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Zürich Kassationsgericht 28.02.2005 AC040110

28 febbraio 2005·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·3,838 parole·~19 min·1

Riassunto

Notwendige Verteidigung im kantonalen Beschwerdeverfahren, Begründungspflicht, Kostenregelung

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040110/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, der Kassationsrichter Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 28. Februar 2005 in Sachen X., , Angeklagter, Erstappellant und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Z. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin, Zweitappellantin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den Oberstaatsanwalt lic. iur. Martin Bürgisser, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 04. Mai 2004 (SB040120/U/gk)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Die II. Strafkammer des Obergerichts hat den (durch RA Z. verteidigten) Angeklagten X. mit Urteil vom 4. Mai 2004 in zweiter Instanz der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 5 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen und mit 30 Monaten Gefängnis bestraft (vgl. KG act. 2). 2. Am 27. Oktober 2004 ging beim Kassationsgericht eine 13 Seiten umfassende Eingabe mit der Überschrift "Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 430 Ziff. 4 StPO/ZH & Ziff. 6" datierend vom 22. Oktober 2004 ein. Der Angeklagte (nachfolgend Beschwerdeführer) hat die Eingabe persönlich verfasst (vgl. KG act. 1 sowie Beilagen gemäss KG act. 3/1-11). 3. a) In der Folge ergab sich, dass der Verteidiger die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde weder angemeldet noch begründet hatte. Da ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, stellte sich im Lichte der gerichtlichen Fürsorgepflicht die (von Amtes wegen zu prüfende) Frage, ob der Beschwerdeführer - der offensichtlich mit dem obergerichtlichen Urteil nicht einverstanden ist - im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde eine hinreichende anwaltliche Verteidigung erfuhr (anstatt vieler: Kass.-Nr. 2002/374S, Verfügung vom 10. Dezember 2002, in Sachen R., E. 5/1; Pra 2002 Nr. 82 E. 2.2 und 3.2; GRAF, Effiziente Verteidigung im Rechtsmittelverfahren, Dargestellt anhand zürcherischer Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde, Dissertation Zürich 2000, S. 166ff. m.H.). Zur Abklärung dieser Frage forderte der Vizepräsident des Kassationsgerichts den Verteidiger des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. November 2004 (vgl. KG act. 5) auf, sich darüber zu äussern, ob und wie er seinen anwaltlichen Pflichten im Kassationsverfahren nachgekommen sei. Diese Pflichten umschrieb der Vizepräsident in der erwähnten Verfügung wie folgt (KG act. 5 S. 3): "In der Regel gehört es zu den Pflichten des Verteidigers, dass er (vorsorglicherweise) die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde anmeldet, wenn der Angeklagte bzw. Verurteilte dies wünscht. Dies deshalb, weil für die Beurteilung der Frage, ob Nichtigkeitsgründe vorliegen, der schriftlich begründete Entscheid massgebend

