Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC030127/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie die Sekretärin Daniela Brüschweiler Zirkulationsbeschluss vom 21. April 2004 in Sachen X, Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer verteidigt durch Fürsprecher ______ gegen 1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. Markus Hohl 2. Eidgenössische Oberzolldirektion Bern, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin 3. Bundesanwaltschaft Bern, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin betreffend mehrfache Uebertretung des Zollgesetzes etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Juni 2003 (SB030121/U/jv)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Strafbescheid der Eidgenössischen Oberzolldirektion vom 31. März 2000 wurde X (Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer; nachfolgend als Beschwerdeführer bezeichnet) wegen Verstosses gegen das Zollgesetz, die Mehrwertsteuerverordnung, den Bundesratsbeschluss über die Warenumsatzsteuer sowie das Bundesgesetz über das Verwaltungstrafrecht eine Busse von insgesamt Fr. 45'000.-- auferlegt (ER act. 5/43). Auf Einsprache hin (ER act. 5/48) bestätigte die Eidgenössische Oberzolldirektion den Strafbescheid mit Strafverfügung vom 29. Januar 2002 (ER act. 6/10). Gegen diese Strafverfügung stellte der Beschwerdeführer das Begehren um gerichtliche Beurteilung (ER act. 6/11). 2. Mit Urteil (und Verfügung) vom 11. Dezember 2002 fällte der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Bülach (Erstinstanz) betreffend Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 15 Ziff. 1 Abs. 2 VStrR in den drei Fällen vom 1. Januar 1994, 1. Januar 1995 und vom 24. März 1995 einen Nichteintretensentscheid. Hingegen sprach der Einzelrichter den Beschwerdeführer der mehrfachen Übertretung des Zollgesetzes im Sinne von Art. 74 Ziff. 3, Art. 82 Ziff. 2 und Art. 87 ZG, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 52 und Art. 53 Warenumsatzsteuerbeschluss und gegen Art. 77 und 80 Mehrwertsteuerverordnung sowie der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 15 Ziff. 1 Abs. 2 VStrR in den drei Fällen vom 1. Januar 1996, vom 27. November 1997 und vom 22. November 1998 schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von insgesamt Fr. 16'000.-- (ER act. 13 bzw. OG act. 17). 3.1 Gegen diesen erstinstanzlichen Entscheid erklärte der Beschwerdeführer Berufung (ER act. 15). Die Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin 1) erhob mit Schreiben vom 28. Mai 2003 Anschlussberufung (OG act. 20). Mit Eingabe vom 30. Mai 2003 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er beschränke die Berufung auf die Verurteilung für die Widerhandlung vom 1. Januar 1996 (sog. 4. Fall)
- 3 zu einer Busse von Fr. 4'000.-- und ziehe damit die Berufung gegen die übrigen Punkte des angefochtenen Urteils zurück (OG act. 23). 3.2 Mit Urteil vom 2. Juni 2003 sprach die I. Strafkammer des Obergerichts (Vorinstanz) den Beschwerdeführer hinsichtlich der Vorfälle vom 1. Januar 1996, 27. November 1997 und 22. November 1998 schuldig der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung im Sinne von Art. 15 Ziff. 1 Abs. 2 VStrR, der mehrfachen Zollübertretung im Sinne von Art. 75 in Verbindung mit Art. 74 Ziff. 3 und Art. 82 Ziff. 2 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 sowie der mehrfachen Hinterziehung oder Gefährdung der Steuern im Sinne von Art. 77 der Mehrwertsteuerverordnung vom 22. Juni 1994 und bestrafte ihn mit einer Busse von insgesamt Fr. 23'000.