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Zürich Kassationsgericht 11.06.2010 AA100019

11 giugno 2010·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·4,399 parole·~22 min·1

Riassunto

Kostenfreiheit bzw. Ent¬schädigungspflicht in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA100019/U/mum Mitwirkende: der Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Reinhard Oertli, Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 11. Juni 2010

in Sachen

X., ..., Kläger, Appellat und Beschwerdeführer

gegen

Y. AG, ..., Beklagte, Appellantin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ____

betreffend Forderung (Entschädigungsfolgen)

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Februar 2010 (LB090099/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Der am 4. Juli 1944 geborene Beschwerdeführer (Kläger und Appellat) war seit dem 1. November 2004 als Buschauffeur Kat. D für Linienbusse im Betrieb der Beschwerdegegnerin (Beklagte und Appellantin) angestellt (vgl. BG act. 3/1 und 3/2 = BG act. 13/1). Am 29. Dezember 2008 kündigte die Beschwerdegegnerin das Arbeitsverhältnis fristgerecht per 28. Februar 2009 (BG act. 3/5 = BG act. 13/2). b) Mit Einreichung der friedensrichteramtlichen Weisung vom 7. April 2009 (BG act. 2) und Eingabe vom 5. Mai 2009 (BG act. 1) klagte der Beschwerdeführer in der Folge beim Bezirksgericht Q. gegen die Beschwerdegegnerin auf Bezahlung von Fr. 23'500.--. Damit verlangte er von dieser Ersatz für seine Einkommenseinbusse (Differenz zwischen seinem vertraglichen Lohn und der Arbeitslosenentschädigung) bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung und den auf die (für diese Zeit) fehlenden Pensionskassenbeiträge zurückzuführenden Rentenverlust. Zur Begründung machte er geltend, die Kündigung auf einen Termin nur gerade 5 Monate vor seiner Pensionierung sei missbräuchlich im Sinne von Art. 336 OR. Die Beschwerdegegnerin widersetzte sich der eingeklagten Forderung. Nach durchgeführter Hauptverhandlung (vgl. BG Prot. S. 3 ff.) fällte die 1. Abteilung des Bezirksgerichts Q. (Erstinstanz) am 25. August 2009 ihr Urteil (ER act. 15 = OG act. 23 = KG act. 3). Damit verpflichtete sie die Beschwerdegegnerin in vollständiger Gutheissung der Klage, dem Beschwerdeführer Fr. 23'500.-- zu bezahlen, wobei die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 343 Abs. 2 Satz 2 OR der Beschwerdegegnerin auferlegt und dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- zugesprochen wurden. c) Gegen das erstinstanzliche Erkenntnis erklärte die Beschwerdegegnerin am 23. Oktober 2009 rechtzeitig Berufung (BG act. 18 = OG act. 24), die sie mit ebenfalls fristwahrender Eingabe vom 7. Dezember 2009 begründete (OG act. 34). Nachdem der Beschwerdeführer die ihm mit Verfügung vom 10. Dezember

