Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040061/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Paul Baumgartner und Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 30. August 2004 in Sachen X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen Stadtrichteramt Zürich, Gotthardstrasse 62, Postfach, 8022 Zürich, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Wiederaufnahme Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Februar 2004 (UG030072/U/T.)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Der Polizeirichter der Stadt Zürich bestrafte X. mit Verfügung vom 20. Dezember 2000 wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften mit einer Busse von Fr. 300.–. Der Gebüsste stellte das Begehren um gerichtliche Beurteilung, woraufhin der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Zürich die Verfügung mit Urteil vom 20. März 2002 im Schuld- und Strafpunkt bestätigte. Die gegen den einzelrichterlichen Entscheid erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 6. Dezember 2002 ab, soweit sie darauf eintrat (vgl. OG act. 8/10). Gegen den Beschluss des Obergerichts legte X: auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ein, welche der Kassationshof des Bundesgerichts mit Urteil vom 4. März 2003 abwies, soweit er darauf eintrat. 2. Mit Eingabe vom 24. Juni 2003 stellte der Verurteilte in Bezug auf das Urteil des Einzelrichters vom 20. März 2002 ein Wiederaufnahmegesuch. Dieses wies die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 4. August 2003 ab, soweit sie darauf eintrat (KG act. 2). Das Kassationsgericht wies mit Beschluss vom 22. Dezember 2003 eine gegen diesen Revisionsentscheid erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Geschäfts-Nr. AC030115). Auf die gegen diesen Beschluss eingelegte staatsrechtliche Beschwerde trat die I. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom 17. März 2004 nicht ein (Geschäfts-Nr. AC030115, act. 5) 3. a) Am 22. Dezember 2003 stellte X: ein Gesuch um "Revision der Kostenfestsetzung für das vorherige Verfahren beim Obergericht des Kantons Zürich
- 3 infolge Erfahrung einer neuen Tatsache" (OG act. 1). Auf dieses Gesuch trat die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 2. Februar 2004 nicht ein (OG act. 8). b) Da der Nichteintretens-Entscheid des Obergerichts keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, erkundigte sich X. telefonisch bei der Vorinstanz über die Weiterzugsmöglichkeiten (OG act. 11), und legte hierauf gegen den Beschluss vom 2. Februar 2004 staatsrechtliche Beschwerde ein. Der Instruktionsrichter am Bundesgericht forderte sowohl das Obergericht als auch das Kassationsgericht auf, sich zur Frage der Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids zu äussern. In ihren Stellungnahmen verneinten beide Instanzen die Letztinstanzlichkeit bzw. sprachen sich für die Zulässigkeit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde aus. Die I. Öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts trat daraufhin mit Urteil vom 3. Mai 2004 auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht ein. Von einer direkten Überweisung der Beschwerdeschrift an das Kassationsgericht sah das Bundesgericht ab, da das Obergericht in seiner Stellungnahme angekündigt hatte, den Beschluss vom 2. Februar 2004 - mit der korrekten Rechtsmittelbelehrung den Parteien erneut zuzustellen (KG act. 13). 4. Nach Erhalt des nunmehr mit der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschlusses der III. Strafkammer des Obergerichts vom 4. Februar 2004 (OG act. 21) reichte X. (nachfolgend Beschwerdeführer) nach rechtzeitiger Anmeldung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde innert angesetzter Frist die Beschwerdebegründung ein (vgl. KG act. 1). Darin stellte er den sinngemäss verstandenen (Haupt-)Antrag, es sei Dispositiv-Ziffer 3 (Kostenauflage) des angefochtenen Beschlusses aufzuheben und "ein Kostenerlass oder mindestens eine teilweise Kostenreduzierung" anzuordnen (vgl. KG act. 1 S. 1). Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (vgl. KG act. 12). Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich (Beschwerdegegner) beantragt in seiner Beschwerdeantwort die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (vgl. KG act. 11).
- 4 - II. 1. Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe im vorinstanzlichen Verfahren eine Bestätigung des Sozialamtes eingereicht. Daraus gehe hervor, dass er vom Existenzminimum leben müsse. Somit habe er den Nachweis für seine schwierige finanzielle Situation erbracht. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanz, dass er die geltend gemachten schwierigen finanziellen Verhältnisse in keiner Weise belegt habe, sei falsch. Die Vorbringen in der Beschwerde erschöpfen sich somit (sinngemäss) in der Hauptrüge, der angefochtene Entscheid beruhe hinsichtlich der Frage der Kostenauflage auf einer aktenwidrigen Annahme (vgl. KG act. 1, insbesondere S. 2). 2. a) Aktenwidrigkeit im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 5 StPO liegt vor, wenn Bestandteile der Akten, die im Zeitpunkt des fraglichen Entscheides dem Gericht vorlagen, überhaupt nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen wurden und sich deshalb die angefochtene tatsächliche Feststellung als "blanker Irrtum" erweist (vgl. SCHMID, in Donatsch/Schmid, Kommentar StPO ZH, Zürich 1996, N 25 zu § 430 m.w.H.). b) Die Vorinstanz hat offensichtlich übersehen, dass der Beschwerdeführer eine "Unterstützungsbestätigung" vom 18. Dezember 2003 (vgl. OG act. 2) eingereicht hat. Darin bestätigt das Sozialzentrum Selnau (Soziale Dienste der Stadt Zürich), dass der Beschwerdeführer "seit 30.07.01 für die Lebenshaltungskosten vollumfänglich von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich, gemäss Richtlinien der Stadt Zürich, unterstützt" wird. Weiter führt es aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, "allfällige Prozess- und Gerichtskosten zu zahlen, da er vom Existenzminimum leben" müsse. Die Annahme des Obergerichts, der Beschwerdeführer habe "die geltend gemachten schwierigen finanziellen Verhältnisse in keiner Weise belegt", erweist sich somit als aktenwidrig. Die Rüge ist begründet. 3. Der gutgeheissene Beschwerdepunkt führt zur Aufhebung von Dispositiv- Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses. Da die Sache spruchreif ist, fällt das Kassationsgericht den Entscheid über die Kostenauflage gestützt auf §§ 433
- 5 - Abs. 2 und 437 StPO (ohne mündlich Verhandlung) selber (vgl. SCHMID, a.a.O., N 5 zu § 433; ). 4. a) Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass eine Wiederaufnahme (oder Revision) hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen ausgeschlossen ist (vgl. KG act. 2 S. 3 oben und dortige Belegstellen). Das vom Beschwerdeführer vor Vorinstanz gestellte Gesuch muss daher klarerweise als aussichtslos bezeichnet werden. Da es somit am Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit fehlt, fällt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV für das vorinstanzliche Verfahren ausser Betracht. b)aa) Zu prüfen ist indessen, ob § 190a StPO zur Anwendung gelangt. Nach dieser Bestimmung (die gemäss der Verweisung in § 398 Abs. 1 StPO auch für das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet) ist bei Bemessung, Auflage und Bezug der Kosten den Verhältnissen des Betroffenen Rechnung zu tragen. Mit den "Verhältnissen" sind insbesondere die finanziellen gemeint (vgl. Kass.-Nr. 2002/027S, Beschluss vom 22. Juni 2002, in Sachen D., E. II/2/3), daneben soll aber auch der soziale Hintergrund des Kostenpflichtigen beachtet werden. Ferner will § 190a StPO nach seiner Zielsetzung unbillige Ergebnisse verhindern (SCHMID, a.a.O., N 1 und N 4 zu § 190a StPO). Gemäss langjähriger und konstanter Praxis verlangt § 190a StPO sodann nicht, dass bereits im Strafentscheid darüber befunden wird, ob der Betroffene von der Tragung der auferlegten Kosten zu befreien ist; es ist vielmehr zulässig, darüber erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs zu entscheiden (vgl. statt vieler: RB 1987 Nr. 70; SCHMID, a.a.O., N 9 zu § 190a m.H.). Eine Ausnahme besteht einzig dann, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidfällung feststeht, dass der Betroffene nicht in der Lage ist und auch in absehbarer Zukunft nicht sein wird, die ihm auferlegten Kosten zu bezahlen (RB 1999 Nr. 154; Kass.-Nr. 2002/027S, a.a.O.). bb) Die finanziellen Verhältnisse und der soziale Hintergrund des Beschwerdeführers, wie sie aus den bestehenden Akten hervorgehen (vgl. OG act. 2 und act. 1 S. 1-2, vgl. auch vorstehend E. 2b), rechtfertigen im Lichte der vorstehend dargelegten Rechtsprechung und Lehre eine definitive Abschreibung der Kosten nach § 190a StPO. Der hier zu fällende Sachentscheid bezüglich der aufzuhe-
- 6 benden Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses hat daher auf definitive Abschreibung der Kosten des Revisionsverfahrens zu lauten. 5. a) Nach der gesetzlichen Regelung fällt im hier zu beurteilenden Fall einzig der vorinstanzliche Endentscheid vom 2. Februar 2004 (KG act. 2) als Anfechtungsobjekt der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde in Betracht. Die Aufhebung anderer Endentscheide, welche die III. Strafkammer des Obergerichts in der vorliegenden Sache zuvor gefällt hatte, ist nicht möglich. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe die Aufhebung der Entscheide der Vorinstanz vom 6. Dezember 2002 bzw. 4. August 2003 beantragt (vgl. insbes. KG act. 1 S. 3 Mitte und vorstehend E. I/2 und 3), kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. b) Da wie gesagt die Wiederaufnahme (oder Revision) gegen Entscheide über die Kosten- und Entschädigungsfolgen ausgeschlossen ist, verbleibt dem Beschwerdeführer bezüglich der beiden Beschlüsse der III. Strafkammer des Obergerichts vom 6. Dezember 2002 bzw. 4. August 2003 einzig die Möglichkeit, beim Zentralen Inkasso des Obergerichts um Erlass, Stundung oder Ratenzahlung der rechtskräftig auferlegten Kosten nachzusuchen. Weiter ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass entsprechende Entscheide des Zentralen Inkassos des Obergerichts keine Rechtsprechungs-, sondern Justizverwaltungsakte bilden. Letztere können nicht mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde weitergezogen werden (SCHMID, a.a.O., N 11 zu § 190a und N 8 zu § 428, je m.w.H.). 6. Somit bleibt festzuhalten, dass in Gutheissung der Beschwerde Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben und im Sinne der vorstehenden E. 4b abzuändern ist. III. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Kassationsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen, und es ist dem Beschwerdeführer aus derselben eine
- 7 - Umtriebsentschädigung von Fr. 100.– zu entrichten. Ferner ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Februar 2004 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt, jedoch sofort definitiv abgeschrieben." 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschwerdeführer wird für das Kassationsverfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.– aus der Gerichtskasse ausbezahlt. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (ad UG030072/U/T. sowie ad UN020047 und UG030038) und den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich (ad GU020060), je gegen Empfangsschein.
- 8 - ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: