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Zürich Kassationsgericht 28.09.2004 AC030057

28 settembre 2004·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·5,079 parole·~25 min·3

Riassunto

Zum Begriff der Falschbeurkundung nach § 192 aStG

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. neu: AC030057/U/cap Kass.-Nr. alt: 2003/120 S Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Paul Baumgartner und Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Titus Graf Zirkulationsbeschluss vom 28. September 2004 in Sachen A., Angeklagter, Erstappellant und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8001 Zürich, Anklägerin, Zweitappellantin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Staatsanwalt Dr. Markus Hohl betreffend mehrfache Urkundenfälschung etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 2003 (SB020455/eh) in Erwägung gezogen:

- 2 - I. 1. Mit Anklageschrift vom 1. November 2001 erhob die Bezirksanwaltschaft Horgen gegen A. (nachfolgend „Beschwerdeführer“) Anklage wegen mehrfacher Urkundenfälschung und Steuerbetrug. Ihm wurde vorgeworfen, er habe die Jahresrechnung der C. AG (C. D. AG) per 31. März 1995 und den konsolidierten Abschluss „C. AG/E.“ per 30. Juni 1995 durch Austauschen von Seiten mit nicht den Tatsachen entsprechenden Zahlen verfälscht. Diese Abschlüsse habe er den kreditgewährenden Bankinstituten Volksbank (heute Credit Suisse) und der GZB (Genossenschaftliche Zentralbank Aktiengesellschaft, heute Coop Bank) eingereicht. Dadurch habe er Kontokorrentkredite von gesamthaft über CHF 1,2 Millionen erwirkt. Im weiteren habe der Beschwerdeführer als Verwaltungsratspräsident der C. AG Steuererklärungen für die Jahre 1995 und 1998 samt jeweiliger Jahresrechnung der C. D. AG eingereicht. Diese Jahresrechnungen hätten im Aufwand Privatausgaben für eine Hochzeitsreise und für einen Geschirrspüler enthalten, welche er zu Unrecht als geschäftsbedingt habe verbuchen lassen. 2. Mit Urteil vom 17. April 2002 sprach das Bezirksgericht Horgen, II. Abteilung, den Beschwerdeführer der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und des mehrfachen Steuerbetruges im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG und § 192 aStG schuldig. Er wurde mit 6 Monaten Gefängnis und mit einer Busse von CHF 1'000.— bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt wurde. 3. Gegen das Urteil vom 17. April 2002 erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit Urteil vom 20. Februar 2003 sprach ihn das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom Vorwurf der Urkundenfälschung bezüglich des konsolidierten Abschlusses „C. AG/E.“ per 30. Juni 1995 sowie vom Vorwurf des Steuerbetruges und der Urkundenfälschung bezüglich der Verbuchung des Geschirrspülers „Electrolux“ frei. Im übrigen bestätigte das Obergericht das vorinstanzliche Urteil im Schuldpunkt und reduzierte die Strafe auf 5 Monate Gefängnis und eine Busse von CHF 600.--.

- 3 - 4. Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer innert Frist kantonale Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet und begründet (KG act. 1). Er beantragt, das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts vom 20. Februar 2003 sei aufzuheben, und es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (KG act. 10), die Staatsanwaltschaft als Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort verzichtet (KG act. 11). II. 1. Hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Abschluss der C. AG beruft sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Nichtberücksichtigung von Beweisanträgen und eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo. Beim Vorwurf des Steuerbetrugs macht der Beschwerdeführer eine Verletzung materieller Gesetzesvorschriften im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO geltend. 2.1 Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich die beschwerdeführende Partei konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund erheben soll, im einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen (Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 16 ff.).

- 4 - 2.2 Die Beschwerdebegründung enthält einleitend unter dem Titel „Prozessuales“ Ausführungen zum Sachverhalt im Zusammenhang mit den Krediten und den kreditgebenden Banken (KG act. 1 S. 3/4). Eine hinreichend konkrete Rüge wird an dieser Stelle nicht erhoben. Auf diesen Teil der Beschwerdebegründung ist damit nicht weiter einzugehen. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Er bringt vor, in der Anklageschrift werde nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer im Dezember 1995 neu einen Kredit bei der Schweizerischen Kreditanstalt aufgenommen habe, welche nichts mit der Schweizerischen Volksbank zu tun gehabt habe. Die Vorinstanz beschuldige ihn, dass er den veränderten Jahresabschluss der C. D. AG per 31. März 1995 der Credit Suisse (Volksbank) eingereicht habe. Für den Vorwurf, dass der damaligen Volksbank ein „gefälschter“ Jahresabschluss der C. D. AG per 31. März 1995 zugestellt worden sei, gebe es keine Beweise. Vielmehr habe der Beschwerdeführer der damaligen Schweizerischen Kreditanstalt, Filiale F., im Rahmen der am 20. Dezember 1995 gewährten Krediteinräumung einen sogenannt „falschen“ Abschluss der C. AG per 31. März 1995 eingereicht. Der Beschwerdeführer habe mit diesem Kreditinstitut zum ersten Mal Ende November/anfangs Dezember 1995 Kontakt aufgenommen. Radrennfahrer X. habe als damaliger Werbeträger für die Schweizerische Kreditanstalt und für die C. D. AG letzterer den Zugang zur Schweizerischen Kreditanstalt ermöglicht, und der Beschwerdeführer habe mit dieser Ende November 1995/anfangs Dezember 1995 einen Termin abgemacht, welcher einige Tage vor der Krediteinräumung vom 20. Dezember 1995 stattgefunden habe. Vorgängig diesem Termin hätten drei Jahresbilanzen eingereicht werden müssen. Deren Einreichung sei frühestens Anfang Dezember 1995 erfolgt. Zu diesen neuen Vorbringen sei der Beschwerdeführer berechtigt, da diese durch die Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils veranlasst worden seien. In der Anklageschrift werde ihm nicht vorgeworfen, dass er der Schweizerischen Kreditanstalt im Dezember 1995 eine „falsche“ Bilanz per 31. März 1995 eingereicht habe. Nachdem im allein massgebenden Jahr 1995 die beiden Bankinstitute Schweizerische Volksbank und Schweizerische Kreditanstalt völlig unabhängig voneinander gewesen seien, handle es sich um verschiedene Bankinstitute und damit um verschiedene Ge-

- 5 schädigte. Der Umstand, dass die beiden Bankinstitute im Jahre 1997 unter der Firma Credit Suisse vereinigt worden seien, ändere daran nichts. In der Anklageschrift werde dem Beschwerdeführer lediglich vorgeworden, neue Kontokorrentkredite von der Volksbank und der GZB, nicht jedoch von der Schweizerischen Kreditanstalt erwirkt zu haben. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Anklagegrundsatz deshalb verletzt worden sei, weil der Beschwerdeführer wegen des Einreichens der „gefälschten“ Bilanz der C. AG per 31. März 1995 an die Schweizerische Kreditanstalt anfangs Dezember 1995 schuldig gesprochen worden sei, welcher Sachverhalt von der Anklage nicht erfasst sei. In der Anklage sei der Zeitpunkt der angeblichen Fälschung sowie der Zustellung der angeblich „gefälschten“ Bilanz an die Schweizerische Kreditanstalt nicht bzw. falsch festgehalten. Die Anklägerin habe sodann die Schweizerische Volksbank mit der Schweizerischen Kreditanstalt verwechselt und auch nicht beachtet, dass es sich bei der Schweizerischen Volksbank um die Filiale Y., bei der Schweizerischen Kreditanstalt um die Filiale F. gehandelt habe. In der Anklageschrift werde sodann von einer Erhöhung des Kredites durch die Schweizerische Volksbank um CHF 300'000.-- gesprochen. Im Jahre 1995 habe jedoch die Schweizerische Volksbank nie einen Kredit um CHF 300'000.-- erhöht (KG act. 1 S. 4-8). 3.2 Der Anklagegrundsatz stellt ein konstituierendes Element eines rechtsstaatlichen Strafprozesses dar. Er verlangt u.a., dass der Gegenstand des Gerichtsverfahrens von der Anklage bestimmt und fixiert wird, weshalb in der Anklageschrift die Person des Angeklagten und die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzis zu umschreiben sind, dass die erhobenen Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich hinreichend konkretisiert werden (BGE 120 IV 353 f.; vgl. Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel u.a. 2002, § 50 N 6 f.). Um die Verteidigungsrechte des Angeklagten zu schützen, wird dies auch von Art. 32 Abs. 2 BV und von Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK garantiert (vgl. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, N 504 ff., insb. N 505; Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 2 zu § 162 und N 4 zu § 161 StPO). Im zürcherischen Strafprozess wird das Anklageprinzip durch die Anforderungen an den Inhalt der Anklageschrift in § 162 StPO konkretisiert.

