Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA090165-P/U /mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 14. Februar 2011
in Sachen
X.,
Rekurrentin, abgewiesene Nebenintervenientin und Beschwerdeführerin
gegen
1. Y.,
Kläger, Rekursgegner 1 und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt
2. Z. AG,
Beklagte, Rekursgegnerin 2 und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt
betreffend Zulassung zur Nebenintervention
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. November 2009
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) in Kraft. Für Verfahren, die bei deren Inkrafttreten bereits rechtshängig sind, gilt gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betreffenden Instanz weiter. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren gelangen daher die Bestimmungen der (auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen ZPO vom 13. Juni 1976 (ZPO ZH) wie auch des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) weiterhin zur Anwendung. Ebenso ist mit Bezug auf die Beurteilung der erhobenen Rügen das bisherige Prozessrecht heranzuziehen, weil im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt der Fällung mit einem der in § 281 ZPO ZH bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet war. Dementsprechend richten sich auch die Nebenfolgen (Gerichtsgebühr und Prozessentschädigung) des Beschwerdeverfahrens betragsmässig nach dem bisherigen Recht, d.h. nach den obergerichtlichen Verordnungen über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GGebV) bzw. über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV) (vgl. § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG] vom 8. September 2010 und § 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV] vom 8. September 2010). II. 1. Am 17. Oktober 2007 reichte Y. (Kläger und Beschwerdegegner 1; vormals Arbeitnehmer der Beschwerdegegnerin 2 [BG act. 1 S. 3]) beim Bezirksgericht Bülach eine Klage gegen die Z. AG (Beklagte und Beschwerdegegnerin 2) ein mit den Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 736'240.-zuzüglich Zins zu bezahlen und ihm Bilanzen, Erfolgsrechnungen und Kontoblätter des Geschäftsjahres 2006 verschiedener Gesellschaften sowie ein Bewertungsgutachten zur Einsichtnahme herauszugeben (BG act. 1). Die
- 3 - Beschwerdeführerin, X., war die (dritte) Ehefrau des am _______ 2006 verstorbenen +A. Nach insoweit unbestrittener Darstellung des Beschwerdegegners 1 war +A. Eigentümer und Verwaltungsratspräsident der Holding der Beschwerdegegnerin 2 und ist die Beschwerdeführerin seine Haupterbin mit Stimmenmehrheit und Verwaltungsratspräsidentin der Holding (BG act. 1 S. 3 f.; vgl. BG act. 10 S. 4). Nach eigener Darstellung ist die Beschwerdeführerin wirtschaftlich berechtigte Eigentümerin "des Unternehmens" (damit offenbar gemeint der Holding, welche Eigentümerin der Aktien der Beschwerdegegnerin 2 ist; vgl. KG act. 2 S. 6 Erw. 5.a) mit einem Anteil von 50 % (BG act. 30 S. 3; vgl. auch KG act. 2 S. 3 Erw. II.2). Nach Erstattung der Klageantwort mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Klage (BG act. 10), der Replik (BG act. 17) und der Duplik (BG act. 25) sowie einer Referentenaudienz / Vergleichsverhandlung vom 13. November 2008 (BG Prot. S. 6) erklärte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Dezember 2008, in eigenem Namen, aber auch als Vertreterin ihres verstorbenen Ehemannes als Nebenintervenientin im Sinne von § 44 ZPO ZH am Prozess teilnehmen zu wollen (BG act. 30). Mit Beschluss vom 15. April 2009 wies das Bezirksgericht dieses Begehren ab (BG act. 39 [= OG act. 4] Dispositiv Ziffer 3). Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin einen Rekurs ans Obergericht des Kantons Zürich ein und beantragte, sie sei in Aufhebung von Dispositiv Ziffer 3 des bezirksgerichtlichen Beschlusses vom 15. April 2009 "als streitgenössische Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten" zuzulassen (OG act. 2). 2. Mit Beschluss vom 4. November 2009 wies das Obergericht (dessen I. Zivilkammer) den Rekurs ab und bestätigte den bezirksgerichtlichen Beschluss vom 15. April 2009 (KG act. 2). Gegen diesen obergerichtlichen Beschluss reichte die Beschwerdeführerin innert 30 Tagen (OG act. 15/1, KG act. 1) beim Kassationsgericht des Kantons Zürich eine Nichtigkeitsbeschwerde ein mit dem Antrag auf Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses vom 4. November 2009 (KG act. 1). Die ihr nach §§ 75 und 76 ZPO ZH auferlegte Prozesskaution von Fr. 25'000.-- (KG act. 5) leistete die Beschwerdeführerin innert Frist (KG act. 11). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (KG
- 4 act. 10), die Beschwerdegegnerin 2 auf eine Beschwerdeantwort (KG act. 12). Mit seiner (unter Berücksichtigung der Gerichtsferien) rechtzeitigen (KG act. 5, 6/2, 13) Beschwerdeantwort beantragt der Beschwerdegegner 1 die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 13 S. 2). Diese Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (KG act. 14). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten im vorliegenden Verfahren nicht. III. 1. Die Beschwerdeführerin erklärt, sie habe vor den Vorinstanzen um "Zulassung zur streitgenössischen Nebenintervention" ersucht, derzufolge ihr "die Prozessbefugnis eines notwendigen Streitgenossen auf Beklagtenseite" anzuerkennen wäre. Zwischen ihr und dem Beschwerdegegner 1 würde sich damit ggfs. ein eigenes Prozessverhältnis begründen. Sie habe weder vor der ersten noch vor der zweiten Instanz je geltend gemacht, dass sie Interesse an einer abhängigen Nebenintervention auf Seiten der Beschwerdegegnerin 2 habe, noch habe sie sich hinsichtlich ihres Begehrens auf die Rechtsbeziehung zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin 2 gestützt (KG act. 1 S. 3). 1.1. Die Vorinstanz erwog, das zürcherische Prozessrecht kenne die sog. streitgenössische Intervention, bei welcher der Streithelfer (Intervenient) von der unterstützten Partei unabhängig sei, nicht. Die Beschwerdeführerin könne daher nicht als sog. streitgenössische Nebenintervenientin zugelassen werden (KG act. 2 S. 7 Erw. 6.b). 1.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde (zu Recht) nicht geltend, entgegen der vorinstanzlichen Erwägung kenne das zürcherische Prozessrecht die von ihr anvisierte streitgenössische Nebenintervention. Dieser vorinstanzlichen Erwägung hält die Beschwerdeführerin einzig entgegen, die Zulässigkeit der von ihr anvisierten streitgenössischen Nebenintervention folge aus dem Bundesrecht, das dem kantonalen Recht vorgehe (KG act. 1 S. 12 f.). Sinngemäss rügt die Beschwerdeführerin damit, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie sie mit der Begründung nicht als Nebenintervenientin zugelas-
- 5 sen habe, dass das kantonale Prozessrecht die anbegehrte streitgenössische Intervention nicht kenne. Auf diese Rüge kann indes nicht eingetreten werden: 1.3. Rügen, welche das Bundesgericht mit freier Kognition prüfen kann, können im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht werden (§ 285 Abs. 1 und 2 ZPO ZH), und zwar auch nicht bei Zwischenentscheiden (ZR [Blätter für Zürcherische Rechtsprechung] 107 [2008] Nr. 42; vgl. auch Nr. 59). Der angefochtene Beschluss betrifft eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von weit mehr als Fr. 30'000.-- (vgl. KG act. 2 S. 9). Diese unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht (Art. 72 ff. BGG). Dabei prüft das Bundesgericht die Verletzung von Bundesrecht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG). Rügen der Verletzung von Bundesrecht können deshalb im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht werden (vgl. ebenfalls ZR 107 Nr. 42). Dies gilt vorliegend insbesondere für die in der vorstehenden Erwägung 1.2 genannte Rüge der Beschwerdeführerin. 1.4. Die Beschwerde geht schon deshalb fehl: Was das zürcherische Prozessrecht der Beschwerdeführerin ermöglichte - wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt gewesen wären -, nämlich eine Nebenintervention im Sinne von §§ 44 f. ZPO ZH (bei welcher Prozesshandlungen und Ausführungen des Nebenintervenienten in ihrer Wirkung durch das Verhalten der Hauptpartei beschränkt sind; § 45 ZPO ZH; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 3 zu § 45), wollte sie nach eigenem Bekunden gar nicht. Was sie wollte, nämlich eine "streitgenössische Nebenintervention" mit einer Prozessbefugnis eines notwendigen Streitgenossen auf der Beklagtenseite, kannte das zürcherische Prozessrecht nicht. In der vorinstanzlichen Abweisung des Begehrens der Beschwerdeführerin liegt kein im vorliegenden Verfahren zu prüfender Nichtigkeitsgrund, da im zürcherischen Prozessrecht eine solche Nebenintervention mit den prozessualen Befugnissen, welche die Beschwerdeführerin mit ihrem Begehren anstrebte, nicht existierte. Ob das Bundesrecht der Beschwerdeführerin das ermöglicht, was sie will, kann vom Kassationsgericht im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist schon deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 6 - 2. Bei dieser Sachlage kommt es auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin nicht an. Die vorinstanzlichen Erwägungen betreffen im Wesentlichen die Voraussetzungen einer Nebenintervention im Sinne von §§ 44 f. ZPO ZH. Da die Beschwerdeführerin eine solche aber gar nicht anstrebt bzw. gar nicht beanstandet, dass sie nicht zu einer solchen Nebenintervention zugelassen worden sei, sondern im Gegenteil betont, kein Interesse daran zu haben, und die vorinstanzlichen Erwägungen dazu als überflüssig bezeichnet (KG act. 1 S. 3), wirkten sich allfällige Nichtigkeitsgründe dabei nicht zu ihrem Nachteil aus. Ein solcher Nachteil wäre aber Voraussetzung der Zulässigkeit einer solchen Rüge (§ 281 ZPO ZH). 3. Überdies kann die Beschwerdeführerin aber auf Folgendes hingewiesen werden: 3.1. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO ZH). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg,
- 7 - Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.). 3.2. Mit ihrer Frage, weshalb die Vorinstanzen ihrer Fragepflicht nicht nachgekommen seien (KG act. 1 S. 3 f.), scheint die Beschwerdeführerin eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht gemäss § 55 ZPO ZH zu rügen. Diese Rüge ist indes gemäss den vorstehenden Erwägungen ungenügend substantiiert, indem die Beschwerdeführerin nicht dartut, was für ein Vorbringen ihrerseits vor den Vorinstanzen im Sinne von § 55 ZPO ZH unklar, unvollständig oder unbestimmt gewesen sei (oder von den Vorinstanzen als solches erachtet worden sei) und deshalb die richterliche Fragepflicht hätte auslösen müssen. 3.3. In Ziff. 2 der Beschwerde (KG act. 1 S. 4 f.) äussert sich die Beschwerdeführerin zum "strittigen Vertrag" zwischen den Beschwerdegegnern und erklärt, sie rüge willkürliche Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen zum Sachverhalt, Verletzung klaren materiellen Rechts und Verletzung des Gehörsanspruchs. Auch diese Rügen substantiiert sie an dieser Stelle nicht und kann deshalb damit keinen Nichtigkeitsgrund nachweisen. 3.4. Die Vorinstanz erwog, entgegen der Beschwerdeführerin habe sich die Erstinstanz zu ihren Vorbringen der Rechtsstellung einer direkten Vertragspartei etc. geäussert und diese Vorbringen verworfen (KG act. 2 S. 7 Erw. 6.c mit Verweisung auf OG act. [recte] 4 S. 7). Die Beschwerdeführerin vermag nicht zu erkennen, wo die Erstinstanz auf der Seite 7 ihres Beschlusses vom 15. April 2009 darauf verwiesen habe. In Erwägung 2.4 auf S. 7 dieses Beschlusses nimmt die Erstinstanz indes explizit Bezug auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. April 2009, wo diese darauf hinweise, dass sie einen originären und selbständigen Anspruch auf die Arbeitsleistung des Beschwerdegegners 1 gehabt habe (BG act. 39 = OG act. 4 S. 7). Die Rüge ist nicht nachvollziehbar. Das gilt auch für die Behauptung, der vorinstanzliche Hinweis auf Urk. 5/4 sei nicht korrekt, denn der Arbeitsvertrag sei von der Erstinstanz mit 5/14 bezeichnet worden (KG act. 1 S. 5 Ziff. 3). Die von der Vorinstanz zitierte Urkunde 5/4 ist der (von der Beschwerdeführerin eingereichte) Arbeitsvertrag zwischen den Beschwerdegegnern vom Juli 2005. Der vorinstanzliche Hinweis ist richtig. Für ihre Behauptung, dass sie, so-
