Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040107/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Paul Baumgartner und Rudolf Ottomann sowie die Sekretärin Noëlle Kaiser Job Zirkulationsbeschluss vom 18. Juli 2005 in Sachen X., ..., Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Stephan Buchli, Buchli & Hochuli, Stauffacherstr. 35, Postfach 1250, 8026 Zürich gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Renato Walty, Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Selnaustr. 32, Postfach, 8039 Zürich betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil und einen Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 01. Juli 2004 (SB040189/U/jv)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 5. September 2003 wurde X. der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG in Verbindung mit Art. 25 StGB und der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 und 6 BetmG, je in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG sowie der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit 30 Monaten Gefängnis, abzüglich der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 365 Tagen, bestraft. In einzelnen Anklagepunkten, alle den unerlaubten Umgang mit Drogen betreffend, wurde X. freigesprochen. Zufolge Verjährung wurde auf den Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nicht eingetreten. Sodann befand das Bezirksgericht mit gleichzeitig ergangenem Beschluss über das Schicksal der beschlagnahmten Gelder und Gegenstände (Betäubungsmittel, Natels, Armbanduhr Rolex, gefälschter Reisepass) (BG act. 83 = OG act. 84). 2. Gegen dieses Urteil liess der Angeklagte, der weitergehende Freisprüche und eine tiefere Strafe verlangt hatte, Berufung erklären (BG act. 80). Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, ging mit Bezug auf einen Anklagepunkt (Anklageziffer I.3.8) von einer tieferen Drogenmenge aus, bestätigte jedoch das erstinstanzliche Erkenntnis sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt (Urteil vom 1. Juli 2004). Die - unangefochtenen - Beschlüsse des Bezirksgerichts (Nichteintreten, Einziehungen) wurden ebenfalls bestätigt (OG act. 91 = KG act. 2). 3. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende, fristwahrend eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde von X. (im Folgenden Beschwerdeführer), mit welcher er die folgenden Anträge stellt: "1. Es sei das Urteil und der Beschluss des Obergerichts, I. Strafkammer, vom 1. Juli 2004 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- 3 - 2. Die Kosten des kassationsgerichtlichen Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen." 4. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung, die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin) auf Beschwerdeantwort verzichtet (KG act. 10 und 11). Der Beschwerdeführer hat auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht erheben lassen (KG act. 7). II. 1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz mehrfach eine Verletzung des Anklageprinzips, willkürliche Beweiswürdigung, Verletzung der Unschuldsvermutung sowie einen Verstoss gegen das Verbot der reformatio in peius vor (vgl. KG act. 1 S. 4 - 19). 2.1 Eine Verletzung des Anklageprinzips rügt der Beschwerdeführer als Erstes im Zusammenhang mit Ziffer I.1.6. der Anklage (act. 1 S. 4 f.; Ziff. 1.2 und 1.3.). Zur Begründung führt er an, diesbezüglich werde ihm vorgeworfen, in der Zeit zwischen dem 3. und 10. August 2000 eine Menge von 70 Gramm Kokain gekauft zu haben. Das Bezirksgericht habe den Sachverhalt dahingehend abgeändert, dass er - der Beschwerdeführer - wegen der Entgegennahme einer unbekannten Menge Kokain verurteilt worden sei. Das Obergericht habe ihn demgegenüber wegen der Übergabe von 1 Gramm Kokain verurteilt. Bereits diese Diskrepanz in den beiden Gerichtsurteilen offenbare, dass der dem Schuldspruch zugrundeliegende Sachverhalt und damit auch der Schuldspruch selber nicht derart klar sei, wie die Vorinstanz meine. Dies liege darin begründet, dass die Gerichte die Anklageschrift nach Gutdünken ergänzt hätten. Damit hätten sie das Prozessthema eigenmächtig festgelegt und die mit dem Anklageprinzip beabsichtigte Sperrwirkung unterlaufen. Denn der Zeitraum zwischen dem 3. und 10. August 2000 sei relativ lang; ein Übergabeort oder eine Übergabezeit sei nicht be-
- 4 stimmt. Die übergebene Menge sei unbekannt bzw. sei vom Gericht willkürlich mit 1 Gramm festgelegt worden und der Verkäufer sei ebenfalls unbekannt. Somit bestehe die Gefahr, dass er - der Beschwerdeführer - sollte die Untersuchungsbehörde später genauere Details dieser Übergabe, wie Datum oder Drogenmenge erfahren, nochmals wegen derselben Drogenübernahme verurteilt werde. 2.2 Der Anklagegrundsatz stellt ein konstituierendes Element eines rechtsstaatlichen Strafprozesses dar und hat Verfassungsrang (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 141 f.; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 50 N 7; BGE 120 IV 353; BGE 116 Ia 458). Das Anklageprinzip verlangt einerseits eine personelle Trennung der Ankläger- und Richterrolle, anderseits wird aus ihm gefolgert, dass der Gegenstand des Gerichtsverfahrens von der Anklage bestimmt und fixiert wird, weshalb in der Anklageschrift die Person des Angeklagten und die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzis zu umschreiben sind, dass die erhobenen Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich hinreichend konkretisiert werden (Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., N 146; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 50 N 6 ff.; BGE 120 IV 353 f.). Um die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers zu schützen, wird letzteres auch von Art. 32 Abs. 2 BV und von Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK garantiert (Trechsel, Die Verteidigungsrechte in der Praxis zur Europäischen Menschenrechtskonvention, ZStrR 96 [1979], S. 343; Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, Rz. 504; Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., N 148; Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 2 zu § 162 StPO; BGE 120 IV 354). Somit hat die Anklageschrift eine doppelte Funktion: Zum einen dient sie der Bestimmung und Begrenzung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion), zum andern vermittelt sie dem Angeklagten die zur Verteidigung notwendigen Informationen (Informations- oder Verteidigungsfunktion); beides wird erreicht, wenn die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat darin hinreichend bestimmt dargestellt wird (BGE 120 IV 354; Kass.- Nr. 99/197 S, Entscheid vom 10. November 1999 i.S. M., Erw. II./1.3).