--. Hinsichtlich der Vorfälle vom 1. Januar 1994, 1. Januar 1995 und 24. März 1995 erfolgte nicht nur betreffend mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung sondern auch betreffend mehrfacher Zollübertretung und Widerhandlung gegen den Warenumsatzsteuerbeschluss resp. mehrfacher Hinterziehung oder Gefährdung der Steuern im Sinne der Mehrwertsteuerverordnung ein Nichteintretensentscheid (OG act. 28 bzw. KG act. 2). 4. Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Beschwerdeführer fristgemäss kantonale Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (OG act. 29 bzw. KG act. 6) und begründet (KG act. 1). Er stellt folgende Anträge (KG act. 1 S. 2 f.; KG act. 5/1 und 5/2): "1. Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Urteils seien insofern aufzuheben, als der Angeklagte auch für den Vorfall vom 1. Januar 1996 a) der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung im Sinne von Art. 15 Ziff. 1 Abs. 2 VStR, der Zollübertretung im Sinne von Art. 75 in Verbindung mit Art. 74 Ziff. 3 und Art. 82 Ziff. 2 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 und der Hinterziehung oder Gefährdung der Steuern im Sinne von Art. 77 der Mehrwertsteuerverordnung vom 22. Juni 1994 schuldig gesprochen und hiefür b) mit einer Busse von mehr als Fr. 12'000.-- (wovon je Fr. 4'000.-- für die Vorfälle vom 27. November 1997 und 22. November 1998 und insge-
- 4 samt Fr. 4'000.-- für die mehrfache Zollübertretung und die mehrfache Widerhandlung gegen die Mehrwertsteuerverordnung) bestraft worden ist. 2. Ziff. 4, 5 und 6 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 3. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Anklage mit Bezug auf den Vorfall vom 1. Januar 1994 (Erschleichung einer Falschbeurkundung, Zollübertretung, Widerhandlung gegen die Mehrwertsteuerverordnung) nicht einzutreten, event. den Angeklagten diesbezüglich freizusprechen. 4. Die Vorinstanz sei sodann anzuweisen, die Kostenregelung in Ziff. 4, 5 und 6 des angefochtenen Urteils in Anlehnung an den Entscheid in der Hauptsache neu vorzunehmen. 5. Event. sei die Neubeurteilung der Strafsache mit den Korrekturen gemäss den vorstehenden Anträgen 1,2, und 3 durch das Kassationsgericht vorzunehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor der Kassationsinstanz." Die Staatsanwaltschaft, die Eidgenössische Oberzolldirektion (Beschwerdegegnerin 2) und die Vorinstanz verzichteten ausdrücklich auf Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung (KG act. 11 - 13). Von der Bundesanwaltschaft (Beschwerdegegnerin 3) ging keine Beschwerdeantwort ein. 5. Der Beschwerdeführer hat auch die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben (OG act. 33) und begründet (OG act. 34/2; KG act. 5/3). II. 1. Dem Beschwerdeführer wird - soweit für das vorliegende Verfahren noch relevant - vorgeworfen, er habe am 1. Januar 1996, am 27. November 1997 und am 22. November 1998 Ausfuhrabfertigungen von verkauften Schmuckwaren,