- 8 fern sie im vorliegenden Dreierverhältnis am 1. September 2005 nicht als herangezogene Nebengläubigerin "(Adstipulator)" in eigenem Namen unterzeichnet, doch mit ihrer Unterschrift als Drittbegünstigte gemäss Art. 112 Abs. 2 und 3 OR ihre Annahmeerklärung zur Zuwendung abgegeben habe (KG act. 1 S. 6), nennt die Beschwerdeführerin keine Belegstelle aus den vorinstanzlichen Akten. Diese Behauptung ist (wie auch jene der "Tatsachenbehauptung der Beschwerdeführerin" in Ziff. 3 auf S. 5 der Beschwerde) ungenügend substantiiert. Abgesehen davon ist nicht nachvollziehbar, was die Beschwerdeführerin damit bezüglich Nebenintervention im Prozess der Beschwerdegegner dartun will. Mit der Bezugnahme auf Art. 112 OR scheint sie geltend machen zu wollen, dass sie einen eigenen Erfüllungsanspruch gegen den Beschwerdegegner 1 habe. Weshalb ein solcher (vgl. auch KG act. 1 S. 9 unten) zur Nebenintervention bezüglich der Forderungsklage des Beschwerdegegners 1 gegen die Beschwerdegegnerin 2 berechtigen soll, erläutert die Beschwerdeführerin aber nicht und ist auch nicht ersichtlich. Ebensowenig erläutert die Beschwerdeführerin und ebensowenig ist ersichtlich, weshalb der angefochtene Beschluss diesbezüglich an einem Nichtigkeitsgrund leiden soll. 3.5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner 1 habe sie in seinen Rechtsschriften als "die Beklagte" bezeichnet und damit selber die Anhaltspunkte für die Glaubhaftmachung ihres rechtlichen Interesses vorgebracht (KG act. 1 S. 6 Ziff. 4 mit Verweisung auf BG act. 1 S. 6 Ziff. 6). Der Beschwerdegegner 1 hält dem entgegen, mit der an der von der Beschwerdeführerin aus seiner Klageschrift zitierten Stelle genannten Beklagten sei nicht die Beschwerdeführerin, sondern die beklagte Beschwerdegegnerin 2 gemeint gewesen (KG act. 13 S. 3 lit. a). Tatsächlich bezeichnete der Beschwerdegegner 1 indes an dieser Stelle der Klageschrift die Beschwerdeführerin als Beklagte, wenn er behauptete: "Tatsächlich wäre die Beklagte objektiv nach dem Tod ihres Mannes mehr denn je auf den Rat des Klägers angewiesen gewesen" (BG act. 1 S. 6 Ziff. 6).
- 9 - Demgegenüber hatte der Beschwerdegegner 1 aber seine Forderung klar und eindeutig ausschliesslich gegen die Beschwerdegegnerin 2 und nicht (auch) gegen die Beschwerdeführerin gerichtet (BG act. 1 S. 1 f.), war die Bezeichnung der Beschwerdeführerin als Beklagte auf S. 6 der Klagebegründung offensichtlich ein Versehen und liegt kein Nichtigkeitsgrund vor, indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im angefochtenen Beschluss nicht deswegen eine Legitimation als Partei des Prozesses zwischen den Beschwerdegegnern beimass. 3.6. Soweit die Beschwerdeführerin erstinstanzliche Erwägungen beanstandet (z.B. KG act. 1 S. 7 Ziff. 4), missachtet sie, dass sich eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen den vorinstanzlichen Beschluss und dessen Erwägungen zu richten hat, eine Beschwerde nur erfolgreich sein kann, wenn der vorinstanzliche Beschluss auf einem Nichtigkeitsgrund beruht und es mithin auf erstinstanzliche Erwägungen nicht ankommt (es sei denn, dass die Vorinstanz im Sinne von § 161 GVG darauf verweisen hätte, was die Beschwerdeführerin aber bei ihrer diesbezüglichen Beanstandung nicht dartut). Die Vorinstanz ging selber davon aus, dass ein für die Beschwerdegegnerin 2 negativer Prozessausgang für die Beschwerdeführerin abgesehen von einer Wertverminderung ihrer Beteiligung soweit ersichtlich keine Konsequenzen habe (KG act. 2 S. 8). Damit ging die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin kein rechtliches Interesse am Obsiegen der Beschwerdegegnerin 2 glaubhaft gemacht hatte (vgl. auch KG act. 2 S. 5 oben), und damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. 3.7. Die Vorinstanz erwog, vorliegend gehe es um eine Forderung des Beschwerdegegners 1 gegen die Beschwerdegegnerin 2. Durch ein Urteil in diesem Prozess werde die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet. Sie werde höchstens (indirekt) wirtschaftlich betroffen, indem ein für die Beschwerdegegnerin 2 negatives Urteil Auswirkungen auf den Wert der Anteile (der Beschwerdeführerin) an der Beschwerdegegnerin 2 haben könnte (KG act. 2 S. 5 oben). Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, der Beschwerdegegner 1 habe in seiner Klageschrift behauptet, sie, die Beschwerdeführerin, habe bereits kurz nach der Beisetzung ihres verstorbenen Ehemannes begonnen, die Zusammenarbeit mit ihm, dem Beschwerdegegner 1, bewusst und systematisch zu zerstö-
- 10 ren. Deshalb wäre es gerecht, dass ihr als Nebenintervenientin Gelegenheit zur Antwort darauf gegeben würde (KG act. 1 S. 7 f.). Eine Voraussetzung der Nebenintervention ist, dass die Nebenintervenientin ein rechtliches Interesse daran glaubhaft macht, dass in einem zwischen andern Personen rechtshängigen Prozess die eine Partei obsiege (§ 44 Abs. 1 ZPO ZH). Ein solches Interesse liegt etwa vor, wenn die Nebenintervenientin bei Unterliegen der Partei, die sie unterstützen möchte, eine Regressklage dieser Partei zu gewärtigen hat (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 44; weitere Beispiele in N 4). Was die Beschwerdeführerin hierunter vorbringt, betrifft indes kein solches rechtliches Interesse am Obsiegen der Beschwerdegegnerin 2, sondern entweder, wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, ein bloss wirtschaftliches Interesse als Aktionärin oder ein persönliches Interesse an der Entgegnung auf allenfalls persönlich verletzende Behauptungen. Das Bedürfnis der Beschwerdeführerin nach solchen Entgegnungen ist zwar verständlich. Doch begründet dieses keine Legitimation als Nebenintervenientin nach § 44 ZPO ZH. Ein Nichtigkeitsgrund beim vorinstanzlichen Entscheid ist nicht nachgewiesen. Überdies ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass der Nebenintervenient in der Lage in den Prozess eintritt, in der er ihn vorfindet (§ 45 Abs. 1 ZPO ZH). Nachdem vor Erstinstanz das Hauptverfahren bereits vollständig durchgeführt worden ist (Klagebegründung, Klageantwort, Replik, Duplik), könnte sie (unter dem Vorbehalt von § 115 ZPO ZH) selbst dann keine neuen Behauptungen, Gegendarstellungen, Bestreitungen und Einreden mehr vorbringen, wenn sie als Nebenintervenientin zugelassen würde (§ 114 ZPO ZH). 3.8. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin dazu, was sie als "streitgenössische Nebenintervenientin" darüber hinaus selbständig tun könnte (KG act. 1 S. 9), gehen daran vorbei, dass das zürcherische Prozessrecht ein solches Institut nicht kennt. 3.9. Mit ihren Ausführungen zum Zustandekommen des Vertrages und dem Verhalten der Parteien nach der Vertragsunterzeichnung (KG act. 1 S. 10 Ziff. 6) macht die Beschwerdeführerin keinen Nichtigkeitsgrund geltend. Es ist nicht
- 11 ersichtlich, inwiefern diese Ausführungen die Frage der Nebenintervention betreffen. 3.10. Die Vorinstanz erwog, ein Urteil im vorliegenden Prozess zwischen den Beschwerdegegnern sei nur für die Prozessparteien bindend (KG act. 1 S. 6 lit. d). Die Beschwerdeführerin bezeichnet diese Erwägung als "nicht ganz einwandfrei". Das Urteil binde auch die Gerichte in späteren Prozessen. Die Gestaltungswirkung sowie die Tatbestandswirkung könnten sich unter Umständen auch auf Dritte erstrecken (KG act. 1 S. 10 Ziff. 7). Der vorliegende Prozess zwischen den Beschwerdegegnern betrifft eine Forderungs-, nicht eine Gestaltungsklage. Die Rüge geht daran vorbei. 3.11. Die Beschwerdeführerin führt aus, falls der Beschwerdegegner 1 mit seiner Klage obsiege, beabsichtige sie, eine Strafanzeige gegen ihn wegen Wuchers einzureichen. Sie könne nicht beurteilen, inwiefern eine eventuelle Entscheidung über die eingeklagte Forderung sich für sie in einem eventuellen Strafprozess wegen Wuchers als nachteilig erweisen würde (KG act. 1 S. 11 Ziff. 8). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb dies die Beschwerdeführerin zu einer Nebenintervention auf Seiten der Beschwerdegegnerin 2 legitimieren soll. Die Absicht einer Strafanzeige gegen eine Partei im Falle des Obsiegens dieser Partei begründet kein Interesse an einer Nebenintervention zugunsten der anderen Partei mit dem Interesse am Obsiegen dieser anderen Partei. 3.12. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin unter Ziff. 9 der Beschwerde (KG act. 1 S. 11 - 13) ist auf die vorstehenden Erwägungen, insbesondere die Erwägungen 1.2 und 1.3 zu verweisen. 3.13. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin 2 sei, zumindest formell, von der Beschwerdeführerin unabhängig und könne den Prozess durch Vergleich erledigen. Daran würde sich nichts ändern, wenn die Beschwerdeführerin zur Nebenintervention zugelassen würde, denn gemäss zürcherischem Zivil-
- 12 prozessrecht sei die Hauptpartei von einem Nebenintervenienten unabhängig (KG act. 2 S. 5 Erw. 4.b). Die Beschwerdeführerin stellt dies in Abrede mit der Behauptung, zwischen ihr und dem Beschwerdegegner 1 würde sich ein eigenes Prozessverhältnis begründen, was heisse, dass ihr die Befugnis eines notwendigen Streitgenossen zustände und sie sämtliche Zugeständnisse "der Hauptpartei" (damit wohl gemeint: der Beschwerdegegnerin 2) widerrufen oder einem Verzicht oder Anerkenntnis widersprechen könnte (KG act. 1 S. 13 Ziff. 10). Die vorinstanzliche Erwägung ist indes richtig (vgl. auch Frank/Stäuli/ Messmer, a.a.O., N 3 zu § 45). Mit einer Nebenintervention nach zürcherischen Prozessrecht würde die Beschwerdeführerin nicht notwendige Streitgenossin. 3.14. Die Ausführungen in Ziff. 11 und 14 der Beschwerde (KG act. 1 S. 13 f. und S. 15 f.) sind einerseits ungenügend substantiiert, indem die Beschwerdeführerin es unterlässt darzutun, wo sie diese bereits vor Vorinstanz vorgebracht hätte, andererseits aber bezüglich der Voraussetzungen einer Nebenintervention auch irrelevant. 3.15. Die von der Beschwerdeführerin auch in Ziff. 12 der Beschwerde (KG act. 1 S. 14 f.) angesprochenen Fragen der "streitgenössischen Nebenintervention" und der Passivlegitimation sind solche der Anwendung des Bundesrechts, welche im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht werden können (vorstehend Erw. 1.3). 3.16. Die Vorinstanz erwog, Ausgangspunkt für die Bemessung der Gerichtsgebühr und Prozessentschädigung sei das Streitinteresse der Beschwerdeführerin, das mit rund Fr. 500'000.-- zu veranschlagen sei (KG act. 2 S. 9 oben). Die Beschwerdeführerin bekundet die Meinung, dass der Wert ihres Streitinteresses weit höher liege, eventuell sogar bei Fr. 13 Mio. (KG act. 1 S. 15 Ziff. 13). Die vorinstanzliche Erwägung wirkte sich demnach offensichtlich nicht zu ihrem Nachteil aus.
- 13 - 3.17 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht nachwies, dass der angefochtene Beschluss auf einem Nichtigkeitsgrund beruht. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. IV. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO ZH). Der Beschwerdegegnerin 2, die auf eine Beschwerdeantwort verzichtete (KG act. 12), ist mangels erheblichen Aufwandes im Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Hingegen hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner 1 für die anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (§ 68 Abs. 1 ZPO ZH). Dieser beantragte einen Mehrwertsteuerzusatz zur Prozessentschädigung (KG act. 13 S. 2). Die Beschwerdeführerin opponierte diesem Antrag nicht. Deshalb ist ihm ohne weiteres zu entsprechen (Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006). Zwar hat der Beschwerdegegner 1 Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein und damit im Ausland. Das Fürstentum Liechtenstein gehört indes mehrwertsteuerrechtlich zum Inland (Art. 3 lit. a MWStG i.V. mit Art. 3 Abs. 2 ZG [Zollgesetz] i.V. mit dem Vertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Lichtensteins an das schweizerische Zollgebiet, SR 0.631.112.514). Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 10'000.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- 14 - 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 (Y.) für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer, d.h. insgesamt Fr. 2'152.-- zu bezahlen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 4. November 2009 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) sowie an das Bezirksgericht Bülach (1. Abteilung; ad CG070071), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Zirkulationsbeschluss vom 14. Februar 2011 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst: