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Zürich Kassationsgericht 06.05.2009 AA090057

6 maggio 2009·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·550 parole·~3 min·6

Riassunto

Streitwert im kantonalen Beschwerdeverfahren

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA090057/U/la Mitwirkende: der Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr Erledigungs-Verfügung vom 6. Mai 2009

in Sachen

X.,

Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer

gegen

Z.,

Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Prozesskaution

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2009 (LN090013/U)

- 2 - Der Präsident hat in Erwägung gezogen: 1. Am 5. Februar 2009 reichte der Beschwerdeführer dem Bezirksgericht Zürich eine Weisung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich Kreise 3 + 9 ein in Sachen X. als Kläger gegen Z. als Beklagte mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 57'457.-- nebst Zins zu bezahlen (BG act. 1). Das Bezirksgericht legte einen Prozess dieser Parteien an und setzte dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 23. Februar 2009 unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde, Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 14'000.-- an (BG act. 3). Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich einen Rekurs. Mit Beschluss vom 9. März 2009 wies das Obergericht (dessen I. Zivilkammer) den Rekurs ab, bestätigte den bezirksgerichtlichen Beschluss und setzte dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Leistung der Prozesskaution von Fr. 14'000.-- an (KG act. 2). Gegen diesen obergerichtlichen Beschluss reichte der Beschwerdeführer beim Kassationsgericht eine Nichtigkeitsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ein (KG act. 1). Mit Schreiben vom 16. April 2009 wurde den Vorinstanzen und den Parteien der Eingang dieser Beschwerde angezeigt (KG act. 7). Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt. Als sich bereits ein Referat zur Sache in Zirkulation befand, zog der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2009 (Poststempel 23.4.2009) die Nichtigkeitsbeschwerde zurück (KG act. 8). Das Verfahren ist dementsprechend als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben. Dem Beschwerdeführer ist die Frist zur Leistung der Prozesskaution für das Verfahren vor Bezirksgericht neu anzusetzen. 2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dabei ist in Fällen der vorliegenden Art als Streitwert im Kassationsverfahren nicht der Gesamtverfahrensstreitwert, sondern der strittige Kautionsbetrag, i.c. Fr. 14'000.--, zu veranschlagen (vgl. Kass.-Nr. AA080064 vom 8.5.2008 Erw. 11 mit Hinweis auf Kass.-Nr. AA070041 vom 11.5.2007 Erw. III). Ferner ist die Gerichtsgebühr aufgrund des Rückzuges der Beschwerde in Anwendung von § 10 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts

- 3 über die Gerichtsgebühren (GGebV) herabzusetzen. Der Beschwerdegegnerin ist mangels erheblichen Aufwandes im Beschwerdeverfahren keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. 3. Diese Abschreibung des Verfahrens erfolgt durch Präsidialverfügung (§ 122 Abs. 3 GVG). Dagegen ist eine Einsprache zulässig (§ 122 Abs. 4 GVG), weshalb direkt gegen diese Präsidialverfügung keine Rechtsmittel ans Bundesgericht nach BGG zulässig sind. Der Präsident verfügt: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug der Nichtigkeitsbeschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Frist von 10 Tagen ab Mitteilung dieses Beschlusses angesetzt, um die Prozesskaution von Fr. 14'000.-gemäss Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Februar 2009 (insbesondere auch unter der dort genannten Säumnisandrohung [Nichteintreten auf die Klage im Säumnisfall]) zu leisten. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 800.-- und dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozess- bzw. Umtriebsentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) und an das Bezirksgericht Zürich (4. Abteilung), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Erledigungs-Verfügung vom 6. Mai 2009 Der Präsident hat in Erwägung gezogen: Der Präsident verfügt:

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