- 6 - 3.3 Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zur Kontaktaufnahme durch den damaligen Werbeträger X. mit der Schweizerischen Kreditanstalt und zur Absprache und Durchführung eines Termins etc. macht, handelt es sich, wie der Beschwerdeführer selbst festhält, um neues Vorbringen. Da die Kassationsinstanz nur zu prüfen hat, ob der angefochtene Entscheid nach der bei der Vorinstanz gegebenen Aktenlage an einem Nichtigkeitsgrund leidet, sind neue Behauptungen tatsächlicher Art im Beschwerdeverfahren vor Kassationsgericht, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, nicht zulässig (Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 34 zu § 430; von Rechenberg, a.a.O., S. 17). Auf das entsprechende Vorbringen ist dementsprechend nicht einzutreten. Im übrigen erscheint fraglich, ob die weiteren, vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des Beschwerdeführers den Anforderungen an eine genügende Begründung der Beschwerde entsprechen. Nur vereinzelt finden sich ausdrückliche Verweise auf die vorinstanzlichen Ausführungen. Hinweise auf Aktenstellen fehlen fast gänzlich. Ob eine genügende Beschwerdebegründung vorliegt, kann indessen offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, soweit in diesem Rügepunkt auf sie eingetreten werden kann. 3.4 Das Obergericht führte bei der Prüfung des Schuldpunkts einleitend aus, dass das Bezirksgericht Horgen die massgebenden Aussagen des Beschwerdeführers und die verwertbaren Beweismittel im wesentlichen zutreffend zusammengefasst, richtig wiedergegeben und gewürdigt habe. Am Ende seiner ergänzenden Erwägungen hielt das Obergericht sodann fest, der Schluss des Bezirksgerichts sei zutreffend, dass der Beschwerdeführer im Jahresabschluss der C. D. AG per 31. März 1995 Zahlen verändert habe oder habe verändern lassen bzw. Seiten ausgetauscht habe oder habe austauschen lassen und dass er den so erstellten, nicht zutreffenden Jahresabschluss anschliessend der Credit Suisse (Volksbank) eingereicht habe (KG act. 2 S. 6-13). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz somit nicht vom Sachverhalt ausgegangen, dass er den nicht zutreffenden Jahresabschluss der Schweizerischen Kreditanstalt eingereicht habe. Ebensowenig wurde im vorinstanzlichen Urteil vom Zeitpunkt der Einreichung im Dezember 1995 gesprochen. Das Obergericht hielt vielmehr ausdrücklich fest, dass, nach Einreichung des verfälschten Ab-

- 7 schlusses im Herbst 1995, der C. AG am 20. Dezember 1995 ein Kredit von CHF 600'000.-- gewährt worden sei (KG act. 2 S. 14). Der gegenteiligen Argumentation des Beschwerdeführers ist damit der Boden entzogen. Was den Vorwurf einer Verwechslung der Schweizerischen Kreditanstalt mit der Schweizerischen Volksbank durch die Anklagebehörde anbetrifft, ist der Argumentation des Beschwerdeführers vorweg entgegenzuhalten, dass beide Vorinstanzen den Tatbestand der Urkundenfälschung aufgrund des Erstellens und Einreichens des verfälschten Jahresabschlusses als erfüllt erachteten. Die Gewährung des Kredits von CHF 600'000.-- am 20. Dezember 1995 bildete nicht Teil des den Tatbestand erfüllenden Sachverhalts. So hielt das Obergericht ausdrücklich fest, durch das Einreichen des Abschlusses per 31. März 1995 bei der Credit Suisse habe der Beschwerdeführer eine Besserstellung seiner Firma angestrebt. Unbeachtlich sei, ob dies konkrete und direkte Auswirkungen gezeigt habe (KG act. 2 S. 13). Damit geht die Rüge einer Verletzung des Anklagegrundsatzes schon aus diesem Grund fehl. Im übrigen können fehlerhafte oder unpräzise Anklagen nicht dazu führen, dass die Anklage ungültig ist, solange es für den Angeklagten klar ist, welcher Sachverhalt ihm vorgeworfen wird. Ungenauigkeiten z.B. in den Ortsoder Zeitangaben oder in der Kennzeichnung des Tatobjekts sind bedeutungslos, jedenfalls wenn aufgrund der Untersuchungsakten und der übrigen Teile der Anklage für den Angeklagten keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird (Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 16 zu § 162). Im übrigen laufen die weiteren, vorstehend in Ziffer 3.3 zusammengefassten Ausführungen des Beschwerdeführers darauf hinaus, dass er den von den Vorinstanzen als relevant betrachteten Sachverhalt in verschiedenen Punkten in Frage zu stellen versucht. Die Rüge einer Verletzung des Anklagegrundsatzes erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet. 3.5 Nicht ersichtlich ist im weiteren, was der Beschwerdeführer daraus ableiten will, dass er entgegen dem Vorwurf in der Anklageschrift dem Steueramt erst mit der Steuererklärung 1996, und nicht schon mit der Steuererklärung 1995 die Bilanz mit den abgeänderten Zahlen vorgelegt habe (KG act. 1 S. 7 f.). Wie er selbst festhält, ging die Vorinstanz von diesem zutreffenden Sachverhalt aus. Im weiteren hielt das Obergericht ausdrücklich fest, die Einreichung der „falschen“

- 8 - Jahresrechnung bei den Steuerbehörden sei ohne rechtliche Relevanz, da die gesamte Höhe der Passiven zutreffend wiedergegeben und lediglich Verschiebungen bezüglich der Grösse der einzelnen Posten vorgenommen worden seien, weshalb es hier an der Absicht fehle, einen anderen am Vermögen zu schädigen oder sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (KG act. 2 S. 14). 3.6 Der Beschwerdeführer macht sodann Ausführungen dazu, dass und warum er nicht in der Lage gewesen wäre, die strittige Bilanz zu fälschen. Hiezu habe die Vorinstanz keine Stellung genommen bzw. die Problematik offen gelassen mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer diese Manipulationen auch mit einem Gehilfen habe vornehmen können. Auch bei diesem Vorwurf sei der Anklagegrundsatz verletzt, da er in der Anklageschrift auf die Möglichkeit eines Gehilfen nicht hingewiesen worden sei (KG act. 1 S. 8 f.). Auch an dieser Stelle unterlässt der Beschwerdeführer mit einer Ausnahme jegliche Hinweise auf konkrete Stellen im angefochtenen Urteil und auf irgendwelche Aktenstellen. Auf die Rüge ist demgemäss nicht einzutreten. Sie wäre im übrigen auch materiell als unbegründet zu betrachten. Wenn die Anklageschrift im Zusammenhang mit dem Verändern von Zahlen und dem Austauschen von Seiten des fraglichen Jahresabschlusses vom Angeklagten spricht, so schliesst dies im vornherein nicht die Möglichkeit aus, dass der Beschwerdeführer bei diesen Vorgängen eine Drittperson als Gehilfe beigezogen haben könnte. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang allein, dass der Beschwerdeführer dabei ebenfalls die Tatherrschaft innegehabt hätte. Im übrigen betrachtete es das Obergericht nicht als relevant, ob der Beschwerdeführer sich eines Gehilfen bedient habe. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt somit auch in diesem Punkt nicht vor. 3.7 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Vorwurf einer Verletzung des Anklagegrundsatzes unbegründet ist, soweit auf diese Rüge überhaupt einzutreten ist. 4.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Er habe bereits vor der Vorinstanz eingehend darge-

- 9 legt, weshalb die Anklage ungenügend sei, wobei er pauschal auf die Seiten 4-10 der Plädoyernotizen vor Obergericht verweist. Die Vorinstanz sei darauf mit keinem Wort eingegangen, obwohl es sich um wesentliche Entlastungsbehauptungen gehandelt habe (KG act. 1 S. 9). 4.2 Der Beschwerdeführer unterlässt es, im einzelnen darzulegen, welche Argumente er durch seine Verteidigung in den vorinstanzlichen Plädoyernotizen an der genannten Stelle hatte vorbringen lassen. Er lässt es in der Beschwerdebegründung einzig beim pauschalen Verweis auf seine vorherigen Ausführungen in Ziffer 2.1 zur Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes bewenden. Dies genügt den Anforderungen an eine genügende Beschwerdebegründung zur Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht, zumal die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdebegründung und in den vorinstanzlichen Plädoyernotizen keineswegs in allen Punkten deckungsgleich sind. Auf die Rüge kann daher insoweit nicht eingetreten werden. 4.3 Als Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt der Beschwerdeführer sodann, dass er vor beiden Vorinstanzen eingehend geltend gemacht habe, er sei mangels Computerkenntnisse gar nicht in der Lage gewesen, die fragliche Bilanz zu fälschen. Die Vorinstanz habe es offen gelassen, ob er die fraglichen Manipulationen selber vorgenommen oder ob er diese durch einen technischen Gehilfen/Gehilfin habe vornehmen lassen, da er als Präsident des Verwaltungsrats der C. AG für die Korrektheit und Verwendung dieses Dokuments verantwortlich sei und da er selbst den veränderten Jahresabschluss der Credit Suisse eingereicht habe. Mit dem Vorwurf des Beizugs eines technischen Gehilfen sei der Beschwerdeführer im gesamten Untersuchungsverfahren nie konfrontiert worden (KG act. 1 S. 9 f.). 4.4 Der Beschwerdeführer verkennt, dass ihm die Vorinstanz nicht den Vorwurf des Beizugs eines technischen Gehilfen gemacht hat. Vielmehr hat das Obergericht, wie der Beschwerdeführer selbst festhält, offen gelassen, ob er einen technischen Gehilfen eingesetzt habe. Das Obergericht hielt somit diese Frage nicht für relevant. Unter diesen Umständen musste der Beschwerdeführer da-

- 10 zu im Untersuchungsverfahren auch nicht ausdrücklich befragt werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 5.1 Unter dem Titel „Nichtberücksichtigung von Beweisanträgen“ macht der Beschwerdeführer geltend, er habe vor beiden Vorinstanzen den Antrag gestellt, die Höhe der Bankverbindlichkeiten per 31. März 1995 mittels entsprechender Beweisabklärungen zu verifizieren. Nach Ausführungen zu verschiedenen Sachverhaltsfragen hält der Beschwerdeführer sodann zusammenfassend fest, es bestünden im Zusammenhang mit den ausstehenden Banksaldi zahlreiche Ungereimtheiten, weshalb dem Beweisantrag, die Banksaldi mittels entsprechender Belege abzuklären, hätte entsprochen werden müssen (KG act. 1 S. 10-13). 5.2 In ihren ergänzenden Erwägungen befasste sich die Vorinstanz in Ziffer II/2.2/B mit verschieden Sachverhaltsfragen im Zusammenhang mit der Erstellung und Einreichung der verfälschten Bilanzen. Zum Beweisantrag des Beschwerdeführers, noch den entsprechenden Bankauszügen nachzugehen, hielt das Obergericht folgendes fest: „Des Weiteren steht aufgrund der Akten fest, worauf der Angeklagte im Rahmen seiner Befragung vom 23. Januar 2001 ausdrücklich darauf hingewiesen worden war ....., dass die Akten der Finanzbuchhaltung (vgl. dazu insbesondere auch den Ordner „Jahresabschluss per 31. März 1995“ mit den dort aufgeführten Zahlen ..... der entsprechenden Konten [Positionen 1020: Fr. 52'323.98, 1025: Fr. 839.18, 1035: Fr. 566'535.11, 1037: Fr. 981.20, 1038: Fr. 30'177.67, 1040: Fr. 550'577.40, 1041: Fr. 14937.74]) genau den im Jahresabschluss in der Position „Bankverbindlichkeiten“ ausgewiesenen Betrag von Fr. 1'216'372.28 ergeben ... . Damit entsprechen die „ursprünglichen“ Zahlen auch den in den Akten vorhandenen tatsächlichen Zahlen. Angesichts dieser klaren Übereinstimmung und aktenkundigen Aufstellung besteht keinerlei Notwendigkeit, noch den entsprechenden Bankauszügen nachzugehen ... .“ (KG act. 2 S. 9). 5.3 In diesem Zusammenhang führt der Beschwerdeführer aus, allerdings ohne konkreten Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen, beim fraglichen Ausdruck per 27. September 1995 handle es sich um Unterlagen, welche Z.

- 11 eingereicht habe. Es treffe zwar zu, dass die Bankverbindlichkeiten, welche mit „Haben“ bezeichnet seien, den Betrag von CHF 1'216'372.28 ergeben würden; dabei nicht berücksichtigt seien jedoch die Soll-Bankkonti, welche von den Bankverbindlichkeiten in Abzug zu bringen wären. Es handle sich dabei um zwei Soll- Konti, nämlich um dasjenige bei der SVB ..... und um dasjenige bei der GZB ..... (KG act. 1 S. 11). Der Beschwerdeführer bestreitet somit die Richtigkeit der vom Obergericht angeführten, sich aus den Akten ergebenden Zahlen nicht, ebensowenig den Umstand, dass die einzelnen Zahlen der entsprechenden Konten auf Franken und Rappen genau den im Jahresabschluss in der Position „Bankverbindlichkeiten“ ausgewiesenen Betrag von CHF 1'216'372.28 ergeben. Weshalb bei dieser aktenkundigen Aufstellung und klaren Übereinstimmung für die Vorinstanz noch entsprechende Bankauszüge hätten wesentlich sein sollen, ist nicht ersichtlich. Nicht nachvollziehbar - jedenfalls nicht begründet - ist im übrigen, weshalb - so die Behauptung des Beschwerdeführers - in diesem Zusammenhang die Soll-Bankkonti, also Aktiven, von den Bankverbindlichkeiten abzuziehen gewesen wären. Einen Nichtigkeitsgrund vermag der Beschwerdeführer somit auch in diesem Punkt nicht nachzuweisen. 5.4 Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zur Rüge der Nichtberücksichtigung von Beweisanträgen betreffen nicht die obergerichtliche Ablehnung des genannten Beweisantrags, sondern zahlreiche andere Aspekte der Sachverhaltsermittlung (KG act. 1 S. 11-13). Es ist daher schon aus diesem Grund nicht darauf einzutreten, abgesehen davon, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers grösstenteils ohne konkrete Hinweise auf Stellen des angefochtenen Entscheids und insbesondere auf andere Aktenstellen erfolgen. 6.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo geltend. Er führt dabei verschiedene Umstände an und nimmt Sachverhaltswürdigungen vor, welche seiner Ansicht nach dafür sprechen, dass die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach er den nicht zutreffenden Jahresabschluss gefälscht und der Credit Suisse (Volksbank) eingereicht habe, unhaltbar und willkürlich und unter Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo zustande gekommen sei (KG act. 1 S. 13-17).

- 12 - 6.2 Der Beschwerdeführer unterlässt bei seinen Ausführungen durchwegs konkrete Hinweis darauf, welche Stellen des angefochtenen Entscheids genau angefochten werden und insbesondere beschränken sich die Hinweise auf Aktenstellen auf vereinzelte Angaben. Unter diesen Umständen kann insgesamt auf die Rüge der Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht eingetreten werden. Im übrigen ist festzuhalten, dass das Kassationsgericht unter dem Aspekt des genannten Grundsatzes die Beweiswürdigung der Vorinstanz nur auf Willkür überprüfen kann. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich an dieser Stelle im wesentlichen darauf, in verschiedenen Punkten die eigene Version des Sachverhalts bzw. der Beweiswürdigung derjenigen des angefochtenen Entscheids gegenüberzustellen. Dies genügt den Anforderungen für den Nachweis von Willkür bei der Beweiswürdigung im vornherein nicht. 7.1 Beim Vorwurf des Steuerbetrugs und der Falschbeurkundung im Zusammenhang mit der Verbuchung der Hochzeitsreise nach Mauritius macht der Beschwerdeführer eine Verletzung materieller Gesetzesvorschriften im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO geltend. Er beruft sich darauf, dass es sich beim Steuerbetrug um die Anwendung kantonalen Rechts handle. Abschliessend hält er dafür, aus den von ihm angeführten Gründen sei er vom Vorwurf des Steuerbetrugs nach § 122a StG (recte: § 192 aStG) und Art. 86 DBG sowie der Urkundenfälschung (Falschbeurkundung) nach Art. 251 Ziff. 1 StGB freizusprechen (KG act. 1 S. 17-19). 7.2 Die Vorinstanz betrachtete in diesem Punkt die Tatbestände der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie des Steuerbetruges im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG und § 192 aStG als erfüllt. Was die Verstösse gegen Art. 186 Abs. 1 DBG und Art. 251 Ziff. 1 StGB anbetrifft, handelt es sich um die Anwendung von Bundesrecht. Eine Verletzung bundesrechtlicher Strafbestimmungen ist mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht geltend zu machen. Dem Kassationsgericht steht insoweit keine Überprüfungsbefugnis zu. Hingegen kann mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde eine unrichtige Anwendung von § 192 aStG als kantonales Recht gerügt werden. Geltend gemacht werden kann dabei nicht nur

- 13 die Verletzung klaren Rechts; die richtige Anwendung des materiellen Rechts wird somit nicht mit beschränkter, sondern freier Kognition überprüft (Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 28/29 zu § 430). Nachfolgend ist daher die Anwendung von § 192 aStG durch die Vorinstanzen im Lichte der Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen. 7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz werfe ihm zu Unrecht widersprüchliche Aussagen vor. Er habe anlässlich einer polizeilichen Einvernahme erklärt, der Grund für die Bezahlung der Hochzeitsreise durch die Firma sei, dass er seit 1990 bis 1994 keine Ferien bezogen habe. Weiter habe der Beschwerdeführer ausgeführt, wenn er schon keine Ferienansprüche an die Firma stelle, so leiste er sich jetzt diese Ferienreise. Anlässlich der Einvernahme vor Bezirksanwaltschaft habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass im Zeitpunkt der Hochzeitsreise die Firma C. das 10-jährige Jubiläum der Marke C. gehabt habe. Gleichzeitig habe er zu diesem Jubiläum die Hochzeitsreise zusammen mit seiner zweiten Frau auf dieses Datum gelegt. Einen Tag vor der Abreise nach Mauritius habe er Kunden und Lieferanten auf ein Schiff auf dem Zürichsee eingeladen und dieses Jubiläum sei gefeiert worden. Den Vorhalt, bei der Polizei habe er ausgeführt, dass er diese Hochzeitsreise auf die Rechnung der Firma genommen habe, weil er seit 1990 bis 1994 keine Ferien bezogen hätte und weil er nun keine Ferienansprüche an die Firma stelle, er sich diese Ferienreise leisten würde, habe der Beschwerdeführer ebenfalls bestätigt. Diese Umstände habe er sodann anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Horgen bestätigt, indem er ausgeführt habe, dass er seit 1990 keine Ferien mehr bezogen habe. Zum 10-jährigen Jubiläum der C. AG habe er eine Einladung auf einem Schiff auf dem Zürichsee organisiert und er habe sich dann erlaubt, diese Hochzeitsreise unter Geschäftsspesen zu verbuchen. Dies habe er auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz bestätigt. Inwiefern hier widersprüchliche Aussagen des Beschwerdeführers vorliegen sollen, sei unerfindlich. Er habe insgesamt zwei Gründe gehabt, diese Reise als Geschäftsaufwand zu verbuchen: 10jähriges Firmenjubiläum der Marke C. sowie Ersatz für nicht bezogene Ferien (KG act. 1 S. 17 f.).

