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Zürich Kassationsgericht 07.07.2011 AA100011

7 luglio 2011·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·6,085 parole·~30 min·1

Riassunto

Anspruch auf rechtliches Gehör (Begründungspflicht) im Zusammenhang mit der Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA100011-P/U/ys v.m. AA1100035 Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Georg Naegeli sowie die juristische Sekretärin Judith Lusser Treyer Zirkulationsbeschluss vom 7. Juli 2011 in Sachen A, (Inhaber der im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma: A.), Kläger, Appellant und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X

gegen 1. B, 2. C, Beklagte, Appellaten und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen Beschlüsse der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Dezember 2009 (LB070076/Z02) und vom 9. Februar 2010 (LB070076/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Das Bezirksgericht Zürich wies mit Urteil vom 10. Februar 2005 die Klage des Klägers, Appellanten und Beschwerdeführers (nachfolgend Beschwerdeführer), lautend auf solidarische Verpflichtung der Beklagten, Appellaten und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) zur Zahlung von Fr. xxx'xxx.-- nebst Zins zu 5% seit dem 10. Dezember 2003 und Aufhebung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 1015174 des Betreibungsamtes L ab. Nach einer Rückweisung durch das Obergericht des Kantons Zürich aus formellen Gründen wies das Bezirksgericht Zürich die Klage mit Urteil vom 28. Juni 2007 erneut ab. Dagegen erklärte der Beschwerdeführer Berufung (angefochtener Entscheid = KG act. 2 S. 2). Hierauf setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2008 Frist an zur Bekanntgabe und Kurzbegründung seiner Berufungsanträge und zur Bekanntgabe seiner finanziellen Verhältnisse zwecks Prüfung der Voraussetzungen für die Weitergeltung der erstinstanzlich gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (KG act. 2 S. 3; OG act. 104 Erw. 3 S. 3). Nachdem der Beschwerdeführer diesen Auflagen am 1. Juli 2008 nachgekommen war, bejahte die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss vom 23. Dezember 2009 die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers (KG act. 2 S. 3 f.), verneinte jedoch die Prozessaussichten und entzog dem Beschwerdeführer dementsprechend für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung und setzte ihm in Anwendung von § 73 Ziff. 4 ZPO ZH eine Frist von 20 Tagen an, um für die Kosten des Berufungsverfahrens und einer allfälligen Prozessentschädigung an die Beschwerdegegner eine Prozesskaution von Fr. xx'xxx.-- zu leisten, unter der Androhung, dass bei Säumnis nicht auf die Berufung eingetreten würde (KG act. 2 S. 2 ff.). 2. Gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 23. Dezember 2009 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig (OG act. 110; KG act. 1) eine Nichtigkeits-

- 3 beschwerde. Mit dieser lässt er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Feststellung, dass er weiterhin und damit für das Berufungsverfahren Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Prozessbeistand habe, beantragen (KG act. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 8. Februar 2010 wurde die Beschwerdeschrift der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung bzw. den Beschwerdegegnern zur freigestellten schriftlichen Beantwortung zugestellt (KG act. 6), welche darauf verzichteten (KG act. 10 bzw. KG act. 7/2), und es wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 6). Mit Schreiben vom November 2010 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine neue Büroadresse mit (KG act. 12). Weitere Eingaben der Parteien in diesem Verfahren erfolgten nicht. 3. Mit Beschluss vom 9. Februar 2010 trat das Obergericht des Kantons Zürich mangels Leistung der Kaution gemäss Beschluss derselben Instanz vom 23. Dezember 2009 auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht ein (KG act. 2 im Kassationsverfahren Kass.-Nr. AA100035). 4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer wiederum rechtzeitig (OG act. 114/1; KG act. 1 im Kassationsverfahren Kass.-Nr. AA100035) eine Nichtigkeitsbeschwerde. Mit dieser lässt er die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Dezember 2009 und die Anweisung an die Vorinstanz, die Prozesskautionierung nach rechtskräftiger Erledigung des Beschwerdeverfahrens Kass.-Nr. AA100011 neu zu prüfen und hierüber falls erforderlich zu befinden, beantragen (KG act. 1 S. 2 im Kassationsverfahren Kass.-Nr. AA100035). Aus dem Regress (KG act. 1 S. 2 im Kassationsverfahren Kass.-Nr. AA100035) sowie der Begründung der Beschwerde (KG act. 1 S. 3 Ziff. 2 und 3 im Kassationsverfahren Kass.-Nr. AA100035) ergibt sich jedoch klar, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 15. März 2010 die Aufhebung des Nichteintretens-Beschlusses vom 9. Februar 2010 beantragt. Mit Verfügung vom 16. März 2010 wurde die Beschwerdeschrift der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung bzw. den Beschwerdegegnern zur freigestellten schriftlichen Beantwortung zugestellt (KG act. 5 im Kassationsverfahren Kass.-Nr. AA100035), welche darauf verzichteten (KG act. 8 bzw. KG act. 6/2 im Kassationsverfahren

