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Zürich Kassationsgericht 13.11.2009 AA090143

13 novembre 2009·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·1,304 parole·~7 min·1

Riassunto

Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA090143/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 13. November 2009

in Sachen

X.,

Gesuchstellerin, Appellatin, Anschlussappellantin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt, substituiert durch Rechtsanwalt

gegen Z.,

Gesuchsteller, Appellant, Anschlussappellat und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt

betreffend Ehescheidung

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. September 2009 (LC080053/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Mit Urteil vom 30. Juni 2008 schied die Einzelrichterin in Familiensachen des Bezirkes Horgen die Ehe der Parteien (Dispositiv Ziffer 1), stellte fest, dass keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge (Dispositiv Ziffer 2) und keine güterrechtlichen Ausgleichszahlungen geschuldet seien (Dispositiv Ziffer 3), sah von einer Teilung der während der Ehe geäufneten Pensionskassenguthaben ab (Dispositiv Ziffer 4) und regelte in den Dispositiv Ziffern 6 und 7 die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens (ER act. 47; KG act. 2 [= angefochtener Beschluss vom 10.9.2009] S. 3). Gegen dieses Urteil erklärten die Parteien Berufung (BG act. 49) und Anschlussberufung (OG act. 66 S. 10). Mit seiner Berufung beantragte der Beschwerdegegner neben Anträgen auf Änderungen der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihm eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 1'068'150.-- zu bezahlen (OG act. 60 S. 2; KG act. 2 S. 3). Mit Beschluss vom 10. September 2009 nahm das Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) davon Vormerk, dass das einzelrichterliche Urteil mit Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 1, 4 und 5 unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen ist (KG act. 2 S. 40). Mit gleichzeitigem Urteil erkannte das Obergericht, der Beschwerdeführerin werde kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen (KG act. 2 S. 41). Mit gleichzeitigem weiterem Beschluss hob das Obergericht sodann das einzelrichterliche Urteil hinsichtlich dessen Dispositiv-Ziffern 3, 6 und 7 auf und wies den Prozess zur Ergänzung des Hauptverfahrens und zur Durchführung eines Beweisverfahrens im Sinne der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an die Erstinstanz zurück (KG act. 2 S. 41). Das Obergericht erwog, die im erstinstanzlichen Urteil vertretene Ansicht, dem Beschwerdegegner stehe aufgrund eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens keine güterrechtliche Ausgleichszahlung zu, könne nicht geteilt werden. Der Prozess sei zur Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung an die Erstinstanz zurückzuweisen (KG act. 2 S. 35 Erw. 4.10). 2. Gegen den obergerichtlichen Rückweisungsbeschluss reichte die Beschwerdeführerin rechtzeitig (OG act. 79/2, KG act. 1) eine Nichtigkeits-

- 3 beschwerde ein. Mit dieser beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und das Absehen von der Durchführung einer güterrechtlichen Auseinandersetzung (KG act. 1 S. 2). 3. Der Vorinstanz und den Parteien wurde der Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 angezeigt (KG act. 4). Da sich sofort zeigt, dass die Beschwerde unzulässig bzw. unbegründet ist (vgl. die nachfolgenden Erwägungen 4 und 5), kann von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung und dem Beschwerdegegner zur Beschwerdeantwort zu geben (Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu § 289). 4. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen (von einer Ausnahme abgesehen; zu dieser vgl. nachfolgend Erw. 5) Verletzungen von Bundesrecht (KG act. 1 S. 4 - 6, Rügen der Verletzung von klarem materiellem Recht). 4.1. Nach § 285 Abs. 1 und 2 ZPO ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig, soweit der angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegt und dieses mit freier Kognition überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliegt. Das Bundesgericht überprüft auf Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) hin insbesondere eine behauptete Verletzung von Bundesrecht mit freier Kognition. Die Rüge der Verletzung von Bundesrecht ist somit in Fällen, welche der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht unterliegen, nicht im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde, sondern mittels der bundesrechtlichen Zivilrechtsbeschwerde zu erheben. Dies gilt auch für Zwischenentscheide (z.B. eine Rückweisung des Obergerichts nach § 270 Satz 2 ZPO), sofern der Endentscheid der Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht unterliegt (ZR 107 [2008] Nr. 42). 4.2. Der Endentscheid über die Frage der güterrechtlichen Auseinandersetzung wird im vorliegenden Fall bei einem Streitwert von weit mehr als 30'000.-der Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht unterliegen (Art. 72 ff. BGG).

- 4 - Damit sind die Rügen der Verletzung von (materiellem) Bundesrecht im vorliegenden Verfahren nicht zulässig. Darauf kann nicht eingetreten werden. 5. Neben den Rügen der Verletzungen von Bundesrecht macht die Beschwerdeführerin einzig geltend, die Vorinstanz habe festgestellt, dass sie (die Beschwerdeführerin) keine Dispositionen getroffen habe, die aufgrund des geschaffenen Vertrauens erfolgt wären. Das sei eine willkürliche tatsächliche Annahme im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO (KG act. 1 S. 5 erster Absatz). 5.1. Die Vorinstanz erwog an der von der Beschwerdeführerin kritisierten Stelle, die Beschwerdeführerin habe im ehelichen Einfamilienhaus gelebt und sei entsprechend einer Vereinbarung vom 31. Januar 1988 für die Gebühren und Abgaben sowie den gewöhnlichen Unterhalt der Liegenschaft aufgekommen. Darüber hinaus habe sie aber auch grössere Investitionen tätigen müssen, wie etwa eine neue Heizung oder Aussenbeleuchtung. Solche aussergewöhnlichen Aufwendungen würden (gemeint: bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung) adäquat zu berücksichtigen sein. Im Ergebnis könne aber nicht von Dispositionen gesprochen werden, die spezifisch aufgrund des geschaffenen Vertrauens erfolgt wären und sich nun angesichts der güterrechtlichen Beteiligungsforderung des Beschwerdegegners als für die Beschwerdeführerin nachteilig erwiesen würden (KG act. 2 S. 34). 5.2. An diesen Erwägungen geht die Willkürrüge der Beschwerdeführerin vorbei. Sie macht geltend, selbstverständlich habe sie davon ausgehen dürfen, dass die Liegenschaft nach der Übernahme in ihr Alleineigentum und nach der Tilgung der Steuerschulden nicht noch einmal in die güterrechtliche Auseinandersetzung hineingezogen würde (KG act. 1 S. 5 erster Absatz). Damit widerlegt sie indes in keiner Weise die vorinstanzliche Feststellung (und vermag diese nicht als willkürlich nachzuweisen), dass die von der Vorinstanz erwähnten Dispositionen (Gebühren und Abgaben, gewöhnlicher Unterhalt der Liegenschaft, neue Heizung, Aussenbeleuchtung) nicht solche seien, welche sie (die Beschwerdeführerin) spezifisch aufgrund eines geschaffenen Vertrauens vorgenommen hätte und welche sich nun angesichts der güterrechtlichen Beteiligungsforderung des Beschwerdegegners als für sie nachteilig erwiesen. Die Willkürrüge geht fehl.

- 5 - 6. Zusammenfassend geht die Willkürrüge der Beschwerdeführerin offenkundig fehl und ist im Übrigen auf die Beschwerde nicht einzutreten, da sie im Wesentlichen in unzulässiger Weise Verletzung von materiellem Bundesrecht rügt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 7. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO). Dem Beschwerdegegner ist mangels erheblicher Aufwendungen im Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. 8. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn wie auch direkt gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 10. September 2009 im Sinne von Art. 100 Abs. 6 BGG die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht.

- 6 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 14'000.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 1'068'150.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 10. September 2009 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, an die Einzelrichterin in Familiensachen am Bezirksgericht Horgen (ad FE070128) sowie mit den Akten an das Schweizerische Bundesgericht (ad 5A_695/2009), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Zirkulationsbeschluss vom 13. November 2009 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst:

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