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Zürich Kassationsgericht 24.08.2004 AC040044

24 agosto 2004·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·4,059 parole·~20 min·1

Riassunto

Entschädigung des Angeschuldigten bei Einstellung der Untersuchung

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040044/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Paul Baumgartner sowie der Sekretär Roland Götte Zirkulationsbeschluss vom 24. August 2004 in Sachen A., Rekurrent und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8001 Zürich, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Staatsanwältin Dr. Ursula Frauenfelder Nohl betreffend Kosten und Entschädigung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2004 (UK030051 d.v. UK030048)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die am 17. Mai 2001 von der Bezirksanwaltschaft Zürich gegen A. (Beschwerdeführer) angehobene Strafuntersuchung betreffend Betrug, etc. wurde mit Verfügung vom 12. November 2002 eingestellt, wobei die Kosten der Untersuchung auf die Staatskasse genommen und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 8'000.-- sowie eine Genugtuung von Fr. 3'000.- zugesprochen wurden (ER act. 2). 2. Mit Eingabe ans Bezirksgericht Zürich (Einzelrichter in Strafsachen) vom 9. Dezember 2002 ersuchte der Beschwerdeführer um gerichtliche Beurteilung der in der Einstellungsverfügung getroffenen Entschädigungsregelung und beantragte die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung von Fr. 14'978.20 (ER act. 1 S. 2). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit einzelrichterlicher Verfügung vom 4. März 2003 nunmehr eine Entschädigung von Fr. 9'500.-- zugesprochen; gleichzeitig wurde von der zugesprochenen Genugtuungssumme von Fr. 3'000.-- Vormerk genommen. Die Kosten des gerichtlichen Beurteilungsverfahrens wurden dem Beschwerdeführer zu einem Drittel auferlegt und es wurde ihm eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zugesprochen (ER act. 6). 3. Gegen diese Verfügung erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin) wie auch der Beschwerdeführer Rekurs. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rekursschrift vom 14. April 2003 an einer Entschädigung über Fr. 14'978.20 fest und stellte sodann den Antrag, es seien die Kosten des gerichtlichen Beurteilungsverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei ihm für dasselbe Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- zuzusprechen (OG act. 1 S. 2). Demgegenüber verlangte die Beschwerdegegnerin, die Kosten des gerichtlichen Beurteilungsverfahrens seien zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und es sei Letzterem lediglich eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 200.-- zu entrichten (OG act. 15/1 S. 1).

- 3 - Mit Beschluss des Obergerichtes (III. Strafkammer) vom 13. März 2004 wurden die beiden Rekursverfahren unter der Verfahrensnummer UK030051 vereinigt. Sodann wurde dem Beschwerdeführer für die Strafuntersuchung eine Entschädigung von Fr. 11'360.-- zzgl. Zins zugesprochen, und es wurden ihm hinsichtlich des einzelrichterlichen Beurteilungsverfahrens die Kosten zur Hälfte auferlegt und eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 375.-- zzgl. MwSt zugesprochen. Schliesslich wurden ihm hinsichtlich der vereinigten Rekursverfahren die Verfahrenskosten zu zwei Dritteln auferlegt und eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 250.-- zzgl. MwSt zugesprochen (OG act. 17 = KG act. 2; künftig: KG act. 2). 4. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer fristgerecht kantonale Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (KG act. 6) und begründet (KG act. 1). Der Beschwerdeführer verlangt nach wie vor, dass ihm im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung eine Entschädigung von Fr. 14'978.20 zuzusprechen sei. Sodann seien sowohl die Kosten des einzelrichterlichen Verfahrens wie auch diejenigen des Rekursverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Im Weiteren sei ihm für das einzelrichterliche Beurteilungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 750.-- und für das Rekursverfahren sowie das vorliegende Nichtigkeitsverfahren je eine solche von Fr. 1'250.-- zu entrichten, je zzgl. MwSt (KG act. 1 S. 2 bzw. S. 8). Sowohl die Vorinstanz wie auch die Beschwerdegegnerin haben auf Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort verzichtet (KG act. 9 bzw. 10). II. 1. Wie bereits erwähnt, sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für die Strafuntersuchung eine Entschädigung von insgesamt Fr. 11'360.-- zu. Dabei führte sie im Einzelnen Folgendes aus: a) Dem Beschwerdeführer seien durch den Beizug eines Verteidigers wesentliche Umtriebe entstanden, für welche dieser zu entschädigen sei. Dabei

- 4 erachtete die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeitaufwand von 30 Stunden und 10 Minuten zwar als angemessen, doch setzte sie den Stundenansatz auf Fr. 220.-- fest, obwohl zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger ein solcher von Fr. 250.-- vereinbart worden war. Zur Begründung führte das Obergericht aus, Art. 3 Abs. 2 der Honoraransätze des Zürcher Anwaltsverbandes sehe einen Stundenansatz von Fr. 180.-- bis 280.-- vor, welcher - bei grosser immaterieller Bedeutung - bis auf Fr. 480.-- erhöht werden könne. In diesem Rahmen bemesse sich das Honorar gemäss Art. 2 der erwähnten Honoraransätze aufgrund der Kostenstruktur, des nach den Umständen gebotenen Zeitaufwandes, der Bedeutung der Sache für die Klientschaft und der mit der Sache verbundenen Verantwortung. Auch wenn mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen sei, dass es sich nicht um einen ganz einfachen Fall gehandelt habe, sich sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht gewisse Schwierigkeiten gestellt hätten und die Angelegenheit von grosser Wichtigkeit gewesen sei, seien dennoch weit schwerere strafrechtliche Vorwürfe und komplexere Sachverhalte bzw. rechtliche Schwierigkeiten möglich, so dass sich die Anwendung des Höchstansatzes von Fr. 280.-- bzw. Fr. 480.-- nicht rechtfertige. Angesichts sämtlicher Kriterien erscheine ein Stundenansatz von Fr. 220.-- als angemessen, so dass dem Beschwerdeführer für die Anwaltskosten - unter Berücksichtigung der Barauslagen und der MwSt - ein gerundeter Betrag von Fr. 7'800.-zuzusprechen sei (KG act. 2 S. 7 ff.). b) Die Vorinstanz verwies im Weiteren auf die Ausführungen des Einzelrichters, wonach der im Rahmen der eingestellten Untersuchung entgangene Gewinn (und nicht der entgangene Umsatz) zu entschädigen sei, und wonach der Beschwerdeführer nur eine Umsatzeinbusse von Fr. 1'818.20 angeführt habe, ohne die Höhe der Betriebskosten genügend zu substantiieren, weshalb die Höhe des entgangenen Gewinnes zu schätzen sei (KG act. 2 S. 9). Der Gewinn - so die Vorinstanz weiter - errechne sich als Differenz zwischen dem Umsatz und den fixen und variablen Kosten, doch habe der Beschwerdeführer die Unkosten nicht rechtsgenügend belegt. Weil der Beschwerdeführer ihrer Aufforderung, das im Jahr 2001 erzielte Einkommen zu belegen, nicht nachgekommen sei, sei der entgangene Gewinn zu schätzen. Einziger Anhaltspunkt hiefür sei die bei den Akten

- 5 liegende provisorische Steuereinschätzung für das Jahr 1999. Angesichts eines satzbestimmenden Einkommens von Fr. 267'300.-- betrage der entgangene Gewinn für den fraglichen Zeitraum von sechs Stunden höchstens Fr. 500.--. Unbestrittenermassen seien dem Beschwerdeführer zudem Fr. 500.-- für die Aushilfskraft zu bezahlen (KG act. 2 S. 9/10). c) Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer im Weiteren Fr. 360.-als Entschädigung für die Unterbringung der Hunde zu (KG act. 2 S. 10). d) Unter dem Titel "Treuhandkosten" verlangte der Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 3'300.--, doch war die Vorinstanz - wie schon der Einzelrichter - der Ansicht, dass der geltend gemachte Aufwand von 15 Stunden für das Zusammenstellen von Akten als übermässig erscheine, da ein ordnungsgemäss praktizierender Treuhänder ohne grösseren Aufwand auf die Akten seiner Klienten zugreifen können sollte, auch wenn vorliegend spezifizierte Unterlagen hätten herausgesucht werden müssen. Weil der geltend gemachte zeitliche Aufwand für das Zusammenstellen von Bankunterlagen, eine informelle polizeiliche Befragung und das Eröffnen eines neuen Bankkontos unverhältnismässig hoch sei, sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang lediglich einen Betrag von Fr. 2'200.-- zu (10 Stunden à Fr. 220.--) zu (KG act. 2 S. 11). e) Die Vorinstanz gelangte bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im einzelrichterlichen Beurteilungsverfahren zur Hälfte und im Rekursverfahren zu einem Drittel unterlegen sei. In diesem Verhältnis wurden dem Beschwerdeführer denn auch die Kosten dieser Verfahren auferlegt, und es wurde ihm je nur eine reduzierte Prozessentschädigung zugesprochen (KG act. 2 S. 13/14). 2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Kürzung der geltend gemachten Anwaltskosten. Dabei bezeichnet er die Erwägung der Vorinstanz, wonach sich vorliegend die Anwendung des Höchstansatzes von Fr. 280.-- bzw. 480.-- nicht rechtfertige, als willkürlich und unsinnig, weil lediglich ein Stundenansatz von Fr. 250.-- geltend gemacht worden sei und gar nie von einem ausserordentlichen Ansatz die Rede gewesen sei (KG act. 1 S. 4). Soweit

- 6 die Vorinstanz ausführe, "angesichts sämtlicher Kriterien" erscheine ein Ansatz von Fr. 220.--/Stunde angemessen, verletze sie damit die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör, weil das Argument, wonach es noch schwierigere und komplexere Fälle gäbe, jederzeit vorgebracht werden könne und der Vergleich mit abstrakten anderen Fällen infolge fehlender Überprüfbarkeit nicht beanstandet werden könne (KG act. 1 S. 4). Schliesslich sei bei der Entschädigung der Anwaltskosten eines erbeten verteidigten Angeschuldigten grundsätzlich von der Honorarnote der Verteidigung auszugehen und diese nur noch auf die Angemessenheit hin zu prüfen. Der vereinbarte Stundenansatz von Fr. 250.-- sei absolut im Rahmen des Üblichen und entspreche auch den Ansätzen des ZAV. Weshalb dieser Betrag nicht angemessen sein solle, könne die Vorinstanz nicht darlegen (KG act. 1 S. 5). 2.2 a) Wird eine Strafuntersuchung eingestellt, so hat der Angeschuldigte Anspruch auf eine Entschädigung für die ihm entstandenen wesentlichen Kosten und Umtriebe, sofern er die Untersuchung nicht durch verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder erschwert hat (§ 43 Abs. 2 StPO). Zu den wesentlichen Kosten gehören regelmässig auch die Kosten der erbetenen Verteidigung (vgl. Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 10 zu § 43 StPO; Wallimann Baur, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 106), wobei der Angeschuldigte jedoch nicht ohne Weiteres Anspruch auf einen Betrag in der Höhe des tatsächlich geschuldeten Anwaltshonorares hat, da die Entschädigung grundsätzlich nach dem Anwaltstarif, d.h. nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987, zu bestimmen ist (vgl. ZR 101 Nr. 19 Erw. II.2.c; Kass.-Nr. 2002/365 i.S. S., Entscheid vom 31.3.2003, Erw. II.3.a; Donatsch, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 10 zu § 43 StPO; Wallimann Baur, a.a.O., S. 113). b) Es ist zu beachten, dass die Anwendung des staatlichen Anwaltstarifes dem Prinzip der vollen Entschädigung (vgl. dazu Donatsch, a.a.O., N 4 zu § 43 StPO; Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, N 1219a) entgegenste-