- 5 - Die Anklage fixiert das Prozessthema für alle urteilenden Instanzen (Immutabilitätsprinzip). Dies bedeutet, dass Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nur diejenigen Sachverhalte sein können, die dem Angeklagten in der Anklageschrift zur Last gelegt werden. Das Gericht ist thematisch an die Anklage gebunden, d.h. es darf dem Urteil nur den in der Anklage enthaltenen Sachverhalt, bestehend in der Umschreibung eines bestimmten Lebensvorgangs zugrunde legen (Erfordernis der Tatidentität; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 50 N 6, 8 und 16 ff.; Kass.-Nr. 2000/332 S, Entscheid vom 24. Juni 2001 i.S. A., Erw. II./1.4). Im zürcherischen Strafprozess wird das Anklageprinzip durch die Anforderungen an den Inhalt der Anklageschrift in § 162 StPO konkretisiert. Danach bezeichnet die Anklageschrift "kurz, aber genau" die dem Angeklagten "zur Last gelegten Handlungen oder Unterlassungen unter Angabe aller Umstände, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören sowie unter möglichst genauer Angabe von Ort und Zeit und andern Einzelheiten, so dass der Angeklagte daraus ersehen kann, was Gegenstand der Anklage bildet". Soweit es um Einzelheiten geht, die nicht Bestandteil des gesetzlichen Tatbestandes bilden, ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut, dass diese nur mit der Genauigkeit anzugeben sind, welche nach dem Inhalt der Akten bzw. gestützt auf das Untersuchungsergebnis möglich ist. Aber auch was diejenigen Punkte betrifft, aus denen die Anklagebehörde das Vorliegen der Voraussetzungen des vorgeworfenen Straftatbestandes ableitet, verlangt § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StPO nicht strikte die genaue Angabe jeder Einzelheit. Vielmehr sind auch hier nur in möglichst präziser, aber knapper Umschreibung alle Tatsachen anzuführen, die bezüglich Tathandlung, Tatobjekt etc. den objektiven Tatbestandsmerkmalen der in Frage kommenden Strafnorm entsprechen (vgl. Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 5 [a.E.] zu § 162 StPO; Kass.-Nr. 99/249 S, Entscheid vom 5. Juli 2000, Erw. II./1.5.c; vgl. bereits ZR 60 Nr. 43; s.a. bereits Sträuli, Zürcherisches Rechtspflegegesetz, III. Teil, Strafprozessordnung, Zürich 1924, N 7 zu § 162 StPO). Konnten also gewisse Tatumstände nicht ermittelt werden, führen darauf beruhende ungenaue oder unpräzise Anklageformulierungen - selbst wenn sie die tatbestandsmässige Handlung beschlagen - noch nicht zur Ungültigkeit der Anklage (vgl. Kass.-Nr. 99/249 S,
- 6 a.a.O., Erw. II./1.5.f; Kass.-Nr. 98/280 S, Entscheid vom 5. Juli 1999 i.S. D., Erw. II./6.4.; Kass.-Nr. 334/86S, Entscheid vom 9. März 1987 i.S. S., Erw. 2.). 2.3 Die betreffende Anklageziffer I.1.6. lautet wie folgt (BG act. HD 38 S. 4 oben): "Zwischen dem 3. und 10. August 2000 kaufte der Angeklagte zuerst eine Menge von 70 Gramm gestrecktes Kokain von Y., wobei er diesem die Drogen wegen schlechter Qualität retournierte. (Vorgang 14)" Das Bezirksgericht gelangte nach eingehender Würdigung der Beweise zum Schluss, dass der Beschwerdeführer von Y. am 10. August 2000 Kokain übernommen habe, sich hingegen nicht eruieren lasse, um welche Menge es sich dabei gehandelt habe, weshalb von der Übernahme einer unbekannten Menge Kokain auszugehen sei (OG act. 84 S. 25-28). Das Obergericht schloss sich dieser Beurteilung grundsätzlich an, ging gestützt auf Äusserungen des Beschwerdeführers in der Untersuchung jedoch davon aus, dass es sich um die Übernahme von (mindestens) einem Gramm Kokain gehandelt habe (KG act. 2 S. 6 f.). In der Beschwerde wird nicht gerügt, der Sachverhalt sei mit Blick auf das Anklageprinzip in der Anklageschrift ungenügend umschrieben. Vielmehr wird lediglich die Abweichung der Vorinstanzen von der Anklageschrift mit Bezug auf die Drogenmenge beanstandet. Insofern liegt jedoch keine Verletzung des Anklageprinzips vor. Die Vorinstanzen sind zwar - notabene zugunsten des Beschwerdeführers - von einer geringeren Drogenmenge ausgegangen, haben ihrem Urteil aber den in der Anklage enthaltenen Sachverhalt, den in der Anklage umschriebenen bestimmten Lebensvorgang im Sinne eines bestimmten historischen Ereignisses zugrunde gelegt. Dieser besteht hier in der Übernahme von - offenbar schlechtem - Kokain von Y. zwischen dem 3. und 10. August 2000 bzw. am 10. August 2000. Wie bereits das Obergericht zutreffend erörtert hat, ist der zugegebene Kauf von einem Gramm Kokain von Y. am 10. August 2000 im Sachverhalt Ziff. I.1.6. (Kokainkauf von Y. zwischen dem 3. und 10. August 2000) enthalten, weshalb das Erfordernis der Tatidentität gewahrt ist. Unter diesen Umständen erscheint auch eine nochmalige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen derselben Drogenübernahme ausgeschlossen, zumal der Verkäufer entgegen der ak-
- 7 tenwidrigen Behauptung der Verteidigung (KG act. 1 S. 5) bekannt ist und die Übergabezeit von der Vorinstanz taggenau konkretisiert wurde. Die Rüge ist somit unbegründet. 3.1 Bezüglich derselben Anklageziffer erhebt der Beschwerdeführer auch den Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdigung (KG act. 1 S. 4). Das Obergericht, so der Beschwerdeführer, habe ihn wegen der Entgegennahme von einem Gramm Kokain verurteilt. Es habe dies in der fälschlichen Annahme getan, sein Eingeständnis in einer Einvernahme, Drogen entgegengenommen zu haben, beinhalte mindestens 1 Gramm Kokain (mit Verweis auf Urteil OG S. 6). Es seien aber durchaus geringere Mengen als 1 Gramm Kokain denkbar, z.B. ½ Gramm Kokain. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach ihm die Entgegennahme von 1 Gramm Kokain nachgewiesen werden könne, sei daher unhaltbar (KG act. 1 S. 4) 3.2 Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Obergericht seinen Schluss, der Beschwerdeführer habe die Übernahme von einem Gramm Kokain eingeräumt, direkt auf dessen eigene Aussagen in der Untersuchung stützte. In der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Juli 2001 nahm der Beschwerdeführer selber auf das eine Gramm [Kokain] Bezug, bezüglich dessen er sich wegen der Qualität beschwert hatte (BG act. HD 15/35 S. 4). Das Obergericht erwog denn auch, der Beschwerdeführer habe eingeräumt, sich über die Qualität des übernommenen Gramms beschwert zu haben (KG act. 2 S. 6; Hervorhebungen durch Kassationsgericht). Die obergerichtliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe die Übernahme von einem Gramm Kokain eingeräumt, beruht somit keineswegs auf einer unzutreffenden Interpretation des Geständnisses des Beschwerdeführers, weshalb die Rüge an der Sache vorbeigeht. 4.1 In Ziffer I.1.8. der Anklage wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, Y. habe ihm im Anschluss an dessen Einreise - von Amsterdam herkommend - am 22. August 2000 in die Schweiz mehr als 100 Gramm Kokain zu einem Verkaufswert von mehr als Fr. 5'000.-- übergeben. Dabei habe Y. von Amsterdam ca. 70 Gramm Kokain selber transportiert, dies anschliessend mit 30 Gramm Streckmittel gemischt und es aufgrund schlechter Qualität mit zusätzlichem, bei "E." in
- 8 - Schlieren bezogenem Kokain versetzt. Y. habe dabei einen Verdienst von Fr. 1'000.-- erzielt (BG act. HD 38 S. 4). Beide Vorinstanzen erachteten den Sachverhalt dahingehend als erstellt, dass der Beschwerdeführer am 23. August 2000 von Y. eine unbekannte Menge Kokain übernommen habe (OG act. 84 S. 31 - 34; KG act. 2 S. 7). 4.2 In der Beschwerdeschrift wird erneut eine Verletzung des Anklageprinzips gerügt. Auch hier, so der Beschwerdeführer, sei der der Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt von den Gerichten in unzulässiger Weise abgeändert worden (KG act. 1 S. 5 f.). 4.3 a) Soweit der Beschwerdeführer die Rüge damit begründen möchte, dass die Vorinstanzen von einer Übergabe am 23. August 2000 ausgegangen seien, während in der Anklageschrift vom 22. August 2000 die Rede sei, beruht seine Begründung auf einem unzutreffenden Verständnis der (hier zugegebenermassen etwas unklar formulierten) Anklageschrift. Der Anklagevorwurf lautet nicht dahingehend, dass die Übergabe der Drogen am 22. August 2000 stattgefunden habe, sondern dass das Kokain im Anschluss an die Einreise von Y. in die Schweiz dem Beschwerdeführer übergeben worden sei, wobei die Einreise am 22. August 200 erfolgt sei. Dies ergibt sich ohne weiteres aus den betreffenden Telefonkontrollen, auf welche sich auch die Anklagebehörde stützt (vgl. Anhang zu BG act. HD 15/18). Der von den Vorinstanzen erstellte Sachverhalt lässt sich ohne weiteres damit vereinbaren. Von einer unzulässigen Abweichung vom eingeklagten Sachverhalt kann mithin nicht die Rede sein. b) Die gerichtliche Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer von Y. eine unbekannte Menge Kokain übernommen habe, stellt ebenso wenig eine Verletzung des Anklageprinzips dar. Wie bereits unter Ziff. 2.3 vorstehend dargelegt, ist nicht die Frage entscheidend, ob eingeklagte Mengen erstellt werden können, sondern ob die Gerichte von demjenigen Lebensvorgang ausgehen, der in der Anklageschrift umschrieben ist. Mit Bezug auf Anklageziffer I.1.8 stellt der massgebliche Lebensvorgang die Übernahme von Kokain von Y. im Anschluss an dessen Einreise in die Schweiz von Amsterdam am 22. August 2000
