Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA100072-P/U/ys Mitwirkende: der Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Paul Baumgartner, Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 20. Oktober 2011
in Sachen
X. ..., Klägerin, Appellatin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. ____ und Rechtsanwältin lic. iur. ____
gegen
Y., ..., Beklagter, Appellant und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. ____
betreffend Forderung / Zeugnis
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2010 (LA100005/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Klage am Arbeitsgericht Zürich vom 18. Juni 2008 verlangte die Klägerin, Appellatin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) vom Beklagten, Appellanten und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) Lohn, Spesen und die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses (AG act. 1 S. 2). Im Anschluss an die mündliche Hauptverhandlung vom 19. August 2008 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung hinsichtlich des geforderten Arbeitszeugnisses ab, worauf das Verfahren mit Beschluss vom 19. August 2008 als in diesem Punkt erledigt abgeschrieben wurde (AG act. 11). Das Arbeitszeugnis ist seither nicht mehr Prozessgegenstand. Eine weitere Vergleichsverhandlung am 5. November 2008 führte zu keiner Einigung, worauf das Arbeitsgericht Zürich mit Beweisauflagebeschluss vom 10. November 2008 das Beweisverfahren eröffnete und zahlreiche Zeugenbefragungen durchführte bzw. auf dem Rechtshilfeweg durchführen liess. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Beweiserhebungen verpflichtete das Arbeitsgericht Zürich den Beschwerdegegner mit Urteil vom 7. Januar 2010, der Beschwerdeführerin Fr. 16'413.05 netto sowie Fr. 840.-brutto für netto je zuzüglich 5% Zins seit 19. Juni 2008 und eine Prozessentschädigung von Fr. 9'000.-- zu bezahlen (angefochtener Entscheid = KG act. 2 S. 4 f.). 2. Mit Eingabe vom 18. Januar 2010 erhob der Beschwerdegegner Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 7. Januar 2010. Mit Beschluss vom 17. Mai 2010 wies die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich nach durchgeführtem Schriftenwechsel die Klage ab (KG act. 2 S. 31). 3. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 16. Juni 2010 rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde erheben (OG act. 116/1; Beschwerdeschrift = KG act. 1). Mit dieser lässt sie die Aufhebung von Ziff. 1-5 des angefochtenen Beschlusses und die Rückweisung des Prozesses zu neuer Entscheidung an das Obergericht beantragen (KG act. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 17. Juni 2010 wurde die Beschwerdeschrift der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung bzw. dem Be-
- 3 schwerdegegner zur freigestellten schriftlichen Beantwortung zugestellt (KG act. 6), welche darauf verzichteten (KG act. 10 bzw. KG act. 11). Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerde auch aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 6). Weitere Eingaben der Parteien in diesem Verfahren erfolgten nicht, mit Ausnahme einer Mitteilung eines Anwaltswechsels, eines zufolge Heirat geänderten Namens sowie einer neuen Adresse der Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2011 (KG act. 13 und 14), wovon dem Beschwerdegegner mit vorliegendem Beschluss eine Kenntniskopie zuzustellen ist. Das Rubrum wurde entsprechend angepasst (vgl. Prot. KG S. 1). II. 1. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) in Kraft. Für Verfahren, die bei deren Inkrafttreten bereits rechtshängig sind, gilt gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betreffenden Instanz weiter. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren gelangen daher die Bestimmungen der (auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO ZH) wie auch des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG ZH) weiterhin zur Anwendung. Ebenso ist mit Bezug auf die Beurteilung der erhobenen Rügen das bisherige Prozessrecht heranzuziehen, weil im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt der Fällung mit einem der in § 281 ZPO ZH bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet war (s.a. von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 17; ZR 110 Nr. 6 Erw. 3). Dabei liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde weiterhin beim Kassationsgericht (§ 69a Abs. 1 GVG ZH und § 211 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG] vom 10. Mai 2010). 2. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen, den Ent-
- 4 scheid tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen und hierbei darzulegen hat, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO ZH behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Wird geltend gemacht, eine Annahme sei willkürlich, so gehört zur Begründung der Rüge, dass in der Beschwerde gesagt wird, welcher tatsächliche Schluss aufgrund welcher Aktenstelle als willkürlich erscheint. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben (von Rechenberg, a.a.O., S. 16; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, 1. Auflage, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4 zu § 288 ZPO ZH; Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 80). Erfüllt die Beschwerde oder einzelne der darin erhobenen Rügen diese Begründungsanforderungen nicht, hat dies zur Folge, dass auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden kann. Da die Kassationsinstanz nur zu prüfen hat, ob der angefochtene Entscheid nach der bei der Vorinstanz gegebenen Aktenlage an einem Nichtigkeitsgrund leide, ist eine Ergänzung des Prozessstoffes mit neuen Behauptungen oder Beweismitteln vor der Kassationsinstanz grundsätzlich nicht zulässig und besteht insbesondere auch kein Novenrecht gemäss § 115 ZPO ZH (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 7b zu § 115 ZPO ZH; von Rechenberg, a.a.O., S. 17 f.; ZR 102 Nr. 3 Erw. 5.2 b/bb; RB 1996 Nr. 121). Denn das Kassationsverfahren stellt keine Fortsetzung des vorinstanzlichen Verfahrens dar. Den vorstehend dargestellten Anforderungen an den Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes in der Beschwerde genügen die Ausführungen der Beschwerdeführerin unter "II. Sachverhalt" (KG act. 1 RZ 7-23), "III. Vorbemerkung: Sorgfalts-
