S. 20 ff., lit. F.). a) Das Obergericht erwog (Urteil S. 62, zweiter Absatz), nachdem der Angeklagte bereits nach dem 30. Mai 2000 von der ablehnenden Haltung der Geschädigten gewusst habe und die Geschädigte wiederum zu ihm gegangen sei, um sich Informationen über die Abklärungen ihres Ehemannes zu holen, müsse bei den weiteren Handlungen davon ausgegangen werden, dass er (der Angeklagte) das bestehende Abhängigkeitsverhältnis ausgenützt habe. Der Angeklagte habe auch weitergehende sexuelle Absichten gehabt und sei durchaus erregt gewesen. Mit dieser Erwägung finde - so der Angeklagte - keine sachliche und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Verteidigung im Berufungsverfahren statt, insbesondere nicht mit den von ihr angeführten Aussagen der Geschädigten. Diese habe nämlich zu Protokoll gegeben (HD act. 3/1, S. 33 unten): "Er meinte dann, er käme nicht draus aus mir. Ich fragte warum. Er meinte, weshalb ich immer wieder zu ihm käme, wenn ich doch keinen Sex wolle." Diese Aussage zeige, dass der Angeklagte gemeint habe, die Geschädigte wolle Sex mit ihm, weshalb seine wiederholten Avancen erfolgt seien, wobei subjektiv nicht im Geringsten irgendeine Absicht bestanden habe, eine Notlage oder Abhängigkeit auszunützen. Indem sich die Vorinstanz damit nicht auseinandergesetzt habe, habe sie seinen Gehörsanspruch verletzt (Beschwerde S. 21, lit. a).

- 24 b) Der Angeklagte hatte im Berufungsverfahren im Zusammenhang mit dem subjektiven Sachverhalt die oben erwähnte Aussage der Geschädigten zitiert und geltend gemacht, daraus ergebe sich, dass er gemeint habe, die Geschädigte komme immer wieder zu ihm, weil sie mit ihm Sex wolle; aus diesem Grund stehe fest, dass er keine Absicht gehabt habe, eine Notlage oder Abhängigkeit auszunützen (OG act. 60/4 S. 47, lit. ff). Es trifft zu, dass sich das Obergericht mit diesem Vorbringen nicht förmlich auseinandersetzt, wobei daran zu erinnern ist, dass der Richter nicht zu einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Argument verpflichtet ist (vgl. Ziff. 4.1 vorstehend). Das Obergericht stellte entscheidend darauf ab, dass der Angeklagte jedenfalls schon nach dem (ersten) Treffen vom 30. Mai 2000 von der ablehnenden Haltung der Geschädigten gewusst habe. Was die zitierte Aussage der Geschädigten betrifft, wonach der Angeklagte offenbar gemeint habe, sie komme zu ihm, weil sie Sex mit ihm wolle, ist darauf hinzuweisen, dass diese Äusserung sich auf den (letzten) Vorfall vom 2. August 2000 bezieht, der weder Gegenstand des angefochtenen Urteils noch der Anklage ist (vgl. HD act. 3/1, S. 33 Mitte). Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, weshalb diese Äusserung wann immer sie gefallen ist - einen Beweis dafür bilden soll, dass der Angeklagte nicht gleichwohl im Bewusstsein handelte, die Abhängigkeit der Geschädigten auszunützen. Entscheidend ist, dass er wusste, dass es für die Geschädigte um die Abklärung der Situation ihres Ehemannes ging und dass sie ihn für kompetent erachtete; dies selbst dann, wenn er tatsächlich der Meinung war, sie komme auch deshalb zu ihm, weil sie Sex mit ihm wolle. Im übrigen kann - nach den Aussagen der Geschädigten - keine Rede davon sein, dass der Angeklagte anlässlich des zur Diskussion stehenden Vorfalls vom 18. Juli 2000 sofort mit seinen Avancen aufgehört habe, nachdem sich die Geschädigte (erstmals) gewehrt habe; das Gegenteil trifft zu, da er nach einer ersten Phase, nach welcher die Geschädigte den Raum verlassen hatte und auch der Angeklagte für zwei Minuten wegblieb, zurückkehrte und seine sexuellen Übergriffe fortsetzte (vgl. HD act. 3/1, S. 21; Urteil S. 60 f.). Dass die Geschädigte schon anlässlich des ersten Treffens ihren Unwillen manifestiert hatte, räumte der Angeklagte im übrigen selbst ein (vgl. Urteil S. 61).

- 25 - Wenn der Angeklagte in diesem Zusammenhang die Auffassung zu vertreten scheint, das wiederholte Anlaufnehmen und Aufhören auf entsprechende Abwehrreaktion der Geschädigten hin, verbunden mit einem erneuten Anlaufnehmen etc. könne nicht als tatbestandsrelevantes Verhalten gewertet werden, so handelt es sich dabei um eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes. Dies bringt das Obergericht ebenfalls zum Ausdruck, wenn es feststellt, die Tatsache, dass der Angeklagte nicht zum Ziel (Berührung seines Gliedes durch die Geschädigte) gekommen sei, heisse noch lange nicht, dass der Tatbestand nicht bereits zuvor erfüllt worden sei (Urteil S. 61 dritter Absatz Satz 3). Darauf ist hier nicht einzutreten (§ 430b StPO). c) Schliesslich rügt der Angeklagte auch in diesem Zusammenhang einen Widerspruch zur Erwägung auf S. 132 des Urteils (Beschwerde S. 22, lit. e). Wie schon bei der Geschädigten E. gehe das Obergericht dort davon aus, dass der Angeklagte fälschlicherweise angenommen habe, die Geschädigte sei mit seinen exuellen Handlungen einverstanden gewesen, während es bei der Feststellung des subjektiven Sachverhaltes davon ausgehe, der Angeklagte habe gemerkt (bzw. habe merken müssen), dass die Geschädigte mit seinem Handeln nicht einverstanden war (vgl. Urteil S. 60). Zu diesem Widerspruch kann auf das bereits vorstehend (Erew. 4.2) Ausgeführte verwiesen werden. Die Vorinstanz wird diesbezüglich im Rahmen des neuen Entscheides Klarheit zu schaffen haben. 7. Verletzung des Anklageprinzips betreffend B. Diese Rüge ist vorweg zu behandeln. a) Der Angeklagte macht geltend (Beschwerde S. 24 f., lit. H.), die Anklage führe vier einzelne Vorfälle mit verschiedenen sexuellen Handlungen des Angeklagten zum Nachteil von B. auf; unter Ziff. 5 werde ihm dann vorgeworfen, während einer dieser Handlungen der Geschädigten einen Zungenkuss gegeben bzw. versucht zu haben, sie auf dem Mund zu küssen. Damit werde der eingeklagte Sachverhalt in zeitlicher und örtlicher Hinsicht nicht genügend bestimmt. Eine an-

- 26 gemessene Verteidigung sei für den Angeklagten nur möglich, wenn der Sachverhalt (Zungenkuss) konkret einer der vier vorangehenden, zeitlich und örtlich bestimmten Handlungen zugeordnet werde. Indem Zeit und Ort offen gelassen worden seien, könne er sich nicht gegen den Vorwurf wehren. b) Das Obergericht hat es als genügend erachtet, wenn dem Angeklagten vorgeworfen werde, der Geschädigten an einem der Vorfälle zwischen September 2000 und 3. Dezember 2000 mindestens einmal einen Zungenkuss gegeben zu haben. Es sei schleierhaft, wie er sich anders oder besser hätte verteidigen können, wenn der Vorfall mit einem der anderen Punkte verknüpft worden wäre (Urteil S. 100 ff., 102). Das Kassationsgericht hat es im Lichte von § 162 StPO als unzulässig erachtet, wenn in der Anklage für eine bestimmte Einzelhandlung, die der Angeklagte begangen haben soll, ein Zeitrahmen von einem Jahr genannt wird (RB 2004 Nr. 98). Im vorliegenden Fall verhält es sich in zweifacher Hinsicht anders. Einerseits ist die Zeitspanne, innert welcher die eingeklagte Handlung begangen worden sein soll, wesentlich kürzer, nämlich lediglich drei Monate, und andererseits werden dabei vier mögliche (thematisch und zeitlich fixierte) Anknüpfungspunkte genannt. Zwar ist dem Angeklagten darin zu folgen, dass die Verknüpfung mit nur einem dieser vier Vorfälle die Verteidigung allenfalls erleichtern würde; sie ist aber auch so nicht unzumutbar, zumal das Anklageprinzip auch dann nicht verletzt wäre, wenn überhaupt keine derartige Verknüpfung erwähnt würde und dem Angeklagten lediglich vorgeworfen würde, er habe die fragliche Handlung zwischen September und Anfang Dezember 2000 begangen. Die Rüge ist unbegründet. 8. Verletzung der Verteidigungsrechte betreffend B. a) Im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen mehrfacher Ausnützung einer Notlage zum Nachteil von B., welche der Angeklagte teilweise bestreitet (Urteil S. 83), hatte die Verteidigung vor Obergericht beanstandet, dass anlässlich der Einvernahme der Geschädigten am 30. November 2001 zwei vom Verteidiger gestellte Zusatzfragen nicht zugelassen worden waren. Die Fragen bezogen sich

- 27 auf angebliche Tätlichkeiten von Q. gegenüber der Geschädigten sowie auf eine angebliche Veruntreuung durch einen Beistand der Geschädigten und dienten nach Aussagen des Verteidigers dazu, die Glaubwürdigkeit der Geschädigten zu überprüfen (ND 7 act. 8/2 S. 4 ff., 8). Sinngemäss beruft sich der Angeklagte in diesem Zusammenhang auf eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK sowie von Art. 32 Abs. 2 BV bzw. § 14 Abs. 1 StPO, indem Ergänzungsfragen an die Geschädigte (als Zeugin) nicht zugelassen wurden (Beschwerde S 22 ff., lit. G.). b) Das Obergericht erwog dazu (Urteil S. 85 ff.), aus heutiger Sicht sei die Nichtzulassung dieser Fragen wenig verständlich. Indes dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich um eine eher spezielle Befragungssituation gehandelt habe; die Zeugin erreiche mit ihren intellektuellen Fähigkeiten den allgemeinen Durchschnitt nicht und sei in emotionaler Hinsicht offensichtlich an der Grenze der Belastbarkeit gewesen. Vor diesem Hintergrund sei es nicht angezeigt, eine ergänzende Befragung durchzuführen, zumal wenn - wie hier, wo es ausschliesslich um die Frage der allgemeinen Glaubwürdigkeit gehe - eine antizipierte Würdigung in dem Sinn vorgenommen werden könne, dass die mit dem Beweismittel zu erhärtenden Tatsachen auch ohne dieses bereits als erstellt betrachtet würden. Selbst wenn B. nämlich im Rahmen der Ergänzungsfragen eine Übertreibung ihrer Darstellung (betreffend die behaupteten Tätlichkeiten von Q.) einräumen müsste, könnte dies nicht zur gänzlichen Unglaubwürdigkeit der Zeugin führen (Urteil S. 88), und gleiches gelte hinsichtlich der angeblichen Unterstellung einer Veruntreuung durch den Beistand (Urteil S. 89). Weiter hält das Obergericht in diesem Zusammenhang fest, dass es in erster Linie auf die konkreten Angaben einer Person zur Sache und nicht auf ihre allgemeine Glaubwürdigkeit ankomme (Urteil S. 90, lit. d am Ende). Nach Auffassung des Angeklagten ist es demgegenüber unzulässig, trotz Nichtzulassung der erwähnten Ergänzungsfragen die übrigen Aussagen der Geschädigten zu seinem Nachteil zu verwerten und gestützt darauf anzunehmen, er habe B. einmal einen Zungenkuss gegeben (Beschwerde S. 22 ff., lit. G.). Eine antizipierte Beweiswürdigung sei nur dann zulässig, wenn das Gericht die mit

- 28 dem Beweismittel zu erhärtende Tatsache auch ohne das Beweismittel bereits als erstellt betrachte. Vorliegend müsste somit davon ausgegangen werden, dass B. bei der Belastung von Q. übertrieben habe und dass sie zu Unrecht einen ehemaligen Beistand beschuldigt habe, ihr Fr. 30'000.-- (untechnisch gesprochen) veruntreut zu haben. Demzufolge hätte die Vorinstanz bei einer zulässigen antizipierten Beweiswürdigung von der Möglichkeit ausgehen müssen, dass B. (auch in anderen Fällen) falsche Belastungen aufstelle. Sei aber von dieser Möglichkeit auszugehen, so bestehe sie auch im vorliegenden Fall, womit nicht auf die Aussagen der Geschädigten abgestellt werden dürfe, sofern diese nicht durch andere Beweismittel gestützt würden. Dabei gehe es nicht um die völlige Unglaubwürdigkeit der Zeugin; es genüge, wenn sich ergebe, dass diese zu einzelnen Falschaussagen bereit sei, wenn sie meine, dies diene ihren Interessen. Die Aussage der Geschädigten B. betreffend Zungenküsse werde - so der Angeklagte - nicht durch andere Beweismittel gestützt. Damit seien durch die Nichtzulassung der Ergänzungsfragen in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung seine Verteidigungsrechte verletzt worden. c/aa) Mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Angeschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wird, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen (BGE 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweis; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, Rz 477). Der verfassungs- und konventionsrechtlich gesicherte Anspruch auf Befragung von Belastungszeugen erfährt in der Praxis immerhin eine gewisse Relativierung; er gilt uneingeschränkt nur in all jenen Fällen, in welchen dem streitigen Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Bilden die Aussagen des Belastungszeugen das einzige Beweismittel für die Verurteilung, so ist es demnach mit der Verfassung und der EMRK unvereinbar, sachbezogene Fragen des Angeschuldigten an den einzigen Belastungszeugen mittels antizipierter Beweiswürdigung als nicht notwendig zu erklären und die entspre-