- 9 dar. Davon gehen sowohl das Bezirks- als auch das Obergericht in ihrem Urteil aus, weshalb die Rüge unbegründet ist. 5.1 Hinsichtlich Anklageziffer I.2.1. erwog das Obergericht, der Beschwerdeführer habe in der Untersuchung anerkannt, von einem gewissen "A." 50 Gramm Kokain gekauft zu haben. Diese Zugabe, so das Obergericht weiter, dekke sich mit der schlüssigen Zusammenfassung des Beweisergebnisses durch die Erstinstanz (mit Verweis auf OG act. 84 S. 34 ff.), weshalb dieser Sachverhalt dem Folgenden zu Grunde zu legen sei. Vom weitergehenden Vorwurf, der Beschwerdeführer sei auch an der Organisation des Transports beteiligt gewesen, sei der Beschwerdeführer bereits von der Erstinstanz - unangefochten - freigesprochen worden. Im Berufungsverfahren habe die Verteidigung die Verletzung des Anklageprinzips gerügt, da der Beschwerdeführer lediglich zugegeben habe, einmal 50 Gramm Kokain von A. gekauft zu haben, die Einfuhr dieser Drogen sich aber anders abgespielt habe, als in Anklageziffer 2.1. dargestellt sei. Dieser Auffassung, so das Obergericht, könne nicht gefolgt werden, denn das Zugeständnis des Beschwerdeführers könne ohne weiteres dieser Anklageziffer zugeordnet werden, und die Sperrwirkung der abgeurteilten Sache trete ein (KG act. 2 S. 7 f.). 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, sein Eingeständnis, zu einem unbekannten Zeitpunkt einmal von A. 50 Gramm Kokain erhalten zu haben, lasse sich beispielsweise auch mit Anklageziffer (I.)2.2. vereinbaren, wo ihm vorgeworfen werde, am 17. Juli 2000 von A. Kokain entgegengenommen zu habe, welches aus einer weiteren Kokainlieferung aus Holland stamme. Zwar sei er in diesem Anklagepunkt freigesprochen worden, doch gehe es ihm mit diesen Ausführungen lediglich darum, darzulegen, dass die Vorinstanzen mit der erwähnten Verurteilung wiederum die Anklage abgeändert hätten, indem sie einen grossen Teil des dort in Ziffer (I.)2.1. detailliert geschilderten Sachverhalts (Beteiligung an der Organisation des Transports, Bezahlung einer Kommission an Y.) da nicht erstellt - weggelassen und die von ihm eingeräumte Drogenübernahme willkürlich auf den 8. Juli 2000 terminiert hätten, obschon sich der in dieser Anklageziffer detailliert geschilderte Sachverhalt nicht habe erstellen lassen (KG act. 1 S. 6).
- 10 - 5.3 Wie erwähnt, gelangten beide Vorinstanzen zum Schluss, der in Anklageziffer I.2.1. enthaltene Vorwurf, der Beschwerdeführer sei (auch) an der Organisation des Kokaintransports beteiligt gewesen, lasse sich nicht nachweisen. Der gestützt auf das Geständnis verbleibende Vorwurf, der Beschwerdeführer habe von "A." 50 Gramm Kokain bezogen, stellt aber nach wie vor einen Teil des in der Anklage umschriebenen umfassenderen (Lebens-)Sachverhalts dar. Insofern wurde die Anklage durch die Vorinstanzen auch nicht abgeändert, sondern wurden lediglich die Vorwürfe teilweise als erstellt betrachtet. Darin liegt selbstverständlich keine Verletzung des Anklageprinzips. Mit den Vorinstanzen kann das Geständnis im Übrigen schlüssig der betreffenden Anklageziffer zugeordnet werden. Aus den aufgezeichneten Telefongesprächen geht hervor, dass Y., der damals in Holland weilte, den Beschwerdeführer am 7. Juli 2000 über den bevorstehenden Drogentransport durch seinen Freund ( = A.) informierte und am 8. Juli 2000 telefonisch den Beschwerdeführer über die erfolgte Einreise seines Freundes (= A.) in die Schweiz orientierte. Nachdem überdies dem Telefongespräch vom 9. Juli 2000, 13.57 Uhr, zwischen dem Beschwerdeführer und Y. zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer tags zuvor tatsächlich mit dem Freund von Y., d.h. mit A. getroffen hatte (BG act. HD 15/15 S. 24), ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die eingestandene einmalige Übergabe von 50 Gramm Kokain von A. an den Beschwerdeführer am 8. Juli 2000 stattfand. Mit dieser - an sich bereits vom Bezirksgericht dargelegten - Argumentation, der sich das Obergericht anschloss, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Die Rüge ist deshalb unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 6.1 In Anklageziffer I.2.4. wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, Z. habe am 29. September 2000 ihrem Freund, Y., der sich zu jenem Zeitpunkt in Amsterdam aufgehalten habe, im Auftrag des Beschwerdeführers Fr. 5'000.-- gebracht, womit Y. für den Beschwerdeführer hätte Drogen besorgen und durch einen unbekannten Surinamer nach Zürich transportieren lassen sollen. Y. habe dem Beschwerdeführer hingegen vorgespielt, der Transporteur habe sich mit den 200 Gramm Kokain abgesetzt. Damit habe er dem Beschwerdeführer die fehlge-
- 11 schlagene Organisation des Transportes vorgetäuscht, um das von jenem erhaltene Geld anderweitig zu verwenden (BG act. HD 38 S. 5). 6.2 Das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer anerkenne, der Freundin von Y. Fr. 5'000.-- übergeben zu haben, wobei es sich aber um Schulden aus vorangegangenen Bezügen gehandelt habe. Eventuell habe er ihm auch einmal Geld gegeben, wenn jener keines mehr gehabt habe; dies sei aber einfach eine Hilfe gewesen und habe nicht der Finanzierung eines künftigen Drogendeals gedient (so ergänzend die Verteidigung; KG act. 2 S. 8). Das Obergericht fuhr fort, es müsse und könne letztlich offen bleiben, ob sich der Beschwerdeführer mit den nach Amsterdam gebrachten Fr. 5'000.-- ins eigene Risiko gesetzt habe oder ob er Y. Geld habe überbringen lassen, das diesem aus vorangegangenen Geschäften zugestanden habe. Die Reaktionen des Beschwerdeführers nach dem effektiven oder von Y. vorgetäuschten Scheitern der Aktion könnten darauf hindeuten, der Beschwerdeführer sei nicht mit eigenem Geld im Risiko gestanden. Dennoch, so das Obergericht, habe der Beschwerdeführer den Anklagesachverhalt weitgehend erfüllt: Er habe Y. nicht nur die Fr. 5'000.-- bringen lassen, sondern er sei - wie die Erstinstanz schlüssig nachgewiesen habe - davon ausgegangen, mit diesem Geld würde Kokain eingekauft und dann in die Schweiz gebracht. Lasse sich nicht nachweisen, dass der Beschwerdeführer die Fr. 5'000.-- vorgeschossen habe, könne - mangels anderer Hinweise - aber auch nicht erstellt werden, die Drogen hätten für den Beschwerdeführer (allein) "besorgt" werden sollen. Auch das von der Erstinstanz aufgezeigte offenkundige Interesse des Beschwerdeführers am Geschehen vermöge diesen Umstand nicht zu belegen (KG act. 2 S. 9). 6.3 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Obergericht hätte zu seinen Gunsten den Sachverhalt so erstellen müssen, dass bereits die Übergabe des Geldes gescheitert sei. Entsprechende Hinweise erblickt er in verschiedenen Aussagen von Y. (vgl. im Einzelnen KG act. 1 S. 7). Damit, so der Beschwerdeführer, wäre sein Verhalten als blosser strafloser Versuch zum Anstaltentreffen zu qualifizieren gewesen. Indem das Obergericht den relevanten Sachverhalt lükkenhaft erstellt und nicht zu seinen Gunsten angenommen habe, dass die Trans-
