Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040038/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterinnen Sylvia Frei, Yvona Griesser und Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Benedikt Hoffmann Zirkulationsbeschluss vom 29. Oktober 2004 in Sachen B. A., Angeklagter, Erstappellant und Beschwerdeführer gegen 1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8001 Zürich, Anklägerin, Drittappellantin und Beschwerdegegnerin 1 2. C. D., Geschädigte, Zweitappellantin und Beschwerdegegnerin 2 betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Februar 2004 (SB030389/U/gk)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Am 12. Februar 2003 erhob die Bezirksanwaltschaft E. gegen B. A. (Angeklagter und Beschwerdeführer) Anklage wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung sowie wegen Vergewaltigung zum Nachteil von C. D. (Geschädigte und Beschwerdegegnerin 2; BG act. 58). 2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes E., 2. Abteilung, wurde der Beschwerdeführer der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gesprochen, jedoch im Übrigen für unschuldig befunden und mit 5 Monaten Gefängnis bedingt bestraft (OG act. 89). 3. Gegen dieses Urteil gingen sowohl der Beschwerdeführer, als auch die Geschädigte sowie die Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin 1) in Berufung (vgl. OG act. 90 und 93). Das Obergericht, II. Strafkammer, sprach den Beschwerdeführer am 4. Februar 2004 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der versuchten Vergewaltigung schuldig. Vom Vorwurf der sexuellen Handlungen gemäss Ziff. 1 der Anklage wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Ferner wurde der Beschwerdeführer zu einer Gefängnisstrafe von 2 ¼ Jahren verurteilt (OG act. 109 = KG act. 2). 4. Am 9. Februar 2004 meldete der Beschwerdeführer dagegen kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an (OG act. 111 = KG act. 5) und begründete diese ebenso fristwahrend mit Eingabe vom 26. April 2004 (KG act. 1). Am 6. Mai, 17. Mai und 7. Juni 2004 verzichteten die Vorinstanz sowie die Beschwerdegegner auf Vernehmlassung zur Beschwerde bzw. auf Beschwerdeantwort (KG act. 11-13). 5. Der Beschwerdeführer erhob neben der kantonalen auch die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts (vgl. KG act. 7).
- 3 - II. 1. Anklageprinzip 1.1. Zunächst rügt die Verteidigung eine Verletzung des Anklageprinzips. Sie fasst einleitend zusammen, welche Vorwürfe in der Anklage u.a. enthalten seien (KG act. 1 S. 7f.), und fährt fort, im Rahmen der Plädoyers der Anklagevertreter seien gegenüber dem Beschwerdeführer ergänzende, die Anklageschrift in verschiedenster Hinsicht weit ergänzende Ausführungen gemacht worden. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe der Vertreter der Bezirksanwaltschaft E. behauptet, der Beschwerdeführer hätte die Geschädigte völlig in seiner Gewalt gehabt. Insbesondere habe er sie in eine massive Abhängigkeitssituation gebracht. Im Rahmen der Berufungsverhandlung habe der Vertreter der Staatsanwaltschaft die Behauptungen der Anklageschrift weiter dahin ergänzt, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte psychisch völlig in seine Gewalt gebracht habe, und sie in psychischer Hinsicht von ihm völlig abhängig gewesen sei (KG act. 1 S. 8f.). Weiter führt die Verteidigung aus, bei den Vorwürfen der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung seien insbesondere die Nötigungsmittel der Gewaltanwendung und Drohung nie zur Diskussion gestanden. Vielmehr sei dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden, die Geschädigte psychisch unter Druck gesetzt und so eine Zwangssituation geschaffen zu haben. Festzuhalten sei in diesem Kontext, dass auch durch die psychische Unterdrucksetzung beim Opfer eine Zwangssituation geschaffen werden müsse, wozu das Ausnützen allgemeiner Abhängigkeits- oder Freundschaftsverhältnisse allein auch bei der Unterlegenheit eines Kindes regelmässig nicht genügen könne (KG act. 1 S. 9f.). Die Vorinstanz habe eine solche Drucksituation bejaht und auf die folgenden tatsächlichen Feststellungen abgestützt: So sei die Geschädigte in eine immer grössere Abhängigkeit und eine gewisse Hörigkeit geraten. Dies habe sich daraus ergeben, dass die Geschädigte ihren Lebensmittelpunkt praktisch bei den A.s gehabt, im Beschwerdeführer eine Vater-
- 4 figur gesehen, sich in ihn verliebt sowie Hilfe bei den Hausaufgaben erhalten habe. Die Verteidigung fährt fort, die Vorinstanz habe sodann Ausführungen zur Ausnützung des angeblichen Abhängigkeitsverhältnisses durch den Beschwerdeführer gemacht (KG act. 1 S. 10f.). Weiter hält die Verteidigung fest, zwischen den Tatsachenbehauptungen in der Anklageschrift und dem Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung würden ganz wesentliche Diskrepanzen bestehen. In der Anklage finde sich keine Behauptung über ein immer stärker werdendes, letztlich in eine Hörigkeit mündendes Abhängigkeitsverhältnis. Ebenso wenig finde sich eine Anklagebehauptung, der Beschwerdeführer habe die Geschädigte bewusst immer abhängiger gemacht, diese Situation ausgenutzt und die Geschädigte zusätzlich unter Druck gesetzt. Ebenso wenig werde in der Anklage ausdrücklich oder sinngemäss behauptet, für die Geschädigte sei der Beschwerdeführer eine Vaterfigur gewesen, bei ihm und seiner Ehefrau habe die Geschädigte Zuwendung, Anerkennung und Geborgenheit gefunden. Dementsprechend sei die Vorinstanz weit über den Anklageinhalt hinaus gegangen. Auch bezüglich der von der Vorinstanz angenommenen Zwangssituation und der dieser zu Grunde gelegten physischen Dominanz des Beschwerdeführers würden sich keinerlei Tatsachenbehauptungen in der Anklageschrift finden. Ebenso wenig sei in der Anklage die Behauptung aufgestellt worden, die Geschädigte habe sich in einem lähmenden Gewissenskonflikt oder gar in einem eigentlichen Ausnahmezustand befunden (KG act. 1 S. 11f. und S. 14). 1.2. Mit Bezug auf allgemein-theoretische Ausführungen zum Anklageprinzip kann grundsätzlich auf die Beschwerdeschrift verwiesen werden (KG act. 1 S. 12f.). Ergänzt werden muss allerdings, dass § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StPO auch hinsichtlich der relevanten eigentlichen Tatbestandsmerkmale nicht strikte die genaue Angabe jeder Einzelheit verlangt. Vielmehr sind auch hier (nur) in möglichst präziser, aber knapper Umschreibung alle Tatsachen anzuführen, die bezüglich Tathandlung, Tatobjekt etc. den objektiven Tatbestandsmerkmalen der in Frage kommenden Strafnorm entsprechen (vgl. Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 5 [a.E.] zu § 162 StPO; Kass.-Nr.
- 5 - 99/249 S, Entscheid vom 5.7.2000, Erw. II.1.5.c; vgl. bereits ZR 60 Nr. 43; s.a. bereits Sträuli, Zürcherisches Rechtspflegegesetz, III. Teil, Strafprozessordnung, Zürich 1924, N 7 zu § 162 StPO). Können gewisse Tatumstände nicht ermittelt werden, führen darauf beruhende ungenaue oder unpräzise Anklageformulierungen - selbst wenn sie die tatbestandsmässige Handlung beschlagen - noch nicht zur Ungültigkeit der Anklage (vgl. zumindest sinngemäss Kass.-Nr. 99/249 S, a.a.O., Erw. II.1.5.f; Kass.-Nr. 98/280 S, Entscheid vom 5.7.1999, Erw. II.6.4.; Kass.-Nr. 334/86 S, Entscheid vom 9.3.1987, Erw. 2.). Als ungültig muss die Anklage erst dann angesehen werden, wenn sie wegen einer entsprechenden Formulierung ihre Umgrenzungsund/oder Informationsfunktion nicht mehr zu erfüllen vermag. Solange der Angeklagte aus der Anklage also ersehen kann, was ihm konkret vorgeworfen wird, und er sich gestützt auf die Informationen auch effektiv (oder wirksam) verteidigen kann, besteht keine Verletzung des Anklageprinzips (vgl. zumindest sinngemäss Kass.-Nr. 99/249 S, a.a.O., Erw. II.1.5.f; Kass.-Nr. 98/280 S, Entscheid vom 5.7.1999, Erw. II.6.4.; vgl. bereits BGE 103 Ia 6, ZR 60 Nr. 43; s.a. bereits Sträuli, a.a.O.; zum Ganzen vgl. Kass.-Nr. 2000/330 S, Entscheid vom 17.12.2001, Erw. II.3.2.b). In diesem Sinne ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Anklage einen gewissen Abstraktionsgrad aufweist, welcher mitunter erheblich höher sein kann als derjenige des darauf basierenden Urteils. Dies entspricht denn auch der gängigen Praxis. 1.3. In diesem Lichte betrachtet erweist sich die Rüge der Verletzung des Anklage- bzw. des Immutabilitätsprinzips als unbegründet. Wie erwähnt macht die Verteidigung geltend, in der Anklage finde sich nichts über eine bis zur Hörigkeit immer stärker werdende Abhängigkeit der Geschädigten. Ebenso wenig werde behauptet, der Beschwerdeführer habe diesen Zustand bewusst herbei geführt und ausgenützt. Dem ist entgegen zu halten, dass in der Anklage bereits unter dem Titel "Vorgeschichte / Umstände", der sinngemäss vor die Klammer gezogen für alle folgenden Anklagevorhalte relevant ist, festgehalten wird, der Beschwerdeführer habe die Geschädigte glauben lassen, er sei in sie verliebt, und ihr gesagt, sie dürfe das niemandem sagen, ansonsten seine ganze Familie kaputt ge-
- 6 hen könnte. Ein solches Verhalten kann sinnvollerweise nicht anders als das bewusste Herbeiführen einer Abhängigkeit interpretiert werden. Dass diese dann zur Begehung der folgenden Taten bewusst ausgenützt worden sei, ergibt sich bereits aus der Systematik der Anklage zweifelsfrei. Sodann wird sogar noch präzisiert, dass sich die Geschädigte gegen die eingeklagten Übergriffe nicht habe wehren können, weil sie befürchtet habe, die Zuneigung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wie auch die erwünschte Hilfe im schulischen Bereich zu verlieren. Ferner habe sie aus Rücksicht auf die Kinder nicht an der Zerstörung der Familie des Beschwerdeführers schuld sein wollen. Schliesslich werden die Ausnutzung und die Ausübung psychischen Drucks in den Anklageziffern 4 und 8 (je im ersten Absatz) ausdrücklich behauptet. Nicht stichhaltig ist auch der Einwand der Verteidigung, die Anklage behaupte nicht, der Beschwerdeführer sei für die Geschädigte eine Vaterfigur gewesen, wobei sie bei ihm und seiner Frau Zuwendung, Anerkennung und Geborgenheit gefunden habe. Die Anklage hält wieder unter dem Titel "Vorgeschichte / Umstände" unmissverständlich fest, die Geschädigte habe sich in die Familie des Beschwerdeführers integriert gefühlt. Aus den weiteren Schilderungen der Anklage geht sodann hervor, dass die Geschädigte bei den A.s vielfach praktisch gelebt habe. Sie habe dort gegessen, die Aufgaben gemacht oder sogar übernachtet. Dass der Beschwerdeführer für die damals noch sehr junge Geschädigte wie ein Vater gewesen sei und in diesem Sinne eine Vaterfigur dargestellt habe, muss unter diesen Umständen nicht eigens erwähnt werden, wenn der Anklagegrundsatz nicht ad absurdum geführt werden soll. Ferner hält die Anklage - wie bereits erwähnt - im gleichen Kontext fest, die Geschädigte habe Angst gehabt, die Zuneigung des Angeklagten sowie seiner Frau zu verlieren. Dass eine solche Zuneigung bei einem Kind, das in eine Familie integriert ist, mit Zuwendung, Anerkennung und Geborgenheit untrennbar verknüpft ist, sollte an sich nicht eigens erwähnt werden müssen. Mit Bezug auf Zwangssituationen auf Grund der physischen Dominanz des Beschwerdeführers, lähmende Gewissenskonflikte der Geschädigten sowie einen Ausnahmezustand, in dem sich letztere befunden habe, handelt es sich entgegen der Annahme der Verteidigung nicht etwa um neue, nicht in der Anklage behauptete Vorwürfe, sondern um deren Konkretisierungen. Bereits die Tatsache, dass der Beschwerde-
- 7 führer ein Erwachsener und die Geschädigte zur relevanten Zeit ein Kind war, impliziert die physische Dominanz des Beschwerdeführers. Der lähmende Gewissenskonflikt geht sodann zweifelsfrei aus der Behauptung der Anklage hervor, die Geschädigte sei einerseits in den Beschwerdeführer verliebt gewesen (was einen gewissen Wunsch nach Intimität beinhaltet), habe aber anderseits die Familie des Beschwerdeführers sowie die ihr entgegen gebrachte Zuwendung nicht gefährden wollen. Ferner wird in Anklagepunkt 8 (2. Absatz) ausdrücklich ein Gewissenskonflikt behauptet, wobei sich dessen Erwähnung nicht allein auf den einen Vorwurf betreffend manuelle Befriedigung bezogen haben kann, erwähnt doch die Anklage wörtlich, die Geschädigte sei vom Beschwerdeführer "wiederum" in einen solchen Konflikt gebracht worden. Mit Bezug auf die Annahme einer Ausnahmesituation handelt es sich um nichts Anderes als eine konkreter dargestellte Form einer Drucksituation. In der Anklage wird zudem sogar auf die besondere Intensität dieses Druckes hingewiesen. So wird in Anklagepunkt 10 behauptet, die Geschädigte habe sich total verkrampft. Das Obergericht nimmt dementsprechend bei seiner Annahme einer Ausnahmesituation auf diese Behauptung ausdrücklich Bezug (KG act. 2 Erw. III.3.2.2. S. 110). Gesamthaft kann gesagt werden, dass aus der Anklage (auch bezüglich Nötigungsmittel) klar hervorgeht, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, und dass die Vorinstanz keine neuen Vorwürfe, gegen welche sich der Beschwerdeführer nicht hätte verteidigen können, hinzufügt. Von vornherein nicht zu beanstanden sind Konkretisierungen eher allgemein gefasster Tatsachenbehauptungen. 2. Begründungspflicht 2.1. Die Verteidigung bringt vor, die Vorinstanz habe sich nach einer ausführlichen Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt bei dessen rechtlicher Würdigung eher kurz gehalten. Sie habe verschiedene Tatbestände behandelt, diese jedoch nicht den einzelnen Anklagepunkten zugeordnet. Es sei daher nicht ersichtlich, welche der eingeklagten Handlungen wie rechtlich qualifiziert worden sei. Sodann
- 8 macht die Verteidigung allgemeine Ausführungen zur Begründungspflicht und erläutert, weshalb es für den Beschwerdeführer wichtig sei zu wissen, welche seiner angeblichen Handlungen rechtlich wie beurteilt worden sei. Ferner argumentiert die Verteidigung, es sei gänzlich unklar, ob die Vorinstanz der rechtlichen Qualifikation der Anklagebehörde gefolgt sei, oder ob einzelne Sachverhalte abweichend qualifiziert worden seien. Der Beschwerdeführer sei somit nicht in der Lage, die rechtliche Qualifikation der Vorinstanz bezüglich der einzelnen angeblichen Übergriffe und der verschiedenen Anklagepunkte zu überprüfen. Ihm werde damit verunmöglicht, allfällige Rechtsverletzungen im Rahmen einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zu rügen. Auch die damit zusammenhängende Strafzumessung könne auf Grund fehlender Angaben nicht überprüft werden. In der Folge erläutert die Verteidigung anhand konkreter Beispiele aus der Anklage, weshalb es für sie wichtig sei zu wissen, wie welche Handlungen rechtlich beurteilt worden seien (KG act. 1 S. 15-20). 2.2. Die Pflicht, gerichtliche Entscheidungen in Strafsachen zu begründen, ergibt sich sowohl aus Bundesrecht (Art. 4 aBV bzw. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 277 BStP) wie auch aus kantonalem Recht (§ 160 GVG). Die im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren in Strafsachen statuierte Begründungspflicht dient dem Zweck, dem Bundesgericht die Überprüfung des angefochtenen Entscheides unter dem Gesichtspunkt einer behaupteten Verletzung von Bundesrecht zu ermöglichen; ist eine solche Überprüfung wegen mangelhafter Begründung des Entscheides nicht möglich, weist das Bundesgericht die Sache an den kantonalen Richter zurück (Art. 277 BStP). Diese bundesrechtliche Begründungspflicht bedeutet, dass der kantonale Richter einerseits hinreichend klar zum Ausdruck bringen muss, von welchem Sachverhalt er ausgeht, und andererseits darlegen muss, wie er den zu Grunde gelegten Sachverhalt rechtlich qualifiziert; eine Rückweisung erfolgt u.a., wenn der Entscheid nicht oder nicht hinreichend begründet ist (Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, N 597 und 600). Die Begründungspflicht erstreckt sich jedoch grundsätzlich nicht darauf, wie bzw. weshalb der Richter zu bestimmten tatsächlichen Annahmen gelangt, denn die Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse bildet - vorbehältlich bundesrechtlicher
- 9 - Beweisvorschriften - nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in Strafsachen (Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP). Wird daher geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht mit Bezug auf die Anwendung von Bundesrecht verletzt (indem - vorliegendenfalls nicht klar sei, wie sie bestimmte als erstellt betrachtete Sachverhalte rechtlich beurteilt habe), so ist die bundesrechtliche Begründungspflicht angesprochen. Im Falle der Zulässigkeit der entsprechenden Rechtsmittel hat das Kassationsgericht auf die Rüge in diesen Fällen nicht einzutreten (Kass.-Nr. 98/433 S, Entscheid vom 15.11.1999, Erw. II.6.2; Kass.-Nr. 98/429 S, Entscheid vom 26.4.1999, Erw. II.2.2.3). Zwar kann die Verletzung der Begründungspflicht als solche nicht zum alleinigen Gegenstand einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gemacht werden; das Bundesgericht beurteilt nämlich die Frage der genügenden Begründung nur im Zusammenhang mit der Überprüfung aufgeworfener Fragen des materiellen Rechts (Schweri, a.a.O., N 614 f. m.H.). Es genügt aber für den Ausschluss der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde, dass das Bundesgericht den allfälligen Mangel einer ungenügenden Begründung im Zusammenhang mit einer gerügten Bundesrechtsverletzung beheben lassen kann; es ist unerheblich, dass der Mangel sonst nicht zum Gegenstand einer selbständigen Rüge vor Bundesgericht gemacht werden kann. Wird demgegenüber vor Kassationsgericht geltend gemacht, die Begründungspflicht sei insofern verletzt, als sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen lasse, wie die Vorinstanz zu bestimmten Annahmen tatsächlicher Natur gelange, so ist dies eine Frage, die nur die kantonalrechtliche Begründungspflicht betrifft. Dasselbe gilt für die Begründung von Entscheiden im Zusammenhang mit Fragen des kantonalen Verfahrensrechts. Derartige Rügen können daher mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden (ZR 93 Nr. 29; vgl. auch Kass.-Nr. 2000/422 S, Entscheid vom 23.4.2001, Erw. II.2.2.). 2.3. Die Verteidigung rügt im Zusammenhang mit der angeblichen Verletzung der Begründungspflicht nicht, die Vorinstanz habe ihre Annahmen tatsächlicher Art ungenügend begründet. Vielmehr führt sie ins Feld, die rechtliche Würdigung dieser tatsächlichen Annahmen sei mangelhaft. Sie räumt dabei selber ein, dass die-
- 10 ser Fehler im Rahmen einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde durch Art. 277 BStP "gemildert" werden könne (KG act. 1 S. 19). Insofern kann auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden. 2.4. In diesem Kontext führt die Verteidigung weiter aus, die gerügte Verletzung der richterlichen Begründungspflicht wirke sich auch bei der Verletzung des Anklageprinzips aus, da die Anforderungen an die Behauptungslast von der Tatbestandsmässigkeit abhängen würden. Die Kongruenz zwischen Anklage- und Urteilssachverhalt könne mangels klarer Zuordnung nicht überprüft werden. Diese Verletzung der Begründungspflicht könne nicht unter Anrufung von Art. 277 BStP gerügt werden, weshalb das Kassationsgericht zuständig sei (KG act. 1 S. 20f.). 2.5. Vorab ist festzuhalten, dass die Kongruenz zwischen Anklage- und Urteilssachverhalt ohne Rücksicht auf dessen rechtliche Würdigung beurteilt werden kann. Diesbezüglich müsste nur verglichen werden, ob bzw. inwieweit der Sachverhalt, von welchem das Urteil ausgeht, mit demjenigen gemäss Anklage übereinstimmt, weshalb eine allenfalls mangelhafte Begründung der rechtlichen Würdigung diesbezüglich irrelevant wäre. Ferner ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Vorinstanz von einer zutreffenden Rechtsauffassung des zu beurteilenden Tatbestandes ausgegangen ist, eine Frage der richtigen Anwendung des materiellen Bundesstrafrechts darstellt und daher dem Kassationshof des Bundesgerichts im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde vorbehalten ist, wenn wie im vorliegenden Fall - der angefochtene Entscheid diesem Rechtsmittel unterliegt. Entsprechend kann das (kantonale) Kassationsgericht diese Frage - auch im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Verletzung des Anklageprinzips nicht prüfen (§ 430b StPO). Bei der Prüfung der Rüge, das Anklageprinzip sei verletzt worden, hat das Kassationsgericht somit von der Rechtsauffassung der Vorinstanz auszugehen und gestützt darauf zu beurteilen, ob die von letzterer als notwendig erachteten Tatbestandselemente in der Anklage umschrieben sind (Kass.-Nr. 2000/161 S, Entscheid vom 7.6.2001, Erw. II.9.c.aa; Kass.-Nr. 2000/116 S, Entscheid vom 30.6.2000, Erw. II.2.; Kass.-Nr. 2000/308 S, Entscheid vom 28.6.2002, Erw. II.2.b; Kass.-Nr. 2002/244 S, Entscheid vom
- 11 - 9.5.2003, Erw. III.4.b.aa). Ist die Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht ersichtlich bzw. ungenügend begründet, so muss auch für diesen Fall das bereits unter Ziff. II.2.2. vorstehend Gesagte gelten. Kann das Bundesgericht nämlich überprüfen, ob die Rechtsauffassung der Vorinstanz im Kontext der Anklage richtig ist, so kann es die Sache desgleichen in Anwendung von Art. 277 BStP an die Vorinstanz zurückweisen, wenn die entsprechende Auffassung nicht genügend begründet ist. Auch insofern kann auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden. 3. Untersuchungsmaxime und der Grundsatz "in dubio pro reo" 3.1. Zusammengefasst bringt die Verteidigung weiter vor, die Vorinstanz habe auf die Aussagen der Geschädigten abgestellt, habe sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers befasst, habe jedoch nicht geltend gemachte, entlastende Momente, welche sich aus den Akten ergeben würden, ausser Acht gelassen. Damit habe die Vorinstanz sowohl die Untersuchungsmaxime wie auch den Grundsatz in "dubio pro reo" als Beweiswürdigungs- und Beweislastregel verletzt (KG act. 1 S. 21). 3.2. Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters kann nach der Praxis des Kassationsgerichtes aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). Die Verneinung eines den Freispruch bedingenden Zweifels wird als Kassationsgrund angesehen, wenn diese bei ernsthafter Abwägung des "Für" und "Wider" schlechthin unverständlich ist (Schmid, a.a.O., N 21 zu § 430). Es ist zu berücksichtigen, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (BGE 124 IV 88 E. 2a mit Hinweisen; ZR 72 Nr. 80, 69 Nr. 50; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 34). Weiter geht
- 12 auch die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 32 Abs. 1 BV nicht, denn diese Bestimmungen schliessen einen Schuldspruch nur dann aus, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel am Tat– oder Schuldbeweis zurückbleiben (BGE 120 Ia 35 ff. mit Hinweisen). Der in diesem Zusammenhang regelmässig angerufene Grundsatz "in dubio pro reo" weist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und in Übereinstimmung mit dem Schrifttum zwei Aspekte auf: zum einen bezieht er sich auf die strafprozessuale Beweislast, zum anderen wirkt er sich bei der Feststellung des Sachverhaltes und der Würdigung der Beweise aus (BGE 120 Ia 31 ff., 127 I 38 E. 2a; vgl. Corboz, In dubio pro reo, ZBJV 1993, S. 403 ff. mit weiteren Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel erschöpft sich der Grundsatz im Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung (vgl. auch Schultz, ZBJV 1995, S. 852), während er als Beweislastregel besagt, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten nachzuweisen. Da der Grundsatz unter beiden in Frage kommenden Aspekten verfassungsrechtlichen Rang hat, kann seine Verletzung vor Bundesgericht allein mit staatsrechtlicher Beschwerde (und nicht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde) geltend gemacht werden (vgl. schon BGE 102 Ia 203, 101 Ia 67 ff.; zum Ganzen M. Forster, ZStrR 1997, S. 61 ff.), womit in beiden Fällen auf kantonaler Ebene die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist. Hinsichtlich der Kognition des Kassationsgerichts ist von Bedeutung, dass die Beachtung der Beweislastregel vom Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde frei geprüft wird (BGE 120 Ia 38, 127 I 38 E. 2a), womit ihr insoweit eine über das Willkürverbot hinausgehende Tragweite zukommt; dem Kassationsgericht kommt daher als vorgeschalteter Instanz sinnvollerweise ebenfalls freie Kognition zu, soweit die Verletzung der Beweislastregel gerügt wird. Bei der Frage, ob die Beweiswürdigungsregel von der Vorinstanz verletzt worden ist, kommt hingegen dem Kassationsgericht – wie bereits ausgeführt – nur eine auf Willkür begrenzte Überprüfungsbefugnis zu (RB 1990 Nr. 5; vgl. auch BGE 127 I 38 E. 2c und 3a). 3.3.1. Konkret bringt die Verteidigung zunächst vor, gemäss Anklagepunkt 3 werde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe sich zur schlafenden Geschä-
- 13 digten begeben. Er habe dann ihren Schlafsack geöffnet und habe sie über dem Pyjama betastet oder habe ihr das T-Shirt ausgezogen und sie gestreichelt oder am Körper betastet. Zur Begründung habe die Vorinstanz auf die Aussagen der Geschädigten verwiesen. Die Verteidigung fährt fort, den von der Geschädigten gemachten Aussagen könne zunächst nur entnommen werden, der Beschwerdeführer habe sie über dem Pyjama betastet. Sämtliche übrigen Angaben betreffend Ausziehen des T-Shirts, Streicheln während 10-15 Minuten oder Betasten am ganzen Körper habe die Geschädigte in einem allgemeinen Zusammenhang gemacht, und zwar unter dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass sich diese Angaben auf Geschehnisse tagsüber bezogen hätten. Die Vorinstanz habe es in diesem Kontext unterlassen, näher abzuklären, ob sich die Vorwürfe der Geschädigten im Zusammenhang mit dem Ausziehen des T-Shirts und dem Streicheln ihres Körpers während 10-15 Minuten auch auf den im Anklagepunkt 3 angesprochenen Zusammenhang mit den Übernachtungen und den entsprechenden Vorfällen im Büroraum bezogen haben. Entsprechend den Depositionen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Juli 2001 sei jedenfalls davon auszugehen, dass die von der Geschädigten an der von der Vorinstanz angesprochenen Stelle behaupteten Vorfälle teils mit den Übernachtungen in Zusammenhang gestanden, teils indessen ganz andere Zusammenhänge betroffen hätten. Bezeichnenderweise habe es die Vorinstanz bei diesem Anklagepunkt unterlassen, auf die den Behauptungen im Anklagepunkt 3 widersprechenden Aussagen der Geschädigten hinzuweisen. Es dränge sich die Vermutung auf, dass die Vorinstanz den sich offensichtlich ergebenden Widersprüchen und dem sich daraus ergebenden Abklärungsbedarf aus dem Wege zu gehen versucht habe (KG act. 1 S. 22-25). 3.3.2. Es trifft zu, dass die Vorinstanz - in Übereinstimmung mit der Anklageziffer 3 - sinngemäss nur zu Handlungen des Beschwerdeführers am Abend bzw. in der Nacht sowie am frühen Morgen, nicht aber am Tage Ausführungen macht (vgl. KG act. 2 Erw. II.2.3.2.4. S. 46f.). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sowohl die Anklage wie auch die Vorinstanz nur dafür halten, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte entweder über dem Pyjama oder nach dem Ausziehen des T- Shirts am nackten Körper betastet habe, und dass die Vorinstanz dabei auf eine Passage in den Akten verweist, aus welcher sich für die relevante Zeit in der Tat