- 29 chenden Beweisanträge abzuweisen (BGE 129 I 151 E. 4.3; vgl. ZR 102 Nr. 11 Erw. 3b). c/bb) Im vorliegenden Fall wurden Ergänzungsfragen nicht zugelassen, welche sich auf die Frage der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Zeugin bezogen. Es ist unbestritten und ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass das Obergericht im fraglichen Zusammenhang ausschliesslich auf die Aussagen der Zeugin (Geschädigten) abgestellt hat (Urteil S. 90 ff., 92 oben und 93 vor Ziff. 3), wogegen der Angeklagte den fraglichen Zungenkuss bestreitet. Dabei können die nicht zugelassenen Fragen nicht als irrelevant bezeichnet werden; auch die Vorinstanz bezeichnet sie nicht als irrelevant, sondern gibt vor, in antizipierter Beweiswürdigung das zu Beweisende als erstellt zu betrachten, womit die Beweiserhebung (bzw. hier die Zulassung der Ergänzungsfragen) unterbleiben könne. Das Obergericht hat indessen das zu Beweisende nicht als erstellt betrachtet. Eine solche Wahrunterstellung, welche die Abnahme eines (Entlastungs-)Beweises erübrigt (DONATSCH, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, N 11 § 149), liegt vor, wenn das Gericht die Behauptung bzw. die Tatsachendarstellung, welche der Angeklagte vorbringt und die er mit dem in Frage stehenden Beweismittel unter Beweis stellen will, seinem Urteil zugrundelegt. Hier wäre dies die fehlende Glaubwürdigkeit der Geschädigten B. gewesen, welche der Angeklagte beweisen wollte (ND 7 act. 8/2 S. 8) und welche das Obergericht gerade nicht als erstellt betrachtet hat. Das Obergericht hat lediglich unterstellt, die Geschädigte hätte - wenn die Ergänzungsfragen zugelassen worden wären - diese zwar im Sinne der Vorbringen des Angeklagten beantwortet, was jedoch nichts daran zu ändern vermocht hätte, dass ihre Aussagen zum fraglichen Zungenkuss gleichwohl glaubhaft blieben. Dabei handelt es sich um einen Fall antizipierter Beweiswürdigung, wie er - jedenfalls nach hiesiger Rechtsauffassung - grundsätzlich zulässig ist (BGE 125 I 135 mit Hinweisen; DONATSCH, a.a.O., N 13 ff. zu § 149; HAUSER/SCHWERI/HART- MANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel/Genf/München 2005, § 55 N 10; vgl. auch RB 2004 Nr. 96). Bei der Wahrunterstellung handelt es sich demgegenüber um das Recht, Beweisanträge einer Partei abzulehnen, wobei an

- 30 die Stelle der Beweiserhebung die Fiktion tritt, der Beweis sei gelungen (vgl. ALSBERG/NÜSE/MEYER, Der Beweisantrag im Strafprozess, 5. Aufl., Köln u.a. 1983, S. 651). Dies ist bei der antizipierten Beweiswürdigung gerade nicht der Fall, sondern es wird angenommen, dass auch die Abnahme des Beweises am feststehenden Beweisergebnis nichts zu ändern vermöchte. c/cc) Wesentlich ist, dass es im vorliegenden Fall nicht um mögliche Aussagen einer erst vom Angeklagten angerufenen Entlastungszeugin geht, sondern vielmehr um die vorliegenden Aussagen der (einzigen) Belastungszeugin. Wie bereits erwähnt besteht insofern nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich ein uneingeschränktes Recht auf Stellung von Ergänzungsfragen, und für eine antizipierte Beweiswürdigung bleibt von vornherein kein Raum. Dies steht im Einklang damit, dass das Fragerecht gegenüber bereits von den Strafverfolgungsbehörden befragten Belastungszeugen grundsätzlich absolut gilt, wogegen das Recht des Angeschuldigten auf Ladung und Befragung von (zusätzlichen) Entlastungszeugen relativer Natur ist und unter dem Vorbehalt zulässiger antizipierter Beweiswürdigung steht (vgl. BGE 129 I 151 E. 4.3, 125 I 127 E. 6c/cc; zur Unterscheidung Fragerecht einerseits/Ladungsrecht andererseits DORRIT SCHLEI- MINGER, Konfrontation im Strafprozess, Basel u.a. 2000, S. 31 ff.). In einem Urteil vom 22. März 2005 (1P.676/2004 in Sachen G., E. 2.5) hat das Bundesgericht in diesem Sinne erwogen, bei der Ausübung des Fragerechts des Angeschuldigten gegenüber der einzigen Belastungszeugin spiele es keine Rolle, ob diese mutmasslich entscheidwesentliche Antworten gegeben hätte. Dem Angeschuldigten bleibe angesichts des lediglich auf den Aussagen einer Zeugin beruhenden Schuldspruchs nur die Möglichkeit, deren Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen, womit entsprechende Antworten für das Beweisergebnis durchaus von Bedeutung sein könnten. Im Lichte dieser Rechtsprechung erweist sich die Rüge als begründet. 9. Objektiver und subjektiver Sachverhalt betreffend B. Hinsichtlich der Feststellung des objektiven Sachverhaltes erhebt der Angeklagte in verschiedener Hinsicht die Rüge der willkürlichen tatsächlichen Annah-

- 31 me (Beschwerde S. 25 ff., lit. I.). Nachdem aufgrund des oben (Ziff. 8) Ausgeführten feststeht, dass auf die Aussagen der Geschädigten B. zufolge Verletzung der Verteidigungsrechte des Angeklagten (einstweilen) nicht abgestellt werden darf, braucht auf die Rügen der willkürlichen Beweiswürdigung nicht eingetreten zu werden. Die Vorinstanz wird - sofern sie nach Behebung des Mangels an einer Verurteilung in diesem Punkt festhalten will - diesbezüglich eine neue Beweiswürdigung vorzunehmen haben. Dasselbe gilt, soweit die Feststellung des subjektiven Sachverhaltes betreffend B. als willkürlich angefochten wird (Beschwerde S. 32 ff., lit. J.). Zu beachten ist aber, dass die Gutheissung gemäss Ziff. 8 nur jene Teile des angefochtenen Urteils betrifft, in denen der Angeklagte nicht geständig war, also hinsichtlich der Frage, ob er versucht habe, die Hand der Geschädigten an sein Geschlechtsteil zu führen und hinsichtlich des Zungenkusses (Urteil S. 83, lit. E, Ziff. 2a). Im Umfang seines Geständnisses - welches nicht in Frage gestellt wird (vgl. auch ausdrücklich nachfolgend Ziff. 10) - steht einem Schuldspruch nichts entgegen. 10. Einsicht bzw. Bestreitungen/Geständnisse des Angeklagten 10.1 Der Angeklagte beanstandet zunächst (Beschwerde S. 33 f., lit. K.), dass ihm das Obergericht wenig oder keine Einsicht in das Unrecht der von ihm begangene Delikte zubillige. Dies treffe nicht zu, habe er doch insbesondere betreffend E. sehr wohl tiefe Einsicht und Reue bekundet. Dies habe die Geschädigte zudem selber bestätigt, wenn sie schildere, er habe sich "sehr reuig" gezeigt. Er habe denn auch in der Untersuchung die Schilderung der Geschädigten vollumfänglich ohne Einschränkungen als richtig anerkannt, sein Bedauern über das Vorgefallene ausgedrückt und sich entschuldigt. Das Obergericht äussert sich in diesem Zusammenhang nicht mit restloser Klarheit. Zunächst hält es dem Angeklagten "wenig oder keine Einsicht ins Unrecht der von ihm begangenen Delikte" vor (Urteil S. 132, Ziff. 6). Danach folgen Erwägungen darüber, dass auf der anderen Seite die Gründe fehlender Einsicht höchst komplex sein können; aus diesem Grund sieht das Obergericht denn auch ausdrücklich davon ab, wegen hartnäckigen Bestreitens (dazu nachfolgend 10.2)

- 32 eine Straferhöhung vorzunehmen. Weiter räumt das Obergericht ein, in Bezug auf den äusseren Sachverhalt sei der Angeklagte weitgehend geständig gewesen, was positiv zu vermerken sei (Urteil S. 133 unten). Diese Geständnisse werden ihm leicht strafmindernd angerechnet. Zudem weist das Gericht darauf hin, dass der Angeklagte vor Schranken "eine gewisse Einsicht" gezeigt und sein Bedauern über das gegenüber den geschädigten Frauen begangene Unrecht ausgedrückt habe (Urteil S. 134). Daraus folgt, dass die Wiedergabe des Verhaltens des Angeklagten bei einer Gesamtbetrachtung jedenfalls an keinem Nichtigkeitsgrund leidet. Wie dieses Verhalten im Hinblick auf die Strafzumessung zu werten ist, unterliegt nicht der Beurteilung durch das Kassationsgericht (§ 430b StPO). 10.2 Im gleichen Zusammenhang beanstandet der Angeklagte (Beschwerde Ziff. 34 ff., lit. L.), dass das Obergericht von "hartnäckigen Bestreitungen" ausgeht. Er macht geltend, die Vorinstanz argumentiere widersprüchlich, wenn sie einerseits von Bestreitungen und im nächsten Satz davon ausgehe, er habe hinsichtlich des äusseren Sachverhaltes weitgehende Geständnisse abgelegt. Ganz allgemein habe der Angeklagte mit Ausnahme der Geschädigten C., wo es zu einem Freispruch gekommen sei, die äusseren Umstände eingestanden, dies auch im erkennbaren Bestreben, den Geschädigten die Belastung einer Zeugeneinvernahme zu ersparen. Das Obergericht hat es ausdrücklich positiv vermerkt, dass der Angeklagte mit seinen weitgehenden Geständnissen einem Teil der Geschädigten die emotionale Tortur einer Zeugeneinvernahme habe ersparen wollen (Urteil S. 133). Soweit das Obergericht gleichzeitig von hartnäckigem Bestreiten (womit im Kontext mit den weiteren Erwägungen nur der subjektive Sachverhalt gemeint sein kann) ausgeht, hat es dies ausdrücklich nicht straferhöhend berücksichtigt. Insofern hätte sich ein allfälliger Nichtigkeitsgrund (in den tatsächlichen Annahmen) jedenfalls nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Ob - wie der Angeklagte weiter rügt (Beschwerde S. 36) - seine Geständnisse zu Unrecht nur leicht strafmindernd angerechnet wurden, ist eine Frage der richtigen Anwendung der Art. 63 ff. StGB. Darauf ist hier nicht einzutreten (§ 430b StPO).

- 33 - III. Nichtigkeitsbeschwerde der Geschädigten A., C. und D. (Kass.-Nr. AC050008) 1. Beschwerdelegitimation 1.1 A., C. und D. (nachfolgend Geschädigte 1, 2 und 3) sind einerseits gestützt auf § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO, andererseits in ihrer Eigenschaft als Opfer gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG zur vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde im Umfang der sie betreffenden Freisprechung des Angeklagten ohne weiteres legitimiert. 1.2 Fragen kann man sich, ob die Geschädigte 1 überdies legitimiert ist, die Anerkennung eines Strafmilderungsgrundes, welche sich auf die Strafzumessung auswirkte, zu rügen (vgl. Beschwerde S. 4 lit. D., nachfolgend Ziff. 3). Zur Begründung macht die Geschädigte geltend (Beschwerde S. 4, Ziff. I/2; auch S. 32, Ziff. 67), die Anerkennung eines Strafmilderungsgrundes könne nicht unabhängig vom Verschulden des Angeklagten gewürdigt werden; das Verschulden des Täters wiederum stelle ein Kriterium zur Bemessung der Genugtuung dar. Somit habe sich die Anerkennung eines Schuld- bzw. Strafmilderungsgrundes auf die Höhe der ihr zugesprochenen Genugtuung ausgewirkt. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG kann das Opfer das Urteil u.a. anfechten, soweit dieses "seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann". Ob gestützt darauf eine Anfechtung der Strafzumessung (bzw. der Beurteilung des Verschuldens) durch das Opfer zulässig ist, ist kontrovers (GOMM/ STEIN/ZEHNTNER, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, Art. 8 N 12), kann jedoch hier offen gelassen werden, weil der Geschädigte jedenfalls gemäss § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO im Schuld- wie im Strafpunkt zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert ist (SCHMID, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 8 zu § 395 StPO). Auf die Rügen ist daher einzutreten.

- 34 - 2. Die Geschädigten 2 und 3 rügen zunächst eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Beschwerde S. 7 ff., lit. A.). Einleitend (Beschwerde S. 8 f., Ziff. 13) wird auf allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung (Würdigung von Aussagen anhand sog. Realitätskriterien) Bezug genommen. Darauf ist nachfolgend, soweit erforderlich, zurückzukommen. 2.1 Verletzung zum Nachteil der Geschädigten 2 Einerseits betrifft die Rüge die Beurteilung der generellen Glaubwürdigkeit der Geschädigten (Ziff. 17 ff.), andererseits die Würdigung deren konkrete Aussagen zum Anklagevorwurf (Ziff. 26 ff.). 2.1.1 Generelle Glaubwürdigkeit der Geschädigten 2 a) Die Geschädigte 2 macht geltend (Beschwerde S. 9 ff., lit. A.a., Ziff. 17- 25), im Gegensatz zum erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichtes erwähne die Vorinstanz nicht, dass sie unter den Androhungen von Art. 307 StGB ausgesagt und nur ausgesagt habe, weil sie von der Polizei kontaktiert worden sei. Ebenso habe es das Obergericht unterlassen, auf die kognitive Beeinträchtigung und das entsprechend spezielle Aussageverhalten der Geschädigten 2 einzugehen, und auch auf die wesentlichen Aussagen der Zeugin R. in Bezug auf die generelle Glaubwürdigkeit der Geschädigten 2 sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Diese wie auch der Angeklagte beschrieben die Geschädigte 2 als "leicht minderbegabt" oder "schwach begabt", in der Schule wie im Lebenskampf habe sie nicht reüssiert. Die Abklärungen in der Werkstatt Wehntal hätten diese Einschätzung bestätigt. Insbesondere die Zeugin R. habe - so die Geschädigte 2 - sehr eindrücklich geschildert, dass die Geschädigte keine solch komplizierten Sachen (wie die geschilderten sexuellen Übergriffe) selbst überlegen und ausdenken könnte. Zur Glaubwürdigkeit habe die Zeugin R. ferner ausgesagt, dass die Geschädigte 2 inhaltlich nicht zweimal etwas verschieden erzähle, hingegen könne es formal sehr unterschiedlich ausfallen. Ferner habe die Geschädigte 2 nach Aussagen der Zeugin R. fürchterliche Angst gehabt, bei der Polizei auszusagen; in diesem Zu-

- 35 sammenhang könne es auch zu Ungenauigkeiten kommen. Alle diese Aussagen der Zeugin R. seien zentral für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten 2. Dieser fehlten die intellektuellen Fähigkeiten, um sich ein Lügengebäude auszudenken; hingegen könne es zufolge kognitiver Beeinträchtigung dazu kommen, dass sie sich ausgenützt fühle, weil sie die Sachen nicht verstehe, oder dass sie tatsächlich ausgenützt werde und dies erst nachträglich erkenne, was zu einer nachvollziehbaren generellen Angst vor dem "gelinggt werden" führe. b) Das Obergericht hat seine Vorbehalte gegenüber der generellen Glaubwürdigkeit der Geschädigten 2 damit begründet (Urteil S. 65 f.), dass diese nach Aussagen der Zeugin R. ihr gegenüber nicht bereit gewesen sei, nähere Auskünfte betreffend die Übergriffe zu erteilen, obschon die Zeugin R. mehrfach versucht habe, etwas darüber zu erfahren. Die Zeugin R. habe nach eigenen Aussagen zunächst nur bei einem Telefon mit Herrn S. davon erfahren, dass die Geschädigte 2 - bereits im Januar 2000 - von ihrem Chef "angemacht" worden sei. Später habe die Zeugin R. von der Geschädigten erfahren, dass der Angeklagte sie an den Brüsten und zwischen den Beinen ausgegriffen habe. Vor diesem Hintergrund bleibe es - so das Obergericht - unerklärlich, weshalb die Geschädigte 2 zwar den Vorfall mit dem Blumengiessen und dem Bett, aber offenbar nichts von den anderen Vorfällen berichtete. Gänzlich unverständlich bleibe schliesslich, weshalb die Geschädigte 2 dann noch behauptete, sie habe der Zeugin R. vom Vorfall im Auto erzählt. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Zeugin R. - als Vertrauensperson der Geschädigten - dies nicht hätte bestätigen sollen, wenn dem tatsächlich so gewesen wäre; die Zeugin habe sich zudem relativ gut an den Vorfall erinnern können und es könne ausgeschlossen werden, dass sie eine so erhebliche Tatsache vergessen hätte (Urteil S. 66). Mit diesen Erwägungen verfällt das Obergericht nicht in Willkür. Insbesondere enthalten die Versionen der Zeugin einerseits und der Geschädigten 2 andererseits nicht nur formale, sondern auch inhaltliche Divergenzen. Im übrigen ist auf die nachfolgenden Erwägungen unter Ziff. 2.1.2c zu verweisen.

- 36 - 2.1.2 Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen a) Wesentlich ist sodann, dass nach Auffassung des Obergerichts (Urteil S. 66 ff.) auch Zweifel hinsichtlich des von der Geschädigten 2 geschilderten Ablaufs der ganzen Übergriffe durch den Angeklagten bestehen. Zusammengefasst weist das Obergericht auf folgende Unstimmigkeiten hin: - trotz des ersten (und auf Grund ihrer Schilderung gravierendsten) Vorfalls im November 1999 im Auto des Angeklagten sei die Geschädigte an weiteren Abenden (insgesamt fünf mal) wiederum mit dem Angeklagten fortgegangen, wobei es regelmässig zu sexuellen Übergriffen gekommen sei (Urteil S. 66/67); - bei den einzelnen polizeilichen Befragungen falle auf, dass die Geschädigte auf konkrete Fragen immer stärkere Belastungen zu Protokoll gebe; sei zunächst das Wichtige gewesen, dass sie auf das Bett gezogen worden sei, gehe es am Schluss bis zum versuchten erzwungenen Oralverkehr (Urteil S. 67 bis 71); - im Rahmen der Würdigung der Aussagen der Geschädigten vor der Polizei und schliesslich als Zeugin vor der Bezirksanwältin (Urteil S. 71 ff., 76 ff.) falle auf (Urteil S. 78 ff.), dass die Geschädigte zu Beginn ihrer Befragung eigentlich Annäherungsversuche des Angeklagten in den Vordergrund gestellt habe; erst nach und nach seien die gravierenden Belastungen hinzugekommen. So habe sie im Verlaufe der polizeilichen Einvernahme erklärt, der Angeklagte habe insgesamt dreimal (im Auto, im Beschäftigungsraum der Werkstatt und auf dem Bett in der Wohnung H.) versucht, sie zum oralen Verkehr zu zwingen. Anlässlich der Zeugeneinvernahme habe sie sich aber unerklärlicherweise aktiv nur noch an einen derartigen Vorfall erinnern können, nämlich im Auto. Dies erstaune, da es sich dabei um recht gravierende Eingriffe in die sexuelle Integrität handle. Den eklatantesten Vorfall, nämlich den versuchten Geschlechtsverkehr habe die Geschädigte erst spät in der zweiten (polizeilichen) Befragung vorgebracht; völlig unerklärlicherweise habe sie in der Zeugeneinvernahme nichts mehr davon gewusst; - schliesslich kämen - so die Vorinstanz (Urteil S. 80 ff.) - weitere Unstimmigkeiten hinzu (stichwortartig: Frage des Abschliessens der Bürotüre, Schilde-

- 37 rung des Vorfalls im Auto [Lichtverhältnisse], kontinuierliche Steigerung in den Belastungen mit anschliessender Relativierung in der Zeugeneinvernahme). Würdige man - so die Vorinstanz abschliessend (Urteil S. 82 f.) - die Aussagen der Geschädigten 2 als Ganzes, könne kaum bezweifelt werden, dass sich der Angeklagte ihr in sexueller Absicht genähert habe, ja dass es auch zu sexuellen Übergriffen gekommen sein dürfte. Allerdings lasse sich aufgrund des nachgezeichneten Aussageverhaltens der Geschädigten nicht rechtsgenügend nachweisen, wann, wo und welche sexuellen Handlungen tatsächlich geschehen seien und was als Ausschmückung oder Übertreibung diene. Vorab die Szene auf dem Bett in der Wohnung Heer ziehe sich wie ein roter Faden durch die Aussagen der Geschädigten; auch diesbezüglich falle jedoch die Gewichtung des Verfalles durch die Geschädigte höchst unterschiedlich aus. Insgesamt bestünden somit erhebliche und unüberwindliche Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt anklagegemäss abgespielt habe, womit insofern nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ein Freispruch zu ergehen habe. b) Die Geschädigte 2 wendet dagegen ein (Beschwerde S. 16), die Vorinstanz habe ihre kognitive Beeinträchtigung völlig ausser Acht gelassen. Ebenso wenig berücksichtige sie die weit gehende Übereinstimmung des von ihr geschilderten Vorgehens des Angeklagten mit den Schilderungen der anderen Geschädigten; derartige übereinstimmende Aussagen genössen erhöhte Glaubhaftigkeit. Weiter unterschlage die Vorinstanz etwa die Aussage der Geschädigten 2, wonach sie Angst vor negativen Reaktionen habe; so lasse sich erklären, weshalb sie trotz bereits erlebter sexueller Übergriffe weiterhin mit dem Angeklagten mitgegangen sei. Unberücksichtigt sei auch das Abhängigkeitsverhältnis geblieben. Hinsichtlich der Steigerung der Belastungen führe die Vorinstanz (welche schon in der Wortwahl eine gewisse Voreingenommenheit bekunde) sodann nicht aus, weshalb dies gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen solle. Eine ungeordnet sprunghafte Darstellung (ohne gleichzeitigen Verstoss gegen die "logische Konsistenz" bei den Einzelereignissen) spreche gerade für die Glaubhaftigkeit. Opfer sexueller Gewalt sprächen üblicherweise zunächst über die weniger gravierenden und erst auf Fragen hin über die schwerwiegenderen sexuellen

- 38 - Übergriffe. Eingeräumte Erinnerungslücken der Geschädigten - etwa auch hinsichtlich der Anzahl erzwungenen Oralverkehrs bzw. hinsichtlich des versuchten Geschlechtsverkehrs - fänden ihre Erklärung u.a. im Zeitablauf. Es sei offensichtlich, dass die Geschädigte Probleme mit der Datierung und Erinnerung habe. Gerade das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie Entlastungen des Angeklagten ebenso wie die Schilderung ausgefallener Einzelheiten oder das nachträgliche Weglassen von Details sprächen für und nicht gegen die Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen. Aus dem Missverständnis zwischen der Geschädigten und der Zeugin R. betreffend eines Satzes könne gleichfalls nicht die Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten abgeleitet werden. Bei einer rechtsstaatlich korrekten Analyse der gesamten Aussagen der Geschädigten 2 und der weiteren Zeuginnen hätte die Vorinstanz - so die Geschädigte 2 (Beschwerde S. 21 unten) - daher zum Schluss kommen müssen, dass kein Raum für Zweifel verbleibe. c) Die Geschädigte 2 verkennt vorab, dass es die Vorinstanz "kaum bezweifelt" hat, dass es seitens des Angeklagten (auch) ihr gegenüber zu sexuellen Übergriffen gekommen sei. Wenn die Vorinstanz aber angesichts des Aussageverhaltens der Geschädigten 2 den rechtsgenügenden Nachweis dafür, dass sich diese Übergriffe im einzelnen tatsächlich so, wie in der Anklage umschrieben, ereignet haben, als nicht erbracht erachtete, ist sie nicht in Willkür verfallen. Soweit die Geschädigte in diesem Zusammenhang auf den Zeitablauf verweist und Probleme mit der Datierung und Erinnerung sowie ihre kognitive Beeinträchtigung ins Feld führt, sind dies zwar nachvollziehbare Erklärungen für allfällige Ungenauigkeiten und Erinnerungslücken, was aber nichts daran ändert, dass es insofern letztlich eben an hinreichenden Beweisen für die Verwirklichung des eingeklagten Sachverhaltes fehlt. Das Obergericht hat sich im übrigen durchaus mit den Erkenntnissen der Aussageanalyse auseinandergesetzt und festgehalten (Urteil S. 79), Zeugen, die sich auch nach längerer Zeit noch "an alles genau" zu erinnern glaubten, seien aus psychologischer Sicht jedenfalls mit grösserer Skepsis zu betrachten als solche, die Erinnerungslücken offen eingestehen. Vergessen sei ein grundsätzlich normaler Vorgang, dem die meisten Wahrnehmungen in mehr oder minder gro-

- 39 ssem Ausmass unterlägen. Allerdings verhalte es sich im vorliegenden Fall doch so, dass die von der Geschädigten ursprünglich bei der Polizei behaupteten Übergriffe ganz massiv gewesen seien. Es sei völlig unerklärlich, wenn man den angeblich versuchten Geschlechtsverkehr einfach vergesse, zumal die Geschädigte bei der Polizei sehr freimütig - auch über höchstpersönliche Sachen - Auskunft erteilt habe. Ein schamhaftes Verschweigen könne damit ausgeschlossen werden. Zusammenfassend kann damit nicht gesagt werden, das Obergericht sei in Willkür verfallen, wenn es unter den gegebenen Umständen erhebliche bzw. unüberwindliche Zweifel hinsichtlich der Frage, ob sich der eingeklagte Sachverhalt tatsächlich verwirklicht habe, hegte. Die Rüge ist somit unbegründet. 2.2 Verletzung zum Nachteil der Geschädigten 3 Auch die Geschädigte 3 macht hinsichtlich der in ihrem Zusammenhang ergangenen Freisprüche eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend (Beschwerde lit. A.b., S. 22 ff.). 2.2.1 Generelle Glaubwürdigkeit der Geschädigten 3 a) Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit verweist die Vorinstanz vorab auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (Urteil S. 119); danach erscheine trotz gewisser Widersprüche und auch angesichts der Interessenlage - die Glaubwürdigkeit der Geschädigten 3 nicht grundsätzlich beeinträchtigt (OG act. 56 S. 70/71). Das Obergericht äusserte demgegenüber Bedenken und weist insbesondere darauf hin, dass sich die Geschädigte nicht gescheut habe, nach dem ersten einschlägigen Erlebnis, wo sie den Angeklagten als bestialisch beschrieben habe, mit ihm zum Nachtessen auszugehen und ihn im eigenen Wagen zur Werkstatt zu fahren bzw. in seinen Keller zu gehen, um sich ausmessen zu lassen. Bei diesem Verhalten - so die Vorinstanz - bleibe mehr als ein Fragezeichen, wobei auch erwähnt wird, dass sich die Geschädigte 3 im massgebenden Zeitpunkt persönlich in einer ausserordentlich schwierigen Lage befunden habe. Es bestünden etwelche Bedenken bezüglich der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Geschädigten; massgebend seien jedoch in erster Linie die konkreten Aussagen einer Belastungsperson (Urteil S. 120).

- 40 b) Die Geschädigte 3 macht demgegenüber geltend, dass sie nicht von sich aus Strafanzeige erstattet und auch kein Motiv für eine Falschanschuldigung gehabt habe; es sei zudem unberücksichtigt geblieben, dass sich der Angeklagte nach den Übergriffen jeweils entschuldigt habe. Die Geschädigte habe sich im Zeitpunkt der Vorfälle offensichtlich möglichst nicht damit befassen wollen und sei unverhofft durch die Polizei wieder damit konfrontiert worden, was Emotionen geweckt habe. Mit diesen und den weiteren hier angeführten Gesichtspunkten wird noch kein Nichtigkeitsgrund nachgewiesen. Das Obergericht hat die damalige ausserordentlich schwierige persönliche Lage der Geschädigten berücksichtigt. Selbst wenn man (wie die erste Instanz) hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit der Geschädigten 3 auch zu einem für diese günstigeren Eindruck gelangen könnte, ist die Beurteilung der Vorinstanz insoweit noch vertretbar, zumal es im Ergebnis ohnehin auf die Würdigung der konkreten Aussagen zum Sachverhalt ankommt. 2.2.2 Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen a) Hinsichtlich der Aussagen der Geschädigten 3 zum Sachverhalt hält das Obergericht einleitend fest (Urteil S. 120), es ergäben sich darin unerklärliche Widersprüche und es falle auf, dass die Schilderung der Vorfälle von Mal zu Mal gravierender werde. Aufgrund der verschiedenen Aussagen der Geschädigten 3 könne weder erstellt werden, wann genau und in welcher Reihenfolge die Übergriffe noch wie viele Übergriffe überhaupt stattgefunden hätten (Urteil S. 121). Ungenauigkeiten und unerklärliche Übersteigerungen in den Beschuldigungen ergäben sich - so das Obergericht weiter - auch bezüglich des geschilderten Vorfalles im Keller des Angeklagten (Urteil S. 121 f.). Gleiches gelte für die Schilderungen des Vorfalles im Auto (Urteil S. 122), wo - unter anderem - zuerst davon die Rede gewesen sei, dass der Angeklagte die Hose herunter gelassen und ihre Hand an seinen Penis geführt habe, worauf der Vorfall umgekehrt geschildert werde, nämlich dass der Angeklagte nach Reiben am Penis und Samenerguss ihr den Jupe hochgezogen und sie an der Scheide angefasst habe (Urteil S. 123). Als weiteren Widerspruch erwähnt die Vorinstanz, die Geschädigte habe zunächst

- 41 ausgesagt, sie habe mit niemandem über die Vorfälle gesprochen; später wollte sie ihrer Schwiegertochter vom Vorfall im Training erzählt haben, und anlässlich der Zeugeneinvernahme wollte sie die Vorfälle ihren Kindern schon vor der ersten polizeilichen Befragung erzählt haben, was ihr Sohn indessen nicht habe bestätigen können (Urteil S. 124 f.). Wesentlich sei auch die Einschätzung der Vorfälle durch die Geschädigte selbst. Aus deren Einvernahmen ergebe sich zwanglos, dass sie als gravierendsten Vorfall den Griff des Angeklagten an ihr Hinterteil anlässlich eines Unihockey-Spiels empfunden habe. Auch wenn es nachvollziehbar sei, dass eine solche Blossstellung besonders beschämend gewesen sei, sei die Gewichtung der Vorfälle doch nicht bis ins letzte verständlich. Wäre es tatsächlich im Auto durch massive Gewaltanwendung zu einer Ejakulation des Angeklagten in ihre Hand gekommen, sei es für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass sie diesen Vorfall - im Verhältnis zum Griff ans Hinterteil - gewissermassen als zweitrangig angesehen habe (Urteil S. 125). Auch in diesem Zusammenhang hegte das Gericht erhebliche und nicht zu überwindende Zweifel, weshalb es den Angeklagten insofern nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freisprach (Urteil S. 126). b) Nach Auffassung der Geschädigten 3 bleibe es ein Rätsel, inwieweit die Vorfälle von ihr von Mal zu Mal gravierender beschrieben würden; aus der vorinstanzlichen Begründung gehe dies nicht hervor. In zeitlicher Hinsicht sei sie sich bezüglich der Vorfälle mit dem "Ausmessen" im Sanitätszimmer und im Keller sowie dem Pizza-Essen und dem nachfolgenden Übergriff im Auto unsicher gewesen, habe sie aber immer im Frühjahr 1998 oder 1999 und den letzten Vorfall beim Unihockey-Spiel im September 2000 situiert. Das Eingeständnis von Erinnerungslücken spreche sodann für die Glaubwürdigkeit. Das Ausmessen der Schrittlänge, das Nachtessen und die sexuellen Handlungen im Auto würden auch vom Angeklagten nicht bestritten; dieser behaupte, es sei zu einem einverständlichen Petting gekommen (Beschwerde S. 24 ff.). Ob in diesem Zusammenhang bereits ein Nichtigkeitsgrund nachgewiesen wird, kann offen bleiben, da sich die Beschwerde jedenfalls in anderer Hinsicht als begründet erweist.

- 42 c/aa) Nebst unterschiedlichen Versionen in der Darstellung der Geschädigten hielt es das Obergericht für letztlich nicht nachvollziehbar, wie es innert verhältnismässig kurzer Zeit (ca. 2-5 Minuten) zum geschilderten Tatablauf im Auto gekommen sein solle; es brauche doch "ein gerüttelt Mass an Vorstellungsvermögen", wie es beispielsweise möglich sein solle, den Jupe, auf welchem die Geschädigte gesessen habe, hochzuheben, und wie es zudem möglich sein solle, dann noch die Strumpfhose herunterzuziehen (Urteil S. 124). Die Geschädigte wendet dagegen ein (Beschwerde S. 25 f.), sie habe immer zwei Sequenzen beim Übergriff im Auto geschildert: Einerseits den Griff des Angeklagten unter den Rock an ihre Scheide, andererseits wie der Angeklagte ihre Hand zu seinem Penis geführt habe, "rauf und runter und ejakuliert". Die Kernaussagen der Geschädigten 3 stimmten überein, einzig im zeitlichen Ablauf ergäben sich gewisse Abweichungen. Sodann brauche es - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - kein "gerüttelt Mass an Vorstellungsvermögen", um diese Situation nachzuvollziehen. Es liege in der Natur der Sache und entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass ein Rock im Sitzen nach oben rutsche; wenn man seitlich unter den Rock greife, könne eine Strumpfhose problemlos nach unten gezogen und in die Unterhose gegriffen werden. Auch das Bezirksgericht habe insofern offenbar genügend Vorstellungsvermögen gehabt und habe den Ablauf nachvollziehen können. c/bb) In der Zeugeneinvernahme vom 22. November 2001 schilderte die Geschädigte 3, der Angeklagte habe sie im Wagen mit ziemlicher Kraft zu sich hinübergezogen und habe sie gezwungen, ihn zu küssen. Dann habe er die Hosen herunter gelassen und ihre Hand genommen, worauf sie seinen "Pimpel" habe anfassen müssen; er habe seine Hand über ihre gehalten, sei rauf und runter gefahren und habe sogleicht losgespritzt. Nachher habe er ihr den Jupe hochgezogen und an die Scheide gefasst, worauf sie gesagt habe, so nicht, er solle jetzt gehen (ND 4 act. 5/2 S. 13/14). Unabhängig davon, dass die Geschädigte den chronologischen Handlungsablauf in der vorangehenden polizeilichen Einvernahme teilweise abweichend geschildert hatte (ND 4 act. 2/1 S. 3 und 2/2 S. 8 ff.), kann nicht gesagt werden, dieses Tatgeschehen sei als solches überhaupt nicht