- 5 teilweise unter Angabe fiktiver Empfängeradressen, unter Verwendung von ähnlich aussehendem Ersatzschmuck getätigt bzw. tätigen lassen. Die Ausfuhrabfertigungen seien jeweils vom Beschwerdeführer oder seiner Tochter bei einer Reisegelegenheit ins Ausland vorgenommen worden. Zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausfuhrabfertigungen sei der entsprechende Schmuck von den ausländischen Kunden bereits ins Ausland verbracht worden. Die Kunden hätten die Bijouteriewaren ausnahmslos steuerfrei erworben, jedoch die entsprechenden Ausfuhrformalitäten nicht selber vornehmen wollen, sondern der Beschwerdeführer oder seine Tochter hätten auf Wunsch der Kunden die ausgebliebenen Ausfuhrformalitäten unter Verwendung von sogenanntem Ersatzschmuck nachgeholt, um Steuerbefreiung für die Firma Y, deren Geschäftsinhaber und Einzelzeichnungsberechtigter der Beschwerdeführer ist, zu erlangen. Den verwendeten Ersatzschmuck hätten sie anschliessend ohne Zollanmeldung wieder in die Schweiz zurückgebracht (vgl. KG act. 2 S. 7 f.; ER act. 13 S. 4). 2. Der Beschwerdeführer macht in einem ersten Teil der Beschwerde (KG act. 1 S. 5 - 12) geltend, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht über die von ihm erhobene Teilberufung hinweggesetzt und entsprechend auch die Bussen der von ihm nicht angefochtenen Fälle 5 und 6 (vom 27. November 1997 und 22. November 1998) überprüft. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Vorinstanz habe Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4, 5 und 6 StPO gesetzt. a) Die Vorinstanz setzte sich unter Ziffer II. des angefochtenen Entscheides zunächst mit Lehre und Praxis zur Frage, ob und inwiefern überhaupt die Beschränkung der Berufung auf Teilaspekte zulässig sei, auseinander (KG act. 2 S. 5 f.). Sie kam zum Schluss, eine Berufungsbeschränkung auf einzelne Punkte sei rechtstheoretisch äusserst fraglich und heikel, werde aber in der Praxis - soweit es die Beschränkung des Prozessthemas durch den Angeklagten selbst beteffe - durchaus zugelassen. Klar sei, dass Schuld- und Strafpunkt stets eine Einheit bildeten. Würden der Schuldpunkt oder Teile davon angefochten, habe dies zwingend Auswirkungen auf den Strafpunkt. Massgebend sei überdies das Urteilsdispositiv. Wenn im erstinstanzlichen Urteil eine Busse in der Höhe von ins-
- 6 gesamt Fr. 16'000.-- ausgefällt worden sei und werde mit der Berufung im Schuldpunkt eine Änderung beantragt, könne dies zur Folge haben, dass der Strafpunkt ebenfalls geändert werden müsse. Indem der Beschwerdeführer eine Änderung des Schuld- und damit letztlich auch eine Änderung des Strafpunktes wolle, mithin letztlich wegen der Einheit von Schuld- und Strafpunkt mit der Anfechtung des Schuldpunktes auch der Strafpunkt zur Disposition stehe, könne und müsse vorliegend wegen der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Schuldpunktes (Bussenhöhe) eine vollumfängliche Neubeurteilung der Gesamtbusse erfolgen. Dies bedeute, dass die Beschränkung der Berufung des Beschwerdeführers auf den 4. Fall nicht zur Folge haben könne, dass - je nach Resultat - die Busse nur hinsichtlich des 4. Falles überprüft werden dürfe. Vielmehr stehe gemäss Dispositiv Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils eine Gesamtbusse von Fr. 16'000.-- zur Disposition, was klarerweise bedeute, dass auch die Bussen der Fälle 5 und 6 überprüft werden könnten und müssten (KG act. 2 S. 7). b) Die Vorinstanz habe übersehen, wendet der Beschwerdeführer ein, dass in der von Literatur und Praxis geführten Diskussion immer nur die Möglichkeit einer Teilberufung mit Bezug auf die strafrechtliche Behandlung einer bestimmten Tat auf dem Weg vom Schuldspruch bis zum Strafmass thematisiert werde, nicht dagegen die Frage, ob von verschiedenen einem Angeklagten vorgeworfenen Taten sämtliche durch ihn begangen worden seien. Ein Angeklagter müsse beispielsweise mit Teilberufung geltend machen können, zu Unrecht für drei statt nur für zwei Taten verurteilt worden zu sein, weil er eine derselben gar nicht begangen habe. Dem Fehlen einer Tat als Bestandteil eines verurteilenden Straferkenntnisses sei der hier vorliegende Fall gleichzusetzen, bei welchem geltend gemacht werde, einer von drei Vorfällen sei verjährt. Es müsse möglich sein, im Wege einer Teilberufung ein angefochtenes Urteil gewissermassen durch einen vertikalen Schnitt aufzugliedern. Die in Literatur und Praxis angestellten Erwägungen bezüglich Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Teilberufung würden sich stets auf horizontale Aufgliederungen im Ablauf des Beurteilungsvorgangs beziehen, beginnend beim Schuldspruch und endend bei der Strafzumessung. An diesem grundlegenden Unterschied gehe das angefochtene Urteil vorbei, was ohne Verletzung gesetzlicher Prozessformen im weiteren Sinn von § 430 Abs. 1 Ziff. 4
- 7 - StPO event. materieller Gesetzesvorschriften gemäss § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO nicht möglich sei (KG act. 1 S. 6 f.). Eine Teilberufung müsse jedenfalls dann möglich sein, fährt der Beschwerdeführer fort, wenn der angefochtene Teil von den übrigen Teilen des Urteils sauber getrennt werden könne, mithin keine Zusammenhänge zu anderen Teilen des Urteils bestünden. Dies treffe im vorliegenden Fall zu, habe doch die Erstinstanz den Beschwerdeführer - nebst den Übertretungen - in drei klar abgegrenzten Fällen wegen Erschleichung einer Falschbeurkundung verurteilt. In den Erwägungen sei klargestellt worden, dass von der ausgesprochenen Gesamtbusse von Fr. 16'000.-- je Fr. 4'000.-- auf die drei Fälle der Erschleichung einer Falschbeurkundung entfielen und ebenfalls Fr. 4'000.-- auf die Übertretungen. Wenn der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren somit nur (noch) die Aufhebung der Busse von Fr. 4'000.-- für die Erschleichung einer Falschbeurkundung vom 1. Januar 1996 beantragt habe, sei damit eine saubere Trennung zu den übrigen Teilen des Urteils hergestellt. Zwischen dem angefochten und dem nicht angefochtenen Teil des Urteils würden keinerlei Querbezüge bestehen, was auf das Vorgehen der Erstinstanz, welche anders als die Berufungsinstanz keine Gesamtbusse im Sinne von Art. 68 Abs. 2 StGB ausgefällt, sondern zu Recht Art. 9 VStrR beachtet habe, zurückzuführen sei. Entsprechend habe die Erstinstanz die Bussen für die drei Fälle der Erschleichung einer Falschbeurkundung je separat bestimmt und kumuliert (KG act. 1 S. 7 f.). Die Vorinstanz habe zu Unrecht die erstinstanzliche Busse von Fr. 16'000.-integral als Gesamtbusse qualifiziert und habe nur aus diesem Grund überhaupt die Teilberufung des Beschwerdeführers als unzulässig qualilfiziert. Diese Schlussfolgerung basiere auf einem klaren Versehen; die Berufungsinstanz habe übersehen, dass die erste Instanz die Busse von Fr. 16'000.-- aufgeschlüsselt habe. Der Totalbetrag setze sich aus Fr. 4'000.-- für die Übertretungen einerseits und je Fr. 4'000.-- für die drei Fälle von Erschleichung einer Falschbeurkundung anderseits zusammen. Die Summe der drei Fälle von Erschleichung einer Falschbeurkundung von Fr. 12'000.-- sei keine Gesamtbusse gewesen, insbesondere keine solche nach Art. 68 Abs. 2 StGB (recte Art. 68 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).
- 8 - Eine Gesamtbusse liege nur mit Bezug auf den Teilbetrag von Fr. 4'000.-- betreffend der Übertretungen vor. Weil die Teilbeträge ausgeschieden worden seien, könne der Gesamtbetrag nicht als Gesamtbusse qualifiziert werden. Dies sei der Vorinstanz offensichtlich entgangen, ansonsten sie zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Die Vorinstanz habe damit ihren Entscheid im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 5 StPO auf eine aktenwidrige tatsächliche Annahme gestützt. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass die Aufgliederung des Totalbetrages im erstinstanzlichen Urteil nicht im Dispositiv, sondern im Rahmen der Strafzumessungserwägungen erfolgt sei. Auch der Umstand, dass in Ziffer 4 des Dispositivs des erstinstanzlichen Urteils von einer Busse von "insgesamt" (Hervorhebung gemäss Beschwerdeschrift) Fr. 16'000.-- die Rede sei, bedeute nicht, dass es sich dabei um eine Gesamtbusse handle. Eine Gesamtbusse sei dadurch gekennzeichnet, dass die einzelnen Bestandteile nicht definiert seien, was im vorliegenden Fall gerade nicht zutreffe. Der Ausdruck "insgesamt" in Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils weise im Gegenteil darauf hin, dass es sich beim Betrag von Fr. 16'000.-- nur um das Ergebnis einer Addition bestimmter Teilbussen handle (KG act. 1 S. 8 f.). c) Im vorliegenden Fall stellt sich zunächst die Frage, in welchem Umfang das Berufungsgericht an die Anträge des Beschwerdeführers gebunden ist. Diese Frage hängt von der Ausgestaltung des Berufungsverfahrens ab und beurteilt sich somit nach §§ 410 ff., insbesondere § 419 StPO. aa) Bei der Berufung nach der zürcherischen Strafprozessordnung handelt es sich um ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils in allen Tatsachen- und Rechtsfragen zulässt. Die zürcherische StPO enthält - vorbehältlich § 425 StPO betreffend die Anschlussberufung - keine Bestimmung darüber, ob die Berufung in Strafsachen auf einzelne Punkte des angefochtenen Urteils beschränkt werden könne, dies allenfalls mit der Folge, dass die übrigen Punkte als unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen und auch nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sein können (sog. Teilrechtskraft). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (KG act. 1 S. 11) und der früheren Rechtsprechung lässt sich aus § 419 Abs. 1 StPO die Möglich-
- 9 keit einer Teilanfechtung nicht ableiten. Die Zulässigkeit der Rüge aller Mängel braucht über den Umfang der richterlichen Prüfungsbefugnis nichts auszusagen. Eine Rüge aller Mängel bedeutet auf keinen Fall dasselbe wie Teilanfechtung. Teilanfechtung im strengen Sinn des Wortes heisst nicht, dass ganz bestimmte, mit der Berufung gerügte Fehler des erstinstanzlichen Urteils korrigiert werden dürfen. Vielmehr sollen durch die Teilanfechtung ganze Teile (Dispositivpunkte) des erstinstanzlichen Urteils vollumfänglich überprüft werden können (Klaus Hery, Die Berufung im zürcherischen Strafprozess, Diss. Zürich 1975, S. 145). Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen (KG act. 2 S. 5), dass die ältere Rechtsprechung davon ausging, Teilanfechtung sei allgemein zulässig, während das Obergericht in einem (durch das Kassationgericht bestätigten) Grundsatzurteil im Jahr 1952 (ZR 52 Nr. 121) entschieden habe, dass unabhängig von einer Beschränkung der Berufungsanträge auf den Strafpunkt in jedem Fall auch der Schuldpunkt zu überprüfen sei. Die prozessuale Begründung für diese Praxisänderung erblickte das Obergericht darin, dass die zürcherische Berufung als ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel zur revisio in iure et in facto ausgestaltet sei, was eine Bindung der Berufungsinstanz an die Berufungsanträge ausschliesse (vgl. zum Ganzen Hery, a.a.O., S. 144 ff.; Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 2 f. zu § 419 StPO; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel u.a. 2002, § 99 N 18 ff.). Das Kassationsgericht hielt in seinem Entscheid vom 18. November 1997 (publiziert in ZR 97 Nr. 45) fest, in materiellrechtlicher Hinsicht sei zur Begründung dieser - nach wie vor zürcherische Praxis darstellenden - Rechtsauffassung insbesondere darauf hingewiesen worden, dass ein Herausgreifen eines Teils des Urteils und seine isolierte Behandlung im Berufungsverfahren mit dem Schuldstrafrecht unvereinbar seien: Schuld- und Straffrage stünden miteinander in so engem Zusammenhang, dass sie nicht losgelöst voneinander behandelt werden dürften (unter Hinweis auf Hery, a.a.O., S. 151 ff.; Hauser/Schweri, a.a.O., § 99 N 20; ZR 52 Nr. 121). Als Folge dieser Betrachtungsweise ergibt sich, dass der Richter zwar nicht zur vollständigen Überprüfung aller ihm nicht unterbreiteten Fragen gezwungen ist, er darf sich mit einer mehr summarischen Beurteilung begnügen, wird aber korrigierend eingreifen müssen, wenn
- 10 sich ihm offensichtliche Mängel im vorinstanzlichen Verfahren oder Urteil zeigen (Hauser/Schweri, a.a.O. § 99 N 22; Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 3 zu § 419 StPO). Während Hery davon ausgeht, dass bei der zürcherischen Regelung nicht von einem generellen Verbot der Rechtsmittelbeschränkung gesprochen werden könne, sondern von einer grundsätzlich möglichen Rechtsmittelbeschränkung auszugehen sei, wobei allerdings der Schuldspruch regelmässig von Amtes wegen - wenn auch summarisch - zu überprüfen sei (Hery, a.a.O., S. 153), hat das Kassationsgericht in einem neueren Entscheid auf die auch im vorinstanzlichen Entscheid (KG act. 2 S. 5 ff.) erwähnte Lehrmeinung hingewiesen, wonach die Berufung grundsätzlich nicht auf einzelne Punkte beschränkt werden könne; insofern gebe es keine Teilberufung, und es gebe auch keine Teilrechtskraft nicht angefochtener Teile des Entscheides. Erhebe der Verurteilte Berufung, so ergebe sich für ihn aus der Wechselwirkung des Verbots der reformatio in peius gemäss § 399 StPO und der Regel von § 425 Abs. 3 StPO eine weitgehende Beschränkbarkeit der Berufung in dem Sinne, dass er die Berufung auf einzelne Teile limitieren könne, allerdings nicht mit der Folge, dass die übrigen, nicht angefochtenen Teile sofort in Rechtskraft erwüchsen. Nicht zuletzt aus Praktikabilitätsgründen und mit Blick auf die Verfahrensökonomie werde in der Praxis auch im Schuld- und Strafpunkt, in denen die Berufung an sich nicht beschränkt werden könne, allgemein eine gewisse Limitierung in dem Sinne beachtet, dass sich die Berufungsinstanz regelmässig nur mit den ausdrücklich angefochtenen Urteilspunkten auseinandersetze und im Übrigen lediglich bei offensichtlichen Mängeln eingreife. Sodann wurde darauf hingewiesen, dass die Berufungsinstanz ein gesamthaft neues Urteil zu fällen habe; ihr Entscheid ersetze denjenigen der Erstinstanz. Das Obergericht habe sämtliche Punkte zu prüfen. Führe die Berufungsinstanz aus, das erstinstanzliche Urteil sei in einem Punkt nicht angefochten und daher zu be- stätigen, ohne dass es weitere Erwägungen mache, bringe es damit implizit zum Ausdruck, dass sie auf die entsprechenden erstinstanzlichen Erwägungen verweise und keine offensichtlichen Mängel vorlägen (Kass.- Nr. 2000/333S, Entscheid vom 10. Dezember 2001 i.S. H., Erw. II.3.2.). bb) Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Berufungsinstanz nach geltendem zürcherischen Verfahrensrecht im Bereich des Schuldpunktes nicht an
- 11 allfällige beschränkende Berufungsanträge gebunden ist. In diesem Bereich wird der Grundsatz der materiellen Wahrheit gegenüber der Prozessökonomie bevorzugt. Steht der Berufungsinstanz aber eine Überprüfung auch bezüglich nicht ausdrücklich angefochtener Schuldsprüche offen, erfordert der enge Zusammenhang zwischen Schuld- und Straffrage - wie die Vorinstanz ausführte, die Einheit von Schuld- und Strafpunkt - im Rahmen des Verbots der reformatio in peius im Sinne von § 399 StPO die Möglichkeit einer Prüfung der ausgesprochenen Strafe. Dies - entgegen der offensichtlichen Meinung des Obergerichts (KG act. 2 S. 7) unabhängig von der Frage, wie im konkreten