- 3 ist. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht unter anderem dann, wenn für den Verteidiger angesichts bestimmter Umstände hinreichend klar ist, dass eine solche Beschwerde keinerlei Erfolgsaussichten hat. Mangels Erfolgsaussichten hat der Verteidiger gemäss Praxis (auch) keine Pflicht zur Begründung einer (angemeldeten) kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde (Kass.-Nr. 2002/374S, a.a.O., E. 5/2; vgl. Pra 2002 Nr. 82 E. 3/2; vgl. auch GRAF, a.a.O., S. 163f.). Im Hinblick auf das eigene Recht des Angeklagten zur Begründung einer Beschwerde muss der Verteidiger diesem das Ergebnis seiner Prüfung rechtzeitig bekannt geben und diesen über die Nichtanmeldung oder Nichtbegründung der Beschwerde orientieren (Pra 2002 Nr. 82 E. 3/2). Zudem hat der Verteidiger dem Angeklagten das Urteilsdispositiv und den schriftlich begründeten obergerichtlichen Entscheid zuzustellen (anstatt vieler: Kass.-Nr. 2002/374S, a.a.O., E. 5/2). Ferner muss in der Regel ein Hinweis auf den Fristenlauf ergehen. Ist der Verteidiger diesen Aufgaben hinreichend nachgekommen und begründet er die Beschwerde zufolge Verneinung von Erfolgsaussichten nicht, liegt eine effiziente Verteidigung vor (anstatt vieler: Kass.-Nr. 2002/374S, a.a.O., E. 5/2; Pra 2002 Nr. 82 E. 3/2; GRAF, a.a.O., S. 168-170 m.H.). Gleiches muss dann gelten, wenn der Verteidiger im Einzelfall die Beschwerde aufgrund besonderer Umstände noch vor der Zustellung des obergerichtlichen Entscheides als aussichtslos erachtet (Kass.-Nr. 2002/374S, a.a.O., E. 5/2)." b) In seiner Stellungnahme vom 20. November 2004 (KG act. 8) äusserte sich der Verteidiger des Beschwerdeführers folgendermassen: Aus der öffentlichen, mündlichen und eingehenden Beratung der drei Oberrichter habe die klare und ungeteilte Auffassung des Obergerichts ohne weiteres nachvollzogen werden können. Wie bereits das Bezirksgericht habe die Vorinstanz die Einwendungen der Verteidigung hinsichtlich der Erstellung des Sachverhaltes erneut unter Hinweis auf die Aktenlage unmissverständlich verneint. Im anschliessenden Gespräch habe er dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Akten, das Urteil und die umfassenden und juristisch überzeugenden Ausführungen der Oberrichter unter anderem mitgeteilt, dass in casu wohl einzig die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung von Bundesrecht angezeigt sei. Hierauf habe es der Beschwerdeführer ihm überlassen, die notwendigen Schritte einzuleiten.

- 4 - Einen Tag später habe er den Beschwerdeführer schriftlich über den vorzeitigen Strafvollzug informiert und erklärt, die Nichtigkeitsbeschwerde wie vereinbart einzureichen. Auf einen Antwortbrief vom 11. Mai 2004 habe er dem Beschwerdeführer am 13. Mai 2004 wiederum geschrieben, er werde "eine" Nichtigkeitsbeschwerde einreichen. Am 19. und 26. Mai 2004 habe er dem Beschwerdeführer weitere Dokumente zukommen lassen und im Brief vom 26. Mai 2004 ausdrücklich erwähnt, er werde den begründeten Entscheid des Obergerichts "wie bereits mit Ihnen mündlich vereinbart [...] mit Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht weiterziehen". Am 26. Juli 2004 habe er das schriftlich begründete Urteil an den Beschwerdeführer weitergeleitet und im Schreiben vom 30. Juli 2004 (u.a.) mitgeteilt: "Wir sind derzeit daran, die angekündigte eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht zu verfassen." Auch am 14. und 20. August 2004 seien entsprechende Schreiben betreffend des gewählten Rechtsmittels und des weiteren Vorgehens an den Beschwerführer erfolgt. In all dieser Zeit und auch noch im Anschluss an das Versenden der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde vom 24. August 2004 an das Bundesgericht bzw. einer Kopie davon an den Beschwerdeführer habe ein reger Briefverkehr mit dem Beschwerdeführer statt gefunden. Zu keinem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer den Verzicht auf die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde bemängelt, weshalb er - RA Z. - sich über das Vorgehen des Beschwerdeführers konsterniert zeige. c) Die Eingabe des Verteidigers vom 20. November 2004 liess das Kassationsgericht dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zukommen. Dieser äusserte sich darauf hin mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 im Wesentlichen wie folgt (KG act. 12/2): Die Ausführungen seines Verteidigers hätten ihn "enttäuscht". Er habe ihn "für Appeal/Beschwerde gebittet." Nach der mündlichen Eröffnung des Urteils habe er seinem Verteidiger erklärt, dass und aus welchen Gründen er mit dem Entscheid nicht einverstanden sei. Der Verteidiger habe über "Kassationsgericht ZH Beschwerde nichts erklärt/erwähnt und beraten, dass er Appeal/Beschwerde an Kassationsgericht nicht errichen/melden etc. würde." Er sei ganz sicher gewesen, dass sein Verteidiger alles machen würde. Dieser habe ihm im Anschluss an die Verhandlung auch erklärt, dass er alles machen würde (vgl. KG act. 12/2 S. 2-3). Im Übrigen äussert sich der Beschwerdeführer zur Sache