- 5 und Treuepflicht nach Art. 321a Abs. 1 OR" (KG act. 1 RZ 24-28) nicht, sodass darauf nicht weiter eingegangen werden kann. 3. Gegen Entscheide, die dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegen, ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig (§ 285 Abs. 1 ZPO ZH). Ein Weiterzug an das Bundesgericht gilt als gegeben, wenn das Bundesgericht frei überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliege (§ 285 Abs. 2 ZPO ZH). Der angefochtene Beschluss unterliegt auch der Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht im Sinne von Art. 72 ff. BGG (Art. 90 und Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. auch die entsprechende vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung KG act. 2 S. 31 f.). Mit dieser kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich des Bundesverfassungsrechts gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Ob eine solche Verletzung vorliegt, prüft das Bundesgericht auf entsprechende Rüge frei (vgl. z.B. Seiler/von Werdt/Güngerich, BGG, Bern 2007, N 10 zu Art. 95 BGG). Kann vorliegend auf eine Rüge in Anwendung von § 285 ZPO ZH nicht eingetreten werden, so wird dies anlässlich der nachfolgend unter III. erfolgenden Prüfung der Rügen ausgeführt. III. 1. a) Die Vorinstanz hat in Erwägung IV.4 geprüft, ob der Beschwerdegegner durch die Werbemassnahmen für den neuen Tierhomöopathie-Lehrgang der Z.-Schule (nachfolgend Z.) mit der Beschwerdeführerin als Dozentin unzulässig konkurrenziert worden sei und eine Treuepflichtverletzung der Beschwerdeführerin in diesem Punkt vorliege (vgl. KG act. 2 Erw. IV.4.1 S. 21). Dabei führte die Vorinstanz u.a. Folgendes aus: Die Beschwerdeführerin trage auch die (Mit-)Verantwortung für die Werbung der Z. Sie habe nicht nur im voraus von der geplanten Werbung auf der Website und mit dem Flyer gewusst. Sie habe daran auch aktiv mitgewirkt, indem sie Unterlagen dafür zur Verfügung gestellt und den Text mitredigiert habe. Sodann belege ihre Intervention bei der Z. nach dem Erscheinen der Website, die eine inhaltliche Änderung zur Folge gehabt habe, dass sie
- 6 durchaus Einfluss auf die Werbeaktivitäten der Z. bzw. deren konkreten Inhalt gehabt habe (KG act. 2 Erw. IV.4.4, S. 25). b) Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Erwägungen als willkürlich (KG act. 1 RZ 29). Zur Begründung dieses Vorwurfes führt die Beschwerdeführerin aus, diese Erwägungen stünden mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch. So hätten die Zeugen A. und B., Gesellschafter und Schulleiter der Z., bestätigt, dass sich die Beschwerdeführerin nicht aktiv für den Internetauftritt und/oder den Flyer der Z. engagiert habe. Der Zeuge A. habe ausgeführt, die Z. habe zunächst Ausbildungslehrgänge im Bereich Humanmedizin angeboten. Ende 2007 hätten erste Kontakte mit der Beschwerdeführerin stattgefunden, die dazu geführt hätten, dass die Schule auch Tierhomöopathie anbiete. Die Beschwerdeführerin sei bei der Z. als Lehrerin für tiermedizinische Fächer angestellt worden. Die diesbezüglichen Entscheidungen seien im Frühjahr 2008, allenfalls bereits im Winter 2007/2008 gefallen (Prot. AG S. 65 ff.). Die Schule habe dann für den neuen Lehrgang "Tiermedizin" Werbung in Form von Inseraten und einem Flyer gemacht. Auf Vorhalt von AG act. 30 habe der Zeuge A. bestätigt, der Flyer habe im Vorjahr gleich ausgesehen. Es sei zwar möglich, dass die Beschwerdeführerin in tiermedizinische Formulierungen miteinbezogen worden sei; im Übrigen aber sei sie in die Gestaltung und den Vertrieb des Flyers nicht involviert gewesen. Immerhin sei der Beschwerdeführerin gesagt worden, wenn man die Ausbildung anbiete, werde auch Werbung dafür gemacht. Ohne sich genau zu erinnern, habe der Zeuge vermutet, dass hinsichtlich des Textes der Werbung Rücksprache mit der Beschwerdeführerin genommen worden sei (Prot. AG S. 67 ff.). Der Medizinlehrgang sei auch auf der Homepage der Z. präsentiert worden, möglicherweise bereits ab Januar 2008, mit einem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin als Dozentin tätig sein werde. Er habe die Beschwerdeführerin vororientiert, worauf diese von ihm verlangt habe, er müsse sie "raus" nehmen, da sie noch als Lehrerin tätig sei. Er habe dagegen gemeint, die Werbung könne man schon machen. Immerhin sei der Hinweis angebracht worden, ab wann die Beschwerdeführerin bei der Z. dozieren werde (Prot. AG S. 69 ff.). Auf Vorhalt von AG act. 8/6 habe der Zeuge bestätigt, die Homepage habe ehedem etwa gleich ausgesehen. Die fachtechnischen Informationen würden von der Beschwerdeführerin stam-
- 7 men. Ob ihr dabei allerdings erläutert worden sei, sie würden ins Internet gestellt, sei dem Zeugen nicht mehr erinnerlich gewesen. Darüber sei nicht gross gesprochen worden (Prot. AG S. 71 ff.). Die Zeugin B. habe ausgesagt, am 26. November 2007 habe sie erstmals die Beschwerdeführerin getroffen, welche sie gefragt habe, ob die Z. eine Ausbildung zur Tierhomöopathie anbieten möchte. Man habe sich dann auf eine eingehendere Besprechung Mitte Dezember 2007 geeinigt. Das Konzept habe überzeugt und nach den Festtagen Mitte Januar 2008 sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass man den Lehrgang anbieten wolle. Dann habe die eigentliche Arbeit erst angefangen. Es habe weitere Besprechungen darüber gegeben, wie man weitergehe, was es für die Ausbildung brauche. Darüber, wie Studentinnen für den Kurs generiert werden könnten, sei mit der Beschwerdeführerin allerdings nicht gross gesprochen worden. Man habe ja das Konzept von der Menschenbildung her übernehmen können. Die Beschwerdeführerin sei nur um ein Foto angegangen und es sei ihr der Text zur Durchsicht übergeben worden. Sie habe gesagt, es sei in Ordnung und dann habe die Zeugin alles in die Wege geleitet. Das Ergebnis habe AG act. 30 entsprochen. Dieser Flyer sei der Beschwerdeführerin nicht in dieser Form übergeben worden; sie habe, ungefähr anfangs Februar 2008, nur den Text erhalten mit der Frage, ob er fachlich in Ordnung sei. Sie habe allerdings gewusst, dass er für einen Flyer bestimmt gewesen sei; die Beschwerdeführerin habe gemeint, die Zeugin müsse selbst wissen, wie sie Werbung mache (Prot. AG S. 112 ff.). Auch auf der Schulhomepage sei ab 24. Januar 2008 in Form von AG act. 8/6 Werbung für den neuen Lehrgang gemacht worden. Auch diesen Text habe die Beschwerdeführerin überprüft. Man habe der Beschwerdeführerin gesagt, es werde eine Homepage, Inserate und Prospekte geben. Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin über den genauen Zeitpunkt informiert worden sei, in welchem die Werbung auf der Homepage aufgeschaltet werde, habe die Zeugin gemeint, sie habe die Beschwerdeführerin informiert, nachdem die Werbung aufgeschaltet worden sei; sie solle sie sich doch anschauen (Prot. AG S. 115 ff.).
- 8 - Alle weiteren Zeugen hätten keine Angaben dazu zu machen vermocht, inwieweit die Beschwerdeführerin in die Werbung für den neuen Lehrgang bei der Z. auf deren Homepage ab Januar 2008 oder in die Erarbeitung des Flyers involviert gewesen sei. Somit sei – so die Beschwerdeführerin – erwiesen, dass sie sich nicht aktiv für einen Internetauftritt und/oder einen Flyer, der für das Kompetenzgebiet der Beschwerdeführerin gegenüber der Internetplattform ohnehin nur eine Zusammenfassung darstelle, engagiert hätte oder ihr auch nur bekannt gewesen wäre, ab wann welche Werbekampagne zu laufen beginne. Es sei deshalb falsch und aktenwidrig, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, die Beschwerdeführerin trage auch die (Mit-)Verantwortung für die Werbung der Z., sie habe nicht nur im voraus von der geplanten Werbung auf der Website und mit dem Flyer gewusst, sie habe daran auch aktiv mitgewirkt, indem sie Unterlagen dafür zur Verfügung gestellt und den Text mitredigiert habe. Die Zeugen hätten genau das Gegenteil ausgesagt, nämlich, dass sie keinen Einfluss auf die Werbeaktivitäten der Z. genommen habe. Nach den Angaben der Zeugin B. sei die Beschwerdeführerin erst im Nachhinein über die Internetwerbung orientiert worden. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin nach den Angaben des Zeugen A. von ihm verlangt, er müsse sie (aus dem Internet) "raus" nehmen, da sie noch als Lehrerin tätig sei. Der Zeuge A. habe ihr versichert, die Werbung könne man schon machen (Prot. AG S. 70). Von einem Einfluss der Beschwerdeführerin auf die Werbetätigkeit der Z. (einer Drittperson in diesem Verfahren) könne somit keine Rede sein. Es sei zwar richtig, dass die Z. den Hinweis, dass die Beschwerdeführerin erst ab Sommer 2008 bei der Z. tätig sein werde, auf deren Veranlassung im Internet beigefügt habe. Daraus zu schliessen, dass "ihre Intervention bei der Z. nach dem Erscheinen der Website und die eine inhaltliche Änderung zur Folge hatte, [belege,] dass sie durchaus Einfluss auf die Werbeaktivitäten der Z. bzw. auf deren konkreten Inhalt hatte" (Erw. IV 4.4, S. 25 Mitte des angefochtenen Beschlusses), sei jedoch willkürlich. Das Werbekonzept habe bereits bestanden und sei mit der Beschwerdeführerin nie besprochen worden (Prot. AG S. 72 und S. 114). Die Beschwerdeführerin könne somit keinen Einfluss auf die Werbeaktivitäten der Z. genommen haben. Dass sie Teile des Werbetextes inhaltlich redigiert habe, beweise noch
- 9 nicht, dass sie auf die Werbeaktivitäten der Z. einen Einfluss gehabt habe. Im Übrigen hätte dieser Text auch von einer anderen Dozentin für den Tierlehrgang bei der Z. redigiert werden können. Erwiesen sei vielmehr, dass trotz Intervention der Beschwerdeführerin die Z. die Werbung nicht habe vom Internet entfernen wollen und dass die Beschwerdeführerin folglich keinen Einfluss auf die Werbeaktivitäten der Z. gehabt habe. Hätte sie tatsächlich Einfluss gehabt, wäre die Werbung vom Internet entfernt worden. Es habe demnach nicht nur die Absicht der Beschwerdeführerin, überhaupt zu werben, gefehlt, sondern auch die faktische Möglichkeit, auf die Werbeaktivitäten der Z. Einfluss zu nehmen. Die Z. sei fest entschlossen gewesen, das Konzept für die Werbung von der Menschenbildung zu übernehmen (Prot. AG S. 114). Denn dass Werbung gemacht werde, sei für die Z. klar gewesen (Prot. AG S. 70). Weitere Interventionen durch die Beschwerdeführerin habe es nicht gegeben und würden auch nichts genützt haben. Bei willkürfreier Würdigung des Beweisergebnisses hätte das Obergericht davon ausgehen müssen, dass alleine die Z. für die Werbung auf der Website verantwortlich sei und die Beschwerdeführerin keine Mitverantwortung für und keinen Einfluss auf den Werbeauftritt der Z. gehabt habe (KG act. 1 RZ 30-45, Hervorhebung durch die Beschwerdeführerin). c) Willkür in der Beweiswürdigung – wie sie die Beschwerdeführerin vorliegend rügt – liegt nur vor, wenn der vom Sachrichter gezogene Schluss für einen unbefangen Denkenden als unhaltbar erscheint. Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Kassationsinstanz an der Stelle des Sachrichters allenfalls anders entschieden hätte (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 28). Die Vorinstanz hat eingangs der beanstandeten Annahmen ausgeführt (KG act. 2 Erw. IV.4.2 S. 21 f.), dass für den Zeitpunkt und Umfang der Werbemassnahmen massgeblich auf die Aussagen der Zeugen A. und B., die beiden Inhaber der Z., sowie auf die persönliche Befragung der Beschwerdeführerin abzustellen sei. Danach sei die Website der Z., auf welcher für den Tierhomöopathiekurs geworben worden sei und auf welcher die Beschwerdeführerin als eine der beiden Hauptdozentinnen mit Foto und beruflichen Referenzen namentlich und massgeb-
- 10 lich hervorgehoben worden sei (AG act. 8/6), am 24. Januar 2008 aufgeschaltet worden. Die Beschwerdeführerin habe bei der Vorbereitung dieser Website in dem Sinne mitgewirkt, dass sie der Z. Foto und Angaben zu ihrer Person im Wissen um deren Verwendung für die Werbung überlassen und auch den im Internet aufgeschalteten Text zum neuen Lehrgang im voraus durchgesehen und korrigiert habe. Das effektive Layout der Website habe sie erst nach deren Aufschaltung im Internet gesehen. Gleichermassen sei es mit dem Flyer gegangen, den die Z. ab Frühjahr 2008 als Werbemittel gestreut habe (AG act. 30). Auch hier habe die Beschwerdeführerin mitgewirkt, indem sie den Text im voraus durchgesehen und korrigiert habe; auf das Layout und die Verbreitung habe sie jedoch keinen Einfluss gehabt. Weiter sei auf die Aussagen des Zeugen A. und auf die persönliche Befragung der Beschwerdeführerin zu verweisen, wonach Letztere Probleme befürchtet habe, als sie die Website nach ihrem Erscheinen gesehen habe, weil sie damals noch im Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdegegner gestanden sei. Sie sei an die Z. gelangt und habe verlangt, man müsse sie aus der Website "rausnehmen". Z. und Beschwerdeführerin hätten sich in der Folge darauf geeinigt, die Site in dem Sinne abzuändern bzw. zu präzisieren, dass die Beschwerdeführerin erst ab Wintersemester 2008 bei der Z. unterrichten werde. Mit dieser zeitlichen Präzisierung als Reaktion auf ihre Intervention sei die Beschwerdeführerin offenbar einverstanden gewesen; jedenfalls habe sie nicht geltend gemacht, dass sie auch mit der zeitlich präzisierten Website nicht einverstanden gewesen sei (Prot. AG S. 39, 42, 68 ff., 114 ff.). Diese Feststellungen werden von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet (KG act. 1). Dass die Vorinstanz gestützt auf diese tatsächlichen Feststellungen annahm, die Beschwerdeführerin habe im voraus von der geplanten Werbung auf der Website und mit dem Flyer gewusst, sie habe Unterlagen dafür zur Verfügung gestellt und den Text mitredigiert, und sie habe nach dem Erscheinen der Website bei der Z. interveniert, was eine inhaltliche Änderung zur Folge gehabt habe, und dass die Vorinstanz daraus den Schluss zog, die Beschwerdeführerin trage auch die (Mit-)Verantwortung für die Werbung der Z. und habe daran auch aktiv mitgewirkt bzw. sie habe durchaus Einfluss auf die Werbeaktivitäten der Z. bzw. deren konkreten Inhalt gehabt, erscheint nicht unhaltbar. Die von der Beschwerdeführe-
- 11 rin zitierten Zeugenaussagen vermögen nicht aufzuzeigen, inwiefern die beanstandeten Feststellungen der Vorinstanz schlichtweg unhaltbar sein sollen bzw. mit der tatsächlichen Situation in Widerspruch stünden. Die Willkürrüge geht daher fehl. 2. a) Die Vorinstanz führte bei der Prüfung einer Treuepflichtverletzung seitens der Beschwerdeführerin (vgl. KG act. 2 Erw. IV.4.1 S. 21) weiter aus, dass die Beschwerdeführerin alles Interesse daran gehabt habe, dass sie im Anschluss an den Ablauf ihrer befristeten Lehrverpflichtung für das Sommersemester 2008 beim Beschwerdegegner wieder eine neue Arbeit bzw. Dozentenstelle auf ihrem Spezialgebiet habe finden können und für sich und diesen Zweck die etablierte Schulstruktur der Z. habe nutzen wollen. Nachdem sich die Z. auf das für sie Neuland bedeutende Angebot und das Konzept der Beschwerdeführerin eingelassen gehabt habe, sei es tendenziell eher die Z. gewesen, welche von der Beschwerdeführerin abhängig gewesen sei und sich nach ihr habe richten müssen. Die Werbung der Z. sei im unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse auch der Beschwerdeführerin gelegen; sie habe nur dann als Dozentin tätig werden können, wenn die Z. genügend Schüler zusammenbringen würde. Gestützt darauf nahm die Vorinstanz an, dass im Vorfeld der Kursaufnahme und vor der definitiven Anstellung der Beschwerdeführerin als Dozentin ein gesellschaftsähnliches Verhältnis mit gleich gebündelten Interessen von Z. und Beschwerdeführerin vorlag (KG act. 2 Erw. IV.4.4 S. 25 f.) b) Die Begründung des diesbezüglichen Willkürvorwurfes (KG act. 1 RZ 29, RZ 42 und RZ 46 ff.) der Beschwerdeführerin lautet wie folgt: Die Annahmen der Vorinstanz beruhten auf reiner Spekulation. Sie seien vom Beschwerdegegner nie behauptet worden. Sie seien aktenwidrig und unsinnig. Es treffe zwar zu, dass die Beschwerdeführerin auf das Zustandekommen eines Klassenzuges bei der Z. gehofft habe. Sie deswegen aber in ein "gesellschaftsähnliches Verhältnis" einzubinden, sei juristisch nicht haltbar und überdies aktenwidrig. Jeder Angestellte sei daran interessiert, dass sein künftiger Arbeitgeber Arbeit für ihn habe. Deswegen sei er nicht mitverantwortlich oder gar in einem "gesellschaftsähnlichen Verhältnis" mit dem Arbeitgeber, wenn dieser Werbe-Aussagen über den Neuzugang
- 12 mache. Überall auf der Welt gäben Firmen auf ihrer Webpage – oder sogar in Presseverlautbarungen – bekannt, wenn es ihnen gelungen sei, von der Konkurrenz einen Schlüsselangestellten zu übernehmen. Diese Mitteilung habe für sich allein keinen werbenden Inhalt und werde selbst von der Vorinstanz als zulässig erachtet (Erw. IV.1, S. 14 oben des angefochtenen Beschlusses). Sollte die Z. ohne Veranlassung durch die Beschwerdeführerin über diese Information hinausgegangen sein und zielbewusstes Abwerben von Mitarbeitern, Kunden und Lieferanten des vorherigen Arbeitgebers betrieben haben, so würde die Beschwerdeführerin für diese Handlungen einer Drittpartei nicht verantwortlich sein. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz mittels eines gesellschaftsähnlichen Verhältnisses zu einem gegenteiligen Schluss gelange. Die Beschwerdeführerin habe bereits im Januar 2008 die mündliche Zusage gehabt und im März 2008 den schriftlichen Vertrag, dass sie bei der Z. unterrichten könne (Prot. AG S. 38). Selbst wenn die Z. nicht genügend Schüler für den Tierlehrgang hätte finden können, hätte sie der Beschwerdeführerin den Lohn zahlen müssen, was das gesellschaftsähnliche Verhältnis widerlege. Das Unternehmerrisiko für den Tierlehrgang sei alleine und ausschliesslich bei der Z. gelegen. Eine Kündigung des Vertrages mit der Beschwerdeführerin sei erst auf das Ende des Schuljahres möglich gewesen. Die Annahme eines gesellschaftsähnlichen Verhältnisses und die dadurch abgeleitete Mitverantwortung der Beschwerdeführerin für allfällige Handlungen der Z. sei aktenwidrig und willkürlich. Im Übrigen hätte die Z. den Lehrgang auch ohne die Schüler des Beschwerdegegners durchgeführt (Prot. AG S. 73 und S. 116). Ausserdem gehe aus den Akten nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin keinen Lohn erhalten hätte, wenn die Z. für den neuen Lehrgang nicht genügend Schüler gefunden hätte (was die Vorinstanz indes auch nicht festgestellt hat). Das Gegenteil sei der Fall, denn weder der Lohn an sich noch dessen Höhe seien an die Durchführbarkeit des Tierlehrganges oder an die Schülerzahl geknüpft gewesen. Die Beschwerdeführerin würde nicht davon profitiert haben, wenn einer ihrer Schüler vom Beschwerdegegner zur Z. gewechselt hätte. Deshalb sei nicht erwiesen, dass die Werbung im unmittelbaren Interesse der Beschwerdeführerin gewesen sei (KG act. 1 RZ 46-51).
- 13 c) Aktenwidrig ist eine Feststellung, wenn sie den Inhalt der Akten oder die Parteivorbringen unrichtig wiedergibt, also z.B. eine bestrittene Tatsache als unbestritten bezeichnet oder wenn ein Bestandteil der Akten nicht in seiner wahren Gestalt, z.B. nicht mit dem richtigen Wortlaut einbezogen worden ist und sich deshalb die angefochtene tatsächliche Feststellung als "blanker Irrtum" erweist (von Rechenberg, a.a.O., S. 27 mit Verweis auf ZR 55 Nr. 115). Die Auslegung prozessualer Erklärungen stellt ebenso wenig wie die Würdigung des Beweisergebnisses eine aktenwidrige tatsächliche Annahme dar; vielmehr liegt eine solche erst vor, wenn der Richter bei der Aktenwürdigung von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht (Guldener, a.a.O., S. 131). Als einzige Belegstelle für ihre Aktenwidrigkeitsrügen (KG act. 1 RZ 47 sowie RZ 49) verweist die Beschwerdeführerin auf Erw. IV.1 Seite 14 oben im angefochtenen Beschluss (KG act. 1 RZ 47). Dort führte die Vorinstanz aus, der Arbeitnehmer dürfe während des gekündigten, rechtlich fortbestehenden Arbeitsverhältnisses Vorbereitungshandlungen für seine Tätigkeit auf demselben Gebiet wie der alte Arbeitgeber treffen wie die Gründung einer Firma, die Vorbereitung von Produkten und Werbematerial, die Anmietung von Geschäftsräumlichkeiten und die Suche nach Personal. Dadurch dürfe der Arbeitnehmer aber die Marktstellung des alten Arbeitgebers noch nicht beeinträchtigen, z.B. durch tatsächliche Werbung am Markt, Angehen von Kunden oder Offertstellungen an Kunden des alten Arbeitgebers oder die Behändigung von Kundenlisten des alten Arbeitgebers. Verboten bleibe dem Arbeitnehmer auch das direkte, zielbewusste Abwerben von Mitarbeitern, Kunden und Lieferanten des alten Arbeitgebers, Vorbereitungen für die Marktregistrierung eines Konkurrenzproduktes einschliesslich Verhandlungen mit dem Exportpartner des Arbeitgebers etc. Zulässig sei hingegen die einfache, jede unnötige Verletzung der Interessen des Arbeitgebers unterlassende Mitteilung an Kunden des alten Arbeitgebers, man verlasse die Stelle, allenfalls auch unter Hinweis auf den neuen Tätigkeitsort (KG act. 2 Erw. IV.1 S. 14). Diese Aktenstelle ist nicht geeignet, die mit der Rüge an dieser Stelle (vgl. KG act. 1 RZ 46 sowie vorstehend Erw. III.2a) beanstandeten tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als "blanken Irrtum" erscheinen zu lassen. Die Aktenwidrigkeitsrüge geht daher fehl. Auf die weiteren Aktenwidrigkeitsrügen ist nicht
- 14 einzutreten, da die Beschwerdeführerin es unterlässt, die zum Nachweis erforderlichen Aktenstellen, aus denen sich Aktenwidrigkeit ergeben soll, anzugeben (vgl. oben II.2). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei juristisch nicht haltbar, sie in ein gesellschaftsähnliches Verhältnis einzubinden, ist auf diese Rüge in Anwendung von § 285 ZPO ZH nicht einzutreten, da das Bundesgericht diese Frage des materiellen Bundesrechts frei überprüfen kann (vgl. oben II.3). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, die Annahmen der Vorinstanz seien vom Beschwerdegegner nie behauptet worden, laufen der Sache nach auf die Rüge der Verletzung der Verhandlungsmaxime (§ 54 Abs. 1 ZPO ZH) hinaus. Die Beschwerdeführerin beruft sich zwar lediglich auf den Nichtigkeitsgrund der aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme gemäss § 281 Ziff. 2 ZPO ZH. Da es jedoch reicht, wenn der Nichtigkeitskläger in seiner Beschwerde die konkreten Umstände nennt, welche seiner Auffassung nach einen Nichtigkeitsgrund setzen, und die Subsumtion der gerügten Mängel unter die gesetzlich statuierten Nichtigkeitsgründe von Amtes wegen erfolgt (vgl. ZR 109 Nr. 52 Erw. II.3.2c; ZR 106 Nr. 8 Erw. II.5b, je mit Hinweisen), ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Verhandlungsmaxime (als wesentlichen Verfahrensgrundsatz) verletzt, d.h. ihrem Verfahren Tatsachen zugrunde gelegt habe, die nicht behauptet worden sind, wie das die Beschwerdeführerin geltend macht. Diese Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil das vorliegende Verfahren, das eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwert zum Gegenstand hat, gemäss Art. 343 Abs. 4 aOR (in der hier massgebenden, bis 31. Dezember 2010 in Kraft stehenden Fassung) nicht der Verhandlungs-, sondern der Untersuchungsmaxime unterliegt. Unter deren Herrschaft darf (und muss) der Richter bei seinem Entscheid aber auch Tatsachen berücksichtigen, die von keiner Partei behauptet wurden (Portmann, BSK OR I, 4. Auflage, Basel 2007, N 17 zu Art. 343 OR; BGE 107 II 236). Ausserdem können (selbst im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime) allgemein bekannte Tatsachen und Erfahrungssätze vom Gericht berücksichtigt werden, auch wenn sie nicht speziell behauptet worden sind (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu
- 15 - § 54 ZPO ZH mit Verweis auf Guldener, a.a.O., S. 161). Gestützt auf die von der Beschwerdeführerin nicht beanstandete (vgl. KG act. 1 RZ 46) Feststellung, dass die Initiative zum neuen Lehrgang der Z. von der Beschwerdeführerin ausging und dass diese das Konzept und das Know-how dafür geliefert hatte (vgl. KG act. 2 Erw. IV.4.4 S. 25 unten), zog die Vorinstanz den (mit der Beschwerde beanstandeten) Schluss, dass die Beschwerdeführerin alles Interesse daran gehabt habe, dass sie im Anschluss an den Ablauf ihrer befristeten Lehrverpflichtung für das Sommersemester 2008 beim Beschwerdegegner wieder eine neue Arbeit bzw. Dozentenstelle auf ihrem Spezialgebiet habe finden können und für sich und diesen Zweck die etablierte Schulstruktur der Z. habe nutzen wollen. Dieser Schluss beruht auf dem Erfahrungssatz, dass ein Arbeitnehmer, welcher um die bevorstehende Beendigung seines Arbeitsverhältnisses weiss, in aller Regel daran interessiert ist, möglichst ohne Unterbruch eine neue Anstellung in seinem Spezialgebiet zu finden. Ebenfalls auf einem Erfahrungssatz beruhen die vorinstanzlichen Ausführungen, die Werbung der Z. sei im unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse auch der Beschwerdeführerin gelegen, habe sie doch nur dann als Dozentin tätig werden können, wenn die Z. genügend Schüler zusammenbringen würde. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung stellt eine Schule keine Dozentin für einen neuen Lehrgang an, ohne dass sie (dank Werbung) genügend Schüler für den geplanten Lehrgang zusammenbringt. Gestützt auf die von der Beschwerdeführerin wiederum nicht beanstandete (vgl. KG act. 1 RZ 46) Feststellung, dass sich die Z. auf das für sie Neuland bedeutende Angebot und das Konzept der Beschwerdeführerin eingelassen hatte, kam die Vorinstanz zum (von der Beschwerdeführerin beanstandeten) Schluss, dass es danach tendenziell eher die Z. gewesen sei, welche von der Beschwerdeführerin abhängig gewesen sei und sich nach ihr habe richten müssen. Auch dieser Schluss beruht auf der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei einer Zusammenarbeit bzw. beim Aufbau von etwas Neuem eher eine Abhängigkeit des im entsprechenden Bereich Unerfahrenen von demjenigen besteht, welcher über das Know-how im aufzubauenden Fachbereich verfügt. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die (sinngemässe) Rüge der Verletzung der Verhandlungsmaxime unbegründet ist, sofern überhaupt darauf eingetreten werden kann, werden doch auf allgemeiner Lebenser-
- 16 fahrung beruhende Erfahrungssätze vom Bundesgericht auf entsprechende Rüge hin frei überprüft (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Nr. 95; BGer 5A_714/2009 vom 16.12.2009, Erw. 2.1 m.w. Hinw.) und sind der kassationsgerichtlichen Überprüfung damit entzogen (§ 285 ZPO ZH, oben II.3). Es kann offengelassen werden, ob der Willkürrüge nebst den soeben abgehandelten (teilweise sinngemässen) Rügen der Aktenwidrigkeit, Verletzung klaren materiellen Rechts sowie Verletzung der Verhandlungsmaxime überhaupt noch eigenständige Bedeutung zukommt. Auf dieselbe könnte jedenfalls mangels Einhaltung der Begründungsanforderungen an diese Rüge (vgl. oben II.2) nicht eingetreten werden. So zeigt die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Begründung ihrer Rügen nicht auf, wo sie die Ausführungen betreffend Lohnzahlungspflicht der Z. auch ohne genügend Schüler für den Tierlehrgang sowie Kündigungsmöglichkeit des Vertrages erst auf Ende des Schuljahres bereits früher gemacht hätte (weshalb sie als unzulässige Noven zu betrachten sind), beziehungsweise setzt sie sich mit ihren Vorbringen, sie habe bereits im Januar 2008 die mündliche Zusage und im März 2008 den schriftlichen Vertrag gehabt, nicht mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach das gesellschaftsähnliche Verhältnis im Vorfeld der Kursaufnahme und vor der definitiven Anstellung der Beschwerdeführerin als Dozentin vorgelegen habe (vgl. KG act. 2 Erw. IV.4.4 S. 26 oben). Im Übrigen gehen ihre Ausführungen an den als willkürlich gerügten der Vorinstanz vorbei, weshalb sie auch nicht geeignet wären, Willkür derselben darzutun. 3. a) Sodann führte die Vorinstanz aus, nichts würde die Beschwerdeführerin oder die Z. daran gehindert haben, den neuen Lehrgang z.B. erst ab Frühjahr 2009 einzuführen, sodass mit der Werbung erst im Herbst 2008 hätte begonnen werden müssen, als die Beschwerdeführerin beim Beschwerdegegner definitiv ausgeschieden sei. Da die Z. den Kurs ohnehin neu geführt und bis November 2007 noch nie an etwas Derartiges gedacht habe, würde die Verschiebung des Startes um ein halbes Jahr für sie wohl keine grössere Bedeutung gehabt haben. Die Beschwerdeführerin hingegen hätte diesfalls im Winterhalbjahr keine Dozentenstelle und damit keine Teilzeitarbeit mehr gehabt; es sei vor allem sie, welche
- 17 von diesem Startdatum profitiert und damit eine Werbung dafür noch während ihrer Anstellungszeit beim Beschwerdegegner in Kauf genommen und gebilligt habe (KG act. 2 Erw. IV.4.4 S. 26 Mitte). b) Auch diese Ausführungen erachtet die Beschwerdeführerin als willkürlich (KG act. 1 RZ 53). Dies mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe entgegen der Annahme der Vorinstanz die Werbung der Z. nie gebilligt. Vielmehr habe sie bei der Z. interveniert. Zu einer mehrfachen Intervention sei sie nicht verpflichtet gewesen und eine solche hätte auch nichts genützt. Die Beschwerdeführerin habe im Gegensatz zur vorinstanzlichen Annahme auch nicht vom "frühen Startdatum" profitiert, da dieses bereits vereinbart gewesen sei, als sie sich zum Zwischenvertrag habe überreden lassen. Auch habe sie über die Art der Werbemassnahmen der Z. nichts gewusst bzw. diese nicht gebilligt (KG act. 1 RZ 52- 56). c) Die Beschwerdeführerin gibt als Aktenstellen, aus welchen sich der Widerspruch der vorinstanzlichen Ausführungen zur tatsächlichen Situation ergeben solle, einzig ihre eigenen Ausführungen in RZ 32 f. der Beschwerde an (vgl. KG act. 1 RZ 54). An der genannten Stelle gibt sie einen Teil der Aussagen des Zeugen A. vor Arbeitsgericht wieder, nämlich dass es möglich sei, dass die Beschwerdeführerin in tiermedizinische Formulierungen für die Werbung miteinbezogen worden sei, sie aber im Übrigen in die Gestaltung und den Vertrieb des Flyers nicht involviert gewesen sei (KG act. 1 RZ 32 und Prot. AG S. 67 ff.), weiter die Aussagen, der Medizinlehrgang sei auch auf der Homepage der Z. präsentiert worden, mit einem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin als Dozentin tätig sein werde. Er habe die Beschwerdeführerin vororientiert, worauf sie von ihm verlangt habe, er müsse sie "raus" nehmen, da sie noch als Lehrerin tätig sei. Er habe dagegen gemeint, die Werbung könne man schon machen. Immerhin sei der Hinweis angebracht worden, ab wann die Beschwerdeführerin bei der Z. dozieren werde (KG act. 1 RZ 33 und Prot. AG S. 69 ff.). Diese Aktenstellen sind nicht geeignet, Willkür der seitens der Beschwerdeführerin beanstandeten Ausführungen der Vorinstanz aufzuzeigen (vgl. KG act. 1 RZ 52, oben III.3a und dazu, was eine willkürliche tatsächliche Annahme darstellt,
- 18 oben III.1c). Die Vorinstanz hat diese Ausführungen des Zeugen A. in ihrem Entscheid wiedergegeben (vgl. KG act. 2 Erw. IV.4.2 S. 22 oben), daraus aber andere Schlüsse gezogen (nämlich, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt habe, auf die Werbemassnahmen der Z. Einfluss zu nehmen, KG act. 2 Erw. IV.4.4 S. 25; dazu oben III.1). Ansonsten ist auf die Willkürrüge schon mangels Einhaltung der Begründungsanforderungen (oben II.2) und – soweit die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, sie wäre nicht zu einer mehrfachen Intervention verpflichtet gewesen (KG act. 1 RZ 54) – gestützt auf § 285 ZPO ZH nicht einzutreten, da diese Auffassung (als Frage des materiellen Bundesrechts) der kassationsgerichtlichen Überprüfung entzogen ist; das Bundesgericht würde auf entsprechende Rüge hin bei der Prüfung, ob eine Treuepflichtverletzung hinsichtlich der Werbemassnahmen der Z. vorliege, frei überprüfen, ob von der Beschwerdeführerin eine weitere Intervention bei der Z. hätte gefordert werden dürfen (oben II.3). 4. a) Unter Erwägung IV.5 prüfte die Vorinstanz, ob dem Beschwerdegegner eine zur Verrechnung gestellte Gegenforderung (Schadenersatzforderung aus entgangenen Studiengebühren für abgeworbene Studenten) im Betrag von wenigstens Fr. 18'310.-- zustehe (KG act. 2 Erw. IV.5.1 S. 27). Dabei führte die Vorinstanz aus, dass ein Arbeitnehmer, der seine Treuepflicht durch konkurrenzierendes Verhalten verletze, dem Arbeitgeber Schadenersatz schulde, wobei grundsätzlich der Arbeitgeber die Verletzung der Pflicht, den dadurch entstandenen Schaden und den natürlichen Kausalzusammenhang zu beweisen habe. Bei Abwerbungen sei indessen der strikte Nachweis des Kausalzusammenhangs durch den Arbeitgeber kaum je zu erbringen in dem Sinne, dass der abgeworbene Kunde auch ohne Zutun des Arbeitnehmers den Anbieter gewechselt hätte. Es genüge daher, dass Umstände vorlägen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet seien, die Nichtberücksichtigung des Arbeitgebers durch Kunden zufolge der Treuepflichtverletzung des Arbeitnehmers herbeizuführen. In diesem Sinne seien an den Nachweis der Kausalität geringere Anforderungen zu stellen (ZR 100 Nr. 71) (KG act. 2 Erw. IV.5.2 S. 28 f.).