- 12 aktion tatsächlich gescheitert sei, habe es die Unschuldsvermutung verletzt (KG act. 1 S. 8 f.). 6.4 a) Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters kann nach der Praxis des Kassationsgerichtes aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). Die Verneinung eines den Freispruch bedingenden Zweifels wird als Kassationsgrund angesehen, wenn diese bei ernsthafter Abwägung des "Für" und "Wider" schlechthin unverständlich ist (Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 21 zu § 430). Es ist zu berücksichtigen, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (BGE 124 IV 88 E. 2a mit Hinweisen; ZR 72 Nr. 80, 69 Nr. 50; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 34). Weiter geht auch die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV nicht, denn diese Bestimmungen schliessen einen Schuldspruch nur dann aus, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel am Tat– oder Schuldbeweis zurückbleiben (BGE 120 Ia 35 ff. mit Hinweisen). b) Entgegen den unzutreffenden Unterstellungen in der Beschwerdeschrift liess das Obergericht nicht offen, ob die Übergabe des Geldes (vom Beschwerdeführer über Z. an Y.) scheiterte. Vielmehr ging die Vorinstanz gestützt auf das Geständnis des Beschwerdeführers klar davon aus, dass die Fr. 5'000.-tatsächlich übergeben worden waren. Offen gelassen wurde dagegen, ob der Drogentransport effektiv oder von Y. vorgetäuscht scheiterte. Das - und nur das wollte das Obergericht zum Ausdruck bringen, wenn es vom "effektiven oder von Y. vorgetäuschten Scheitern der Aktion" sprach (vgl. KG act. 2 S. 8). Der Beschwerdeführer vermag denn auch nicht darzutun, dass das Obergericht in Willkür verfallen ist, wenn es davon ausging, die Fr. 5'000.-seien tatsächlich übergeben worden. Zum einen machte der Beschwerdeführer selber
- 13 bis anhin nie geltend, bereits die Übergabe des Geldes sei gescheitert. Zum andern lässt sich auch aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Aussagen von Y. nichts Entsprechendes gewinnen. Soweit die Aussagen überhaupt richtig wiedergegeben sind [unauffindbar in dieser Form etwa BG act. HD 16/15 S. 6], ergibt sich spätestens aus dem Kontext der Befragungsprotokolle deutlich, dass Y. wenn überhaupt - nur auf die fehlgeschlagene Organisation des Drogentransportes Bezug nahm (vgl. HD act. 16/31 S. 9; in diesem Sinne bereits das Bezirksgericht in OG act. 84 S. 43). Von einer Verletzung der Unschuldsvermutung bzw. Willkür in der Beweiswürdigung kann bei dieser Sachlage keine Rede sein. Unter diesen Umständen kann auch offen bleiben, ob die Rüge überhaupt den Anforderungen an die Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde genügt. 7.1. Willkürlich und die Unschuldsvermutung verletzend ist nach Ansicht des Beschwerdeführers auch die - immer noch im Zusammenhang mit Anklageziffer I.2.4. - getroffene obergerichtliche Schlussfolgerung, wonach er - der Beschwerdeführer - davon ausgegangen sei, dass mit den Fr. 5'000.-- Drogen gekauft und diese in die Schweiz gebracht würden (KG act. 1 S. 11). Zur Begründung wird in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht, das Obergericht verweise in diesem Punkt auf das Urteil des Bezirksgerichts. Das Bezirksgericht sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Y. die Fr. 5'000.-- habe überbringen lassen wollen, damit dieser für ihn Drogen besorge und nach Zürich bringe. Demgegenüber gehe das Obergericht davon aus, dass der Beschwerdeführer das Geld nicht für eigene Drogengeschäfte vorgeschossen habe. Die von den beiden Gerichten erstellten Sachverhalte würden sich somit in einem entscheidenden Punkt widersprechen. Zudem stütze das Bezirksgericht seine Annahme im Ergebnis gerade auf das angebliche Interesse des Beschwerdeführers am Vorfall, welches Indiz vom Obergericht - zu Recht - als nicht genügend erachtet werde. Als Beweismittel blieben daher nur noch die Telefonkontrollen. Daraus ergebe sich jedoch kein schlüssiger Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer das Geld für den Kauf von später zu importierendem Kokain übergeben habe. Das Bezirksgericht stütze denn diese Schlussfolgerung nicht auf den Inhalt der Telefongespräche selbst, sondern einzig auf die Häufigkeit der Telefonate, die ein deutliches Indiz hierfür darstellen sollten, dass der Beschwerdeführer ein erhebli-
- 14 ches Interesse am Vorgefallenen gehabt habe. Gerade dieser Umstand sei aber gemäss der Beurteilung durch das Obergericht hierfür nicht zum Beweis geeignet (KG act. 1 S. 9 - 11). 7.2 a) Dass das Obergericht zur Begründung der Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, mit dem Geld werde Kokain eingekauft und in die Schweiz gebracht, auf die Erwägungen der Erstinstanz verwies, macht diese Schlussfolgerung nicht willkürlich. Zwar ist richtig, dass das Bezirksgericht im Gegensatz zum Obergericht davon ausging, der Beschwerdeführer habe Y. die Fr. 5'000.-- überbringen lassen, damit dieser für ihn Drogen besorge und nach Zürich transportieren lasse. Darin ist aber auch implizit die Feststellung enthalten, der Beschwerdeführer habe gewusst, mit dem Geld werde Kokain gekauft und in die Schweiz gebracht. Das Obergericht konnte sich somit durchaus - bis zu diesem Punkt - der bezirksgerichtlichen Argumentation anschliessen, auch wenn es die Schlussfolgerung, wonach die Drogen für den Beschwerdeführer besorgt worden seien, letztlich nicht teilte. Insbesondere leidet der angefochtene Entscheid deswegen nicht an einem inneren, unauflösbaren Widerspruch, der zur Willkür der betreffenden Feststellung führen würde. b) Inwiefern die bezirksgerichtlichen Erwägungen unhaltbar wären, soweit sie im angefochtenen Entscheid übernommen wurden, legt die Beschwerde nicht dar. Das Bezirksgericht befasste sich ausführlich mit den drei Protokollen der Telefonkontrolle, die zu diesem Anklagepunkt vorlagen (vgl. OG act. 84 S. 43 - 45). Entgegen der beschwerdeführerischen Behauptung bezog es dabei nicht einfach die Häufigkeit der Telefongespräche, sondern vor allem deren Inhalt in die Beweiswürdigung ein. Namentlich setzte es sich mit den verwendeten Ausdrücken in den Gesprächen auseinander, wobei es zum Schluss gelangte, dass damit Drogen umschrieben worden seien. Im Weiteren zog es in Betracht, dass Y., kaum in Amsterdam angekommen, dem Beschwerdeführer seine Ankunft mitteilte und erzählte, dass er bereits fündig geworden sei, und dass Y. den Beschwerdeführer über jeden seiner Schritte informierte, wie z.B. den Stand der Suchbemühungen, die Ankunft des Geldes oder sämtliche Details betreffend den Drogentransport. Mit all diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerde nicht aus-
- 15 einander, weshalb auf die - mindestens sinngemäss erhobene - Willkürrüge nicht einzutreten ist. 8.1 Gemäss Ziff. I.3.1. der Anklageschrift fanden zwischen dem 1. und 8. April 2000 zwischen B. und Y. verschiedene drogenrelevante Telefonate statt, in deren Folge es zur Lieferung von einer Probe Kokain und im Anschluss daran einer grösseren Menge gestrecktes Kokain (ca. 130 Gramm) kam. Dafür habe B. Y. Fr. 6'000.-- bezahlt. Dieses Kokain habe der Beschwerdeführer bei B. bestellt, es sei also für ihn bestimmt gewesen (BG act. HD 38 S. 6). Sowohl das Bezirks- als auch das Obergericht gelangten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der betreffenden Zeitspanne bei B. 1 Gramm Kokain zur Probe bestellt habe, die Bestellung und Lieferung von weiteren 130 Gramm Kokain hingegen nicht erstellt werden könne (OG act. 84 S. 52 ff.; KG act. 2 S. 9). 8.2 Der Beschwerdeführer ortet diesbezüglich erneut eine Verletzung des Anklageprinzips: Wiederum hätten die Gerichte den eingeklagten Sachverhalt dermassen verändert, dass nur ein Bruchteil davon übrig geblieben sei. Einmal mehr lasse sich der Sachverhalt, weswegen er - der Beschwerdeführer - verurteilt werde, nur mit Mühe unter die Formulierung in der Anklageschrift subsumieren. Er habe sich mit einem schwerwiegenden, detailliert geschilderten Vorhalt konfrontiert gesehen und sei stattdessen wegen eines Vorgangs verurteilt worden, mit dem er nicht habe rechnen müssen. 8.3 Die Bestellung einer Kokainprobe durch den Beschwerdeführer bei B. in der genannten Zeitspanne stellt einen Teil des Anklagevorwurfs von Ziff. I.3.1. dar. Der Beschwerdeführer wurde also nicht wegen eines gänzlich anderen Lebenssachverhaltes zur Rechenschaft gezogen, sondern nur, aber immerhin wegen eines Teils des in der Anklage umschriebenen Vorganges. Dementsprechend sah er sich auch nicht mit einem Vorwurf konfrontiert, mit dem er nicht rechnen musste. Von einer Verletzung des Anklageprinzips kann unter diesen Umständen keine Rede sein.
- 16 - 9. Gleiches gilt hinsichtlich Ziffer I.3.8. der Anklage. Der entsprechende Vorwurf im obergerichtlichen Entscheid, der Beschwerdeführer habe am 28. September 2000 von B. 2,5 Gramm Kokain übernehmen wollen, bildet Teil des unter Ziffer I.3.8. eingeklagten Sachverhalts, wonach der Beschwerdeführer am 28. September 2000 von B. 50 Gramm Kokain übernommen habe. Eine Verletzung des Anklageprinzips (so KG act. 1 S. 12) liegt deshalb nicht vor. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass die Reduktion der Kokainmenge allein darauf zurückzuführen ist, dass das Obergericht unter dem von B. im überwachten Telefongespräch verwendeten Ausdruck "halbe Hand" nicht - wie die Anklagebehörde und das Bezirksgericht - 50 Gramm Kokain, sondern 2,5 Gramm Kokain verstand (KG act. 2 S. 9 f.). Das erklärt die Diskrepanz zur Anklage und zum bezirksgerichtlichen Entscheid und belegt, dass das Prozessthema entgegen der beschwerdeführerischen Unterstellung nicht verändert wurde. Der im gleichen Zusammenhang in der Beschwerde ebenfalls erwähnte Willkürvorwurf geht nicht über die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips hinaus; darauf ist nicht weiter einzugehen. 10.1 Hinsichtlich Ziffer I.4.1. der Anklage erachteten beide Vorinstanzen den Sachverhalt als erstellt. Dementsprechend gingen sie davon aus, dass der Beschwerdeführer am 30. Mai 2000 mindestens 30 Gramm Kokain (und nicht etwa Crevetten-Granulat) von einer Ghanaerin übernommen und etwas später die gleiche, verlorene Menge wieder bestellt habe (vgl. KG act. 2 S. 10 und OG act. 84 S. 63 - 65). Der Beschwerdeführer wirft den Vorinstanzen diesbezüglich eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo bzw. Willkür in der Beweiswürdigung vor (KG act. 1 S. 14). 10.2 Das Bezirksgericht setzte sich eingehend mit den drei aufgezeichneten Telefongesprächen zwischen dem Beschwerdeführer und der Ghanaerin auseinander. In diesem Zusammenhang verwarf es auch den Einwand der Verteidigung, wonach es um Crevettengranulat und nicht um Kokain gegangen sei, das der Beschwerdeführer in einem afrikanischen Laden, dessen Inhaberin
- 17 diese Ghanaerin sei, gekauft habe. Dieser Darstellung, so das Bezirksgericht, vermöge kein Glaube geschenkt werden, insbesondere weil der Beschwerdeführer tags darauf um 20.20 Uhr diese Ghanaerin angerufen und erzählt habe, dass ein Loch im Plastik sei, in dem sich "das Ding" befinde. Das ganze Ding habe sich über seinen Leib gegossen. Er habe mehr als "30" davon verloren. Er habe alles über seinen Körper, seine Schuhe, wenn er an einen Hund herangehen sollte, hätte er Probleme. Dass der Beschwerdeführer, so das Bezirksgericht weiter, die verlorene Menge mit einer genauen Gewichtsangabe versehen habe, deute daraufhin, dass er etwas Wertvolles verloren habe. Wenn jemand wegen eines Loches in der Verpackung Reis oder Zucker verliere, erzähle er nachher nicht, wie viel Gramm er verloren habe. Es sei lebensfremd, dass jemand, weil die Verpakkung des Crevettengranulats defekt sei, die Verkäuferin des Ladens anrufe und dieser mitteile, er habe 30 Gramm Granulat verloren. Sodann ergebe es absolut keinen Sinn, dass eine Ladenbesitzerin einen Kunden um 21.47 Uhr anrufe, um ihm mitzuteilen, dass sie Crevettengranulat habe bzw. dass ein Kunde nach Mitternacht bei einer Ladenbesitzerin solches bestelle. Vielmehr würden die überwachten und protokollierten Gespräche darauf hindeuten, dass es vorliegend um Drogen gehe. Nur so lasse sich die genaue Gewichtsbestimmung der verlorenen Menge durch den Beschwerdeführer und dessen grosse Aufregung darüber erklären. Aber auch seine Bemerkung, dass er mit einem Hund Probleme erhalten könnte, deute unter Berücksichtigung der gesamten Umstände daraufhin, dass er auf einen Drogenspürhund anspiele (OG act. 84 S. 63 - 65). Das Obergericht schloss sich diesen Erwägungen an und unterstrich, dass es keinen Sinn mache, soviel Aufhebens um die Übergabe oder den Verkauf von Crevettenpulver zu veranstalten, noch dazu spät abends. Zudem hätte der Beschwerdeführer, wenn es sich tatsächlich nur um Crevettenpulver gehandelt hätte, ohne weiteres auch am Telefon offen darüber sprechen zu können. Bei einem solchen Geschäft hätte es keinen Grund gegeben, in codierter Form mit der Ghanaerin zu sprechen (KG act. 2 S. 10). 10.3 In der Beschwerdeschrift wird eingewendet, die Gerichte würden sich auf blosse Mutmassungen stützen. Dabei gebe es durchaus gute Gründe,
- 18 dass der Beschwerdeführer den Verlust des Crevetten-Granulats in Gramm habe angeben können. Denn dieses Granulat werde grammweise verkauft und sei relativ teuer, so dass er ein Interesse daran gehabt habe, das infolge der mangelhaften Verpackung verlorene Granulat wieder zurückzuerhalten. Zudem rieche Crevetten-Granulat penetrant und färbe intensiv ab, was auch die grossen Schwierigkeiten erkläre, die er bei der Reinigung seiner Kleider gehabt habe, wie er der Frau wiederholt mitgeteilt habe, in der Absicht, ihr gegebenenfalls die Reinigungskosten in Rechnung stellen zu können. Dieser Umstand erkläre auch die Befürchtung, Hunde könnten durch den Duft des Granulats angelockt werden und ihn penetrant verfolgen. Denn Polizeihunde seien auf den Strassen von Zürich doch als ein eher seltenes Phänomen zu betrachten, dies im Gegensatz zu streunenden privat gehaltenen Hunden, die angesichts des verführerischen Geruchs wohl kaum mehr zu vertreiben gewesen wären. Schliesslich sage auch die Uhrzeit des Telefongesprächs nichts über die verkaufte Ware aus; es sei wohl zu vermuten, dass die Frau gewisse Einkünfte ausserhalb der Ladenöffnungszeiten steuerfrei habe gestalten wollen. Eine Befragung der Frau hätte diesbezüglich Klarheit bringen können. Zuguterletzt sei festzuhalten, dass die Gespräche in Pidgin-Englisch erfolgt seien, einer sehr vereinfachten Sprache, die einen äusserst geringen Wortschatz aufweise. Dies vermöge auch zu erklären, dass von "Ding" die Rede sei, da ja beide Parteien gewusst hätten, was Verkaufsobjekt gewesen sei, und sehr einfach, auf bescheidenem Niveau, miteinander gesprochen hätten. Die Annahme einer "Codierung" des Gesprächs entbehre unter diesen besonderen Umständen jeglicher Grundlage und sei daher willkürlich (KG act. 1 S. 13 f.). Mit diesen Ausführungen stellt der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich seine eigene gegenüber. Das genügt indes nicht, um die angefochtenen Feststellungen als unhaltbar erscheinen zu lassen. Insbesondere sind Crevetten - noch dazu in verarbeiteter Form als Pulver oder Granulat - nicht derart teuer, dass sich ein Käufer veranlasst sehen würde, die Verkäuferin abends anzurufen, ihr seinen Unmut und seine Aufregung über den teilweisen Verlust und die verlorene Menge in Gramm mitzuteilen. Gleichermassen ist es - auch unter Berücksichtigung der einfacheren Pidgin-Sprache - lebensfremd,