- 5 selber und ergänzt dabei seine zuvor in der Eingabe vom 22. Oktober 2004 (KG act. 1) gemachten Ausführungen (vgl. KG act. 12/2 S. 3-8). d) Darüber hinaus stellte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 2004 ein Haftentlassungsgesuch, das der Vizepräsident des Kassationsgerichts mit Verfügung vom 15. Dezember 2004 guthiess und den Beschwerdeführer aus dem vorzeitigen Strafvollzug entliess (vgl. KG act. 26). e) Mit Eingabe vom 22. Dezember 2004 ergänzte RA Z. seine Stellungnahme vom 20. November 2004. Darin macht der Verteidiger folgende Ergänzung: Er habe der Verfügung vom 15. Dezember 2004 entnehmen können, dass der Beschwerdeführer eine gegenseitige Absprache hinsichtlich der Frage des Weiterzugs des Urteils an das Kassationsgericht bestreite. Zwischenzeitlich habe er sich nun persönlich mit seinem Klienten besprechen können. Dabei habe er feststellen müssen, dass dieser in glaubhafter Art und Weise eine entsprechende Übereinkunft am 4. Mai 2004 in Abrede stelle. Da das Gespräch unmittelbar nach einer langen und intensiven Gerichtsverhandlung stattgefunden habe, könne er heute ein allfälliges Missverständnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer nicht mehr mit genügender Sicherheit ausschliessen. Mithin hege er gewisse Zweifel, ob er sich betreffend die Festlegung weiterer Rechtsmittel gegenüber dem Beschwerdeführer genügend klar ausgedrückt habe. Da er einen allfälligen Nachteil zu Lasten seines Klienten ausschliessen wolle, ersuche er um eine Wiederansetzung der Frist zur Begründung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde sowie um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers für den Beschwerdeführer (vgl. KG act. 32). 4. a) Wie gesagt gehört es in der Regel zu den Pflichten des Verteidigers, dass er (vorsorglicherweise) die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde anmeldet. Dies allerdings nur, wenn der Angeklagte bzw. Verurteilte von dieser Weiterzugsmöglichkeit Gebrauch machen will. Der Wille des urteilsfähigen Angeklagten bzw. Verurteilten betreffend der Frage, ob er gegen einen Entscheid ein Rechtsmittel ergreifen will, ist für den (erbetenen oder amtlichen) Verteidiger grundsätzlich beachtlich und bindend (ZR 70 Nr. 19; vgl. seither etwa: Kass.-Nr. 2003/104 S, Entscheid vom 5. Mai 2003, in Sachen H., E. 8/3; Kass.-Nr. 2001/007 S, Zwi-

- 6 schenbeschluss vom 11. Juni 2001 S, in Sachen E., 10/3c; vgl. weiter GRAF, a.a.O., S. 144 m.w.H.; zu den Ausnahmen: derselbe, S. 149-151, m.w.H.). Der Verteidiger hat in allen Fällen die Aufgabe, den Willen des Angeschuldigten darüber, ob dieser einen Weiterzug des Urteils wünscht, (allenfalls durch wiederholte Nachfrage) zu eruieren (vgl. GRAF, a.a.O., S. 145/148). Wenn der Verteidiger den Willen des Angeschuldigten betreffend den Weiterzug nicht eruieren kann bzw. der Wille unklar geblieben ist, hat er grundsätzlich das Rechtsmittel vorsorglich zu erheben bzw. anzumelden (vgl. GRAF, a.a.O., S. 148, m.w.H.). Dies gilt auch dann, wenn der Verteidiger ein Missverständnis zwischen ihm und dem Angeschuldigten nicht ausschliessen kann (vgl. GRAF, a.a.O., S. 149, Fn 892). Die vorsorgliche Rechtsmittelerhebung ist deshalb erforderlich, damit dem Angeschuldigten, sollte er sich nach vorerst unklar gebliebenem Willen oder eines anfänglichen Missverständnisses nachträglich für einen Weiterzug entscheiden, diese Möglichkeit offen bleibt. Muss dem Verteidiger in diesem Zusammenhang ein Fehlverhalten vorgeworfen werden, hat die Justizbehörde die im Einzelfall erforderliche Massnahme zu treffen (vgl. GRAF, a.a.O., S. 60ff. und S. 117ff.). Diese Massnahme besteht in der Regel darin, dass die Frist zur Anmeldung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde wiederhergestellt wird (vgl. GRAF, a.a.O., S. 181f. und Fn 1047). Gemäss Praxis des Kassationsgerichts ist in Strafverfahren in Fällen notwendiger Verteidigung eine versäumte Frist grundsätzlich wiederherzustellen, wenn den Anwalt im Zusammenhang mit dem Fristversäumnis ein Verschulden trifft (vgl. GRAF, a.a.O., S. 205). Ein allfälliges Verschulden des Verteidigers kann mit anderen Worten bei notwendiger Verteidigung dem Angeschuldigten bzw. Verurteilten grundsätzlich nicht angelastet werden, da ansonsten keine effiziente Verteidigung gegeben wäre (vgl. GRAF, a.a.O., S. 205/206). Eine Wiederherstellung der Frist ist indessen (ausnahmsweise) zu verweigern, wenn den Angeschuldigten selbst an der Versäumnis ein erhebliches Verschulden trifft (vgl. GRAF, a.a.O., S. 207). b) Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung erweist sich als entscheidend, ob der Beschwerdeführer und sein Verteidiger anlässlich des Informations- und Beratungsgesprächs vom 4. Mai 2004 (im Anschluss an die Berufungsverhand-

- 7 lung) übereingekommen waren, lediglich die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde zu erheben, und es der Beschwerdeführer ihm - dem Verteidiger überlassen hatte, die hierfür notwendigen Schritte einzuleiten. Falls die Frage verneint werden müsste, würde wohl ein anwaltliches Fehlverhalten vorliegen, denn der Verteidiger wäre unter diesen Umständen gehalten gewesen, die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (vorsorglich) anzumelden. Die Darstellungen der Beteiligten gehen in diesem Punkt - sieht man von der ergänzenden Stellungnahme von RA Z. vom 22. Dezember 2004 (KG act. 32) ab - auseinander. Folglich wäre zu prüfen, welcher der beiden Standpunkte zu überzeugen vermag, wobei bei der Frage der Glaubhaftigkeit der anwaltlichen Darstellung die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zu berücksichtigen wären (vgl. GRAF, a.a.O., S. 168 [Anmerkung 999] m.w.H.). Die Frage, ob es am 4. Mai 2004 tatsächlich zu einer entsprechenden Übereinkunft zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger kam, braucht im heutigen Zeitpunkt indessen nicht mehr entschieden zu werden. Der Verteidiger kann nämlich ein dahingehendes Missverständnis gemäss seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22. Dezember 2004 aufgrund eines mit dem Beschwerdeführer im Nachhinein geführten Gesprächs nicht mehr mit genügender Sicherheit ausschliessen. Wenn der Verteidiger ein Missverständnis zwischen ihm und dem Angeschuldigten nicht ausschliessen kann, hat er grundsätzlich das Rechtsmittel vorsorglich zu erheben. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Verteidiger die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde vorsorglich hätte anmelden müssen, falls er von den entsprechenden Erklärungen/Informationen des Beschwerdeführers noch während laufender Anmeldefrist erfahren hätte. Dies war aber - wie gezeigt - hier nicht der Fall, indem es erst Monate nach Ablauf der Anmeldefrist zu einem klärenden Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verteidiger gekommen war. Hätte nun aber der Verteidiger bereits während der laufenden Anmeldefrist über die entsprechenden Erkenntnisse verfügt, kann ohne weiteres angenommen werden, dass er die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde vorsorglich angemeldet hätte. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Frist zur Anmeldung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde wiederherzustellen. Ein allfälliges Verschulden des Verteidigers an der Fristversäumnis könnte dem

- 8 - Verurteilten ohnehin nicht angelastet werden. Schliesslich bestehen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer selbst das Missverständnis betreffend das weitere Vorgehen zu vertreten hat, mit anderen Worten kann ein - jedenfalls ein wesentliches - Verschulden des Beschwerdeführers an der Fristversäumnis ausgeschlossen werden. c) Der Beschwerdeführer hat offenbar sogleich, nachdem er realisiert hatte, dass keine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben wurde, die Beschwerdebegründung verfasst und direkt dem Kassationsgericht eingereicht. Dadurch hat er gleichzeitig die Anmeldung der Beschwerde vorgenommen. Folglich erübrigt sich eine Fristansetzung zur Anmeldung und zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde und es bleibt festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer persönlich verfasste Begründung der Beschwerde (KG act. 1) einschliesslich der ergänzenden Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2004 (KG act. 12/2 S. 3-8) innert Frist eingingen. 5. a) RA Z. ersuchte das Kassationsgericht offenbar in Absprache mit dem Beschwerdeführer in seiner letzten Eingabe um Wiederansetzung der Frist zur Begründung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde sowie um Einsetzung eines neuen (amtlichen) Verteidigers für den Beschwerdeführer (vgl. KG act. 32). b) Die Bestellung eines amtlichen Verteidigers für das Kassationsverfahren ist dann angezeigt, wenn der Beschwerdeführer keine hinreichende anwaltliche Verteidigung erfuhr, weil der Verteidiger seinen Informations- und/oder Prüfungspflichten nicht genügend nachgelebt hat. Letzteres ist namentlich dann der Fall, wenn der Verteidiger den angefochtenen Entscheid nicht auf das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen hin überprüft hat oder nach erfolgter Prüfung trotz ausreichender Erfolgschancen keine Beschwerdebegründung einreichte (vgl. dazu E. 3/a vorstehend). Was die Wahrnehmung der Prüfungspflichten angeht, sind die Schilderungen des in Strafsachen erfahrenen Verteidigers des Beschwerdeführers überzeugend. Diese stellt er denn auch mit seiner letzten Eingabe vom 22. Dezember 2004 nicht in Frage. Dabei ist vorweg im Sinne einer gerichtsnotorischen Tatsa-

- 9 che zu berücksichtigen, dass RA Z. in der Vergangenheit verschiedentlich als Verteidiger kantonale Nichtigkeitsbeschwerde führte, und somit mit der Kognitionsbefugnis des Kassationsgerichts vertraut war. Für die Beurteilung der Frage, ob Nichtigkeitsgründe vorliegen, ist zwar der schriftlich begründete Entscheid massgebend (vgl. vorstehend E. 3a). Im Einzelfall muss es aber als möglich angesehen werden, dass ein Verteidiger, der die vorinstanzlichen Akten genau kennt, die Erfolgschancen einer Nichtigkeitsbeschwerde allein gestützt auf die während der Urteilsberatung gemachten Ausführungen der Vorderrichter hinreichend klar abschätzen kann. Namentlich in Fällen der vorliegenden Art, in welchen es um kürzere Sachverhalte geht und die Beweislage klar überschaubar ist, erscheint eine zuverlässige Prognosestellung vor Erhalt der schriftlichen Begründung als nicht ausgeschlossen, zumal in den allermeisten Fällen die an der Urteilsberatung mündlich abgegebene Begründung praktisch unverändert in die schriftliche Begründung des Entscheids einfliesst. Die Aussage der Verteidigung, die Auffassung der Vorinstanz habe anhand der eingehenden öffentlichen Beratung ohne weiteres nachvollzogen werden können, ist daher plausibel. Sie korrespondiert auch mit den von der Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen, wie sie sich aus der schriftlichen Begründung ergeben (vgl. KG act. 2 S. 5-12). Mithin lässt sich auch nachvollziehen, dass der Verteidiger die Erfolgschancen eines Weiterzugs bereits nach der Urteilsberatung allein bei der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde (Rüge der Verletzung von Bundesrecht) sah. Angefügt werden kann, dass sich der Verteidiger des Beschwerdeführers in der Einschätzung der Erfolgschancen der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nach Einsicht in die schriftliche Begründung des obergerichtlichen Urteils im Nachhinein bestätigt sah. So schreibt er in seiner Stellungnahme vom 20. November 2004 (KG act. 8 S. 2), die an der öffentlichen Urteilsberatung verkündete Auffassung des Obergerichts habe sich "umfassend" in der später erfolgten schriftlichen Begründung wieder gefunden. Hätte der Verteidiger des Beschwerdeführers dabei einen Nichtigkeitsgrund oder Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen entdeckt, hätte er die Möglichkeit gehabt (und wäre er verpflichtet gewesen), ein Gesuch um Wiederherstellung der Annmeldefrist zu stellen. Dies

- 10 war aber nicht der Fall. Mithin erfolgte - zumindest im Ergebnis - seitens der Verteidigung auch eine Prüfung der Erfolgschancen anhand der schriftlichen Begründung. Somit ergibt sich, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers die Erfolgschancen der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde geprüft und verneint hat. Der Beschwerdeführer hat sodann von sich aus eine Beschwerdebegründung eingereicht, welche nach Wiederherstellung der Frist als rechtzeitig eingegangen gilt. Er hat somit sein Recht auf Verfassung einer eigenen Beschwerdebegründung wahrgenommen. Bei diesem Ausgang kommt der Frage, ob der Verteidiger den Informationspflichten hinreichend nachgelebt hatte (vgl. dazu E. 3a vorstehend), keine entscheidende Bedeutung mehr zu, weshalb sie offen bleiben kann. Ferner spielt es keine Rolle, ob die beschwerdeführende Partei selber aufgrund ihrer Fähigkeiten in der Lage ist, eine rechtsgenügende Beschwerdebegründung zu verfassen. Massgebend ist, dass die Rechte des Beschwerdeführers im Kassationsverfahren durch anwaltlichen Beistand hinreichend wahrgenommen wurden. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass ein Angeklagter, der nicht über die entsprechenden Fähigkeiten verfügt, seinen Verteidiger zur Begründung einer chancenlosen Beschwerde verpflichten könnte. Ein solcher Anspruch besteht jedoch weder nach zürcherischem Prozessrecht noch nach höherrangigem Recht (statt vieler: Kass.-Nr. 2002/047 S, Beschluss vom 19. Mai 2002, in Sachen U., E. 8/4 mit Hinweis auf GRAF, a.a.O., S. 166/167). c) Der Beschwerdeführer erfuhr nach dem Gesagten eine genügende anwaltliche Verteidigung im Kassationsverfahren. Der Verteidiger hat den angefochtenen Entscheid auf das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen hin überprüft und von der Anmeldung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde mangels Erfolgsaussichten abgesehen. Weiter blieb das Recht des Beschwerdeführers auf Verfassung einer eigenen Beschwerdebegründung gewahrt. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist von der Einsetzung eines neuen (amtlichen) Verteidigers für das Beschwerdeverfahren abzusehen, was zur Abweisung der dahingehenden Anträge der Verteidigung bzw. des Beschwerdeführers führt.

- 11 - 6. Somit ist schliesslich über die vom Beschwerdeführer persönlich verfasste Beschwerdebegründung zu befinden. a) Das Kassationsgericht hat in Anwendung von § 433 Abs. 1 StPO auf die Anhörung der Gegenpartei sowie auf die Einholung einer (fakultativen) Vernehmlassung der Vorinstanz verzichtet. b) Die Beschwerde führende Partei muss den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 430 Abs. 2 StPO). Dies bedingt, dass sie sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den dortigen entscheidrelevanten Erwägungen auseinandersetzt und darlegt, dass bzw. inwiefern der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund erfüllt sein sollte. In der Beschwerdebegründung sind insbesondere auch die angefochtenen Stellen des Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben; der allgemeine Hinweis auf frühere Vorbringen genügt daher nicht. Die Kassationsinstanz ist nicht berechtigt, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten oder gar eines anderen Nichtigkeitsgrundes zu suchen (Rügeprinzip). Die unangefochten gebliebenen Entscheidgründe des vorinstanzlichen Sachrichters haben daher im Kassationsverfahren Bestand, und die Kassationsinstanz darf die Tatsachenbehauptungen in der Beschwerde nicht von sich aus ergänzen (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; SCHMID, in Donatsch/Schmid, Kommentar StPO ZH, Zürich 1996, N 32 zu § 430; VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16ff.). Die Nicht-Erfüllung der Begründungsanforderungen hat zur Folge, dass auf entsprechende Beschwerdevorbringen nicht eingetreten werden kann. c) Der Beschwerdeführer wendet ein, die ihn belastenden Polizeirapporte seien lückenhaft und manipuliert worden. Auch enthielten sie falsche sowie widersprüchliche Angaben (vgl. KG act. 1 S. 3-7). Weiter sei er - zumindest sinngemäss verstanden - im Rahmen der mit ihm durchgeführten Einvernahmen unfair behandelt und unter Druck gesetzt worden (vgl. KG act. 1 S. 8-11). Sodann sei das Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren unfair und falsch geführt sowie

- 12 ebenfalls manipuliert worden (vgl. KG act. 12/2 S. 3-8). Er macht mithin das Vorliegen schwerwiegender Verfahrensfehler geltend und beruft sich insbesondere auf § 430 Abs. 1 Ziff. 4 und 6 StPO sowie auf Art. 6 Ziff. 2 und Ziff. 3 lit. a EMRK (vgl. KG act. 1 S. 2). d) Die Einwände sind zu pauschal gehalten, um auf einen Nichtigkeitsgrund schliessen zu können. Der Beschwerdeführer erhebt wohl verschiedene Vorwürfe, er legt aber zu wenig konkret dar, dass bzw. weshalb sich diese in Form eines Nichtigkeitsgrundes im angefochtenen Urteil niedergeschlagen haben sollen (vgl. bereits KG act. 26 S. 3-4). Hinzu kommt, dass einzelne Vorbringen - soweit sie thematisch überhaupt fassbar sind - bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten. Konkret geht es etwa um folgenden Themen: Hinweise aus der Bevölkerung/Observation des weissen Lieferwagens (vgl. z.B. KG act. 1 S. 3f.), Sprach- und Verständigungsschwierigkeiten (z.B. KG act. 1 S. 8), Verdachtsmomente gegen T.K. (z.B. KG act. 12/2 S. 4/5). Die Vorinstanz äusserte sich zu diesen Themen im angefochtenen Entscheid (vgl. KG act. 2 S. 6, S. 8 unten und S. 11). Die an den eben zitierten Urteilsstellen angestellten Überlegungen, mit welchen die Vorinstanz darlegt, weshalb sich insofern nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten lasse, bleiben in der Beschwerde indessen unangefochten. Für den Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes genügt es nicht, wenn in der Beschwerde losgelöst von den vorinstanzlichen Erwägungen einfach eine eigene Meinung dargelegt und derjenigen des Sachrichters gegenübergestellt wird, wie dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung möglich wäre. e) Somit ergibt sich, dass auf die Beschwerde gesamthaft nicht eingetreten werden kann. f) Der Beschwerdeführer erhebt schliesslich Strafanzeige gegen die am Verfahren beteiligten "Beamten, Behörden, etc." (u.a.) wegen Rassendiskriminierung, falschem Gutachten und falscher Übersetzung (vgl. etwa KG act. 1 S. 2, S. 7). Seine dahingehenden Vorwürfe erschöpfen sich indessen in allgemeinem Anwürfen gegen die am Verfahren beteiligten Untersuchungs- und Gerichtsbe-

- 13 hörden. Unter diesen Umständen ist von einer Weiterleitung der Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft abzusehen. 7. Die im Zusammenhang mit dem Haftentlassungsverfahren entstandenen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des Kassationsverfahrens hat der insofern unterliegende Beschwerdeführer zu tragen (vgl. § 396a StPO). Dieser beantragte in seiner Beschwerdebegründung, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (vgl. KG act. 1 S. 2 unten und S. 13 unten). a) Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV fällt ausser Betracht, da sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erweist. b) Indessen rechtfertigt es sich in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (vgl. bereits KG act. 26 S. 6 und 7) die Kosten des Kassationsverfahrens gestützt auf § 190a StPO definitiv abzuschreiben. c) Da ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt - woran die Aussichtslosigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde nichts ändert - und dem Verteidiger des Beschwerdeführers aufgrund der vom Kassationsgericht getätigten Abklärungen Kosten und Umtriebe entstanden, rechtfertigt es sich weiter, RA Z. als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren zu bestellen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch (wie gezeigt) gestützt auf § 190a StPO ebenfalls definitiv abgeschrieben. Das Gericht beschliesst: 1. Der Antrag um Einsetzung eines neuen amtlichen Verteidigers für das Kassationsverfahren wird abgewiesen. 2. RA Z. wird für das Kassationsverfahren als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers bestellt.

- 14 - 3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 800.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 364.-- Schreibgebühren, Fr. 247.-- Zustellgebühren und Porti. 5. Die Kosten des Haftentlassungsverfahrens, einschliesslich jene der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich jene der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Uneinbringlichkeit definitiv abgeschrieben. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die 1. Abteilung des Bezirksgerichts des Kantons Zürich, das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste, das Migrationsamt des Kantons Zürich, die Schweiz. Bundesanwaltschaft und an den Kassationshof des Schweizerischen Bundesgerichts, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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