- 4 - Kass.-Nr. AA100035), und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 6 im Kassationsverfahren Kass.-Nr. AA100035). Mit Schreiben vom November 2010 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine neue Büroadresse mit (KG act. 9 im Kassationsverfahren Kass.-Nr. AA100035). Weitere Eingaben der Parteien im Verfahren Kass.-Nr. AA100035 erfolgten nicht. II. 1. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) in Kraft. Für Verfahren, die bei deren Inkrafttreten bereits rechtshängig sind, gilt gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betreffenden Instanz weiter. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren gelangen daher die Bestimmungen der (auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen ZPO vom 13. Juni 1976 (ZPO ZH) wie auch des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) weiterhin zur Anwendung. Ebenso ist mit Bezug auf die Beurteilung der erhobenen Rügen das bisherige Prozessrecht heranzuziehen, weil im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt der Fällung mit einem der in § 281 ZPO ZH bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet war. Dementsprechend richten sich auch die Nebenfolgen (Gerichtsgebühr und Prozessentschädigung) des Beschwerdeverfahrens betragsmässig nach dem bisherigen Recht, d.h. nach den obergerichtlichen Verordnungen über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GGebV) bzw. über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV) (vgl. § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG] vom 8. September 2010 und § 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV] vom 8. September 2010). 2. Mit Bezug auf die (als Rechtsmittelvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfende) Beschwerdefähigkeit des angefochtenen Beschlusses der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Dezember 2009 ist festzuhalten, dass es sich dabei um einen prozessleitenden Entscheid handelt. Im Interesse einer raschen Prozesserledigung sind solche Entscheide grundsätzlich erst mit dem Endentscheid anfechtbar. Immerhin lässt § 282 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO ZH eine

- 5 selbstständige Anfechtung derartiger Entscheide zu, wenn ein schwer wieder gutzumachender Nachteil droht. Diese (zusätzliche) Prozessvoraussetzung ist in Fällen der vorliegenden Art (Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, verbunden mit der Auferlegung einer Prozesskaution und der Androhung, bei deren Nichtleistung auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten) praxisgemäss erfüllt (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 5b zu § 282 ZPO ZH; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 6; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 64; s.a. SJZ 1995, S. 96 f., Nr. 9). Die (selbstständige) Beschwerdefähigkeit des angefochtenen Beschlusses vom 23. Dezember 2009 ist somit zu bejahen. 3. Ohnehin liegt vorliegend bereits der Endentscheid vor (der Nichteintretensentscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2010, KG act. 2 im Kassationsverfahren Kass.-Nr. AA100035). Die beiden Verfahren Kass.- Nr. AA100011 (Beschwerde gegen den Zwischenentscheid vom 23. Dezember 2009) und Kass.-Nr. AA100035 (Beschwerde gegen den gestützt auf die nichtgeleistete Prozesskaution ergangenen Nichteintretensentscheid vom 9. Februar 2010, wobei der Beschwerdeführer die Kautionierung zusammen mit dem Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren Kass.-Nr. AA100011 anficht) hängen eng zusammen. Die beiden Verfahren sind daher zu vereinigen und unter Kass.-Nr. AA100011 weiterzuführen. Das Verfahren Kass.-Nr. AA100035 ist als durch Vereinigung erledigt abzuschreiben und die bisherigen Akten am Kassationsgericht in das Verfahren Kass.-Nr. AA100011 als KG act. 13/1-9 aufzunehmen. 4. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen und hierbei darzulegen hat, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO ZH behaftet seien. In der Beschwerdebegründung sind diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein

- 6 - Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird (von Rechenberg, a.a.O., S. 16; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO ZH; Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 80). Erfüllt die Beschwerde oder einzelne der darin erhobenen Rügen diese Begründungsanforderungen nicht, hat dies zur Folge, dass auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden kann. Nach dem Gesagten ist auf die Ausführungen zum Formellen (KG act. 1 S. 3 f. Ziff. 1-4 bzw. KG act. 13/1 S. 3 f. Ziff. 1-4) sowie zum Prozessverlauf inklusive vorinstanzlicher Feststellungen zur Mittellosigkeit des Beschwerdeführers (KG act. 1 S. 4 f. Ziff. 5-6 bzw. KG act. 13/1 S. 4 ff. Ziff. 5-6) mangels rechtsgenügender Rügen nicht weiter einzugehen. 5. Da die Kassationsinstanz nur zu prüfen hat, ob der angefochtene Entscheid nach der bei der Vorinstanz gegebenen Aktenlage an einem Nichtigkeitsgrund leide, ist eine Ergänzung des Prozessstoffes mit neuen Behauptungen oder Beweismitteln vor der Kassationsinstanz grundsätzlich nicht zulässig und besteht insbesondere auch kein Novenrecht gemäss § 115 ZPO ZH (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 7b zu § 115 ZPO ZH; von Rechenberg, a.a.O., S. 17 f.; ZR 76 Nr. 26, 102 Nr. 3 Erw. 5.2 b/bb, RB 1996 Nr. 121). Denn das Kassationsverfahren stellt keine Fortsetzung des vorinstanzlichen Verfahrens dar. Insoweit ist auf die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten neuen Unterlagen (KG act. 4/3 und 4/4) sowie die damit zusammenhängenden Ausführungen (KG act. 1 S. 27) nicht einzugehen. 6. Nachfolgend werden unter Erwägung III. vorab die Rügen des Beschwerdeführers, welche sich gegen den Zwischenbeschluss vom 23. Dezember 2009 (KG act. 2) richten, geprüft und in der nachfolgenden Erwägung IV. diejenigen in Bezug auf den vorinstanzlichen Erledigungsentscheid (Nichteintretensbeschluss vom 9. Februar 2010; KG act. 13/2).

- 7 - III. 1. Die vorinstanzliche Begründung, weshalb sie den beschwerdeführerischen Antrag auf Klagegutheissung (Forderung nebst Zins und Aufhebung des Rechtsvorschlages) als aussichtslos erachtet, lautet zusammengefasst wie folgt (KG act. 2 S. 4 ff. Erw. 4 und 5): Der Beschwerdeführer mache zur Begründung seiner Klage zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegner hätten ihm in Verletzung ihrer vertraglichen Verpflichtung gemäss lit. D.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum "Exklusiv-Auftrag" vom 7./11. Juli 2003 betreffend Suche nach einem Kreditgeber für die Beschwerdegegner zwecks geplantem Grundstückserwerb resp. Ablösung der Hypothek auf der Anlage Z die notwendigen Unterlagen, insbesondere die Grundbuchauszüge und die Hypothekartitel, nicht zur Verfügung gestellt. Die von ihm trotzdem mit Kreditgesuchen angegangenen potentiellen Kreditgeber seien ohne die Vorlage dieser Unterlagen nicht bereit gewesen, die Gesuche fundiert zu prüfen und sich mit den Beschwerdegegnern zu treffen. Mit ihrer Weigerung, die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, hätten die Beschwerdegegner eine erfolgreiche Kreditvermittlung und damit die vertragsgemässe Ausführung des Auftrages verhindert, weshalb der Beschwerdeführer die bei Vertragsverletzung zu leistende Entschädigung von 80% der vereinbarten Provision von 2.5% der zu beschaffenden Fr. xx Mio., mithin Fr. xxx'xxx.-- zuzüglich Zins fordere (KG act. 2 S. 5 f. Erw. 5a und b sowie S. 9 Erw. 5c). In rechtlicher Hinsicht qualifizierte die Vorinstanz alle zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarungen, von denen jeweils die spätere die frühere ersetzte, als Mäklerverträge. Beim vom Beschwerdeführer als Forderungsgrundlage angerufenen Vertrag vom 7./11. Juli 2003 (BG act. 4/3) sei angesichts der Vertragspflicht der "Vermittlung eines Privatinvestors, Kreditgebers, Finanzinstituts, Bank oder Versicherung aus dem In- und Ausland, der/die die Ablösung eines Geschäftspartners in der Höhe von Fr. xx Mio (Hypothek im 1. Rang ev. 2. Rang) auf der Anlage Z" übernimmt, von Vermittlungsmäkelei (Mäklerlohn verdient, sobald der Vertrag infolge der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist)

- 8 auszugehen. Diesbezüglich stellte die Vorinstanz fest, dass es unstreitig weder zu irgendwelchen Kontakten mit einem vom Beschwerdeführer motivierten Interessenten gekommen, noch ein Vertrag zwischen den Beschwerdegegnern und einem Kreditgeber abgeschlossen worden sei. Mit Blick auf die von den Parteien an Randziffer E.2 vorgenommenen Änderungen der auf der Rückseite des Vertragsformulars abgedruckten "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der A" (sodass nur der Passus "Die Provisionsabmachung gilt für den Nachweis/Zusammenführung" stehen geblieben sei) liess die Vorinstanz offen, was nun eigentlich gelte, weil der Beschwerdeführer sich so oder anders auf Vertragsbruch und Vereitelung des Erfolgs seiner Bemühungen durch die Beschwerdegegner berufe. Der Mäklerlohn sei erfolgsbedingt, d.h. der in der Zukunft liegende und letztlich auch vom freien Willen des Auftraggebers abhängige Erfolg bilde eine potestative Suspensivbedingung. Das bedeute, dass der Auftraggeber während schwebender Bedingung nichts tun dürfe, was die gehörige Erfüllung seiner Verbindlichkeit hindern könnte. Tue er solches wider Treu und Glauben, gelte die Bedingung als eingetreten - so die weiteren rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 8 f. Erw. 5c). In tatsächlicher Hinsicht hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer während den Laufzeiten der ersten beiden Verträge mehrmals Grundbuchauszüge als fehlende Unterlagen geortet und vom Beschwerdegegner 2 angefordert habe. Noch während der Laufzeit des "Nachweis und Zuführungs-Auftrags" vom 26. März 2003 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 2 (BG act. 4/6) habe am 8. Mai 2003 ein klärendes Gespräch in K stattgefunden, dessen Inhalt der Beschwerdegegner 2 mit Brief vom 10. Mai 2003 bestätigt habe. Ziffer 3 dieses Schreibens laute wie folgt: "Wie Sie sich anlässlich unseres Treffens am Donnerstag überzeugen konnten, liegen sämtliche sehr umfangreichen Grundbuchauszüge neuen Datums vor. Sie beruhen aber auf der heutigen sehr komplexen und komplizierten Situation (die nach dem Konkursabschluss stark vereinfacht sein wird) und sind erklärungsbedürftig. Sie sind nach meinen Erfahrungen auch für einen Fachmann beinahe unverständlich, sofern er nicht mit den Verhältnissen in Z engstens vertraut ist. Ich habe sie Ihnen daher nicht zur Weiterleitung übergeben, sondern möchte sie dem Investor bzw. seinen zuständigen Fachleuten mit den notwendigen Erläuterungen direkt aushändigen. So kön-

- 9 nen wir sich sonst zwangsläufig einstellende Missverständnisse vermeiden und uns und dem Investor unnötige Komplikationen und Zeitverluste ersparen.". Der Beschwerdeführer führe dazu aus, dass der Beschwerdegegner 2 ihm anlässlich dieses Treffens nur einzelne Stellen aus dem umfangreichen Grundbuchauszug gezeigt, jedoch weder den Auszug noch eine Kopie desselben mitgegeben habe, und dass es nicht zutreffe, dass er eingesehen hätte, dass die Grundbuchauszüge einem potentiellen Investor ohne ausdrückliche Erläuterungen nichts brächten. Dies - so die Vorinstanz weiter - ändere aber nichts daran, dass er gewusst habe, dass und weshalb der Beschwerdegegner 2 die Unterlagen einem potentiellen Investor persönlich habe erklären und sie nicht vorab dem Beschwerdeführer habe übergeben wollen. Im Wissen darum habe der Beschwerdeführer schliesslich den auch vom Beschwerdegegner 1 unterzeichneten "Exklusiv-Auftrag" vom 7./11. Juli 2003 abgeschlossen. Dieser basiere gemäss dem individuellen, vorderseitigen Text "auf den dem Auftragnehmer übergebenen schriftlichen Unterlagen bezüglich der in Frage stehenden Liegenschaft und der persönlichen Verhältnisse der Auftraggeber". Ferner habe gemäss dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2003 (BG act. 29/11) "alles, was wir besprochen und vereinbart haben", auch für die in Aussicht genommene Vereinbarung auch mit dem Beschwerdegegner 1, welche dann am 7./11. Juli 2003 unterzeichnet worden sei, gegolten (KG act. 2 S. 9 ff. Erw. 5c/bb-cc). Die Vorinstanz folgert, dass die Parteien mit der vor Abschluss des Vertrages geäusserten, mit Schreiben des Beschwerdegegners 2 im Brief vom 10. Mai 2003 bestätigten Willenserklärung, welcher der Beschwerdeführer nicht widersprochen habe, eine einschränkende Modifikation der auf der Rückseite der Vertragsurkunde abgedruckten allgemeinen Bedingungen des Beschwerdeführers unter D.1 umschriebenen Pflichten, wonach der Auftraggeber in unbestimmter Formulierung "alle zur Bearbeitung und Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen und Angaben uneingeschränkt zur Verfügung stellt", vorgenommen hätten. Damit könne sich der Beschwerdeführer eben nicht erfolgreich auf eine Verletzung der Vertragspflichten der Beschwerdegegner berufen (KG act. 2 S. 11 f. Erw. 5c/cc). Den Schluss, dass die Beschwerdegegner auch hinsichtlich der Hypothekartitel kein Verhalten wider Treu und Glauben an den Tag gelegt und damit dem

- 10 - Beschwerdeführer die gehörige Erfüllung des Vermittlungsauftrages vereitelt hätten, begründete die Vorinstanz damit, dass der Beschwerdeführer solche Hypothekartitel in den zahlreichen Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen bis zum 12. September 2003 nie genannt und mit Schreiben vom 12. September 2003 bzw. vom 3. Oktober 2003 erstmals im Original oder in beglaubigter Abschrift angefordert habe. Die Beschwerdegegner hätten mit ihrer Antwort vom 16. Oktober 2003 ihre Haltung wie folgt begründet: Dass sich die Titel im Depot der D Finanz AG befänden und dass die Beschwerdegegner nicht darüber verfügen könnten. Es sei ja gerade das Ziel, diese Titel zu erwerben. Beglaubigte Kopien anfertigen zu lassen sei nicht unmöglich, aber äusserst kostspielig. Allerdings seien in den vorliegenden Grundbuchauszügen alle Grundpfänder aufgeführt. Sollten die Kreditverhandlungen in ein entscheidendes positives Stadium treten, würden sie dafür besorgt sein, dass auch die Originaltitel eingesehen werden könnten (BG act. 29/15). Diese Reaktion - so die Vorinstanz - sei durchaus nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Zusammenarbeit von den Beschwerdegegnern das Dossier "Zwischenfinanzierung" (BG act. 4/18) erhalten habe, welches eine vollständige Liste der auf der ganzen Anlage lastenden Grundpfandtitel mit den Belehnungslimiten enthalte (KG act. 2 S. 12 f. Erw. 5c/cc). 2. Der Beschwerdeführer beanstandet mit seiner Beschwerde in erster Linie, die Vorinstanz habe zu Unrecht Aussichtlosigkeit angenommen (KG act. 1 S. 4 ff.). Die damit als verletzt gerügten Vorschriften (§§ 84/87 ZPO ZH und Art. 29 Abs. 3 BV) gehören zu den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO ZH (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 27; Spühler/Vock, a.a.O., S. 67; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 24 zu § 281 ZPO ZH). Daher prüft das Kassationsgericht – im Rahmen rechtsgenügend erhobener Rügen (dazu § 288 ZPO ZH und oben II.4) – frei, ob die behauptete Verletzung derselben vorliege (Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 zu § 281 ZPO ZH), wobei sich die freie Kognition auch auf Tatfragen erstreckt (RB 1987 Nr. 46).

- 11 - Der Beschwerdeführer erhebt insbesondere auch zahlreiche Rügen der Verletzung seines Gehörsanspruchs (vgl. KG act. 1 RZ 7 ff.). Angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wonach nichts darauf ankommt, ob sich die Gehörsverweigerung im Ergebnis zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt hat bzw. ob der vorinstanzliche Entscheid bei Gewährung des rechtlichen Gehörs materiell anders ausgefallen wäre und bei Vorliegen einer Gehörsverweigerung grundsätzlich der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (BGE 135 I 190, Erw. 2.2; BGer 1C_373/2009 vom 30.10.2010, Erw. 7.2; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 56 ZPO; s.a. RB 2000 Nr. 57), rechtfertigt sich eine vorgängige Prüfung der (echten) Gehörsrügen (d.h. nicht derjenigen, welche zwar auf Verletzung des rechtlichen Gehörs lauten, jedoch auf die Beanstandung einer nach Ansicht des Beschwerdeführers falschen Würdigung durch die Vorinstanz hinauslaufen). Diese Prüfung erfolgt - da es sich beim Anspruch auf rechtliches Gehör um einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinn von § 281 Ziff. 1 ZPO ZH handelt - mit freier Kognition (vgl. Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 f. zu § 281 ZPO). Aus Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) folgt die Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (BGE 126 I 15 Erw. 2a/aa, 123 I 31 Erw. 2c, je mit Hinweisen). Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Aus der Begründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche – allenfalls stillschweigend – als unbegründet betrachtet worden sind und von welchen Überlegungen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 133 III 235 Erw. 5.2 a.E.; 133 III 439 Erw. 3.3; 121 I 54 Erw. 2c; 119 Ia 264 Erw. 4d, 112 Ia 107 Erw. 2b, je mit Hinweisen; Steinmann in: St. Galler Kommentar zur BV, 2.A., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 N 27; G. Müller in: Kommentar [alt]BV, Überarbeitung 1995, Art. 4 N 112–114; J.P. Müller, Grund-

- 12 rechte in der Schweiz, 3.A., Bern 1999, S. 535 ff., 539). Über diese Grundsätze geht auch das zürcherische Verfahrensrecht nicht hinaus (ZR 81 Nr. 88 Erw. 2). 3. a) Den ersten Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs begründet der Beschwerdeführer damit, dass die Vorinstanz sich bei der Prüfung seiner Prozessaussichten nur mit der von ihm behaupteten Vertragsverletzung befasse, nicht aber mit seinen Berufungsnoven. In den wörtlich wiedergegebenen Vorbringen macht er zusammengefasst geltend, er habe dem Obergericht dargelegt, dass seine Stellungnahme zur Duplik vom 24. April 2007 entgegen der Ansicht der Erstinstanz Noven in der Duplik aufgezeigt habe und die Vorinstanz seine Stellungnahme sowie die angebotenen Beweismittel dazu daher zu beachten habe. Dabei handle es sich um folgende, vom Beschwerdeführer bestrittene und widerlegbare Behauptungen der Beschwerdegegner: Der Inhalt und der Erhalt des Bestätigungsschreibens vom 17. November 2003 sei mehrfach mit der Klägerin besprochen worden und man habe ihr sogar nochmals angeboten, die Grundbuchauszüge zu übergeben; der Kläger sei vom ersten Gespräch an immer ausdrücklich darauf hingewiesen worden, wegen dieser Finanzierung nicht bei schweizerischen Banken anzufragen; der Kläger habe offensichtlich nie mit privaten Investoren Kontakt gehabt; der Kläger hätte beim Ufficio Registri in L bei Glaubhaftmachung eines Interesses Grundbuchauszüge erhalten, wobei mit dieser Argumentation verkannt werde, dass es die vertragliche Verpflichtung der Beschwerdegegner gewesen sei, die notwendigen Unterlagen dem Beschwerdeführer vorgängig zur Verfügung zu stellen (KG act. 1 RZ 7 und 7.1 mit Wiederholung in RZ 11.3 S. 27). b) Die Vorinstanz hat die vorstehend (Ziff. III.3.a) wiedergegebenen Behauptungen bzw. Bestreitungen (stillschweigend) als irrelevant erachtet im Hinblick auf ihre Einschätzung, dass den Beschwerdegegnern bezüglich der Grundbuchauszüge und der Hypothekartitel kein treuwidriges Verhalten und damit keine Vertragsverletzung vorgeworfen werden könne, weshalb die Klage und die Berufung aussichtslos seien (implizite: weil mit der Verneinung einer Vertragsverletzung das Klagefundament des Klägers zusammenfällt). Die Rüge geht damit fehl und es kann offenbleiben, ob das Obergericht überhaupt verpflichtet gewesen wä-

- 13 re, die vom Beschwerdeführer als übergangen gerügten Ausführungen als Noven entgegenzunehmen. 4. a) Ebenfalls als von der Vorinstanz übergangen rügt der Beschwerdeführer seine wiederum wörtlich zitierten Ausführungen, wonach das Anbieten der Unterlagen im Sinne des Schreibens vom 16. Oktober 2003 resp. die Bereitschaft zur Einsichtnahme nicht genüge, da sich ernsthafte Interessenten vorerst ein umfassendes Bild über alle relevanten Unterlagen, wozu auch Grundbuchauszüge und Hypothekarbelastungen gehörten, machen wollten, bevor sie in vertiefte Verhandlungen mit dem Kreditnehmer einträten und gemäss Vertrag die Unterlagen "vorgängig" und "uneingeschränkt zur Verfügung" zu stellen seien. Wie das Bezirksgericht selber habe feststellen müssen, könne der von den Beschwerdegegnern erstellten Liste nicht entnommen werden, wer Inhaber der Hypothekartitel sei und welches Finanzinstitut die Hypotheken finanziert habe, wobei auch diese Angaben für die Prüfung des Gesuchs notwendig gewesen seien (KG act. 1 RZ 7.3 und 7.4; Hervorhebungen durch das Kassationsgericht). b) Diese Rügen sind unbegründet. Die Vorinstanz nahm diese Argumente zwar zur Kenntnis, verwarf sie aber stillschweigend, weil sie hinsichtlich Grundbuchauszügen von einer zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung der Übergabe (von Kopien) derselben an einen Investor anlässlich mündlicher Erläuterungen durch die Beschwerdegegner ausging (vgl. KG act. 2 S. 9 ff.) und bezüglich Hypothekartitel darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer bis zum Brief vom 12. September 2003 solche nie angefordert habe und die Belastungen und Belehnungslimiten im Zwischenfinanzierungsdossier enthalten gewesen seien (vgl. KG act. 2 S. 12 f.). 5. a) Eine weitere Verletzung der Begründungspflicht resp. des rechtlichen Gehörs ortet der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit seinem Hauptberufungsantrag, wonach das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Beweisverfahrens und anschliessender Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen sei, auf welchen die Vorinstanz überhaupt nicht eingehe (KG act. 1 RZ 8).

