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Zürich Kassationsgericht 13.01.2006 AC040127

13 gennaio 2006·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·13,381 parole·~1h 7min·3

Riassunto

Notwendige Verteidigung - Beschleunigungsgebot im Verfahren vor Geschworenengericht - Zeugenbefragung mit Einweg-Videoübertragung - Sessionsweise Besetzung der Geschworenenbank, Abnahme des Gelübdes - Antizipierte Beweiswürdigung - Psychiatrisches Gutachten - Ablehnung - Hinweis auf Aussageverweigerungsrecht - Beweiswürdigung - Telefonüberwachung, prozessuale Verwertbarkeit

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040127/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 13. Januar 2006 in Sachen S. D., ..., Aliasnamen: - (diverse) Angeklagter und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt ... gegen 1. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch ... 2. G. G. ,... , 3. A. K., ..., 4. D. H., ..., Geschädigte und Beschwerdegegnerinnen 2 - 4 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt ... 4 vertreten durch Rechtsanwalt ... betreffend versuchter Mord, versuchte vorsätzliche Tötung, Drohung etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil und einen Beschluss des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2003 (WG030002/U) Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. a) Die Anklage wirft S.D. vor, am 16. März 2001 gegen 24.00 Uhr, im Korridor der Wohnung von D.H. in Zürich 3, im Zusammenhang mit einer Auseinanderset-

- 2 zung, eine Pistole auf D.H. gerichtet und diese bedroht zu haben, sie zu erschiessen. Danach habe er die Wohnung und das Wohnhaus verlassen. Unmittelbar vor dem Hauseingang habe er G.G., welche dort in Begleitung ihrer siebenjährigen Tochter A.K. gestanden sei und eben mit ihrem Mobiltelefon eine Verbindung zu ihrem Bruder T.G. hergestellt habe, angetroffen. Der Angeklagte habe nun G.G. das Mobiltelefon aus der Hand geschlagen und praktisch gleichzeitig mit seiner Pistole eine Patrone gegen G.G. verfeuert, so dass das Projektil einen Bauchdurchschuss verursacht habe. Unmittelbar darauf habe er eine weitere Patrone auf die unmittelbar neben ihrer Mutter stehende A.K. verfeuert, was zu einem Durchschuss des Oberschenkels des Kindes geführt habe. Nach diesen beiden Schussabgaben sei der Angeklagte geflüchtet (Anklageschrift, GG act. 33 S. 3 - 5, Anklagepunkt I). Weiter wirft die Anklage S.D. vor, am 18. März 2001 telefonisch von D.H. und ihrer Familie die Zahlung von Fr. 50'000.— gefordert zu haben, mit der Androhung, im Unterlassungsfall die Schwester oder den Bruder D.H.s, G.G. bzw. T.G. zu erschiessen. Dieser Zahlungsaufforderung sei D.H. nicht nachgekommen (Anklageschrift, GG act. 33 S. 5, Anklagepunkt II). In den weiteren Anklagepunkten III bis V werden dem Angeklagten Verweisungsbruch / Fälschung von Ausweisen, grobe Verletzung von Verkehrsregeln und Vergehen gegen das Waffengesetz vorgeworfen (Anklageschrift, GG act. 33 S. 5 - 7). b) Mit Urteil vom 14. November 2003 erkannte das Geschworenengericht den Angeklagten schuldig der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, der Drohung, der versuchten Erpressung, des mehrfachen Verweisungsbruchs, der Fälschung von Ausweisen, der groben Verletzung von Verkehrsregeln und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Es bestrafte ihn mit 16 Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der erstandenen Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Weiter verwies es den Angeklagten auf Lebzeit aus dem Gebiet der Schweiz. Das Geschworenengericht stellte fest, dass der Angeklagte gegenüber den Geschädigten G.G. und A.K. für die finanziellen Folgen der Tat vom 16. März 2001 grundsätzlich vollumfänglich schadenersatzpflichtig sei und verpflichtete ihn zur Bezahlung von Genugtuungen von Fr. 60'000.-- an G.G. und von Fr. 15'000.-an A.K., jeweils zuzüglich Zins. Weiter verpflichtete es den Angeklagten, der Ge-

- 3 schädigten D.H. Fr. 1'000.- als Schadenersatz und Fr. 3'000.-- als Genugtuung zu bezahlen. Mit Beschluss desselben Tages entschied das Geschworenengericht weiter, was mit den beschlagnahmten Gegenständen (Schusswaffe, zwei Mobiltelefone, Kleider) zu geschehen habe (GG act. 102 = KG act. 2). Gegen dieses Urteil führt der Angeklagte sowohl kantonale Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht (KG act. 1a und 1b) wie eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht (vgl. KG act. 1a S. 5 oben Ziff. 5). 2. a) Das angefochtene Urteil vom 14. November 2003 wurde dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers am 4. November 2004 zugestellt (GG act. 103/1), so dass die 30-tägige Frist zur Begründung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde bis Montag, 6. Dezember 2004 lief. Die Beschwerdeschrift datiert vom 6. Dezember 2004 (KG act. 1a). Der Poststempel trägt jedoch das Datum vom 7. Dezember 2004, 16.00 Uhr, und auf der Rückseite des Briefumschlages findet sich die von zwei Zeugen mitunterzeichnete Erklärung des Verteidigers, er habe den Brief am 6. Dezember 2004 um 23.55 Uhr in einen Briefkasten geworfen. Ob die Beschwerdeschrift rechtzeitig eingereicht worden ist, kann aufgrund des Nachfolgenden offen bleiben. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2004 ersuchte der Verteidiger um eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung der Nichtigkeitsbeschwerde vom 6. Dezember 2004. Dieses Gesuch begründete er damit, es sei ihm wegen körperlicher Erschöpfung am 6. Dezember 2004, ca. 20.00 Uhr anlässlich des Schlussausdrucks und der Schlussredaktion der Nichtigkeitsbeschwerde ein verheerender Computer-Kopierfehler unterlaufen, was zur Folge gehabt habe, dass der zweite Teil der Beschwerde nur noch in einer ursprünglichen Arbeitsversion vorgelegen habe und in der verbleibenden Zeit bis zum Fristablauf nur rudimentär habe zusammengefügt werden können (KG act. 4). Mit Eingabe vom 23. Dezember 2004 (KG act. 5) reichte der Verteidiger die rekonstruierten Seiten 39 - 75 der Beschwerdeschrift nach (KG act. 1b). Gemäss § 11 Abs. 2 Ziff. 3 StPO muss der Angeklagte verteidigt sein, da eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zur Debatte steht. Zur genügenden und effizienten Verteidigung im Kassationsverfahren gehört, dass die Beschwerdebe-

- 4 gründung rechtzeitig und vollständig eingereicht werden kann. Dies soll nicht daran scheitern, dass dem Verteidiger kurz vor Fristablauf eine Computer-Panne unterläuft. Geschieht dies dennoch, so ist zwecks Sicherstellung der genügenden Verteidigung die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung wiederherzustellen bzw. die Nichtigkeitsbeschwerde sowie die verspätet eingereichte Ergänzung der unvollständigen Begründung als rechtzeitig erfolgt zu behandeln. b) Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Angeklagte, es seien das angefochtene Urteil und der Beschluss vom 14. November 2003 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Geschworenengericht zurückzuweisen (KG act. 1a S. 2). Die Staatsanwaltschaft und die Geschädigten verzichten auf eine Beschwerdeantwort (KG act. 13 und 17), das Geschworenengericht auf eine Vernehmlassung (KG act. 14). Der Angeklagte rügt eine ungehörige Besetzung des Geschworenengerichts, da sich aus den Akten nicht klar ergebe, ob die Geschworenen zu Beginn der Hauptverhandlung das vorgeschriebene Gelübde geleistet hätten (KG act. 1a S. 10 ff Ziff. 11). Mit Verfügung vom 11. Mai 2005 lud der Vizepräsident des Kassationsgerichts das Geschworenengericht ein, sich hierzu vernehmen zu lassen (KG act. 18). Das Geschworenengericht erstattete am 17. Mai 2005 eine solche Vernehmlassung (KG act. 12). Hierzu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2005 innert erstreckter Frist Stellung (KG act. 27). Die Staatsanwaltschaft und die drei Geschädigten äusserten sich innert Frist nicht. II. 1. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die

- 5 vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat. Wird im Rahmen eines Strafprozesses geltend gemacht, die Untersuchungsmaxime sei verletzt worden, ist in der Beschwerde anzuführen, durch welche Unterlassung dies geschehen sein soll (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, seit seiner Inhaftierung am 9. April 2001 dauere seine Haft bis zur Einreichung der Nichtigkeitsbeschwerde (6. Dezember 2004) schon mehr als dreieinhalb Jahre. Die Schlusseinvernahme sei bereits am 16. September 2002 durchgeführt worden. Die Staatsanwaltschaft habe am 31. Januar 2003 Anklage beim Obergericht eingereicht. Mit Beschluss der Anklagekammer vom 11. März 2003 sei die Anklage zugelassen worden. Gemäss § 204 StPO habe die Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht innerhalb von drei Monaten ab Anklagezulassung stattzufinden. Die Hauptverhandlung habe am 3. November 2003 begonnen, nahezu sechs Monate nach Zulassung der Anklage. In diesem Umstand liege ein Verstoss gegen § 204 StPO, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, mithin von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Darin liege eine Verletzung von Verfahrens- und Verteidigungsrechten (KG act. 1a S. 3 f. Ziff. III/3). Zwischen der Anklagezulassung am 11. März 2003 und dem Beginn der Hauptverhandlung am 3. November 2003 liegen knapp acht Monate (nicht sechs, wie vom Beschwerdeführer moniert). Gemäss § 204 Abs. 1 StPO „soll“ die Hauptverhandlung vor Geschworenengericht innerhalb von drei Monaten seit der Anklagezulassung stattfinden. Es handelt sich hierbei um eine Ordnungsvorschrift, welche

- 6 im übrigen, wie das Wort „soll“ - und nicht „muss“ - zeigt, Ausnahmen zulässt. Die Nichteinhaltung dieser Frist bedeutet nicht ohne Weiteres auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Ob der blosse Hinweis auf die genannte Fristüberschreitung ausreicht, um in einem Kassationsverfahren die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots zu begründen oder ob der Beschwerdeführer nicht zumindest hätte konkret aufzeigen sollen, dass er die fristgerechte Ansetzung der Hauptverhandlung angemahnt habe bzw. dass das Geschworenengericht mit den zur Vorbereitung der Hauptverhandlung notwendigen Prozesshandlungen über Gebühr zugewartet habe, kann vorliegend offen gelassen werden. Eine Durchsicht der geschworengerichtlichen Akten von der Anklagezulassung durch die Anklagekammer bis zum Beginn der Hauptverhandlung ergibt keinerlei Anhaltspunkte für unnötige Verzögerungen in der Prozessführung, sei es seitens des Geschworenengerichts oder mit dessen Billigung seitens der Parteien. Immerhin stellte die Verteidigung zweimal ein Fristerstreckungsbegehren zur Einreichung der Beweismittelliste, welchen Begehren jeweils entsprochen wurde (vgl. GG act. 45a). Die Verteidigung trug damit ebenfalls, wenn auch nicht allein, zur Verzögerung des Verfahrens bei. Mit Präsidialverfügung vom 8. August 2003 wurde der Beginn der Hauptverhandlung auf den 6. November 2003 festgesetzt (GG act. 62). Später wurde der Beginn um drei Tage, auf den 3. November 2003, vorverschoben. Auch in dieser Zwischenzeit erfolgten verschiedene Prozesshandlungen wie Ergänzungen der Untersuchungsakten, Beizug von Akten teilweise aus dem Ausland, Stellungnahme der Verteidigung und der Geschädigtenvertreter zu einer Präzisierung und Berichtigung der Anklageschrift, Beibringung von Zeugenadressen, usw. Auch im Hinblick auf die Komplexität des Falles, die sich daraus ergebende voraussehbare Dauer der Hauptverhandlung und damit verbunden des Bedarfs der Parteien - auch der Verteidigung - an Vorbereitungszeit sowie auf die auch der Verteidigung bekannte (vgl. KG act. 1a S. 4 Ziff. 4, erster Satz) grosse Geschäftslast des Geschworenengerichts ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu verneinen. 3. Der Beschwerdeführer rügt als weitere Verletzung des Beschleunigungsgebots, dass ihm das begründete Urteil des Geschworenengerichts erst am 4. November 2004 und damit fast ein Jahr nach der mündlichen Urteilseröffnung vom 14. No-

- 7 vember 2003 zugestellt worden sei. Bis auch die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde behandelt sein werde, werde der Beschwerdeführer vier Jahre und damit einen Viertel der gefällten Strafe von 16 Jahren Zuchthaus verbüsst haben. Die lange Dauer der Untersuchungshaft stigmatisiere den Beschwerdeführer per se. Bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld sei zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig sei. Es liege somit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und der Unschuldsvermutung vor (KG act. 1 S. 4 f. Ziffer III/4 und 5). Aus dem Grundsatz der Aktenkundigkeit und dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt, dass die getroffenen Entscheidungen zu begründen sind. Es soll aktenkundig sein, dass das Gericht die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten geprüft hat, und es soll ausreichend dargetan werden, weshalb es mit Blick auf die Sach- und Rechtlage seinen Entscheid so und nicht anders gefällt hat. Ob ein Entscheid im Einklang mit der Sach- und Rechtslage steht und auch im übrigen vernunftgemäss zu vertreten ist, soll nicht nur für die Verfahrensbeteiligten, sondern auch für allfällige Rechtsmittelinstanzen überprüfbar sein, was ohne Kenntnis der Entscheidgründe nicht möglich ist (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, S. 71 RZ 214). Um diesen Anforderungen zu genügen, bedarf die Ausarbeitung einer Urteilsbegründung hoher Sorgfalt. Der angefochtene Entscheid umfasst denn auch rund 180 Seiten, was der Komplexität des vorliegenden Falles durchaus angemessen erscheint. Die Redaktion einer Urteilsbegründung dieses Ausmasses ist naturgemäss mit einem grossen Zeitaufwand verbunden. Zu beachten ist weiter, dass die mit der Ausarbeitung und Durchsicht der vorliegenden Urteilsbegründung betrauten Richter und Gerichtsschreiberin des Geschworenengerichts auch mit anderen Verfahren befasst waren, für welche ebenfalls das Beschleunigungsgebot gilt. Die Dauer von knapp zwölf Monaten für die Ausarbeitung der vorliegenden Urteilsbegründung liegt jedenfalls noch im Rahmen des Vertretbaren, und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die entsprechende Arbeit nach der Urteilseröffnung über Gebühr liegen geblieben sei. Immerhin erfolgte die Eröffnung des angefochtenen Urteils zwei Tage nachdem der Staatsanwalt, der Geschädigtenvertreter und der Verteidiger ihre Plädoyer gehalten hatten und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eines Schlusswortes einge-

- 8 räumt worden war, so dass der Beschwerdeführer recht rasch über den Ausgang des Strafverfahrens - selbstverständlich unter Vorbehalt von Rechtsmittelverfahren - orientiert war. Die gerügte Verletzung des Beschleunigungsgebots ist zu verneinen. 4. Unter Ziffer III/6 rügt der Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Menschenwürde, Rechtsgleichheit, Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben, allgemeine Verfahrengarantien) und von fundamentalen Maximen der rechtsstaatlichen Verfahrensordnung. Das strenge Regime der Untersuchungshaft habe dessen Verteidigungsmöglichkeiten in Form von Beibringung von Entlastendem eingeschränkt. Er habe in der Zeit vom 9. April resp. 9. Mai 2001 bis Februar 2004 nicht frei kommunizieren können. Sämtliche Post, mit Ausnahme der Anwaltspost, sei zensiert und der Kontrolle der Beschwerdegegnerin unterworfen worden. Erst vor wenigen Monaten sei ihm der vorzeitige Strafantritt bewilligt worden. Als Analphabet sei es dem Beschwerdeführer verwehrt gewesen, sich in seiner Sprache und vor allem schriftlich zu äussern und die nötige Hilfe zur Beschaffung von entlastendem Beweismaterial auswärts zu organisieren. Erst sehr spät, nach mehr als zwei Jahren Haft, sei dem Beschwerdeführer die fernmündliche Kontaktaufnahme mit seiner Mutter gestattet worden. Die Verteidigung habe mehrmals mit Hilfe der Übersetzerin den Versuch unternommen, die Familie des Beschwerdeführers zu kontaktieren und entsprechende Unterlagen und Beweisstücke anzufordern (KG act. 1a S. 5 - 7 Ziffer III/6). Der Beschwerdeführer ist seit dem 9. Mai 2001 amtlich verteidigt (rückwirkende Bestellung des Verteidigers mit Verfügung des stellvertretenden Präsidenten des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Mai 2001, Ordner 4 act. 25/4). Am 11. Mai 2001 stellte der zuständige Bezirksanwalt dem Verteidiger eine Dauerbewilligung zum Besuch des Beschwerdeführers ohne Überwachung aus (act. 25/3). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, der unbewachte Verkehr mit seinem Verteidiger sei im Laufe des Verfahrens durch Handlungen der Untersuchungsbehörden oder eines Gerichts eingeschränkt oder gar verunmöglicht worden. Es stand somit dem Beschwerdeführer jederzeit frei, unter Zuhilfenahme seines Verteidigers die Beschaffung von entlastenden Beweismitteln zu organisieren oder allenfalls beim Bezirksanwalt oder später beim Geschworengericht die Einholung und Abnahme

- 9 von Beweismitteln, von denen er Entlastung erhoffte, zu beantragen. Eine ungesetzliche und sich auf das angefochtene Urteil auswirkende Einschränkung von Kontaktmöglichkeiten zur Aussenwelt während der Dauer der Haft weist der Beschwerdeführer nicht nach. Die Rüge der Verletzung von Prozessformen ist unbegründet. 5. Der Beschwerdeführer rügt, die Waffengleichheit und ein faires Verfahren seien dadurch nicht gewährleistet gewesen, dass die beiden Geschädigten G.G. und A.K. (Beschwerdegegnerin 2 und 3) anfänglich durch je einen eigenen Rechtsanwalt, während des geschworengerichtlichen Verfahrens aus äusseren Umständen jedoch vom gleichen Anwalt vertreten worden seien. Der Geschädigtenvertreter habe zu Beginn der Untersuchung aufgrund von Interessenskollisionen eine gleichzeitige Vertretung beider Geschädigten abgelehnt. Das Geschworenengericht sei im angefochtenen Urteil zum Schluss gelangt, der Geschädigtenvertreter, Rechtsanwalt T.F., habe überzeugend dargelegt, dass im Laufe des Strafverfahrens allfällige Interessenskollisionen hinfällig geworden seien (KG act. 2 S. 13 Erw. I/1.2.3). Die Ausführungen des Parteivertreters, wonach es seinerzeit zu Beginn des Verfahrens um eine hypothetische Interessenskollision gegangen sei, da damals der genaue Sachverhalt gemäss heutiger Anklage noch nicht bekannt gewesen sei, vermöchten nicht zu überzeugen. Es sei ausgerechnet die Geschädigte G.G., die von allem Anbeginn an - als einzig verbleibende angebliche „Augenzeugin“ - den Beschwerdeführer bezichtigt habe, derjenige gewesen zu sein, der auf sie geschossen und sie erheblich verletzt habe. Zehn Tage vor der Verhandlung sei es nicht ohne weitere einschneidende Nachteile zu Lasten des Beschwerdeführers möglich gewesen, gegen eine Doppelvertretung zu opponieren. Die Spiesse seien ungleich verteilt gewesen, nicht nur zwischen Anklagebehörde und Verteidigung, sondern auch die personell konzentrierte Parteivertretung und die daraus fliessenden enormen (zumindest virtuellen) Absprachemöglichkeiten hätten dieses Ungleichgewicht noch verstärkt (KG act. 1a S. 7 f. Ziffer III/8). Die vorliegend möglichen Interessenskollisionen betreffen das Verhältnis zwischen den beiden Geschädigten. Ob sich die Interessen der Geschädigten am Ausgang dieses Verfahrens vollständig decken oder teilweise auseinandergehen, betrifft den Beschwerdeführer nicht. Das Argument, aus der Doppelvertretung flö-

- 10 ssen enorme Absprachemöglichkeiten, überzeugt nicht. Es stand selbstredend Rechtsanwalt C.T. (ursprünglicher Vertreter der Geschädigten A.K.) und Rechtsanwalt T.F. (ursprünglich Vertreter nur der Geschädigten G.G., später Vertreter beider Geschädigten) jederzeit frei, miteinander Kontakt zu pflegen und über ein allfälliges gemeinsames Vorgehen, soweit dies im gleichgerichteten Interesse ihrer Mandantinnen lag, zu sprechen. Ebenfalls war es der Geschädigten G.G. und ihrer zur Zeit der eingeklagten Tat siebenjährigen Tochter, der Geschädigten A.K. nie untersagt, wozu auch keine gesetzliche Grundlage bestanden hätte, miteinander über den fraglichen Vorfall zu sprechen. Die Frage einer dem betreffenden Haftgrund nachgebildeten Kollusionsgefahr - der Beschwerdeführer verwendet in der Beschwerdeschrift durchgehend den Ausdruck „Interessenskollusionen“ anstelle von Interessenskollisionen - stellt sich nicht bzw. ist in diesem Zusammenhang ohne Relevanz. Der engen Beziehung zwischen den beiden Geschädigten und allfällige sich möglicherweise daraus ergebenden Gemeinsamkeiten im Auftreten und in den Aussagen der Geschädigten ist allenfalls bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Eine unzulässige Beschwer des Beschwerdeführers durch den Umstand, dass zwei Geschädigte im gerichtlichen Verfahren durch denselben Rechtsanwalt vertreten wurden, besteht jedenfalls nicht. Die Rüge des Verstosses gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens ist unbegründet. 6. Der Beschwerdeführer rügt, er sei während des ganzen Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens nie in rechtsstaatlich vertretbarer Weise als Täter in einer ordnungsgemässen Konfrontation (Foto-, Lebendwahl oder Spiegelkonfrontation) oder Gegenüberstellung identifiziert worden. Sämtliche Einvernahmen der Geschädigten D.H. und G.G. bei der Polizei, beim Bezirksanwalt oder vor Geschworenengericht seien in Form einer Einweg-Videoübertragung erfolgt. Der Beschwerdeführer habe die Befragten zwar sehen können, diese aber den Beschwerdeführer nicht erkennen oder identifizieren können. Es sei die Geschädigte D.H. gewesen, die aufgrund von Angaben und Absprachen mit ihrer Schwester G.G., wonach der Beschwerdeführer geschossen haben solle, der Polizei ein Foto ihres Ehemanns (des Beschwerdeführers) und einen Personalausweis zur Fahndung übergeben habe. Diese habe auch auf Frage des Vorsitzenden erklärt, sie sei daran interessiert gewesen, dass man den Beschwerdeführer finde. Keine der

- 11 formell als Zeuginnen befragten Geschädigten habe den Beschwerdeführer direkt oder indirekt unter der Strafandrohung eines falschen Zeugnisses oder einer falschen Anschuldigung identifizieren müssen oder können. Einzig A.K., die Tochter von G.G. habe in ihrer ersten, formell korrekten Einvernahme durch eine Polizeibeamtin unmissverständlich festgehalten, dass sie den Mann, der geschossen habe, nicht kenne und sie dessen Gesicht nicht habe erkennen können. Die Geschädigte G.G. habe anlässlich der ersten Konfrontationseinvernahme das Fahndungsfoto zunächst nicht ansehen wollen. Erst nach Unterbrechung der Einvernahme und auf Zureden ihres Rechtsvertreters und unter Hinweis des Bezirksanwalts, dass die Einvernahme ergebnislos abgebrochen werden müsste und der des Tötungsversuchs bezichtigte Mann damit entlassen werden müsste, habe sie dazu bewegt werden können, kurz das Foto anzusehen und zu bestätigen, dass er dieser sei. Soweit das Geschworenengericht davon ausgehe, der Beschwerdeführer sei einwandfrei identifiziert worden, verfalle es in Willkür, gehe es von aktenwidrigen Annahmen aus und verletze es selber durch Unterlassung einer einwandfreien korrekten Täteridentifikation wesentliche Parteirechte des Beschwerdeführers (KG act. 1a S. 8 - 10 Ziffer III/9). Zunächst ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer unterlässt, die Stelle im angefochtenen Urteil zu nennen, wo sich das Geschworenengericht mit seiner Identifizierung durch die Zeuginnen befasst und feststellt, der Beschwerdeführer sei „einwandfrei identifiziert“ worden. Es ist nicht Sache des Kassationsgerichts, im immerhin rund 180 Seiten umfassenden Urteil nach denjenigen Stellen zu suchen, welche allenfalls mit einem Nichtigkeitsgrund versehen sein könnten. D.H. ist die Ehefrau des Beschwerdeführers und G.G. deren Schwester, also die Schwägerin des Beschwerdeführers. Es kann davon ausgegangen werden, dass D.H. und G.G. den Beschwerdeführer kennen. Das Ergebnis einer Konfrontation zwecks Identifizierung kann vorausgenommen werden: die beiden Zeuginnen werden ihren Ehemann bzw. Schwager erkennen, und zwar in seiner Eigenschaft als Angehöriger. Hier liegt der Unterschied zu einer Konfrontation eines Zeugen mit einem möglichen Täter, den der Zeuge nicht persönlich kennt und den er ausserhalb des Tatgeschehens nie bewusst zu Gesicht bekommen hat. Sind D.H. und G.G. überzeugt, dass der Beschwerdeführer der Täter sei, erübrigt sich eine

- 12 - Konfrontation. Allenfalls war es sinnvoll, wie dies der Bezirksanwalt offenbar tat, sicherzustellen, dass G.G. vom gleichen Mann sprach, den D.H. durch Übergabe eines Fotos und eines Personalausweises an die Polizei der Tat bezichtigt hatte, indem er sie bestätigen liess, dass der Mann auf dem Foto der gemeinte sei. Ob die Beschuldigung des Beschwerdeführers durch die zwei Geschädigten und die entsprechenden Aussagen der Geschädigten überzeugend seien, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Die Rügen betreffend die Identifizierung des Beschwerdeführers durch die Geschädigten sind demnach unbegründet. 7. Der Beschwerdeführer macht geltend, die angebliche Tatwaffe, die SIG Pistole, sei weder in der Untersuchung noch vor Geschworenengericht den Geschädigten, den Waffenexperten L. und V. und auch nicht Herrn Schmid als Sachbearbeiter der Polizei zur Identifizierung vorgelegt worden. Keine der genannten Personen habe damit die angebliche Tatwaffe bestimmt und die Ausführungen des angefochtenen Urteils S. 76 zur Tatwaffe beweismässig belegt. Indem das Geschworenengericht die Tatwaffe identifiziert haben wolle, verfalle es in Willkür und gehe von aktenwidrigen tatsächlichen Annahmen aus (KG act. 1a S. 10 Ziffer III/10). Das Geschworenengericht hält in Erwägung II/C/2.5.4 des angefochtenen Urteils (KG act. 2 S. 76) fest, obwohl es wissenschaftlich nicht möglich gewesen sei, nachzuweisen, dass mit der sichergestellten Waffe auf G.G. und A.K. geschossen worden sei, sei aufgrund des Umstandes, dass zwei Hülsen an einem zum Tatort passenden Ort gefunden worden seien und diese der in diesem Zusammenhang sichergestellten Waffe hätten zugeordnet werden können, und da keine Hinweise darauf vorlägen, dass eine andere Waffe im Spiel gewesen sei, davon auszugehen, dass die in Deutschland sichergestellte Waffe die Tatwaffe sei. Dass darüber hinaus die an der Waffe sichergestellten DNA-Spuren dem Beschwerdeführer zugeordnet werden könnten, bilde unter Berücksichtigung der genannten Umstände zumindest ein Indiz dafür, dass er der Täter gewesen sei. Weiter vorne hält das Geschworenengericht fest, Dr. M.L. und M.V. seien vor Gericht als Experten befragt worden und hätten ausgeführt, dass zuhanden des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich am Tatort zwei Hülsen sichergestellt worden seien. Diese seien in der Nähe der Hausmauer gefunden worden, was unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die verwendete Waffe rechts auswerfe, mit dem

- 13 vermutlichen Standort des Schützen zu vereinbaren sei. Ein Vergleich unter dem Mikroskop habe ergeben, dass diese aufgrund der darauf abgezeichneten Spuren aus der gleichen Waffe stammen müssten. Nach Erhalt der in Deutschland sichergestellten Waffe sei diese mit neuwertiger Munition im Wattekanal beschossen worden. Die entsprechenden Hülsen seien, ohne Fremdspuren zu hinterlassen, in einem Behälter aufgefangen worden. Unter dem Vergleichsmikroskop hätten die Beschusshülsen mit den am Tatort aufgefundenen Hülsen in Übereinstimmung gebracht werden können. Damit habe der wissenschaftliche Beweis erbracht werden können, dass die aufgefundenen Hülsen aus der in Deutschland sichergestellten SIG P 220 verfeuert worden seien (KG act. 2 S. 74 Erw. II/C/2.5.2). In der unmittelbar anschliessenden Erwägung II/C/2.5.3 gibt das Geschworenengericht die Aussagen von Professor W.B. vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich wieder, wonach auf der in Deutschland sichergestellten Waffe DNA-Spuren des Beschwerdeführers festgestellt worden seien. Es hätten auf dieser keine Mischspuren und damit keine Hinweise, dass weitere Personen die Waffe in den Händen gehalten hätten, gefunden werden können. Das Geschworenengericht räumt also selbst ein, dass es wissenschaftlich nicht möglich gewesen sei, nachzuweisen, dass aus der sichergestellten Waffe auf G.G. und A.K. geschossen worden sei. Es durfte jedoch aufgrund der Untersuchungen durch den Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich und des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich davon ausgehen, dass die beiden am Tatort sichergestellten Patronenhülsen aus der in Deutschland sichergestellten SIG-Pistole abgefeuert worden seien und dass der Beschwerdeführer diese in der Hand gehabt habe. Die Annahme des Geschworenengerichts, dass es sich bei der sichergestellten Waffe um die Tatwaffe handle, insbesondere da jeglicher Hinweis darauf fehle, dass eine weitere Waffe im Spiel gewesen wäre, ist nachvollziehbar. Inwiefern es einer weiteren Identifizierung durch die Geschädigten, die Experten des Wissenschaftlichen Dienstes und die polizeilichen Sachbearbeiter bedurft hätte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Die Rügen der Willkür und der Aktenwidrigkeit sind unbegründet. 8. a) Der Beschwerdeführer rügt, weder in den Akten noch im Protokoll und auch nicht im angefochtenen Urteil finde sich ein Hinweis, dass die auf Seite 3 des an-

- 14 gefochtenen Urteils genannten Geschworenen in Nachachtung von § 216 ff. unter speziellem Hinweis auf § 220 StPO zu Beginn der Hauptverhandlung das vorgeschriebene Gelübde geleistet hätten. Jedenfalls sei dieses Gelübde den Geschworenen nie im Beisein des Beschwerdeführers oder seines Verteidigers abgenommen worden. Die Verletzung von § 220 StPO setze einen absoluten Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 2 StPO wegen ungehöriger Besetzung des Gerichtes (KG act. 1a S. 10 - 12 Ziffer III/11). In Beilage zu ihrer Vernehmlassung (KG act. 20) reichte das Geschworenengericht einen Auszug aus dem Protokoll eines vorangegangenen Strafverfahrens gegen einen andern Angeklagten ein, woraus hervorgeht, dass neben weiteren Personen die auf Seite 3 des angefochtenen Urteils aufgeführten neun Geschworenen am 27. Oktober 2003 zu „Appell, Auslosung und Einführung der Geschworenen“ erschienen und anlässlich dieser Sitzung das Amtsgelübde leisteten sowie vom Vorsitzenden in ihre Aufgabe eingeführt worden sind (KG act. 21). Der Beschwerdeführer, dem Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, hält an der Rüge der ungehörigen Besetzung des Gerichts fest. Er hält dafür, jeweils zu Beginn der Verhandlungen des Geschworenengerichts, also der eigentlichen Hauptverhandlung gegen den Angeklagten, habe gemäss Wortlaut von § 216 ff. StPO die Auslosung derjenigen neun Geschworenen aus der Spruchliste von zwölf Geschworenen zu erfolgen, die dann an der ganzen Verhandlung teilnähmen. Im Gegensatz zu den Bestimmungen von §§ 207 und 213 StPO erfolge diese Auslosung der Geschworenenbank nicht mehr nur durch den Präsidenten im Beisein des Gerichtsschreiber, sondern im Beisein des Gerichtshofes, mithin der beiden beisitzenden Richter. Zur Verlosung der Geschworenenbank am 27. Oktober 2003 seien weder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger eingeladen worden, noch sei dieses Datum publiziert worden. Der Verteidigung sei demnach die Teilnahme verwehrt worden. An der Vereidigung der Geschworenen vom 27. Oktober 2003 hätten nicht nur die Parteien gefehlt, sondern auch die beiden beisitzenden Richter. Der Gerichtshof sei im Verfahren gegen den Beschwerdeführer anders zusammengesetzt gewesen als anlässlich der Vereidigung. Sowenig es genüge, dass beispielsweise Dolmetscher nur einmal zu Beginn eines für den ganzen weiteren Verlauf des Strafverfahrens auf ihre Pflichten hingewie-

- 15 sen würden, könne es genügen, dass die Geschworenen für zwei oder mehrere Verfahren pro Session auf ihre Pflichten hingewiesen und das Gelübde nur einmal in bezug auf alle noch folgenden, ihnen unbekannte Angeklagte ablegten. Bereits der Wortlaut der einschlägigen Bestimmung in § 220 StPO laute klar und deutlich: „Ihr gelobet, mit der grössten Aufmerksamkeit die Anschuldigungen, welche gegen den Angeklagten erhoben werden, zu prüfen ...“ Sinn und Zweck des Gelöbnisses sei es, die Wichtigkeit einer unbefangenen, unparteiischen Beurteilung des jeweiligen Angeklagten den Geschworenen vor Augen zu führen und sie darauf zu verpflichten. Und zwar in jedem einzelnen von diesen zu beurteilenden Strafverfahren. Schon von der systematischen Stellung der Gesetzesbestimmung her betrachtet, sei die Vereidigung Bestandteil der Hauptverhandlung. Das Gericht habe vollständig besetzt zu sein (§ 225 StPO). Adressat und Empfänger des Gelöbnisses sei nicht nur der Vorsitzende, sondern gleichermassen die beiden beisitzenden Richter, d.h. der Gerichtshof und die Gerichtsschreiberin, als auch im besonderem Masse der Angeklagte bzw. die Parteien. In einem vom Prinzip der Unmittelbarkeit geprägten Verfahren sei es systemwidrig und auch unsinnig, dass in der Sache selbst nur das zur Beurteilung und als Beweis herangezogen werden dürfe, was im Laufe der Verhandlung in Anwesenheit des Angeklagten unmittelbar ausgesagt und vorgelegt werde (und wogegen er sich verteidigen könne und solle), das Zeugnis der Unbefangenheit aber solle nicht öffentlich und für den Angeklagten nicht wahrnehmbar abgelegt und auch nicht protokolliert werden müssen (KG act. 27 S. 2 - 4 Ziffern 1 - 6). b) Die Strafprozessordnung unterteilt den Abschnitt „2. Hauptverhandlung“ (§§ 216 ff. StPO) in drei Unterabschnitte „a) Besetzung der Geschworenenbank“ (§§ 216 - 224 StPO), „b) Verhandlung“ (§§ 225 - 259 StPO) und „c) Beratung und Urteil“ (§§ 260 - 275 StPO). Gemäss § 216 Abs. 1 StPO bezeichnet der Präsident „bei Beginn der Verhandlungen aus den einberufenen Geschworenen durch Los diejenigen, welche bei der Beurteilung der vertagten Fälle mitzuwirken haben". Es ist also klar von Verhandlungen und von Fällen, also zweimal Mehrzahl, die Rede. § 216 Abs. 2 StPO sieht die besondere Situation vor, dass für einen Fall eine besondere Liste (von Geschworenen) gebildet werden müsste. Dann findet die Auslosung bei Beginn der betreffenden Hauptverhandlung statt. Das Gesetz sieht

- 16 es also als Normalfall vor, dass zur Beurteilung von mehreren Fällen eine Geschworenenbank gebildet wird. Die Abnahme des Gelübdes bildet Teil der Besetzung der Geschworenenbank (§ 220 StPO) und nicht der eigentlichen Verhandlung der einzelnen Fälle. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Besetzung der Geschworenenbank samt der Vereidigung der Geschworenen am 27. Oktober 2003 für die gesamte Session und damit auch für den vorliegenden Fall erfolgte. Gemäss § 225 StPO, auf welche Bestimmung der Beschwerdeführer hinweist, muss das Gericht bei der Eröffnung der Verhandlung vollständig besetzt sein. Diese Bestimmung bezieht sich auf die Verhandlung über den einzelnen Fall und ist im Zusammenhang mit § 226 StPO zu sehen. Gemäss der letztgenannten Bestimmung kann die Hauptverhandlung zu Ende geführt werden, auch wenn im Laufe des Verfahrens ein Mitglied des Gerichtshofs oder ein oder zwei Geschworene verhindert sind. Im Abschnitt über die Besetzung der Geschworenenbank (§§ 216 - 224 StPO) findet sich keine Bestimmung, wer anlässlich derselben zugegen sein müsse. Erwähnt werden der Gerichtspräsident, der die Endauslosung und die Vereidigung der Geschworenen vorzunehmen hat, und die Geschworenen. Die beiden weiteren Mitglieder des Gerichtshofs werden nicht genannt, und es besteht auch kein Grund anzunehmen, diese seien stillschweigend verpflichtet, an diesem Verfahrensabschnitt teilzunehmen. Wenn am 27. Oktober 2003 die Bezirksrichter J.B. und R.S., welche zusammen mit Oberrichter G.H. den Gerichtshof im ersten Fall bildeten, an der Besetzung der Geschworenenbank teilnahmen (KG act. 21 S. 19), ergab sich daraus nicht die Pflicht der Bezirksrichter P.S. und H.Z., welche im Fall des Beschwerdeführers dem Gerichtshof angehörten (vgl. KG act. 2 S. 3), ebenfalls anwesend zu sein. Eine Teilnahme der Parteien und ihrer Vertreter an der Besetzung der Geschworenenbank ist nicht vorgeschrieben. Wenn das Geschworenengericht richtigerweise die Parteienvertreter zur betreffenden Sitzung zulässt - am 27. Oktober 2003 nahm ein Geschädigtenvertreter des ersten Falles teil (KG act. 21 S. 19) -, ergibt sich daraus nicht die Pflicht des Geschworenengerichts, die Parteien und ihre Vertreter von sich aus über den Termin der Besetzung der Geschworenenbank zu orientieren. Es wäre dem Verteidiger des Beschwerdeführers freigestan-

- 17 den, sich bei der Geschworenengerichtskanzlei zu erkundigen, wenn ihm an der Teilnahme an der Besetzung der Geschworenenbank gelegen gewesen wäre. Die Besetzung der Geschworenenbank ist somit im vorliegenden Fall korrekt erfolgt, weshalb die Rüge der ungehörigen Besetzung des Gerichts unbegründet ist. Anzumerken ist jedoch, dass sich die korrekte Besetzung der Geschworenenbank aus den Akten ergeben sollte. Es ist unbefriedigend, wenn das Geschworenengericht das Protokoll der betreffenden Sitzung erst im Rahmen einer Vernehmlassung im Rechtsmittelverfahren einreicht und damit den Parteien zugänglich macht. Es wäre deshalb zu wünschen, dass dann, wenn die gleichen Geschworenen über mehrere Fälle zu urteilen haben, der Geschworenengerichtspräsident jeweils zu Beginn der Verhandlung zum einzelnen Fall zuhanden des Protokolls auf die erfolgte Besetzung der Geschworenenbank samt Vereidigung hinweisen würde und dass das Protokoll der Sitzung betreffend Besetzung der Geschworenenbank zu den Akten aller davon betroffenen Fälle gelegt würde. 9. a) Die Verteidigung stellte im geschworenengerichtlichen Verfahren den Antrag, es sei durch das Gericht am Tatort an der Weststrasse 192 in Zürich ein Augenschein vorzunehmen. Der Geschworenengerichtspräsident entschied vorerst nicht über diesen Antrag, sondern stellte den Entscheid dem Gericht anheim. Das Geschworenengericht hält fest, es sei kurz vor den Parteivorträgen zusammengekommen und habe über den Antrag beraten. Zuvor hätten die beiden Beisitzer und die neun Geschworenen die Gelegenheit gehabt, insbesondere in die zu den Akten produzierten Fotodokumentationen Einsicht zu nehmen. Bei dieser Sachlage habe es keine Anzeichen gegeben, die darauf schliessen liessen, dass ein Augenschein am Tatort mehr Klarheit über die Geschehnisse vom 16. März 2001 geschaffen hätte. Daher habe dem Antrag der Verteidigung nicht stattgegeben werden können. Auch nach den Parteivorträgen seien dem Gericht mit den Aussagen der Tatbeteiligten und den zu den Akten produzierten Unterlagen genügend Grundlagen zur Verfügung gestanden, um den zur Anklage gebrachten Sachverhalt rechtsgenügend erstellen zu können. Damit habe weiterhin kein Anlass bestanden, auf den vom Gericht am 12. November 2003 gefällten Entscheid,

- 18 keinen Augenschein durchzuführen, zurückzukommen (KG act. 2 S. 16 f. Erw. I/3//3.1). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Geschädigte A.K. habe den Täter weder gekannt noch sein Gesicht am Tatort - wohl in erster Linie aufgrund der ungenügenden Lichtverhältnisse - erkennen können. Die zweite unmittelbar Geschädigte G.G., welche nahezu in identischer Entfernung zum Täter gestanden sei, wolle hingegen den Täter eindeutig erkannt haben. Auch die Zeugin C.Z., welche dem Geschworenengericht als äusserst glaubwürdig erscheine, wie auch H.A. als Bewohner der Liegenschaft ...strasse ... hätten den Täter nicht erkennen können, dies vorwiegend aufgrund der Lichtverhältnisse und Distanz zum Tatort. Ausgehend von der Tatsache, dass es in der Zeit von 23.00 bis 01.00 Uhr in der Regel dunkel und bei solchen äusserlichen Bedingungen kein klares Erkennen und Bestimmen möglich sei, wäre ein Augenschein zu gleicher Zeit am gleichen Ort unabdingbar gewesen. Mit Ablehnung des gestellten Beweisantrags sei dem Grundsatz, sowohl entlastenden als auch belastenden Elementen und Beweisen nachzugehen, zum Nachteil des Beschwerdeführers und entgegen § 31 StPO zuwidergehandelt worden. Das Geschworenengericht bringe vor, so der Beschwerdeführer weiter, aufgrund der zu den Akten produzierten Fotodokumentationen lasse sich mit genügender Klarheit ein Bild des Tatortes und der Geschehnisse schaffen. Hier gehe die Argumentation des Geschworenengerichts an Kern und Zweck des Antrags vorbei. Über die Licht- und Distanzverhältnisse vermöchten die mit Blitzlicht aufgenommenen Ausschnitte des Tatorts nichts zu belegen. Zudem werde bei einen Vorfall wie einer Schiesserei die Nachbarschaft geweckt, welche die Lichter anzünde und damit klarerweise die massgebenden Lichtverhältnisse nochmals verfälsche. Auch die Sachverständigen Dr. L. M.und M.V. hätten Angaben gemacht, die viele Fragen über Schusswinkel, Standort der Geschädigten und des Täters hätten offen lassen müssen und die für sich allein nicht genügt hätten (Sichtverhältnisse bezüglich der Geschädigten A.K., Erkennbarkeit des Kindes, Winkel, usw.). Erst der beantragte Augenschein hätte die Aussagen der Geschädigten, aber auch des Beschwerdeführers, genügend verifizieren lassen. Vor dem Hauseingang befinde sich ein Treppenabsatz, welcher bei einem Augenschein resp. einer Rekon-

- 19 struktion den Neigewinkel der zwei abgegebenen Schüsse um 14 cm hätte zu erklären vermögen. Wäre nun der Täter unmittelbar aus der Haustür herausgekommen und hätte er vom Treppenabsatz aus die Schüsse abgefeuert, so wäre der Neigewinkel der Schüsse auch logisch nachvollziehbar. Dann könnten aber zum andern die Angaben der Geschädigten G.G. nicht stimmen, dann wäre der Täter unvermittelt beim Hauseingang gestanden, hätte der Geschädigten G.G. nicht zuerst das Natel aus der Hand geschlagen und wäre ihm die Sicht auf das Kind A.K. verwehrt gewesen. Zur beweis- und strafrechtlichen Beurteilung seien aber sowohl die Lichtverhältnisse als auch die räumlichen Gegebenheiten von zentraler Bedeutung, insbesondere bezüglich der Frage, ob der Täter zum einen aufgrund der Lichtverhältnisse überhaupt habe wahrnehmen können, dass neben oder hinter der Geschädigten G.G. das Kind A.K. gestanden sei. Zum andern würde der Umstand, dass der Täter möglicherweise auf dem Treppenabsatz gestanden und von dort aus unmittelbar zwei Schüsse abgefeuert habe, entschieden dagegen sprechen, dass der Täter der Geschädigten zuerst im Hinterhof oder auf dem Vorplatz das Natel aus der Hand geschlagen habe. Der Umstand, dass der Täter der Geschädigten das Natel aus der Hand geschlagen haben soll, sei erst Monate nach dem Vorfall zu Protokoll gegeben worden. Habe aber der Täter fluchtartig die Wohnung verlassen, sich die Treppe heruntergestürzt und, wie er die Geschädigte G.G. beim Telefonieren wahrgenommen habe, in panikartiger Angst vor einer Intervention durch die von der Geschädigten herbeigerufene Polizei, sofort auf diese geschossen, so wäre das in ihrer Hand befindliche Natel entweder durch den Sturz der Geschädigten oder aus Schreck ohne Fremdeinwirkung aus der Hand der Geschädigten gefallen. Der vom Geschworenengericht als erstellt betrachtete Sachverhalt aufgrund der Aussagen der Geschädigten G.G. lasse das Geschworenengericht verschiedene unbelegte Schlüsse ziehen. Zum einen werde in aktenwidriger tatsächlicher Annahme davon ausgegangen, dass der erste Schuss derjenige gewesen sein müsse, welcher die Geschädigte G.G. getroffen habe, und dass der zweite Schuss daher notgedrungen das Kind verletzt habe. Es sei weder erstellt, noch habe das Gegenteil bewiesen werden können, dass der Täter aus der Bewegung heraus, die Treppe hinunterstürmend und aus dem Haus tretend, G.G. anvisiert habe,

- 20 sein Ziel verfehlt habe und mit dem unmittelbar danach abgegebenen Schuss G.G. in den Bauch getroffen habe. Damit wäre aber der ganzen Konstruktion der Anklage und des Geschworenengerichts, wonach der Täter nicht nur auf die Mutter, sondern auch auf die Tochter geschossen haben soll, der Boden entzogen und dies müsste zu einer völlig andern strafrechtlichen Beurteilung des Verhaltens des Täters führen und hätte in verschiedener Hinsicht, auch bezüglich des Strafvorwurfs und der Strafzumessung, massive Konsequenzen. Mit Ablehnung des beantragten Augenscheins verletze das Geschworenengericht das Recht auf Verteidigung und auf rechtliches Gehör, indem es den Beweisantrag ablehne und gleichzeitig seiner Begründungspflicht aufgrund der während des Verfahrens vorgebrachten Gründe nicht nachkomme (KG act. 1a S. 12 - 15 Ziff. IV/1). b) Der Untersuchungsbeamte soll den belastenden und den entlastenden Tatsachen mit gleicher Sorgfalt nachforschen (§ 31 StPO). Dies gilt selbstredend auch für das vom Unmittelbarkeitsprinzip beherrschte Verfahren vor Geschworenengericht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine antizipierte (vorweggenommene) Beweiswürdigung in beschränktem Umfang zulässig. Der Richter darf danach von weiteren Beweisvorkehren absehen, wenn er den Sachverhalt für genügend geklärt erachtet, d.h. wenn er aufgrund bereits erhobener Beweise davon überzeugt ist, dass über die erheblichen Tatsachen kein zusätzlicher Beweis mehr geführt zu werden braucht. Das Bundesgericht überprüft dabei im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nur, ob der Richter ohne Willkür annehmen durfte, die weiteren Beweise könnten am feststehenden Beweisergebnis nichts ändern (BGE 125 I 135 E. 6c/cc, 124 I 211 E. 4a, 285; Donatsch, a.a.O., N 13 zu § 149 StPO, m.w.H.). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass auch Art. 6 EMRK einer solchen Beschränkung des Beweisverfahrens zufolge antizipierter Beweiswürdigung nicht entgegensteht (BGE 125 I 135 mit Hinweisen). Nach der Praxis des Kassationsgerichtes kann eine Beweisabnahme unterbleiben, wenn mit Sicherheit gesagt werden kann, dass sie auch dann an der richterlichen Überzeugung nichts mehr ändern könnte, wenn ihr Ergebnis die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung stützen würde (ZR 87 Nr. 125 Erw. 4a; RB 1985 Nr. 54; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 42). Dabei prüft das Kassationsgericht im

- 21 - Rahmen von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO nur, ob die sachrichterliche Annahme der Gewissheit willkürlich ist oder nicht (RB 1990 Nr. 77 und seitherige Entscheide). Was die am Geschehen Beteiligten, Täter wie Opfer, wahrnehmen konnten, hängt entscheidend von den Licht- und Distanzverhältnissen ab. Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die mit Blitzlicht aufgenommenen Bilder des Tatortes diese Verhältnisse verfälscht wiedergeben und dass eine weitere Verfälschung dadurch eintreten kann, dass die Nachbarn, welche durch die Schüsse geweckt wurden, die Lichter angezündet haben. Der beantragte Augenschein ist grundsätzlich geeignet, Aufschlüsse betreffend die üblicherweise herrschenden und unverfälschten Sichtverhältnisse am Tatort in der Zeit zwischen 23.00 und 01.00 Uhr zu erbringen. Das Kind A.K. erlitt einen Durchschuss des Oberschenkels. Der Täter - Beschwerdeführer oder Drittperson - hat jedenfalls auf das Kind geschossen. Streitig kann allenfalls sein, ob er bewusst auf A.K. geschossen habe oder nicht. Das Geschworenengericht geht zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dieser habe nicht das Kind treffen bzw. nicht auf dieses schiessen wollen und, gestützt auf die Ausführungen der Waffenexperten, dass für ihn im Zeitpunkt der Schussabgabe A.K., welche schräg rechts hinter ihrer Mutter gestanden sei, eher nicht sichtbar gewesen sei (KG act. 2 S. 19 f. Erw. III/A/3.3). Allein mit Bezug auf diese Annahme ist der Beschwerdeführer nicht dadurch beschwert, dass der beantragte Augenschein nicht durchgeführt wurde. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch einen allfälligen Irrtum des Geschworenengerichts, was die Reihenfolge der Schussabgabe betrifft, beschwert sein soll. Die Staatsanwaltschaft liess im Übrigen in ihrer Berichtigung und Präzisierung der Anklageschrift vom 17. Juli 2003 offen, welche der mindestens zwei Patronen, welche in Richtung von G.G. abgeschossen wurden, A.K. getroffen habe (GG act. 53). Die Fragen, ob der Täter bewusst auf A.K. geschossen habe und ob dies mit dem ersten oder dem zweiten abgegebenen Schuss erfolgt sei, stehen jedoch nicht isoliert im Raum. Es geht vielmehr um den gesamten Ablauf der Tat und ob diese dem Beschwerdeführer anzulasten sei. Dabei kommt es darauf an, ob dieser Ablauf auf Grund der Darstellung der Geschädigten G.G., auf welche die Anklage

- 22 und das Geschworenengericht zur Hauptsache abstellen, und der übrigen im Hauptverfahren abgenommenen Beweise, insbesondere auch bezüglich der Verhältnisse am Tatort, in der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Weise nachvollziehbar sei. Dabei ist mit entscheidend, was die Geschädigte effektiv wahrnehmen konnte und was sie allenfalls aus ihrer Vorstellungskraft heraus ergänzte. Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass ein Augenschein am Tatort, mit den damals ungefähr herrschenden Lichtverhältnissen, zu neuen Erkenntnissen führen kann oder bisherige Erkenntnisse ergänzen, bestärken oder daran Zweifel wecken kann. Das Geschworenengericht nahm somit eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vor und verweigerte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör, als es den von der Verteidigung beantragten Augenschein nicht abnahm. Damit setzte es den Nichtigkeitsgrund der Verletzung gesetzlicher Prozessformen zum Nachteil des Beschwerdeführers (§ 430 Ziff. 4 StPO), was zur Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde führt. 10. Der Beschwerdeführer beantragte im vorinstanzlichen Verfahren, es seien die Strafverfahrensakten der Geschädigten D.H. in Mannheim sowie die fremdenpolizeilichen Akten in Sachen G.G. und K.K. beizuziehen. Zur Begründung liess er durch seinen Verteidiger anführen, es gehe darum, die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers, der Geschädigten H. und G. sowie von T.G. aufgrund von Fakten überprüfen und einander gegenüberstellen zu können. Der "G.- Clan" habe gewichtige Interessen zu verteidigen. Sämtliche im Verfahren erwähnten Familienglieder hätten innert kürzester Zeit in der Schweiz jemanden kennen gelernt und diese Personen sofort geehelicht. Der Verdacht liege nahe, dass sämtliche dieser Heiraten Scheinehen bzw. "Geldehen" seien und dass die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen in der Schweiz getürkt seien. Hierzu hält das Geschworenengericht fest, der Verteidigung sei insoweit zuzustimmen, als es in der Tat ein ungünstiges Licht auf die Mitglieder der Familie G werfen würde, wenn sich der erwähnte Verdacht bewahrheiten sollte. Allerdings sei es nicht Sache des Gerichts, das allgemeine Verhalten der Familie G zu beurteilen. Allfällige Verfehlungen der Geschädigten und deren Familienangehörigen seien im vorliegenden Verfahren nicht Prozessthema. Dem Gericht hätten genügend Informationen vorgelegen, um das Aussageverhalten dieser Zeugen kritisch zu würdigen.

- 23 - Insbesondere seien die tätliche Auseinandersetzung zwischen den Geschwistern T. und D.G und das gegen sie ergangene Urteil wegen Hehlerei zur Genüge zur Sprache gekommen. Es hätte daher im Zeitpunkt der Urteilsfällung kein Grund bestanden, auf den vom Vorsitzenden vor der Hauptverhandlung gefällten Entscheid, diese Anträge der Verteidigung auf Aktenbeizug abzulehnen, zurückzukommen (KG act. 2 S. 17 f. Erw. I/3.2). Der Beschwerdeführer schildert in seiner Beschwerdebegründung ausführlich, wie sich verschiedene Zeugen im Rahmen der vorliegenden Strafuntersuchung gewunden oder gar geweigert hätten, auf Fragen der Verteidigung im Zusammenhang mit den Hintergründen und dem Umfeld von sich und ihrer Familie zu antworten. Er weist auf Widersprüche in den Aussagen der Zeugen im Zusammenhang wiederum mit den familiären Verhältnissen und mit dem Strafverfahren in Mannheim hin. Mit der Weigerung, sowohl die fremdenpolizeilichen Akten als auch die Strafverfahrensakten aus Mannheim beizuziehen, habe das Geschworenengericht die Fragerechte des Beschwerdeführers und das Recht auf Verteidigung und auf rechtliches Gehör verletzt und gegen das Prinzip des fair trial verstossen (KG act. 1a S. 15 Ziff. IV/2). Die Vorwürfe an die Adresse der Geschädigten, sie hätten einzelne Fragen nicht, nur ausweichend oder widersprüchlich beantwortet, beziehen sich auf die Frage der Glaubwürdigkeit. Sie stützen sich auf die Akten und das Protokoll des vorliegenden geschworenengerichtlichen Verfahrens. Auf diese konnte der Beschwerdeführer verweisen und diesem Verhalten konnte das Geschworengericht in seiner Beweiswürdigung Beachtung schenken. Inwiefern der Gegenstand des Strafverfahrens in Mannheim in direktem inhaltlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden stehen soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Allfällige von Mitgliedern der Familie G eingegangene Schein- oder "Geldehen" dürften fremdenpolizeilich interessant sein und allenfalls ein schlechtes Licht auf den allgemeinen Leumund der Zeugen werfen. Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens sind jedoch, wie das Geschworenengericht zutreffend festhält, diese behaupteten Verfehlungen nicht. Das Geschworenengericht konnte daher von einem Beizug der Akten aus Mannheim und der fremdenpolizeilichen Akten über die Familie G und deren engeres soziales Umfeld absehen, ohne damit den Anspruch des Be-

- 24 schwerdeführers auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren zu verletzen. Die Rüge ist unbegründet. 11. a) Dr. W.T. erstattete im Laufe der Strafuntersuchung ein psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer (Ordner 3 act. 19/5). Der Verteidiger beantragte vor Geschworenengericht für den Fall eines Schuldspruchs, es sei "ein neues, unabhängiges und lege artis verfasstes Gutachten, resp. Obergutachten" einzuholen, und machte verschiedene Mängel am vorliegenden Gutachten geltend (Plädoyernotizen GG act. 101 S. 2 f. und 29 - 32). Das Geschworenengericht lehnt eine solche Neubegutachtung ab und weist die Kritik am Gutachten zurück (KG act. 2 S. 18 - 26 Erw. I/3.3). Der Beschwerdeführer wiederholt ausserordentlich extensiv seine Bemängelung des Gutachtens und rügt zusammenfassend eine mehrfache Verletzung von prozess-, verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien (Verletzung des rechtlichen Gehörs, Verletzung von Frage- und Teilnahmerechtern, willkürliche Beweiswürdigung, Nichteinholen eines Gutachtens, unhaltbare Würdigung und verzicht auf Ergänzungen), womit der Nichtigkeitsgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO gesetzt sei (KG act. 1a S. 19 - 39 Ziff. III/3). b) Der Beschwerdeführer verweist auf den Leitfaden der Gutachtenerstellung, herausgegeben durch die "Fachkommission für psychiatrische Begutachtung" (KG act. 1a S. 20) und macht verschiedentlich geltend, das Gutachten von Dr. W.T. entspreche nicht in allen Teilen den Vorgaben dieses Leitfadens. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei diesem Leitfaden nicht um einen Rechtserlass handelt und auch das Prozessrecht nicht auf diesen verweist. Ein Abweichen von den Empfehlungen des Leitfadens, auch wo diese als Minimalstandards bezeichnet werden, stellt nicht ohne weiteres eine Verletzung von gesetzlichen Prozessformen im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dar. So weist der Umstand, dass der Leitfaden empfiehlt, die Formulierungen "... ist auszuschliessen" und "... ist nicht auszuschliessen" seien zu vermeiden, der Gutachter jedoch im mündlichen Vortrag seines Gutachtens festhält: "Eine Geisteskrankheit kann sicher zum Zeitpunkt sowohl von meiner Untersuchung als auch zum Zeitpunkt vom fraglichen Gutachten ausgeschlossen werden" (GG Prot. S.

- 25 - 814 unten; Beschwerdeschrift KG act. 1a S. 24) nicht auf unkorrekte Gutachtenerstattung hin. Kann der Sachverständige auf Grund seiner Untersuchung des Exploranden und seiner Berufserfahrung ein denkbares Faktum, hier eine Geisteskrankheit, ausschliessen, so darf und soll er dies klar sagen und muss nicht, um den Empfehlungen eines Leitfadens vordergründig Genüge zu tun, nach einer Umschreibung suchen. c) Dr. W.T. hat gemäss seiner Aussage vor Geschworenengericht den Beschwerdeführer am 12. April 2002, am 19. Juni 2002 und am 19. August 2002 während insgesamt rund sechs Stunden besucht und befragt (GG Prot. S. 814). Dr. W.T. pflegt in der Regel das erste Mal, wenn er jemanden zur Begutachtung besucht, die Akten nicht zu lesen, sondern weiss nur um den Tatvorhalt im Gutachtenauftrag "damit man nicht schon in eine falsche Richtung gespurt ist" (GG Prot. S. 830). Die Schlusseinvernahme bei der Bezirksanwaltschaft erfolgte am 16. September 2002. Gemäss Gutachten stützt sich dieses auf "Ihre umfangreichen Akten" und die eigenen Befunde des Gutachters (Ordner 3 act. 19/5 S. 2). Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Akten nach dem 19. Juni 2002 (2. Besuch, anlässlich dessen der Gutachter Aktenkenntnis hatte), so unter anderem die Telefongespräche, die vor Geschworenengericht abgespielt bzw. dem Beschwerdeführer im Rahmen der Strafuntersuchung nach der psychiatrischen Begutachtung vorgehalten worden seien, seien nicht in die Begutachtung eingeflossen (KG act. 1a S. 23 f.). Wie das Geschworenengericht zutreffend festhält, sind einem Sachverständigen nur diejenigen Akten herauszugeben, welche zur Beantwortung der Gutachterfragen erforderlich sind (Andreas Donatsch, in Donatsch / Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Lieferung Zürich 1997, N 6 zu § 115 StPO), muss der Gutachter also nicht zwingend über sämtliche Akten verfügen. Das Geschworenengericht hält fest, es sei nicht ersichtlich, dass der Sachverständige nicht über sämtliche für die Gutachtenserstellung erforderlichen Akten verfügt habe, was in diesem Sinne auch nicht geltend gemacht worden sei (KG act. 2 S. 24 Erw. I/3.3/d). Der Beschwerdeführer zeigt im Kassationsverfahren nicht auf, dass er vor Geschworenengericht ausgeführt und begründet habe, welche dem Gutachter nicht vorgelegene Akten er als für eine Gutachtenserstellung

- 26 erforderlich erachtet und weshalb dem so sei. Er zeigt dies auch nicht im Hinblick auf die von ihm erwähnten Telefongespräche auf. Weiter macht er nicht geltend, er habe solche Akten dem Gutachter vorlegen wollen, und dies sei ihm vom Gericht verwehrt worden, so dass es bei der zutreffenden Feststellung des Geschworenengerichts bleibt, es wäre Sache der Verteidigung gewesen, dem Gutachter allfällige relevante Prozessakten anlässlich dessen Befragung vor Gericht vorzuhalten, was diese nicht getan habe. Im Zusammenhang mit der Rüge, dem Gutachter seien nicht alle Akten zur Verfügung gestanden, weist der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nach. d) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Frage seines Verteidigers, ob er eine körperliche Untersuchung veranlasst habe, habe der Sachverständige verneint. Daraus ergebe sich, dass der Gutachter trotz Hinweisen des Beschwerdeführers, er sei schwer alkoholisiert und im Rauschzustand gewesen, es könnte chronischer Missbrauch vorliegen, und der Gutachter selbst eine Reihe fachlicher Kriterien aufführe, die zur Beurteilung einer entsprechenden Bewusstseinsstörung vorliegen müssten, das naheliegendste, nämlich die körperliche Untersuchung, unterlassen habe. Für die Beurteilung stütze er sich, ohne weitere Informationen einzuholen, auf aktenmässige Aussagen der Ex-Frau D.H., wonach dieser keine geröteten Augen gehabt habe, sie keine lallende Sprache, keinen schwankenden Gang und keine Symptome festgestellt habe. Aus der Befragung der Zeugin D.H. unter Hinweis auf die abgehörten Telefongespräche ergebe sich aber ein entgegengesetztes Bild (KG act. 1a S. 26). Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt soll sich am 16. März 2001 ereignet haben. Dr. W.T. erstellte sein Gutachten und führte die dazu notwendigen Gespräche im Sommer / Herbst 2002. Ob der Beschwerdeführer im März 2001 alkoholisiert war und in welchem Grad, liess sich mehr als ein Jahr später durch eine körperliche Untersuchung nicht feststellen. Soweit konnte Dr. W.T. von einer solchen absehen. Ob die Untersuchungsbehörden oder das Geschworenengericht im Hinblick auf eine chronische Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers und damit verbundenen Zweifeln an der geistigen Gesundheit und der Zurechnungsfähigkeit eine

- 27 - Untersuchung des Beschwerdeführers hätten anordnen sollen bzw. ob eine solche eine körperliche Untersuchung hätte einschliessen sollen, richtet sich nach Art. 13 StGB und damit nach Bundesrecht. Solche Rügen kann der Beschwerdeführer mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde anbringen, weshalb diesbezüglich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht gegeben ist (Art. 269 BStP, § 430b StPO) e) Der Abschnitt "Vorgeschichte" im Gutachten wird von der Bemerkung in Klammern "nach Angabe des Exploranden, soweit nicht anders erwähnt, und nach Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht" angeführt (Ordner 3 act. 19/5 S. 8). Anlässlich seiner Befragung vor Gericht erklärte Dr. W.T., er habe "üblicherweise ... so einen Vordruck" (Prot. GG S. 830) und er habe, als er sich dem Beschwerdeführer vorgestellt habe, ihn auf das "Zeugnisverweigerungsrecht" aufmerksam gemacht (S. 831). Unter "Zeugnisverweigerungsrecht" verstand der Gutachter, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber die Aussage zu gewissen Punkten und insgesamt verweigern dürfe, und dass er ihm dies nicht übel nehme. Er habe dem Beschwerdeführer gesagt, er unterstehe von Berufs wegen der ärztlichen Schweigepflicht und dem Amtsgeheimnis, weil er in diesem Moment "quasi beamtet" gewesen sei, und dass es ihn gesamthaft acht Jahre Zuchthaus koste, wenn er dies brechen würde. Dies gelte vernünftigerweise nicht gegenüber dem Auftraggeber. Dies komme jetzt aufgrund eines Urteils des Kassationsgerichts neu in den "Vordruck". Aber dies sage er eigentlich immer. Auf den Einwand des Verteidigers, es könne fast nicht sein, dass er dem Beschwerdeführer das damals schon so gesagt habe, weil der Kassationsgerichtsentscheid vom 29. Januar 2003 datiere, antwortete Dr. W.T., dies habe er vorher schon immer so gesagt (S. 832). Auf die Frage des Verteidigers, ob der Gutachter dem Beschwerdeführer das Aussageverweigerungsrecht ausdrücklich vorgehalten habe, antwortete Dr. Tur, er mache dies ausdrücklich und könne sich nicht vorstellen, dies ausgerechnet beim Beschwerdeführer nicht getan zu haben (S. 833). Der Beschwerdeführer weist in der Beschwerdebegründung erneut darauf hin, dass der fragliche Kassationsgerichtsentscheid, auf welchem in der neuen Checkliste ("Vordruck") des Gutachters Bezug genommen werde, am 29. Januar 2003 ergangen sei, die Begutachtung jedoch am 9. September 2002 geendet ha-

- 28 be (KG act. 1a S. 27 unten). Offenbar will der Beschwerdeführer damit in Frage stellen, dass Dr. W.T. ihn in den Anforderungen gemäss des genannten Kassationsgerichtsentscheids entsprechender Weise auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen habe. Die genannten Anforderungen sind jedoch keineswegs aussergewöhnlich, so dass unglaubwürdig wäre, dass ein erfahrener forensischer Psychiater einen Exploranden nicht bereits vor Ergehen des Kassationsgerichtsentscheids in der von Dr. T. geschilderten Weise über sein Aussageverweigerungsrecht orientiert hätte. Dass Dr. W.T. auf Grund des genannten Entscheids seinen "Vordruck" angepasst hat, spricht nicht dagegen. Ebenso wenig lässt sich aus dem Umstand, dass Dr. W.T. den Ausdruck "Zeugnisverweigerungsrecht" anstelle von "Aussageverweigerungsrecht" verwendete, etwas entsprechendes ableiten. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäss über sein Aussageverweigerungsrecht aufgeklärt worden sei, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Damit ist die entsprechende Rüge unbegründet. f) Dr. W.T. besuchte den Beschwerdeführer die ersten zweimal allein, das dritte Mal in Begleitung einer Türkisch-Dolmetscherin. Auf die Frage des Verteidigers, weshalb er den Beschwerdeführer ohne Dolmetscher aufgesucht habe, antwortete Dr. W.T., das mache er praktisch immer, ausser wenn er unsicher sei. Dann rufe er den Bezirksanwalt an und frage. Im vorliegenden Fall habe er zunächst keinen Dolmetscher beigezogen, weil einfach viel verloren gehe, das was sich abspiele, auch in der Zweiersituation. Dies sei durch einen Dolmetscher immer etwas gestört. Der Gutachter sagte weiter aus, er habe die Gespräche gut in Erinnerung. Sie hätten vielleicht etwas länger gedauert als mit einem Deutschschweizer, doch habe er viele Informationen erhalten. Zur dritten Besprechung habe er eine Dolmetscherin beigezogen, damit sich der Beschwerdeführer nochmals in seiner Muttersprache artikulieren könne (GG Prot. S. 832 - 834 auf Fragen des Verteidigers, ähnlich GG Prot. S. 824 f. auf Fragen des Staatsanwalts). Das Geschworenengericht hält dafür, es bestehe kein Grund, an den diesbezüglichen Aussagen des Gutachters zu zweifeln. Insbesondere könne ihm geglaubt werden, dass er gegebenenfalls das Gespräch mit dem Beschwerdeführer abgebrochen hätte, wenn eine Kommunikation in deutscher Sprache unmöglich gewesen wäre. Andernfalls wäre eine Begutachtung des Beschwerdeführers nicht

- 29 möglich gewesen. Für die Richtigkeit seiner Aussagen spreche auch, dass die Zeugen H.S. und H.Sch. vor Gericht ebenfalls zu Protokoll gegeben hätten, eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer in Deutsch sei durchaus möglich gewesen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Sachverständige beim dritten Gespräch eine Dolmetscherin beigezogen habe. Dies aber nicht etwa wegen allfälliger Verständnisschwierigkeiten, sondern weil er sicher habe gehen wollen, wirklich nichts von den Aussagen des Beschwerdeführers zu verpassen, und der Beschwerdeführer die Möglichkeit haben sollte, sein Verhalten und seinen damaligen Zustand in seiner Muttersprache zu schildern. Die dem widersprechenden Angaben des Beschwerdeführers, wonach sein Deutsch nicht gut sei, müssten angesichts der überzeugenden Aussagen des psychiatrischen Gutachters und der Tatsache, dass zwei weitere Zeugen unabhängig voneinander sinngemäss von ganz passablen Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers gesprochen hätten, als Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Es könne dem psychiatrischen Gutachter kein Vorwurf gemacht werden, dass er die beiden ersten Explorationsgespräche mit dem Beschwerdeführer in deutscher Sprache geführt habe (KG act. 2 S. 19 f.). Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei kurdischer Abstammung. Seine Muttersprache sei kurdisch. Er habe nur eine mässige Schulbildung, sei Analphabet, habe erst im Militär resp. im Gefängnis einige Schriftzeichen gelernt. Er habe Türkisch als seine erste Fremdsprache gelernt. Auf die Frage des Gerichtsvorsitzenden, ob er deutsch verstehe, habe der Beschwerdeführer geantwortet "50 %". Wenn man im weiteren als Vergleich die Aussagen von D.H. im Protokoll nachlese, falle auf, dass diese bei fast jeder Frage, die einen Hauch von Schwierigkeit aufweise, aber auch dort, wo sie sich über den genauen Hintergrund der Zielrichtung einer gestellten Frage habe vergewissern wollen, eine wörtliche Übersetzung verlangt habe. D.H. lebe nach ihren eigenen Angaben seit 23 Jahren nahezu ununterbrochen in der Schweiz und beherrsche die deutsche Sprache gut. Ihre Aufenthaltsdauer lasse sich nicht mit derjenigen des Beschwerdeführers vergleichen. Es sei selbstverständlich, dass die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers deutlich schlechter gewesen sein müssten. D.H. habe sich während ihrer Befragung mindestens 24 mal, trotz guten Deutschkenntnissen, verschiedene Fragen

- 30 auf Türkisch übersetzen lassen bzw. sei automatisch in die türkische Sprache verfallen. Entgegen der Auffassung des Geschworenengerichts stehe hier nicht zur Diskussion, ob der Beschwerdeführer einigermassen radebrechen und sich einigermassen unterhalten habe können, sondern ob dem Beschwerdeführer mit seiner marginalen Schulbildung und den schlechten Sprachkenntnissen die komplexen Instruktionen und Belehrungen über die ärztliche Schweigepflicht, das Zeugnis- und Aussageverweigerungsrecht usw. verständlich gewesen seien. Gebreche es der Zeugin D.H. bereits bei der simplen, immer wieder aufgeworfenen Bezeichnung "Zeugnisverweigerungsrecht" am nötigen Verständnis, lasse sie, die seit 23 Jahren in der Schweiz sei, das entsprechende übersetzen, so müsse dies geradezu imperativ für den Beschwerdeführer gelten. Der Hinweis des Geschworenengerichts, wonach die Zeugen S und Sch vor Gericht ebenfalls zu Protokoll gegeben hätten, dass eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer durchaus möglich gewesen sei, seien unbehilflich und vermöchten daran nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung und angesichts der im ersten Gespräch aufgeworfenen komplexen Fragen zwingend auf einen Dolmetscher angewiesen gewesen sei (KG act. 1a S. 29 - 31). Zutreffend weist das Geschworenengericht darauf hin, dass eine Begutachtung des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer und der Gutachter nicht miteinander hätten kommunizieren können. Das Gutachten (Ordner 3 act. 19/5) umfasst rund 20 Seiten, beruht zu einem wesentlichen Teil auf den Gesprächen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gutachter und führt viele Details zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers auf, die nicht in das Gutachten Eingang hätten finden können, wenn nicht eine recht gute Kommunikation zwischen den beiden Gesprächspartnern möglich gewesen wäre. Weiter sagen die mässige Schulbildung des Beschwerdeführers und der Umstand, dass er kaum lesen und schreiben kann, nichts darüber aus, ob er in der Lage sei, in einer bestimmten Fremdsprache zu kommunizieren. Dass D.H. sich bei ihrer Zeugeneinvernahme etliche Fragen ins Türkische übersetzen liess und auf etliche Fragen türkisch antwortete, heisst nicht zwingend, dass der weniger lang im deutschsprachigen Raum ansässige Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, mit einem forensischen Psychiater deutsch zu sprechen, insbesondere wenn

- 31 dieser in der Gesprächsführung auf die Fremdsprachigkeit des Beschwerdeführers Rücksicht nimmt und nötigenfalls seine Äusserungen und Fragen wiederholt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sprechen die Aussagen der beiden Polizeibeamten H.S. (Schweiz) und H.Sch. (Deutschland), wonach ihnen eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer in Deutsch möglich gewesen sei, durchaus für die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Feststellung des Gutachters. Im übrigen zog der Gutachter für das dritte und letzte Gespräch zur Sicherheit eine Türkisch-Dolmetscherin bei. Auch wenn die eigentliche Muttersprache des Beschwerdeführers kurdisch ist und er türkisch als erste Fremdsprache gelernt hatte, ist immerhin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer damit die Möglichkeit hatte, sich in einer zweiten ihm bekannten Sprache auszudrücken. Unter diesen Umständen ist das Vorgehen des Sachverständigen, die beiden ersten Gespräche ohne Dolmetscher zu führen, nicht zu beanstanden. Die diesbezüglichen Rügen sind unbegründet. g) Das Geschworenengericht hält fest, die Verteidigung beanstande sinngemäss, dass Dr. W.T. bei der Beurteilung der Legalprognose von der Täterschaft des Beschwerdeführers ausgegangen sei (GG act 101 S. 30). Diesem Einwand, so das Geschworenengericht, könne nicht gefolgt werden. Denn ein psychiatrischer Gutachter müsse gezwungenermassen - damit er überhaupt eine Diskussionsgrundlage habe - rein hypothetisch von der Ausübung der vorgeworfenen Tathandlungen ausgehen, ansonsten es ihm gar nicht möglich wäre, den Gutachtensauftrag zu erfüllen. Dabei gehe es auch um die Beantwortung von solch wichtigen Fragen wie derjenigen nach dem ursächlichen Zusammenhang einer allfälligen psychischen Störung auf die konkret vorgeworfenen Tathandlungen und derjenigen nach der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt. Wesentlich sei in diesem Zusammenhang, dass ein Sachverständiger die von ihm aufgestellten Hypothesen in seinem Gutachten auch als solche deklariert. Dies sei im vorliegenden Fall getan worden (GG Prot. S. 814, 817 ff; KG act. 2 S. 25 f. Erw. I/3.3/f). Der Beschwerdeführer macht geltend, gerade dies habe der Gutachter nicht ausgesagt. Er zitiert verschiedene Stellen aus der Einvernahme des Gutachters vor Gericht: "Vorausschicken muss ich, dass ich von der rechtsgenügenden Erstellung des Tatbestandes ausgehen muss, ich kann nicht von etwas anderem aus-

- 32 gehen. Die rechtsgenügende Erstellung des Tatbestands schlägt negativ zu Buche, die übermässige Gewaltanwendung ..." (GG Prot. S. 820); "Ich muss von der rechtsgenügenden Erstellung des Tatbestands ausgehen, erst dann kann ich das Gutachten machen und dann muss ich natürlich die Verhaltensweisen supponieren, die sich quasi aus dem ergeben, dass er eben keine Empathie hat oder wenig Empathie gegenüber der Schwägerin, sonst hätte er bei einer solchen Kleinigkeit nicht geschossen..." (GG Prot. S. 829 unten); "Ich denke, die Rechtswohltat einer Begutachtung sollte auch und gerade einem nicht geständigen Angeschuldigten ebenfalls zuteil werden, sonst könnte man es abhängig machen davon, quasi wie Beugehaft: Entweder du gestehst, sonst gibt es kein Gutachten. Das geht ja auch nicht, oder? Ja, ich glaube, man kann eine solche Begutachtung machen. Sie können nicht so gut, wie wenn jemand gesteht, das ist völlig klar, gerade was die Prognose anbelangt, gerade was die Zurechnungsfähigkeit anbelangt, sicher nicht dieser Detailreichtum, das ist klar, aber man kann. Und es wird auch gemacht, ich bin nicht der einzige." (GG Prot. S. 829 oben). Der Beschwerdeführer rügt, der Gutachter arbeite nicht mit verschiedenen Hypothesen und habe somit auch nicht aufgrund dieser Hypothesen verschiedene Schlüsse gezogen, um sie zu würdigen. Er habe diese Hypothesen auch nicht als solche im Gutachten selbst deklariert. In der eben zitierten Aussage des Gutachters weise er darauf hin, dass der Beschwerdeführer wegen einer Kleinigkeit auf seine Schwägerin geschossen habe. In den seit dem 2. September 2002 erfolgten Untersuchungshandlungen, insbesondere auch nach Durchführung der ganzen Gerichtsverhandlung habe sich auch für das Geschworenengericht ein wesentlich differenzierteres und komplexeres Bild ergeben, über die Lebensumstände des Beschwerdeführers, sein Verhältnis zur Geschädigten, seine angeblichen Motive, die familiären Spannungen, dass er damals A.K. gar nicht habe treffen bzw. nicht auf das Kind habe schiessen wollen. Diese während der Untersuchung und dem geschworengerichtlichen Verfahren zu Tage getretenen Umstände, insbesondere die Telefongespräche, hätten dem Gutachter nicht bekannt sein können und seien nicht in die Beurteilung des Gutachters eingeflossen (KG act. 1a S. 37 f.) Wie sich eben aus den vom Beschwerdeführer zitierten Aussagen des Gutachters ergibt, ist dieser von der Hypothese ausgegangen, der Beschwerdeführer habe

- 33 die ihm zur Last gelegten Taten begangen. Er deklariert also diese Hypothese klar. Der Gutachter war sich auch bewusst, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Taten bestreitet. So äussert er sich im Gutachten zur Legalprognose ausdrücklich "immer unter Zugrundelegung der rechtsgenügenden Erstellung der eingeklagten Delikte" (Ordner 3 act. 19/5 S. 15 unten), nennt also die seinen gutachterlichen Befunden zugrundeliegende Hypothese. Dr. W.T. ist sich auch der Problematik der Erstellung eines Gutachtens über einen nicht geständigen Angeschuldigten bzw. Angeklagten bewusst, was sich ebenfalls aus den zitierten Aussagen vor Gericht ergibt. Das Geschworenengericht geht, worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist, zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass dieser A.K. nicht habe treffen bzw. nicht auf das Kind habe schiessen wollen (KG act. 2 S. 120). Das Tonband mit dem Telefongespräch zwischen dem Beschwerdeführer und D.H., auf welches sich das Geschworenengericht in diesem Zusammenhang bezieht, wurde anlässlich der Zeugeneinvernahme von D.H. am 5. November 2003 abgespielt (GG Prot. S. 529) und damit in das geschworenengerichtliche Verfahren eingeführt. Die Einvernahme des Sachverständigen Dr. W.T. erfolgte zwei Tage später, am 7. November 2003 (GG Prot. S. 813 ff.). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe das nochmalige Abspielen des Telefongesprächs in Gegenwart des Gutachters oder die Vorlage des entsprechenden Telefonkontroll-Protokolls verlangt (Übersetzung ins Deutsche, Ordner 2 act. 7/5) bzw. aufgrund des Telefongesprächs sowie der Hypothese, dass er nicht auf ein Kind habe schiessen wollen, den Sachverständigen um eine Stellungnahme ersucht. Der Umstand, dass sich aus der Untersuchung und der Gerichtsverhandlung allenfalls Erkenntnisse zu den Lebensumständen und den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben, welche im Zeitpunkt des Gutachtenauftrags noch nicht aktenkundig waren, führt nicht ohne weiteres zur Unbrauchbarkeit oder Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens, dies umso mehr als der Gutachter zwangsläufig die Lebensumstände des Beschwerdeführers in seine Exploration einzubeziehen hatte. Somit ergibt sich aus dem Gutachten und den mündlichen Erläuterungen klar, welche Arbeitshypothese Dr. W.T. der Begutachtung des Beschwerdeführers zugrundelegte. Diese, nämlich dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten

- 34 - Handlungen begangen habe, entspricht denn auch dem nachmaligen Schuldspruch. h) Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Begutachtung durch Dr. W.T. als unbegründet. 12. a) Am 10. November 2003 wurde Dr. R.W., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als Sachverständiger einvernommen. Er hatte zuvor im Auftrag der SUVA ein Gutachten über die Geschädigte G.G. hinsichtlich des damaligen psychischen Beschwerdebildes, Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und weitergehende Aussagen bezüglich Therapie und Prognose zu erstellen (GG Prot. S. 1005). Im Laufe dieser Einvernahme ergab sich unter anderem folgende Fragestellung durch den 1. Beisitzer, Bezirksrichter Dr. P.S. (GG Prot. S. 1022 f.): Spielt es für die psychische Erkrankung eine Rolle, ob der Täter die Tat gesteht oder ob er sie leugnet? (Der Sachverständige bittet um Wiederholung der Frage.) Es gibt da Situationen, dass der Täter nicht zu seiner Tat steht, er sagt, er sei es nicht gewesen... (Der Vorsitzende interveniert, man habe noch keinen Täter, man wisse noch gar nicht, ob der Angeklagte der Täter sei) ... ich muss es präziser sagen: Der hier sitzende Herr Demir ist angeklagt, er sei der Täter gewesen. Er bestreitet dies. Damit ist für Frau G niemand da, der dazu steht, geschossen zu haben. Spielt dies eine Rolle für ihre psychische Erkrankung bzw. für den Heilungsverlauf? Wäre es für Frau G eine Hilfe, wenn jemand zur Tat stehen und sagen würde: Ich war es und es tut mir Leid? Der Verteidiger stellte am folgenden Tag ein Ablehnungsbegehren gegen der 1. Beisitzer, da sich aus der Frage, so wie sie sich der Verteidiger notiert hat (Spielt es eine Rolle, dass der Täter nicht zu seiner Tat steht. Wir haben es hier mit ei-

- 35 nem Täter zu tun, der seine Tat leugnet.) mindestens der Anschein der Befangenheit ergebe (GG Prot. S. 1173). Der Vorsitzende, der 2. Beisitzer und die Gerichtsschreiberin, also der Gerichtshof ohne den vom Ablehnungsbegehren betroffenen 1. Beisitzer, kamen am 12. November 2003 zusammen, um über das Ablehnungsbegehren zu beraten. Er hält fest, dass der 1. Beisitzer vom Täter, welcher sage, er sei es nicht gewesen, und nicht vom Angeklagten, der diese Tat bestreite, gesprochen habe, beinhalte eine heikle Wortwahl. Doch dürfe diese Aussage nicht isoliert betrachtet werden, sondern sei sie im Kontext mit den vorher und nachher gemachten Äusserungen zu sehen. So sei die erste im zitierten Fragenkomplex gestellte Frage klar in neutraler Form gewesen und habe keinen Bezug auf den Beschwerdeführer bzw. eine allfällige Täterschaft seinerseits genommen. Der Fragende habe da aber vom "Täter" sprechen müssen, gebe es doch betreffend die der Geschädigten G.G., um die es in diesem Gutachten gegangen sei, zugefügten Verletzungen einen Täter, ob dies nun der Beschwerdeführer oder eine Drittperson gewesen sei. Ausserdem habe es damals wie heute niemanden gegeben, der zu der ihr gegenüber verübten Tat gestanden sei bzw. stehe. Auch aus dem dritten Teil des zitierten Fragenkomplexes ergäben sich nicht im Entferntesten Hinweise darauf, dass der 1. Beisitzer dem Beschwerdeführer gegenüber voreingenommen gewesen wäre. Dass es dann überhaupt zu der zweiten, für sich alleine betrachteten heiklen Frage gekommen sei, sei darauf zurückzuführen, dass der Sachverständige um Wiederholung der ersten Frage gebeten habe. Insofern sei diese zweite Frage als misslungener Versuch, die erste Frage klarer und verständlicher zu formulieren, zu betrachten. Wesentlich sei, dass die übrigen im zitierten Fragenkomplex gemachten Äusserungen des 1. Beisitzers in keiner Art und Weise zu beanstanden seien, ebenso wenig seine sonstigen Fragen im Rahmen der vorliegenden Hauptverhandlung. Damit fehlten auch unter diesem Aspekt jegliche Hinweise für den Anschein einer Befangenheit des 1. Beisitzers. Erwähnenswert sei in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer es dem Nachhaken eben dieses Richters zu verdanken habe, dass die Auskunftsperson T.G. seinen Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung zurückgezogen habe. Ein Misstrauen gegen diesen Richter erscheine aus all diesen Gründen objektiv nicht

- 36 gerechtfertigt. Das Ablehnungsbegehren sei abzuweisen (KG act. 2 S. 28 f., Erw. I/5.3.2) b) Der Beschwerdeführer hält im Kassationsverfahren am Ablehnungsbegehren gegen den 1. Beisitzer fest und rügt eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er hält dafür, dass ihm im vorliegenden Strafverfahren unzählige Male wesentliche Verteidigungs- und Verfahrensrechte beschnitten worden seien. Nicht nur dem 1. Beisitzer, sondern auch dem Vorsitzenden seien formelle Fehler unterlaufen. Die Geschworenen seien offensichtlich nach Durchführung des ersten, vorgängigen Geschworenengerichtsprozesses müde gewesen und es habe Zeitnot geherrscht. Dass unter diesen Vorbedingungen die Verteidigungsrechte in Frage gestellt würden, sei das eine. Es dürfe aber einem Berufsrichter nicht unterlaufen, dass er die Verletzung des verbrieften Rechts des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren und einen unabhängigen unvoreingenommenen Richter mittrage und sowohl in subjektiver wie auch in objektiver Hinsicht Misstrauen in seiner Unparteilichkeit aufkommen lasse. Gerade dann, wenn die Geschworenen im Laufe des Verfahren der ständigen Rügen und Interventionen überdrüssig würden, habe zumindest der Berufsrichter als 1. Beisitzer die Beachtung fundamentaler Verfahrensrechte umso mehr zu beachten und nicht weiter noch durch unbedachte Äusserungen den Anschein der Befangenheit zu verstärken. Der Beschwerdeführer fährt fort, es handle sich bei der genannten Äusserung nicht um eine einmalige Entgleisung des 1. Beisitzers. Dieser habe anlässlich der Befragung der Zeugin D.H. die Frage an die Zeugin gerichtet: Haben Sie immer noch Angst vor D.?" und sei fortgefahren: "Haben Sie Angst vor ihm,, weil er auf Ihre Schwester geschossen hat oder weil er Sie selber mit der Waffe bedroht hat? Oder haben Sie aus andern Gründen Angst vor ihm?" (GG Prot. S. 594, recte S. 584). Bereits hier habe der 1. Beisitzer erstmals zu erkennen gegeben, dass für ihn die Schuldfrage bereits feststehe. Im Übrigen, so der Beschwerdeführer weiter, lasse auch die exorbitant hohe Strafe von 16 Jahren Zuchthaus, wie auch die dazu führende Begründung des

- 37 - Geschworenengerichts, erhebliche Zweifel an der Unbefangenheit der Geschworenen und des ersten Beisitzers aufkommen (KG act. 1b S. 39 - 42 Ziff. 5). c) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren ist die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zulässig und es können solche Entscheide später nicht mehr angefochten werden (Art. 87 OG). Das Geschworenengericht hat seinen Entscheid über das Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers gegen den ersten Beisitzer nicht als selbständigen Zwischenentscheid, sondern erst mit dem Endentscheid eröffnet. Somit konnte der Beschwerdeführer den Entscheid über das Ausstandsbegehren nicht direkt mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechten, weshalb er dies zusammen mit dem Endentscheid im vorliegenden Kassationsverfahren tun kann. Ob der geschworenengerichtliche Prozess Verfahrensfehler aufweise oder zu einer überhöhten Strafe geführt habe, kann im Zusammenhang mit der Frage der Befangenheit des 1. Beisitzers offen bleiben. Sollte die Prüfung der entsprechenden Rügen - sei es im kantonalen Kassationsverfahren oder in demjenigen vor Bundesgericht - ergeben, dass das angefochtene Urteil unter Nichtigkeitsgründen leide, so ergibt sich daraus nicht ohne weiteres der Anschein der Befangenheit des Geschworenengerichts oder eines einzelnen Richters. Der Beschwerdeführer begründete vor Geschworenengericht sein Ablehnungsbegehren mit dem Wortlaut der Fragestellung des 1. Beisitzers in der Einvernahme des Sachverständigen Dr. Ruedi Wehrli (GG Prot. S. 1173), nicht aber mit der Fragestellung in der Zeugeneinvernahme der Geschädigten D.H.. Er ergänzt somit im Kassationsverfahren die Begründung des Ablehnungsbegehrens. Es ist dem Geschworenengericht nicht zur Last zu legen, dass es in seinen Erwägungen nicht auf die Art der Fragestellung des 1. Beisitzers gegenüber der Zeugin D.H. eingeht. Im übrigen ergibt sich aus der dortigen Fragestellung kein stichhaltiger Anschein der Befangenheit. Die Zeugin schilderte die der Anklage zugrundeliegenden Ereignisse und ihre Angst vor dem Beschwerdeführer. Darauf ging der 1. Beisitzer mit der gerügten Zusatzfrage ein. Indem er zu diesem Zweck von der Schilderung der Zeugin ausging, äusserte er sich nicht dazu, ob er diese Schilde-

- 38 rung und die darin enthaltenen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer für wahr halte. Was im besonderen die Beurteilung des Wortlauts der an den Sachverständigen Dr. R.W. gerichteten Frage durch das Geschworenengericht unter dem Gesichtspunkt des Anscheins der Befangenheit angeht, kann in beipflichtendem Sinn auf die diesbezügliche Erwägung des Geschworenengerichts verwiesen werden (§ 161 GVG). Dieser setzt der Beschwerdeführer nichts Konkretes entgegen. Somit erweist sich die Rüge als unbegründet. 13. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, das Geschworenengericht halte zu recht fest, dass er im Tatzeitpunkt noch Ehemann der Geschädigten D.H. und Schwager der Geschädigten G.G. sowie von T.G. gewesen sei. Daher sei den genannten Zeuginnen resp. Auskunftspersonen ein Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne von § 129 Ziff. 1 und 2 StPO zugestanden. Der Beschwerdeführer hält dafür, für ihn würden dieselben Rechte gelten. Er sei jedoch während der ganzen Untersuchung, angefangen bei den Einvernahmen beim polizeilichen Sachbearbeiter bis hin zur Geschworengerichtsverhandlung nie auf das ihm gegenüber seiner Ehefrau und seiner Schwägerin und seinem Schwager zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden. Demgemäss könne auf die Aussagen des Beschwerdeführers (bei der Polizei, bei der Bezirksanwaltschaft und vor dem Geschworenengericht) nur insoweit abgestellt werden, als sie sich auch zu seinen Gunsten auswirkten. Das Geschworenengericht habe aber im angefochtenen Urteil immer wieder auf die nicht verwertbaren Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt und damit seinen Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt (KG act. 1b S. 42 f. Ziff. 6). Der Beschwerdeführer verkennt mit seiner Rüge, dass er im vorliegenden Verfahren nicht Zeuge oder Auskunftsperson ist. Für ihn gilt das generelle Aussageverweigerungsrecht für Angeschuldigte und Angeklagte. Gemäss § 11 Abs. 1 StPO in der zur Zeit der Untersuchung geltenden Fassung war er zu Beginn seiner ersten Einvernahme durch den Untersuchungsbeamten darauf hinzuweisen, dass er die Aussage verweigern könne und dass seine Aussagen als Beweismittel verwendet werden können. Dieser Hinweis erfolgte in jeder bezirksanwaltlichen

- 39 - Einvernahme (Ordner 2 act. 4/2, 4/12, 4/16,4/17, 4/19 und 4/29). Eines gesonderten Hinweises darauf, dass er die Aussage verweigern könne, weil er mit verschiedenen Verfahrensbeteiligten verheiratet oder verschwägert sei, bedurfte es nicht. Weiter musste der Beschwerdeführer zu Beginn der Gerichtsverhandlung nicht nochmals auf sein generelles Aussageverweigerungsrecht hingewiesen werden. Die Rüge ist demnach unbegründet. b) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verteidigung habe bereits im Untersuchungsverfahren in den Raum gestellt, dass D.H. im vorliegenden Verfahren vom Beschwerdeführer bezichtigt worden sei, ihn in massiver Art und Weise falsch anzuschuldigen. Er habe sie zudem bezichtigt, ihn in offenkundiger Verletzung von ANAG-Vorschriften widerrechtlich beherbergt zu haben. Weiter sei der Beschwerdeführer sowohl von G.G. wie von D.H. auf der Kreiswache fälschlicherweise beschuldigt worden, eine Entwendung begangen zu haben. Die beiden Geschädigten hätten auch vorgebracht, der Beschwerdeführer habe die Kinder von D.H. misshandelt bzw. getreten, sie selber - Frau Halici sei gemäss ihren eigenen Angaben und derjenigen kolportiert von G.G. wiederholt geschlagen worden. Unter diesen Umständen sei es schlicht nicht nachvollziehbar, wie zumindest D.H. im Untersuchungsverfahren und im geschworenengerichtlichen Verfahren als Zeugin und nicht als Auskunftsperson habe einvernommen werden können. Damit verletze das Geschworenengericht erneut prozessrechtliche Vorschriften. Indem es zudem aus dem Umstand, dass die Geschädigte D.H. als Zeugin unter erhöhter Strafandrohung zur Wahrheit verpflichtet gewesen sei und daher ihren Aussagen eine erhöhte Glaubwürdigkeit attestiere, nehme es eine willkürliche Beweiswürdigung vor. Der Beschwerdeführer fährt fort, bereits im Zusammenhang mit dem abgelehnten Antrag auf Beizug der Mannheimer Akten sei darauf hingewiesen worden, dass D.H. an verschiedenen Stellen gelogen habe. Soweit das Geschworenengericht unter Bezug auf ihren Status (als Zeugin) sowie weiterer Ausführungen die Glaubwürdigkeit der Geschädigten D.H. entscheidend gewichte, um dem Beschwerdeführer die vorgeworfenen Straftaten nachzuweisen, verletze es elementare Rechte des Beschwerdeführers (KG act. 1b S. 43 unten - 45, Fortsetzung von Ziffer 6).

- 40 - Eine Person ist als Auskunftsperson statt als Zeuge einzuvernehmen, wenn sie ohne selber der abzuklärenden Straftat beschuldigt oder dringend verdächtigt zu werden, als Täter oder Teilnehmer der Tat oder einer mit ihr im Zusammenhang stehenden anderen strafbaren Handlung nicht ausgeschlossen werden kann (§ 149a Ziff. 2 StPO) bzw. wenn sie vom Beschuldigten ausdrücklich bezichtigt wird, ihn im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB falsch angeschuldigt zu haben (§ 149a Ziff. 4 StPO). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die Verteidigung habe bereits im Untersuchungsverfahren, anlässlich der Einvernahme der Zeugin D.H. "in den Raum gestellt“, dass D.H. vom Beschwerdeführer bezichtigt worden sei, ihn falsch anzuschuldigen. Er unterlässt es jedoch anzugeben, wann und bei welcher Gelegenheit er die Geschädigte D.H. der falschen Anschuldigung bezichtigt habe. Der blosse Hinweis, die Verteidigung habe solches anlässlich der ersten Einvernahme von D.H. "in den Raum gestellt", genügt nicht zum Nachweis, dass eine solche Bezichtigung ausdrücklich erfolgt sei. Die Vorwürfe der Entwendung und der Misshandlung von Kindern bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens. Ob D.H. auf Grund der vorliegenden Akten im Verdacht steht, ANAG-Vorschriften verletzt zu haben, indem sie ihn beherbergt habe, kann offen bleiben. Hinsichtlich des Vorwurfs gegen den Beschwerdeführer, er habe sich des Verweisungsbruchs schuldig gemacht, zeigt der Beschwerdeführer keinen direkten Zusammenhang auf, hinsichtlich der zentraleren und gravierenden Vorwürfe des versuchten Tötungsdelikts, der Drohung und der versuchten Erpressung sowie des Vorwurfs der groben Verletzung der Verkehrsregeln besteht offensichtlich kein Zusammenhang. Hinweise darauf, dass D.H. unter dem Verdacht strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit den Gegenstand der Anklage bildenden Gewaltakten und weiteren Straftaten stehe, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Somit weist der Beschwerdeführer nicht nach, dass ein Grund zur Einvernahme der Geschädigten D.H. als Auskunftsperson statt als Zeugin bestanden habe, und es ist dem Geschworenengericht auch nicht vorzuwerfen, es habe zu Unrecht in die Beweiswürdigung einbezogen, dass D.H. unter der schweren Strafdrohung

- 41 falschen Zeugnisses ausgesagt habe. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen sind unbegründet. 14. a) Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters kann nach der Praxis des Kassationsgerichtes aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). Die Verneinung eines den Freispruch bedingenden Zweifels wird als Kassationsgrund angesehen, wenn diese bei ernsthafter Abwägung des "Für" und "Wider" schlechthin unverständlich ist (Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 21 zu § 430). Es ist zu berücksichtigen, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (BGE 124 IV 88 E. 2a mit Hinweisen; ZR 72 Nr. 80, 69 Nr. 50; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 34). Weiter geht auch die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 32 Abs. 1 BV nicht, denn diese Bestimmungen schliessen einen Schuldspruch nur dann aus, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel am Tat– oder Schuldbeweis zurückbleiben (BGE 120 Ia 35 ff. mit Hinweisen). Unter den Ziffern 7 - 11 seiner Beschwerdeschrift (KG act. 1b S. 45 - 75) rügt der Beschwerdeführer verschiedentlich, das Geschworenengericht treffe willkürliche tatsächliche Annahmen. Dabei setzt der Beschwerdeführer über weite Strecken seine eigene Beweiswürdigung derjenigen des Geschworenengerichts gegenüber, ohne sich jedoch im einzelnen mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen. Der Umstand allein, dass allenfalls auch eine andere Beweiswürdigung als die vom Geschworenengericht getroffene denkbar wäre, bedeutet nicht, dass die geschworenengerichtliche Würdigung willkürlich sei. Soweit der Beschwerdeführer sich nicht konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, weist er somit keinen Nichtigkeitsgrund nach.

- 42 b) Das Geschworenengericht hält fest, nach neuerer Literatur und Rechtsprechung stehe weder die prozessuale Stellung noch die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen im Vordergrund. Bei einer Aussage komme es vorwiegend auf ihren inneren Gehalt an, verbunden mit der Art und Weise, wie die fragliche Person ihre Angaben vortrage. Dabei dürfe nicht einfach auf die Persönlichkeit der Aussageperson, ihre allgemeine Glaubwürdigkeit, abgestellt werden. Für die Beurteilung einer konkreten Aussage, auf die es im Prozess ankomme, sei vielmehr die Aussageanalyse, d.h. die kritische Würdigung des Aussagetextes, von überragender Bedeutung. Es folgen weitere allgemeine Ausführungen des Geschworenengerichts, worauf bei der Würdigung einer Aussage konkret zu achten sei (KG act. 2 S. 36 f. Erw. II/B/1.2). Der Beschwerdeführer hält dafür, diese Ausführungen des Geschworenengerichts seien insbesondere in Bezug auf die Gewichtung der Aussagen der Geschädigten G.G. kritisch anzuwenden, so wenn diese im Laufe der Untersuchung über den Ablauf des Tatgeschehens am Tatort immer grössere Erweiterungen einbringt. Der Beschwerdeführer gibt in der Folge stichwortartig einige Behauptungen der Geschädigten G.G. wieder (KG act. 1b S. 45 f.). Eine konkrete Auseinandersetzung mit Erwägungen des angefochtenen Entscheids ist damit nicht verbunden. Insbesondere macht der Beschwerdeführer soweit nicht geltend, der angefochtene Entscheid leide unter einem Nichtigkeitsgrund. c) Der Beschwerdeführer fährt unmittelbar fort, ferner komme dem Umstand, in welcher Reihenfolge die zwei Schüsse abgegeben worden seien, eine grosse Bedeutung zu. Dazu äussere sich das Geschworenengericht in keiner Weise. Es verletze damit die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör, indem es sein Urteil auf Fakten abstelle, die nicht erstellt und nicht bekannt seien. Es gehe willkürlich, stillschweigend und ohne nähere Ausführungen davon aus, dass der erste Schuss der Geschädigten G.G. gegolten und diese in den Bauch getroffen habe, der zweite Schuss aber durch Hose und Jacke der Geschädigten hindurch das Kind verletzt habe. Damit gehe das Geschworenengericht vo

AC040127 — Zürich Kassationsgericht 13.01.2006 AC040127 — Swissrulings