- 19 - In Erwägung IV.5.3 auf Seite 29 des angefochtenen Entscheides verweist die Vorinstanz hinsichtlich Begründetheit der Schadenersatzforderung auf ihre Erwägung 4.4. Dort führt sie aus, aufgrund des Beweisergebnisses müsse davon ausgegangen werden, dass mindestens die Website der Z. für den Tierhomöopathie-Kurs bereits wenige Wochen nach ihrem Erscheinen bei den Studenten des Beschwerdegegners eine grosse Beachtung gefunden habe. Der Interessentenkreis für solche Kurse sei unbestrittenermassen ein sehr kleiner gewesen. Die Jahresklassen des Beschwerdegegners hätten jeweils ein bis zwei Dutzend Schüler umfasst und dieser sei in der Deutschschweiz der einzige Anbieter einer Ausbildung im Direktunterricht gewesen, weshalb die neuen Direktunterrichtskurse der Z. ab Wintersemester 2008 eine unmittelbare Konkurrenz für den Beschwerdegegner gewesen seien und sich an dasselbe kleine Segment von Interessenten gerichtet hätten. Dazu komme entscheidend, dass auch die Beschwerdeführerin prominent als Hauptdozentin, mit Foto und beruflichen Referenzen, in der Internetwerbung der Z. erwähnt worden sei. Damit seien insbesondere auch die bisherigen Studenten der Beschwerdeführerin beim Beschwerdegegner speziell angesprochen und für einen Wechsel zur Z. und zu bzw. mit der ihnen bereits bekannten, fachlich bestens ausgewiesenen und sehr beliebten Dozentin motiviert worden. Die Ankündigung der künftigen Dozententätigkeit der Beschwerdeführerin bei der Z. sei in dem Sinne ein besonderes Plus und ein besonderer Konkurrenzvorteil für die Z. gewesen. Die frühzeitige, vor dem Ausscheiden der Beschwerdeführerin beim Beschwerdegegner erfolgende Werbung habe ermöglicht, dass ein wesentlicher potentieller Kundenkreis, nämlich die Studenten des Beschwerdegegners, noch rechtzeitig vor dem Kündigungstermin Ende Mai 2008 auf das Ende des Sommersemesters sich dort habe lossagen können, um zur Z. zu wechseln. Die Werbung der Z. mit der Beschwerdeführerin im Internet ab Januar 2008 sei daher geeignet gewesen, dem Beschwerdegegner Kunden abspenstig zu machen, seien das bisherige Studenten oder seien das Interessenten für den neu geplanten Kurs TH04. Damit sei die naheliegende Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung des Beschwerdegegners entstanden, was für die Annahme einer unerlaubten, treuwidrigen Konkurrenzierung genüge. Eine Schädigung sei denn aufgrund des Wechsels einer grösseren Zahl von Studenten vom Be-
- 20 schwerdegegner zur Z. auch tatsächlich eingetreten (wozu die Vorinstanz auf ihre nachstehende Erw. 5 verweist). An der festgestellten Konkurrenzierung ändere auch die Tatsache nichts, dass relativ viele Studenten beim Beschwerdegegner anfangs 2008 nicht mehr zufrieden gewesen seien und sich nach anderen Ausbildungsmöglichkeiten umgesehen hätten. Es sei nämlich nicht auszuschliessen, dass ohne das werbende Auftreten der Z. mit der Beschwerdeführerin noch eine weitere Anzahl kritischer Studenten beim Beschwerdegegner geblieben wäre, so wie unzufriedene und der Beschwerdeführerin zugetane Studenten auch im Wintersemester 2008 trotzdem beim Beschwerdegegner verblieben seien, um die angefangene Ausbildung – wenn auch mit Qualitätsabstrichen – noch einigermassen befriedigend abschliessen zu können (KG act. 2 Erw. IV.4.4 S. 23 ff.). b) Diesbezüglich beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Nichtigkeitsgründe der Verletzung klaren materiellen Rechts und willkürlicher tatsächlicher Annahmen (KG act. 1 Überschrift zwischen RZ 56 und RZ 57 sowie RZ 60). Zur Begründung, weshalb die Ausführungen der Vorinstanz gegen klares materielles Recht im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO ZH verstiessen, führt die Beschwerdeführerin aus, das Obergericht führe zwar richtig aus, dass der Beschwerdegegner den natürlichen Kausalzusammenhang zu beweisen habe, tue (gemeint: prüfe) das dann aber nicht, sondern folgere, dass die Werbung der Z. mit der Beschwerdeführerin ab Januar 2008 im Internet durchaus geeignet gewesen sei, dem Beschwerdegegner bisherige Studenten abspenstig zu machen. Aus diesem Grunde unterlasse es das Obergericht, der Frage nachzugehen, ob einer der Studenten, die gewechselt haben, wegen der Webpage hierzu veranlasst worden sei. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem angeblich vertragswidrigen Verhalten und dem Schaden sei aber unabdingbare Voraussetzung der Haftung (KG act. 1 RZ 61-62, RZ 71). Die Begründung des Willkürvorwurfs der Beschwerdeführerin lautet wie folgt (KG act. 1 RZ 63-73): Der Zeuge A. habe ausgeführt, er habe mit allen Schülern der Z. Eintrittsgespräche geführt (Prot. AG S. 73). Bei diesen Gesprächen hätten die ehemaligen Schüler des Beschwerdegegners, welche zur Z. gewechselt hätten, die Gründe
- 21 für den Wechsel mitgeteilt. Dabei seien genannt worden das Management oder dass die Koordination nicht funktioniert habe, dass die Lehrer untereinander nicht abgestimmt gewesen seien oder Fragen an die Schulleitung sehr lange gebraucht hätten, bis sie beantwortet worden seien, wenn überhaupt. Gewisse Schüler hätten auch gesagt, dass die Fachlehrer nicht kompetent seien und sie unzufrieden gewesen seien (Prot. AG S. 73). Der Zeuge A. habe auch noch ausgeführt, dass es erstaunlich sei, dass die Schüler gewechselt hätten, weil sie bei der Z. eventuell von vorne hätten beginnen müssen. Kein ehemaliger Schüler des Beschwerdegegners, welcher zur Z. gewechselt habe, habe als Zeuge bestätigt, dass die Informationen auf dem Internet auf den Entschluss zum Wechsel einen Einfluss gehabt hätten. Im Gegenteil würden die Aussagen dieser Schüler bestätigen, dass die Website der Z. nicht kausal für den Wechsel gewesen sei. Die Beschwerdeführerin gibt in der Folge die Aussagen der Zeugen C., D., E., F., G., H., I., J., K., L., M., N. und O. wieder und führt aus, es hätten keine weiteren Schüler vom Beschwerdegegner zur Z. gewechselt und somit hätten die Schüler gewechselt, weil sie mit dem Beschwerdegegner unzufrieden gewesen seien. Einige Schüler hätten erst nach erfolgter Kündigung vom Wechsel der Beschwerdeführerin erfahren, somit zu einer Zeit, als die Beschwerdeführerin gar keiner Sorgfaltsund Treuepflicht unterstanden sei. Somit könne die Website der Z. gar nicht kausal gewesen sein für den Weggang dieser Schüler. Überdies widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Schüler, die eine Lehrerin durch den Unterricht bestens kennen und die sich Sorgen um die Zukunft der Schule nach dem Abgang eben dieser Lehrerin machen, sich erst durch den strittigen Hinweis im Internet kausal hätten dazu bewegen lassen, die Schule zu wechseln. Sie hätten ja gewusst, wohin die Lehrerin ginge. Das Internet und der Eintrag der Z. auf der Webpage sei somit nicht notwendig und wohl auch nicht entscheidend gewesen für ihren Entscheid, die Schule zu wechseln. Das Werbekonzept und die Website der Z. hätten denn auch nicht insbesondere die bisherigen Studenten der Beschwerdeführerin beim Beschwerdegegner speziell angesprochen und für einen Wechsel zur Z. und zu bzw. mit der ihnen bereits bekannten, fachlich bestens ausgewiesenen und sehr beliebten Dozentin motiviert (so die Erw. IV.4.4 S. 24 oben des angefochtenen Beschlusses). Aus dem Beweisverfahren gehe eben
- 22 nicht hervor, dass Schüler, welche vom Beschwerdegegner zur Z. wechselten, durch die Website dazu motiviert worden seien. Schliesslich sei es der Beschwerdeführerin erlaubt gewesen, ihre Studentinnen über den Austritt und den Wechsel zur Z. zu orientieren. Somit seien die Feststellungen der Vorinstanz in Erw. IV.4.4 auf Seite 24 oben des angefochtenen Beschlusses willkürlich (KG act. 1 RZ 63- 73). c) Auf die Rüge der Verletzung klaren materiellen Rechts ist in Anwendung von § 285 ZPO ZH nicht einzutreten, sind es doch Fragen des Bundesrechts, ob die Vorinstanz zu Unrecht geringere Beweisanforderungen hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen schädigender Handlung und Schaden stellte bzw. ob sie die Voraussetzungen für die Haftung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner richtig beurteilt habe (oben II.3). Dasselbe gilt, soweit sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Rügen auf die allgemeine Lebenserfahrung beruft (vgl. KG act. 1 RZ 67; oben III.2c und II.3). Auch die Willkürrüge läuft darauf hinaus, dass die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, die Vorinstanz hätte nicht das Vorliegen von Umständen genügen lassen (und somit geringere Anforderungen an den Nachweis der Kausalität stellen) dürfen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet seien, die Nichtberücksichtigung des Arbeitgebers durch Kunden wegen Treuepflichtverletzungen des Arbeitnehmers herbeizuführen, sondern hätte vielmehr zuerst prüfen müssen, ob sich der natürliche Kausalzusammenhang im vorliegenden Falle ermitteln bzw. widerlegen lasse (vgl. insbesondere KG act. 1 RZ 68 sowie RZ 72, in welcher die Beschwerdeführerin zur Begründung der Willkürrüge hinsichtlich der vorinstanzlichen Ausführungen in Erw. IV.5.2 auf Seite 28 des angefochtenen Beschlusses auf RZ 62 der Beschwerde verweist, wo sich die beschwerdeführerische Begründung hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung klaren materiellen Rechts befindet). Ob diese Ansicht zutrifft, ist aber wiederum eine bundesrechtliche Frage, weshalb auch auf die Willkürrüge in Anwendung von § 285 ZPO ZH nicht einzutreten ist (oben II.3).
- 23 - 5. a) Schliesslich erachtet die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Erwägung IV.4.4 auf S. 25 Mitte des angefochtenen Beschlusses, der Beschwerdegegner habe die Werbung nicht toleriert, als willkürlich (KG act. 1 vor RZ 74). b) Zur Begründung bringt sie vor, der Beschwerdegegner habe spätestens seit Ende Januar 2008 von der Website der Z. gewusst (Prot. AG S. 45) und nie moniert, dass er die Website nicht dulde. So habe auch die Vorinstanz auf S. 16 f. des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass der Beschwerdegegner erstmals am 19. März 2008 die Beschwerdeführerin ermahnt habe, ihre Vertragspflichten zu erfüllen und keine Schüler abzuwerben. Der Beschwerdegegner habe die Webpräsenz nicht verboten. Aus der Webpage der Z. gehe ganz klar hervor, dass die Beschwerdeführerin als Dozentin für Tierhomöopathie erst ab September 2008 wirken werde. Eine Tätigkeit für zwei konkurrierende Unternehmen liege deshalb nicht vor. Bei einer willkürfreien Würdigung des Beweisergebnisses der ersten Instanz wäre das Obergericht nicht zum beanstandeten Schluss gekommen (KG act. 1 RZ 74-78). c) Die beschwerdeführerischen Ausführungen "Aus der Webpage der Z. geht ganz klar hervor, dass die Beschwerdeführerin als Dozentin für Tierhomöopathie erst ab September 2008 wirken wird" und "Eine Tätigkeit für zwei konkurrenzierende Unternehmen liegt deshalb nicht vor" haben mit der an dieser Stelle monierten Annahme, der Beschwerdegegner habe die Werbung nicht toleriert, nichts zu tun, weshalb sie von vorneherein nicht geeignet sind, Willkür derselben darzutun. Die Vorinstanz stellte unmittelbar vor der von der Beschwerdeführerin beanstandeten Stelle fest, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin ausdrücklich aufgefordert habe, sich von der Werbung der Z. zurückzuziehen. Dass die Vorinstanz angesichts dieser Feststellung und der von der Beschwerdeführerin angeführten Feststellung, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin am 19. März 2008 ermahnt habe, ihre Vertragspflichten zu erfüllen und keine Schüler abzuwerben, zum Schluss gelangte, der Beschwerdegegner habe die Werbung nicht toleriert, ist nicht unhaltbar (vgl. oben III.1c), weshalb die Willkürrüge fehlgeht.
- 24 - 6. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit die darin erhobenen Rügen der kassationsgerichtlichen Beurteilung zugänglich sind. IV. Da es sich um ein arbeitsrechtliches Verfahren mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.-- handelt, sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 343 Abs. 3 aOR in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung [vgl. oben II.1]; s.a. Art. 114 lit. c ZPO). Mangels entschädigungspflichtigen Aufwandes des sich am vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beteiligenden Beschwerdegegners ist diesem keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Das Kassationsverfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 18'310.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 17. Mai 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu
- 25 ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und aAbs. 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage je einer Kopie von KG act. 13 und KG act. 14, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Proz.-Nr. LA100005) und das Arbeitsgericht Zürich (Proz.-Nr. AN080478), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Zirkulationsbeschluss vom 20. Oktober 2011 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: