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Zürich Kassationsgericht 08.04.2011 AA090176

8 aprile 2011·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·11,015 parole·~55 min·1

Riassunto

Kantonales Beschwerdeverfahren; Ablehnung von Justizbeamten, Ver­fahren

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA090176-P/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 8. April 2011

in Sachen

X.,

Beschwerdeführerin

gegen

Z.,

Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt

betreffend Ablehnung von Bezirksrichter lic. iur. A., Einzelrichter in Zivilsachen des Bezirksgerichtes B., in Sachen der Parteien betreffend Scheidung und Revision (FE070109 und BR080001)

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. November 2009 (VV090031/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) in Kraft. Für Verfahren, die bei deren Inkrafttreten bereits rechtshängig sind, gilt gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betreffenden Instanz weiter. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren gelangen daher die Bestimmungen der (auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen ZPO vom 13. Juni 1976 (ZPO ZH) wie auch des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) weiterhin zur Anwendung. Ebenso ist mit Bezug auf die Beurteilung der erhobenen Rügen das bisherige Prozessrecht heranzuziehen, weil im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt der Fällung mit einem der in § 281 ZPO ZH bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet war. Dementsprechend richten sich auch die Nebenfolgen (Gerichtsgebühr, allf. Prozessentschädigung, Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin) des Beschwerdeverfahrens betragsmässig nach dem bisherigen Recht, d.h. nach den obergerichtlichen Verordnungen über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GGebV) bzw. über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV) (vgl. § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG] vom 8. September 2010 und § 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV] vom 8. September 2010). II. 1. Die Parteien stehen in einem Scheidungsprozess vor dem Einzelrichter des Bezirks B. Der mit dem Prozess befasste Bezirksrichter, Vizepräsident lic.iur. A., entschied mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 über ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Mit Verfügung vom 27. November 2008 trat BR A. sodann auf ein Revisionsbegehren der Beschwerdeführerin gegen eine Eheschutzverfügung vom 15. Juli 2005 nicht ein. Auf ein von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Dezember 2008 erhobenes Ablehnungsbegehren gegen BR

- 3 - A. sowie auf eine gleichzeitig erhobene Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung trat die Verwaltungskommission des Obergerichts mit Beschluss vom 27. Januar 2009 nicht ein bzw. wies sie ab. Mit Eingabe an das Bezirksgericht B. vom 27. Juli 2009 stellte die Beschwerdeführerin im dortigen Scheidungs- und Revisionsverfahren erneut ein Ausstandsbegehren gegen BR A. (KG act. 2 S. 2). Mit Eingabe vom 20. August 2009 reichte sie bei der Verwaltungskommission des Obergerichts überdies eine (weitere) Rechtsverweigerungsbeschwerde ein (KG act. 2 S. 3). 2. Mit Beschluss vom 11. November 2009 (KG act. 2) wies die Verwaltungskommission des Obergerichts das Ablehnungsbegehren in Bezug auf das Scheidungsverfahren ab, soweit darauf eingetreten wurde (Dispositiv Ziffer 1), trat auf das Ablehnungsbegehen in Bezug auf das Revisionsverfahren nicht ein, wies die Rechtsverweigerungsbeschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde, wies den Antrag auf Anhebung einer Administrativuntersuchung gegen BR A. ab, wies auch das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und trat auf die übrigen Anträge nicht ein (KG act. 2 S. 14 f.). 3. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2009 und damit innert 30 Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses (OG act. 13) reichte die Beschwerdeführerin beim Kassationsgericht gegen den Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 11. November 2009 eine Nichtigkeitsbeschwerde ein. Damit beantragt sie hauptsächlich, die Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben und es sei ein ausserordentlicher Ersatzrichter des Bezirksgerichts Zürich mit der Führung des Scheidungsverfahrens und vor allem des Verfahrens über vorsorgliche Massnahmen zu beauftragten (KG act. 1 S. 1). Ferner beantragte die Beschwerdeführerin, BR A. sei zu verpflichten, gegenüber der Staatsanwaltschaft See/Oberland genannte E-Mailnachrichten einzureichen und es sei ihr nach erfolgter Einsichtnahme eine Frist zur Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde anzusetzen; sodann sei der Beschwerdegegner zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten; eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung, unentgeltliche Rechtsvertretung) zu gewähren (KG act. 1 S. 2).

- 4 - 4. Mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2010 wurden die Akten des Verfahrens VV090031 beigezogen (KG act. 6). Nach Eingang derselben wurde das Gesuch, der Beschwerdegegner sei zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten, zur Behandlung an die Vorinstanz überwiesen und das Beschwerdeverfahren bis zu einem rechtskräftigen Entscheid darüber sistiert (KG act. 10). Die Beschwerdeführerin reichte gegen den Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts auch eine Beschwerde an das Bundesgericht ein, und zwar, wie aus dem Rubrum der bundesgerichtlichen Verfügung vom 11. Januar 2010 zu schliessen ist, gegen die Dispositiv Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses (Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde). Mit Präsidialverfügung vom 11. Januar 2010 sistierte das Bundesgericht das Verfahren bis zum Vorliegen des Entscheids des Kassationsgerichts über die Nichtigkeitsbeschwerde und forderte das Kassationsgericht auf, dem Bundesgericht den Beschwerdeentscheid samt den Akten zu übermitteln (KG act. 14). Mit Beschluss vom 4. Mai 2010 trat die Verwaltungskommission des Obergerichts auf den Antrag der Beschwerdeführerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren nicht ein (KG act. 16). Mit Eingabe vom 21. Mai 2010 teilte die Vertreterin der Beschwerdeführerin mit, dass diese durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten werde (KG act. 17). Mit Verfügung vom 6. Juli 2010 wurde die Sistierung des Beschwerdeverfahrens aufgehoben und dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gegeben (KG act. 18). Mit Eingabe vom 14. Juli 2010 verzichtete der Beschwerdegegner auf eine solche Stellungnahme (KG act. 20). Mit Zwischenbeschluss vom 19. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführerin für das vorliegende Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, die bisherige Vertreterin mit Wirkung bis zum 21. Mai 2010 zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt und dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Beschwerdeantwort gegeben (KG act. 26). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2010 teilte der Beschwerdegegner mit, auf einen Antrag wie auch auf eine Beschwerdeantwort zu verzichten (KG act. 28).

- 5 - III. 1. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid auf Grund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO ZH leidet. Daher sind neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig. Gemäss § 290 ZPO ZH werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft. Diese sind nach § 288 Ziff. 3 ZPO ZH in der Beschwerde nachzuweisen; die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen genügt daher nicht (vgl. Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 67; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4 f. zu § 288 mit Hinweisen; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.). Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Beizug von (in den vorinstanzlichen Akten nicht vorhandenen) Akten diverser Verfahren und auf Verpflichtung von BR A. zur Einreichung von E-Mails (KG act. 1 S. 2 f.) sind schon aus diesem Grund abzuweisen. 2. Der Nichtigkeitskläger hat den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachzuweisen (§ 288 Ziff. 3 ZPO ZH). Dazu hat er sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid und dessen Begründung auseinanderzusetzen. In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der

- 6 - Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 [1982] Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288; Spühler/Vock, a.a.O., S. 72 f.; von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.). a) Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in den Ziffern 7 - 17 der Beschwerde (KG act. 1 S. 3 f.) kann demnach nur eingetreten werden, soweit sie in der nachfolgenden Beschwerdebegründung im vorstehenden Sinne genügend substantiiert werden. b) Aus den in den vorstehenden Erwägungen dargelegten Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde folgt, dass der Nichtigkeitskläger bei tatsächlichen Darstellungen in der Beschwerdebegründung jeweils anzugeben, d.h. insoweit zu substantiieren hat, wo sich diese Behauptungen oder tatsächlichen Feststellungen in den vorinstanzlichen Akten finden. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, bei zahlreichen tatsächlichen Behauptungen in der Beschwerde die vorinstanzlichen Akten darauf zu durchforsten, ob diese Behauptungen bereits vor Vorinstanz vorgebracht worden sind. Unterlässt es der Nichtigkeitskläger, Belegstellen in den vorinstanzlichen Akten anzugeben, gelten die entsprechenden Behauptungen als im Beschwerdeverfahren neu und können deshalb nicht beachtet werden (vorstehend Erw. 1; vgl. auch z.B. Kass.-Nr. AA090167 vom 7.12.2010 Erw. III.4.b, Kass.-Nr. AA090082 vom 13.11.2009 Erw. II.1). 3. Vor Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin geltend gemacht, es habe ein Geheimgespräch zwischen der für BR A. arbeitenden juristischen Sekretärin und der Staatsanwaltschaft See/Oberland gegeben, das eine Amtsgeheimnisverletzung darstelle und welches BR A., indem er nichts unternommen habe, im Nachhinein genehmigt habe. In dem Gespräch sei gemäss einer Telefonnotiz der

- 7 - Staatsanwaltschaft vereinbart worden, den Revisionsentscheid zu treffen und das Verfahren liegen zu lassen. Daran habe sich BR A. auch gehalten, indem er einen Nichteintretensentscheid gefällt und der Staatsanwaltschaft davon Mitteilung gemacht habe. Damit habe er bewirkt, dass das Strafverfahren sistiert worden sei. Durch die Einflussnahme auf das Strafverfahren sowie seine Untätigkeit in Bezug auf die Aufdeckung der Pflichtverletzung seiner juristischen Sekretärin habe er den Anschein der Befangenheit bewirkt (KG act. 2 S. 7). 3.1. Dazu erwog die Vorinstanz, BR A. sei am Gespräch mit der Staatsanwaltschaft See/Oberland gar nicht beteiligt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht behauptet, die juristische Sekretärin sei von BR A. zu diesem Gespräch angehalten worden. Der Vorwurf der Einflussnahme auf das Strafverfahren gehe damit per se ins Leere (KG act. 2 S. 8). 3.2. Die Beschwerdeführerin bezeichnet dies als willkürliche und aktenwidrige tatsächliche Annahmen (KG act. 1 S. 5 Ziff. 20). Diesen Vorwurf begründet sie damit, dass BR A. an den Folgen des Gespräches vom 9. Oktober 2008 beteiligt gewesen und über das Gespräch orientiert worden sei (KG act. 1 S. 5 ff. Ziff. 23 ff.; Kursivschrift zur Verdeutlichung durch das Kassationsgericht). Mit dieser Behauptung können die Willkür- und Aktenwidrigkeitsrügen indes nicht begründet werden. Ein (behauptetes) Wissen um ein Gespräch und eine (behauptete) Beteiligung an dessen Folgen belegen von vornherein weder, dass BR A. am Gespräch beteiligt gewesen wäre noch dass die Beschwerdeführerin behauptet hätte, die juristische Sekretärin sei von BR A. zu diesem Gespräch angehalten worden. Die Rügen gehen fehl. Im Übrigen kann auf die an dieser Stelle (KG act. 1 S. 5 Ziff. 23) unsubstantiierte Behauptung der Beteiligung an Folgen des Gesprächs vom 9. Oktober 2008 nur eingetreten werden, soweit sie in den folgenden Ausführungen der Beschwerde genügend substantiiert wird (was denn auch mit der Bemerkung "Nachfolgend wird dargelegt …" angekündigt wird).

- 8 - 3.3. Die Rüge, die Vorinstanz habe beantragte Beweismittel nicht abgenommen (KG act. 1 S. 5 Ziff. 22), ist im Sinne der vorstehenden Erwägung 2 ungenügend substantiiert. Die an der gleichen Stelle vorgetragene Rüge, die Vorinstanz habe keine mündliche Verhandlung durchgeführt, geht fehl (vgl. nachfolgend Erw. 4.c). Die ebenfalls an dieser Stelle vorgebrachten Rügen der Verletzung des Gehörsanspruch und des Anspruchs auf ein faires Verfahren sind ungenügend substantiiert. Abgesehen davon ist es nicht zulässig, ohne konkrete zu beweisende Behauptungen Zeugeneinvernahmen zu verlangen, weil erst durch solche mehr in Erfahrung gebracht werden könne (KG act. 1 S. 5 Ziff. 22). Ein Ausstandsbegehren muss die Tatsachen darlegen, auf welche sich die Ablehnung stützt. Blosse Vermutungen, welche sich auf keine Tatsachen oder Belege stützen lassen, genügen nicht (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 3 zu § 100, mit Verweisung). Nach Abgabe einer gewissenhaften Erklärung des abgelehnten Beamten können zwar weitere Beweise erhoben werden, jedoch nur "aus zureichenden Gründen" (§ 100 Abs. 1 GVG). Diese zureichenden Gründe müssen dargelegt werden (Hauser/Schweri, a.a.O., N 5 zu § 100). Der Hinweis, erst durch weitere Beweisabnahmen könne mehr in Erfahrung gebracht werden, genügt dafür nicht. Es verletzt keinen Verfahrensgrundsatz, wenn das Gericht einem nur mit einem solchen Hinweis begründeten Antrag keine Folge leistet. 3.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, BR A. sei über das Gespräch, das nicht in die Akten habe aufgenommen werden dürfen, orientiert worden. Zum Beleg für diese Behauptung verweist sie auf die Beilagen 34 und 35 zur Beschwerde sowie auf "act. 2 S. 1" (KG act. 1 S. 5 Ziff. 24). a) Die Beilagen zur Beschwerde können aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren (vgl. vorstehend Erw. 1) nur beachtet werden, soweit die Beschwerdeführerin dartut, dass und wo diese Beilagen bereits in den vorinstanzlichen Akten vorhanden sind bzw. soweit dies sofort ersichtlich ist.

- 9 b) Mit dem Aktenhinweis "act. …" wie auch mit den folgenden meint die Beschwerdeführerin die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens VV090031 (vom Kassationsgericht bezeichnet mit "OG act. …"). c) Die Beilagen 34 und 35 zur Beschwerde sind in den vorinstanzlichen Akten als OG act. 4/6 und 4/7 vorhanden. Daraus ergibt sich indes nicht, dass BR A. über das Telefongespräch von C. mit D. (OG act. 4/7) orientiert worden wäre. d) OG act. 2 enthält die gewissenhafte Erklärung von BR A. zum Ausstandsbegehren. Darin erklärt er, er sei im Nachhinein darüber, dass ein Telefongespräch zwischen D. und der Staatsanwaltschaft stattgefunden habe, orientiert worden. Daraus ergibt sich weder, dass BR A. über den Inhalt dieses Gesprächs orientiert worden wäre, noch wann er über die Tatsache, dass ein solches Telefongespräch stattgefunden hat, orientiert wurde. Die Beschwerdeführerin kann daraus keinen Nichtigkeitsgrund ableiten. Insbesondere kann sie damit ihre Behauptung nicht belegen, dass BR A. gewusst habe, dass der Staatsanwalt keine Zwangsmassnahmen ergreifen, sondern das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner liegen lassen würde, bis BR A. den Entscheid im Revisionsverfahren gefällt hätte (KG act. 1 S. 5 Ziff. 25). Abgesehen davon zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass sie diese Behauptung (Wissen von BR A. um das Vorgehen der Staatsanwaltschaft) bereits vor Vorinstanz vorgebracht hätte. Sie ist deshalb als im Beschwerdeverfahren unzulässiges Novum zu behandeln (vorstehend Erw. 2.b). Darauf kann nicht eingetreten werden. 3.5. Für die Behauptung, Folge des Gesprächs vom 9. Oktober 2008 sei gewesen, dass der Beschwerdegegner der Strafuntersuchung bis heute entzogen worden sei (KG act. 1 S. 5 Ziff. 26), nennt die Beschwerdeführerin keine Belegstelle. Die Behauptung gilt deshalb als neu und ist nicht beachtlich (vorstehend Erw. 2.b).

- 10 - 3.6. Mit ihren theoretischen Ausführungen in der Beschwerde zum Straftatbestand der Begünstigung nach Art. 305 StGB (KG act. 1 S. 5 f. Ziff. 27 - 34) und mit der Erwähnung der Anzeigepflicht eines Beamten (KG act. 1 S. 6 Ziff. 35) macht die Beschwerdeführerin keinen Nichtigkeitsgrund geltend. Insbesondere macht sie nicht geltend und noch weniger substantiiert sie, dass die Vorinstanz beim angefochtenen Beschluss gegen die von ihr zitierten Normen verstossen hätte. 3.7. Die Beschwerdeführerin verweist darauf, später darzulegen, dass BR A. gewusst habe bzw. habe wissen müssen, dass dem Beschwerdegegner strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworden worden sei und er falsche bzw. verfälschte Urkunden eingereicht habe (KG at. 1 S. 6 Ziff. 36). Vorab hätte die Beschwerdeführerin aber aufzuzeigen, dass sie dies bereits vor Vorinstanz behauptet hätte (vorstehend Erw. 2.b). Das unterlässt sie, weshalb auch darauf nicht weiter eingetreten werden kann. 3.8. Auch bezüglich der in der Beschwerde weiter vorgetragenen Behauptungen, BR A. habe wissen müssen, dass die dem Beschwerdegegner (von der Beschwerdeführerin behaupteterweise) vorgeworfenen Straftaten bald verjähren könnten, weil der Haushalt der Parteien am 1. Mai 2005 aufgelöst worden sei (KG act. 1 S. 6 Ziff. 37), dass BR A. im Februar 2008 in der Hauptverhandlung im Scheidungsverfahren erfahren habe, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner massive Vorwürfe häuslicher Gewalt mache (KG act. 1 S. 6 Ziff. 38), dass Dr.med. E. am 24. November 2007 bestätigt habe, dass die Beschwerdeführerin ihm seit dem Jahr 2000 mehrmals angegeben habe, vom Beschwerdegegner geschlagen worden zu sein, dass der Arzt bei der körperlichen Untersuchung entsprechende Befunde festgestellt habe und dass dieses Arztzeugnis im Scheidungsverfahren eingereicht worden sei und dem Richter habe bekannt sein müssen (KG act. 1 S. 6 f. Ziff. 39), der Beschwerdegegner habe Steuererklärungen 2005 und 2007 eingereicht (KG act. 1 S. 7 Ziff. 40), Behauptungen zu diesen Steuererklärungen (KG act. 1 S. 7 Ziff. 41 - 47, S. 8 Ziff. 49) und dazu, dass der Beschwerdegegner im Scheidungsverfahren ein zu tiefes Einkommen für die Zukunft behauptet und belegt habe (KG act. 1 S. 8

- 11 - Ziff. 48), zu Ausführungen der Parteien im Scheidungsverfahren zum Einkommen des Beschwerdegegners (KG act. 1 S. 8 Ziff. 48 - 52), dazu, dass sämtliche Begehren der Beschwerdeführerin zur Feststellung des tatsächlichen Einkommens des Beschwerdegegners von BR A. abgewiesen oder nicht beurteilt worden seien (KG act. 1 S. 8 Ziff. 53 f.) und dazu, dass die Strafverfolgung gegen den Beschwerdegegner durch die Abweisung von Begehren um Beizug von unverfälschten Urkunden erheblich erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht worden sei (KG act. 1 S. 8 Ziff. 55), dass die Beschwerdeführerin im Zivilverfahren keine Beweise zum Beleg von Straftaten des Beschwerdegegners habe sammeln können (KG act. 1 S. 9 Ziff. 56), zu einer Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft (KG act. 1 S. 9 Ziff. 57 f.), dass sich der Staatsanwalt im geheimen Gespräch vom 9. Oktober 2008 gegenüber BR A. verpflichtet habe, keine Zwangsmassnahmen zu erheben und den Entscheid des Richters abzuwarten, was dieser gewusst habe (KG act. 1 S. 9 Ziff. 59), dass den Richter eine Garantenpflicht treffe, der er nicht gerecht geworden sei, sondern im Gegenteil Anträge der Beschwerdeführerin abgewiesen habe (KG act. 1 S. 9 Ziff. 60), dass er (gemeint BR A.) die Strafverfolgung gegen den Beschwerdegegner durch die Abweisung von Sicherungsmassnahmen und von Gesuchen um Urkundenedition von Dritten im Zivilverfahren erschwert habe (KG act. 1 S. 9 Ziff. 61), dass darin eine Rechtsverweigerung von BR A. liege (KG act. 1 S. 9 Ziff. 62), unterlässt die Beschwerdeführerin eine Substantiierung, wo sie diese Behauptungen bereits vor Vorinstanz vorgetragen habe und wo in den vorinstanzlichen Akten die Urkunden vorhanden seien, welche sie dazu zitiert - mit einer Ausnahme des Hinweises auf OG act. 4/7 und OG act. 2 (KG act. 1 S. 9 Ziff. 59). Aus diesen Akten ergeben sich aber diese Behauptungen nicht. Es ist unter Verweisung auf die vorstehenden Erwägungen 1 und 2 nicht darauf einzutreten. 3.9. Die Beschwerdeführerin verweist auf den Grundsatz "iura novit curia" (KG act. 1 S. 9 Ziff. 64). Dieser Grundsatz entbindet sie nicht von einer genügenden Substantiierung im Beschwerdeverfahren und legitimiert sie nicht zum Vortragen von Noven.

- 12 - 3.10. Können mangels genügender Substantiierung bzw. Belege, dass diese Behauptungen bereits vor Vorinstanz vorgetragen worden waren, die Behauptungen der Beschwerdeführerin zum Verhalten von BR A. in den Ziff. 36 - 62 der Beschwerde nicht beachtet werden (vorstehend Erw. 3.8), kann auch auf die auf dieses Verhalten gestützten weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin (KG act. 1 S. 9 f. Ziff. 65) nicht eingetreten werden. 3.11. Die Beschwerdeführerin behauptet weiter, BR A. habe am 27. November 2008 in einem von der Präsidentin des Bezirksgerichts B. separat geführten Revisionsverfahren der Beschwerdeführerin gegen eine Eheschutzverfügung vom 15. Juli 2005 einen Nichteintretensentscheid gefällt, obwohl er für das Verfahren gar nicht zuständig gewesen sei. Diesen Entscheid habe er an die Staatsanwaltschaft schicken lassen. Zum Beleg verweist die Beschwerdeführerin auf "act. 1/8" (KG act. 1 S. 9 f. Ziff. 65). Ein act. 1/8 gibt es in den vorinstanzlichen Akten nicht. Allenfalls meint die Beschwerdeführerin OG act. 4/8. Dies ist ein "Kurzbrief" des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirks B. an die Staatsanwaltschaft See-/Oberland vom 4. Dezember 2008 zur Kenntnisnahme in ein Verfahren 2008/3334 der Staatsanwaltschaft, daran angeheftet eine Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes B. vom 27. November 2008, mit welcher auf ein Revisionsbegehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten wurde. Daraus ergibt sich indes weder, dass BR A. zum Erlass dieses Entscheides gar nicht zuständig gewesen wäre, noch dass die Beschwerdeführerin dies vor Vorinstanz behauptet hätte. Die Zustellung dieses Entscheides an die Staatsanwaltschaft erachtete die Vorinstanz als nicht zu beanstanden, weil das Gericht auf entsprechendes (formelles) Begehren der Staatsanwaltschaft ohnehin verpflichtet gewesen wäre, die beanstandete Auskunft zu erteilen bzw. Einblick in die Akten zu gewähren (KG act. 2 S. 8 mit Verweisung auf § 8 der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin zumindest an dieser Stelle nicht auseinander und kann deshalb auch keinen Nichtigkeitsgrund dabei nachweisen. 3.12. Ungenügend substantiiert im Sinne der vorstehenden Erwägung 2 sind auch die Vorbringen, BR A. habe den vorgenannten Nichteintretensentscheid seit

- 13 über 12 Monaten nicht begründet und damit den Beschwerdegegner dem Strafverfahren entzogen (KG act. 1 S. 10 Ziff. 66), Behauptungen zu Ausführungen des Vertreters des Beschwerdegegners im Scheidungsverfahren (KG act. 1 S. 10 Ziff. 67 - 69) und wieder zur Ausübung von Optionen durch den Beschwerdegegner und zu diesbezüglichem Wissen von BR A. (KG act. 1 S. 10 Ziff. 70 - 72). Auch diesbezüglich zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass und wo sie diese Behauptungen bereits vor Vorinstanz vorgebracht hätte. Auch darauf kann nicht eingetreten werden (vorstehend Erw. 2.b). 3.13. Weiter macht die Beschwerdeführerin Ausführungen zu einem Eheschutzverfahren vor einer Eheschutzrichterin und einem Verhalten des Beschwerdegegners in diesem Verfahren, zu Einweisungen der Beschwerdeführerin in psychiatrische Kliniken, zu Körperverletzungen, welche der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin zugefügt habe (KG act. 1 S. 11 f. Ziff. 74 - 88). Sie habe all diese Umstände im Scheidungsverfahren geltend gemacht (KG act. 1 S. 12 Ziff. 89). Dennoch habe BR A. nichts unternommen, um das Einkommen des Beschwerdegegners feststellen zu lassen. Dadurch habe er den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt (KG act. 1 S. 12 Ziff. 90 f.). Auch diesbezüglich zeigt die Beschwerdeführerin indes nicht auf, dass sie diese Behauptungen im vorinstanzlichen Verfahren (dem Ablehnungsverfahren bei der Verwaltungskommission des Obergerichts) vorgebracht hätte. Auch darauf kann deshalb nicht weiter eingegangen werden. 3.14. Das Gleiche gilt für die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Steuererklärungen des Beschwerdegegners in Ziff. 92 der Beschwerde (KG act. 1 S. 12 - 14), dazu, dass BR A. weder von der Arbeitgeberin des Beschwerdegegners noch von den Banken weitere Urkunden edieren lassen habe (KG act. 1 S. 14 Ziff. 93), zu einem weiteren Kontoauszug, der nachgereicht werden könne (KG act. 1 S. 14 Ziff. 94), zu einer Auskunft des Beschwerdegegners, welche von der Beschwerdeführerin gefordert, von BR A. aber nicht durchgesetzt worden sei (KG act. 1 S. 14 Ziff. 95), zu einer Verfügung vom 24. Oktober 2008 (KG act. 1 S. 14 Ziff. 96 f.) und, wiederholt, zu weiterem Verhalten von BR A. und dessen behaupteten Folgen (KG act. 1 S. 14 f. Ziff. 98 f.).

- 14 - 3.15. Das Gleiche gilt auch für die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Eheschutzverhandlung vom 15. Juli 2005, zu einer Verhandlung vom 25. Februar 2008, zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und deren Berücksichtigung durch BR A. (KG act. 1 S. 15 Ziff. 100 - 109). Auch diesbezüglich legt die Beschwerdeführerin nicht dar, dass sie diese Behauptungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen hätte, weshalb diese als neu gelten und nicht beachtet werden können (vorstehend Erw. 2.b). 3.16. Das Gleiche gilt des Weiteren auch für die Ausführungen der Beschwerdeführerin, in einer Verhandlung vom 2. Juli 2008 sei auf den Verdacht gefälschter Urkunden im Scheidungsverfahren hingewiesen worden, BR A. hätte die Pflicht gehabt, eine Strafanzeige zu erheben und der Beschwerdeführerin höhere Unterhaltsbeiträge zuzusprechen, demgegenüber habe er mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 Begehren abgewiesen und nicht behandelt und bewirkt, dass der Beschwerdegegner der Anordnung von Zwangsmassnahmen als auch der Strafuntersuchung entzogen worden sei (KG act. 1 S. 16 Ziff. 111 - 114). 3.17. Können die tatsächlichen Behauptungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde mangels genügender Substantiierung nicht beachtet werden (vorstehend Erw. 2.b und 3.4 - 3.16), mangelt es auch der auf diesen tatsächlichen Behauptungen basierenden Rüge der Verletzung von § 96 Ziff. 4 GVG (KG act. 1 S. 15 Ziff. 110) an der Grundlage und geht diese Rüge schon deshalb fehl. 3.18. Überdies folgte aus allen vorstehend erwähnten Ausführungen der Beschwerdeführerin, auch wenn diese zu beachten wären, nicht, dass die vorinstanzliche Erwägung, BR A. sei am Gespräch von D. und C. gar nicht beteiligt gewesen, willkürlich wäre, und zwar auch nicht, "soweit es dessen Inhalt und Wirkungen betraf" (KG act. 1 S. 16 Ziff. 115). Die Rüge der willkürlichen und aktenwidrigen Annahme geht fehl, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 4. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte die Beschwerdeführerin mit einer Eingabe vom 14. September 2009 beantragt, die Strafakten eines offenbar gegen BR A. eingeleiteten Strafverfahrens seien beizuziehen, der Beschwerdeführerin sei

- 15 die Akteneinsicht und die Möglichkeit der Ergänzung der Beschwerde zu gewähren und es sei eine mündliche Verhandlung mit der Befragung von BR A. und D. durchzuführen (OG act. 9). In der Beschwerde rügt sie, dass keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei. Damit sei Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt worden (KG act. 1 S. 16 f. Ziff. 117 f., S. 29 Ziff. 241 - 249). a) Die Vorinstanz erwog zu diesen Anträgen, da das Ablehnungsbegehren, die Rechtsverweigerungsbeschwerde sowie der Antrag auf Anhebung einer Administrativuntersuchung gegen BR A. abzuweisen seien, soweit auf sie einzutreten sei, und da davon auszugehen sei, dass keine Amtsgeheimnisverletzung begangen worden sei, sei (auch, neben anderen) auf die Anträge 1 und 2 der Eingabe vom 14. September 2009 nicht einzutreten (KG act. 2 S. 12 Erw. 2.4). b) Zwar überzeugt diese vorinstanzliche Erwägung nicht. Es ist nicht zulässig, auf verfahrensrechtliche Anträge deshalb nicht einzutreten, weil der Entscheid in der Sache bereits gefallen sei, wenn doch die verfahrensleitenden Anträge zur Ergänzung der Grundlagen des zu fällenden Entscheides gestellt wurden. So ist es nicht zulässig, auf eine Beweisofferte mit der Begründung nicht einzutreten, dass bereits festgestellt sei, dass sich die zu beweisende Tatsache nicht verwirklicht habe. c) Indes sieht das Ablehnungsverfahren nach §§ 100 f. GVG keine mündliche Verhandlung vor. Weder das Verfassungsrecht (Art. 30 Abs. 3 BV) noch Art. 6 EMRK oder Art. 14 IPBPR verlangen für ein Verfahren, in welchem nicht in der Sache selbst, sondern einzig über das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen oder über prozessuale Fragen zu entscheiden ist, eine öffentliche (mündliche) Verhandlung (ZR 107 [2008] Nr. 83 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Im Ablehnungsverfahren wird nicht in der Sache selbst, sondern über prozessuale Fragen (Ausstand von Justizbeamten bzw. Besetzung des Gerichts) entschieden. Dafür ist keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben. Das Verfahren über den Ausstand von Justizpersonen hat nicht die Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche und Verpflichtungen zum Gegenstand. Art. 6 EMRK ist darauf nicht anwendbar (vgl. VPB 1995 Nr. 122 und 1996 Nr. 104). Die Rüge geht fehl.

- 16 d) Die Beschwerdeführerin rügt als Verletzung ihres Gehörsanspruchs, dass keine der beantragten persönlichen Befragungen von BR A., D., C., des Beschwerdegegners und der Präsidentin des Bezirksgerichts B. durchgeführt und damit wesentliche Beweismittel nicht abgenommen worden seien (KG act. 1 S. 17 Ziff. 119). Diese Rüge ist einerseits ungenügend substantiiert, da die Beschwerdeführerin nicht anführt, zu welchen konkreten Behauptungen sie diese Beweisabnahmen beantragt hatte. Andererseits besteht im Ablehnungsverfahren kein allgemeiner Anspruch auf Abnahme offerierter Beweise. Grundsätzlich hat diejenige Partei, die ein Ablehnungsbegehren stellt, dieses zu begründen und gleichzeitig durch Urkunden oder schriftliche Auskünfte von Amtsstellen zu belegen. Fehlen solche Beweismittel, wird auf Grund einer gewissenhaften Erklärung des Abgelehnten entscheiden. Nur aus zureichenden Gründen können weitere Beweise erhoben werden (§ 100 Abs. 1 GVG). Dazu ist aber mindestens erforderlich, dass "zum Beweis der Befangenheit konkrete Vorkommnisse genannt und dafür bestimmte Beweise wie vor allem Zeugen angerufen" werden (Kass.-Nr. 173/85 vom 2.10.1985 Erw. 3.c [erwähnt in RB 1985 Nr. 18]). Die Beschwerdeführerin zeigt auch insofern nicht auf, zu welchen konkreten Behauptungen sie vor Vorinstanz welche Zeugen angerufen habe. Die Position, an einer mündlichen Verhandlung hätte sie die Möglichkeit erhalten, Ergänzungsfragen zu stellen, die allenfalls zur Klärung des Sachverhalts hätten beitragen können (KG act. 1 S. 17 Ziff. 119), beinhaltet gerade keine konkrete Darstellung. Die Rüge geht fehl, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. e) Als weitere Verletzung ihres Gehörsanspruchs rügt die Beschwerdeführerin, dass ihr nicht Frist zur Beschwerdeergänzung nach der Einsichtnahme in die Untersuchungsergebnisse "der Straf- und Administrativuntersuchungen" gegeben worden sei. Auch damit sei ihr Gehörsanspruch verletzt worden (KG act. 1 S. 17 Ziff. 120). Damit meint sie offenbar (Verweisung auf OG act. 7 S. 3 in KG act. 1 S. 17 Ziff. 120) Straf- und Administrativuntersuchungen gegen D. und BR A. Es ist indes nicht bekannt, dass solche Untersuchungen eingeleitet worden sind. Die Beschwerdeführerin zeigt auch das in ihrer Beschwerde nicht auf und substanti-

- 17 iert ihre Rüge ungenügend. Wurden keine Untersuchungen eingeleitet, war der Beschwerdeführerin schon deshalb keine Einsicht darin und keine Frist zur Stellungnahme oder zur Ergänzung des Ablehnungsbegehrens zu gewähren. Die Rüge geht fehl, soweit darauf eingetreten werden kann. f) Soweit die Beschwerdeführerin rügen wollte, dass keine Administrativuntersuchungen eröffnet worden sind (KG act. 1 S. 17 Ziff. 121 - 124), kann darauf nicht eingetreten werden (§ 284 Ziff. 2 ZPO ZH). 5. Die Beschwerdeführerin erklärt, sie habe entgegen der vorinstanzlichen Erwägung stets bestritten, dass BR A. "an diesem Gespräch" (offensichtlich gemeint: das Telefongespräch zwischen C. und D. vom 9.10.2008) unbeteiligt gewesen sei (KG act. 1 S. 17 Ziff. 125). Einerseits stellte die Vorinstanz indes gar nicht fest, die Beschwerdeführerin habe dies nicht bestritten. Sie stellte fest, dass BR a. an diesem Gespräch nicht beteiligt gewesen sei und dass die Beschwerdeführerin nicht behauptet habe, die juristische Sekretärin sei von BR A. zu diesem Gespräch angehalten worden (KG act. 2 S. 8). Die Rüge geht an diesen Erwägungen vorbei und damit fehl. Andererseits verweist die Beschwerdeführerin zum Beleg für ihre Rüge auf OG act. 1 S. 5 (und auch auf OG act. 7 S. 12; vgl. KG act. 1 S. 18 Ziff. 134), wo sie ausgeführt habe, BR A. habe das Strafverfahren beeinflusst, was zu dessen vollumfänglicher Sistierung geführt und die Gefahr der Verjährung der Straftaten bewirkt habe. Das Verhalten seiner Gerichtssekretärin sei ihm vollumfänglich zuzurechnen. Diese könne gar nicht in ihrem eigenen Namen handeln. Die Entscheide würden vom Richter gefällt (KG act. 1 S. 18 Ziff. 127). Dies beinhaltet aber nicht die Behauptung, dass BR A. am Gespräch vom 9.10.2008 beteiligt gewesen sei, sondern dass ihm die Beteiligung der juristischen Sekretärin an diesem Gespräch (rechtlich) anzurechnen sei. Die vorinstanzliche Erwägung bezieht sich auf ein tatsächliches Verhalten. Daran geht die Rüge vorbei und auch deshalb fehl. Im Übrigen ginge die Beschwerdeführerin auch fehl, wenn sie geltend machen wollte, ein Verhalten einer juristischen Sekretärin, welche organisatorisch dem Geschäftsbereich eines Bezirksrichters zugeteilt sei oder mit diesem Bezirksrichter zusammenarbeite, sei bei der Frage,

- 18 ob dieser Richter den Anschein der Befangenheit erwecke, vollumfänglich diesem Richter als eigenes Verhalten anzurechnen. 6. Mit ihren unzulässig appellatorischen und, soweit ersichtlich, neuen Behauptungen, die Gerichtssekretärin habe nur von BR A. wissen können, dass er das Revisionsbegehren als verspätet betrachtet habe (wie sie selber gegenüber der Staatsanwaltschaft im fraglichen Telefongespräch mitgeteilt habe), die Gerichtssekretärin habe mit BR A. Rücksprache genommen oder sei von ihm zur Führung des Gesprächs beauftragt worden (KG act. 1 S. 18 Ziff. 129 - 132), kann die Beschwerdeführerin keine Willkür bei der vorinstanzlichen Feststellung nachweisen, dass BR A. am fraglichen Telefongespräch nicht beteiligt gewesen sei. 7. Die Rüge, über das fragliche Telefongespräch und die Umstände, wie es habe dazu kommen können, hätte Beweis abgenommen werden müssen (KG act. 1 S. 18 Ziff. 135 f.), geht schon deshalb fehl, weil es die Beschwerdeführerin unterlässt darzutun, über welche konkreten (streitigen) Tatsachenbehauptungen hätte Beweis abgenommen werden müssen. Sollte die Beschwerdeführerin damit ihre in der vorstehenden Erwägung zitierten Behauptungen meinen, wäre darauf mangels Belegstellen in den vorinstanzlichen Akten dafür nicht einzutreten. 8. Die Ausführungen in den Ziffern 137 - 143 der Beschwerde (KG act. 1 S. 18 f.) sind Wiederholungen aus dem bisher Geprüften. Es ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen. 9. Unter dem Titel "Unzulässige Mitteilungen an Dritte, Amtsgeheimnisverletzung, Art. 320 StGB" (KG act. 1 S. 19) trägt die Beschwerdeführerin grösstenteils in unsubstantiierter, unzulässig appellatorischer Weise (vgl. vorstehend Erw. 2) - zahlreiche Behauptungen und Vermutungen insbesondere zu Verhalten von BR A., Gerichtssekretärin D. und eines Staatsanwalts vor, ohne in den Ziffern 144 - 212 einen Nichtigkeitsgrund, den die Vorinstanz gesetzt haben soll, geltend zu machen (im Unterschied etwa zu Ziff. 20 - 22, 110, 118, 135 f., 214, 219, 229 und weitere der Beschwerde). Darauf (KG act. 1 S. 19 - 26 Ziff. 144 - 212) ist nicht weiter einzugehen.

- 19 - 10. Die Vorinstanz hielt im Zusammenhang mit der Erwägung, es könne aufgrund der Telefonnotiz (vom 9.10.2008) nicht nachvollzogen werden, worin die Beschwerdeführerin ein zwischen Gericht und Staatsanwaltschaft vereinbartes Vorgehen erblicken wolle, fest, der Entscheid, wie die Strafuntersuchung geführt werde, obliege einzig und alleine der Staatsanwaltschaft (KG act. 2 S. 8). Die Beschwerdeführerin bezeichnet dies als willkürliche tatsächliche und aktenwidrige Annahme im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO (KG act. 1 S. 26 Ziff. 213 f.). Bei dieser vorinstanzlichen Erwägung handelt es sich indes nicht um eine tatsächliche Annahme im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO, sondern um eine (verfahrens-)rechtliche Feststellung, die als solche ohne weiteres zutrifft. Die Rüge geht daran vorbei und damit fehl. Selbst wenn sich der Staatsanwalt am 9. Oktober 2009 gebunden hätte, wie die Beschwerdeführerin behauptet (KG act. 1 S. 26 Ziff. 215), welche Behauptung aber (wie bereits die Vorinstanz in diesem Zusammenhang richtig erwähnte; KG act. 2 S. 8) beim Studium der von der Beschwerdeführerin zum Beleg dafür zitierten Telefonnotiz vom 9.10.2008 nicht nachvollziehbar ist, bliebe die vorinstanzliche Feststellung als solche über die (gesetzliche, formelle) Verfahrenskompetenz der Staatsanwaltschaft zutreffend. 11. Die Beschwerdeführerin moniert, es sei auch nicht der Anschein der Befangenheit von BR A. aus dem Umstand kreiert worden, dass keine Aktennotiz über das Gespräch mit der Staatsanwaltschaft angelegt worden sei. Auch dabei handle es sich um eine willkürliche und aktenwidrige tatsächliche Annahme, wodurch auch klares materielles Recht verletzt werde (KG act. 1 S. 27 Ziff. 219 mit Verweisung auf KG act. 2 S. 8). a) Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführerin sei einzig darin beizupflichten, dass über das Gespräch (gemeint: vom 9.10.2008) eine Telefonnotiz zuhanden der Akten hätte erstellt werden sollen. Es gehe aber zu weit, aus dem Fehlen einer solchen Notiz einen Anschein der Befangenheit von BR A. konstruieren zu wollen (KG act. 2 S. 8 unten).

- 20 b) Die Vorinstanz fügte diese Erwägung an, nachdem sie "die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalte" (KG act. 2 S. 8 2. Absatz) geprüft hatte. Sie stellte damit keineswegs fest, die Beschwerdeführerin habe nur aus dem Fehlen einer Aktennotiz eine Befangenheit konstruieren wollen. Die Rüge geht fehl, wenn sie das geltend machen möchte. Möchte die Beschwerdeführerin aber geltend machen, sie habe aus dem Umstand, dass keine Aktennotiz über das Gespräch mit der Staatsanwaltschaft angelegt worden sei, im Gegensatz zur vorinstanzlichen Erwägung gar keinen Befangenheitsgrund geltend gemacht, ist sie durch die gerügte vorinstanzliche Erwägung nicht belastet, und es ist aus diesem Grund nicht drauf einzutreten. c) Die Beschwerdeführerin scheint aber mit ihren darauf folgenden Ausführungen doch geltend machen zu wollen, die Vorinstanz habe zu Unrecht dem Umstand, dass über das Gespräch vom 9.10.2008 keine Aktennotiz erstellt worden sei, bezüglich der Frage der Befangenheit von BR A. keine Bedeutung beigemessen. Es sei nämlich nicht versehentlich keine Aktennotiz erstellt worden, sondern mit dem Ziel, dass sich die Beschwerdeführerin nicht bei der Staatsanwaltschaft gegen die in diesem Gespräch gemachten Unterstellungen habe wehren können (KG act. 1 S. 27 Ziff. 226; dazu auch KG act. 1 S. 34 f. Ziff. 294 - 299). Die Rüge geht aber auch fehl, wenn sie so zu verstehen ist. C. von der Staatsanwaltschaft hat das Telefongespräch vom 9.10.2008 mit der juristischen Sekretärin und nicht mit BR A. geführt. Zutreffend hielt die Vorinstanz fest, dass die juristische Sekretärin (nicht BR A.) eine Telefonnotiz hätte erstellen sollen. Dass die Vorinstanz aus dem Fehlen einer solchen Notiz keinen Anschein einer Befangenheit von BR A. ableitete, bedeutet keinen Nichtigkeitsgrund. 12. Die Beschwerdeführerin rügt, BR A. habe im Zusammenwirken mit der Gerichtssekretärin D. verschiedene kantonale Gesetzesvorschriften zum Nachteil der Beschwerdeführerin verletzt. Das stelle einen Ablehnungsgrund dar. Dieser sei von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben. Damit sei § 281 Ziff. 3 ZPO ZH verletzt worden (KG act. 1 S. 27 f. Ziff. 229).

- 21 a) § 281 Ziff. 3 ZPO ZH beinhaltet den Nichtigkeitsgrund der Verletzung klaren materiellen Rechts. Welches materielle Recht im vorliegenden Zusammenhang von der Vorinstanz angewandt oder gemäss Beschwerdeführerin allenfalls zu Unrecht nicht angewandt worden wäre, erläutert die Beschwerdeführerin nicht und ist auch nicht ersichtlich. b) Die Beschwerdeführerin meint offenkundig eine Verletzung der Ausstandsvorschriften. Dabei handelt es sich nicht um materielles Recht, sondern um Verfahrensvorschriften im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO ZH. c) Die Rüge beruht indes im Wesentlichen auf unsubstantiierten und unzulässig appellatorischen Behauptungen und Unterstellungen eines Zusammenwirkens von BR A. mit der Gerichtssekretärin D. zur Verletzung von Verfahrensvorschriften zum Nachteil der Beschwerdeführerin. Unsubstantiiert sind sie schon deshalb, weil die Beschwerdeführerin (mit Ausnahme eines Hinweises auf OG act. 1 S. 4 [KG act. 1 S. 27 Ziff. 222]; dazu nachfolgend Erw. 13.a) nicht darlegte, dass und wo diese Behauptungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen worden wären. Darauf und damit auf die daraus gezogenen Schlussfolgerungen bzw. Rügen kann nicht eingetreten werden. 13. Gemäss der Telefonnotiz von C. vom 9.10.2008 erklärte ihm D., dass das Gericht E-Mails habe, die belegten, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit der Eheschutzverhandlung vom 15.7.2005 um die Ausübung von Optionsrechten gewusst habe (OG act. 4/7 S. 1). Im Ausstandsbegehren vom 27. Juli 2009 an das Bezirksgericht B. erklärte die Beschwerdeführerin, solche E-Mails seien ihr nicht bekannt, und beantragte, BR A. sei zu verpflichten, diese E-Mails einzureichen (OG act. 1 S. 4). In der Beschwerde rügt sie unter Verweisung auf diese Aktenstelle als Verletzung ihres Gehörsanspruchs, dass die Vorinstanz diese E-Mails nicht beigezogen habe (KG act. 1 S. 28 Ziff. 230 - 236). a) Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das Bezirksgericht B. vom 27. Juli 2009 ein Ausstandsbegehren gegen BR A. eingereicht habe (OG act. 1), BR A. der Verwaltungskommission des Obergerichts eine gewissenhafte Erklärung zukommen lassen habe, dass er sich nicht

- 22 befangen fühle, der Beschwerdeführerin diese Erklärung zur Kenntnisnahme zugestellt worden sei, diese darauf mit Eingabe vom 20. August 2009 (OG act. 7) zahlreiche verschiedene Anträge gestellt und mit Eingabe vom 14. September 2009 (OG act. 9) weitere Anträge gestellt habe (KG act. 2 S. 2 - 5). In der Folge behandelte die Vorinstanz nur die in den Eingaben vom 20. August 2009 (OG act. 7) und vom 14. September 2009 (OG act. 9) gestellten Anträge (KG act. 2 S. 7 - 13). Offensichtlich ging die Vorinstanz davon aus, dass die umfangreiche Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. August 2009 (OG act. 7; 22 Seiten) diejenige vom 27. Juli 2009 (OG act. 1; 7 Seiten) ersetzen sollte, nachdem die Beschwerdeführerin realisiert hatte, dass für die Behandlung des Ausstandsbegehrens gegen BR A. nicht das Bezirksgericht B., an welches sie die Eingabe vom 27. Juli 2009 gerichtet hatte, zuständig war, sondern die Verwaltungskommission des Obergerichts, an welche BR A. ihre Eingabe vom 27. Juli 2009 überwiesen hatte (OG act. 2), welche darauf der Beschwerdeführerin die gewissenhafte Erklärung von BR A. zur Kenntnisnahme zugestellt hatte und an welche darauf die Beschwerdeführerin das Ausstandsbegehren vom 20. August 2009 und dessen umfangreiche Begründung eingereicht hatte (OG act. 7). In der Beschwerde moniert die Beschwerdeführerin nicht, dass die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss vom 11. November 2009 ausschliesslich ihre Eingabe vom 20. August und 14. September 2009, nicht aber diejenige vom 27. Juli 2009 behandelt hatte. Auch die Beschwerdeführerin scheint davon ausgegangen zu sein, dass ihre Eingabe vom 20. August 2009 an die (zuständige) Verwaltungskommission diejenige vom 27. Juli 2009 an das (unzuständige) Bezirksgericht ersetzt hatte. Ging die Vorinstanz (unbeanstandet) davon aus, musste sie die Eingabe vom 27. Juli 2009 nicht weiter (oder auch noch) beachten und geht die Verweisung der Beschwerdeführerin auf Anträge in der Eingabe vom 27. Juli 2009 bzw. die Rüge der Verletzung ihres Gehörsanspruchs durch Nicht-Behandlung der Anträge in dieser Eingabe fehl. b) Abgesehen davon macht die Beschwerdeführerin bezüglich dem Nachteil, zu welchem sich der gerügte Nichtigkeitsgrund auf den angefochtenen Beschluss ausgewirkt habe, einzig geltend, die Beibringung dieser Beweismittel sei von grosser Bedeutung, weil sie belegten, dass Gerichtssekretärin D. absichtlich die

- 23 - Unwahrheit gesagt habe mit dem Zweck, dass das Strafverfahren nicht weitergeführt werde (KG act. 1 S. 28 Ziff. 232). Die Vorinstanz behandelte indes ausschliesslich das Ausstandsbegehren gegen BR A. und nicht gegen D. Diese Rüge geht am angefochtenen Beschluss vorbei und schon deshalb fehl. 14. Vor Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin ausgeführt, ihre Vertreterin habe beim Studium der Rechenschaftsberichte erkannt, dass BR A. einmal im Amt eingestellt worden sei. Aus der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 4. September 2009 entnahm die Beschwerdeführerin, dass gegen BR A. einmal ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Sie beantragte in ihrer Eingabe vom 14. September 2009, die Strafakten des offenbar gegen BR A. eingeleiteten Strafverfahrens seien beizuziehen, ihr sei Einsicht darin zu gewähren und darauf Gelegenheit zur Ergänzung des Ablehnungsbegehrens zu geben (OG act. 9). a) Die Vorinstanz erwog dazu, ein Gesuch um Akteneinsicht in allfällige Strafakten sei der Zuständigkeit halber nicht bei der Verwaltungskommission, sondern bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde oder bei der entscheidenden Gerichtsbehörde zu stellen (KG act. 2 S. 13 Erw. 2.4). b) Die Beschwerdeführerin rügt, die Einsicht in die Strafakten sei ihr verweigert und damit ihr Gehörsanspruch verletzt worden (KG act. 1 S. 28 f. Ziff. 237 - 240). Dabei geht sie indes in keiner Weise auf die vorinstanzliche Begründung für das Nichteintreten auf den Antrag um Beizug von Strafakten ein und kann deshalb auch keinen Nichtigkeitsgrund nachweisen. 15. In der Eingabe an das Bezirksgericht B. vom 27. Juli 2009 hatte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Antrag auf Verpflichtung des Beschwerdegegners, ihr einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen (OG act. 1 S. 2), beantragt, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, detaillierte Auszüge seiner sämtlichen Konti einzureichen, eventuell seien Kontoauszüge direkt von den bekannten Banken beizuziehen (OG act. 1 S. 6). In der Beschwerde rügt sie als Verletzung ihres Gehörsanspruchs, dass die Vorinstanz keine entsprechenden Editionsverfügungen erlassen habe (KG act. 1 S. 30 Ziff. 249 - 253). Einerseits kann dazu auf die vorstehende Erwägung 13.a verwiesen werden. Andererseits

- 24 trat die Vorinstanz auf den Antrag der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 20. August 2009, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen (OG act. 7 S. 2 Ziff. 13), nicht ein. Mit der Begründung dafür (KG act. 2 S. 13 Erw. 2.6) setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise auseinander und kann deshalb auch keinen Nichtigkeitsgrund nachweisen. Trat die Vorinstanz (ohne Nichtigkeitsgrund) auf den Antrag betr. Prozesskostenvorschuss nicht ein, musste sie sich auch nicht zu weiteren in diesem Zusammenhang vorgebrachten Anträgen äussern und verletzte den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin nicht, indem sie das nicht tat. 16. Die Beschwerdeführerin rügt Verletzungen von § 108 und § 103 GVG. Diese Bestimmungen seien von der Vorinstanz zu Unrecht nicht angewandt worden (KG act. 1 S. 30 - 32 Ziff. 254 - 271). § 108 GVG betrifft eine Aufsichtsbeschwerde. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz hätte diese Norm anwenden müssen (aber zu Unrecht nicht angewandt), bezieht sie sich auf die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde. In diesem Bereich ist die Nichtigkeitsbeschwerde aber nicht zulässig (§ 284 Ziff. 2 ZPO ZH). Auf die Ausführungen ist nicht einzutreten. Das Gleiche gilt auch für die (überdies völlig unsubstantiierte) Rüge der Verletzung von § 109 Abs. 3 GVG (KG act. 1 S. 32 Ziff. 272 und 273). 17. Auch die Rügen unter dem Titel "Verletzung von § 100 GVG" (KG act. 1 S. 32 f. Ziff. 274 - 279) sind ungenügend substantiiert. Insbesondere unterlässt es die Beschwerdeführerin zu substantiieren, welche weiteren Abklärungen (KG act. 1 S. 33 Ziff. 279) denn aus welchen Gründen die Vorinstanz hätte vornehmen müssen. 18. Am 12. November 2008 rief der Beschwerdegegner BR A. an. Dieser verfasste über diesen Anruf und dessen Inhalt eine Telefonnotiz (OG act. 8/5). a) Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, BR A. habe demnach mit dem Beschwerdegegner ein ausführliches Gespräch über das Verfahren geführt, was nicht nur als unzulässiges Berichten ausgelegt werden könne, sondern BR A. habe im Sinne von § 96 Ziff. 2 GVG Rat erteilt (KG act. 2 S. 7). Die Vorinstanz erwog dazu, sofern die Beschwerdeführerin in diesem

- 25 - Telefongespräch vom 8. November 2008 (recte [der datumsmässige Einwand der Beschwerdeführerin {KG act. 1 S. 39 Ziff. 338 f.} ist richtig, der vorinstanzliche offenkundige Verschrieb bedeutet indes keinen Nichtigkeitsgrund]: vom 12. November 2008; OG act. 8/5) einen Ablehnungsgrund erkennen wolle, sei sie mit ihrem Vorbringen verspätet. Der Inhalt dieser Telefonnotiz wäre für die Beschwerdeführerin bereits viel früher feststellbar gewesen; sie habe ihren (allfälligen Ablehnungs-) Anspruch verwirkt (KG act. 2 S. 9 erster Absatz). Die Beschwerdeführerin bemängelt, die Vorinstanz hätte BR A. aufgrund dieses Telefongesprächs als befangen erklären müssen (KG act. 1 S. 33 f. Ziff. 280 - 293). Dabei geht sie indes an dieser Stelle überhaupt nicht auf die vorinstanzliche Feststellung der Verwirkung ein und kann deshalb keinen Nichtigkeitsgrund nachweisen. b) Hingegen hält sie der vorinstanzlichen Feststellung der Verwirkung später in der Beschwerde entgegen, sie habe nicht davon ausgehen müssen, dass solche Gespräche geführt würden, und es habe von ihr auch nicht verlangt werden können, dass sie die Akten immer wieder beiziehen müsse, ohne dass Verfahrenshandlungen vorgenommen worden wären; in die Aktennotiz (Telefonnotiz vom 12.11.2008; OG act. 8/5) habe sie erst am 18. August 2009 Einsicht genommen und unverzüglich am 20. August 2009 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben. Deshalb könne ihr Ablehnungsanspruch nicht verwirkt sein (KG act. 1 S. 39 Ziff. 340 - 343). c) Die Vorinstanz erklärte nicht, wann der Inhalt der Telefonnotiz von BR A. vom 12.11.2008 für die Beschwerdeführerin aus welchem Anlass feststellbar gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin hatte geltend gemacht, sie habe erst auf ihr Akteneinsichtsgesuch vom 18. August 2009 Einsicht in diese Telefonnotiz erhalten (OG act. 7 S. 10). Die Vorinstanz nannte keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin demgegenüber bereits früher Kenntnis davon gehabt hätte. Ebensowenig erklärte die Vorinstanz, wann die Beschwerdeführerin weshalb davon hätte Kenntnis nehmen müssen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass von ihr nicht verlangt werden konnte, ohne konkreten Anlass immer wieder die Akten beizuziehen (um immer wieder zu prüfen, ob ein Richter einen

- 26 - Ablehnungsgrund setze), ist berechtigt. Allein aus dem Umstand, dass der Einzelrichter eine Telefonnotiz anfertigte (ohne diesen Umstand den Parteien mitzuteilen), kann nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin davon früher hätte Kenntnis nehmen müssen. Die Rüge ist begründet. Eine Verwirkung des Ablehnungsanspruchs kann der Beschwerdeführerin zumindest beim vorinstanzlichen Aktenstand, d.h. ohne weitere Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich schon früher Kenntnis von der Telefonnotiz hatte oder hätte haben müssen, nicht entgegengehalten werden. d) Die Vorinstanz wies das darauf gestützte Ablehnungsgesuch aber nicht einfach wegen Verwirkung ab, sondern prüfte es auch inhaltlich und gelangte zur Auffassung, selbst wenn darauf einzutreten wäre, müsste es abgewiesen werden, weil aus der Telefonnotiz kein Anschein der Befangenheit ersichtlich sei (KG act. 2 S. 9 zweiter Absatz). Bei Kenntnisnahme der Telefonnotiz vom 12. November 2008 (OG act. 8/5) überzeugen diese vorinstanzlichen Erwägungen. Der blosse gegenteilige Standpunkt der Beschwerdeführerin (KG act. 1 S. 33 Ziff. 280 - 293, S. 39 f. Ziff. 345 - 348) ohne Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermag daran nichts zu ändern. Es bleibt mithin bei diesen vorinstanzlichen Erwägungen. Die unzulässige Annahme der Verwirkung wirkte sich demnach nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin aus, da ihr Gesuch auch ohne diese Feststellung abgewiesen wurde, ohne dass sie dabei einen Nichtigkeitsgrund nachgewiesen hätte. Die berechtigte Rüge der unzulässigen Annahme der Verwirkung führt deshalb nicht zur Aufhebung das angefochtenen Beschlusses. 19. Die Beschwerdeführerin erklärt, sie habe bereits dargelegt, dass aufgrund der Aktenlage ein dringender Tatverdacht des Prozessbetrugs bestanden habe, dass trotzdem keine Strafanzeige gemacht worden sei, dass aber die Vorinstanz auch in diesen Umständen kein Anzeichen einer Befangenheit gesehen und damit § 96 Ziff. 4 GVG verletzt habe (KG act. 1 S. 35 Ziff. 300 - 302). Auch diese Rüge basiert auf ungenügend substantiierten und deshalb nicht beachtlichen Behauptungen (insbesondere zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass sie bereits vor Vorinstanz behauptet hätte, BR A. erscheine deshalb als befangen,

- 27 weil er keine Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner eingereicht habe) und geht schon deshalb fehl. 20. Vor Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin geltend gemacht, die Gerichtssekretärin D. habe mit der Auskunft an die Staatsanwaltschaft gemäss der Telefonnotiz vom 9.10.2008 das Amtsgeheimnis verletzt. BR A. als Vizepräsident des Bezirksgerichts B. hätte gestützt auf § 121 GVG "handeln müssen" (KG act. 1 S. 35 Ziff. 303 mit Verweisung auf OG act. 7 S. 12). In der Beschwerde rügt sie, BR A. habe seine Pflicht nach § 121 GVG nicht wahrgenommen. Auch darin habe die Vorinstanz aber keinen Befangenheitsgrund gesehen und damit § 96 Ziff. 4 GVG verletzt (KG act. 1 S. 35 Ziff. 303 - 305). Auch diese Rüge ist ungenügend substantiiert. Zwar verweist die Beschwerdeführerin hierunter auf OG act. 7 S. 12, wo sie das Behauptete vor Vorinstanz ausgeführt hatte. Insoweit genügt sie diesbezüglich der Substantiierungspflicht im Beschwerdeverfahren. Sie unterlässt es aber in der Beschwerde zu erläutern, was BR A. denn hätte tun müssen bzw. was er nicht getan habe bzw. durch welche Unterlassung er den Anschein der Befangenheit erweckt habe bzw. aus welchem konkreten Verhalten von BR A. die Vorinstanz auf den Anschein der Befangenheit im Sinne von § 96 Ziff. 4 GVG hätte schliessen müssen und diese Bestimmung verletzt habe, indem sie das nicht getan habe. Auch auf diese Rüge kann deshalb nicht weiter eingetreten werden. 21. Ungenügend substantiiert im Sinne der vorstehenden Erwägung 2 sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Ziff. 306 - 318 der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass und wo sie diese Behauptungen bereits vor Vorinstanz vorgebracht hätte. Zwar verweist die Beschwerdeführerin in Ziff. 313 auf KG act. 2 S. 11 oben. An dieser Stelle bezog sich die Vorinstanz auf die Rüge der Beschwerdeführerin vor Vorinstanz, BR A. habe in Bezug auf den Bonus des Beschwerdegegners aktenwidrige Ausführungen gemacht, und das Ausfällen eines Teilentscheids im Massnahmeverfahren sei nicht zulässig gewesen (KG act. 2 S. 10 unten/S. 11 oben). Daran gehen die Rügen unter Ziff. 306 - 318 der Beschwerde vorbei und damit fehl.

- 28 - 22. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 13 EMRK, weil die Vorinstanz allein gestützt auf die gewissenhafte Erklärung des abgelehnten Richters entschieden und die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gehört habe (KG act. 1 S. 36 f. Ziff. 319 f.). Die Rüge ist nicht nachvollziehbar. Art. 13 EMRK gewährleistet (nur) das grundsätzliche Recht, bei Verletzung von Rechten aus der EMRK eine Beschwerde erheben zu können (Hangartner, Das Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK und seine Durchsetzung in der Schweiz, in AJP 1994 S. 3 ff.; BGE 5A_432/2010 vom 26.7.2010 Erw. 2.3 und 2.4). Damit hat die Rüge der Beschwerdeführerin nicht zu tun. Das vorinstanzliche Verfahren und die vorliegende Beschwerde zeigen, dass ihr eine Beschwerde im Sinne von Art. 13 EMRK möglich und deshalb diese Bestimmung nicht verletzt ist. Die Rüge geht fehl. 23. Die Rüge der Verletzung von Art. 14 EMRK (KG act. 1 S. 37 Ziff. 321) ist ebensowenig nachvollziehbar wie die Rüge der Verletzung von Art. 13 EMRK. Die Beschwerdeführerin macht nicht einmal geltend, sie sei aus einem von Art. 14 EMRK umfassten Grund (vgl. dazu etwa BGE 136 I 297, 305 f. Erw. 7.1 und 7.2) im Genuss eines von der EMRK anerkannten Rechts oder einer von der EMRK garantierten Freiheit diskriminiert worden. 24. Die Rüge der Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV basiert auf "sämtlichen vorstehenden Ausführungen" in der Beschwerde (KG act. 1 S. 37 Ziff. 322 f.). Da diese indes weitgehend ungenügend substantiiert sind und deshalb nicht beachtet werden können (vgl. die vorstehenden Erwägungen), mangelt es auch dieser Rüge an der Grundlage. Auch sie geht fehl. 25. Die Beschwerdeführerin rügt, durch die bisherige Rechtsverweigerung sei sie in ihrer Würde als Mensch betroffen und in ihrer Stellung als Frau verletzt worden, wodurch Art. 7 und 8 Abs. 1 - 3 BV sowie Art. 9 - 11 und 18 KV verletzt worden seien. Dies insbesondere, weil sie mit unangemessenen Unterhaltsbeiträgen leben müsse (KG act. 1 S. 37 Ziff. 324 f.). Sie übersieht, dass die Vorinstanz

- 29 nicht die Unterhaltsbeiträge zu beurteilen hatte. Die Rüge geht am angefochtenen Beschluss vorbei und damit fehl. 26. Die Beschwerdeführerin rügt, BR A. habe bis heute nicht über ein Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB entschieden. Das stelle eine Rechtsverweigerung dar. Auch dieser Umstand sei von der Vorinstanz in Verletzung von § 96 Ziff. 4 GVG nicht als Befangenheit beurteilt worden (KG act. 1 S. 37 f. Ziff. 326 - 329). Auch diese Rüge ist im Sinne der vorstehenden Erw. 2.b ungenügend substantiiert. Es kann nicht darauf eingetreten werden. 27. Die Beschwerdeführerin macht geltend, BR A. sei auch wegen Vorbefassung im Scheidungsverfahren sowie im Verfahren über vorsorgliche Massnahmen befangen (KG act. 1 S. 38 Ziff. 330). Dies begründet sie damit, dass BR A. in einem Revisionsverfahren einen Nichteintretensentscheid wegen angeblicher Verspätung gefällt habe, obwohl die Frist zur Einreichung eines Revisionsbegehrens noch gar nicht begonnen habe. Er habe bereits am 9. Oktober 2008 den Ausgang des Revisionsverfahrens gekannt. Wegen Vorbefassung hätte er demnach am 24. Oktober 2008 keinen Entscheid über Sicherungsmassnahmen treffen dürfen. Er habe seine Ausstandspflicht gemäss § 102 Abs. 2 GVG verletzt (KG act. 1 S. 38 f. Ziff. 330 - 337). Auch diese Rüge ist im Sinne der vorstehenden Erwägung 2.b ungenügend substantiiert. Überdies ist sie nicht nachvollziehbar. Die Ausstandsgründe sind in den §§ 95 f. GVG aufgeführt. § 102 GVG beinhaltet keinen separaten Ausstandsgrund. Dass BR A. den Ausgang des Revisionsverfahrens bereits am 9. Oktober 2008 gekannt habe, ist eine blosse unbelegte und damit nicht beachtliche Behauptung. Weshalb er deswegen bezüglich eines Verfahrens betreffend Sicherungsmassnahmen vorbefasst gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar. Auf die Rüge kann nicht eingetreten werden. 28. Vor Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin geltend gemacht, aus dem Rechenschaftsbericht des Obergerichts und des Kassationsgerichts über das Jahr 1998 sei ersichtlich, dass BR A. vorübergehend im Amt eingestellt worden sei. Sollte einmal eine Strafuntersuchung gegen ihn eingeleitet worden sein, habe

- 30 die Beschwerdeführerin berechtigten Grund, daran zu zweifeln, dass sie von ihm korrekt behandelt worden sei. Durch ein allfälliges Strafverfahren könne ein Richter in seiner Unabhängigkeit beeinträchtigt werden, weil er im Verhältnis zu bestimmten Personen nicht mehr frei entscheiden könne. Dies betreffe vermutlich alle diejenigen Personen, von denen der Richter wissen oder annehmen müsse, dass sie über das gegen ihn geführte Verfahren informiert seien (KG act. 2 S. 7). Nach materiellen Erwägungen dazu hielt die Vorinstanz fest, es komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin aus einem über zehnjährigen, öffentlichen Rechenschaftsbericht von der Massnahme erfahren haben wolle, weshalb ihr Vorbringen zum jetzigen Zeitpunkt im Prozess ohnehin verspätet erfolge und nicht zu berücksichtigen sei (KG act. 2 S. 10). Dem hält die Beschwerdeführerin in der Beschwerde einzig entgegen, sie habe unverzüglich, nachdem ihr "dieser Umstand" bekannt geworden sei, ein Schreiben an das Bundesgericht gerichtet. Dieser Ablehnungsgrund sei daher ebenfalls unverzüglich geltend gemacht worden und könne nicht verspätet sein (KG act. 1 S. 40 Ziff. 354). Es ist nicht klar, welchen Umstand die Beschwerdeführerin damit meint. In der vorangehenden Ziffer erwähnte sie ein persönliches Gespräch von Rechtsanwalt F. mit BR A. vom 26. Juni 2007 (KG act. 1 S. 40 Ziff. 353). Wenn sie dieses mit "dieser Umstand" meint, geht ihr Hinweis auf ein unverzüglich nach dessen Bekanntwerden ans Bundesgericht gerichtete Schreiben am angefochtenen Beschluss vorbei, der sich auf eine Einstellung im Amt bezieht, welchen Umstand die Beschwerdeführerin in einem Rechenschaftsbericht 1998 entdeckt haben wolle. Meint die Beschwerdeführerin indes diesen Umstand, ist ihre Rüge schon deshalb ungenügend substantiiert, weil sie nicht dartut, dass sie das Schreiben an das Bundesgericht bereits im vorinstanzlichen Verfahren erwähnt hätte (vgl. vorstehend Erw. 2.b). Bezüglich der vorinstanzlichen Feststellung der verspäteten Geltendmachung dieses Ablehnungsgrundes wies die Beschwerdeführerin keinen Nichtigkeitsgrund nach. Es bleibt deshalb bei dieser Feststellung. Damit kommt es auf die inhaltlichen Erwägungen der Vorinstanz zu diesem Ablehnungsgrund und auf die (ebenfalls bloss appellatorische und insoweit auch unbeachtliche) Kritik der

- 31 - Beschwerdeführerin daran (KG act. 1 S. 40 f. Ziff. 349 - 358) nicht an, und es braucht deshalb nicht darauf eingegangen zu werden. 29. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin unter diesem Titel (KG act. 1 S. 40 Ziff. 359 - 363) sind blosse Wiederholungen oder Zusammenfassungen. Es ist dazu auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen. 30. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass in den vorinstanzlichen Akten eine Eingabe von Rechtsanwalt F. vom 4. September 2009 an die I. Zivilkammer des Obergerichts vorhanden ist (KG act. 1 S. 42 Ziff. 372 mit Verweisung auf OG act. 10). Sie rügt, es sei für sie nicht nachvollziehbar, wie diese Eingabe in die Akten des Ablehnungsverfahrens geraten sei. Sie sei ihr jedenfalls nicht zur Kenntnis gebracht worden. Dadurch sei ihr Gehörsanspruch verletzt worden (KG act. 1 S. 42 Ziff. 373 und 374). a) Nachdem die Vorinstanz ursprünglich auf eine Vernehmlassung zur Nichtigkeitsbeschwerde verzichtet hatte (KG act. 12), hielt sie im Beschluss vom 4. Mai 2010 betreffend Prozesskostenvorschuss fest, das Einakturieren einer Kopie der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 4. September 2009 aus dem Verfahren bei der I. Zivilkammer des Obergerichts (Geschäfts-Nr. LQ080097) in die Akten des Verfahrens bei der Verwaltungskommission sei versehentlich erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Eingabe vom 14. September 2009 bei der Verwaltungskommission auf den Inhalt der erwähnten Stellungnahme des Beschwerdegegners Bezug genommen und gestützt darauf Behauptungen aufgestellt. Die Stellungnahme sei deshalb zu Informationszwecken zugezogen worden. Für den Beschluss vom 11. November 2009 habe sie aber keine Rolle gespielt. Vor diesem Hintergrund erscheine das Vorbringen der Beschwerdeführerin, aufgrund des Einakturierens der erwähnten Stellungnahme sei ihr Gehörsanspruch verletzt worden, als nicht stichhaltig (KG act. 16 S. 5 Erw. 5).

- 32 b) Gemäss diesen vorinstanzlichen Erwägungen im Beschluss vom 4. Mai 2010 wurde die Stellungnahme des Beschwerdegegners OG act. 10 aufgrund einer Eingabe der Beschwerdeführerin im Ablehnungsverfahren (OG act. 9) "zu Informationszwecken" in dieses Verfahren zugezogen. Zu Recht und nicht zu Unrecht und auch nicht versehentlich wurde es demnach in diesem Verfahren akturiert. c) Die Beschwerdeführerin machte auch gar nicht geltend, ihr Gehörsanspruch sei aufgrund des Einakturierens dieses Dokuments verletzt worden, sondern durch die unterlassene Information über dessen Beizug. d) Der Gehörsanspruch umfasst das Recht, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag (BGE 133 I 100). Die Gerichte sind verpflichtet, jede ihnen eingereichte Stellungnahme den Beteiligten zur Kenntnis zu bringen und diesen Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen (BGE 133 I 100, 104 Erw. 4.6). Hätte der Beschwerdegegner die Eingabe vom 4. September 2009 im vorinstanzlichen Ablehnungsverfahren eingereicht, hätte sie fraglos der Beschwerdeführerin zugestellt, hätte der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben werden müssen und hätte die Vorinstanz, wenn sie dies unterlassen hätte, den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt. Dies wäre auch dann der Fall gewesen, wenn die Eingabe des Beschwerdegegners nach Auffassung der Vorinstanz für den vorinstanzlichen Entscheid belanglos gewesen wäre. Der Beschwerdegegner hatte diese Eingabe aber nicht im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht. Vielmehr hatte die Vorinstanz selber diese Eingabe aus einem anderen Verfahren beigezogen, nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 14. September 2009 ihrerseits darauf Bezug genommen hatte (OG act. 9 S. 2; vgl. KG act. 16 S. 5 Erw. 5). ). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Einreichung von Eingaben von Parteien findet darauf keine bzw. keine direkte Anwendung. Vielmehr ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Beizug von Akten durch das Gericht (oder rechtsanwendende Behörden) zu beachten. Diesbezüglich geht das

- 33 - Bundesgericht davon aus, dass die rechtsanwendende Behörde, welche neue Akten beizieht, die für die Entscheidfindung wesentlich sind (so im Urteil vom 27.2.2008 8C_147/2007 Erw. 4.2) bzw. auf die sie sich in ihrem Entscheid zu stützen gedenkt (so im Urteil vom 25.10.2007 8C_102/2007 Erw. 3.1.2), grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren (zitierte Urteile des Bundesgerichts vom 27.2.2008 8C_147/2007 und vom 25.10.2007 8C_102/2007). Diese Pflicht zur Orientierung der Parteien über einen Aktenbeizug steht mithin unter der Voraussetzung, dass diese Akten für den Entscheid von Bedeutung sind. Davon zu unterscheiden ist das Recht auf Akteneinsicht. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos, sondern es muss dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts vom 25.10.2007 8C_102/2007 Erw. 3.1.2 mit Verweisung auf BGE 132 V 387 Erw. 3 mit weiteren Hinweisen). Dieses Recht ist im vorliegenden Fall denn auch nicht fraglich. Der Beschwerdeführerin wurde auf entsprechendes Ersuchen die vollumfängliche Akteneinsicht gewährt, insbesondere auch in das beigezogene act. 10. e) Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Eingabe vom 14. September 2009 an die Vorinstanz erklärt, RA F. habe sich in einer Stellungnahme an die I. Zivilkammer des Obergerichts vom 4. September 2009 vehement dagegen gewehrt, von der Einstellung des "Strafverfahrens" gewusst zu haben. Wenn diese Angaben zutreffend seien, müsste - so die Beschwerdeführerin weiter - ein Strafverfahren eingeleitet worden sein, von dem ihre Vertreterin noch keine Kenntnis erhalten habe (OG act. 9 S. 2). Darauf zog die Vorinstanz von der I. Zivilkammer diese Stellungnahme von RA F. vom 4. September 2009 bei, akturierte diese in ihr Verfahren (OG act. 10), stellte offenkundig fest, dass diese für ihren Entscheid im vorliegenden Ablehnungsverfahren keine Bedeutung habe (vgl. KG act. 16 S. 5) und fällte den angefochtenen Entscheid, ohne darin irgendwie auf diese Stellungnahme von F. abzustellen. Unter diesen Umständen verletzte die Vorinstanz den vom Bundesgericht in vorstehend zitierter Weise umschriebenen Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin nicht, indem sie dieser nicht vor dem

- 34 - Entscheid Kenntnis vom Beizug der Stellungnahme von RA F. vom 4. September 2009 gegeben hatte. Das kantonale Recht (§ 56 ZPO ZH) geht bei diesem Sachverhalt nicht über den bundesgerichtlich umschriebenen Anspruch hinaus. Auch diese Rüge geht fehl, zumal die Beschwerdeführerin zwar behauptet (KG act. 1 S. 42 Ziff. 376), aber nicht dartut, dass, wo und inwiefern sich die Vorinstanz beim angefochtenen Beschluss doch irgendwie auf diese Stellungnahme gestützt habe. 31. Da die Vorinstanz nicht irgendwie auf die Stellungnahme von RA F. vom 4. September 2009 (OG act. 10) abstellte, gehen die Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde zum Inhalt dieser Stellungnahme und ihre Ausführungen zu auch in diesem Zusammenhang wiederholt, aber im Sinne der vorstehenden Erwägung 2.b ebenso unsubstantiiert behaupteten Verhaltensweisen des Beschwerdegegners, von BR A. und weiteren Personen (KG act. 1 S. 42 - 50 Ziff. 375, Ziff. 380 - 409) am angefochtenen Beschluss vorbei und sind deshalb nicht beachtlich. 32. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keinen Nichtigkeitsgrund nachwies. Im Wesentlichen sind ihre Ausführungen insoweit ungenügend substantiiert, als sie nicht darlegt, dass und wo sie ihre zahlreichen Behauptungen bereits vor Vorinstanz vorgebracht hätte (vgl. vorstehend Erw. 2.b). Aufgrund der Tatsachen, von welchen aufgrund des angefochtenen Beschlusses und mangels substantiierter diesbezüglicher Rügen auszugehen ist, verletzte die Vorinstanz mit der Abweisung des Ablehnungsbegehrens gegen BR A. keinen wesentlichen Verfahrensgrundsatz. Einzig die Rüge ist berechtigt, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einer Verwirkung des Ablehnungsrechts ausging, soweit sich dieses auf das Telefongespräch von BR A. mit dem Beschwerdegegner vom 12. November 2008 stützte. Da die Vorinstanz indes auch diesbezüglich bei der auch vorgenommenen inhaltlichen Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe keinen wesentlichen Verfahrensgrundsatz verletzte, wirkte sich auch dieser Nichtigkeitsgrund schliesslich nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin aus (vorstehend Erw. 18). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 35 - IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO ZH hingewiesen: Kommt sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, kann sie zur Nachzahlung dieser Gerichtskosten verpflichtet werden. 2. Die Verwaltungskommission des Obergerichts setzte für ihr Verfahren eine Staatsgebühr fest (KG act. 2 S. 15 Ziff. 7). Der Entscheid über das Ausstandsbegehren gegen einen Richter ist indes unabhängig davon, dass dafür nach § 101 Abs. 1 GVG erstinstanzlich die Aufsichtsbehörde zuständig ist, ein zivilrechtlicher Entscheid (von Rechenberg, a.a.O., S. 8 oben). Dafür ist eine Gerichtsgebühr und nicht eine Staatsgebühr festzulegen (Kass.-Nr. AA090156 vom 24.12.2010 Erw. II.4). Angefochten ist ein prozessleitender Entscheid in einem Scheidungsverfahren. Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach den §§ 5 i.V. mit 4 Abs. 3, 7 und 13 Abs. 1 GGebV. Bei einem mittleren Bereich gemäss § 4 Abs. 3 GGebV und dem Reduktionsgrund von § 7 GGebV resultiert eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.--. 3. Der Beschwerdegegner verzichtete auf eine Beschwerdeantwort (KG act. 28). Es ist ihm keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (vgl. KG act. 17) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (§ 89 Abs. 2 ZPO ZH). Die allfällige Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 92 ZPO ZH gilt auch dafür. V. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig.

- 36 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Beizug von diversen Verfahrensakten, die in den vorinstanzlichen Akten nicht vorhanden sind, und auf Verpflichtung von Bezirksrichter A. zur Einreichung von E-Mails werden abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 4'500.--. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 6. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren, Rechtsanwältin G., wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit Fr. 4'534.25 (inkl. 7.6 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt 7. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses der Verwaltungskommission des Obergerichtes vom 11. November 2009 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 37 - 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, an das Bezirksgericht B. (ad FE070109), mit den Akten an das Bundesgericht (ad 5A_866/2009) sowie im Dispositiv an Rechtsanwältin G., je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär

Zirkulationsbeschluss vom 8. April 2011 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst:

AA090176 — Zürich Kassationsgericht 08.04.2011 AA090176 — Swissrulings