- 3 - 2009 (OG act. 36) angesetzte Frist zur Beantwortung der Berufung ungenützt hatte verstreichen lassen, nahm die Berufungsinstanz am 12. Januar 2010 von dessen Verzicht auf Einreichung einer Berufungsantwort Vormerk und stellte einen Entscheid aufgrund der Akten in Aussicht (OG act. 38). Am 4. Februar 2010 beschloss die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz), die Klage unter Verzicht auf Kostenerhebung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren abzuweisen. Zugleich verpflichtete sie den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin für die Verfahren vor Erst- und Zweitinstanz eine Prozessentschädigung von (insgesamt) Fr. 6'500.-- zu bezahlen (OG act. 40 = KG act. 2). d) Gegen diesen als (Berufungs-)Endentscheid im Sinne von § 281 ZPO ohne Weiteres beschwerdefähigen Beschluss (vgl. von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 4; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 9 zu § 281 ZPO; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62) richtet sich die vorliegende, fristwahrend (vgl. § 287 ZPO) eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde vom 15. Februar 2010 (KG act. 1). Darin beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 (betreffend Prozessentschädigung) des angefochtenen Entscheids (KG act. 1 S. 2). Die Beschwerde richtet sich somit nur gegen die von der Vorinstanz beschlossene Entschädigungsregelung; im übrigen Umfang bleibt der vorinstanzliche Beschluss (im Kassationsverfahren) unangefochten. e) Mit Schreiben vom 16. Februar 2010 wurde den Parteien und der Vorinstanz vom Eingang der Beschwerde Kenntnis gegeben (KG act. 5). Zudem wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (vgl. KG act. 4 und 6). Weitere prozessuale Anordnungen sind bislang nicht ergangen. Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, soweit die darin erhobenen Rügen überhaupt zulässig sind (vgl. nachstehende Erw. 4-5), sind solche auch nicht notwendig. Insbesondere kann darauf verzichtet werden, der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur freigestellten Beantwortung der Beschwerde und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu geben (§ 289 ZPO e contrario; Frank/

- 4 - Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 289 ZPO). Auch ist der Beschwerdeführer im vorliegenden einfachen und raschen Verfahren (vgl. Art. 343 Abs. 2 OR und § 53 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO) von der im Kassationsverfahren an sich bestehenden Kautionspflicht (vgl. § 75 Abs. 1 ZPO) befreit (§ 78 Ziff. 2 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog zur Begründung der von ihr beschlossenen (und im vorliegenden Kontext allein interessierenden) Nebenfolgenregelung unter Hinweis auf §§ 64 Abs. 2 und 68 Abs. 1 ZPO, dass der Beschwerdeführer angesichts des Verfahrensausgangs (Abweisung der Klage) grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig werde. Gemäss Art. 343 Abs. 3 OR sei das Verfahren in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten allerdings – auch in zweiter Instanz – kostenlos. Hingegen sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu entschädigen, wobei zu berücksichtigen sei, dass kein Mehrwertsteuerzusatz verlangt worden sei (KG act. 2 S. 11, Erw. 3). Im Dispositiv setzte die Vorinstanz die Prozessentschädigung alsdann auf insgesamt Fr. 6'500.-- fest. 3. In seiner dagegen gerichteten Beschwerdebegründung schildert der Beschwerdeführer den bisherigen Verfahrensgang. Dabei macht er im Wesentlichen geltend, vor Klageerhebung mit der Erstinstanz Kontakt aufgenommen zu haben. Nachdem ihm diese eine unentgeltliche Prozessführung bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- zugesichert habe, habe er Klage eingereicht, welche von der Erstinstanz gutgeheissen worden sei. Im Rahmen des zweitinstanzlichen Verfahrens sei ihm mangels juristischer Sachkenntnis dann ein Fehler unterlaufen. So habe er in der Annahme, dass die schon eingereichten Unterlagen für die Beurteilung ausreichen würden, keine Berufungsantwort eingereicht. In der Folge sei die Klage bedauerlicherweise vollumfänglich abgewiesen worden. Gleichzeitig sei er zur Zahlung einer Prozessentschädigung von Fr. 6'500.-- an die Beschwerdegegnerin verpflichtet worden. Diese Summe – so der Beschwerdeführer weiter – könne er nicht aufbringen. Insbesondere hätte er auf die Einreichung der Klage verzichtet, wenn er gewusst hätte, dass er das Risiko einer derart hohen Prozessentschädigung eingehen müsse. Die unentgeltliche Prozessführung im Arbeitsrecht habe zum Ziel,

