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Zürich Kassationsgericht 26.01.2009 AA080179

26 gennaio 2009·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·2,104 parole·~11 min·1

Riassunto

Kantonales Beschwerdeverfahren

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA080179/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 26. Januar 2009 in Sachen X., …, Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, …, Beklagter, Rekursgegner und Beschwerdegegner betreffend Eintreten auf Klage Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Oktober 2008 (LN080049/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Mit Eingabe vom 26. Juni 2008 erhob der Beschwerdeführer (Kläger und Rekurrent) beim Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung (Erstinstanz), eine Forderungs- bzw. Staatshaftungsklage gegen den Beschwerdegegner (Beklagter und Rekursgegner) über Fr. 35'634.72; zudem verlangte er, dass die A. AG bis zur vollständigen Bezahlung seiner (Lohn- und Spesen-)Forderungen aus dem Handelsregister gelöscht werde (BG act. 1). Mit Beschluss vom 16. Juli 2008 trat die Erstinstanz unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers auf die Klage nicht ein (BG act. 8 = OG act. 3). b) Hiegegen rekurrierte der Beschwerdeführer innert Frist (OG act. 2), wobei er seine bisherige Entschädigungsforderung von Fr. 35'634.72 um Fr. 18'000.-für nicht zurückerstattete Leistungen der Pensionskasse erhöhte. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2008 wies die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) den Rekurs ohne Weiterungen im Sinne von § 277 ZPO in Bestätigung des erstinstanzlichen Erledigungsbeschlusses sowie unter Auferlegung der Kosten an den Beschwerdeführer ab (OG act. 7 = KG act. 2). c) Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2008 zugestellten (OG act. 8/1), als (den Prozess abschliessender) Rekursentscheid ohne weiteres beschwerdefähigen (vgl. § 281 ZPO und Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 9 f. zu § 281 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 4 f.; s.a. Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62) vorinstanzlichen Beschluss richtet sich die vorliegende, an das Kassationsgericht adressierte, mit "Rekurs" gegen den obergerichtlichen Beschluss bezeichnete und innert der Frist von § 287 ZPO eingegangene Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. November 2008 (KG act. 1). Damit verlangt dieser sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Gutheissung seiner Klage bzw. die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (KG act. 1 S. 3 f.). Da ein Rekurs gegen einen Rekursentscheid nicht möglich ist, ist diese Eingabe, von de-

- 3 ren Eingang den Parteien sowie den Vorinstanzen mit Schreiben vom 19. November 2008 Kenntnis gegeben wurde (KG act. 4), unter den vorliegenden Umständen als kantonale Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von § 281 ff. ZPO entgegenzunehmen. d) Wie die nachstehenden Erwägungen (Erw. 3-4) zeigen, erweist sich die Beschwerde sofort als den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht genügend und insoweit unzulässig. Deshalb kann – nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 3 und 6) – von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Beantwortung der Beschwerde und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu geben (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 289 ZPO). 2.a) Die Erstinstanz hatte zur Begründung ihres (Nichteintretens-)Entscheids im Wesentlichen erwogen, dass der Beschwerdeführer das Verfahrensergebnis des von ihm zum Anlass seiner Klage genommenen Konkursverfahrens über die B. AG (vormals A. AG) nicht auf dem Wege der Staatshaftung korrigieren könne, wenn er vorher dem Konkursverfahren einfach seinen Lauf gelassen habe; insofern fehle es der Klage an einem Rechtsschutzinteresse. Ausserdem sei die Klage verwirkt, weil sie nicht innert zwei Jahren nach Kenntnisnahme von den die Haftung begründenden Tatsachen erhoben worden sei. Schliesslich habe die Löschung von Handelsregistereinträgen nicht im Verfahren der Staatshaftung zu erfolgen, weshalb diesbezüglich keine sachliche Zuständigkeit bestehe (BG act. 8 S. 3 ff., Erw. II). b) Die Vorinstanz ihrerseits fasste im Kern ihrer Entscheidbegründung zunächst die erstinstanzlichen Erwägungen zur Anspruchsverwirkung zusammen (KG act. 2 S. 3, Erw. 5/a). Alsdann verwarf sie das klägerische Argument, wonach die Staatshaftung in jenem Moment aktuell werde, in welchem die Firma A. AG wieder "unter ihrem eigentlichen Quellennamen, also ihrem Urhebernamen mit dem gleichen juristischen Geschäftsführer und Adresse für die gleichen Geschäftsaktivitäten eröffnet" werde. Dabei führte sie einerseits aus, dass eine Aktiengesellschaft, über die der Konkurs eröffnet wird, nach der rechtskräftigen Erle-

- 4 digung des Konkursverfahrens untergehe und im Handelsregister gelöscht werde. Eine neue Aktiengesellschaft, und sei es auch eine solche mit gleicher Firma, gleichem Gesellschaftszweck und gleichem Verwaltungsrat, sei daher nicht Rechtsnachfolgerin einer untergegangenen Gesellschaft, sondern eine neue juristische Person, und dies unabhängig davon, wie die Neugründung finanziert worden sei. Andererseits stelle der Beschwerdeführer auch nicht in Abrede, bereits am 5. Januar 1998 beim Bezirksgericht Uster interveniert zu haben mit der Begründung, bei der Abwicklung des Konkursverfahrens über die B. AG sei nicht alles mit rechten Dingen zugegangen bzw. Konkursamt und Bezirksgericht hätten mitgeholfen, dass C. mit unlauteren Machenschaften die Gläubiger um ihre Forderungen habe prellen können. Spätestens ab jenem Zeitpunkt habe daher die zweijährige Verwirkungsfrist zu laufen begonnen, so dass die Staatshaftungsklage zwischenzeitlich verwirkt sei. Alsdann legte die Vorinstanz im Einzelnen dar, weshalb an dieser Auffassung auch das Argument nichts ändere, dass der Beschwerdeführer innerhalb der zehnjährigen Frist interveniert habe (KG act. 2 S. 3 f., Erw. 5/c). Mit Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung der A. AG im Handelsregister hielt die Vorinstanz weiter fest, dass hiezu im Rekursverfahren kein formeller Antrag gestellt werde und sich in der Rekursbegründung auch keine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen erstinstanzlichen Erwägungen finde (KG act. 2 S. 5, Erw. 6). Vor dem Hintergrund, dass die Staatshaftungsklage ohnehin verwirkt sei, erübrige es sich ferner, auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers – insbesondere zu den Abläufen im Konkursverfahren – näher einzugehen. Vielmehr sei der Rekurs abzuweisen und der erstinstanzliche (Nichteintretens-)Beschluss zu bestätigen (KG act. 2 S. 5, Erw. 7). Schliesslich wies die Vorinstanz der Vollständigkeit halber darauf hin, dass eine Erhöhung des eingeklagten Forderungsbetrags (erst) im Rechtsmittelverfahren nur unter den Voraussetzungen von § 115 Ziff. 1 ZPO zulässig sei. Dazu enthalte sich der Beschwerdeführer jeglicher Ausführungen, und es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Antrag auf Rückerstattung von Leistungen an die Pensi-

- 5 onskasse erst im Rekursverfahren hätte geltend gemacht werden können (KG act. 2 S. 5, Erw. 8). 3. Angesichts der Ausgestaltung seiner Beschwerde ist der Beschwerdeführer auf die besondere Natur des Kassationsverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO), wobei neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende (Sach-)Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren (selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 115 ZPO) nicht zulässig sind (sog. Novenverbot; vgl. Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 39 Rz 65; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen (hier: Rekurs-)Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem lediglich die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben

- 6 soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Soweit die Beschwerde oder einzelne der darin erhobenen Rügen diesen Begründungsanforderungen nicht genügen, kann auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden. 4. Die vorliegende Beschwerde (KG act. 1) vermag den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu genügen. Abgesehen davon, dass darin konkrete Hinweise auf bestimmte Erwägungen im angefochtenen Beschluss oder auf andere Stellen in den vorinstanzlichen Akten vollends fehlen, lassen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch in inhaltlicher Hinsicht eine hinreichende Bezugnahme auf die entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz vermissen. Von einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz gegebenen Entscheidbegründung (KG act. 2 S. 3 ff., Erw. 5-9) kann erst recht keine Rede sein. Ebenso wenig wird in der Beschwerde rechtsgenügend aufgezeigt, inwiefern der angefochtene obergerichtliche Beschluss zum Nachteil des Beschwerdeführers an einem Mangel im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte, d.h. dass und inwiefern er auf einer Verletzung (welcher) wesentlicher Verfahrensgrundsätze oder klaren materiellen Rechts oder auf (welchen) aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahmen beruhe. Statt dessen beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, sinngemäss an seinen bereits vor den Vorinstanzen vorgebrachten Argumenten und seiner Ansicht festzuhalten, der eingeklagte Anspruch aus Staatshaftung sei nicht "ausgeschlossen" (KG act. 1 S. 1 unten), wobei er sich zur Begründung mitunter auf im Beschwerdeverfahren unzulässige neue Vorbringen stützt. (Zumindest legt er nicht anhand präziser Hinweise auf bestimmte Aktenstellen dar, dass und wo er diese Behauptungen bereits vor den Vorinstanzen vorgetragen habe.) Dabei unterlässt es aber, in hinreichender Weise auf die seine Argumentation entkräftenden Erwä-

- 7 gungen der Vorinstanz Bezug zu nehmen. Der Sache nach erschöpft sich die Beschwerde somit in rein appellatorischer und in dieser Form nicht zu hörender Kritik am vorinstanzlichen Entscheid bzw. am (für den Beschwerdeführer negativen) Ausgang des Rekursverfahrens. Mangels rechtsgenügender Begründung kann deshalb nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (§ 288 ZPO). 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung der allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO, welche auch im Rechtsmittelverfahren gilt, dem als unterliegende Partei zu betrachtenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diese bestehen in einer sämtliche Kosten abdeckenden (§ 2 Abs. 3 GGebV), nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 13 GGebV zu bemessenden und gemäss § 10 Abs. 1 GGebV (analog) erheblich zu reduzierenden Gerichtsgebühr. Da dem Beschwerdegegner vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, ist von der Zusprechung einer Prozessentschädigung abzusehen. 6. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einer vermögensrechtlichen Zivilsache, deren (Rechtsmittel-)Streitwert rund Fr. 53'635.-- beträgt (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Demzufolge steht gegen den kassationsgerichtlichen Erledigungsentscheid aus den in Art. 95 ff. BGG genannten (Rüge-)Gründen die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Zudem beginnt gemäss Art. 100 Abs. 6 BGG mit der Zustellung des Entscheids des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) grundsätzlich auch die dreissigtägige Frist zur allfälligen Anfechtung des obergerichtlichen Beschlusses mit Beschwerde ans Bundesgericht (neu) zu laufen (s.a. KG act. 2 S. 6, Disp.-Ziff. 6 Abs. 2 a.E.; ferner auch BGer 4A_216/2008 vom 20.8.2008, Erw. 1). Dies allerdings nur, soweit eine solche unter dem Aspekt des Erfordernisses der (kantonalen) Letztinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1 BGG) überhaupt zulässig ist, was lediglich für Rügen zutrifft, die nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (insbes. § 285 ZPO) der kassationsgerichtlichen Beurteilung entzogen sind.

- 8 - Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 800.--. 3. Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt rund Fr. 53'635.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 16. Oktober 2008 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheids (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung (Proz.-Nr. CG080129), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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