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Zürich Kassationsgericht 20.01.2010 AA100001

20 gennaio 2010·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·1,386 parole·~7 min·2

Riassunto

Kantonales Beschwerdeverfahren

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA100001/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser, die Kassationsrichter Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie die juristische Sekretärin Judith Lusser Treyer Zirkulationsbeschluss vom 20. Januar 2010

in Sachen

A, Gesuchsteller, Beklagter, Appellant und Beschwerdeführer

gegen

B, Gesuchstellerin, Klägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. …

betreffend Ehescheidung

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2009 (LC090062/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Mit Urteil vom 12. Oktober 2009 hat die Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht ________ die Ehe der Parteien geschieden und die Nebenfolgen geregelt. Dieses Urteil focht der Gesuchsteller, Beklagte, Appellant und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) an. Nachdem auf Präsidialverfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 11. November 2009 (Fristansetzung, um schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen) hin beim Obergericht am letzten Tag der Frist ein nicht unterzeichnetes Schreiben des Beschwerdeführers eingegangen war, welches keine genügenden Anträge und Begründung enthielt, trat das Obergericht mit Beschluss vom 4. Dezember 2009 auf die Berufung nicht ein und entzog dem Beschwerdeführer die im erstinstanzlichen Verfahren gewährte unentgeltliche Prozessführung (KG act. 2). Gegen diesen Beschluss reichte der Beschwerdeführer mit einer Eingabe, die er mit 6. Januar 2010 datierte und am 7. Januar 2010 der Post aufgab, beim Kassationsgericht eine Nichtigkeitsbeschwerde ein (KG act. 1), welcher er diverse Unterlagen betreffend seine Auslagen und Betreibungen beilegte (KG act. 3/1-4). Mit Schreiben vom 8. Januar 2010 wurde den Vorinstanzen und der Beschwerdegegnerin Kenntnis von der Einreichung der Nichtigkeitsbeschwerde gegeben (KG act. 5). 2. Da sich die Nichtigkeitsbeschwerde sofort als unzulässig erweist (nachfolgend Erw. 3), kann - nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben und von der Beschwerdegegnerin eine Beschwerdeantwort einzuholen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 2 zu § 289 ZPO). 3. a) Das Kassationsverfahren stellt seiner besonderen Natur nach keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist vielmehr allein, ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 der Zivilpro-

- 3 zessordnung (ZPO) leidet. Dies bedeutet, dass eine Ergänzung des Prozessstoffes mit neuen Behauptungen oder Beweismitteln (Unterlagen) vor der Kassationsinstanz grundsätzlich nicht zulässig ist. Dabei muss der Nichtigkeitskläger, der anzugeben hat, inwieweit er den vorinstanzlichen Entscheid anficht und welche Änderungen (in dessen Dispositiv, d.h. Entscheidformel) er beantragt (§ 288 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Darauf wurde in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung insofern hingewiesen, als eine Nichtigkeitsbeschwerde dem § 288 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu entsprechen habe (KG act. 2 S. 5 Ziff. 7). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat der Beschwerdeführer sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid (hier: dem obergerichtlichen Beschluss vom 4. Dezember 2009) und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen. In der Beschwerdebegründung sind die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Sind diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt, hat dies zur Folge, dass auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden kann (von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO; Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 80). b) Die vorliegende Beschwerde (KG act. 1) vermag den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde in keiner Weise zu genügen: So fällt in formeller Hinsicht zunächst auf, dass konkrete Hinweise auf bestimmte Stellen im angefochtenen Entscheid oder auf andere Aktenstellen vollends fehlen. Sodann enthält das Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2010 weder eine Bezugnahme

- 4 auf die noch eine Auseinandersetzung mit den entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz. Diese hat ausgeführt, dass Berufungsanträge gemäss § 264 Abs. 1 ZPO schriftlich (was gemäss § 131 Abs. 1 GVG unterzeichnete Eingabe bedeute) zu stellen und zu begründen seien. Da die nicht unterzeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. November 2009 am letzten Tag der Frist zur Stellung und Begründung der Anträge beim Gericht eingegangen sei, sei es unmöglich gewesen, innert laufender Frist eine Unterschrift beim Beschwerdeführer einzuholen, weshalb sich eine Fristansetzung zur Behebung des Mangels erübrigt habe. Selbst wenn noch rechtzeitig eine rechtsgültige Unterschrift vom Beschwerdeführer hätte beigebracht werden können, würde auf die Berufung auch deshalb nicht einzutreten sein, weil der Beschwerdeführer seine Eingaben entgegen der Aufforderung weder mit Anträgen noch rechtsgenügender Begründung versehen habe. So mache er einzig geltend, er könne seiner Ex-Frau die festgesetzten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlen und verweise dabei auf seine obligatorischen Ausgaben in der Höhe von total Fr. 2'216.--. Die Vorinstanz sei bei ihm aber von einem höheren Bedarf von ca. Fr. 2'510.-- ausgegangen (KG act. 2 S. 3 f. Erw. 5 und 6). Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Verfahren am Kassationsgericht darauf, zu wiederholen, dass er der Vorinstanz dargelegt habe, dass er unter dem Existenzminimum lebe und seine beigelegten Kassenbons des X-Restaurants aufzeigen würden, dass seine monatlichen Ausgaben Fr. 410.-ausmachen würden (KG act. 1), ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere dass die Erstinstanz ihm einen höheren Bedarf als von ihm selber mit der Berufung geltend gemacht, angerechnet habe, auseinanderzusetzen resp. neu seine Ansicht zu äussern, seine Ex-Frau solle Arbeit suchen. Damit wird in der zweiseitigen Beschwerde nicht ansatzweise aufgezeigt, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid mit einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO (Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes, aktenwidrige oder willkürliche tatsächliche Annahme oder Verletzung klaren materiellen Rechts) behaftet wäre. Somit kann mangels rechtsgenügender Begründung nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (§ 288 ZPO). 4. Gemäss § 64 Abs. 2 ZPO werden die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Als unterliegende Partei ist auch der (Rechtsmittel-)Kläger zu be-

- 5 handeln, auf dessen Klage (resp. Rechtsmittel) nicht eingetreten wird (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 18 zu § 64 ZPO). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, weshalb ihm die Kosten aufzuerlegen sind. Nach § 68 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Gegenpartei in der Regel im gleichen Verhältnis, wie ihr Kosten auferlegt werden, für Kosten und Umtriebe zu entschädigen. Vorliegend ist mangels erheblicher Umtriebe der Beschwerdegegnerin davon abzusehen, ihr eine Prozessentschädigung zuzusprechen. 5. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einer nicht vermögensrechtlichen Zivilsache (im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG). Demzufolge steht gegen den kassationsgerichtlichen Erledigungsentscheid aus den in Art. 95 ff. BGG genannten (Rüge-)Gründen die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Ferner beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) auch die dreissigtägige Frist zur allfälligen (direkten) Anfechtung des obergerichtlichen Entscheids mittels Beschwerde ans Bundesgericht wegen Mängeln, deren Prüfung dem Kassationsgericht entzogen ist, (neu) zu laufen (Art. 100 Abs. 6 BGG; BGer 4A_216/2008 vom 20.8.2008, Erw. 1.2 und 1.3).

- 6 - Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdegegnerin wird für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 4. Dezember 2009 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Prozess-Nr. LC090062) und das Bezirksgericht Zürich (Prozess-Nr. FE081427), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:

Zirkulationsbeschluss vom 20. Januar 2010 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst:

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