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Zürich Kassationsgericht 31.08.2010 AA100065

31 agosto 2010·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·2,242 parole·~11 min·1

Riassunto

Übersetzung von AktenDispositionsmaxime

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA100065/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 31. August 2010

in Sachen

L-C, …, Beklagte, Appellantin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin …

gegen

L, …, Kläger, Appellat und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin l…

betreffend Abänderung des Scheidungsurteils

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. April 2010 (LC090060/Z07)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Kantonsgerichts R vom 13. März 1996 geschieden. Der Beschwerdegegner wurde verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Unterhaltsrente gemäss Art. 151 altZGB von monatlich Fr. 1'500.-- zu bezahlen; ab dem Zeitpunkt des Erhalts einer AHV-Rente der Beschwerdeführerin sollte sich die Rente auf Fr. 1'100.-- reduzieren (BG act. 2/1 = BG act. 16 S. 23 Disp. Ziff. 2). Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 30. Oktober 1996 ab (BG act. 2/2). Mit Eingabe vom 24. Februar 2009 erhob der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Zürich Klage auf Abänderung dieses Scheidungsurteils mit dem Begehren, der genannte Unterhaltsbeitrag sei mit Wirkung ab 1. Februar 2009 aufzuheben, eventuell zu reduzieren (BG act. 1 S. 1 Antrag 1). Mit Urteil vom 21. September 2009 hiess das Bezirksgericht T die Klage in dem Sinne gut, als es die betreffende Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen mit Wirkung vom 1. März 2009 aufhob (BG act. 40 = OG act. 45). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung beim Obergericht (OG act. 46). Der Beschwerdegegner stellte hierauf, mit Eingabe vom 16. November 2009, ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit dem Antrag, es seien die streitigen Unterhaltsbeiträge bis zur Rechtskraft des Endentscheids betreffend Abänderung des Scheidungsurteils mit sofortiger Wirkung aufzuheben (OG act. 49 S. 2). Der Präsident der I. Zivilkammer des Obergerichts wies mit Verfügung vom 18. November 2009 das Gesuch um sofortige Aufhebung der Unterhaltspflicht des Beschwerdegegners ab und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Beantwortung des Massnahmebegehrens an (OG act. 51). Mit Beschluss vom 26. April 2010 sistierte das Obergericht (I. Zivilkammer) die Pflicht des Klägers zur Leistung der besagten Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab 16. November 2009 bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Abänderungsklage (OG act. 69 = KG act. 2). Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1).

- 3 - 2. Mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, es seien Dispositiv Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses (Sistierung der Pflicht zur Zahlung der Unterhaltsbeiträge bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Abänderungsklage) aufzuheben und das betreffende Massnahmebegehren abzuweisen (KG act. 1 S. 2). Der Beschwerdegegner beantragt Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Beschlusses (KG act. 10 S. 2). Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung zur Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 8). Der Präsident des Kassationsgericht wies mit Verfügung vom 4. Juni 2010 ein Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren, ab (KG act. 6, Dispositiv Ziffer 5). Die Beschwerdeführerin leistete die ihr mit derselben Verfügung auferlegte Prozesskaution für das Kassationsverfahren fristgerecht (KG act. 9). II. 1. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kom-

- 4 mentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). 2. a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe vor der Berufungsinstanz geltend gemacht, dass im Scheidungsurteil des Kantonsgerichts R festgehalten sei, dass die Scheidungsrente nicht abänderbar sei. Das Obergericht verweise diesbezüglich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine auf Art. 151 Abs. 1 altZGB gestützte Unterhaltsrente - mangels anderer Anordnung oder Vereinbarung - grundsätzlich abänderbar sei, und stelle fest, dass an der von der Beschwerdeführerin in der Berufungsschrift angegebenen Stelle nicht festgehalten sei, dass die fragliche Unterhaltsrente nicht abänderbar sei (KG act. 2 S. 5 oben Erw. II/2c). Das Obergericht verzichte, so die Beschwerdeführerin weiter, trotz entsprechendem prozessualem Antrag auf den Beizug der vollständigen Scheidungsakten, obschon dies gestützt auf Art. 138 ZGB sowie § 200 Abs. 2 ZPO und § 267 Abs. 2 ZPO angebracht und zulässig gewesen wäre. In der Folge sei es dem Obergericht scheinbar entgangen, dass das Kantonsgericht R sein Scheidungsurteil vom 13. März 1996 im Urteil vom 10. März 2003 selber und konkret ausgelegt habe und zum Schluss gelangt sei, dass die Unterhaltsrente damals als Ausgleich für die unterbliebene Aufteilung der Vorsorgeguthaben der 2. Säule nicht (bis zum AHV-Alter) befristet worden sei. Dem Beschwerdegegner sei in diesem Kontext angelastet worden, dass er sein Vorsorgeguthaben ohne Zustimmung der Ehefrau habe auszahlen lassen (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. September 2009, OG act. 45 S. 9, Erw. IV/4.4) und somit eine Teilung schuldhaft verunmöglicht habe, obschon der Ausgleich zwingend und der Parteidisposition grundsätzlich entzogen sei. Deshalb sei der Beschwerdeführerin die Unterhaltsrente ersatzweise ohne Befristung zugesprochen worden. Da die wirtschaftliche Situation der Parteien nach der Scheidung den Vorsorgeausgleich indes nicht beeinflusse, gehe daraus unweigerlich hervor, dass die Unterhaltsrente in diesem Fall zugleich auch unabänderbar sei. Indem das Obergericht das Urteil des Kantonsgerichts vom 10. März 2003, und insbesondere die angegebene Stelle, nicht in seinem ganzen Kontext in die Erwägungen einbezogen habe, er-

- 5 wiesen sich die diesbezüglichen Ausführungen im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO geradezu als irrtümlich und damit anfechtbar (KG act. 1 S. 3 f. Ziff. 4 a- d). b) Im Dispositiv des Scheidungsurteils des Kantonsgerichts R vom 13. März 1996 wird die Unabänderlichkeit der Unterhaltsrente nicht festgehalten (BG act. 2/1 S. 23, Dispositiv Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Berufungsbegründung vor Obergericht geltend, das Kantonsgericht R habe in Erwägung II 2/h seines Urteils vom 10. März 2003 festgehalten, dass die Scheidungsrente als Ausgleich für die unterbliebene Aufteilung der Vorsorgeguthaben der 2. Säule nicht abänderbar sei (OG act. 60 S. 4 Ziff. 10). Ob die im Dispositiv des Scheidungsurteils nicht statuierte Unabänderlichkeit einer Scheidungsrente auf dem Weg der Interpretation in einem später ergangenen Urteil für den mit einer allfälligen Abänderungsklage befassten Richter verbindlich festgehalten werden kann, kann offen bleiben, denn das Kantonsgericht R hält in der genannten Erwägung seines von der Beschwerdeführerin auszugsweise dem Obergericht eingereichten Urteils (OG act. 62/1 S. 10 lit. h) mit keinem Wort fest, die Scheidungsrente sei im Urteil vom 13. März 1996 als unabänderlich festgesetzt worden. Die Feststellung des Obergerichts in der gerügten Erwägung, entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin habe das Kantonsgericht R in seinem das Güterrecht betreffenden Urteil vom 10. März 2003 an der von der Beschwerdeführerin dazu angegeben Stelle nicht festgehalten, dass die fragliche Unterhaltsrente nicht abänderbar sei (KG act. 2 S. 5 oben Erw. II/2c), trifft somit zu. Damit erweist sich die betreffende Rüge als unbegründet. 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner habe mit seinem Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen (OG act. 49) und seiner ergänzenden Stellungnahme (OG act. 56) zahlreiche fremdsprachige Urkunden ins Recht gelegt, so auch zusammen mit seiner Berufungsantwort solche in tschechischer Sprache (OG act. 67/2/1-2 und 67/6/1-4), ohne hierzu eine entsprechende Übersetzung zu offerieren. Der Beschwerdeführerin sei es in der Folge nur unzulänglich möglich gewesen, sich über den Inhalt dieser fremdsprachigen Urkunden