- 14 nur das Berühren der Geschädigten über dem Pyjama ableiten lässt. Das Betasten am nackten Körper wird somit nicht behauptet und mithin auch nicht als erstellt betrachtet. Weiter ist von Bedeutung, dass die Verteidigung in diesem Kontext nicht in Abrede stellt, dass der Sachverhalt hinsichtlich des Betastens über dem Pyjama nachgewiesen sei. Damit ist der Beschwerde von vornherein die Grundlage entzogen. 3.4.1. Zu Anklagepunkt 4 bringt die Verteidigung vor, gemäss Anklage habe der Beschwerdeführer der Geschädigten manchmal unter dem Küchentisch in der Absicht sexueller Erregung die Oberschenkel gestreichelt, wogegen sie sich nicht habe zur Wehr setzen können. Die Vorinstanz habe diesen Vorhalt als erstellt erachtet. Die Verteidigung gibt in der Folge einerseits Aussagen der Geschädigten und anderseits Erwägungen der Vorinstanz wieder (KG act. 1 S. 25-27). Aus diesen Erwägungen schliesst sie, dass die Anklagebehörde davon ausgegangen sei, die Berührungen hätten in Anwesenheit Dritter stattgefunden, wie es der Aussage der Geschädigten bei der Polizei entspreche. Auf die Relativierung der Geschädigten im Rahmen der Zeugeneinvernahme gemäss BG act. 7 S. 13 sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Ebenso wenig habe die Vorinstanz interessiert, ob die Geschädigte nun tatsächlich an Essen mit vier bis sechs Gästen teilgenommen habe. Vielmehr habe sich das Obergericht mit Spekulationen begnügt, obgleich sich die Namen sämtlicher Gäste aus dem Gästebuch der Familie A. ergeben würden. Man hätte - so die Verteidigung weiter - näher abklären müssen, ob sich die Vorwürfe nun auf das Essen im Familienkreis, auf ein Essen mit vier bis sechs Gästen oder aber auf einen anderen Zusammenhang beziehen würden, wobei allenfalls die Gäste hätten befragt werden können. Sollten sich die Vorwürfe jedoch auf Berührungen beziehen, welche nicht ein Essen der Familie oder mit Gästen betroffen hätte, wäre das Element der Zwangssituation entfallen. All diese Lücken habe die Vorinstanz mit Annahmen ersetzt und die verbleibenden Widersprüche als blosse Nebenpunkte qualifiziert (KG act. 1 S. 25-27f.). 3.4.2. Dazu ist vorab festzuhalten, dass sich die Verteidigung mit den genannten Annahmen der Vorinstanz, mit welchen sie angebliche Lücken fülle, nicht auseinandersetzt. Sie legt weder dar, um welche Annahmen es sich dabei handle, noch
- 15 belegt sie, weshalb diese nicht zutreffend sein sollten. Ebenso wird aus den Vorbringen der Verteidigung nicht klar, welche "verbleibenden" Widersprüche die Vorinstanz als blosse Nebenpunkte qualifiziert habe, und weshalb diese Qualifikation nicht zutreffen sollte. 3.4.3. Hinsichtlich der angesprochenen Relativierung des Geschehens durch die Geschädigte selber ist festzuhalten, dass der von der Verteidigung angegebenen Aktenstelle (BG act. 7 S. 13) keine Relativierung des Anklagevorwurfes entnommen werden kann, auf welche die Vorinstanz nicht eingegangen wäre. So nimmt sie zur Frage der Sitzordnung Stellung und geht weiter auf die Unsicherheiten der Geschädigten bei der Nennung der Gelegenheiten ein, anlässlich welcher die Berührungen stattgefunden hätten (KG act. 2 Erw. II.2.3.2.5.3. S. 49f.). Insofern erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz der Frage hätte nachgehen müssen, ob die fraglichen Handlungen in Gegenwart der Familie A. oder weiterer Dritter stattgefunden hätten, wäre doch der relevante Vorwurf in beiden Fällen derselbe. Wie bereits die Vorinstanz an der zuvor zitierten Stelle andeutet, ist es letztlich auch nicht bedeutsam, ob der Beschwerdeführer die Geschädigte in der eingeklagten Weise am Küchentisch berührt habe, wenn sonst niemand zugegen war. Entgegen der Ansicht der Verteidigung wäre damit nämlich das Element der Zwangssituation keineswegs entfallen, würde doch in diesem Fall der Vorwurf bestehen bleiben, der Beschwerdeführer habe seine Positionen gegenüber der Geschädigten ausgenutzt (vgl. die Vorgeschichte gemäss Anklage). Schliesslich war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, etwelche Gäste der A.s als Zeugen einzuvernehmen. Diese hätten nämlich im für den Beschwerdeführer besten Fall nur aussagen können, sie hätten nichts Belastendes gesehen. Damit wären aber die belastenden Aussagen der Geschädigten nicht widerlegt, gab diese doch konstant zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe sie unter dem Tisch berührt, so dass es niemand habe sehen können (BG act. 5 S. 39 und BG act. 7 S. 13). Selbst wenn die Zeugen aussagen würden, die Geschädigte sei gar nie mit ihnen am Tisch gesessen, würde sich daraus keine Entlastung ergeben, denn damit wäre noch nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Handlungen "bloss" in Anwesenheit seiner
- 16 - Familie vorgenommen hätte. Auch in diesen Punkten erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet. 3.5.1. Die Verteidigung führt aus, im Anklagepunkt 8 werde behauptet, die Geschädigte habe den jeweils auf dem Rücken liegenden Beschwerdeführer manuell befriedigen müssen, was die Vorinstanz als erstellt erachte. Indessen sei auf Grund der Akten bekannt, dass der Beschwerdeführer eine Hodenanomalie habe sowie eine ca. 8 cm lange Narbe in der rechten unteren Leistengegend aufweise. Die Geschädigte habe weiter angegeben, den Beschwerdeführer mindestens 10 bis 20mal mit entblösstem Glied gesehen zu haben. Die genannten Auffälligkeiten hätte die Geschädigte nach Ansicht der Verteidigung somit erkennen müssen, wenn sich die Übergriffe gemäss Anklage zugetragen hätten. In der Folge geht die Verteidigung auf die vorinstanzliche Argumentation ein, wonach die Geschädigte häufig den Genitalbereich des Beschwerdeführers gerade nicht angeschaut habe. Sie - die Verteidigung - wendet dagegen ein, dass sämtliche angeführten Vorgänge, bei denen die Geschädigte ihren Kopf weggedreht oder die Augen geschlossen haben solle, die Zeiträume vor der zweiten Hälfte des Jahres 1994 betroffen hätten, somit vor dem Zeitraum, in welchem die in Anklagepunkt 8 behaupteten manuellen Befriedigungen stattgefunden hätten. Ferner ergebe sich auf Grund ihrer Detailangaben zwingend, dass sie den Kopf gerade nicht weggedreht oder die Augen geschlossen habe (KG act. 1 S. 28f.). 3.5.2. Aus den von der Verteidigung angegebenen Aktenstellen (also dem angefochtenen Urteil auf S. 65 und den Anklagepunkten 4 und 5) kann in keiner Weise abgeleitet werden, dass die von der Vorinstanz genannten Vorfälle, anlässlich welcher die Geschädigte weggeschaut oder die Augen geschlossen habe, bloss vor der zweiten Hälfte des Jahres 1994 stattgefunden haben sollten. Insbesondere die Anklagepunkte 4 und 5 beziehen sich in zeitlicher Hinsicht auf den Anklagevorhalt 3, in welchem von einer Zeitspanne bis zum 4. November 1994 die Rede ist. Auch denjenigen Aktenstellen, welche die Vorinstanz an der von der Verteidigung angegebenen Stelle zitiert, kann nichts anderes entnommen werden (BG act. 5 S. 17 und 27, BG act. 6 S. 11 und 16, BG act. 7 S. 7, BG act. 8 S. 2 und 6). Zudem kann aus der Aussage der Geschädigten, sie habe den Be-
- 17 schwerdeführer bis zu 20mal nackt gesehen (BG act. 8 S. 6), nicht geschlossen werden, diese Deposition beziehe sich lediglich auf den Anklagepunkt 8 oder die zweite Hälfte des Jahres 1994. Dass sie u.a. ausgesagt hat, sie habe einmal das Sperma des Beschwerdeführers an dessen Bauch hinunterfliessen sehen, wie die Verteidigung ins Feld führt, bedeutet noch nicht, dass sie den Genitalbereich des Beschwerdeführers besonders häufig gesehen oder gar betrachtet habe. Hinzu kommt, dass auf den von der Verteidigung angerufenen Fotos keine derart deutlich ersichtlichen Besonderheiten zu sehen sind, dass angenommen werden müsste, die Geschädigte hätte sie mit Sicherheit bemerkt, wenn sie den Beschwerdeführer nackt gesehen hätte (BG act. 52/16/1). Damit erweist sich die Rüge als unbegründet. Nur nebenbei ist anzumerken, dass selbst dann, wenn die Geschädigte die fraglichen besonderen Merkmale des Beschwerdeführers bemerkt hätte, sie diese nicht zwingend hätte erwähnen müssen, wobei auch diesbezüglich auf deren beschränkte Augenfälligkeit zu verweisen ist. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, wie es sich mit den davon gänzlich unabhängigen Rügen betreffend Schreiben des Urologen Dr. med. Gobet verhält (vgl. KG act. 1 S. 29-31). 3.6.1. Weiter macht die Verteidigung geltend, dem Beschwerdeführer werde in den Anklageziffern 4, 5, 7 und 9 vorgeworfen, die Geschädigte an den Brüsten angefasst, gestreichelt oder geküsst zu haben. Die Geschädigte habe jedoch selber zu Protokoll gegeben, sie sei zum damaligen Zeitpunkt noch nicht entwickelt gewesen bzw. habe noch keine Brüste gehabt. Die Bezirksanwaltschaft E. dagegen sei davon ausgegangen, dass die Geschädigte bereits über ausgebildete Brüste verfügt habe. Dies ergebe sich aus der Umschreibung in Anklagepunkt 5. Die Vorinstanz habe diesen für die Urteilsfindung wesentlichen Aspekt jedoch nicht näher untersucht. Auf die Aussagen der Geschädigten und die dazu in Widerspruch stehende Anklage sei nicht einmal eingegangen worden. Vielmehr sei der eingeklagte Sachverhalt mit einigen Ausnahmen als erstellt qualifiziert worden (KG act. 1 S. 31f.).
- 18 - 3.6.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Anklage in den Ziffern 4 und 7 dem Beschwerdeführer lediglich vorwirft, die Geschädigte an Brust und Oberkörper angefasst, berührt und geküsst zu haben. Diese Vorhalte sind klar und nicht weiter auslegungsbedürftig. Von "Brüsten" ist dabei nicht die Rede. Die Vorinstanz hatte daher diesbezüglich keinerlei Anlass, der von der Verteidigung aufgeworfenen Frage nachzuforschen. Dies gilt auch hinsichtlich Anklagepunkt 5, in welchem einerseits von Brust, anderseits von Brüsten die Rede ist. Da die Vorinstanz zur Ansicht gelangt, der entsprechende Sachverhalt sei nicht erstellt (KG act. 2 Erw. II.B.2.3.2.6.3. S. 53f.), ist nicht einzusehen, weshalb sie weiteren Einzelheiten bzw. Begleitumständen dazu hätte nachgehen sollen. 3.6.3. Der Umstand, dass an einigen Stellen der Anklage von "Brüsten" die Rede ist, bedeutet im Übrigen nicht, dass die Anklage davon ausgeht, die Geschädigte habe von Beginn der Übergriffe an voll ausgebildete Brüste gehabt, zumal sich der relevante Zeitraum gemäss Anklage über rund anderthalb Jahre hinzieht (ca. Juli 1993 bis November 1994) und in der Anklage mehrheitlich die Worte "Brust" oder "Oberkörper" anzutreffen sind, was erfahrungsgemäss (und insbesondere im Zusammenhang mit Sexualdelikten) kaum vorkommt, wenn explizit die Brüste einer Frau gemeint sind. 3.6.4. In Anklagepunkt 9 ist zwar die Rede davon, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte anlässlich des gemeinsamen Bades an den Brüsten (und nicht an der Brust) geküsst habe. In der vorinstanzlichen Zusammenfassung des massgeblichen eingeklagten Verhaltens ist jedoch diese Handlung nicht erwähnt (KG act. 2 Erw. II.B.2.3.2.10.1. S. 66f.). Daraus erhellt, dass die angeblichen Küsse des Beschwerdeführers aus Sicht der Vorinstanz für den Schuldspruch nicht bedeutsam sind. Es ist zwar aus den obergerichtlichen Erwägungen nicht ersichtlich, aus welchem Grund der vorliegend in Frage stehende Vorwurf nicht relevant sei. So ist nicht klar, ob er von der Vorinstanz z.B. als nicht erstellt, als nicht tatbestandsmässig oder als straflose Vortat zur im Vordergrund stehenden versuchten Vergewaltigung und/oder aus anderen Gründen als unerheblich qualifiziert wurde. Das kann im konkreten Fall aber auch offen bleiben. Massgeblich ist, wie erwähnt, dass die Vorinstanz den vorgenannten Vorhalt der Anklage offenkundig
- 19 fallen liess, und sich dieser mithin nicht auf den Schuldspruch und damit zu Lasten des Beschwerdeführers auswirken konnte. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass es die Vorinstanz unterliess, Begleitumstände eines aus ihrer Sicht irrelevanten Verhaltens abzuklären. In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nichts daraus zu seinen Gunsten ableiten kann, dass die Geschädigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juli 2001 zu Protokoll gab, sie habe noch keine Brüste gehabt (BG act. 5 S. 27). Insbesondere kann daraus kein Widerspruch zur Anklage, zum von der Vorinstanz als erstellt betrachteten Sachverhalt und/oder zu den übrigen Depositionen der Geschädigten abgeleitet werden. An der genannten Aktenstelle machte die Geschädigte eher allgemeine Ausführungen. Es ist nicht ersichtlich, für welchen Zeitraum ihre Aussage, sie habe noch keine Brüste gehabt, gegolten hat. Insbesondere ist aber auch nicht ersichtlich, dass die Geschädigte das Vorhandensein von Brüsten vollständig in Abrede gestellt habe. Vielmehr könnte ihre Aussage willkürfrei auch so verstanden werden, dass sie noch keine vollständig entwickelten Brüste gehabt habe, zumal kaum vorstellbar ist, dass ein 13-14 jähriges Mädchen noch keinerlei geschlechtsspezifische Veränderungen ihres Körperbaus im Brustbereich aufweisen sollte. 3.6.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rüge der Verletzung der Untersuchungsmaxime in diesem Kontext nicht begründet ist. Auf Grund des Gesagten ergibt sich sodann auch, dass die Verteidigung keine willkürliche Beweiswürdigung bzw. keinen Verstoss gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" nachzuweisen vermag. 3.7.1. Die Verteidigung moniert in der Folge, die Vorinstanz habe selbst im Zusammenhang mit der Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln sich aufdrängende Abklärungen unterlassen. Bekanntlich habe sie - die Verteidigung - stets geltend gemacht, die polizeiliche Befragung von F. A. (der Frau des Beschwerdeführers) sei in mehrfacher Hinsicht nicht prozesskonform erfolgt, weshalb das entsprechende Einvernahmeprotokoll (BG act. 10) nicht verwertbar sei. Insbesondere sei beanstandet worden, dass Frau A. mit unlauteren Mitteln zu Aussagen und zum Verzicht auf ihr Aussageverweigerungsrecht veranlasst worden sei. Be-
- 20 reits vor der ersten Instanz sei der Ausschluss der entsprechenden Einvernahme, eventualiter die Befragung der Polizistin in Gegenwart der Zeugin und des Beschwerdeführers beantragt worden. Sodann führt die Verteidigung aus, die Bezirksanwaltschaft E. habe zwar einen Bericht hinsichtlich der Umstände der fraglichen Einvernahme eingeholt. Mangels entsprechender Frage habe sich die Polizistin jedoch nicht zur Frage der Einschüchterung und Drohung mit der Untersuchungshaft für den Beschwerdeführer geäussert. Angesichts des gravierenden und einlässlich dargelegten Einwandes der Einschränkung der Aussagefreiheit der Ehefrau des Beschwerdeführers durch die Drohung, wenn sie nicht zur Befragung erscheinen und aussagen würde, sei es nicht sicher, ob der Beschwerdeführer frei gelassen werden könne, dränge sich eine Befragung der einvernehmenden Polizeibeamtin zu diesem Themenbereich zwingend auf. Der blosse Hinweis darauf, dem Protokoll der polizeilichen Befragung lasse sich keine entsprechende Drohung entnehmen, sei gänzlich unbehelflich und ungenügend, vermöge doch ein Einvernahmeprotokoll selbst in der Regel den Nachweis unzulässiger Vernehmungsmethoden gerade nicht zu erbringen. Eine Befragung habe sich zudem umso mehr aufgedrängt, als die Zeugin selber Beanstandungen über die vorliegend relevante polizeiliche Befragung vorgebracht habe (KG act. 1 S. 32-34). 3.7.2. Aus den obergerichtlichen Erwägungen, insbesondere aus der Zusammenfassung des Beweisergebnisses (KG act. 2 Erw. II.B.2.6. S. 98-101), geht zweifelsfrei hervor, dass die Vorinstanz beim Wegfall der Aussagen der Frau des Beschwerdeführers zum selben Urteil gelangt wäre. Ihr Depositionen werden letztlich nur als untergeordnete Indizien herangezogen, um darzutun, dass die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers unglaubhaft sei, wobei die Vorinstanz diese Annahme bereits aus dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers selbst ableitet. Auf die entsprechende Rüge ist somit mangels Relevanz nicht einzutreten. 3.7.3. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Rüge ohnehin abzuweisen wäre. Wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt, gilt für die fragliche polizeiliche Einvernahme die Vermutung, protokollierte Wahrnehmungen stimmten mit der Wirklichkeit überein und nicht protokollierte - die zu protokollieren gewesen wären - hätten
- 21 sich nicht ereignet. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, doch ist es Sache der das Protokoll beanstandenden Person, die Fehlerhaftigkeit wenigstens glaubhaft zu machen (KG act. 2 Erw. I.3.2.1.2.1. S. 10; § 161 GVG). Eine blosse Behauptung der Verteidigung kann damit nicht genügen, um die genannte gesetzliche Vermutung umzustossen. Aus den von der Verteidigung genannten Akten (insb. OG act. 99 S. 12-17 und 23, aber auch BG act. 10, 11, 12/1+2 sowie Prot. I S. 16) ist nicht ersichtlich, worauf die Verteidigung ihre Behauptung stützt, die Polizei habe von F. A. eine Aussage erpresst. Schon aus diesem Grund hatte die Vorinstanz keinen Anlass, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen und z.B. die einvernehmende Polizistin als Zeugin einzuvernehmen. 3.8.1. In der Folge macht die Verteidigung in allgemeiner Form Ausführungen dazu, dass im Strafverfahren nicht die Verhandlungsmaxime, sondern der Untersuchungsgrundsatz gelte, und dass das Gericht deshalb auch dann entlastenden Umständen nachgehen müsse, wenn diese von der Verteidigung nicht geltend gemacht würden (KG act. 1 S. 34f., vgl. auch S. 39f.). Dabei nimmt die Verteidigung Bezug auf bereits vorgängig gerügte Umstände (KG act. 1 S. 35-37). 3.8.2. Vorab kann zu den Vorbringen betreffend bereits behandelte Rügen auf die jeweiligen vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend Ziff. II.3.3.-3.7.). Zum allgemeinen Vorwurf, das Obergericht habe zivilrechtliche Massstäbe an einen Strafprozess angelegt, ist festzuhalten, dass dieser von der Verteidigung nicht generell erhoben werden kann, sondern anhand konkreter Erwägungen nachgewiesen werden muss. Dabei genügt es nicht darzutun, dass das Gericht die belastenden Momente wertet, die Einwendungen der Verteidigung behandelt und auf als "unbestritten" bezeichnete Elemente nicht weiter eingeht. Damit wird nämlich keineswegs nachgewiesen, die Vorinstanz würde im Strafprozess auf Regeln des Zivilprozesses zurückgreifen und die Verhandlungsmaxime zur Anwendung kommen lassen. Die Vorinstanz bringt damit lediglich zum Ausdruck, dass sie auf Grund mangelnder Geltendmachung durch die Verteidigung unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs auf einen bestimmten Umstand nicht einzugehen braucht, den sie ohnehin nicht für erwähnenswert hält, etwa weil er nach ihrer Ansicht offenkundig irrelevant ist oder einen Sachverhalt betrifft, der
- 22 klarerweise nicht zutrifft. Dieses Vorgehen ist im Übrigen üblich und im Sinne der Prozessökonomie sinnvoll. Aus diesen Gründen ist der Einwand hinfällig, die Vorinstanz habe nur von der Verteidigung vorgebrachte Entlastungsmomente geprüft. 3.8.3. In diesem Sinne ist die Rüge unbegründet, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie festgehalten habe, es sei unbestritten geblieben, dass die bei der polizeilichen Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers Protokollierende eine erfahrene Einvernahmeperson sei (KG act. 1 S. 40 und KG act. 2 Erw. I.3.2.1.2.2. S. 11). Offensichtlich hielt die Vorinstanz den von Staatsanwalt G. festgehaltenen Umstand für zweifellos richtig und auf Grund der zuvor gemachten Ausführungen zum eher mässigen Schwierigkeitsgrad der Übertragung der Mundart ins Hochdeutsche auch nicht für besonders bedeutend. In diesem Sinne bringt sie zum Ausdruck, dass auf die Frage der Erfahrung der einvernehmenden Beamtin nur dann näher einzugehen wäre, wenn die Verteidigung entsprechende Einwände erhoben hätte, und das auch nur im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs und nicht, weil der entsprechende Sachverhalt im Sinne der Untersuchungsmaxime näherer Abklärung bedürfen würde. Dass die vorinstanzliche Annahme betreffend Erfahrung und Bewährung der Polizistin willkürlich sei, wird im Übrigen nicht geltend gemacht. 3.9.1. Die Verteidigung fährt fort, die Vorinstanz hätte sich hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Geschädigten zwingend mit der Frage befassen müssen, weshalb sie - die Geschädigte - nicht früher in der Lage gewesen sei, eine Strafanzeige zu erstatten, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie selbst eine Diplomarbeit aus dem Jahre 1999 zu den Akten gereicht habe, in welcher sie festhalte, sie habe gelernt, über das Problem des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Umschweife zu reden. Im Widerspruch dazu habe sie bei der Polizei ausgesagt, sie habe sich erst nach der Lektüre zweier Artikel über sexuellen Missbrauch zu einer Anzeige entschlossen. Dieser Diskrepanz hätte die Vorinstanz nach Ansicht der Verteidigung nachgehen müssen, was sie mangels entsprechenden Vorbringen der Verteidigung jedoch unterlassen habe (KG act. 1 S. 41f.).
- 23 - 3.9.2. Es kann als notorisch betrachtet werden, dass Opfer sexueller Gewalt, insbesondere wenn es sich um Kinder handelt, mitunter lange Zeit benötigen, bis sie sich in der Lage sehen, gegen den Täter ein Strafverfahren einzuleiten. Insofern ist am Zeitpunkt der Anzeigeerstattung nichts Aussergewöhnliches. Ebenso wenig besteht ein Widerspruch zwischen der vom Beschwerdeführer zitierten Äusserung der Geschädigten einerseits und ihrer Begründung, weshalb sie die Anzeige so spät eingereicht habe, anderseits. Dass sie (allgemein) über das Problem des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Umschweife reden könne, bedeutet noch keineswegs, dass ihr dasselbe bezogen auf die (konkret) ihr widerfahrenen Ereignisse möglich sei. Doch selbst, wenn die Geschädigte bereits 1999 in der Lage gewesen wäre, z.B. mit einer Bezugsperson über das Erlebte unbefangen zu reden, würde das noch nicht bedeuten, dass sie nicht erhebliche Hemmungen gehabt haben könnte, ein Strafverfahren in die Wege zu leiten, welches erheblich belastender ist als ein Gespräch in einem eher geschützten Rahmen und darüber hinaus wesentlich schwerwiegendere Folgen, insbesondere auch für unbeteiligte Dritte wie die Familie des Beschwerdeführers, haben kann. Am Anzeigeverhalten der Geschädigten, wie es die Verteidigung nachweist, ist in Anbetracht der geltend gemachten Akten nichts Besonderes und/oder Widersprüchliches festzustellen, so dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, hierzu Abklärungen zu treffen. Die Beschwerde ist diesbezüglich unbegründet. 3.10.1. Weiter führt die Verteidigung aus, die Vorinstanz habe die zahlreichen Beratungsstellen- und Therapeutenberichte aufgelistet. Aus diesen habe sie gefolgert, die berichterstattenden Personen hätten die Symptome der Geschädigten als typisch für sexuellen Missbrauch erachtet, sich indessen nicht abschliessend äussern können. Weiter macht die Verteidigung geltend, mangels entsprechender Einwendungen habe es die Vorinstanz unterlassen zu prüfen, ob die in den verschiedenen Berichten erwähnten Symptome psychischer und physischer Natur nicht durchaus auch ohne sexuellen Missbrauch hätten auftreten können (KG act. 1 S. 42f.). 3.10.2. Wie bereits aus den Vorbringen der Verteidigung selber hervorgeht, ist die Vorinstanz durchaus der Ansicht, dass andere Gründe als sexueller Missbrauch
- 24 für die Probleme der Geschädigten verantwortlich sein könnten. Sie hält nämlich gestützt auf die genannten Berichte nur fest, dass die Symptomatik der Geschädigten für eine Missbrauchssituation typisch, mithin eine solche als Ursache bloss möglich sei. Folgerichtig zieht sie die Beratungs- und Therapieberichte nicht als Beweismittel heran, sondern lediglich als Indiz für die Richtigkeit der Aussagen der Geschädigten (vgl. KG act. 2 Erw. II.2.4.7. S. 83). Somit ist nicht einzusehen, weshalb die Vorinstanz noch zusätzlich untersuchen sollte, ob die Probleme der Geschädigten noch andere Ursachen als das eingeklagte Verhalten des Beschwerdeführers haben könnten. Die Rüge ist unbegründet. 3.11. In der Folge wiederholt die Verteidigung in zusammenfassender Form und unter dem Titel der willkürlichen Beweiswürdigung bereits erhobene Rügen (KG act. 1 S. 44-46). Diesbezüglich kann auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden (Ziff. II.3.3.-3.6. vorstehend). 3.12.1. Die Verteidigung führt sodann ins Feld, die Vorinstanz habe die Ausführungen des Zeugen H. D., des Bruders der Geschädigten, zu Unrecht als glaubhaft qualifiziert. Dazu führt die Verteidigung weiter aus, H. D. habe in seiner polizeilichen Befragung von sich aus (ohne entsprechende Frage) eine Unzahl angeblicher sexueller Begebenheiten im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer erwähnt, so dass man als Zuhörer bzw. Fragender den Eindruck gewonnen habe, dass sich bei ihm (dem Beschwerdeführer) alles nur um Sex drehe. Ferner habe D. keinen Hehl daraus gemacht, dass der Beschwerdeführer die Harmonie im Leben der Familie D. im fraglichen Zeitraum zerstört habe. In der Folge habe er den Beschwerdeführer in weitaus stärkerem Masse als die Geschädigte selbst belastet (KG act. 1 S. 46f.). 3.12.2. In diesem Kontext stellt die Verteidigung ihre Interpretation der Aussagen von H. D. denen der Vorinstanz gegenüber, ohne auf sie einzugehen und ohne nachzuweisen, weshalb sie nicht vertretbar sein sollten (vgl. insb. KG act. 1 Erw. II.B.2.3.2.10.3. S. 67f.). Insofern genügt sie den gesetzlichen Anforderungen an eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens folgt nämlich, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Be-
- 25 schwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO; ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, a.a.O., N 32 zu § 430; von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.). Auf die Rüge ist damit nicht einzutreten. 3.12.3. Im gleichen Kontext kritisiert die Verteidigung, die Vorinstanz habe die Aussage des Zeugen D., die Geschädigte sei auch zu Oralverkehr gezwungen worden, einem Irrtum in Folge Zeitablaufs zugeordnet. Sie übergehe dabei, dass die Geschädigte ihrem Bruder erst nach den Vorfällen, nämlich in der "Zwischenzeit" erzählt haben soll, was damals alles geschehen sei. Weiter habe D. selber bekräftigt, dass zu "jener Zeit" die Geschädigte nie erzählt habe, sie werde vom Beschwerdeführer sexuell missbraucht. Ein Irrtum in Folge Zeitablaufs sei somit ausgeschlossen, da der Zeuge D. von seiner Schwester erst im Vorfeld der Strafanzeige erfahren habe, nicht aber bereits "zu jener Zeit" (KG act. 1 S. 47). 3.12.4. Diesbezüglich verkennt die Verteidigung, dass den von ihr genannten Aktenstellen (BG act. 20 S. 11 und 13, BG act. 21 S. 7) nicht zu entnehmen ist, dass die Geschädigte ihren Bruder erst kurz vor Anzeigeerstattung informiert habe. Vielmehr geht aus ihnen hervor, wie die Verteidigung an sich richtig feststellt, dass dies in der "Zwischenzeit" geschehen sei. D. gab zu Protokoll, die Geschädigte habe ihm in "jener Zeit" nicht erzählt, sie werde sexuell missbraucht (BG act. 20 S. 13). "Jene Zeit" bedeutet somit die Zeitspanne, in welcher die eingeklagten Handlungen passiert sein sollen. Die "Zwischenzeit, in welcher die Geschädigte ihrem Bruder davon erzählt habe (BG act. 20 S. 11), beginnt folglich bereits nach der letzten eingeklagten Tat, mithin im November 1994. Es ist somit auf Grund der Vorbringen der Verteidigung nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz annimmt, es könne sich bei der fraglichen Äusserung des Zeugen D. um einen Irrtum in Folge Zeitablaufs handeln. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass er (D.) gemäss seinen eigenen Aussagen, auf welche sich auch die Verteidigung beruft, relativ kurze Zeit nach dem letzten eingeklagten Vorfall mit der Geschädigten darüber sowie über andere angebliche Handlungen des Beschwerdeführers gesprochen habe (BG act. 20 S. 7-9, insb. Frage 32 und 35 sowie BG act. 21 S. 7), weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass "in der Zwischenzeit" gleichbedeutend sei mit "im Vorfeld der Strafanzeige" (KG act. 2 S. 47).
- 26 - 3.13.1. Im Zusammenhang mit Anklagepunkt 4 bringt die Verteidigung vor, die Vorinstanz habe falsche Annahmen über die baulichen und örtlichen Verhältnisse getroffen. Obgleich die Verteidigung einen Augenschein verlangt habe, habe die Vorinstanz betreffend Distanzen offenbar auf ein geographisches Informationssystem des Kantons Zürich abgestellt. Dabei seien die von der Vorinstanz angenommenen Entfernungen grösser als die realen Distanzen. Namentlich betrage der Abstand zwischen dem Büro und der gegenüber liegenden Liegenschaft rund 13 und nicht gut 14 Meter. Indem die Vorinstanz bezüglich der Distanzangaben ohne Kenntnisgabe an den Beschwerdeführer und die Verteidigung auf nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Angaben eines Informationssystems abgestellt habe, habe sie willkürlich gehandelt und überdies den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt (KG act. 1 S. 47f.). 3.13.2. Die Vorinstanz stellt neben der in Frage gestellten Distanzangabe entscheidend darauf ab, dass sich vor dem Schlafzimmer und dem Büro Bäume und andere Pflanzen bzw. Buschwerk befunden hätten. Einen gewissen Sichtschutz hätten auch die seitlichen Mauern geboten (vgl. KG act. 2 Erw. II.B.2.3.2.5.2. und II.B.2.3.2.6.2. S. 49 und 53). Unter diesen Umständen und angesichts der Tatsache, dass es vorliegend darum geht, ob Passanten von aussen in das Haus des Beschwerdeführers hätten sehen können, kann nicht von entscheidender Bedeutung sein, ob die fragliche Distanz "rund 13" Meter, oder "gut 14" Meter beträgt, wie das die Verteidigung vorbringt, da sich beide Angaben in derselben Grössenordnung nahe beieinander bewegen und bei diesen Distanzen Abweichungen von einigen Zentimetern nicht darüber entscheiden, ob es grundsätzlich möglich bzw. wahrscheinlich ist, dass jemand in eine Wohnung sehen kann oder nicht. In diesem Sinne kann auf Grund der Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde sogar angenommen werden, dass die Vorinstanz und die Verteidigung von derselben Distanz ausgehen. Die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung erweist sich damit als unbegründet. Unter diesen Umständen kann es dahingestellt bleiben, ob die Vorinstanz auf das geographische Informationssystem des Kantons Zürich (dessen Online-Auskünfte immerhin mit dem Vermerk "Keine Garantie für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität" versehen sind) hat abstellen dürfen.
- 27 - 3.14.1. Schliesslich führt die Verteidigung im Rahmen ihrer Rügen betreffend willkürliche Beweiswürdigung aus, bekanntlich sei die Behauptung der Geschädigten gewürdigt worden, der Beschwerdeführer habe sie zur "unteren Dusche" gerufen und sich mit erigiertem Glied umgedreht. Der Beschwerdeführer habe dagegen stets eingewendet, die untere Dusche sei zum fraglichen Zeitpunkt nicht funktionstüchtig gewesen und damit auch nie benutzt worden. Weiter macht die Verteidigung geltend, der Beschwerdeführer habe die Rechnung für eine Erneuerung der fraglichen Dusche eingereicht. Ferner sei seine Darstellung von seiner Ehefrau sowie von J. bestätigt worden. Dem habe die Vorinstanz bloss entgegen gehalten, dass die obere wie auch die untere Dusche renoviert worden seien. Renoviert werde normalerweise nur etwas, was vorher regelmässig in Gebrauch gewesen sei. Zudem müsse es möglich gewesen sein, die untere Dusche zu benutzen, wenn der Beschwerdeführer von einer "Notdusche" gesprochen habe. Die Verteidigung fährt fort, die Vorinstanz habe die naheliegendste Abklärung unterlassen, nämlich die Befragung des Monteurs der Firma K. Dennoch habe sie zum Nachteil des Beschwerdeführers gefolgert, dass es möglich gewesen sei, die untere Dusche zu benützen (KG act. 1 S. 48f.). 3.14.2. Die Vorinstanz stellt nicht in Abrede, dass die untere Dusche grundsätzlich nicht funktionsfähig gewesen und damit nicht benutzt worden sei. Die Vorinstanz hatte somit keinen Anlass, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. Sie bezieht sich sogar auf Aussagen des Beschwerdeführers selber, wonach die Dusche einen zu schwachen Wasserstrahl gehabt habe und nur eine Notdusche gewesen sei. Sodann stellt die Vorinstanz klar, dass es neben dem Wandanschluss (und damit einem Wasseranschluss) ebenso einen Schlauch und eine Brause gegeben habe (KG act. 2 Erw. II.B.2.3.3.3.2. und Erw. II.B.2.3.3.3.3. S. 76). Diese Feststellungen der Vorinstanz werden nicht angefochten. Ist jedoch eine Dusche nur deshalb nicht funktionstüchtig, weil der Wasserstrahl zu schwach ist, so ist es nicht willkürlich anzunehmen, dass es grundsätzlich möglich sei, die Dusche behelfsmässig dennoch zu benutzen. Darauf aufbauend ist es auch nicht willkürlich festzuhalten, eine Notdusche könne nur dann also solche dienen, wenn sie benutzbar sei. Nicht eigens erwähnt zu werden braucht, dass die Tatsache,
- 28 dass eine Dusche nicht benutzt wird, noch nicht bedeutet, dass sie nicht ausnahmsweise doch einmal zum Einsatz kommen könnte. Im Übrigen bleibt auch die (teilweise sinngemässe) Erwägung der Vorinstanz unwiderlegt (und durchaus nachvollziehbar), dass eine Rechnung über die Renovation der unteren und der oberen Dusche nicht geeignet ist, irgendetwas über den Zustand der unteren Dusche auszusagen, was nicht auch für die obere (offenbar normal benutzte) Dusche zutreffen würde (KG act. 2 Erw. II.B.2.3.3.3.3. S. 76). Insgesamt ist die Rüge unbegründet, sofern überhaupt ausreichend auf die vorinstanzliche Argumentation eingegangen wird. 4. Beweiserhebungsvorschriften 4.1.1. Die Verteidigung führt aus, dem Beschwerdeführer sei weder zu Beginn noch im Verlaufe der polizeilichen Befragung konkret eröffnet worden, was ihm vorgeworfen werde. Ebenso sei ihm kein Hausdurchsuchungsbefehl vorgelegt worden, woraus zumindest ersichtlich gewesen wäre, welche Tatbestände zur Diskussion gestanden seien. Vielmehr sei ein Katz und Maus Spiel mit dem Beschwerdeführer getrieben worden. Insgesamt liege eine unzulässige Befragungsmethode vor (KG act. 1 S. 50f. und 54-56). 4.1.2. Massgebend sind vorliegend Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 31 Abs. 2 BV: 4.1.2.1. In Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BV ist eine umfassende Information über die erhobenen (Anklage-) Vorwürfe mit Rücksicht auf die Vorbereitung des gerichtlichen Verfahrens und den damit zusammenhängenden Verteidigungsrechten nach Abschluss der Untersuchung vorzunehmen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 29. Januar 2004 1P.587/2003 Erw. 2.2.). 4.1.2.2. Zur Informationspflicht gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hielt das Bundesgericht in einem Entscheid vom 3. Juni 2004 fest, dass die nötigen Erklärungen erst im Verlauf einer Befragung vermittelt werden können (Entscheid des Bundesgerichtes 1P.97/2004 Erw. 3.2.1.) und damit nicht zu deren Beginn erfolgen müssen.
- 29 - Dies muss umso mehr auch für die Informationspflicht gemäss Art. 32 Abs. 2 BV gelten, da letzterer Artikel generell die Verteidigungsrechte des Angeklagten sichern soll, während Art. 31 Abs. 2 die Rechte unmittelbar bei der Festnahme definiert (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 1P.97/2004 Erw. 3.1. mit Verweisen) und damit von einer grösseren zeitlichen Dringlichkeit ausgeht. 4.1.3. Wie die Vorinstanz richtig festhält, wusste der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Verteidigung von allem Anfang an in groben Zügen, was die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zum Gegenstand hatten, und zwar zunächst auf Grund des Eingangsvorhaltes anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. September 2001 (BG act. 13 S. 2). Weiter erwägt die Vorinstanz zutreffend, der Beschwerdeführer habe sogleich begriffen, dass es nur um Vorwürfe betreffend C. D. gehen könne (KG act. 2 Erw. I.3.1.2. S. 8, vgl. auch BG act. 13 S. 2 Frage 9 und S. 7 Frage 34). Es ist in diesem Kontext auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der fraglichen Einvernahme vom 26. September 2001 bereits sehr genau über die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen aufgeklärt wurde (BG act. 13 S. 16-19). Der Vorwurf, man habe den Beschwerdeführer bezüglich der ihm angelasteten Taten im Ungewissen gelassen, ist somit unbegründet. Diesbezüglich kann somit dahingestellt bleiben, ob er diesbezüglich bei der Hausdurchsuchung orientiert wurde und/oder Einsicht in den Hausdurchsuchungsbefehl nehmen konnte. Nicht zu beanstanden ist sodann die Bemerkung der Vorinstanz, die Behörden seien nicht verpflichtet, einem Angeschuldigten durch die Präsentation sämtlicher Einzelheiten eine besonders komfortable Bestreitungssituation zu verschaffen (KG act. 2 Erw. I.3.1.2. S. 8); dies umso mehr, als dem Beschwerdeführer jederzeit das Akteneinsichtsrecht und genügend Zeit für die Vorbereitung seiner Verteidigung zur Verfügung stand. Es kann in der Tat nicht der Sinn eines Eingangsvorhaltes sein, praktisch die Anklage vorwegzunehmen, wobei erneut daran zu erinnern ist, dass der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme vom 26. September 2001 recht ausführlich über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe orientiert wurde (vgl. BG act. 13 S. 16-19).
- 30 - 4.2.1. Weiter beruft sich die Verteidigung auf die als "Miranda Warning" (bezugnehmend auf den Entscheid des Supreme Court der USA im Fall Miranda v. Arizona, 384 U.S. 436 [1966]) bekannte Regel, wonach jede Person, der die Freiheit entzogen wird, den Anspruch darauf hat, über ihre Rechte aufgeklärt zu werden. In Anwendung von Art. 31 Abs. 2 BV ist eine verhaftete Person unverzüglich über die Gründe der Verhaftung (hierzu vgl. vorstehend Ziff. II.4.1.2.) sowie ihre Rechte, insbesondere das Recht, die Aussage zu verweigern, zu informieren (vgl. der zur Publikation vorgesehene Entscheid des Bundesgerichtes vom 18. Mai 2004 1P.635/2003 Erw. 2.3.-2.5.). In diesem Kontext bringt die Verteidigung vor, der Beschwerdeführer sei weder vor, noch während seiner Einvernahme vom 26. September 2001 auf das ihm zustehende Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden. Dies sei nach Ansicht der Vorinstanz auch nicht nötig gewesen, da keine Verhaftung stattgefunden habe und es sich nur um eine polizeiliche Einvernahme gehandelt habe. Dem hält die Verteidigung entgegen, dass der Beschwerdeführer am 26. September 2001 während 8 ½ Stunden faktisch in Haft gewesen sei. Er habe über seinen Aufenthalt und sein Fortkommen nicht frei entscheiden können. Dementsprechend habe am Schluss der Einvernahme der Entscheid des zuständigen Bezirksanwaltes abgewartet werden müssen, ob der Beschwerdeführer nach Hause gehen könne. Die Verteidigung erachtet überdies als bedeutsam, dass der Bezirksanwalt grundsätzlich das Vorliegen von Haftgründen bejaht habe und bloss aus Gründen der Verhältnismässigkeit darauf verzichtet habe, den Beschwerdeführer in Haft zu versetzen, und stattdessen eine Kontaktsperre als Ersatzmassnahme verhängt habe (KG act. 1 S. 52-54). Die Argumentation der Verteidigung steht und fällt folglich mit der Antwort auf die Frage, ob der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 26. September 2001 in Haft war. 4.2.2. Aus ZR 100 Nr. 100 ergibt sich zunächst, dass nicht nur eine "formelle" Verhaftung und die darauf folgende Inhaftierung als Haft zu betrachten ist, sondern jeder faktische Freiheitsentzug, dessen Bedingungen (insbesondere hinsichtlich eines möglichen Drucks, Aussagen zu machen) einer Haft vergleichbar sind, hinsichtlich der Verteidigungsrechte dieselben Folgen zeitigt. Der erwähnte Entscheid ist im vorliegenden Fall jedoch nicht hilfreich. In ZR 100 Nr. 100 ging es
- 31 nämlich darum, dass die Angeklagte längere Zeit (also mindestens über Tage hinweg) in einer psychiatrischen Anstalt untergebracht war und nach ihrer Entlassung unverzüglich in Haft versetzt wurde. Ob man eine mehrstündige, freiwillig angetretene Einvernahme als Haft bezeichnen kann, kann daraus nicht abgeleitet werden. Die Verteidigung beruft sich v.a. auf ZR 102 Nr. 34. Darin wird die Auffassung vertreten, eine Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht müsse bei jeder Einvernahme erfolgen, auch wenn keine Haftsituation gegeben sei, da bereits das Befolgen einer Vorladung zu einer ähnlichen Drucksituation führe. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass auch dieser Entscheid bei der Frage, ob eine Einvernahme von 6 ½ Stunden (zusammen mit der Hausdurchsuchung 8 ½ Stunden) als Haft gelten kann, nicht weiterhilft, da nach der darin vertretenen Auffassung selbst eine Befragung von wenigen Minuten als haftähnliche Drucksituation gelten müsste, wobei selbst in diesem Entscheid eine Einvernahme nicht als Freiheitsentzug, sondern nur als einem Freiheitsentzug ähnlich betrachtet wird. Weiter ist festzuhalten, dass dieser Entscheid, bei dem es sich um den Entscheid eines Einzelrichters am Bezirksgericht Meilen handelt, nicht die geltende Praxis wiedergibt. Einschlägig ist vielmehr der Entscheid des hiesigen Gerichtes vom 7. Juli 2001 (ZR 101 Nr. 8 Erw. 3.c) sowie der bereits erwähnte Bundesgerichtsentscheid vom 18. Mai 2004 (1P.635/2003 Erw. 2.3.-2.5.). Aus diesen Entscheiden folgt zunächst, dass die Pflicht zur Belehrung des Angeschuldigten betreffend seine Rechte im polizeilichen Ermittlungsverfahren (insb. das Aussageverweigerungsrecht) weder aus dem kantonalen Recht, noch aus dem Konventionsrecht gemäss EMRK und IPBPR abgeleitet werden kann, sondern sich allein aus der Bundesverfassung ergibt (diesbezüglich kann auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden; KG act. 2 Erw. I.3.1.2. S. 8f.; § 161 GVG). Diese knüpft entscheidend an das Kriterium des Freiheitsentzuges an (Art. 31 Abs. 2 BV), wobei das Bundesgericht im vorerwähnten Entscheid erwägt, die besondere Drucksituation des Freiheitsentzuges berge eine erhöhte Gefahr in sich, dass der Betroffene seine Rechte nicht oder nur unzureichend wahrzunehmen vermag.
- 32 - Mithin bildet eine besondere Drucksituation den vorliegend interessierenden Anknüpfungspunkt. In einer "normalen" Situation im Kontakt mit Strafverfolgungsbehörden, in der sich eine Person einem gewissen Druck bzw. Stress ausgesetzt sieht, kann sie sich folglich noch nicht auf die aus Art. 31 Abs. 2 BV fliessenden Rechte berufen. Diesem vom Verfassungsgeber offenkundig gewollten und von der Praxis anerkannten Gehalt von Art. 31 Abs. 2 BV trägt die extensive Auslegung, welche die Verteidigung vorschlägt, nicht Rechnung. In Betracht fällt vorliegend auch, dass keine in Freiheit befindliche Person verpflichtet ist, bei der Polizei zu erscheinen und dort Aussagen zu machen (etwa im Gegensatz zu Aussagen vor der Untersuchungsbehörde oder dem Gericht, wobei ein Angeschuldigter und Angeklagter stets das Recht hat, die Aussage zu verweigern). Daraus folgt, dass ein Angeschuldigter, dem die Freiheit genommen wird, einer Einladung der Polizei nicht zu folgen, als verhaftet gelten muss. Sinnvollerweise muss Analoges gelten, wenn ein Angeschuldigter eine freiwillig angetretene Einvernahme abbrechen will, ihm jedoch die Möglichkeit verweigert wird, den Befragungsort zu verlassen. Diese Situation wäre hinsichtlich der Frage, ob der Angeschuldigte als verhaftet gilt, nicht anders zu werten, als wenn er mit Gewalt auf den Posten verbracht worden wäre, weshalb auch dann von einer Haftsituation auszugehen wäre. Differenziert werden muss jedoch hinsichtlich der Frage, ab welchem Zeitpunkt jemand als inhaftiert zu betrachten ist. Dabei ist davon auszugehen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtssprechung ein Angeschuldigter, dem die Freiheit entzogen wurde, sich in einer besonderen Drucksituation befindet, was folglich für den nicht verhafteten, freiwillig auf der Polizeidienststelle befindlichen Angeschuldigten gerade nicht gilt. Daher muss der zunächst nicht verhaftete Angeschuldigte solange als frei gelten, als er keinen Anlass hat anzunehmen, ihm werde seine Freiheit entzogen, denn dann wird auch kein zusätzlicher Druck auf ihn ausgeübt. Erst, wenn er in seiner Freiheit, den Befragungsort zu verlassen, effektiv und wahrnehmbar eingeschränkt ist, wird er in Haft genommen und muss gemäss Art. 31 Abs. 2 BV auf seine Rechte aufmerksam gemacht werden.
- 33 - 4.2.3. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht verhaftet, sondern liess sich freiwillig zur Dienststelle begleiten (BG act. 13 S. 1). Dementsprechend kann in keiner Weise davon die Rede sein, dem Beschwerdeführer sei die Freiheit entzogen worden. Vielmehr übte der Beschwerdeführer seine Freiheit aus, indem er sich bereit erklärte, auf dem Polizeiposten zu erscheinen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer allenfalls hätte verhaftet werden können, ändert an dieser Tatsache nichts. Somit ist auch nicht erheblich, dass der zuständige Bezirksanwalt das Vorliegen von Haftgründen als gegeben ansah. Überdies weist die Verteidigung nicht nach, dass der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt die Befragung abbrechen und den Posten verlassen wollte, und ihm dies verweigert worden wäre. Sie macht lediglich geltend, nach Abschluss der Befragung habe er auf den Entscheid des Untersuchungsrichters warten müssen. Dieser Umstand wird nicht belegt. Auch die zu den Akten gereichte Verfügung der Bezirksanwaltschaft E. (KG act. 3) dokumentiert nicht, dass der Beschwerdeführer habe auf diese warten müssen, zumal nicht bekannt ist, zu welcher Uhrzeit diese erlassen wurde. Auf die Rüge kann nach dem Gesagten mangels Substantiierung nicht eingetreten werden, wobei sie abzuweisen wäre, wenn auf sie eingetreten werden könnte. III. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit wird der Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren kostenpflichtig. Der Geschädigten ist mangels Umtrieben keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
- 34 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 769.-- Schreibgebühren, Fr. 209.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: