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Zürich Kassationsgericht 27.08.2009 AA090102

27 agosto 2009·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·718 parole·~4 min·4

Riassunto

Rückzug Nichtigkeitsbeschwerde

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA090102/U/la Mitwirkende: der Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, sowie die juristische Sekretärin Judith Lusser Treyer Erledigungs-Verfügung vom 27. August 2009

in Sachen

A, Gesuchstellerin, Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. …

gegen

B, Gesuchsteller, Revisionsbeklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. …

betreffend Revision vorsorgliche Massnahmen (Unterhaltsbeiträge)

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juni 2009 (LT090001/U)

- 2 - Der Präsident hat in Erwägung gezogen: 1. a) Seit dem 3. Januar 2005 ist das Scheidungsverfahren der Parteien hängig (ER act. 1). Beide Parteien stellten Anträge betreffend vorsorgliche Massnahmen. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2006 wurde der Rekurs der Beschwerdeführerin vom Obergericht teilweise gutgeheissen und der Beschwerdegegner verpflichtet, der Beschwerdeführerin monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. xxx.— für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2005 und Fr. yyy.— ab dem 1. Januar 2006 zu bezahlen. Aufgrund eines vom Beschwerdegegner gestellten Begehrens betreffend Abänderung der vorsorglichen Massnahmen verpflichtete die Einzelrichterin des Bezirkes Zürich mit Verfügung vom 29. April 2009 den Beschwerdegegner, der Beschwerdeführerin monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. zzz.— ab 1. März 2009 zu bezahlen. Dagegen führte die Beschwerdeführerin Rekurs mit dem Antrag der Erhöhung der Unterhaltsbeiträge auf Fr. ppp.— pro Monat und Nachzahlung von monatlich Fr. qqq.— für die Zeit zwischen Oktober 2004 bis Februar 2009. Mit Eingabe vom 25. Mai 2009 an die Vorinstanz verlangte die Beschwerdeführerin ausserdem die Revision des Beschlusses des Obergerichts vom 30. Oktober 2006. Mit Beschluss vom 4. Juni 2009 trat die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein (angefochtener Entscheid, KG act. 2 S. 2 f. und S. 4). b) Mit (fristgerecht eingegangener) Nichtigkeitsbeschwerde stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, es sei der Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 4. Juni 2009 aufzuheben. Gleichzeitig stellte sie den Antrag, das vorliegende Verfahren sei nach Eingang der Nichtigkeitsbeschwerde sofort zu sistieren, bis mindestens zum Entscheid im obergerichtlichen Rekursverfahren, auf jeden Fall aber bis zur auf den 15. August 2009 (recte: 19. August 2009) angesetzten Vergleichsverhandlung im obergerichtlichen Rekursverfahren (KG act. 1). Mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2009 wurde das vorliegende Verfahren bis zum 20. August 2009 sistiert und die Beschwerdeführerin verpflichtet, dem Präsidenten umgehend nach der Vergleichsverhandlung im Rekursverfahren Bescheid über den Ausgang der Vergleichsverhandlung zu geben und einen allfälligen Rückzug der Nichtigkeitsbeschwerde zu erklären resp. die ihr angesichts des Re-

- 3 sultats der Vergleichsverhandlung richtig erscheinenden Anträge zu stellen oder die weitere Sistierung des Kassationsverfahrens bis zum Rekursentscheid der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich über den von der Beschwerdeführerin erhobenen Rekurs gegen die Verfügung des Einzelrichters des Bezirkes Zürich vom 29. April 2009 betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren FE050013 (Verfahrens-Nr. LQ090038) zu beantragen (KG act. 5). 2. Gemäss der vor Obergericht geschlossenen Vereinbarung der Parteien vom 19. August 2009 zieht die Beschwerdeführerin ihre Nichtigkeitsbeschwerde im Verfahren Kass.Nr.AA090102 betreffend Revision vorsorgliche Massnahmen (Unterhaltsbeiträge) zurück (KG act. 10/1 Ziff. 2). Demgemäss ist das Kassationsverfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (§ 188 Abs. 2 ZPO). Der Abschreibungsentscheid fällt in die sachliche Kompetenz des Gerichtspräsidenten (§ 122 Abs. 3 GVG), weshalb er mittels Präsidialverfügung erfolgen kann. 3. a) Die Kosten des Kassationsverfahrens sind - in Übereinstimmung mit der im gerichtlichen Vergleich der Parteien getroffenen Regelung (KG act. 10/1 Ziff. 3) - der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. b) Auf die Zusprechung von Prozessentschädigungen ist - in Übereinstimmung mit der im gerichtlichen Vergleich der Parteien vorgesehenen Regelung (KG act. 10/1 Ziff. 3) - zu verzichten. 4. Da es sich bei der vorliegenden Verfügung nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 bzw. Art. 113 BGG handelt - gegen sie wäre zunächst Einsprache nach § 122 Abs. 4 GVG zu erheben - unterliegt sie weder der (ordentlichen) Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG noch der subsidiären Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG.

- 4 - Der Präsident verfügt: 1. Das Kassationsverfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer (Proz.-Nr. LT090001) und die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich (4. Abteilung, Prozess-Nr. FE050013), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:

Erledigungs-Verfügung vom 27. August 2009 Der Präsident hat in Erwägung gezogen: Der Präsident verfügt:

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