Fall die Strafe beim Zusammentreffen mehrerer Delikte zu bemessen ist, mithin nach Art. 68 StGB oder, wie vorliegend, nach Art. 9 VStrV. Die fehlende Bindungswirkung der Berufungsanträge in der Schuldfrage bildet den Anknüpfungspunkt bezüglich der Frage, ob die Strafzumessung in Bezug auf einen nicht ausdrücklich angefochtenen Schuldpunkt überprüft werden kann. Damit ergibt sich, dass die Vorinstanz - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht davon ausging, sie könne auch die Bussen der Fälle 5 und 6 überprüfen. Diesem Ergebnis stehen die bisherigen Entscheide zürcherischer Gerichte nicht entgegen. Wie in einem (unveröffentlichten) Entscheid des Kassationsgerichtes ausgeführt (Kass.-Nr. 98/090 S, Entscheid vom 21. Juni 1999 i.S. S., Erw. II.1.c) wurde die Rechtsauffassung zur Frage der Beschränkbarkeit der Berufung durch den Entscheid ZR 97 Nr. 45 nur insofern relativiert, als das Gericht festgehalten hat, die Berufungsinstanz sei an den erstinstanzlich bewilligten Aufschub der Strafe gebunden, sofern dieser in objektiver Hinsicht möglich sei, wenn die appellierende Staatsanwaltschaft in diesem Punkt die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt habe. Auch in einem neuen Entscheid hielt das Kassationsgericht grundsätzlich an der bisherigen Praxis fest, konkretisierte sie aber in Bezug auf die Frage des bedingten Strafvollzuges und des Widerrufs (Kass.-Nr. AC020102, Entscheid vom 3. November 2003 i.S. B., Erw. II.1.). Diese Entscheide behandeln die Möglichkeit einer Teilberufung bei - wie in der Beschwerde aufgeführt (KG act. 1 S. 7) - horizontaler Aufgliederung im Ablauf des Beurteilungsvorgangs. Aus den vorstehend aufgeführten Gründen lässt sich aufgrund solcher in bestimmten Fällen als zulässig erachteten Berufungsbeschränkungen entgegen
- 12 der beschwerdeführerischen Meinung nicht auch auf die Zulässigkeit einer vertikalen Aufgliederung schliessen. Nicht zu entscheiden ist nach dem Gesagten, ob eine Teilberufung bei einer Konstellation wie der vorliegenden, bei der dem Täter verschiedene gleichartige Taten vorgeworfen werden, trotz des offensichtlich engen sachlichen Zusammenhanges zwischen den Delikten überhaupt zulässig wäre. Wollte man diesfalls die Möglichkeit einer Berufungsbeschränkung auf eine Widerhandlung bejahen und käme die Berufungsinstanz zu einem Freispruch zufolge fehlender Tatbestandsmässigkeit, hätte dies zur Folge, dass die Schuldsprüche betreffend der identischen anderen - nicht angefochtenen - Delikte Bestand hätten. Eine solches Ergebnis erschiene kaum nachvollziehbar. cc) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe die Bedeutung von Art. 9 VStrR verkannt bzw. zu Unrecht nicht angewendet, indem sie die ausgesprochene Busse nicht aufgeteilt, sondern eine Gesamtbusse ausgesprochen habe, so stellt dies eine Frage des Bundesrechts dar, welche im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren gestützt auf § 430b Abs. 1 StPO nicht überprüft werden kann. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies gilt ebenfalls für den Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die ausgesprochene Busse in aktenwidriger Weise als Gesamtbusse bezeichnet (KG act. 1 S. 9). Wird nämlich im Zusammenhang mit der Verletzung von Bundesrecht zusätzlich die Rüge der Aktenwidrigkeit erhoben, ist diese entsprechend Art. 277bis Abs. 1 BStP mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machen (Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 25 zu § 430 StPO). dd) Angesichts der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass dem Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ohne Abstützung auf eine Gesetzesnorm die Berufung gegen einen isolierten Teilpunkt verwehrt (KG act. 1 S. 10 f. lit. a, c, d und e), der Boden entzogen ist. Ebenfalls nicht stichhaltig ist der Vorwurf, die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie eine über seine Berufungsanträge hinausgehende Prüfung des angefochtenen Entscheides vorgenommen habe (KG act. 1 S. 10 f. lit. b).
- 13 - 3. a) Im Weiteren wendet der Beschwerdeführer ein, wenn eine Berufungsbeschränkung nicht zulässig sei, so hätte die Vorinstanz auf die Teilberufung nicht eintreten dürfen. Stattdessen habe das Obergericht eine umfassende Berufungserklärung fingiert, was sich, ermöglicht durch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, zum Nachteil des Beschwerdeführers mit einer erhöhten Busse ausgewirkt habe. Wäre die Vorinstanz richtigerweise auf die Teilberufung nicht eingetreten, wäre auch die Anschlussberufung weggefallen. Das Vorgehen der Vorinstanz stelle einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dar (KG act. 1 S. 12 f.). b) Soweit das Gesetz nicht ausdrücklich eine Beschränkung der Rechtsmittelthematik vorsieht (z.B. § 402 Ziff. 9 StPO), sind diesbezügliche Einschränkungen in der Rechtsmittelerklärung irrelevant und berühren die Gültigkeit des ergriffenen Rechtsmittels nicht (Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 26 zu § 395 StPO). Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Berufung eintrat. Ein Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor. Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass der Verteidiger des (entschuldigt abwesenden) Beschwerdeführers zu Beginn der Berufungsverhandlung nicht nur nochmals auf die Anschlussberufung durch die Staatsanwaltschaft, sondern auch darauf aufmerksam gemacht wurde, dass nach Ansicht des Obergerichtes ein vollumfängliche Prüfung von Schuld- und Straffrage vorzunehmen sei (OG Prot. S. 3 f.). 4. a) Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, das Ignorieren der Berufungsbeschränkung stelle eine Praxisänderung dar. Eine solche Praxisänderung erscheine angesichts des Zeitpunkts, in dem die Vorinstanz von der Praxis abgewichen sei, als mit dem Vertrauensprinzip unvereinbar. Eine Abweichung von der Praxis erweise sich im Urteilszeitpunkt auch deshalb als unzulässig, weil der Gesetzgeber im Begriffe stehe, Praxis und Gesetz in einwandfreie Übereinstimmung zu bringen und insbesondere die in praxi tolerierte Teilberufung ausdrücklich als zulässig zu erklären. Wenn sich der Gesetzgeber anschicke, eine langjährige Praxis gesetzlich einwandfrei zu fundieren, müsse ein Abweichen von dieser Praxis kurz vor dem Inkrafttreten der Gesetzesnovelle als unhaltbar bezeichnet wer-
- 14 den. Damit liege ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO wie auch § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO vor (KG act. 1 S. 13 ff.). b) Unter vorstehender Ziffer II.2. wurde ausführlich zur Praxis bezüglich Beschränkung der Berufung Stellung genommen. Aus den dortigen Ausführungen geht hervor, dass die Vorinstanz - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - keine Praxisänderung vorgenommen hat. Damit zielt die Rüge des Beschwerdeführers von vornherein ins Leere. Zutreffend ist, dass die Berufung gemäss § 413 des Gesetzes über die Teilrevision der Strafprozessordnung vom 27. Januar 2003, welches noch nicht in Kraft gesetzt ist, auf einzelne Schuldsprüche, auf die Strafzumessung, die Anordnung von Massnahmen, den Entscheid über die Zivilforderung sowie die besonderen Anordnung beschränkt werden kann. Es besteht kein Anlass, diesem Gesetz insoweit eine Vorwirkung zuzugestehen, als von der nach geltendem Recht herrschenden Praxis abzuweichen wäre. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermochte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 396a StPO). Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 15 - 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 321.-- Schreibgebühren, Fr. 209.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Bülach (Proz.-Nr. GU020012) sowie an das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: