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Zürich Kassationsgericht 02.06.2009 AA090078

2 giugno 2009·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·549 parole·~3 min·1

Riassunto

Unzulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA090078/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Jürg- Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 2. Juni 2009

in Sachen

A, …, Klägerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdeführerin

gegen

D, …, Beklagter, Beschwerdegegner und Beschwerdegegner

betreffend

Rechtsöffnung

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Februar 2009 (PN090015/U/hp)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2008 trat der Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht C auf ein Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdeführerin für Fr. 3'100.-- nebst Zins und Zahlungsbefehlskosten nicht ein und wies gleichzeitig ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ab (OG act. 2). Das Obergericht (III. Zivilkammer) wies mit Beschluss vom 13. Februar 2009 eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es auf diese eintrat (KG act. 2). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. April 2009 Beschwerde beim Kassationsgericht (KG act. 1). Mit Schreiben vom 20. April 2009 wies die Kanzlei des Kassationsgerichts die Beschwerdeführerin darauf hin, dass auf ihre Beschwerde voraussichtlich nicht eingetreten werden könne (KG act. 5). Mit Schreiben vom 17. Mai 2009 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihrer Nichtigkeitsbeschwerde fest (KG act. 6). Das Kassationsgericht holte keine Beschwerdeantwort und keine vorinstanzliche Vernehmlassung ein. 2. Das Obergericht wies vorliegend eine Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es auf diese eintrat. Damit wirkte das Obergericht als Kassationsinstanz. Gegen Entscheide einer Kassationsinstanz ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig (§ 284 Ziff. 1 ZPO). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (KG act. 1) gibt das Obergericht im angefochtenen Beschluss zu Recht die Beschwerde an das Kassationsgericht nicht an. Es ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da das Kassationsgericht zum Entscheid über eine Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss ohnehin nicht zuständig ist, stellt sich auch nicht die Frage, also ob eine Nichtigkeitsbeschwerde trotz Ablaufs der ordentlichen 30-tägigen Rechtsmittelfrist ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 21. Februar 2009 wegen späterer Entdeckung eines Nichtigkeitsgrund (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO) noch möglich wäre.

- 3 - 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 250.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Dem Beschwerdegegner wird für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt 3'100.--. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die III. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht C, je gegen Empfangsschein.

- 4 - ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Zirkulationsbeschluss vom 2. Juni 2009 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst: