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Zürich Kassationsgericht 19.04.2010 AA100015

19 aprile 2010·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·820 parole·~4 min·1

Riassunto

Kantonales Beschwerdeverfahren

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA100015/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 19. April 2010

in Sachen

B, …, Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer

gegen

C AG, …, Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Nichteintreten

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2009 (LS090012/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Das Obergericht (I. Zivilkammer) wies mit Beschluss vom 15. Dezember 2009 einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen eine Verfügung des Einzelrichters am Arbeitsgericht Zürich vom 11. August 2009 (OG act. 3) ab und bestätigte die genannte Verfügung (OG act. 6 = KG act. 2). 2. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2010 zugestellt (Empfangsschein, OG act. 7/1). Da der vorliegende Rechtsstreit arbeitsrechtlicher Natur ist, untersteht das Verfahren den Bestimmungen des einfachen und raschen Verfahrens (§ 53 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO), weshalb die Frist zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde grundsätzlich auch während der Gerichtsferien (20. Dezember bis 8. Januar, § 140 Abs. 1 GVG) gelaufen wäre. Allerdings unterblieb im angefochtenen Entscheid ein Hinweis im Sinne von § 140 Abs. 3 GVG, wonach die Frist während der Gerichtsferien nicht still stehe (vgl. Rechtsmittelbelehrung, KG act. 2 S. 6 Dispositiv Ziff. 5). Aus diesem Grund begann die 30-tägige Rechtsmittelfrist erst nach dem 8. Januar 2010 zu laufen (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N17 zu § 140 GVG) und endete am Montag, 8. Februar 2010 (§ 287 ZPO, § 192 GVG). Der Beschwerdeführer erhob mit vom 8. Februar 2010 datierter Eingabe an das Kassationsgericht Nichtigkeitsbeschwerde gegen den genannten Beschluss vom 15. Dezember 2009 (KG act. 1). Allerdings gab er die Nichtigkeitsbeschwerde erst am 10. Februar 2010 bei der Post auf (Couvert, KG act. 1A). Schriftliche Eingaben erfolgen rechtzeitig, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist an die Bestimmungsstelle gelangt sind oder für diese der schweizerischen Post übergeben werden (§ 193 GVG). Dies ist vorliegend nicht geschehen, weshalb auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten ist. 3. Ergänzend ist zu vermerken, dass auf die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde auch nicht einzutreten wäre, wenn sie fristgerecht erhoben worden wäre. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit

- 3 dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung (KG act. 1) offensichtlich nicht. 4. Das vorliegende Kassationsverfahren ist kostenlos, da es eine Arbeitsrechtsstreitigkeit betrifft (Art. 343 Abs. 2 und 3 OR). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin, welche die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu beantworten hatte, keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Für die Rechtsmittelbelehrung ist von einem Streitwert von Fr. 20'000.-- gemäss Angabe des Beschwerdeführers gegenüber dem Obergericht (OG act. 2) auszugehen, weshalb und die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gegeben ist (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG).

- 4 - Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten 2. Die Kosten des Kassationsverfahrens fallen ausser Ansatz. 3. Der Beschwerdegegnerin wird für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 15. Dezember 2009 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Arbeitsgericht Zürich (3. Abteilung, Einzelrichter), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Zirkulationsbeschluss vom 19. April 2010 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst:

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