- 43 nachvollziehbar. Zum einen erscheint die zur Verfügung stehenden Zeitspanne (bei einem oberen Rahmen von fünf Minuten) ohne weiteres als ausreichend, und auch im Hinblick auf die Kleidung der Geschädigten (welche einen hochgeschlitzten Jupe trug, vgl. ND 4 act. 7/2) bedarf es keines besonderen Vorstellungsvermögens, um sich den Ablauf real zu vergegenwärtigen. Da der Angeklagte offenbar wesentlich kräftiger als die Geschädigte 3 ist (vgl. ND 4 act. 3), ist vorstellbar, dass er diese zunächst seitlich zu sich herüberziehen konnte (vgl. ND 4 act. 5/2 S. 20), was es ihm dann ermöglicht hätte, ihre Kleidungsstücke zur Vornahme der geschilderten Handlungen heraufzuschieben bzw. herunterzuziehen. d/aa) Die Geschädigte beanstandet weiter (Beschwerde S. 26 f.), dass die Vorinstanz hinsichtlich der Frage, wann und wem sie von den Vorfällen erzählte, einen weiteren Widerspruch lokalisierte. Was ihren Sohn, ________, betreffe, habe dieser gesagt, seine Mutter habe ein oder zwei Mal von Annäherungsversuchen des Angeklagten gesprochen, wobei er dem allerdings keine Beachtung geschenkt habe, da sich seine Mutter oft wiederhole und man irgendwann nicht mehr zuhöre. Aus diesem Grund könne er nicht mehr sagen, wann sie dies erwähnte, und ebenso wenig, was sie genau gesagt habe. Wenn sich aber der Zeuge nur mehr rudimentär an die Aussagen der Geschädigten erinnern könne, was auf ein eingeschliffenes Kommunikationsmuster zurückzuführen sei, sei es - so die Geschädigte - willkürlich, deshalb an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln. Der Zeuge habe (entgegen der insoweit willkürlichen Unterstellung der Vorinstanz) auch keine generellen Vorbehalte gegenüber dem Aussageverhalten der Geschädigten formuliert, sondern lediglich gesagt, dass sie sich oft wiederhole. d/bb) Das Obergericht führt aus, der Zeuge _________ habe sich an die Schilderung eines derart gravierenden Vorfalles durch seine Mutter nicht erinnern können (Urteil S. 125). Dies entspricht den Aussagen des Zeugen, wonach die Geschädigte von Annäherungen des Angeklagten gesprochen habe, was er aber nicht richtig zur Kenntnis bzw. nicht ernst genommen habe, weil sich seine Mutter oft wiederhole und man irgendwann einfach nicht mehr zuhöre (ND 4 act. 5/5 S. 3/4). Auf der anderen Seite ist aber zu berücksichtigen, dass die Geschädigte le-

- 44 diglich aussagte, sie habe mit ihrem Sohn über diese Sache gesprochen (ND 4 act. 5/2 S. 3); darüber, wie genau sie ihm die Vorfälle schilderte, ist den Akten nichts zu entnehmen. Insofern lässt sich der von der Vorinstanz festgestellte Widerspruch nicht bestätigen. Nebenbei bemerkt dürfte auch nicht zutreffen, dass die Geschädigte die Vorfälle ihren Kindern schon vor der ersten polizeilichen Befragung erzählt habe, was sie aber zuerst in Abrede gestellt habe (so angefochtenes Urteil S. 124 unten); anlässlich der Befragung als Zeugin sagte sie, sie habe mit ihrem Sohn (und dessen Verlobten) auf "diese Einvernahme hin" (so die Fragestellung) gesprochen (ND 4 act. 5/2 S. 3), was heisst, sie habe erst nach der polizeilichen Einvernahme, aber vor der untersuchungsrichterlichen Zeugeneinvernahme mit ihm darüber gesprochen. Damit besteht auch insofern kein widersprüchliches Aussageverhalten. e) Schliesslich beanstandet die Geschädigte (Beschwerde S. 28 ff.), dass die Vorinstanz ihrer Gewichtung der einzelnen Vorfälle wesentliche Bedeutung beimisst und es als nicht nachvollziehbar bezeichnet, dass sie den Griff an ihr Hinterteil als den gravierendsten Vorfall empfunden habe. Die subjektive Gewichtung von sexuellen Übergriffen sei ja nach individueller Vorgeschichte und Biografie äusserst unterschiedlich und könne nur vor diesem Hintergrund gewürdigt werden. Es gebe keine Liste mit einer Rangfolge der gravierendsten Übergriffe. Die Geschädigte habe ihre Überraschung und ihr Ekelgefühl anlässlich des Übergriffs im Auto anschaulich beschrieben. Beim Griff ans Hinterteil habe sie immer wieder betont, dass der Angeklagte dies völlig unerwartet in der Öffentlichkeit vor seinen Sportkameraden gemacht habe. Objektiv betrachtet sei zwar dieser Übergriff tatsächlich geringfügiger gewesen als jener im Auto; von der Erniedrigung und Demütigung her sei aber der Griff ans Hinterteil für sie gravierender gewesen, da - anders als beim Vorfall im Auto - eine beschränkte Öffentlichkeit daran teilgenommen habe. Zu schliessen, der Übergriff im Auto habe nicht stattgefunden, sei daher willkürlich, zumal die Geschädigte ihren Widerwillen im Auto immer wieder erwähnt habe.

- 45 - Ob die Gewichtung der einzelnen Vorfälle durch die Geschädigte "bis ins letzte verständlich" (Urteil S. 125) ist oder nicht, ist nicht von entscheidender Bedeutung für die Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum Tathergang. Die subjektive Gewichtung derartiger Vorfälle ist notwendigerweise individuell geprägt, und es ist zumindest nicht "nicht nachvollziehbar", dass ein Übergriff wie der Griff ans Hinterteil vor Publikum wegen der damit verbundenen Blossstellung bzw. Herabwürdigung eine Frau empfindlicher treffen kann wie ein (objektiv gravierenderer) Übergriff wie jener im Auto, der unter vier Augen stattfand. Es ist insofern nicht zulässig, aus dieser subjektiven Gewichtung Schlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Schilderung des Sachverhaltes zu ziehen, wie dies die Vorinstanz getan hat, wenn sie diesem Umstand ganz wesentliche Bedeutung beimass. f) Nach dem vorstehend (lit. c-e) Ausgeführten erweist sich somit die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten 3 als willkürlich. Die Beschwerde ist insoweit begründet im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO. 3. Willkürliche Sachverhaltsannahme betreffend die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten; Einholung eines Gutachtens Die Geschädigte 1 rügt, dass die Vorinstanz von einer leicht verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ausging, ohne dass dafür Anhaltspunkte bzw. ein Gutachten vorlägen (Beschwerde S. 30 ff., lit. B. sowie S. 32 f., lit. D.). a) Die Verteidigung habe, so die Geschädigte 1, erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht, der Angeklagte habe im Zeitpunkt der Vorfälle unter einer Wahrnehmungsstörung gelitten, welche sich auf die Zurechnungsfähigkeit ausgewirkt habe. Das Obergericht habe dem Angeklagten in der Folge eine Wahrnehmungsstörung attestiert, da er immer wieder fälschlicherweise angenommen habe, die geschädigten Frauen seien mit den sexuellen Handlungen einverstanden gewesen, auch wenn sie sich aktiv zur Wehr setzten. Diese Wahrn

AC050002 — Zürich Kassationsgericht 23.09.2005 AC050002 — Swissrulings