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Zürich Kassationsgericht 11.02.2005 AC040126

11 febbraio 2005·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·2,057 parole·~10 min·2

Riassunto

Notwendige Verteidigung

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040126/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 11. Februar 2005 in Sachen X., Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer gegen 1. Staatsanwaltschaft See / Oberland, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch __________ 2. Y., Geschädigte und Beschwerdegegnerin 2 vertreten durch Rechtsanwalt __________ betreffend einfache Körperverletzung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2004 (SB040369/U/jv)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Mit Berufungsurteil vom 30. September 2004 sprach die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) den Beschwerdeführer (Angeklagter und Appellant) im Sinne der gegen ihn erhobenen Anklage der Bezirksanwaltschaft Q. vom 27. Januar 2004 der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 21 Tagen Gefängnis, wobei der Vollzug der Strafe unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben wurde. Überdies stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 (Geschädigte) schadenersatzpflichtig sei, wobei Letztere zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wurde. Ferner verpflichtete die Vorinstanz den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin 2 eine Genugtuung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Demgegenüber wurde das vom Ehemann der Beschwerdegegnerin 2 gestellte Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren abgewiesen (OG act. 44 = KG act. 2). b) Gegen dieses im Anschluss an die Berufungsverhandlung gefällte, mündlich eröffnete und dem anwesenden Beschwerdeführer im Dispositiv übergebene (vgl. OG act. 43 S. 11) Urteil meldete dieser noch vor Schranken und damit rechtzeitig (vgl. § 431 Satz 1 StPO) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an (OG act. 42 = KG act. 5 = KG act. 10), welche er mit ebenfalls fristwahrender (vgl. § 431 Satz 3 StPO sowie OG act. 43 S. 12 und OG act. 49), an die Vorinstanz adressierter und von dieser in Anwendung von § 194 Abs. 2 GVG an das Kassationsgericht weitergeleiteter Eingabe vom 29. Oktober 2004 begründete (OG act. 48 = KG act. 1; s.a. KG act. 3 und 4). (Dass diese Eingabe vom Beschwerdeführer als "Einsprache" bezeichnet wird, ändert nichts daran, dass es sich der Sache nach um die Begründung der angemeldeten Beschwerde handeln muss.) Damit verlangt er sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und – letztlich – einen Freispruch. Ein Weiterzug des Berufungsurteils an das Bundesgericht ist offenbar nicht erfolgt (vgl. KG act. 9).

- 3 c) Da sich die vorliegende, an sich zulässige Nichtigkeitsbeschwerde (vgl. § 428 Ziff. 2 aStPO [in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung] und § 3 Abs. 2 der Schlussbestimmungen des Gesetzes über die Teilrevision der Strafprozessordnung vom 27. Januar 2003) nach erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 7 und 9) sofort als den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht genügend darstellt (vgl. nachstehende Erw. 4), kann darüber ohne Anhörung der Beschwerdegegnerinnen 1 (Anklägerin und Appellatin) und 2 entschieden werden; ebenso wenig braucht die Vorinstanz zur Stellungnahme eingeladen zu werden (§ 433 Abs. 1 StPO; s.a. Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 3 zu § 433 StPO). 2.a) Vorweg liesse sich die Frage aufwerfen, ob (insbesondere hinsichtlich des Kassationsverfahrens) ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege und dem bislang nicht anwaltlich verteidigten Beschwerdeführer daher (gestützt auf § 11 Abs. 2 StPO oder die durch Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK gewährten Minimalgarantien) ein Pflichtverteidiger (für das Beschwerdeverfahren) zu bestellen sei (Übersicht zum Ganzen bei Graf, Zum Anspruch auf Verteidigerbeistand, plädoyer 5/97, S. 21 ff.; ders., Effiziente Verteidigung im Rechtsmittelverfahren, Diss. Zürich 2000, S. 42 ff.; s.a. Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, Rz 484, 487 ff.; ZR 97 Nr. 99; BGE 120 Ia 43 ff.; 122 I 51 f.; Pra 2004 Nr. 1). b) In casu steht (neben den zivilrechtlichen Haftungsfolgen, nämlich einer Genugtuung von Fr. 500.-- sowie einem bezüglich des genauen Umfangs auf den Weg des Zivilprozesses verwiesenen Schadenersatzsanspruch) eine unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit im Vollzug aufgeschobene Freiheitsstrafe von (höchstens) 21 Tagen Gefängnis zur Diskussion (s.a. § 399 StPO). Im Lichte der von der einschlägigen Praxis entwickelten Leitlinien ist davon auszugehen, dass es sich hierbei nicht um einen Fall notwendiger Verteidigung handelt. Ein Anspruch auf amtliche Verbeiständung käme im vorliegenden Fall ohnehin nur gestützt auf § 11 Abs. 2 Ziff. 5 StPO in Frage; aufgrund der Minimalgarantien der EMRK und von Art. 4 aBV bzw. Art. 29 Abs. 3 BV fällt ein solcher nämlich schon