- 5 dass ein Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen nicht schutzlos der Willkür eines Arbeitgebers ausgeliefert sein solle. Die Zusprechung einer Prozessentschädigung an einen Arbeitgeber mache dieses Ziel aber zunichte. Angesichts seiner Einkommenssituation gefährde die zugesprochene Entschädigung seine finanzielle Existenz (KG act. 1 S. 2). 4. Bevor näher auf diese Vorbringen eingegangen wird (vgl. Erw. 5), rechtfertigt sich ein Hinweis auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens nach §§ 281 ff. ZPO. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Insbesondere hat die Kassationsinstanz keine umfassende Prüfungsbefugnis und -pflicht bezüglich des Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht. Sie hat vielmehr allein zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO), wobei neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über den der erkennende (Sach-)Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind (sog. Novenverbot; vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Walder-Richli/Grob-Andermacher, Zivilprozessrecht, 5. A., Zürich/Basel/Genf 2009, § 39 Rz 65; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121). Gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip), und auch dies nur insoweit, als die Vorschrift von § 285 ZPO eine Beurteilung der erhobenen Rügen durch die Kassationsinstanz nicht ausschliesst (vgl. dazu Erw. 5.1). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen und hierbei darzulegen, inwiefern derselbe mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet sei, d.h. auf einer Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze oder klaren materiellen Rechts oder auf aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahmen be-

- 6 ruhe. Hiefür sind in der Beschwerdebegründung die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Immerhin hat die Subsumtion der erhobenen Rügen unter die einzelnen Ziffern von § 281 ZPO gemäss dem Grundsatz "iura novit curia" von Amtes wegen zu erfolgen, weshalb die fehlende oder unzutreffende Einordnung des geltend gemachten Mangels unter die gesetzlich vorgesehenen Nichtigkeitsgründe einem Beschwerdeführer nicht zu schaden vermag (ZR 106 Nr. 8, Erw. II/5/b; 106 Nr. 78, Erw. II/2.1/c; 107 Nr. 28, Erw. 4.2/b; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 18; Spühler/Vock, a.a.O., S. 73 und 75). Erfüllt die Beschwerde (als Ganzes) oder einzelne der darin erhobenen Rügen diese (als Rechtsmittelvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfenden) Begründungsanforderungen nicht, kann auf die Beschwerde oder die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden. b) Die vorliegende Beschwerde enthält keine konkreten Hinweise auf bestimmte Erwägungen im angefochtenen Beschluss oder auf andere Stellen in den vorinstanzlichen Akten. Ebenso wenig wird darin aufgezeigt, gegen welche gesetzlichen Grundlagen die angefochtene Anordnung verstossen soll. Es fragt sich deshalb, ob die Beschwerde den vorstehend skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde zu genügen vermöge. Da sich die Beschwerde – soweit sie unter dem Aspekt von § 285 ZPO überhaupt zulässig ist (vgl. dazu nachstehende Erw. 5.1) – in materieller Hinsicht ohnehin als unbegründet erweist (vgl. hinten, Erw. 5.2), braucht diese Frage indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden. 5. Der Beschwerdeführer rügt, dass er nicht zur Leistung einer Prozessentschädigung an die Beschwerdegegnerin hätte verpflichtet werden dürfen. Dabei

- 7 präzisiert er allerdings nicht näher, aus welchen (bundes- oder kantonalrechtlichen) Vorschriften diese Rechtsauffassung folgen soll. 5.1. Denkbar und naheliegend erscheint, dass mit dem Einwand, die unentgeltliche Prozessführung im Arbeitsrecht (gemeint: die Kostenlosigkeit arbeitsrechtlicher Verfahren) beziehe sich nicht nur auf die Gerichtskosten, sondern müsse daneben auch die Prozessentschädigung an die Gegenpartei umfassen (vgl. KG act. 1 S. 2 unten), sinngemäss geltend gemacht wird, die Vorschrift von Art. 343 Abs. 3 OG verbiete (bei einem Streitwert unter Fr. 30'000.--) die Zusprechung einer Prozessentschädigung. Sollte die Beschwerde in diesem Sinne zu verstehen sein, gilt Folgendes: a) Nach § 285 ZPO ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig, soweit der angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegt und dieses mit freier Kognition überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliegt (Grundsatz der Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gegenüber den bundesrechtlichen Rechtsmitteln). b) Der vorliegende Prozess hat einen Rechtsstreit über einen Arbeitsvertrag (im Sinne von Art. 319 ff. OR) und damit ein vom Bundesprivatrecht geregeltes Rechtsverhältnis zum Gegenstand. Der vorinstanzliche Entscheid stellt somit einen Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer vermögensrechtlichen Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) arbeitsrechtlicher Natur dar. Da im Berufungsverfahren (noch) die eingeklagte Forderung als solche strittig war, beträgt der (Rechtsmittel-)Streitwert (für den Weiterzug des obergerichtlichen Erkenntnisses an das Bundesgericht) Fr. 23'500.-- (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Damit unterliegt der vorinstanzliche Beschluss der (ordentlichen) Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Das gilt selbst dann, wenn lediglich die darin getroffene Entschädigungsregelung angefochten wird; denn nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses folgt der Rechtsweg gegen die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in einem Entscheid dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel (Pra 2007 Nr. 137, Erw. 2.1; 2009 Nr. 15, Erw. 3; 2009 Nr. 104, Erw. 1; BGE 134 I 160, Erw. 1.1; BGer 5A_428/2007 vom 25.1.2008, Erw. 1).

- 8 - Im Rahmen dieses Rechtsmittels überprüft das Bundesgericht (unter anderem) eine behauptete Verletzung von Bundesrecht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG). Demzufolge ist die Rüge der Verletzung von (formellem oder materiellem) Bundesrecht, zu welchem auch die Vorschrift von Art. 343 OR gehört, nicht im kantonalen Kassationsverfahren, sondern mittels (ordentlicher) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht zu erheben (ZR 107 Nr. 79, Erw. 3/b; 107 Nr. 59, Erw. 3.1; 107 Nr. 21, Erw. II/5/b m.w.Hinw.; Reetz, Das neue Bundesgerichtsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der Beschwerde in Zivilsachen, SJZ 2007, S. 37; Kuhn/Nietlispach, Bundesrechtsmittel und kantonale Rechtsmittel – Die Perspektiven kantonaler Gerichte am Beispiel des Kantons Zürich, ZZZ 2008/09, S. 300, 303 mit Anm. 35). Damit erweist sich der Einwand, Art. 343 Abs. 3 OR verbiete (auch) die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Beschwerdegegnerin, als unzulässig. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 5.2. Die Beschwerde vermag aber auch dann nicht durchzudringen, wenn damit eine Verletzung der kantonal-rechtlichen Entschädigungsvorschriften gerügt werden will. a) Dazu ist vorab festzuhalten, dass die Bestimmungen über die Kostenund Entschädigungsfolgen (§§ 64 ff. ZPO) nach einhelliger Ansicht und gefestigter Praxis nicht den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen sind (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 16 zu § 64 ZPO, N 47a zu § 281 ZPO m.w.Hinw.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 69; von Rechenberg, a.a.O., S. 28). (Die insoweit unzutreffende Einordnung des geltend gemachten Mangels unter § 281 Ziff. 1 ZPO in der Beschwerdeschrift [vgl. KG act. 1 S. 2] schadet dem Beschwerdeführer indessen nicht [vgl. vorne, Erw. 4/a].) Das hat zur Folge, dass im Beschwerdeverfahren – im Rahmen der erhobenen Rügen – nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel von § 281 Ziff. 3 ZPO geprüft werden kann, ob sie missachtet wurden. Eine die Kosten- und Entschädigungsfolgen betreffende Anordnung vermag einer kassationsgerichtlichen Überprüfung somit nur dann nicht standzuhalten, wenn sie klares Recht verletzt. Dies wiederum trifft (nur) dann zu, wenn sie direkt unvertretbar erscheint bzw. ein

- 9 grober Verstoss oder Irrtum bei der Anwendung der betreffenden Vorschriften, über deren Auslegung insoweit kein begründeter Zweifel bestehen kann, vorliegt (von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 51 zu § 281 ZPO; Spühler/Vock, a.a.O., S. 69; zum Ganzen auch ZR 106 Nr. 23, Erw. II/3; 106 Nr. 19, Erw. II/3/a; 102 Nr. 59, Erw. II/1/b; 102 Nr. 3, Erw. II/4). Insbesondere kann die Kassationsinstanz aufgrund der Kognitionsbeschränkung nicht in das dem Sachrichter durch §§ 64 ff. ZPO eingeräumte Ermessen eingreifen (Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 52 f. zu § 281 ZPO). b) Sodann ist im vorliegenden Kontext vorweg zu klären, ob in casu überhaupt Raum für die Anwendung (allenfalls verletzten) kantonalen Rechts bleibe oder ob im arbeitsrechtlichen Verfahren nicht nur die Pflicht zur Zahlung von Gerichtskosten, sondern auch diejenige zur Leistung einer Prozessentschädigung an die Gegenpartei vom Bundesrecht (insbes. Art. 343 OR) geregelt werde. Hierbei handelt es sich um eine bundesrechtliche Vorfrage zur kantonalrechtlichen Hauptfrage (nach der richtigen bzw. vertretbaren Anwendung der §§ 68 f. ZPO), welche das Kassationsgericht (ungeachtet der Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen) zu prüfen hat (vgl. Kuhn/Nietlispach, a.a.O., S. 300 m.Hinw. auf RB 1987 Nr. 47; ZR 102 Nr. 16, Erw. II/2/b; 107 Nr. 13, Erw. III/4.4/c). Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung bezieht sich der in Art. 343 Abs. 3 Satz 1 OR bundesrechtlich statuierte Grundsatz der Kostenfreiheit – wie schon aus dem Wortlaut der Vorschrift erhellt ("weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts") – nur auf die Gerichtskosten. Demgegenüber schliesst er die Auferlegung einer Parteientschädigung nicht aus (BGE 100 Ia 130, Erw. 7; 113 Ia 118, Erw. 5; 115 II 42, Erw. 5/c; 122 III 495). Ob eine solche geschuldet ist, beurteilt sich nach Massgabe des kantonalen Prozessrechts (ZR 71 Nr. 75, Erw. 3; Kass.-Nr. 96/319 vom 31.10.1996 i.S. C.c.T., Erw. 3/b; Kass.-Nr. AA080062 vom 27.3.2009 i.S. B.c.D., Erw. 6/b; AA070179 vom 30.4.2009 i.S. B.c.P., Erw. 3/b; Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 14 [und 4] zu § 68 ZPO; Rehbinder, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. VI/2/2/2, Bern 1992, N 18 und 19 zu Art. 343 OR; Staehelin, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Teilbd. V 2c, 3. A., Zürich 1996, N 27 und 29 zu Art. 343 OR; Portmann, Basler Kommen-

- 10 tar, Obligationenrecht I, 4. A., Basel 2007, N 15 zu Art. 343 OR; Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. A., Zürich/Basel/Genf 2006, N 10 und 12 zu Art. 343 OR; Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. A., Bern/Stuttgart/Wien 1996, N 7 und 9 zu Art. 343 OR; Koller, Art. 343 OR unter besonderer Berücksichtigung der Praxis des Arbeitsgerichts Zürich, Diss. Zürich 1995, S. 143; s.a. Brunner/ Bühler/Waeber/Bruchez, Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht, 3. A., Basel/Genf/ München 2005, N 13 zu Art. 343 OR; Portmann/Stöckli, Schweizerisches Arbeitsrecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2007, Rz 984 und 986; Vischer, Der Arbeitsvertrag, 3. A., Basel/Genf/München 2005, S. 384). Demzufolge hat die Vorinstanz die Frage der Entschädigungspflicht bzw. der Zusprechung einer Prozessentschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Erkenntnisverfahren zu Recht nach kantonalem Recht beurteilt. Insoweit ist kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich. c) Wie die Mehrheit der anderen kantonalen Prozessrechte kennt auch das zürcherische Verfahrensrecht keine besonderen Vorschriften für die Zusprechung von Prozessentschädigungen in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten (Koller, a.a.O., S. 143). Vielmehr gelten auch hier die allgemeinen Bestimmungen von §§ 68 f. ZPO. Danach hat jede Partei in der Regel die Gegenpartei im gleichen Verhältnis für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe zu entschädigen, wie ihr Kosten auferlegt werden (§ 68 Abs. 1 ZPO). Ist das Verfahren kostenlos, kann die allgemeine (Entschädigungs-)Regel von § 68 Abs. 1 ZPO allerdings nicht greifen. Diesfalls beurteilt sich die Entschädigungspflicht analog den Vorschriften von §§ 64 ff. ZPO (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 14 zu § 68 ZPO). Gemäss dem allgemeinen Grundsatz von § 64 Abs. 2 ZPO werden die Kosten (und somit auch die Entschädigungsfolgen) in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (vgl. Koller, a.a.O., S. 143). Von dieser Regel kann gemäss § 64 Abs. 3 ZPO insbesondere dann abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder wenn dem Kläger die genaue Bezifferung seines Anspruchs nicht zuzumuten war und seine Klage grundsätzlich gutgeheissen wurde. Diese Vorschriften gelten auch im Rechtsmittelverfahren. Dabei hat die Rechtsmittelinstanz, die einen neuen Entscheid fällt, nicht nur die zweitinstanzlichen, sondern im Rahmen der Rechtsmittelanträge auch die Entschädi-

- 11 gungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens nach Massgabe von § 64 ZPO (hier: analog) festzusetzen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 23 zu § 64 ZPO). Indem die Vorinstanz den im Berufungsverfahren unterliegenden Beschwerdeführer entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (Klageabweisung) verpflichtet hat, der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung zu bezahlen, hat sie demnach im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Regel (Entschädigungspflicht nach Massgabe des Unterliegens) entschieden. Besondere Umstände, die es im Sinne von § 64 Abs. 3 ZPO als gleichsam zwingend erscheinen lassen würden, von dieser Regel abzuweichen (vgl. dazu Riemer, Prozessführung "in guten Treuen" [§ 64 Abs. 3 ZPO, Art. 156 Abs. 3 OG] – zwischen "Treu und Glauben" [Art. 2 ZGB] und "gutem Glauben" [Art. 3 ZGB], in: Festschrift 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, S. 282 ff.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 29 ff. zu § 64 ZPO), sind weder ersichtlich noch in der Beschwerde dargetan. Damit lässt sich nicht ernsthaft behaupten, die Vorinstanz habe den zur Anwendung gebrachten Gesetzesbestimmungen "eine Bedeutung beigemessen …, welche offensichtlich jenseits dessen liegt, was vom Gesetz gewollt sein kann" (Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 137). Die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Beschwerdegegnerin verletzt mithin kein klares (kantonales) materielles Recht. Daran ändert auch der in der Beschwerdeschrift behauptete Umstand nichts, dass die Erstinstanz dem Beschwerdeführer "eine unentgeltliche Prozessführung ... zugesichert" haben soll. Denn einerseits bezieht sich eine so lautende gerichtliche Zusicherung nur auf die (in Art. 343 Abs. 3 OR vorgesehene) Befreiung von Gerichtskosten, nicht aber auch auf die davon zu unterscheidende (zusätzliche) Pflicht zur Leistung einer Prozessentschädigung an die Gegenpartei. So befreit auch die (vorliegend nicht gemeinte eigentliche) "unentgeltliche Prozessführung" im Sinne von § 84 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV den Ansprecher lediglich von der Bezahlung von Gerichtskosten, nicht aber auch von der Verpflichtung zur Leistung einer Prozessentschädigung an die Gegenpartei (vgl. § 85 ZPO; Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 84 ZPO, N 1 zu § 85 ZPO). Insofern dürfte der