- 19 dass der Beschwerdeführer und die Ghanaerin immer von "Ding" sprachen, wenn es um den Kauf einer legalen Substanz gegangen sein sollte. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanzen verwiesen werden (§ 161 GVG). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rüge unbegründet ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 11.1 Anklageziffer I.4.3. erstellten die Vorinstanzen dahingehend, dass der Beschwerdeführer am 19. Juni 2000, nachdem ihn ein Unbekannter nach Kokain gefragt habe, mittels konkreter telefonischer Anfragen - nach anfänglich erfolglosen Versuchen bei verschiedenen Personen - bei C. eine unbekannte Menge Kokain bestellt habe (OG act. 84 S. 68 - 71; KG act. 2 S. 9). 11.2 In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, dass sich die Version des Beschwerdeführers, wonach er von einem befreundeten Asylanten, dem er immer wieder Geld gegeben habe, einmal mehr um CHF 50.-- angebettelt worden sei, nicht schlüssig widerlegen lasse. Der unbekannte Mann habe ihn ausdrücklich um CHF 50.00 angefragt. Hinweise dafür, dass es sich dabei um Drogen gehandelt habe, würden nicht bestehen. Seine späteren Telefongespräche mit anderen Personen hätten viel später, nämlich ein bis zwei Stunden danach, stattgefunden und hätten nichts mit der Anfrage dieses Kollegen zu tun gehabt. Es werde in diesen Gesprächen denn auch keinerlei Bezug auf das erste Telefongespräch genommen. Seine Verurteilung beruhe auf keinerlei objektiven Anhaltspunkten und sei deshalb als willkürlich zu betrachten (KG act. 1 S. 14 f.). 11.3 Der Beschwerdeführer übersieht, dass er bei der Polizei auf die Frage, ob er nacheinander bei all diesen Personen, d.h. bei S. oder T., U., Y. und C. nach Drogen, also Kokain, gesucht habe, einräumte, dass dies möglich sei (BG act. HD 15/40 S. 5). Auf die weitere Frage, um welche Menge Kokain es gegangen sei, erwiderte er, er habe nicht von einer bestimmten Menge gesprochen, er habe nur herumgefragt (a.a.O. S. 6). Der Beschwerdeführer, der seine polizeilichen Aussagen bei der Bezirksanwaltschaft bestätigte, gab also selber zu, dass er eine knappe Stunde später, nachdem ein Freund von ihm "50 Franken" haben wollte und dem er zugesagt hatte, damit begann, wegen Drogen herumzutelefonieren. Unter diesen Umständen ist es nicht willkürlich, wenn Bezirks- und Ober-
- 20 gericht davon ausgingen, mit der Formulierung "50 Franken" sei Kokain gemeint gewesen. Der Konnex zwischen der Anfrage seines Freundes und den nachfolgenden Telefongesprächen liegt aufgrund der zeitlichen Abfolge und den Bemühungen des Beschwerdeführers, Drogen aufzutreiben - immerhin fühlte er sich veranlasst, innerhalb einer guten Stunde gleich vier Personen nach Drogen zu fragen - auf der Hand. Auch diese Rüge erweist sich mithin als unbegründet. 12.1 Bezüglich Anklageziffer I.4.4. bzw. den entsprechenden gerichtlichen Erwägungen erhebt der Beschwerdeführer ebenfalls den Vorwurf willkürlicher Beweiswürdigung. Es lasse sich nicht rechtsgenügend nachweisen, dass es beim entsprechenden Telefongespräch tatsächlich um Drogen gegangen sei. Aus den Telefongesprächen ergebe sich nur, dass er sich mit dem anderen Mann, den er zufällig an einem Afrikanerfest getroffen habe, zum Kaffeetrinken verabredet habe. Sie hätten aber offenbar Mühe gehabt, sich zu finden, weshalb er versucht habe, dem Mann seinen Standort unter Hinweis auf verschiedene Merkpunkte (Tram- und Bushaltstellen, Hotel, Taxistop etc.) zu beschreiben, was allerdings nicht von Erfolg gekrönt gewesen sei (KG act. 1 S. 15 f.). 12.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sowohl das Obergericht als auch das Bezirksgericht davon ausgingen, bei den entsprechenden Telefongesprächen vom 5. Juli 2000 zwischen dem Beschwerdeführer und dem unbekannten Mann sei es um Drogen gegangen (OG act. 84 S. 73; implizit KG act. 2 S. 11 und 14). Unterschiede zwischen den beiden Instanzen ergaben sich nur mit Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf das vereinbarte Treffen mit dem anderen Mann an jenem Tag Drogen auf sich trug. Dass es beim fraglichen Vorfall um Drogen ging, begründete das Bezirksgericht im Wesentlichen damit, dass die beiden in den Telefongesprächen eine konspirative Sprache verwendet hätten. Insbesondere die Aussage im Gespräch von 13.21 Uhr, er (d.h. der andere) wolle zuerst 25, um zu sehen, ob es gut sei, bilde ein Indiz dafür, dass es vorliegend um Drogen gegangen sei. Im Weiteren zog das Bezirksgericht auch das Verhalten der beiden Männer in Betracht, als sie, beim Versuch sich zu treffen, Polizeibeamte erblickten. Während der Beschwerdeführer den Unbekannten telefonisch zunächst angewiesen hatte,
- 21 beim Kiosk (am Bahnhof X.) zu warten, einigten sich die beiden in der Folge darauf, sich beim Taxistopp zu treffen. Das Bezirksgericht folgerte, wäre dem Beschwerdeführer die Anwesenheit der Polizisten gleichgültig gewesen, hätte er den Unbekannten nicht aufgefordert, an einen anderen Treffpunkt zu kommen (OG act. 84 S. 72 f.). Mit diesen Erwägungen, denen sich auch das Obergericht mit Bezug auf die Frage, ob es in den aufgezeichneten Telefongesprächen um Drogen gegangen sei, anschloss, setzt sich die Beschwerdeschrift nicht auseinander. Auf die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung ist dementsprechend nicht einzutreten. 13.1 In der Beschwerde wird als Nächstes eine Verletzung des Anklageprinzips gerügt. Vom Obergericht sei der Sachverhalt gemäss Ziffer I.5. der Anklage dahingehend erstellt worden, dass der Beschwerdeführer (erst) am 9. Januar 1999 gewusst habe, dass D. mit Drogen einreisen werde. Der Beschwerdeführer sei angefragt worden, ob er helfen könne zu beobachten, wie D. durch die Zollkontrolle kommen werde. Das Obergericht, so die Beschwerde weiter, habe dieses Verhalten als psychische Gehilfenschaft bei der Organisation der letzten Phase des Importes qualifiziert mit der Begründung, dass allein die Identifizierung des Beschwerdeführers mit dem Tatplan, die Anwesenheit am Flughafen, die Beobachtung des Geschehens und Rapportierung an F. diesen in seinem Vorgehen bestärkt habe. In der Anklageschrift, so die Beschwerde, werde dem Beschwerdeführer jedoch physische Gehilfenschaft zur Last gelegt. Die Anklage nenne diverse Verhaltensweisen, mit denen sich der Beschwerdeführer der Gehilfenschaft schuldig gemacht haben solle. Die vom Obergericht hilfsweise herangezogene psychische Gehilfenschaft werde dem Beschwerdeführer von der Untersuchungsbehörde nicht zur Last gelegt und demgemäss in der Anklage mit keinem Wort umschrieben. Für ihn sei daher nicht voraussehbar gewesen, dass er nicht wegen einer konkreten Tathandlung, sondern lediglich wegen der blossen Bestärkung des Willens von F. verurteilt werden würde. Die Annahme einer psychischen Gehilfenschaft, welche als eigentlicher Spezialfall von untergeordneter Bedeutung zu werten sei, hätte einer detaillierten Umschreibung in der Anklage bedurft, in
- 22 welcher die Einwirkung des Beschwerdeführers auf den bereits gefassten Willen von F. (im Sinne einer Bestärkung) dargelegt worden wäre. Nachdem die vorliegende Anklageschrift keinen solchen Umstand erwähne, verstosse der Schuldspruch wegen Gehilfenschaft im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG und Art. 25 StGB gegen das Anklageprinzip. 13.2 Dem Beschwerdeführer werden im angefochtenen Entscheid nach wie vor konkrete Tathandlungen zur Last gelegt. Diese beruhen auf seinem Geständnis und bestehen unter anderem darin, dass er am 9. Januar 1999, im Wissen darum, dass D. mit Drogen einreisen würde, auf Wunsch von F. zum Flughafen Q. gefahren sei, aus der Ankunftshalle die Einreise von D. beobachtet und seine Beobachtungen telefonisch dem etwas weiter entfernt stehenden F. mitgeteilt habe, für welchen die Drogen bestimmt gewesen wären. Diese Tathandlungen hat das Obergericht als (psychische) Gehilfenschaft qualifiziert. Darin liegt keine Verletzung des Anklageprinzips. Dem Beschwerdeführer wurde in der Anklageschrift Gehilfenschaft vorgeworfen (vgl. BG act. HD 38 S. 2 und 10 sowie BG act. 71 S. 12), und wegen Gehilfenschaft wurde er von der Berufungsinstanz auch verurteilt. Dass das Obergericht von psychischer Gehilfenschaft ausging, während die Anklagebehörde (mutmasslich) den Vorwurf der physischen Beihilfe erhob, ändert daran nichts. Eine von der Anklage abweichende rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes ist gemäss § 185 Abs. 1 StPO zulässig, solange nicht der der Anklage zugrundegelegte Sachverhalt geändert oder erweitert wird, sondern ausschliesslich dessen rechtliche Beurteilung eine Änderung erfährt, was hier der Fall ist. Unter diesen Voraussetzungen wurde in der Gerichtspraxis sogar der Wechsel der Teilnahmeform als zulässig erachtet (ZR 93 Nr. 90 [betr. Mittäterschaft]; RB 2000 Nr. 122 [betr. Mittäterschaft/Gehilfenschaft]; Kass.-Nr. 2000/245 S, Entscheid vom 3. September 2001 i.S. M., Erw. II./7.8.); umso weniger verstösst aber der Wechsel von physischer zu psychischer Gehilfenschaft gegen das Anklage- bzw. Immutabilitätsprinzip (vgl. auch Meyer, Die Bindung des Strafrichters an die eingeklagte Tat [Tatidentität], Diss. Zürich 1972, S. 132). Ein Nichtigkeitsgrund liegt zusammenfassend nicht vor.
- 23 - 14. Nachdem keine weiteren Rügen im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen das Betäubungsmittelgesetz erhoben werden, bleibt noch auf die Rügen betreffend den Schuldspruch wegen Hehlerei einzugehen. 15.1 In der Anklage (Ziffer II.) wird dem Beschwerdeführer diesbezüglich vorgeworfen, im Herbst 2000 beim G.platz von einem Unbekannten eine Herrenarmbanduhr der Marke Rolex, Typ Daytona, Neuwert Fr. 15'492.--, für Fr. 800.-- gekauft zu haben, welche Uhr am 19. November 1999 von Unbekannt mit einer gefälschten American Express Kreditkarte bei der Firma Bucherer AG in Würenlos/Shoppingbrücke unrechtmässig erworben worden sei. Aufgrund der gesamten Umstände (niedriger Verkaufspreis, Örtlichkeit, Originalverpackung inkl. Garantieschein, Neuwertigkeit etc.) habe er zumindest annehmen müssen, dass diese Uhr deliktisch erlangt worden sei (BG act. HD 38 S. 11 f.). Das Obergericht erwog, auch in diesem Punkt habe die Erstinstanz zutreffend nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer zumindest in Kauf genommen habe, die Uhr könne echt sein. Ergänzend führte es verschiedene Aussagen des Beschwerdeführers an, aus denen es folgerte, der Beschwerdeführer habe zumindest gehofft, eine echte Uhr gekauft zu haben. Somit könnten keine Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer zumindest in Kauf genommen habe, eine echte Uhr zu erwerben. Auf Grund der Verkaufsumstände, des Preises, des Preisnachlasses von Fr. 1'500.-- bzw. Fr. 1'200.-- auf Fr. 800.-- - trotz Garantieschein und Originalverpackung - habe der Beschwerdeführer zumindest auch annehmen müssen, die Uhr könnte vom Veräusserer in strafbarer Weise erlangt worden sein. Wenn er sich nicht sicher gewesen sei, ob er eine Fälschung oder ein Original vor sich gehabt habe, habe ihm bewusst sein müssen, dass ein allfälliges Original weit unter Wert verkauft worden sei, was ein legaler Besitzer mit einem Gegenstand von objektiv messbarem Wert nicht getan hätte (KG act. 2 S. 13). 15.2 In der Beschwerdeschrift wird zunächst vorgebracht, das Bezirksgericht, auf dessen Erwägungen das Obergericht verweise, habe dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe zumindest in Kauf genommen, dass die Uhr gefälscht sei. Die Erstinstanz habe ihm also gerade nicht zur Last gelegt, davon
- 24 ausgegangen zu sein, dass die Uhr in strafbarer Weise erlangt worden sei. Der vom Bezirksgericht erstellte Sachverhalt lasse sich nicht unter den Tatbestand der Hehlerei im Sinne von Art. 160 StGB subsumieren. Das in solchen Fällen einschlägige Delikt der "Warenfälschung" gemäss Art. 155 StGB sei nicht auf den Konsumenten anwendbar. Das Bezirksgericht Zürich hätte ihn daher freisprechen müssen; die Subsumtion des vom Bezirksgericht Zürich erstellten Sachverhalts verletze Bundesrecht. Das Obergericht habe nun den erstellten Sachverhalt im Rechtsmittelverfahren zu seinem Nachteil (d.h. des Beschwerdeführers) dermassen verändert, dass ein Schuldspruch wegen Hehlerei möglich gewesen sei. Da nur der Beschwerdeführer Berufung erklärt habe, habe das Obergericht den Grundsatz der reformatio in peius (recte: das Verbot der reformatio in peius) verletzt (KG act. 1 S. 17 f.). 15.3 Dass im Berufungsverfahren eine schärfere Strafe ausgesprochen worden sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, bestraften ihn doch sowohl Bezirks- als auch Obergericht mit 30 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft (vgl. Ziff. II.1.1 und 1.2). Den behaupteten Verstoss gegen das Verbot der reformatio in peius begründet der Beschwerdeführer denn auch einzig mit Ausführungen zum Schuldpunkt. Auf diese Weise lässt sich jedoch keine Verletzung des betreffenden Grundsatzes dartun. Das Verbot der reformatio in peius gemäss § 399 StPO bezieht sich nach ständiger Praxis ausschliesslich auf den Strafpunkt, nicht jedoch auf den Schuldpunkt (Kass.-Nr. 96/447 S, Entscheid vom 17. April 2000, in Sachen K., Erw. II./B.1, bestätigt durch BuG vom 23. Oktober 2000, E. 2 [= Pra 2001 Nr. 3]; Kass.-Nr. 98/308 S, Entscheid vom 13. Juli 1999 in Sachen C., Erw. II./5.; Kass.-Nr. 97/476 S, Entscheid vom 16. November 1998 in Sachen H., Erw. II./2.2; Kass.-Nr. 2000/281 S, Entscheid vom 16. Juni 2001 i.S. S., Erw. II./1.3b; Kass.-Nr. 2000/408 S, Entscheid vom 18. Juli 2001 i.S. S., Erw. II./5.3; Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., N 984; derselbe in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 3 zu § 399, mit Hinweisen). Im Übrigen ist für die Frage, ob das Verschlechterungsverbot verletzt wurde, nur das Urteil in seiner tatsächlich gefällten Form massgebend. Die Be-
- 25 gründung der Rüge beruht jedoch allein auf hypothetischen Überlegungen (die Erstinstanz hätte freisprechen müssen), weshalb die Argumentation des Beschwerdeführers fehl geht. Schliesslich zeigen die Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid, dass - entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift - auch das Bezirksgericht davon ausging, der Beschwerdeführer habe in Kauf genommen, dass die Uhr echt sei. So erwog es, dem Beschwerdeführer müsse aufgrund aller (zuvor erwähnten) Umstände klar gewesen sein, dass es sich um eine echte Rolex-Uhr handelte (OG act. 84 S. 78). Auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers leitete es ab, dass dieser von der Echtheit der Uhr ausgegangen sei. Insbesondere qualifizierte es dessen Darstellung, er sei von einer Fälschung ausgegangen, als reine Schutzbehauptung (OG act. 84 a.a.O.). Demgemäss besteht kein Zweifel, dass es sich beim bezirksgerichtlichen Fazit, es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer zumindest in Kauf genommen habe, dass die Uhr gefälscht war, um einen Verschrieb handelt und das Bezirksgericht in Übereinstimmung mit dem Obergericht davon ausging, der Beschwerdeführer habe in Kauf genommen, dass die Uhr echt sei. Auch vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge als unbegründet. 16.1 Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen, wonach der Beschwerdeführer zumindest in Kauf genommen habe, die Uhr sei echt, erachtet dieser ausserdem als willkürlich. Er stützt sich dabei auf einen undatierten Zeitungsartikel offenbar aus dem BLICK - wonach die italienische Polizei in Vicenza einen Fälscherring ausgehoben habe, der Schweizer Luxusuhren kopiert habe, wobei beispielsweise eine Rolex Daytona für 200 Euro hergestellt und später mit Garantie und in Originalverpackung für 6'500 Euro verkauft worden sei (KG act. 3/2, Seite 2). Daraus leitet er ab, dass sowohl der Preis als auch der Umstand, dass die Uhr Garantieschein und Originalverpackung aufgewiesen habe, kein Indiz für die Echtheit der Uhr bilde, weshalb die mit diesen Umständen begründete Annahme des Obergerichts (bzw. des Bezirksgerichts), er - der Beschwerdeführer - sei von der Echtheit der Uhr ausgegangen, unhaltbar sei (KG act. 1 S. 18 f.). Die beiden eingereichten Zeitungsartikel (wovon der Beschwerdeführer allerdings nur den zweiten zur Begründung heranzieht) sind nicht geeignet, die
- 26 vorinstanzlichen Schlussfolgerungen als willkürlich erscheinen zu lassen. Damit wird lediglich belegt, dass es Fälschungen von Schweizer Uhren gibt (vgl. den ersten Zeitungsartikel auf der 1. Seite von KG act. 3/2) und dass "Rolex"-Uhren, die mit Originalverpackung und (gefälschter?) Garantie für teures Geld verkauft werden, auch gefälscht sein könnten. Solches haben aber auch die Vorinstanzen nie in Abrede gestellt. Entscheidend ist nicht, ob es gewieften Fälschern gelingt, gefälschte Rolex-Uhren einem Käufer, der ein gutes Geschäft machen möchte, als echt zu verkaufen - dies ist zweifellos möglich - sondern wovon ein Käufer, dem eine Rolex-Uhr mit Originalverpackung und einer von der Firma Bucherer AG ausgestellten Garantie, einschliesslich Original-Armband und -Ersatzarmband, für anfänglich über Fr. 1'000.-- angeboten wird, ausgeht. Wenn das Bezirks- und mit ihm das Obergericht diese Frage dahingehend beantworteten, dass der Beschwerdeführer zumindest in Kauf genommen habe, dass die Uhr echt sein könnte, erweist sich ihre Beweiswürdigung - auch unter Berücksichtigung der eingereichten Zeitungsartikel - nicht als unhaltbar. Von Willkür kann demgemäss keine Rede sein. 17.1 Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung des Anklageprinzips geltend, da das Obergericht, welches auf das bezirksgerichtliche Urteil verweise, den Eventualvorsatz (auch) mit Verkaufsumständen, wie Tuch, Etui, Schriftzug, Emblem und Gebrauchsanweisung begründe, die in der Anklageschrift nicht genannt würden (KG act. 1 S. 19). 17.2 In der Beschwerdeschrift wird übersehen, dass die Vorinstanz für die Frage, ob der Beschwerdeführer annehmen musste, die Uhr könnte vom Veräusserer in strafbarer Weise erlangt worden sein, gerade nicht auf das Urteil der ersten Instanz verwies. Entgegen der insoweit unzutreffenden Behauptung stützte die Vorinstanz ihren Schuldspruch also nicht auf die betreffenden weiteren Verkaufsumstände (Tuch, Etui, Schriftzug, Emblem sowie Gebrauchsanweisung), deren Nennung der Beschwerdeführer in der Anklageschrift vermisst. Auf die Rüge, die auf falschen Annahmen beruht, ist bei dieser Sachlage nicht weiter einzugehen.
- 27 - 18.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, seine vom Obergericht zitierten Aussagen vermöchten den Eventualvorsatz nicht begründen, sondern zeigten einzig auf, dass er der Meinung gewesen sei, es handle sich um eine gut gemachte Fälschung, der man diesen Umstand nicht ansehe, weshalb es nichts mache, dass es eine Fälschung sei. Mit anderen Worten sei es nicht schlimm, dass es eine Fälschung sei, da die Qualität der Uhr gut sei. Immerhin habe er beabsichtigt, diese Uhr seinem Vater zu schenken, was er bei einer offenkundig sichtbaren Fälschung nie getan hätte (KG act. 1 S. 19). 18.2 Statt sich im Einzelnen und anhand der Akten mit der vorinstanzlichen Begründung auseinanderzusetzen, stellt der Beschwerdeführer der Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid lediglich seine eigene Interpretation gegenüber. Damit vermag seine - sinngemäss - erhobene Willkürrüge den Anforderungen an die Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu genügen, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 19. Weitere - konkrete - Rügen können der Beschwerdeschrift keine entnommen werden. Abschliessend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermochte. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 396a StPO). Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 28 - 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 693.-- Schreibgebühren, Fr. 209.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich, die Bundesanwaltschaft, 3003 Bern, das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: