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Zürich Kassationsgericht 02.06.2009 AA090064

2 giugno 2009·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·719 parole·~4 min·1

Riassunto

Kautionsleistung

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA090064/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Jürg- Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 2. Juni 2009

in Sachen

1. B, …,

2. B-C, …, Beklagte, Rekurrenten und Beschwerdeführer 2 vertreten durch B

gegen

K, …, Klägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Widerspruchsklage

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. April 2009 (NK090015/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Die Beschwerdegegnerin führt gegen die beiden Beschwerdeführer Widerspruchsklage beim Einzelrichter im beschleunigten Verfahren am Bezirksgericht G. Der Einzelrichter sistierte mit Verfügung vom 9. März 2009 das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung einer zwischen den Parteien beim Bezirksgericht G als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen hängigen Beschwerde (OG act. 2). Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2009 Rekurs beim Obergericht (OG act. 1). Diesen Rekurs zogen sie am 23. März 2009, vorerst per Fax und hernach per Einschreiben, zurück (OG act. 5). Mit Beschluss vom 3. April 2009 schrieb das Obergericht (II. Zivilkammer) das Rekursverfahren als durch Rückzug des Rekurses erledigt ab. Es setzte die Gerichtsgebühr für das Rekursverfahren auf Fr. 1'000.-- fest und auferlegte die Kosten den beiden Beschwerdeführern (Beklagten) je zur Hälfte (OG act. 6 = KG act. 2). Auf ein Erläuterungsbegehren der Beschwerdeführer trat das Obergericht mit Beschluss vom 14. April 2009 nicht ein (OG act. 10 = KG act. 3/7). Mit Eingabe vom 23. April 2009 erhoben die Beschwerdeführer Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht mit dem Begehren, Dispositiv Ziffern 2 und 3 des genannten Beschlusses - Festsetzung der Gerichtsgebühr und Kostenauflage - seien aufzuheben (KG act. 1 S. 2 oben). Das Kassationsgericht holte keine Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin und keine Vernehmlassung des Obergerichts ein. 2. Der Präsident des Kassationsgerichts auferlegte den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 24. April 2009 eine Prozesskaution in Höhe von Fr. 250.--, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten würde (KG act. 6). Der Beschwerdeführer 1 wandte sich per e-Mail vom 28. April 2009 an den Präsidenten des Kassationsgerichts und kritisierte die Kautionsauflage, ohne jedoch einen Antrag zu stellen (KG act. 8). Ob ein e-Mail, welches wie vorliegend an eine Privatadresse, das Anwaltsbüro des Kassationsgerichtspräsiden-

- 3 ten, und nicht an die Gerichtsadresse, gerichtet ist, als gerichtliche Eingabe entgegen zu nehmen sei, kann deshalb offen bleiben. Die Beschwerdeführer leisteten innert der angesetzten Frist die ihnen auferlegte Prozesskaution nicht (vgl. Aktennotiz vom 13. Mai 2009, KG act. 11). Es ist somit auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten (§ 80 Abs. 1 ZPO). 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens den beiden Beschwerdeführern je zur Hälfte, unter solidarischer Haftbarkeit für den ganzen Betrag, aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO, § 70 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 250.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden den beiden Beschwerdeführern je zur Hälfte, jeweils unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag, auferlegt. 4. Der Beschwerdegegnerin wird für das Kassationsverfahren leine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine

- 4 - Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.--. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im beschleunigten Verfahren am Bezirksgericht G, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Zirkulationsbeschluss vom 2. Juni 2009 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst:

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