- 12 - Beschwerdeführer der (behaupteten) Zusicherung irrtümlicherweise eine zu umfassende Bedeutung beigemessen haben. Andererseits bestünde die beanstandete Entschädigungspflicht selbst dann, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer (fälschlicherweise) tatsächlich zugesichert haben sollte, dass er (auch) keine Entschädigungsfolgen zu tragen haben werde. Eine derartige Zusicherung vermöchte die Entstehung des gesetzlich statuierten (materiellrechtlichen) Anspruchs der obsiegenden Beschwerdegegnerin auf Ersatz ihrer durch den Prozess verursachten aussergerichtlichen Kosten und Umtriebe (insbes. Anwaltskosten) nämlich nicht zu verhindern (sondern – bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen – allenfalls bloss einen [in einem besonderen Verfahren geltend zu machenden] Schadenersatzanspruch des Beschwerdeführers gegenüber dem Staat nach zürcherischem Haftungsgesetz [HG; LS 170.1] zu begründen). d) Dass die zugesprochene Prozessentschädigung betragsmässig zu hoch angesetzt worden sei, wird in der Beschwerde nicht substanziiert geltend gemacht. Die Überprüfung der Entschädigungshöhe kann daher an sich unterbleiben (§ 288 ZPO und vorne, Erw. 4). Dennoch sei dazu angemerkt, dass die Prozessentschädigung gemäss § 69 ZPO nach Ermessen festgesetzt wird (wobei – was vorliegend nicht weiter interessiert – die Parteien dem Gericht bis zur Fällung des Entscheids ihre Rechnung vorlegen können). Lässt sich die entschädigungsberechtigte Partei (wie hier) durch einen (selbstständigen) Rechtsanwalt vertreten, ist das richterliche Ermessen allerdings in dem Sinne beschränkt, dass die Prozessentschädigung nach Massgabe der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (AnwGebV; LS 215.3) festzusetzen ist (ZR 106 Nr. 15, Erw. III/2; 106 Nr. 19, Erw. II/3/b m.w.Hinw.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 69 ZPO und N 13 zu § 68 ZPO; s.a. Koller, a.a.O., S. 145). Diese basiert im Grundsatz auf dem Streitwert (§ 3 AnwGebV); hingegen hat die finanzielle Leistungsfähigkeit des Entschädigungspflichtigen grundsätzlich keinen Einfluss auf die Höhe der geschuldeten Prozessentschädigung (vgl. KG act. 1 S. 2). Mit Bezug auf die Entschädigungshöhe liegt der Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 3 ZPO (nur) dann vor, wenn der zugesprochene Betrag im Verhältnis zu den

- 13 - Ansätzen der AnwGebV völlig unangemessen erscheint (von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 47a und 51 zu § 281 ZPO). Davon kann vorliegend jedoch keine Rede sein, steht die (Gesamt-)Entschädigung von Fr. 6'500.-- für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren bei einem massgeblichen Streitwert von Fr. 23'500.-- (vgl. § 18 Abs. 1 ZPO) doch in Einklang mit den einschlägigen Bemessungsgrundsätzen (vgl. § 3 Abs. 1 und § 12 AnwGebV). Auch diesbezüglich ist somit keine Verletzung klaren (kantonalen) materiellen Rechts erkennbar. 6. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nachweist, dass die (allein angefochtene) Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 6'500.-- an die Beschwerdegegnerin an einem im Kassationsverfahren überprüfbaren Mangel im Sinne von § 281 ZPO leidet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit unter den Gesichtspunkten von §§ 285 und 288 ZPO überhaupt auf sie eingetreten werden kann. 7. Gemäss Art. 343 Abs. 3 Satz 1 OR herrscht in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten der vorliegenden Art (Streitwert der Klage unter Fr. 30'000.--) der Grundsatz der Kostenfreiheit. Da sich die Vorschrift auf alle Verfahrensstufen und Instanzen (und insbesondere auch auf [Rechtsmittel-]Verfahren betreffend prozessuale Nebenpunkte wie die Kosten- und Entschädigungsfolgen) bezieht (BGE 104 II 223, Erw. 2; Kass.-Nr. 91/268 vom 12.12.1991 i.S. M.c.F., Erw. III; Rehbinder, a.a.O., N 18 zu Art. 343 OR; Staehelin, a.a.O., N 27 zu Art. 343 OR; Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 10 zu Art. 343 OR; Koller, a.a.O., S. 137; Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 6 zu § 64 ZPO), findet sie namentlich (und unabhängig von dessen Ausgang) auch im Kassationsverfahren Anwendung (statt vieler Kass.-Nr. AA070179 vom 30.4.2009 i.S. B.c.P., Erw. 3/a; AA080062 vom 27.3.2009 i.S. B.c.D., Erw. 6/a). Die in Art. 343 Abs. 3 Satz 2 OR erwähnte Ausnahme fällt in casu ausser Betracht, kann dem Beschwerdeführer doch keine mutwillige Prozessführung vorgeworfen werden (dazu Rehbinder, a.a.O., N 20 zu Art. 343 OR; Staehelin, a.a.O., N 28 zu Art. 343 OR; Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 11 zu Art. 343 OR). Somit sind für das Kassationsverfahren keine Kosten zu erheben.

- 14 - Im Weiteren fällt auch die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht, nachdem der Beschwerdegegnerin vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO entstanden sind. 8. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Endentscheid (im Sinne von Art. 90 BGG) in einer vermögensrechtlichen Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) arbeitsrechtlicher Natur. Deren (Rechtsmittel-)Streitwert richtet sich nach dem Betrag der vor Kassationsgericht (allein) strittigen Prozessentschädigung (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) und beträgt somit Fr. 6'500.--; er liegt mithin unter Fr. 15'000.--. Demzufolge ist gegen den kassationsgerichtlichen Erledigungsentscheid – anders als gegen denjenigen der Vorinstanz (vgl. vorstehende Erw. 5.1/b) – die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen (gemäss Art. 72 ff. BGG) nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine (der bundesgerichtlichen Prüfung zugängliche) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a BGG), was mit Bezug auf die richtige Anwendung kantonalen Rechts (wozu die §§ 68 f. ZPO und die AnwGebV gehören) allerdings nicht möglich ist (vgl. BGer 4A_12/2008 vom 14.3.2008, Erw. 2; 4A_150/2008 vom 20.5.2008, Erw. 2.2; BGE 134 I 188, Erw. 1.3.3). Andernfalls steht gegen ihn lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG offen. Ferner beginnt mit der Zustellung des Entscheids des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) auch die dreissigtägige Frist zur (direkten) Anfechtung des obergerichtlichen Berufungsentscheids beim Bundesgericht wegen Mängeln, deren Prüfung dem Kassationsgericht entzogen ist, (neu) zu laufen (Art. 100 Abs. 6 BGG; s.a. KG act. 2 S. 12, Disp.-Ziff. 5 Abs. 3).

- 15 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Das Kassationsverfahren ist kostenlos. 3. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 6'500.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichts vom 4. Februar 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Q. (1. Abteilung; Proz.-Nr. CG090015), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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Zirkulationsbeschluss vom 11. Juni 2010 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst:

AA100019 — Zürich Kassationsgericht 11.06.2010 AA100019 — Swissrulings