- 14 - Es trifft zu, dass die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Frage der Verbuchung der Hochzeitsreise als widersprüchlich bezeichnet hat. Indessen hat die Vorinstanz aus dieser Feststellung keine rechtlichen Schlüsse zu Ungunsten des Beschwerdeführers gezogen. Vielmehr hat die Vorinstanz beide vom Beschwerdeführer geltend gemachten Standpunkte – Hochzeitsreise als Bonus für seit längerem nicht bezogene Ferien und als Jubiläumsgeschenk – geprüft und ist zum Schluss gelangt, der Tatbestand des Steuerbetrugs sei in jedem Falle erfüllt. Ob die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich waren, ist im übrigen eine Frage des Sachverhalts, und nicht der rechtlichen Würdigung. Die sich auf den Tatbestand beziehenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz können nur auf Willkür hin geprüft werden. Dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers widersprüchlich war, trifft zumindest insofern zu, als er zu Beginn der Strafuntersuchung noch erklärt hatte, er wisse nicht, warum die Hochzeitsreise als Geschäftsaufwand verbucht worden sei, während er später einräumte, er sei es gewesen, welcher gesagt habe, man solle diesen Betrag auf Reise- und Repräsentationsspesen verbuchen (KG act. 2 S. 16). Die Rüge erwiese sich insofern als unbegründet. 7.4 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann darauf, es sei üblich, langjährigen Mitarbeitern Jubiläumsgeschenke zu machen. Solche Jubiläumsgeschenke seien für den Arbeitgeber, d.h. vorliegend für die C. AG, als Geschäftsunkosten abzugsfähig. Ebenfalls wäre die Reise als Geschäftsaufwand bei der C. AG zu verbuchen gewesen, wenn diese Reise anstelle eines Ferienbezugs gedient hätte. Allenfalls hätte der Beschwerdeführer diese Reisekosten als Erwerbseinkommen versteuern müssen. Diese Frage sei deshalb nicht weiter zu prüfen, da dieser Sachverhalt nicht angeklagt worden sei. Die Vorinstanz führe dazu aus, sofern die Hochzeitsreise im Sinne eines Bonus an den Beschwerdeführer durch die C. AG bezahlt worden wäre, so hätte dies buchhalterisch korrekt erfasst werden müssen, da sich dies steuertechnisch relevant für die private Steuerveranlagung des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte. Auch wenn die Reise allenfalls einem anderen Aufwandkonto hätte belastet werden müssen, so hätte sich dadurch der Gewinn der C. AG nicht verändert. Insofern entfalle ein

- 15 - Steuerbetrug und somit eine Urkundenfälschung bzw. Falschbeurkundung (KG act. 1 S. 18). Soweit der Beschwerdeführer den Tatbestand der Urkundenfälschung bzw. der Falschbeurkundung in Frage stellt, geht es um eine Frage des Bundesrechts, die mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machen ist und vom Kassationsgericht nicht überprüft werden kann. Was den Steuerbetrug nach § 192 aStG anbetrifft, hielt das Obergericht fest, es sei klarzustellen, dass der geschäftliche Anlass auf dem Zürichsee nichts mit der Hochzeitsreise des Beschwerdeführers und seiner Frau nach Mauritius zu tun gehabt habe (KG act. 2 S. 15). Die Vorinstanz hat damit jeglichen Zusammenhang der Hochzeitsreise nach Mauritius mit einem Firmenjubiläum verneint. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei üblich, langjährigen Mitarbeitern Jubiläumsgeschenke zu machen, geht an der Sache vorbei. Eine Hochzeitsreise und deren Finanzierung hat mit einem Jubiläumsgeschenk für langjährige Mitarbeiter keinerlei Zusammenhang. Eine Hochzeitsreise stellt ausschliesslich eine private Angelegenheit dar, die mit dem Betrieb des Arbeitgebers nichts zu tun hat. Was im weiteren die Frage einer Behandlung der Hochzeitsreise als Bonus anstelle von nicht bezogenen Ferien angeht, hielt die Vorinstanz folgendes fest: Wenn die Hochzeitsreise im Sinne eines Bonus an den Beschwerdeführer durch die C. AG bezahlt worden wäre, wäre auch dies buchhalterisch korrekt zu erfassen gewesen, da dies sich steuertechnisch relevant für die private Steuerveranlagung des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte. Dies gelte auch, wenn die allenfalls daraus resultierende falsche private Steuerveranlagung des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei (KG act. 2 S. 16). Diese rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht relevant, dass es vorliegend nicht um eine allfällige falsche private Steuerveranlagung des Beschwerdeführers geht. Entscheidend ist vielmehr, dass mit der Verbuchung der Hochzeitsreise als Geschäftsaufwand in jedem Falle eine Steuerersparnis beabsichtigt war und auch erreicht wurde. Dazu ist festzuhalten, dass eine Falschbeurkundung im Sinne des Steuerbetrugstatbestandes vorliegt, wenn Lohnzahlungen als Sachaufwand oder auf einem anderen sachfremden Aufwandkonto verbucht werden (vgl. auch Rich-

- 16 ner/Frei/Weber/Brütsch, Zürcher Steuergesetz, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 31 zu § 192 aStG; siehe auch BGE 122 IV 29), und zwar unabhängig davon, ob die Zahlung aufgrund geleisteter Arbeit geschuldet oder als verdeckte Gewinnausschüttung zu charakterisieren ist (vgl. auch BGE 122 IV 30). Aus denselben Gründen verhält sich tatbestandsmässig, wer Vergünstigungen und Ausgaben privater Art als geschäftsbedingt verbucht (vgl. ZStP 1 [1992] 122 ff.). Der objektive Tatbestand des Steuerbetrugs im Sinne von § 192 aStG ist somit als erfüllt zu betrachten. 7.5 Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich darauf, es fehle an der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes. Er sei nach wie vor der Überzeugung und er habe dies auch anlässlich sämtlicher Einvernahmen bestätigt, dass er seine Reise nach Mauritius aufgrund des Firmenjubiläums und anstelle nicht bezogener Ferien auf Geschäftsunkosten verbuchen dürfe. Die Bestrafung wegen Steuerbetrugs setze Vorsatz des Beschwerdeführers bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale voraus. Indem der Beschwerdeführer der Überzeugung gewesen sei, die Reise nach Mauritius als Geschäftsunkosten verbuchen zu dürfen, fehle es ihm am Vorsatz. Er habe den Staat weder durch falsche Urkunden täuschen wollen, noch habe er damit beabsichtigt, den Staat und/oder die Gemeinden in ihren Steueransprüchen zu kürzen. Die Vorinstanz sei trotz entsprechender Rüge des Beschwerdeführers auf die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes überhaupt nicht eingegangen (KG act. 1 S. 18 f.). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz sei auf sein Vorbringen nicht eingegangen, ist nicht klar, ob er damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen will. Ein derartiger Vorwurf wäre indessen in jedem Falle unbegründet. Das Obergericht hat das Vorliegen des Tatbestandes des Steuerbetrugs in objektiver und subjektiver Hinsicht bejaht. Für die rechtliche Würdigung hat die Vorinstanz dabei in Anwendung von § 161 GVG auf die zutreffenden Erwägungen der Erstinstanz verwiesen, die eine umfassende rechtliche Würdigung des Sachverhalts vorgenommen hatte (KG act. 2 S. 17). Das Bezirksgericht Horgen hielt in seinem Urteil fest, die Bestrafung wegen Steuerbetrugs setze Vorsatz des Täters bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale

- 17 voraus. Der Täter müsse die Steuerbehörden vorsätzlich durch falsche Urkunden täuschen und dabei beabsichtigen, den Staat und/oder die Gemeinden in ihren Steueransprüchen zu verkürzen. Der Angeklagte habe gewusst, dass die Hochzeitsreise nach Mauritius unter Geschäftsaufwand verbucht worden sei, obwohl es sich dabei um seinen persönlichen Privataufwand gehandelt habe. Trotzdem habe er den Jahresabschluss 1994/1995, der auf der Basis der die Falschbuchung enthaltenen Geschäftsbücher erstellt worden sei, den Steuerbehörden in der Absicht eingereicht, das Gemeinwesen in seinen Steueransprüchen zu verkürzen. Damit sei auch der subjektive Tatbestand von § 192 aStG erfüllt (OG act. 33 S. 25 f.). Weshalb diese rechtliche Würdigung der beiden Vorinstanzen nicht zutreffen sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziert begründet. Es ist offensichtlich, wie bereits festgehalten wurde, dass eine Hochzeitsreise eines Mitarbeiters nichts mit Geschäftsaufwand der Arbeitgeberfirma zu tun hat. Dies musste in jedem Falle auch dem Beschwerdeführer bewusst sein. Es liegt auch auf der Hand, dass damit eine Steuerersparnis erreicht werden sollte. Ein anderer Grund für das entsprechende Handeln des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich. Die rechtliche Würdigung der beiden Vorinstanzen ist auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden. Die Rüge einer Verletzung materieller Gesetzesvorschriften erweist sich damit als unbegründet. III. 1. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. 2. Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer sämtliche Kosten des Kassationsverfahrens (einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung) aufzuerlegen. Die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers wird nach Eingang der Honorarnote mittels Präsidialverfügung für ihre Bemühungen im Kassationsverfahren entschädigt werden.

- 18 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1’000.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 401.-- Schreibgebühren, Fr. 133.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sowie das Bezirksgericht Horgen, II. Abteilung, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

AC030057 — Zürich Kassationsgericht 28.09.2004 AC030057 — Swissrulings