- 7 hen und - im Verhältnis zu den effektiven Kosten - zu unvertretbaren Resultaten führen kann. Dies umso mehr, als die Tarife seit Erlass der Verordnung nie angepasst wurden, obwohl die Anforderungen an eine genügende Verteidigung stetig gestiegen sind und überdies eine gewisse Teuerung zu verzeichnen ist. Vor diesem Hintergrund kommt nach einer neueren kassationsgerichtlichen Rechtsprechung etwa bei gerichtlichen Freisprüchen die Zusprechung von Pauschalentschädigungen nach § 6 AnwGebVO nur noch zur Abgeltung der üblichen Handlungen bei einfachen Standardfällen (Besprechung mit dem Angeschuldigten, Aktenstudium, Teilnahme an der Gerichtsverhandlung, Studium des Urteils) in Betracht, wobei ein darüber hinausgehender Aufwand separat nach § 9 AnwGebVO zu entschädigen ist (ZR 101 Nr. 19 Erw. II.3.b und c). In komplexeren Fällen fällt eine Anwendung von § 6 AnwGebVO von vornherein ausser Betracht, und es ist vielmehr von der Honorarrechung des Verteidigers auszugehen, welche im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und des Gebotes der Schadensminderungspflicht auf ihre Angemessenheit zu überprüfen ist (ZR 101 Nr. 19 Erw. II.3.e; 102 Nr. 49 Erw. 3.2.b). Des Weiteren ist auch die erwähnte Bestimmung von § 9 AnwGebVO (Entschädigung nach Zeitaufwand zu einem Stundenansatz von Fr. 110.-- bis 250.--) zeitgemäss zu interpretieren, und es ist bei der Festsetzung eines Stundenansatzes primär von der Honorarrechnung (resp. vom vereinbarten Ansatz) auszugehen, welche auf ihre Angemessenheit zu prüfen ist. Soweit kein einfacher Standardfall vorliegt, kann gar ein Überschreiten des Regelrahmens von § 9 AnwGebVO angezeigt sein (ZR 102 Nr. 49 Erw. 3.2.c). Im Resultat wurde damit der Grundsatz, wonach die Entschädigung nach der AnwGebVO zu bestimmen sei, insofern relativiert, als das Gericht - mit Ausnahme der einfachen Standardfälle - die Entschädigung nicht nach eigenem Ermessen nach den Ansätzen der AnwGebVO bestimmen kann, sondern den in Rechnung gestellten Betrag zuzusprechen hat, sofern sich dieser - sei es hinsichtlich des geleisteten Zeitaufwandes oder des vereinbarten Stundenansatzes nicht als unhaltbar erweist. c) Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der vereinbarte Stundenansatz von Fr. 250.-- sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz angemessen und lie-

- 8 ge im Bereiche des Üblichen, und er dazu auf die Honoraransätze des zürcherischen Anwaltsverbandes verweist, so ist vorab festzuhalten, dass diese Ansätze bei der Festsetzung der Entschädigung nicht von entscheidender Bedeutung sind. Allerdings liegt der geltend gemachte Stundenansatz jedenfalls noch innerhalb des Regelrahmens von § 9 AnwGebVO. Angesichts des Umstandes, dass es sich vorliegend um einen "nicht ganz einfachen" Fall handelte, erscheint ein Stundenansatz von Fr. 250.-- damit als durchaus vertretbar, weshalb die Vorinstanz mit der Kürzung auf einen Stundenansatz von Fr. 220.-- gegen eine materielle Gesetzesvorschrift i.S.v. § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO verstossen hat. d) Wird der angefochtene Entscheid wegen Verletzung materieller Gesetzesvorschriften aufgehoben, so fällt die Kassationsinstanz den neuen Entscheid in der Sache selbst (§ 437 StPO, ZR 101 Nr. 19, 93 Nr. 71). Weil in zeitlicher Hinsicht kein unangemessener Aufwand betrieben wurde (KG act. 2 S. 7) und der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 250.-als vertretbar erscheint, ist dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Einstellung der Untersuchung folglich eine Entschädigung für Anwaltskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 8'721.30 (30.17 Stunden à Fr. 250.-- plus Fr. 562.80 Barauslagen zzgl. 7.6% MwSt) zuzusprechen. 3.1 Der Beschwerdeführer nimmt sodann Bezug auf die vorinstanzlichen Ausführungen zum Verdienstausfall. Er - der Beschwerdeführer - sei von der Vorinstanz aufgefordert worden, seine (betrieblichen) Unkosten zu belegen, doch würden diese bei der Bestimmung des entgangenen Gewinnes insofern keine Rolle spielen, als sich die vorübergehende Schliessung des Betriebes während sechs Stunden auf die Unkosten gar nicht ausgewirkt habe, weil bei normaler Weiterführung des Betriebes keine zusätzlichen variablen Kosten aufgetreten und die Fixkosten wie Miete, Heizung, etc. unverändert geblieben wären. Damit sei der Verdienstausfall anhand des Umsatzes zu errechnen, wobei beim Warenumsatz der Anschaffungswert in Abzug zu bringen sei. Zudem seien die von den Öffnungszeiten unabhängigen Mieteinnahmen aus der Rechnung zu nehmen. Aufgrund des massgeblichen Jahresumsatzes von Fr. 842'226 ergäbe sich bei 3960 massgeblichen Betriebsstunden eine Entschädigung von Fr. 1'276.20 (KG

- 9 act. 1 S. 5/6). Er habe sein Umsatztotal nachgewiesen - wenn die Vorinstanz nicht darauf abstelle, sondern aufgrund von alten Steuerzahlen ein Einkommen zu ermitteln versuche und dann nur den Gewinn berücksichtige, so setze sie damit einen Nichtigkeitsgrund. Zudem habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil nicht dargelegt werde, weshalb nicht auf die Umsatzeinbusse abgestellt werden solle, wenn die Kosten unverändert bleiben (KG act. 1 S. 7). 3.2 Die Vorinstanz legte ausdrücklich dar, weshalb ihrer Ansicht nach bei der Berechnung des Verdienstausfalles nicht - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - vom Umsatz, sondern vom Gewinn (Umsatz minus Kosten) auszugehen sei (siehe KG act. 2 S. 9/10). Von einer fehlenden Auseinandersetzung mit den Behauptungen des Beschwerdeführers bzw. einer Verletzung des rechtlichen Gehörs i.S.v. § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO kann damit nicht gesprochen werden. Die Frage, ob die Entschädigung für erlittenen Verdienstausfall i.S.v. § 43 Abs. 2 StPO anhand des Umsatzes (und nicht des Gewinnes) zu bestimmen ist, wenn die Betriebskosten einzig aus Fixkosten bestehen und eine Steigerung des Umsatzes keinerlei variable Kosten verursacht, muss vorliegendenfalls nicht abschliessend beantwortet werden: Auch wenn man der entsprechenden Argumentation des Beschwerdeführers folgen wollte, so wäre dennoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder vor Vorinstanz noch im vorliegenden Verfahren Belege zur Kostenstruktur seines Betriebes eingereicht hat. Damit kann seine Behauptung, wonach die Betriebskosten zum fraglichen Zeitpunkt ausschliesslich aus Fixkosten bestanden hätten, nicht überprüft werden, womit auf die Rüge betreffend die Verletzung von § 43 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist. 4.1 In der Beschwerdeschrift wird sodann vorgebracht, der geltend gemachte Aufwand des Treuhänders von insgesamt 15 Stunden sei absolut angemessen gewesen, da Letzterer eine Vielzahl Akten habe heraussuchen, zusammenstellen und kommentieren müssen. Auch habe dieser gegenüber der Polizei Auskünfte erteilen und eine Hausdurchsuchung begleiten müssen. Sodann habe er auch dem Beschwerdeführer diverse Auskünfte erteilen und Unterlagen für die Verteidigung und die Strafuntersuchungen heraussuchen müssen.

- 10 - Schliesslich habe der Treuhänder versuchen müssen, für den Beschwerdeführer neue Bankverbindungen zu finden, nachdem Letzterem die Verbindungen bei der UBS wegen Verdachts auf Geldwäscherei gekündigt worden seien. Im Übrigen werde von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt, dass dem Beschwerdeführer mit der Rechnung des Treuhänders über Fr. 3'300.-- ein Schaden entstanden sei, welcher durch die Strafuntersuchung verursacht worden sei. Im Gegensatz zu der Rechnung eines Rechtsanwaltes, welche vom Gericht auf ihre Angemessenheit überprüft werden müsse, bleibe hier kein Raum für eine Verhältnismässigkeitsprüfung - die Kosten seien entstanden und müssten vergütet werden (KG act. 1 S. 7/8). 4.2 a) Der Entschädigungsanspruch i.S.v. § 43 StPO ist öffentlichrechtlicher Natur. Dabei hat der Angeschuldigte grundsätzlich Anspruch auf vollen Ersatz aller Kosten und Umtriebe, welche ihm im Rahmen der eingestellten Strafuntersuchung erwachsen sind (Schmid, a.a.O. [Kommentar], N 1 und 7 zu § 43 StPO). Nach Literatur und Rechtsprechung ist mit Bezug auf den Begriff der Kosten und Umtriebe vom obligationenrechtlichen Schadensbegriff auszugehen massgebend ist demnach die Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand des Vermögens, den es ohne das schädigende Ereignis, d.h. ohne Einwirkung durch das Strafverfahren, hätte (Zindel, Kosten- und Entschädigungsfolgen im Strafverfahren des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1972, S. 84 f.; Wallimann Baur, a.a.O., S. 96). Allerdings sind bei der Schadenersatzbemessung analog zum Zivilrecht diejenigen Gründe zu beachten, welche die Ersatzpflicht des Staates ausschliessen und verringern können (Schmid, a.a.O. [Kommentar], N 16 zu § 43 StPO). b) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass Ausgaben, welche vom Angeschuldigten im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung getätigt wurden, im Falle der Einstellung der Untersuchung nicht unbesehen in vollem Umfang ersetzt werden müssen. So kann beispielsweise eine Kürzung der verlangten Entschädigung gerechtfertigt sein, wenn die zur Verringerung des Schadens zumutbaren Massnahmen nicht getroffen wurden (vgl. Brehm, in: Berner Kommentar, Bern 1990, N 50 zu Art. 44 OR). Im Rahmen dieser Schadensminderungspflicht obliegt

- 11 es einem Geschädigten unter Umständen (d.h. je nach den Erfolgsaussichten) sogar, Ansprüche gegenüber Dritten gerichtlich durchzusetzen bzw. Ansprüche von Dritten abzuwehren (vgl. Roberto, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Zürich 2002, § 30 N 810). Macht ein Angeschuldigter also Treuhänderkosten geltend, so muss er sich unter Umständen entgegenhalten lassen, dass er seinem Treuhänder gegenüber hätte geltend machen sollen, dass ein übermässiger Aufwand betrieben worden sei (vgl. Fellmann, in: Berner Kommentar, Bern 1992, N 451 zu Art. 394 OR). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Vorinstanz sei es generell verwehrt, eine Überprüfung des in Rechnung gestellten Treuhänderhonorars vorzunehmen, erweist sich die Rüge folglich als unbegründet. c) Die Frage, ob die geltend gemachten Treuhänderkosten zu Recht nur teilweise ersetzt wurden, oder ob die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen gegen materielles Recht i.S.v. § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO verstossen hat, kann vorliegend offenbleiben: Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, welche Handlungen sein Treuhänder im Wesentlichen vorgenommen habe, doch beschränkt er sich hier inhaltlich auf eine Wiederholung der bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Ausführungen, ohne näher darzulegen bzw. zu belegen, inwiefern die einzelnen Handlungen den in Rechnung gestellten Aufwand eben gerechtfertigt hätten. So wird z.B. ausgeführt, es hätten vom Treuhänder neue Bankverbindungen "hergestellt und etabliert" werden müssen, ohne dass dargelegt wird, welche Vorkehrungen dafür im Einzelnen zu treffen waren. Soweit vorgebracht wird, es habe eine informelle polizeiliche Befragung des Treuhänders und eine Hausdurchsuchung in dessen Beisein stattgefunden, fehlen jegliche Angaben zur Dauer dieser Handlungen. Zudem ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das Heraussuchen verschiedener Akten zuhanden des Beschwerdeführers, der Verteidigung und der Strafuntersuchungsbehörden den geltend gemachten Aufwand verursacht haben soll. Nachdem vom Beschwerdeführer die seiner Rüge zugrundeliegenden tatsächlichen Sachverhaltselemente nicht in rechtsgenügender Weise dargelegt werden, kann auch keine Überprüfung in rechtlicher Hinsicht erfolgen, weshalb auf die Rüge, wonach die Vorinstanz die Treuhänderkosten zu Unrecht nicht in vollem Umfang entschädigt habe, nicht einzutreten ist.

- 12 - 5.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, dem Ausgang des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens entsprechend sei davon auszugehen, dass er sowohl vor Bezirksgericht wie auch vor Obergericht mit seinen Anträgen durchgedrungen sei, womit die Kosten dieser beiden vorangegangenen gerichtlichen Verfahren vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen seien. Sodann sei ihm für das einzelrichterliche Beurteilungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 750.-- und für das Rekursverfahren und das vorliegende Nichtigkeitsverfahren eine solche von Fr. 1'250.--, je zzgl. MwSt, zuzusprechen (KG act. 1 S. 8). 5.2 a) Gemäss § 396a StPO erfolgen die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten. Nach unangefochten gebliebener Ansicht der Vorinstanz bestimmt sich dieses Verhältnis sowohl für das erstinstanzliche Beurteilungsverfahren wie auch für das Rekursverfahren nach der sog. "Nettomethode", womit in diesem Zusammenhang nur der jeweils verlangte Mehrbetrag zu berücksichtigen ist (KG act. 2 S. 12/13; zum Rügeprinzip im Kassationsverfahren vgl. von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen, 2. A., Zürich 1986, S. 17 ). Die Vorinstanz ging bei der Berechnung der Prozessentschädigungen im Weiteren davon aus, dass eine volle Prozessentschädigung in beiden Verfahren jeweils Fr. 750.-- betragen hätte (vgl. KG act. 2 S. 13/14). Nun macht der Beschwerdeführer für das Rekursverfahren zwar eine volle Prozessentschädigung von Fr. 1250.-- geltend (KG act. 1 S. 8 Ziff. 5), doch äussert er sich damit nicht in rechtsgenügender Weise zur anderslautenden Annahme der Vorinstanz. Soweit die Prozessentschädigungen für das einzelrichterliche Beurteilungsverfahren und das Rekursverfahren im Folgenden neu zu bestimmen sind, ist daher ebenfalls von einer vollen Entschädigung von Fr. 750.-- auszugehen. b) Dem Beschwerdeführer wurde in der bezirksanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung eine Entschädigung von insgesamt Fr. 8'000.-- zugesprochen. Da er im Rahmen des einzelrichterlichen Beurteilungsverfahrens eine Entschädigung von Fr. 14'978.20 verlangte, und ihm eine solche von Fr. 12'281.30 (Fr. 8721.30 [Anwaltskosten] plus Fr. 1'000.-- [Verdienstausfall] plus Fr. 360.--

- 13 - [Unterbringung der Hunde] plus Fr. 2'200.-- [Treuhandkosten]) zuzusprechen ist, obsiegte der Beschwerdeführer somit zu rund zwei Dritteln (verlangter Mehrbetrag: Fr. 6'978.20; zuzusprechender Mehrbetrag: Fr. 4'281.30). Entsprechend sind dem Beschwerdeführer die Kosten des einzelrichterlichen Verfahrens nur zu einem Drittel (statt der Hälfte) aufzuerlegen; gleichzeitig ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (statt Fr. 375.--) zuzusprechen. Nachdem dem Beschwerdeführer im Beurteilungsverfahren Fr. 9'500.-zugesprochen worden waren, hielt dieser im Rekursverfahren an einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 14'978.20 fest. Angesichts des zuzusprechenden Betrages von Fr. 12'281.30 obsiegte er im Rekursverfahren zu rund der Hälfte (verlangter Mehrbetrag: Fr. 5'478.20; zuzusprechender Mehrbetrag: Fr. 2'781.30). Damit sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Rekursverfahrens nur zur Hälfte (statt zu zwei Dritteln) aufzuerlegen, und es ist ihm eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 375.-- (statt Fr. 250.--) zuzusprechen. III. Die Frage, ob der Beschwerdeführer sowohl im einzelrichterlichen Beurteilungsverfahren als auch im Rekursverfahren eine Kürzung der ihm zugesprochenen Entschädigung riskierte (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz auf S. 12/13, mit Verweis auf Schmid, a.a.O. [Kommentar], N 14 zu § 44 StPO), braucht an dieser Stelle nicht beantwortet zu werden. Da im Kassationsverfahren nur die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zu prüfen sind, wäre im vorliegenden Fall eine reformatio in peius jedenfalls ausgeschlossen, so dass hinsichtlich der Bestimmung des Verhältnisses von Obsiegen und Unterliegen nur der beantragte Mehrbetrag zu beachten ist ("Nettomethode"). Dem Beschwerdeführer wurde vor Vorinstanz eine Entschädigung von Fr. 11'360.-- zugesprochen. Weil er im vorliegenden Verfahren weiterhin eine Entschädigung von Fr. 14'978.20 verlangte, ihm jedoch lediglich Fr. 12'281.30 zuzusprechen sind, unterliegt er zu rund drei Vierteln (verlangter Mehrbetrag:

- 14 - Fr. 3'618.20; zuzusprechender Mehrbetrag: Fr. 921.30). In Anwendung von § 396a StPO sind ihm daher die Kosten zu drei Vierteln aufzuerlegen und es ist ihm lediglich eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 300.-- zuzusprechen. Das Gericht beschliesst: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 2., 4. und 5. des Beschlusses der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 13. März 2003 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Die Dispositivziffern 1., 3. und 4. der Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirks Zürich vom 4. März 2003 werden aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt: "1. A. wird eine Entschädigung von Fr. 12'281.30 (zzgl. Zins zu 5% seit 12. November 2002) zugesprochen. Es wird davon Vormerk genommen, dass A. in der mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 12. November 2002 eingestellten Strafuntersuchung Nr. 01/12227 eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- aus der Staatskasse zugesprochen wird. 3. Die Kosten werden zu einem Drittel dem Gesuchsteller auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Gesuchsteller wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-zuzüglich Fr. 38.-- (7.6% MwSt) aus der Gerichtskasse zugesprochen." Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen. 4. Die Kosten der vereinigten Rekursverfahren werden zur Hälfte dem Rekurrenten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Rekurrenten wird für das Rekursverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 375.--zuzüglich Fr. 28.50 (7.6% MwSt) zugesprochen."

- 15 - Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 300.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 351.-- Schreibgebühren, Fr. 171.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschwerdeführer wird für das Kassationsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 300.-- zzgl. Fr. 22.80 (7.6% MwSt) aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer), das Bezirksgericht Zürich (Einzelrichter in Strafsachen), die Kasse des Obergerichtes des Kantons Zürich und die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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