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Zürich Kassationsgericht 29.05.2009 AA080158

29 maggio 2009·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·6,318 parole·~32 min·1

Riassunto

Einmaligkeit des Rechtsschutzes,Rückweisung im Berufungsverfahren,Prozessentschädigung

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA080158/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 29. Mai 2009

in Sachen

X. GmbH, (vormals Y. GmbH),

Beklagte, Appellatin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt

gegen

Z.,

Klägerin, Appellantin und Beschwerdegegnerin vertreten durch A.

betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. September 2008 (LB080063/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Beschwerdeführerin betrieb in _______________ den Nachtclub Q. Im Juli 2004 nahm die Beschwerdegegnerin in diesem Betrieb ihre Arbeit als Bardame auf. Mit vom 9. August 2004 datiertem Schreiben kündigte die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis "fristgerecht, während der Probezeit, unter Einhaltung der dreitägigen Kündigungsfrist per 12. August 2004" (BG act. 3/6). Mit Schreiben vom 18. August 2004 an die Beschwerdeführerin erhob die Beschwerdegegnerin Einsprache gegen die Kündigung. Sie machte geltend, diese Kündigung sei missbräuchlich erfolgt, weil sie sich geweigert habe, sich im Geschäft der Beschwerdeführerin zu prostituieren, und auch nicht bereit gewesen sei, mit dem Geschäftsführer B. den Geschlechtsverkehr zu vollziehen (BG act. 3/7). Die Beschwerdeführerin rechnete den Lohn der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 8. bis 31. Juli 2004 (BG act. 19/4) und vom 1. bis 16. August 2004 (BG act. 19/5) ab. Mit Schreiben vom 30. März 2005 erhob die Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht ______ Klage mit dem Begehren, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihr Fr. 28'373.85 zu bezahlen. Diese Summe setzte sich zusammen aus Fr. 15'000.-- (drei Monatslöhne à Fr. 4'600.-- zuzüglich Ferienentschädigung) als Entschädigung gemäss Art. 336 Abs. 2 und Art. 336a OR für die missbräuchliche Kündigung, Fr. 8'970.45 Lohn für die zweite Hälfte August 2004 und den September 2004 sowie Fr. 4'403.40 Überstundenentschädigung für Juli und August 2004 (BG act. 2). Nach Durchführung des Hauptverfahrens sowie eines Beweisverfahrens wies das Bezirksgericht die Klage mit Urteil vom 18. Dezember 2006 vollständig ab (BG act. 68 = OG act. 74). Dagegen erhob die Beschwerdegegnerin Berufung (BG act. 70). Mit Beschluss vom 3. Dezember 2007 hiess das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) die Berufung teilweise gut und verpflichtete die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin Fr. 15'000.-- nebst Zins (Entschädigung für

- 3 die missbräuchliche Kündigung) sowie Fr. 333.05 brutto bzw. Fr. 283.05 netto nebst Zins für geleistete Überstunden zu bezahlen (OG act. 118). 2. Gegen den obergerichtlichen Beschluss reichte die Beschwerdeführerin beim Kassationsgericht eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein. Das Kassationsgericht hiess diese Beschwerde mit Beschluss vom 24. Juli 2008 gut, hob den obergerichtlichen Beschluss mit Ausnahme von dessen Dispositiv Ziffern 1 und 2.b auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück (KG act. 7/2/24). Die nicht aufgehobene Dispositiv Ziffer 1 betraf das obergerichtliche Nicht-Eintreten auf den Berufungsantrag der Beschwerdegegnerin, es sei festzustellen, dass auf die beiden Gesellschafter der Beschwerdeführerin, B. und C., ein "Durchgriffsrecht durch die GmbH" bestehe. Die ebenfalls nicht aufgehobene Dispositiv Ziffer 2.b betraf die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin Fr. 333.05 brutto bzw. Fr. 283.05 netto nebst Zins zu bezahlen (KG act. 7/2/2 S. 23). 3. Mit Beschluss vom 3. September 2008 verpflichtete das Obergericht (wiederum dessen II. Zivilkammer) die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (zusätzlich zu den Fr. 283.05 netto gemäss Dispositiv Ziffer 2.b des Beschlusses vom 3. Dezember 2007) Fr. 13'800.-- nebst Zins zu bezahlen, und wies die Klage im Mehrbetrag ab (KG act. 2 S. 10). Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig (OG act. 134/2 [= KG act. 4], KG act. 1) wiederum eine Nichtigkeitsbeschwerde ans Kassationsgericht. Mit dieser beantragt sie in erster Linie, die Dispositiv Ziffern 1.a (Verpflichtung, der Beschwerdegegnerin Fr. 13'800.-- zu bezahlen) und 4 (Wettschlagung der Prozessentschädigungen) des obergerichtlichen Beschlusses vom 3. September 2008 seien aufzuheben (KG act. 1 S. 2). 4. Antragsgemäss (KG act. 1 S. 2) wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 5). Die Vorinstanz verzichtete explizit auf eine Vernehmlassung zur Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 9). Mit ihrer ebenfalls rechtzeitigen (KG act. 6/2, act. 10) Beschwerdeantwort beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. Ferner beantragte sie den Entzug der aufschiebenden Wirkung (KG act. 10 S. 1). Mit Präsidialverfügung

- 4 vom 12. November 2008 wurden der Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung (wie auch ein weiterer prozessualer Antrag) abgewiesen und die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (KG act. 12). Diese reichte am 24. November 2008 eine Stellungnahme dazu ein (KG act. 14), welche der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (KG act. 15). Auch diese reichte am 1. Dezember 2008 eine Stellungnahme ein (KG act. 17), welche der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (KG act. 18). Innert antragsgemäss (KG act. 20) dazu angesetzter Frist (KG act. 21) reichte die Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2008 wiederum eine Stellungnahme ein und beantragte, die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2008 und die Beschwerdeantwort vom 11. November 2008 seien wegen Ungebührlichkeit zurückzuweisen, und die Beschwerdegegnerin und ihr Vertreter seien wegen ungebührlichen Verhaltens mit einer Ordnungsbusse zu belegen (KG act. 23 S. 2). Auch diese Stellungnahme wurde der Beschwerdegegnerin mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt. Ferner wurde ihr Frist angesetzt, um (von Ungebührlichkeiten befreite) bereinigte Exemplare ihrer Beschwerdeantwort und ihrer Stellungnahme zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24. November 2008 einzureichen. Der Antrag auf Auferlegung einer Ordnungsbusse wurde abgewiesen (KG act. 24). Am 22. Januar 2009 reichte die Beschwerdegegnerin in diesem Sinne bereinigte Exemplare der Beschwerdeantwort (KG act. 26) und der Stellungnahme zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24. November 2008 (KG act. 27) ein. Am 26. Januar 2009 reichte die Beschwerdegegnerin eine weitere Eingabe ein, mit welcher sie das Kassationsgericht ersuchte, bis zum 12. Februar 2009 einen Entscheid in der Sache zu fällen oder die aufschiebende Wirkung zumindest im Umfang von Fr. 1'800.-- zu entziehen (KG act. 30). Die bereinigten Exemplare KG act. 26 und 27 wie auch die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 26. Januar 2009 wurden mit Präsidialverfügung vom 29. Januar 2009 und unter Verweisung auf die Präsidialverfügungen vom 12. November 2008 und vom 3. Dezember 2008 der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (KG act. 32). Am 12. Februar 2008 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme dazu ein (KG act. 34). Mit dieser beantragte sie auch, die bereinigte

- 5 - Beschwerdeantwort KG act. 26 und die bereinigte Stellungnahme der Beschwerdegegnerin KG act. 27 seien aus dem Recht, eventualiter wegen Ungebühr zur Verbesserung zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin und ihr Vertreter seien wegen ungebührlichen Verhaltens mit einer Ordnungsbusse zu belegen (KG act. 34). Mit Verfügung vom 17. Februar 2009 wurde auch diese Eingabe der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (KG act. 35). Eine weitere Stellungnahme dazu erfolgte seitens der Beschwerdegegnerin nicht. Hingegen reichte diese am 4. März 2009 eine "Schadensmitteilung aufgrund der aufschiebenden Wirkung" ein (KG act. 37). Mit Eingabe vom 20. März 2009 ersuchte sie überdies erneut um Entzug der der Beschwerde verliehenen aufschiebenden Wirkung, eventualiter darum, die aufschiebende Wirkung von einer Kaution von mindestens Fr. 10'000.-- abhängig zu machen (KG act. 39). Mit Verfügung vom 25. März 2009 wurden auch diese Anträge abgewiesen (KG act. 41). Über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2009, die Beschwerdegegnerin und ihr Vertreter seien mit einer Ordnungsbusse zu belegen, wird vom Präsidenten des Kassationsgerichts separat entschieden (§ 124 GVG). Mit Eingabe vom 28. April 2009 teilte die Beschwerdegegnerin aufforderungsgemäss ihren aktuellen Namen und Adresse mit (KG act. 43). Mit Eingabe vom 6. Mai 2009 (Poststempel 7.5.09) und vom 22. Mai 2009 teilte die Beschwerdegegnerin weitere Kosten als „Schadensposten“ mit (KG act. 44 – 47). II. 1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Vertreter der Beschwerdegegnerin bestätige, dass er gewerbsmässig vor Gericht auftrete. Weil er nicht im Anwaltsregister eingetragen sei, sei er dazu nicht berechtigt. Die von ihm verfassten Rechtsschriften seien (auch; vgl. nachfolgend) aus diesem Grund aus dem Recht zu weisen (KG act. 34 S. 10 zweiter Absatz). 1.1. Das Bezirksgericht hatte die Beschwerdegegnerin nach Eingang der Klageschrift und der Vollmacht ihres Vertreters aufgefordert, nachzuweisen, dass bei ihrem Vertreter die Voraussetzungen zur Führung des vorliegenden Prozesses gegeben seien (BG act. 6). Der Vertreter erklärte, in diesem Gerichts-

- 6 verfahren nicht berufsmässig oder gewerblich tätig zu sein. Die Beschwerdegegnerin sei seine ehemalige Ehefrau, mit der er immer noch sehr gut befreundet sei. Sie habe nicht die finanziellen Mittel, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Er vertrete sie gefälligkeitshalber. Sinngemäss erklärte er damit, diese Vertretung für die Beschwerdegegnerin unentgeltlich auszuüben. Sein Aufwand sei aber "normal" zu entschädigen; es sei nicht sein Wille, für die Gegenpartei gratis tätig zu sein (BG act. 8). Diese Erklärung genügte den Vorinstanzen offensichtlich, um A. als Vertreter der Beschwerdeführerin zuzulassen. 1.2. In der (bereinigten) Beschwerdeantwort führte der Vertreter der Beschwerdegegnerin aus, er sei Rechtsdienstleiter einer grossen Gesellschaft und vertrete diese auch vor Gericht (in bisher ca. 1000 Prozessen). Deshalb benötige er kein Anwaltspatent. Es liege auf der Hand, dass seine Arbeitszeit sicher wertvoller sei als jene eines Provinzrechtsanwalts. Der Beschwerdegegnerin sei für das Kassationsgerichtsverfahren eine Entschädigung von mindestens Fr. 1'800.-- zuzusprechen (KG act. 26 S. 13). Bei ihrer Behauptung, der Vertreter der Beschwerdegegnerin bestätige, gewerbsmässig vor Gericht aufzutreten, nimmt die Beschwerdeführerin auf diese Ausführungen Bezug (KG act. 34 S. 9 f.). Daraus folgt aber nicht, dass der Vertreter der Beschwerdegegnerin für diese im vorliegenden Verfahren berufsmässig im Sinne von § 11 des Anwaltsgesetzes (AnwG; LS 215.1) tätig wäre. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass er mit der Beschwerdegegnerin nunmehr für seine Vertretung ein Entgelt vereinbart hätte. Ob A. in anderen Verfahren im Sinne von § 11 Abs. 1 AnwG berufsmässige Vertretungen ausübe, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Auch wenn er dies täte, bedeutete dies nicht, dass seine Vertretung der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren auch als berufsmässige Vertretung qualifiziert werden müsste. Auch ein berufsmässiger Vertreter kann für eine bestimmte Person rein freundschaftshalber und in diesem Sinne nicht berufsmässig tätig sein. Unter diesem Aspekt ist der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen. 2. Die Beschwerdeführerin zweifelt mit dem Vermerk, dies sei von Amtes wegen zu prüfen, die rechtzeitige Einreichung der bereinigten Fassungen der

- 7 - Beschwerdeantwort und der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24. November 2008 an (KG act. 34 S. 2 Ziff. III.2). Mit Verfügung vom 6. Januar 2009 wurde der Beschwerdegegnerin eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung bereinigter Eingaben angesetzt (KG act. 24). Diese Verfügung wurde am 7. Januar 2009 versandt (KG act. 24 S. 5 unten; KG act. 25/1 und 25/2) und dem Vertreter der Beschwerdegegnerin von der Post am 15. Januar 2009 und damit am siebten Tag nach Eingang bei der Poststelle _________ (KG act. 25/2 Rückseite) ausgehändigt (KG act. 25/2). Die bereinigten Exemplare wurden am 22. Januar 2009 zur Post gegeben (KG act. 26 und 27). Sie sind rechtzeitig. Auch unter diesem Aspekt sind sie nicht unbeachtlich. 3. Die Beschwerdeführerin beantragt, die bereinigte Beschwerdeantwort KG act. 26 und die bereinigte Stellungnahme KG act. 27 seien wegen Ungebührlichkeiten aus dem Recht, eventualiter zur Verbesserung zurückzuweisen (KG act. 34 S. 2 ff.). 3.1. In der Präsidialverfügung vom 6. Januar 2009 wurden verschiedene Passagen aus der Beschwerdeantwort und der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2008 zitiert (KG act. 24 S. 2 f. Erw. 2) und als ungebührlich im Sinne von § 131 Abs. 1 GVG qualifiziert. Der Beschwerdegegnerin wurde Frist angesetzt, um im Sinne der Erwägungen bereinigte Exemplare einzureichen. Die darauf eingereichten bereinigten Exemplare KG act. 26 und act. 27 enthalten die in der Präsidialverfügung vom 6. Januar 2009 explizit bezeichneten Passagen nicht mehr. Zwar berühren auch in diesen bereinigten Exemplaren verschiedene Passagen die Grenze zur Ungebührlichkeit im Sinne von § 131 Abs. 1 GVG. Da aber zwischen noch zulässiger engagierter, pointierter, in gewissen Grenzen auch übertreibender Ausdrucksweise/Behauptungen und Ungebührlichkeit im Sinne von § 131 Abs. 1 GVG keine genaue Abgrenzung, sondern ein fliessender Übergang besteht, und nachdem sich die Beschwerdegegnerin bzw. ihr Vertreter offenbar strikte an die Erwägungen in der Präsidialverfügung vom 6. Januar 2009 hielt und diese so interpretierte, dass ausschliesslich die zitierten Passagen zu entfernen seien, rechtfertigt sich eine Rückweisung zur weiteren

- 8 - Bereinigung nicht. Noch weniger rechtfertigt es sich, diese Eingaben als solche aus dem Recht zu weisen. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen. 3.2. Hinzu kommt, dass die Beschwerde im Wesentlichen bereits deshalb abzuweisen ist, weil damit unzulässigerweise (§ 104a Abs. 2 GVG) Rügen erhoben werden, welche im früheren Beschwerdeverfahren hätten erhoben werden können, aber nicht erhoben wurden, und Rechtsauffassungen beanstandet werden, an welche die Gerichte gebunden sind (§ 104a Abs. 1 GVG) (vgl. nachfolgend Erw. III.4). Solche Gründe wurden in den Eingaben der Beschwerdegegnerin nicht vorgebracht. Am Ergebnis des Beschwerdeverfahrens würde sich deshalb nichts ändern, wenn die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Eingaben gemäss ihren Anträgen aus dem Recht gewiesen oder der Beschwerdegegnerin zur Verbesserung retourniert würden. 4. Mit ihrer "Schadensmitteilung aufgrund der aufschiebenden Wirkung" vom 4. März 2009 macht die Beschwerdegegnerin geltend, sobald ihr ein Betrag von mindestens Fr. 1'406.75 zugesprochen werde, sei ihr auch "der entsprechende Gesamtschaden über Fr. 3'620.-- zuzusprechen" (KG act. 37 S. 2). Sollte die Beschwerdegegnerin dies als Antrag ans Kassationsgericht verstehen, wäre darauf nicht einzutreten: Das Kassationsgericht hat ausschliesslich darüber zu entscheiden, ob der angefochtene Beschluss mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet ist oder nicht. Dies gilt auch bezüglich der analogen Eingaben der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2009 und 22. Mai 2009 (KG act. 44 – 47). III. 1. Im Beschluss vom 3. Dezember 2007 hatte das Obergericht erwogen, die Beschwerdegegnerin habe im Juli 2004 im Betrieb der Beschwerdeführerin ihre Arbeit als Barmaid aufgenommen. Es sei eine Probezeit von drei Monaten bei einer Kündigungsfrist von drei Tagen vereinbart worden (KG act. 7/2/2 S. 3 Erw. 1.2). Mit Schreiben vom 9. August 2004 habe die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis per 12. August 2004 gekündigt (KG act. 7/2/2 S. 3 Erw. 1.3). Die

- 9 - Kündigung sei innerhalb der Probezeit erfolgt (KG act. 7/2/2 S. 8 Erw. 4.1) und der Beschwerdegegnerin am 12. August 2004 erklärt worden. Das Arbeitsverhältnis sei am 15. August 2004 zu Ende gegangen (KG act. 7/2/2 S. 9 Erw. 4.2). Die Beschwerdegegnerin habe durch Brief vom 18. August 2004 (unter dem Aspekt von Art. 336b Abs. 1 OR rechtzeitig; KG act. 7/2/2 S. 9 - 15 Erw. 5.1 - 5.2) Einsprache gegen die Kündigung erhoben. Sie habe geltend gemacht, die Kündigung sei nur deshalb erfolgt, weil sie sich geweigert habe, sich im Geschäft der Beschwerdeführerin zu prostituieren, und weil sie sich geweigert habe, mit deren Geschäftsführer geschlechtlich zu verkehren (KG act. 7/2/2 S. 3 f. Erw. 1.3). Im Prozess mache die Beschwerdegegnerin geltend, der eigentliche Grund für die Kündigung liege darin, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, B., von ihr für sich sexuelle Dienstleistungen gefordert habe. Dies habe sie ihm verweigert. Darauf habe er ihr in Aussicht gestellt, dass sie ohne Sex die Kündigung erhalten werde. Nach Zustellung der schriftlichen Kündigung habe der andere Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, C., der Beschwerdegegnerin am 16. August 2004 gesagt, die Beschwerdeführerin brauche eben "eine Schlampe, die mit jedem ins Bett steige" (KG act. 7/2/2 S. 15 Erw. 5.3). Wenn diese von der Beschwerdegegnerin behaupteten Gründe tatsächlich den Hintergrund für die von der Beschwerdeführerin ausgesprochene Vertragsauflösung bildeten, wäre die Kündigung - so die Vorinstanz - in der Tat im Sinne von Art. 336 OR missbräuchlich (KG act. 7/2/2 S. 16 Erw. 5.3). Aus der Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin in der persönlichen Befragung, auf welche abzustellen sei, soweit sie die Beschwerdegegnerin belaste, ergebe sich, dass der behauptete sexuelle Übergriff von B. mit der von der Beschwerdeführerin ausgesprochenen Kündigung angesichts der chronologischen Abläufe von vornherein nichts zu tun haben könne, solle doch der Übergriff am 11. August 2004 stattgefunden haben, während die Kündigung von der Beschwerdeführerin bereits am frühen Morgen des 10. August 2004 zur Post gegeben worden sei (KG act. 7/2/2 S. 17 Erw. 5.3.1). Damit sei aber der eigentliche Grund für die Kündigung noch nicht eruiert. C. habe als Zeuge auf die Frage, ob er denn nicht einmal der Beschwerdegegnerin gegenüber die Kündigung damit begründet habe, dass sein Geschäftspartner B. eben eine "Schlampe" als Barfrau wünsche, ausgeführt, es sei irgendeinmal so etwas

- 10 gewesen. Er glaube aber gleichwohl nicht, dass er das Wort Schlampe verwendet habe (KG act. 7/2/2 S. 17 Erw. 5.3.2, S. 18 Erw. 5.3.5). Wenn C. als Mit- Geschäftsführer der Beschwerdeführerin auf diese Art und Weise Antwort gebe, laufe das auf eine Zugabe hinaus (KG act. 7/2/2 S. 18 Erw. 3.5.3). Stehe auf Grund des Beweisverfahrens fest, dass der eigentliche Grund für die Kündigung gewesen sei, dass die Beschwerdegegnerin keine "Schlampe" gewesen sei, das heisse sich nicht im Rahmen ihrer Arbeit habe prostituieren wollen, erweise sich die Kündigung als krass missbräuchlich. Das hinter der Kündigung stehende Ansinnen der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin sei derart unverschämt und persönlichkeitsverletzend, dass der Beschwerdegegnerin an und für sich ohne weiteres die maximale Entschädigung von sechs Monatslöhnen im Sinne von Art. 336a Abs. 2 OR zuzusprechen wäre. Da sie aber unter diesem Titel nur Fr. 15'000.-- verlange, sei die Klage jedenfalls insoweit gutzuheissen (KG act. 7/2/2 S. 19). 2. Das Kassationsgericht erwog dazu auf entsprechende Rügen, A. habe in seiner Einvernahme als Zeuge geschildert, B. habe ihm am Telefon gesagt, "dass er hinter der Bar eine Schlampe, die mit jedem ins Bett steige, brauche". In dieser Aussage werde der Begriff der Schlampe mit derjenigen der Prostituierten gleichgesetzt. Daraus sei jedoch nicht ohne weiteres zu schliessen, auch C., auf dessen Aussage sich das Obergericht stütze, verstehe unter einer Schlampe eine Prostituierte. Der Duden umschreibe eine Schlampe in zwei Bedeutungen, nämlich erstens als unordentliche und ungepflegte weibliche Person, zweitens als Frau, deren Lebensführung als unmoralisch angesehen werde. Die Verwendung des Begriffs sei im vorliegenden Fall offensichtlich in der zweiten Bedeutung erfolgt. Eine unmoralische Lebensführung bedeute nicht zwingend Prostitution. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit dem Ausdruck "Schlampe", sofern er verwendet worden sei, sei der Beschwerdegegnerin zu verstehen gegeben worden, sie sei zu prüde, verklemmt, gehemmt, unsicher und zu wenig kommunikativ für die Tätigkeit einer Barfrau im Nachtlokal Q., sei nicht abwegig. Jedenfalls sei die Annahme des Obergerichts, aus der Aussage von C., es sei irgendwann einmal so etwas gewesen mit dem Ausdruck Schlampe, sei auf ein Zugeständnis zu schliessen, von der Beschwerdegegnerin sei gefordert worden, sich zu prostituie-

- 11 ren, und ihr sei wegen einer entsprechenden Weigerung gekündigt worden, nicht nachvollziehbar und damit willkürlich im Sinne von § 281 Ziffer 2 ZPO. Das führe zur Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde (Beschluss des Kassationsgerichts vom 24. Juli 2008 Kass.-Nr. AA080003, KG act. 7/2/24 S. 5 f.). Im Bereich der Frage, ob die Beschwerdegegnerin rechtzeitig Einsprache gegen die Kündigung erhoben habe, erwog das Kassationsgericht, welche Anforderungen an einen solchen Beweis zu stellen seien, sei eine Frage des Bundesrechts, auf welche nicht eingetreten werden könne (KG act. 7/2/24 S. 8). Einen Nichtigkeitsgrund nämlich der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO - habe das Obergericht gesetzt, indem es der Beschwerdeführerin im Sinne von § 148 ZPO als Verweigerung der Mitwirkung bei der Beweiserhebung angelastet habe, dass diese den Briefumschlag (in welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache gesandt hatte) nicht aufbewahrt habe und folglich dem Gericht nicht vorlegen könne. Auch dies führe zur Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 7/2/24 S. 9). Ob sich die Beschwerdegegnerin auf eine Vermutung entsprechend dem gewöhnlichen postalischen Lauf stützen könne, also ob es für die Rechtzeitigkeit der Einsprache im Sinne von Art. 336b Abs. 1 OR ausreiche, wenn diese so frühzeitig der Post übergeben werde, dass sie nach dem gewöhnlichen postalischen Lauf die Beschwerdeführerin rechtzeitig hätte erreichen sollen, sei eine Frage der Anwendung von Bundesrecht und nicht im kantonalen Kassationsverfahren zu prüfen (KG act. 7/2/24 S. 10). 3. Im neuen Beschluss vom 3. September 2008 erwog die Vorinstanz, im Lichte des kassationsgerichtlichen Beschlusses vom 24. Juli 2008 könne die Beschwerdegegnerin ihre Behauptung nicht beweisen, wonach ihr Einsprachebrief (gegen die Kündigung) der Beschwerdeführerin bereits am 19. und nicht erst am 20. August 2004 zugegangen sei. In Würdigung der normalen Abläufe bei der Post sei aber zu schliessen, dass die fragliche Postsendung entweder der Beschwerdeführerin am 19. August 2004 zugestellt oder aber für sie ab diesem Datum zur Abholung bereit gelegen sei. Demgemäss sei nach wie vor (allerdings ausschliesslich aus bundesrechtlichen Gründen) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Einsprachebrief bereits am 19. August 2004 erhalten habe (KG act. 2 S. 5). Das Kassationsgericht habe die obergerichtliche Beweis-

- 12 würdigung nicht beanstandet, wonach im Hinblick auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Begriff "Schlampe" tatsächlich eine Rolle gespielt habe. Dieser Ausdruck sei im Zusammenhang mit der Frage gefallen, ob sich die Beschwerdegegnerin für die von ihr bei der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit eigne. Für das Kassationsgericht sei immerhin offensichtlich, dass das Wort Schlampe im vorliegenden Falle im Sinne einer unmoralischen Lebensführung (die nicht mit Prostitution gleichzusetzen sei) gebraucht worden sei. Eine unmoralische Lebensführung habe die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin nicht verlangen dürfen. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdegegnerin gekündigt worden sei, weil sie sich nicht im Sinne des Ansinnens ihrer Arbeitgeberin als "Schlampe" gebärdet habe, das heisse zu prüde, verklemmt und gehemmt gewesen sei. Das hinter dieser Kündigung stehende Ansinnen der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin sei in hohem Masse unverschämt und persönlichkeitsverletzend gewesen. Die Kündigung erweise sich damit als missbräuchlich. Es rechtfertige sich, der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung von drei Brutto-Monatslöhnen zu Fr. 4'600.-- im Sinne von Art. 336a Abs. 2 OR zuzusprechen. Dies entspreche einem Betrag von Fr. 13'800.-- (KG act. 2 S. 8 f.). 4. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz gehe richtigerweise davon aus, dass das Wort "Schlampe" nicht verwendet worden sei. Aktenwidrig und willkürlich sei aber die vorinstanzliche Annahme, der Zeuge C. habe anerkannt, dass ein Wort mit gleichem Inhalt wie "Schlampe" gebraucht worden sei (KG act. 1 S. 6). Willkürlich seien die Annahmen, der Beweis sei erbracht, dass die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin einen unmoralischen Lebensstil verlangt habe und dass die Kündigung ausgesprochen worden sei, weil sich die Beschwerdegegnerin geweigert habe, ein dem Begriff "Schlampe" vergleichbares Verhalten an den Tag zu legen (KG act. 1 S. 7). 4.1. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde stellte die Vorinstanz durchaus fest, dass das Wort bzw. der Ausdruck "Schlampe" verwendet worden ist (KG act. 2 S. 8 f.). Die Rüge geht am vorinstanzlichen Entscheid vorbei und schon deshalb fehl.

- 13 - 4.2. Auf die in einem früheren Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren nicht erhobenen oder damals als unzulässig oder unbegründet verworfenen Rügen tritt die Kassationsinstanz in der gleichen Sache nicht mehr ein (§ 104a Abs. 2 GVG). a) Bereits im Beschluss vom 3. Dezember 2007 hatte das Obergericht erwogen, der Vorhalt gegenüber C., ob es richtig sei, dass seinerzeit die gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochene Kündigung seitens B.'s damit begründet worden sei, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Betrieb eben eine "Schlampe" brauche, sei im Ergebnis anerkannt. Wenn C. in diesem Zusammenhang ausführe, er könne sich nicht vorstellen, das Wort "Schlampe" gebraucht zu haben, müssten seine Ausführungen immerhin so verstanden werden, dass er dabei an das Wort "Schlampe" zumindest gedacht und damit seine eigenen Äusserungen dem Vorhalt entsprechend verstanden habe und sie mithin auch von Dritten hätten so verstanden werden können. Bestätigt werde diese Schlussfolgerung durch die Aussagen des Zeugen A., der klipp und klar bestätigt habe, dass der Beschwerdegegnerin gegenüber deshalb gekündigt worden sei, weil man im Betrieb eine "Schlampe" als Bardame brauche. Auf Grund des Beweisverfahrens stehe fest, dass der eigentliche Grund für die Kündung gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin keine "Schlampe" gewesen sei (KG act. 7/2/2 S. 18 f.). b) Auch die Beschwerdeführerin hatte diese Erwägungen als Feststellung verstanden, dass im Zusammenhang mit dem Grund der Kündigung der Beschwerdegegnerin der Begriff "Schlampe" verwendet worden war (KG act. 7/2/1 S. 4 - 6). Sie bestritt zwar, dass dieser Ausdruck verwendet worden sei (KG act. 7/2/1 S. 6 lit. b), rügte aber nicht, dass diese vorinstanzliche Feststellung mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet sei. Ihre Rüge beschränkte bzw. konzentrierte sich vielmehr darauf, dass (damit) nicht gesagt worden oder gemeint gewesen sei, dass sich die Beschwerdegegnerin hätte prostituieren müssen bzw. es sei ihr nicht wegen einer Weigerung, sich zu prostituieren, gekündigt worden. Im Gegensatz zur damaligen, als willkürlich gerügten vorinstanzlichen Annahme sei mit dem Ausdruck "Schlampe" nicht eine Prostituierte gemeint gewesen (KG act. 7/2/1 S. 4 - 6).

- 14 c) Auch das Kassationsgericht war im damaligen Entscheid vom 24. Juli 2008 von der Feststellung ausgegangen, dass im vorliegenden Fall der Begriff "Schlampe" verwendet worden war (KG act. 7/2/24 S. 5 unten). Es prüfte - aufgrund der erhobenen Rügen - nicht, ob diese vorinstanzliche Annahme mangelhaft war, sondern lediglich, ob die Verwendung dieses Begriffs beinhaltete, dass von der Beschwerdegegnerin gefordert worden sei, sich zu prostituieren. d) Stellte das Obergericht bereits im Beschluss vom 3. Dezember 2007 fest, dass der Begriff "Schlampe" im Zusammenhang mit dem Grund für die Kündigung der Beschwerdegegnerin verwendet worden war und hatte die Beschwerdeführerin diese Feststellung im früheren Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren nicht gerügt, so ist ihr eine solche Rüge im heutigen Beschwerdeverfahren verwehrt und ist nicht darauf einzutreten (§ 104a Abs. 2 GVG). 4.3. Bei Rückweisungen ist die untere Instanz und bei erneuter Befassung mit dem Fall ist die rückweisende Instanz selber an die Rechtsauffassung gebunden, welche dem Rückweisungsentscheid zu Grunde liegt (§ 104a Abs. 1 GVG). Im Rückweisungsbeschluss vom 24. Juli 2008 hat das Kassationsgericht erwogen, die Verwendung des Begriffes "Schlampe" sei im vorliegenden Fall offensichtlich in der Bedeutung einer Frau, deren Lebensführung als unmoralisch angesehen werde, erfolgt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin (sic!), mit dem Ausdruck "Schlampe" sei der Beschwerdegegnerin zu verstehen gegeben worden, sie sei zu prüde, verklemmt, gehemmt, unsicher und zu wenig kommunikativ für die Tätigkeit einer Barfrau im Nachtlokal Q., sei nicht abwegig (KG act. 7/2/24 S. 5 f.). An diese Rechtsauffassung sind sowohl das Obergericht als untere Instanz als auch das Kassationsgericht als rückweisende Instanz gebunden. Mit den Feststellungen, der Beschwerdegegnerin sei nicht gekündigt worden, weil sie sich nicht habe prostituieren wollen, sondern weil sie sich nicht im Sinne des Ansinnens ihrer Arbeitgeberin als Schlampe gebärdet habe, das heisse "zu prüde, verklemmt und gehemmt" gewesen sei (KG act. 2 S. 9), hielt sich das Obergericht an diese kassationsgerichtliche Auffassung im Rückweisungsentscheid, und daran hat sich auch das Kassationsgericht zu halten. Die dagegen gerichteten

- 15 - Rügen der Beschwerdeführerin (KG act. 1 S. 7 - 11) sind ihr verwehrt. Es kann darauf nicht eingetreten werden. Das gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der von der Vorinstanz festgestellte Kündigungsgrund (nämlich dass die Beschwerdegegnerin "zu prüde, verklemmt und gehemmt" gewesen sei) lasse nicht auf eine missbräuchliche Kündigung schliessen. Bei dieser Frage - wie auch bei der Rüge der Verletzung von Art. 343 Abs. 4 OR - handelt es sich um eine solche der Anwendung von Bundesrecht (Frage der Subsumtion des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts unter Art. 336 OR). Darauf kann im vorliegenden Verfahren aufgrund der Bestimmungen von § 285 Abs. 1 und 2 ZPO nicht eingetreten werden (vgl. bereits den kassationsgerichtlichen Beschluss vom 24. Juli 2008 Kass.-Nr. AA080003 KG act. 7/2/24 Erw. II.2.b). 4.4. Zusammenfassend kann auf die Willkürrügen nicht eingetreten werden. Abgesehen davon wären sie abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre. Sie richten sich gegen die vorinstanzliche Feststellung des Kündigungsgrundes. Als wesentliche diesbezügliche tatsächliche Feststellung hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdegegnerin sei gekündigt worden, weil sie sich nicht im Sinne des Ansinnens ihrer Arbeitgeberin als Schlampe gebärdet habe, das heisse "zu prüde, verklemmt und gehemmt" gewesen sei (KG act. 2 S. 9). Die Beschwerdeführerin macht selber in der vorliegenden Beschwerde geltend, die Beschwerdegegnerin sei für die Tätigkeit als Bardame "zu verklemmt, gehemmt, unsicher und zu wenig kommunikativ" gewesen (KG act. 1 S. 9 oben). In der Beschwerde vom 7. Januar 2008 im Verfahren Kass.-Nr. AA080003 hatte sie selber geltend gemacht, der Beschwerdegegnerin sei zu verstehen gegeben worden, dass sie "zu prüde, verklemmt, gehemmt, unsicher und zu wenig kommunikativ für die Tätigkeit als Barfrau im" Nachtclub Q. "gewesen sei" (KG act. 7/2/1 S. 6 lit. b). Diese eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin würden die Willkürrügen betreffend die wesentliche vorinstanzliche tatsächliche Feststellung des Kündigungsgrundes widerlegen (KG act. 1 S. 4 - 11). 5. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, aufgrund des Unmittelbarkeitsprinzips hätte das Obergericht nach der zur erstinstanzlichen Auffassung gegenteiligen Feststellung, dass die Einsprachefrist eingehalten worden sei, die Sache

- 16 an die Erstinstanz zurückweisen müssen, damit diese die von ihr abgenommenen Zeugenaussagen würdige (KG act. 1 S. 11 Ziff. 5). 5.1. Diese Rüge hatte die Beschwerdeführerin bereits im ersten Verfahren erhoben (KG act. 7/2/1 S. 7 lit. d). Das Kassationsgericht hatte sie nicht behandelt, weil es bereits aus andern Gründen zur Gutheissung der Beschwerde gelangt war. Unter diesem Aspekt ist auf die Rüge einzutreten. 5.2. Bei Gutheissung der Berufung (bei Abweisung fällt eine Rückweisung an die erste Instanz von vornherein ausser Betracht) ist es weitgehend dem Ermessen der Berufungsinstanz überlassen, ob sie selbst einen neuen Entscheid fällt oder das angefochtene Urteil aufhebt und den Prozess ganz oder teilweise zur Ergänzung an die Erstinstanz zurückweist; so namentlich, wenn sich die Durchführung eines Beweisverfahrens als notwendig erweist (Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 3 zu § 270). Aus Gründen der raschen Prozesserledigung und der Kostenersparnis ist im Allgemeinen von einer Rückweisung eher abzusehen, wenn der Prozess ohne wesentliche Weiterungen von der Berufungsinstanz erledigt werden kann (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 270; Kass.-Nr. 95/465 vom 30.12.1996 Erw. II.1.b). Erachtet die Berufungsinstanz eine Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens (Abnahme weiterer Beweise etc.) nicht für erforderlich, sondern würdigt sie - wie im vorliegenden Fall - von der Erstinstanz abgenommene Beweise (darunter protokollierte Zeugeneinvernahmen), welche die Erstinstanz nicht berücksichtigt hat, steht einem solchen Vorgehen nicht nur prozessual nichts entgegen, sondern ist dies die Regel (§ 270 ZPO), gemäss der zitierten Lehre und Rechtsprechung gar geboten und kann darin kein Missbrauch des der Berufungsinstanz dabei zustehenden Ermessens erblickt werden. Die Beschwerdeführerin verwies pauschal auf "das Unmittelbarkeitsprinzip", ohne indes darzulegen, dass und inwiefern der Zivilprozess davon beherrscht werde und woraus sich ergebe, dass dieses Prinzip die Rückweisung an die Erstinstanz im vorliegenden Fall erfordert hätte. Das ist auch nicht der Fall. Das Unmittelbarkeitsprinzip ist im Kanton Zürich in erster Linie im geschworenengerichtlichen Verfahren von Bedeutung

- 17 - (vgl. §§ 232 ff., insbes. § 264 StPO). Im Zivilprozess gilt es nur schon aufgrund der Delegationsnorm von § 144 ZPO nur sehr beschränkt und ist es für das Berufungsverfahren gar nicht vorgesehen (§§ 268 ff. ZPO). Die Rüge geht fehl. 5.3. Im Übrigen hatte die Erstinstanz den Parteien bereits mit dem Beweisabnahmebeschluss vom 20. Februar 2006 bekannt gegeben, dass die Beweisabnahme (insbesondere die beschlossenen Zeugeneinvernahmen) durch den Vorsitzenden erfolge, sofern nicht eine Partei innert 10 Tagen die Beweisabnahme durch das Kollegialgericht verlange (BG act. 38 S. 7 Ziff. 7). Die Beschwerdeführerin hatte dies nicht verlangt, weshalb die Beweisverhandlung demzufolge (von der Beschwerdeführerin unbeanstandet) durch den erstinstanzlichen Vorsitzenden allein durchgeführt wurde (BG Prot. S. 23 ff., act. 52 - 57 i.V. mit Prot. S. 23 und 28). Im Gegensatz zur Behauptung in der Beschwerde war demnach auch "das Bezirksgericht" bei den Zeugenbefragungen nicht zugegen. Basiert aber die Rüge auf dieser unzutreffenden Annahme, geht sie auch deshalb fehl. Wollte die Beschwerdeführerin aber geltend machen, das Verfahren hätte von der Vorinstanz an die Erstinstanz zurückgewiesen werden müssen, damit die erstinstanzlichen Richter in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips vor einem Entscheid die Zeugen persönlich anhörten, und die Vorinstanz habe einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz verletzt, indem sie die Sache nicht zu diesem Zweck an die Erstinstanz zurückgewiesen habe, erschiene dies anbetrachts des Verzichts darauf, eine Beweisabnahme durch das Kollegialgericht zu verlangen, als venire contra factum proprium, damit als rechtsmissbräuchlich und wäre auch deshalb nicht zu schützen. 6. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin als Verletzung klaren materiellen Rechts, dass die Vorinstanz die Prozessentschädigungen wettgeschlagen hatte (KG act. 1 S. 11 f.). Das hatte die Vorinstanz bei mehr oder weniger gleichem Entscheid bereits im Urteil vom 3. Dezember 2007 getan (KG act. 7/2/2 S. 23) und die Beschwerdeführerin bereits in der Nichtigkeitsbeschwerde gegen jenes Urteil beanstandet (KG act. 7/2/1 S. 9 f.). Das Kassationsgericht prüfte diese Rüge in jenem Verfahren nicht, weil es die Beschwerde in der Sache selbst gutgeheissen und diese an die Vorinstanz zurückgewiesen hatte (KG act. 7/2/24).

- 18 - Die Rüge ist unter dem Aspekt von § 104a Abs. 2 GVG zulässig, und es ist darauf einzutreten. 6.1. Die Beschwerdeführerin begründet die Rüge wie folgt: Zwar hätten beide Parteien mit 50 % obsiegt. Sie, die Beschwerdeführerin, sei aber anwaltlich vertreten gewesen, die Beschwerdegegnerin demgegenüber nicht. Die Prozessentschädigung der Beschwerdeführerin richte sich nach der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV), während der Beschwerdegegnerin höchstens eine - weit tiefere - Umtriebsentschädigung zustehe. Die Wettschlagung verletze unter diesen Umständen § 68 Abs. 1 i.V. mit § 64 ZPO (KG act. 1 S. 12). 6.2. Hat keine Partei obsiegt, sind die Bruchteile des Unterliegens bzw. des Obsiegens der Parteien bei der Frage der Zusprechung einer Prozessentschädigung zu verrechnen und ist erst dann für die mehrheitlich obsiegende Partei die ihr aufgrund ihres Aufwands zustehende herabgesetzte Prozessentschädigung festzulegen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 18 zu § 69, mit Verweisung auf ZR 72 Nr. 18, RB 1970 Nr. 23 und SJZ 1981 S. 342 Nr. 52; anschaulich v.a. dieser letztzitierte Entscheid des Obergerichts Schaffhausen). Die Vorinstanz ging danach vor. Sie verrechnete vorab die Bruchteile des Unterliegens bzw. Obsiegens beider Parteien mit je 50 %. Daraus resultierte keine Prozess- bzw. Umtriebsentschädigung für eine Partei bzw. eine Wettschlagung. Von einer Verletzung klaren materiellen Rechts kann dabei keine Rede sein. Die Rüge geht fehl. 7. Zusammenfassend wies die Beschwerdeführerin keinen Nichtigkeitsgrund nach. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die ihr verliehene aufschiebende Wirkung. IV. 1. Wie bereits im Beschluss des Kassationsgerichts vom 24. Juli 2008 festgestellt (KG act. 7/2/24 S. 10 Erw. III), sind beim vorliegenden arbeitsrechtlichen Verfahren mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.-- keine Gerichtskosten zu erheben.

- 19 - 2. Die Beschwerdegegnerin obsiegt im Beschwerdeverfahren. Grundsätzlich hat sie die Beschwerdeführerin deshalb für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Eine solche Prozessentschädigung ist Schadenersatz. Sie soll der berechtigten Prozesspartei die Kosten und Umtriebe ganz oder teilweise vergüten, welche ihr durch das gerichtliche Verfahren entstanden sind (ZR 104 [2005] Nr. 76 Erw. III.2.a mit Verweisung auf Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., Ergänzungsband, Zürich 2000, N 16 zu § 64). Der Vertreter der Beschwerdegegnerin erklärte indes, die Beschwerdegegnerin in diesem Prozess unentgeltlich zu vertreten (BG act. 8; damit begründete er auch seine Legitimation zur Vertretung der Beschwerdegegnerin, vgl. vorstehende Erw. II.1). Der Beschwerdegegnerin entstand deshalb durch das Beschwerdeverfahren bzw. ihre Vertretung in diesem Verfahren gar kein Schaden. Entsprechend kann ihr auch keine Prozess- bzw. Umtriebsentschädigung zugesprochen werden. Zwar machte der Vertreter der Beschwerdegegnerin geltend, sein Aufwand sei "normal" zu entschädigen. Es sei nicht sein Wille, für die Gegenpartei gratis tätig zu sein (BG act. 8). Der Beschwerdegegnerin seien als Entschädigung für das Kassationsverfahren mindestens Fr. 1'800.-- zuzusprechen, weil die Arbeitszeit ihres Vertreters wertvoller sei "als jene eines Provinzrechtsanwaltes" (KG act. 26 S. 13 oben). Bei einer Entschädigung im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO geht es indes nicht um die Entschädigung für die Arbeitszeit eines Dritten oder eine Entschädigung an einen Dritten, sondern, wie erwähnt, um den Ersatz allfälligen Schadens einer Prozesspartei durch das gerichtliche Verfahren. Vertrat ihr Vertreter die Beschwerdegegnerin unentgeltlich, erlitt sie insoweit keinen Schaden und ist ihr kein solcher zu ersetzen. V. 1. Mit dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtenen Beschluss verpflichtete die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin Fr. 13'800.-- zu bezahlen, und wies die Klage im Mehrbetrag ab (KG act. 2 S. 10 Dispositiv Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin beantragte die diesbezügliche Aufhebung des angefochtenen Entscheides (KG act. 1 S. 2), die Beschwerde-

- 20 gegnerin die Abweisung der Beschwerde (KG act. 26 S. 1). Der Streitwert im Kassationsverfahren liegt mithin bei Fr. 13'800.--. Der weitere Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheides (KG act. 1 S. 2), mit welcher die Vorinstanz die Prozessentschädigungen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wettgeschlagen hat (KG act. 2 S. 10), ändert daran nichts (§ 20 ZPO, Art. 51 Abs. 3 BGG). Der Streitwert für eine Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht gemäss Art. 72 ff. BGG im Sinne von Art. 74 Abs. 1 lit. a i.V. mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG wird demnach bezüglich des vorliegenden Beschlusses nicht erreicht. Deshalb ist gegen diesen nur eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 113 ff. BGG zulässig. 2. Mit Zustellung des vorliegenden Beschlusses beginnt die Frist zur Anfechtung des obergerichtlichen Beschlusses beim Bundesgericht mit Rügen, welche im vorliegenden Kassationsverfahren nicht vorgebracht werden konnten, neu zu laufen (Art. 100 Abs. 6 BGG). Dabei bestimmt sich der Streitwert nach den Begehren, die vor Obergericht streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Dies waren mindestens Fr. 15'000.-- (KG act. 2 S. 10 f.), eher Fr. 28'373.85 (KG act. 7/2/2 S. 24, KG act. 2 S. 2 Berufungsanträge). Darüber würde das Bundesgericht zu entscheiden haben. Für die Rechtsmittelbelehrung genügt die Feststellung einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit mit einem Streitwert von mindestens Fr. 15'000.-- vor Vorinstanz. Das Gericht beschliesst: 1. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Eingaben der Beschwerdegegnerin KG act. 26 und 27 aus dem Recht, eventualiter zur Verbesserung zurückzuweisen, wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens fallen ausser Ansatz.

- 21 - 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozess- bzw. Umtriebsentschädigungen zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 13'800.-- im Beschwerdeverfahren.

Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 3. September 2008 mit Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von mindestens Fr. 15'000.-- im obergerichtlichen Berufungsverfahren. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht ______ (Proz.- Nr.CG050015), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Zirkulationsbeschluss vom 29. Mai 2009 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst:

AA080158 — Zürich Kassationsgericht 29.05.2009 AA080158 — Swissrulings