- 6 innert angesetzter Frist kundig zu machen und dazu eingehend zu äussern. das Obergericht habe es unterlassen, entsprechende Übersetzungen für diese fremdsprachigen Urkunden zu verlangen. es habe im angefochtenen Beschluss unvermittelt festgehalten, dass das Massnahmeverfahren nach Eingang der schriftlichen Parteivorträge spruchreif sei (KG act. 2 S. 3 Erw. I/7; KG act. 1 S. 4 f. Ziff. 6 a - d). Die von der Beschwerdeführerin genannten Urkunden in tschechischer Sprache sind Beilagen zur Berufungsantwort (OG act. 65). Zwar wiederholt der Beschwerdegegner in dieser sein Massnahmebegehren (S. 2 Antrag 5) und begründet dieses nochmals kurz, hauptsächlich unter Verweisung auf die vorangegangenen Rechtsschriften (S. 13 f.). Eine Durchsicht des angefochtenen Beschlusses ergibt, dass das Obergericht - abgesehen vom Hinweis in der Prozessgeschichte, dass der Beschwerdegegner in der Berufungsantwort das Massnahmebegehren erneut gestellt habe (KG act. 2 S. 3 Erw. I/6) - weder die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsantwort noch die Beilagen dazu zitiert. Es ist demnach nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht aufgezeigt, dass die Aktenstücke in tschechischer Sprache Eingang in die Findung des angefochtenen Entscheids gefunden hätten. Die in den Akten liegenden Urteile der Gerichte des Kantons R sind in französischer Sprache abgefasst. Der Auszug aus dem Urteil des Kantonsgerichts R vom 10. März 2003 (OG act. 62/1) wurde von der Beschwerdeführerin eingereicht, ohne dass diese eine deutsche Übersetzung beigelegt hätte. Das Obergericht durfte somit davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreterin in der Lage sind, ein in französischer Sprache verfasstes Dokument zu lesen und zu verstehen. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass das Obergericht für das Massnahmeverfahren von der Einholung deutscher Übersetzungen der fremdsprachigen Aktenstücken absah. Ob für das weitere Berufungsverfahren solche Übersetzungen notwendig sein werden, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen.

- 7 - 4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner habe mit seinem Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen eine Aufhebung der Unterhaltsbeiträge beantragt. Das Obergericht sistiere jedoch mit dem angefochtenen Entscheid die Pflicht des Beschwerdegegners zur Bezahlung der mit Urteil des Kantonsgerichts R vom 13. März 1996 festgesetzten Unterhaltsleistungen. Gemäss Dispositionsmaxime dürfe das Gericht einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen, als diese selbst verlange. Indem das Obergericht trotz ausdrücklichen Antrags des Beschwerdegegners auf Aufhebung der Unterhaltsbeiträge eine Sistierung beschliesse, verletze es die Dispositionsmaxime (KG act. 1 S. 5 Ziff. 7 a - d). Indem das Obergericht die Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Beschwerdeführerin bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Abänderungsklage nicht aufhebt, sondern lediglich sistiert, lässt es die Möglichkeit offen, dass der Beschwerdegegner im Fall einer ganz oder teilweisen Abweisung seiner Abänderungsklage die während der Dauer des Verfahrens gemäss Urteil des Kantonsgerichts R vom 13. März 1996 geschuldeten Unterhaltsbeiträge wird nachbezahlen müssen. Jedoch hat der Beschwerdegegner einstweilen die Unterhaltsbeiträge nicht zu leisten. Damit räumt das Obergericht dem Beschwerdegegner nicht etwas anderes, sondern weniger ein, als dieser beantragt. Eine Verletzung der Dispositionsmaxime (§ 54 Abs. 2 ZPO) liegt nicht vor. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie abzuweisen.

III. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Kassationsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO, § 68 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert des Kassationsverfahrens, welcher der Bemessung der Gerichtsgebühr und der Prozessentschädigung zugrunde zu legen ist, richtet sich nach der mutmass-

- 8 lichen Dauer des Berufungsverfahrens ab Einreichung des Massnahmebegehrens (16. November 2009, OG act. 49) inklusive die Dauer des Kassationsverfahrens. Die Berufungsantwort wurde bereits erstattet (OG act. 65). Es ist von einer solchen Verfahrensdauer von ca. 15 Monaten auszugehen, womit sich bei einem streitigen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.-- pro Monat ein Streitwert von ca. Fr. 22'500.-- ergibt. Der Beschwerdegegner beantragt mit seiner Beschwerdeantwort die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung für das Kassationsverfahrens (KG act. 10 S. 2 Antrag 3). Da den Beschwerdegegner für dieses Verfahren keine Kostenpflicht trifft, ihm eine Prozessentschädigung zugesprochen wird, welche ihm die Bezahlung der Bemühungen seiner Rechtsvertreterin ermöglicht, und überdies diese Prozessentschädigung durch die von der Beschwerdeführerin geleistete Prozesskaution gedeckt ist (vgl. § 81 ZPO, wonach die Kaution zunächst für die Prozessentschädigung zu verwenden ist), ist das Gesuch des Beschwerdegegners obsolet. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

- 9 - 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- zu entrichten. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt ca. Fr. 22'500.--. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Zirkulationsbeschluss vom 31. August 2010 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst:

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