- 14 b) Diese Rüge geht fehl: Die Vorinstanz hat sich entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers zu dessen Hauptantrag, wonach das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Beweisverfahrens und anschliessender Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen sei (OG act. 109 S. 2), geäussert. Die Vorinstanz erachtete diesen ersten Berufungsantrag implizite als aussichtslos, indem sie ausführte, ein Hauptantrag auf Aufhebung des Urteils und Rückweisung des Verfahrens komme nur in Frage, wenn die Vorinstanz ihren Entscheid in die falsche Erledigungsform gekleidet oder wenn sie den Sachentscheid vor Durchführung des vollständigen Hauptverfahrens gefällt habe und indem sie sich in der Folge mit dem Eventualantrag (Klagegutheissung) befasste (KG act. 2 Erw. 4 S. 4 unten mit Verweis auf Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2a zu § 264 ZPO). 6. Ob der Beschwerdeführer mit seiner Beanstandung in RZ 10 der Beschwerde, sein Standpunkt sei nicht umfassend gewürdigt worden (KG act. 1 RZ 10 mit Wiederholung in RZ 12), ebenfalls eine Gehörsrüge erheben will, ist unklar, da die Ausführungen nicht verständlich sind. Immerhin beruft er sich auf den Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 2 ZPO ZH (und nicht Ziff. 1 der genannten Bestimmung). Sollte der Beschwerdeführer damit ebenfalls die Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend machen wollen, so wäre auf eine solche Rüge jedenfalls gestützt auf § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO ZH nicht einzutreten (oben II.4), da es der Beschwerdeführer unterlässt, anzugeben, aus welcher Aktenstelle sich ergeben soll, dass sein Standpunkt verzerrt und unvollständig wiedergegeben worden sei (und wo er das seiner Ansicht nach Fehlende vorgebracht habe). 7. a) Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sodann die Verletzung des Anspruchs auf Beweisführung und des rechtlichen Gehörs vor. Die Begründung des Beschwerdeführers zu diesem Vorwurf geht dahin, dass die Vorinstanz seine Ausführungen in OG act. 109 S. 7 ff. bei der Prüfung der Prozessaussichten nicht berücksichtigt habe. Dort habe er insbesondere darauf hingewiesen, dass entgegen der erstinstanzlichen Beurteilung nicht nur die Grundbuchauszüge und die Hypothekartitel, sondern auch die Steuerunterlagen der potentiellen Kreditnehmer, die offizielle Schatzung des Gesamtobjekts und der Eigentumswohnun-

- 15 gen, Katasterplan und Bankverbindungen gefehlt hätten (KG act. 1, RZ 7 und 7.2 mit Wiederholung in RZ 11.3 auf S. 27 oben; Hervorhebung durch das Kassationsgericht). Der Beschwerdeführer erwähnt in seiner wörtlichen Wiedergabe eines Auszugs seiner Kurzbegründung der Berufung in der Beschwerdeschrift weiter, dass er "Bereits mit Schreiben vom 21. Februar 2003 (Urk. 29/6) (...) unter anderem den Grundbuchauszug, den Betreibungsauszug, etc., Unterlagen, die er nie bekommen hatte, Unterlagen, die ein potentieller Kreditgeber für seine Prüfung unabdingbar zur Verfügung haben muss" verlangt habe und wirft auch diesbezüglich der Vorinstanz eine fehlende Auseinandersetzung mit diesen Vorbringen vor (KG act. 1 RZ 7.4 S. 16 f.). b) Obwohl der Beschwerdeführer in seiner Kurzbegründung der Berufung ausgeführt hat, dass entgegen der erstinstanzlichen Beurteilung nicht nur die Grundbuchauszüge und die Hypothekartitel, sondern auch die Steuerunterlagen der potentiellen Kreditnehmer, die offizielle Schatzung des Gesamtobjekts und der Eigentumswohnungen, Katasterplan und Bankverbindungen gefehlt hätten (OG act. 109, S. 11 f. RZ 1.2.2.) und dass er bereits mit Schreiben vom 21. Februar 2003 (Urk. 29/6) unter anderem den Betreibungsauszug als Unterlage, die ein potentieller Kreditgeber für seine Prüfung unabdingbar zur Verfügung haben müsse, verlangt habe (OG act. 109 S. 18 unten), untersucht die Vorinstanz in ihrer Entscheidbegründung ausschliesslich, ob den Beschwerdegegnern hinsichtlich Grundbuchauszug und Hypothekartitel ein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden könne, und befasst sich nicht mit den vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufenen weiteren Unterlagen (Steuerunterlagen der potentiellen Kreditnehmer [wobei der Beschwerdeführer in RZ 11.3 S. 27 seiner Beschwerde ausführt, die Steuerunterlagen und den Lohnausweis des Beschwerdegegners 1 seien übergeben worden, nicht aber die diesbezüglichen Unterlagen des Beschwerdegegners 2], die offizielle Schatzung des Gesamtobjekts und der Eigentumswohnungen, Katasterplan und Bankverbindungen sowie Betreibungsauszug). Aus der Entscheidbegründung ergibt sich auch nicht, dass diese Unterlagen bei der Beurteilung der Prozesschancen des Beschwerdeführers für die Vorinstanz nicht relevant gewesen wären. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher mit Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der

- 16 genannten Unterlagen gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da nicht bekannt ist, wie die Vorinstanz nach Auseinandersetzung mit den erwähnten Unterlagen und den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers die Prozesschancen desselben beurteilen wird, erübrigt sich die Prüfung der weitern Rügen des Beschwerdeführers, welche sich hauptsächlich gegen die Annahme der Aussichtslosigkeit des beschwerdeführerischen Prozessstandpunktes durch die Vorinstanz richten. IV. 1. a) Hinsichtlich des obergerichtlichen Erledigungsentscheides (Nichteintretensbeschluss vom 9. Februar 2010) beruft sich der Beschwerdeführer auf die Nichtigkeitsgründe der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes (§ 281 Ziff. 1 ZPO ZH), aktenwidriger und willkürlicher tatsächlicher Annahmen (§ 281 Ziff. 2 ZPO ZH) sowie der Verletzung klaren materiellen Rechts im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO ZH (Beschwerde vom 15. März 2010 = KG act. 13/1 S. 6 ff. Ziff. 8). Eine Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze liegt gemäss dem Beschwerdeführer darin, dass nach § 85 Abs. 1 ZPO ZH die unentgeltliche Prozessführung die Partei von der Pflicht zur Bezahlung der Gerichtskosten und zur Leistung von Kautionen und Barvorschüssen befreie und der Beschluss §§ 84 und 85 ZPO ZH verletze, wenn wegen Nichtbezahlung der Kaution nicht auf die Berufung eingetreten werde, während die Grundlage der Kautionierung (Entzug der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege) bereits angefochten und somit nicht rechtskräftig sei. Das Vorgehen der Vorinstanz verletze auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, mithin seinen Anspruch, vor der Kautionierung Gewissheit zu haben, ob ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht entzogen worden sei oder nicht, aber auch, wenn der Kläger vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Beschwerde erheben müsse, um sein Recht (Eintritt auf Berufung) nicht zu verlieren (KG act. 13/1 S. 6 ff. Ziff. 7, 8.1 und 8.2 mit Wiederholungen der Gehörsverweigerungsrüge in Ziff. 8.3 sowie Ziff. 8.4).

- 17 - Es stelle auch eine willkürliche tatsächliche Annahme dar, wenn die Vorinstanz ohne die Gewissheit zu haben, dass der der Kautionierung zugrundeliegende Beschluss rechtskräftig sei, auf die Berufung nicht eintrete (KG act. 13/1 S. 8 Ziff. 8.3). Unter dem Titel "Verletzung klaren materiellen Rechts (§ 281 Ziff. 3 ZPO)" trägt der Beschwerdeführer vor, ihm sei für die Anfechtung des Beschlusses vom 23. Dezember 2009 eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen zur Verfügung gestanden und er habe innert Frist, jedoch nach 20 Tagen, dagegen Beschwerde erheben lassen, womit auch Ziffer 2 des Beschlusses angefochten gewesen sei. Eine andere Beurteilung würde eine Verkürzung der 30-tägigen Rechtsmittelfrist auf 20 Tage zur Folge haben, weil bereits spätestens am 20. Tag nach Eröffnung des Beschlusses über den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Beschwerde zu erheben wäre, um den Nichteintretensentscheid abzuwenden. Dies verletze § 287 ZPO ZH (KG act. 13/1 S. 8 f. Ziff. 8.4). b) Soweit der Beschwerdeführer moniert, im Vergleich zur Rechtsmittelfrist setze ihm die Vorinstanz eine um 10 Tage kürzere Frist zur Kautionsleistung an, was zu einer verkürzten Rechtsmittelfrist von 20 Tagen und einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (KG act. 13/1 Ziff. 8.1 mit Wiederholungen in Ziff. 8.2, 8.3 und 8.4) sowie klaren materiellen Rechts im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO ZH (KG act. 13/1 Ziff. 8.4) führe, ist darauf nicht einzutreten. Im mit der Beschwerde vom 15. März 2010 angefochtenen Nichteintretensbeschluss vom 9. Februar 2010 setzt die Vorinstanz keine Frist zur Kautionsleistung an. Sollte der Beschwerdeführer die im Beschluss vom 23. Dezember 2009 angesetzte Kautionsfrist von 20 Tagen als zu kurz bemessen beanstanden wollen, hätte er dies innert Frist für die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss vom 23. Dezember 2009 rechtsgenüglich rügen müssen. Diese Frist war am 15. März 2010 längst abgelaufen. Durch die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. Dezember 2009 mit Verfügung des Präsidenten des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2010 (KG act. 6) wurden Vollstreckung und Eintritt der Rechtskraft auf den Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses zurück (ex tunc) aufgeschoben (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu

- 18 - § 286 ZPO; vgl. auch BGE 130 III 657 Erw. 2.2.1). Werden bis zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung entsprechend dem angefochtenen Entscheid Handlungen vorgenommen (vorliegend: Nichteintreten auf Berufung zufolge Nichtleisten der Kaution), so sind diese folgerichtig rückgängig zu machen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 286 ZPO; von Castelberg, Zur aufschiebenden Wirkung bei der Zürcher Kassationsbeschwerde, in: FS Walder, Zürich 1994, S. 294). 2. Nach dem Gesagten erweist sich auch die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Nichteintretensbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2010 begründet, weshalb dieser ebenfalls aufzuheben ist. V. 1. Nachdem dem Beschwerdeführer im vorliegenden Kassationsverfahren keine Kosten auferlegt werden (vgl. nachstehende Erw. V.3), erweisen sich seine Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Kassationsverfahren (vgl. KG act. 1 S. 2 und KG act. 13/1 S. 2) als hinfällig. 2.a) Demgegenüber wird der prozessuale Antrag, ihm für die beiden Kassationsverfahren in der Person seines Rechtsvertreters einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, mit Blick auf die Vorschrift von § 89 Abs. 2 ZPO ZH mit der Gutheissung der Beschwerden nicht gegenstandslos, weshalb darüber zu entscheiden ist. b) Das Obergericht des Kantons Zürich hat im Beschluss vom 23. Dezember 2009 ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer ein Existenzminimum von Fr. x'xxx.xx angenommen werden könne; eine Grösse, welche er gerade mit seiner AHV-Rente zusammen mit den Ergänzungsleistungen aufbringen könne. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Aspekt der Mittellosigkeit erfüllt sei (KG act. 1 Erw. 3 S. 3 f.). Dem Beschwerdeführer ist somit Mittellosigkeit im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO ZH resp. Art. 29 Abs. 3 BV zu attestieren. Ferner können die Rechtsbegehren des (obsiegenden) Beschwerdeführers auf Aufhebung der angefochtenen Entscheide nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Und schliesslich

- 19 dürfte der rechtsunkundige Beschwerdeführer insbesondere auch wegen der formellen Besonderheiten des Kassationsverfahrens (Rügeprinzip) nicht in der Lage (gewesen) sein, die Beschwerden ohne anwaltlichen Beistand sachgerecht zu begründen; gegenteils bedarf er zur gehörigen Führung des Kassationsverfahrens eines anwaltlichen Rechtsvertreters, womit auch das Erfordernis der sachlichen Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung erfüllt ist; dies umso mehr, als auch die Beschwerdegegner durch einen Rechtsanwalt vertreten sind (Prinzip der Waffengleichheit). Damit sind die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (§ 87 ZPO ZH in Verbindung mit § 84 ZPO ZH, Art. 29 Abs. 3 BV) erfüllt, und es ist ihm für die zu vereinigenden Kassationsverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben. 3. Gemäss der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO ZH werden die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Da sich die Beschwerdegegner am vorliegenden Kassationsverfahren nicht beteiligt und insbesondere weder Anträge gestellt noch sich mit den (fehlerhaften) Entscheiden der Vorinstanz identifiziert haben, können sie nicht als vor Kassationsgericht unterliegende Partei betrachtet werden. Dementsprechend können ihnen auch keine Kosten auferlegt werden. Diese sind vielmehr auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 66 Abs. 2 ZPO ZH; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 5 zu § 66 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 52; Spühler/Vock, a.a.O., S. 80 f.). Mangels Kostenauflage (sowie mangels Unterliegens) können die Beschwerdegegner auch nicht verpflichtet werden, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des im Kassationsverfahren obsiegenden Beschwerdeführers (vgl. § 89 Abs. 1 ZPO ZH) eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Hingegen ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für seine Bemühungen und Auslagen im Kassationsverfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Die Höhe derselben richtet sich nach den Vorschriften der aAnw- GebV vom 21. Juni 2006 (insbes. § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 aAnw- GebV; oben II.1; § 89 Abs. 2 ZPO ZH und § 16 aAnwGebV; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 9 zu § 89 ZPO) und ist unter Beachtung des

- 20 - Streitwertes, der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falles und des (geschätzten - der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Aufstellung eingereicht) Zeitaufwandes und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwei Beschwerden eingereicht hat (wobei die eine sich umfangmässig auf knapp zehn Seiten beläuft) auf insgesamt Fr. xx'xxx.-- zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer festzusetzen. Zugleich ist der Beschwerdeführer auf § 92 ZPO ZH hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung dieser Entschädigung verpflichtet werden kann, sollte er später in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommen. VI. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Das Gericht beschliesst: 1. Die Verfahren Kass.-Nr. AA100011-P und AA100035-P werden vereinigt. Das Verfahren Kass.-Nr. AA100035-P wird als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für die beiden vereinigten Kassationsverfahren bestellt. 3. In Gutheissung der Beschwerden werden die Beschlüsse der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Dezember 2009 sowie vom 9. Februar 2010 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

- 21 - 4. Die Gerichtsgebühr für die vereinigten Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. xx'xxx.--. 5. Die Kosten der vereinigten Kassationsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Rechtsanwalt lic. iur. X wird für seine Bemühungen in den vereinigten Kassationsverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. xx'xxx.-- zuzüglich 7.6% MWST aus der Gerichtskasse entrichtet. 7. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. xxx'xxx.--. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Obergericht des Kantons Zürich (Proz.-Nr. LB070076) und an das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung (CG070032), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:

Zirkulationsbeschluss vom 7. Juli 2011 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst:

AA100011 — Zürich Kassationsgericht 07.07.2011 AA100011 — Swissrulings