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Zürich Kassationsgericht 20.05.2011 AA100042

20 maggio 2011·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·3,094 parole·~15 min·1

Riassunto

Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen; Verletzung der Begründungspflicht, willkürliche Annahme

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA100042-P/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Jürg- Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 20. Mai 2011

in Sachen

S-O, …, Gesuchstellerin, Erstappellantin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt …

gegen

S, …, Gesuchsteller, Zweitappellant und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt …

betreffend Ehescheidung

Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Februar 2010 (LC090069/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Verfügung vom 11. November 2005 überwies das Friedensrichteramt Zürich 6 und 10 das gemeinsame Ehescheidungsbegehren der Parteien an das Bezirksgericht Zürich (BG act. 1). Mit Urteil der Einzelrichterin an der 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich wurde die Ehe der Parteien geschieden (ER act. 89 = OG act. 95, Dispositiv Ziff. 1). Die Tochter L, geboren 1995, wurde unter die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin gestellt (Dispositiv Ziff. 2). Die Einzelrichterin genehmigte zwei Teilvereinbarungen der Parteien über Nebenfolgen der Scheidung, worunter die güterrechtliche Auseinandersetzung (Dispositiv Ziff. 3). Sodann regelte die Einzelrichterin das Kinderbesuchsrecht des Beschwerdegegners und setzte die vom Beschwerdegegner zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge für die Tochter und die Beschwerdeführerin fest (Dispositiv Ziff. 4 - 7). Die Einzelrichterin wies einen Antrag der Beschwerdeführerin um Anweisung des jeweiligen Arbeitgebers des Beschwerdegegners zur Bezahlung der Unterhaltsbeiträge an sie ab und wies die betreffende Versicherungsgesellschaft an, vom Freizügigkeitskonto des Beschwerdegegners Fr. 13'990.-- auf das Freizügigkeitskonto der Beschwerdeführerin zu überweisen (Dispositiv Ziff. 8 und 9). Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien Berufung (OG act. 96 und 98). Mit Urteil vom 16. Dezember 2008 regelte das Obergericht (I. Zivilkammer) das Kinderbesuchsrecht des Beschwerdegegners und setzte die vom Beschwerdegegner zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge für die Tochter und die Beschwerdeführerin fest (OG act. 162 = KG AA090023 act. 2). Bezüglich der weiteren Punkte des bezirksgerichtlichen Urteils erklärte das Obergericht dieses bereits mit Beschluss vom 19. Februar 2008 für rechtskräftig (OG act. 114). Der heutige Beschwerdegegner erhob gegen das Urteil vom 16. Dezember 2008 kantonale Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht (KG AA090023 act. 1). Das Kassationsgericht hiess diese Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 13. November 2009 gut, hob das angefochtene Urteil (mit Ausnahme der unangefochten geblie-

- 3 benen Dispositiv Ziff. 1 betreffend Kinderbesuchsregelung) auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück (KG AA090023 act. 14 = OG act. 177). Mit Urteil vom 22. Februar 2010 verpflichtete das Obergericht den Beschwerdegegner, der Beschwerdeführerin ab Rechtskraft des Urteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Tochter Unterhaltsbeiträge für diese in Höhe von Fr. 1'350.-- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen (OG act. 189 = KG act. 2, Dispositiv Ziff. 1). Weiter verpflichtete das Obergericht den Beschwerdegegner, der Beschwerdeführerin für diese persönlich nacheheliche monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 800.-- bis 30. November 2013 zu bezahlen. Ab 1. Dezember 2013 entfällt der Unterhaltsbeitrag für die Beschwerdeführerin solange, als der Beschwerdegegner für die Tochter Unterhaltsbeiträge bezahlen muss. Ab dem Zeitpunkt, da die Unterhaltspflicht des Beschwerdegegners für die Tochter infolge Vollendung der Erstausbildung endet, hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin persönlich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 927.-- bis 31. März 2026 zu bezahlen (Dispositiv Ziff. 2). 2. Mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, es sei Dispositiv Ziff. 2 des obergerichtlichen Urteils vom 22. Februar 2010, also die Regelung des Unterhaltsbeitrags für die Beschwerdeführerin persönlich, aufzuheben und die Sache zur Beweisergänzung und zur Fällung eines neuen Urteils an das Obergericht zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2). Der Beschwerdegegner beantragt Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 14 S. 2). Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung (KG act. 9). Der Beschwerdegegner erhob beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen gegen das angefochtene Urteil. Die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts sistierte mit Verfügung vom 14. April 2010 das Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid des Kassationsgerichts über die vorliegende kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 10). Beiden Parteien wurde mit Verfügung der Einzelrichterin vom 9. November 2006 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und je in der Person ihrer Anwälte ein

- 4 unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (BG act. 42). Das Obergericht traf diesbezüglich für das Berufungsverfahren keine abweichende Regelung im Sinne von § 90 Abs. 2 ZPO ZH. Es besteht auch keine Veranlassung, für das Kassationsverfahren einen diesbezüglich anderslautenden Entscheid zu treffen. Damit sind die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung beiden Parteien auch im Kassationsverfahren gewährt. Der betreffende Antrag des Beschwerdegegners (KG act. 14 S. 2) ist somit gegenstandslos. 3. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) in Kraft. Für Verfahren, die bei deren Inkrafttreten bereits rechtshängig sind, gilt gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betreffenden Instanz weiter. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren gelangen daher die Bestimmungen der (auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen ZPO vom 13. Juni 1976 (ZPO ZH) wie auch des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) weiterhin zur Anwendung. Ebenso ist mit Bezug auf die Beurteilung der erhobenen Rügen das bisherige Prozessrecht heranzuziehen, weil im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt der Fällung mit einem der in § 281 ZPO ZH bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet war. Dementsprechend richten sich auch die Nebenfolgen (Gerichtsgebühr und Prozessentschädigung) des Beschwerdeverfahrens betragsmässig nach dem bisherigen Recht, d.h. nach den obergerichtlichen Verordnungen über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GGebV) bzw. über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV) (vgl. § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG] vom 8. September 2010 und § 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV] vom 8. September 2010).

II. 1. Gemäss dem aufgehobenen Urteil des Obergerichts vom 16. Dezember 2008 beträgt der monatliche Bedarf der Beschwerdeführerin insgesamt Fr. 4'972.80.

- 5 - Darin eingeschlossen sind ein Posten „X-Schule L“ in Höhe von Fr. 505.-- und ein Posten „Hort L“ in Höhe von Fr. 330.-- (OG act. 162 S. 42 Erw. III/B/2/r; Begründung der beiden Posten S. 36 - 38 lit. l und m). Im heute angefochtenen Urteil gibt das Obergericht die zusammenfassende Bedarfsberechnung wieder und hält fest, die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass L die X-Schule nur bis zu ihren 14. Altersjahr besuchen könne. Somit habe sie die Schule Ende Juli 2009 verlassen müssen. Dadurch entfielen die Kosten der X-Schule in der Höhe von Fr. 505.-und Hort im Betrag von Fr. 330.--, total Fr. 835.--. Entsprechend reduziere sich der Bedarf der Beschwerdeführerin am 1. August 2009 um diesen Betrag auf Fr. 4'137.80 (KG act. 2 S. 14 f. Erw. III/1/a). Die Beschwerdeführerin rügt diese Feststellung als willkürlich und aktenwidrig. Sie habe mit Eingabe vom 18. Februar 2010 dem Obergericht eine Bestätigung der Y-Schule vom 17. Dezember 2009 (OG act. 188) eingereicht, mit dem Hinweis, dass daraus ersichtlich sei, dass die Tochter L nun die erste Klasse des Gymnasiums besuche und im Juli 2014 voraussichtlich die Maturitätsprüfung ablegen werde. Das Schulgeld betrage Fr. 10'800.-- [pro Jahr] (OG act. 188). Dies habe das Obergericht auch in Erw. II/8 auf Seite 13 des angefochtenen Urteils wiedergegeben, weshalb nicht nachvollziehbar sei, wie das Obergericht behaupten könne, dass sich der Notbedarf der Beschwerdeführerin wegen des Austritts von L aus der X-Schule um Fr. 835.-- reduziere. Zwar sei es richtig, dass L aus der X-Schule ausgetreten sei und die diesbezüglichen Kosten wegfielen. Dafür besuche sie nun das Gymnasium, weshalb Schulgelder in Höhe von Fr. 10'800.-pro Jahr anfielen, was monatlich Fr. 900.-- entspreche, also mehr als im ursprünglichen Notbedarf angenommen. Der neue monatliche Notbedarf der Beschwerdeführerin belaufe sich nicht auf Fr. 4'137.80, wie im angefochtenen Urteil angenommen, sondern neu auf Fr. 5'037.80 und sei durch den gesprochenen Unterhalt auf jeden Fall nicht gedeckt (KG act. 1 S. 5 f. Ziff. II/1). Der Beschwerdegegner hält in seiner Beschwerdeantwort dafür, die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien unvollständig, da ausser Acht gelassen werde, dass das Obergericht auf Seite 14 des angefochtenen Entscheids festhalte, da der Beschwerdegegner finanziell nicht in der Lage sei, den ganzen Bedarf der

- 6 - Beschwerdeführerin zu decken, brauche diesbezüglich (d.h. bezüglich der Mitteilung des Übertritts der Tochter an das Gymnasium und der entsprechenden Schulgelder) keine Stellungnahme des Beschwerdegegners mehr eingeholt werden und darauf nicht weiter eingetreten werden. Damit sei klar, dass das Obergericht einen möglichen weiteren Schulbesuch und die damit zusammenhängenden Kosten für die Tochter L zur Kenntnis genommen habe, diese aber aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdegegners nicht weiter berücksichtige (KG act. 14 S. 3 Ziff. 4). Die Frage, welches der Notbedarf der Beschwerdeführerin sei, ist nicht identisch mit der Frage, wie weit der Beschwerdegegner in der Lage und verpflichtet sei, den Notbedarf der Beschwerdeführerin zu decken. Das Obergericht begründet nicht, weshalb der Besuch der X-Schule und des Kinderhorts zum Notbedarf, aber der Besuch der Y-Schule, der offenbar an die Stelle des früheren Schulbesuchs durch die Tochter L getreten ist, nicht zum Notbedarf zählt. Damit ist die Feststellung des Obergerichts, der Notbedarf der Beschwerdeführerin reduziere sich ab 1. August 2009 um Fr. 835.-- nicht nachvollziehbar und willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO ZH bzw. leidet das angefochtene Urteil diesbezüglich an einer ungenügenden Begründung, was eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO ZH bedeutet. Dies führt zur Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, mit Ausnahme der nicht angefochtenen Dispositiv Ziffer 1, und zur Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid. Zwar beantragt die Beschwerdeführerin lediglich die Aufhebung von Dispositiv Ziffer 2 des angefochtenen Urteils (Unterhaltsbeiträge des Beschwerdegegners für die Beschwerdeführerin persönlich), doch wird das Obergericht über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens im neuen Erledigungsentscheid ausgangsgemäss neu zu befinden haben, weshalb auch die entsprechenden Bestimmungen des angefochtenen Urteils aufzuheben sind. 2. Der Beschwerdegegner schloss am 29. Mai 2009 mit der B AG mit Wirkung ab 1. Juni 2009 einen neuen Arbeitsvertrag (OG act. 183/6). Das Obergericht er-

- 7 rechnet aus den monatlichen Lohnzahlungen von Juni bis November 2009 (gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen OG act. 183/7 - 12) ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Beschwerdegegners in Höhe von Fr. 5'734.35. Hinzu kommt ein weiterer Betrag von Fr. 280.-- (Zusatzverdienst aus sonntäglicher Putztätigkeit, vgl. KG act. 2 S. 17 unten), so dass das Obergericht von einem monatlichen Durchschnittseinkommen des Beschwerdegegners von Fr. 6'014.35 ausgeht (KG act. 2 S. 20 Erw. III/2/b/cc). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe mit Eingabe vom 25. Januar 2010 (OG act. 186) ein deutlich höheres Einkommen des Beschwerdegegners geltend gemacht und dort belegt, dass der Beschwerdegegner, entgegen seinen eigenen Ausführungen, im Jahr 2006 durchschnittlich Fr. 7'652.--, im Jahr 2007 durchschnittlich Fr. 5'327.35 und im Jahr 2008 durchschnittlich Fr. 6'702.-- netto pro Monat als Einkommen gegenüber den Steuerbehörden angegeben habe. Auf diese Einkommensangaben könne aber nicht abgestellt werden, da der Beschwerdegegner absolut unglaubwürdig sei. Deshalb habe die Beschwerdeführerin C als Zeugen dafür angerufen, dass der Beschwerdegegner mehr verdiene als im bezirksgerichtlichen und obergerichtlichen Urteil hypothetisch angenommen und heute geltend gemacht werde. Die Vertragsauflösung mit C sei ein Versuch des Beschwerdegegners, sein wirklichen Einkommen zu verschleiern. Das Obergericht habe C nicht als Zeugen angehört, sondern stelle einfach auf die eingereichten Lohnabrechnungen ab, obwohl diese unvollständig seien, fehle doch die Lohnabrechnung März 2009. Auch stelle das Obergericht willkürlich fest, dass die Lohnabrechnungen der B AG korrekt seien, weshalb sich weitere Abklärungen bezüglich Samstagsarbeit erübrigten. Die Unterlassung der Zeugeneinvernahme von C verletze das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, habe diese doch Anspruch darauf, abzuklären, wie es zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses gekommen sei und warum der Beschwerdegegner nun plötzlich eine Stelle angenommen habe, bei der er weniger verdienen soll als bei C. Das Obergericht habe im früheren Urteil vom 16. Dezember 2008 ein Einkommen des Beschwerdegegners von Fr. 6'900.-- pro Monat angenommen und nehme jetzt ein solches von Fr. 6'014.35 an. Es spreche deshalb der Beschwerdeführerin einen Unterhaltsbeitrag zu, der nicht einmal ihren engsten Notbedarf decke (KG act. 1 S. 6 - 9 Ziff. II/2).

- 8 - Das Obergericht setzt im angefochtenen Urteil die Unterhaltsbeiträge ab Rechtskraft des Urteils und damit für die Zukunft fest. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Obergericht dabei vom Einkommen ausgeht, welches der Beschwerdegegner an der heutigen Arbeitsstelle sowie mit den zusätzlichen sonntäglichen Putzarbeiten erzielt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Lohnabrechnungen der B AG wahrheitswidrig ausgestellt sind, nennt die Beschwerdeführerin nicht und sie zeigt nicht auf, dass sie solche beim Obergericht vorbrachte. Der blosse Hinweis auf angebliche Samstagsarbeit des Beschwerdegegners, zu der sich dieser nicht geäussert habe (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin an das Obergericht vom 25. Januar 2010, KG act. 186 S. 5), ohne dies zu konkretisieren, genügt hierzu nicht. Das Obergericht errechnete im angefochtenen Urteil auf Grund der vorliegenden Lohnabrechnungen das durchschnittliche Nettoeinkommen des Beschwerdegegners von Mai 2008 bis November 2009 (wobei die Lohnabrechnung von März 2009 fehlt) mit Fr. 5'609.-- (KG act. 2 S. 19 f.). Dieses umfasst sowohl die Anstellung des Beschwerdegegners bei C wie bei der B AG, beträgt Fr. 5'609.-- und ist tiefer als das für die Monate Juni bis November 2009, also für die Zeit bei der B AG errechnete von Fr. 5'734.35. Für die Festsetzung der vom Beschwerdegegner zu leistenden Unterhaltsbeiträge geht das Obergericht vom letzteren und damit höheren Betrag (zuzüglich Fr. 280.-- für Sonntagsputzarbeit) aus. Da somit das durchschnittliche Nettoeinkommen des Beschwerdegegners bei der B AG höher ist als dasjenige bei C, geht die Beschwerdeführerin fehl, wenn sie geltend macht, sie habe Anspruch darauf, abzuklären, weshalb der Beschwerdegegner eine Stelle angenommen habe, bei der er weniger als zuvor verdiene. Daran würde auch nichts entscheidend ändern, wenn die nicht in den Akten liegende Lohnabrechnung für März 2009 etwas höher als der Durchschnitt ausgefallen wäre. Damit ist die Feststellung des Obergerichts, da vorliegend nicht mehr auf den Arbeitsvertrag mit C abzustellen sei, sondern auf denjenigen mit der B AG, könne auf die beantragte Einvernahme von C als Zeuge verzichtet werden (KG act. 2 S. 21 oben), nicht zu beanstanden. Die Rügen der Gehörsverweigerung und der willkürlichen tatsächlichen Annahme sind in diesem Zusammenhang unbegründet.

- 9 - III. 1. a) Ausgangsgemäss wird der Beschwerdegegner für das Kassationsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO ZH, § 68 Abs. 1 ZPO ZH). Da dem Beschwerdegegner die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 85 Abs. 1 ZPO ZH), wobei eine Nachforderung im Fall, dass der Beschwerdegegner in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommen sollte, vorbehalten bleibt (§ 92 ZPO ZH). Die dem Beschwerdegegner aufzuerlegende Prozessentschädigung ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zuzusprechen. Im Fall der Nichteinbringlichkeit dieser Entschädigung ist eine solche aus der Gerichtskasse auszurichten. Weiter ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdegegners eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (§ 89 Abs. 1 und 2 ZPO ZH). b) Die Höhe der Entschädigungen für die Rechtsvertretungen ist im Rahmen der §§ 3 ff. aAnw.GebV nach Ermessen festzusetzen. Beide unentgeltlichen Rechtsvertreter reichten Honorarnoten ein. Rechtsanwalt R verrechnet 7,75 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Fr. 50.-- Barauslagen, womit sich eine Entschädigung von Fr. 1'600.-- zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer (Fr. 121.60) und damit ein Total von Fr. 1'721.60 ergibt (KG act. 3). Rechtsanwalt M macht einen Zeitaufwand von 15,40 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Fr. 88.90 Barauslagen geltend, womit sich eine Entschädigung von Fr. 3'168.90 zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer (Fr. 240.85) und damit ein Total von Fr. 3'409.75 ergibt (KG act. 15). In Berücksichtigung der Umstände des Verfahrens, insbesondere der Fremdsprachigkeit beider Parteien, jedoch auch der vorbestehenden gründlichen Aktenkenntnisse aus dem bereits Jahre andauernden Rechtsstreit, erscheint die von Rechtsanwalt R geltend gemachte Entschädigung von Fr. 1'721.60 (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen, weshalb die Entschädigung in dieser Höhe festzusetzen ist.

- 10 - Eine Durchsicht der Honorarnote von Rechtsanwalt M ergibt, dass dieser Leistungen ab 9. Februar 2009 verrechnet, nämlich diejenigen im früheren Kassationsverfahren (AA090023) und diejenigen im vorliegenden Kassationsverfahren. Für das frühere Verfahren wurde Rechtsanwalt M bereits mit Beschluss des Kassationsgerichts vom 13. November 2009 eine Entschädigung von Fr. 1'200.-- zugesprochen (OG act. 177 S. 17 Dispositiv Ziff. 4), weshalb er für diese Aufwände nicht noch einmal zu entschädigen ist. Die Beschwerdeschrift im heutigen Verfahren wurde Rechtsanwalt M zusammen mit der Präsidialverfügung vom 30. März 2010 am 6. April 2010 zur Beantwortung zugestellt (Empfangsschein, KG act. 6/2), was auch richtig in der Honorarnote vermerkt wurde. Für die Zeit von der Fristansetzung zur Beschwerdeantwort bis zur Einreichung derselben führt Rechtsanwalt M einen Zeitaufwand von total 4,9 Stunden und Barauslagen von Fr. 28.-- auf (KG act. 15). Bei einem geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 200.-- ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 980.-- für Zeitaufwand bzw. Fr. 1'008.-- inklusive der Barauslagen, zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer (Fr. 76.60), womit sich eine Gesamtentschädigung von Fr. 1'084.60 ergibt, was angemessen ist. Die Entschädigung für Rechtsanwalt M ist in dieser Höhe festzusetzen. 2. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Das Gericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 2 - 8 des Urteils der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Februar 2010 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

- 11 - 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt, jedoch zufolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung bleibt vorbehalten. 4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt lic. iur. R, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'721.60 (Fr. 1'600.-- zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer = Fr. 121.60) zu entrichten. 5. Im Fall der Uneinbringlichkeit der Prozessentschädigung gemäss Ziffer 4 dieses Beschlusses wird Rechtsanwalt lic. iur. R, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, für das Kassationsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'721.60 (Fr. 1'600.-- zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer = Fr. 121.60) aus der Gerichtskasse ausbezahlt. 6. Rechtsanwalt lic. iur. M, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdegegner, wird für das Kassationsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'084.60 (Fr. 1'008.-- zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer = Fr. 76.60) aus der Gerichtskasse ausbezahlt. 7. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Obergerichtes vom 22. Februar 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 12 - 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich (8. Abteilung) und das Schweizerische Bundesgericht (zuhanden des Verfahrens 5A_000/2010), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Zirkulationsbeschluss vom 20. Mai 2011 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst:

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