- 4 mangels der erforderlichen (relativen) Schwere des in Aussicht stehenden Eingriffs ausser Betracht (vgl. BGE 122 I 51 f. und 276; Pra 2004 Nr. 1, Erw. 3; ZR 96 Nr. 122, Erw. 3/b/bb-cc), und für die Anwendung von § 11 Abs. 2 Ziff. 1 StPO fehlt jedwelcher Anhaltspunkt. (Die weiteren, in § 11 Abs. 2 Ziff. 2-4 StPO genannten Fälle scheiden von vornherein aus.) Indessen muss das in § 11 Abs. 2 Ziff. 5 StPO beispielhaft erwähnte Vorliegen aussergewöhnlicher Schwierigkeiten bei der Beurteilung von Tat- oder Rechtsfragen verneint werden: So erscheint zum einen die Erstellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts keineswegs ausserordentlich schwierig, beschränkt sich diese im Wesentlichen doch darauf, die aktenkundigen Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (Z.) sowie der als Auskunftsperson zur Sache befragten Beschwerdegegnerin 2 auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen und in Würdigung derselben sowie der weiteren Beweismittel (vgl. insbes. ER act. 9/1-6) den relevanten Sachverhalt zu eruieren. Ebenso wenig erweist sich die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen als besonders schwierig, handelt es sich bei der eingeklagten einfachen Körperverletzung doch um einen vergleichsweise unkomplizierten Straftatbestand, dessen Voraussetzungen in aller Regel ohne namhafte Schwierigkeiten beurteilt werden können, d.h. bei welchem die Subsumtion des (rechtsgenügend erstellten) Sachverhalts unter den gesetzlichen Tatbestand keine aussergewöhnlich schwierigen rechtlichen Probleme aufwirft. Mit Blick auf das Kassationsverfahren kommt hinzu, dass sowohl die Fragen des materiellen Strafrechts (strafrechtliche Qualifikation des eingeklagten Sachverhalts, Strafzumessung) wie auch die adhäsionsweise erfolgte Bejahung und Festsetzung der Zivilansprüche – als Fragen des Bundesrechts – der kassationsgerichtlichen Überprüfung entzogen sind und deshalb von vornherein nicht zum Gegenstand des kantonalen Beschwerdeverfahrens gemacht werden können (vgl. § 430b Abs. 1 StPO und Art. 269/271 BStP sowie von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 46 ff.; Schmid, a.a.O. [Strafprozessrecht], Rz 1056; ders., a.a.O. [Kommentar], N 1 zu § 430b StPO).

- 5 - Auch sonst sind keine besonderen (Einzelfall-)Umstände ersichtlich, welche eine Offizialverteidigung erheischen würden. Vielmehr scheint der Beschwerdeführer – ungeachtet dessen, dass es sich bei ihm um einen juristischen Laien handelt – in Anbetracht seiner bisherigen Eingaben und Äusserungen anlässlich seiner Befragungen (vgl. insbes. ER Prot. S. 3 ff.; ER act. 7, 12, 15 und 16; OG act. 43 S. 3 ff.) durchaus befähigt, die nicht besonders umfangreichen Akten zum keineswegs komplex anmutenden Sachverhalt richtig zu verstehen, seine Sache (auch) im Kassationsverfahren selbst zu vertreten und sachgerechte Ausführungen zu den – wie eben erwähnt – sowohl in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht eher einfach gelagerten Erwägungen der Vorinstanz zu machen. Dass sich seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift inhaltlich in einer rein appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erschöpfen und daher nicht zum angestrebten Ziel (Freispruch) führen können (vgl. nachstehende Erw. 4), vermag daran nichts zu ändern. Somit liegt kein Fall notwendiger Verteidigung vor, weshalb sich auch unter diesem Aspekt keine Weiterungen aufdrängen. 3. Wie vor ihr bereits der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Q. (Erstinstanz; vgl. ER act. 36 = OG act. 39, insbes. S. 4 ff.), auf dessen Erwägungen sie mehrfach in Anwendung von § 161 GVG verwies (KG act. 2 S. 6, 7, 10, 11 und 12), kam auch die Vorinstanz in (einlässlicher) Würdigung der zu den Akten erhobenen Beweise und Aussagen der Tatbeteiligten zum Schluss, dass der (bezüglich des inkriminierten Griffs an die rechte Brust der Beschwerdegegnerin 2 nicht geständige) Beschwerdeführer sich im Sinne der Anklage verhalten, d.h. der Beschwerdegegnerin 2 die eingeklagte (Brust-)Verletzung zugefügt habe. Im Weiteren hielt sie auch die von der Anklagebehörde und der Erstinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhalts (als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) für zutreffend. Schliesslich bestätigte sie im Ergebnis auch das erstinstanzlich festgesetzte Strafmass, die Erledigung der von der Beschwerdegegnerin 2 und deren Ehemann gestellten Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren sowie die für das Verfahren vor Erstinstanz getroffene Nebenfolgenregelung (KG act. 2 S. 4-14, Erw. II-VII).

- 6 - 4.a) Angesichts der Ausgestaltung seiner dagegen gerichteten Beschwerde ist der Beschwerdeführer auf die besondere Natur des Kassationsverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem der in § 430 Abs. 1 Ziff. 1-6 StPO abschliessend aufgezählten Nichtigkeitsgründe leidet. Dabei ist in der Beschwerdeschrift jeder Nichtigkeitsgrund genau zu bezeichnen (§ 430 Abs. 2 StPO), d.h. es ist darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid mit einem Kassationsgrund behaftet ist (sog. Rügeprinzip). Dazu hat sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen Erwägungen auseinander zu setzen; die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügt dabei ebenso wenig wie etwa die blosse Beteuerung der Unschuld im Falle der Beschwerdeerhebung durch den verurteilten Angeklagten. Vielmehr sind in der Beschwerdeschrift die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. In diesem Sinne muss beispielsweise, wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen im angefochtenen Entscheid aufgrund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Schmid, a.a.O. [Kommentar], N 32 ff. zu § 430 StPO; s.a. ZR 91/92 Nr. 6). Aus dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde folgt sodann, dass neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind (von Rechenberg, a.a.O., S. 17/18; Schmid, a.a.O. [Kommentar], N 34 zu § 430 StPO). Deshalb bleibt im Rahmen des vorliegenden (Kassations-)Verfahrens von vornherein kein Raum für die beantragte Erhebung neuer Beweise (vgl. KG act. 1).

- 7 b) Die vorliegende Beschwerde (KG act. 1) vermag den eben skizzierten und zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden formellen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde in keiner Weise zu genügen. Abgesehen davon, dass darin konkrete Hinweise auf bestimmte Stellen im angefochtenen Entscheid vollends fehlen, lassen die zu pauschal gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers auch in inhaltlicher Hinsicht jedwelche Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil vermissen; von einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz gegebenen Begründung (KG act. 2 S. 4 ff., Erw. II-VII) kann erst recht keine Rede sein. Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer auch nur ansatzweise auf, dass und inwiefern das angefochtene obergerichtliche Erkenntnis bzw. die darin enthaltenen Erwägungen mit einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 1-6 StPO behaftet seien; insbesondere ist auch mit den nicht näher konkretisierten Einwänden, wonach sich der Beschwerdeführer "nicht ... schuldig fühle" und "Bilder [für ihn] kein Beweis" seien (KG act. 1), kein Nichtigkeitsgrund dargetan. Statt dessen erschöpfen sich die Vorbringen in der Beschwerdeschrift der Sache nach in rein appellatorischer und als solcher nicht zu hörender Kritik am Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung bzw. am vorinstanzlichen Schuldspruch. Mangels rechtsgenügender Begründung kann daher nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (§ 430 Abs. 2 StPO; Schmid, a.a.O. [Kommentar], N 33 zu § 430 StPO). 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Kassationsverfahrens in Anwendung der allgemeinen Regel (§ 396a StPO) dem mit seinem Antrag (auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils) unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (s.a. Schmid, a.a.O. [Strafprozessrecht], Rz 982 und 1202 f.). Da der Beschwerdegegnerin 2 vor Kassationsgericht keine Kosten und Umtriebe entstanden sind, ist ihr keine Entschädigung (im Sinne von § 396a StPO) zuzusprechen.

- 8 - Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 100.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 160.-- Schreibgebühren, Fr. 95.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Q. (ad GG040002), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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