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Zürich Kassationsgericht 24.06.2010 AA100058

24 giugno 2010·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·1,013 parole·~5 min·2

Riassunto

Kantonales Beschwerdeverfahren

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA100058/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser, die Kassationsrichter Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 24. Juni 2010

in Sachen

D, …, Gesuchsteller, Appellant, Anschlussappellat und Beschwerdeführer

gegen

D-E, …, Gesuchstellerin, Appellatin, Anschlussappellantin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin

betreffend Ehescheidung

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 (LC100001)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Die Parteien stehen vor dem Obergericht (I. Zivilkammer) im Berufungsverfahren betreffend Ehescheidung. Mit bereits im Rahmen des vorgängigen Eheschutzverfahrens ergangenem Beschluss des Obergerichts vom 25. Mai 2005 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für sich und die beiden Kinder Unterhaltsbeiträge in Höhe von insgesamt Fr. 2'540.-- pro Monat zu bezahlen (BG act. 11/2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingabe vom 16. April 2010 als vorsorgliche Massnahme im Berufungsverfahren, die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers sei anzuweisen, ab sofort vom Lohnguthaben des Beschwerdeführers den Betrag von monatlich Fr. 2'540.-- (entsprechend den genannten Unterhaltsbeiträgen) an das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich zu überweisen (OG act. 149 S. 2). Diesem Begehren gab das Obergericht mit Beschluss vom 10. Mai 2010 statt (OG act. 155 = KG act. 2). 2. Mit Eingabe vom 20. Mai 2010 an das Kassationsgericht erhob der Beschwerdeführer Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei der Beschluss des Obergerichts vom 10. Mai 2010 aufzuheben (KG act. 1). Der Präsident des Kassationsgerichts wies mit Verfügung vom 21. Mai 2010 das mit der Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab (KG act. 5). Mit Eingabe vom 7. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer innert laufender Rechtsmittelfrist eine weitere Begründung seiner Nichtigkeitsbeschwerde ein und beantragte erneut die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (KG act. 11). Mit Verfügung vom 9. Juni 2010 wies der Präsident des Kassationsgerichts auch dieses zweite Gesuch ab (KG act. 14). Das Kassationsgericht holte keine Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin und keine Vernehmlassung des Obergerichts ein. 3. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nich-

- 3 tigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). Diesen Anforderungen kommt der Beschwerdeführer in beiden Beschwerdeschriften nicht nach. Vielmehr beschränkt er sich darauf, seinen eigenen Standpunkt darzustellen, ohne sich mit den einzelnen Erwägungen des angefochtenen Beschlusses auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, dass dieser Beschluss unter einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 - 3 ZPO (Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes, aktenwidrige oder willkürliche tatsächliche Annahme, Verletzung klaren materiellen Rechts) leide. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ferner, dass das Kassationsgericht nur zu prüfen hat, ob der angefochtene Entscheid nach der bei der Vorinstanz gegebenen Aktenlage an einem Nichtigkeitsgrund leidet. Deshalb sind im Kassationsverfahren neue Behauptungen oder Beweismittel, welche eine Vervollständigung des vor der Vorinstanz vorzubringenden Prozessstoffs bezwecken, unzulässig (von Rechenberg, S. 17 Ziff. 3). Gemäss Feststellung des Obergerichts beantwor-

- 4 tete der Beschwerdeführer das Massnahmebegehren der Beschwerdegegnerin innert angesetzter Frist nicht (KG act. 2 S. 3 oben Erw. I/3). Dem hält der Beschwerdeführer in beiden Beschwerdeschriften nichts entgegen. Der Beschwerdeführer kann nicht mittels seiner Beschwerdebegründung vor Kassationsgericht die vor Obergericht unterlassene Beantwortung des Massnahmebegehrens nachholen. Ebenso sind die im Kassationsgericht eingereichten Urkunden (KG act. 3/1 - 2 und KG act. 12/1 - 5) nicht zu beachten, da sie eben eine im Kassationsverfahren unzulässige Vervollständigung des vor der Vorinstanz vorzubringenden Prozessstoffs darstellen. Da die beiden Beschwerdeschriften den oben angeführten Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde in keiner Weise entsprechen, ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG oder die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

- 5 - 4. Der Beschwerdegegnerin wird für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, allenfalls subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG, beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 10. Mai 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Zirkulationsbeschluss vom 24. Juni 2010 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst:

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