Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA080151/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser, die Kassationsrichter Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 13. Oktober 2008 in Sachen X. GmbH, Schuldnerin, Rekurrentin und Beschwerdeführerin gegen Z., Gläubigerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2008 (NN080092/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Mit Verfügung vom 26. Juni 2008 eröffnete der Konkursrichter des Bezirkes Dielsdorf den Konkurs über die Beschwerdeführerin. Einen dagegen gerichteten Rekurs der Beschwerdeführerin wies das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) mit Beschluss vom 20. August 2008 ab und eröffnete den Konkurs neu mit Wirkung ab 20. August 2008 (KG act. 2). Dieser Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 21. August 2008 zugestellt (OG act. 23/1). Mit Eingabe vom 29. September 2008 reichte diese beim Kassationsgericht eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 20. August 2008 ein und beantragt sinngemäss dessen Aufhebung (KG act. 1). 2. Mit Schreiben vom 30. September 2008 wurde den Parteien, den Vorinstanzen und dem Konkursamt Dielsdorf Kenntnis von der Einreichung der Nichtigkeitsbeschwerde gegeben (KG act. 5). Da sich diese sofort als verspätet erweist (nachfolgend Erw. 3), kann - nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten - von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Beantwortung und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu geben (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu § 289). 3. Eine Nichtigkeitsbeschwerde ist innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Entscheids bei der Kassationsinstanz zu erheben (§ 287 ZPO; so lautet auch die zutreffende vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung KG act. 2 S. 9 Ziff. 5). Die Frist für eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen den der Beschwerdeführerin am 21. August 2008 zugestellten angefochtenen Entscheid lief demnach am Montag, 22. September 2008 ab. Die am 29. September 2008 zur Post gegebene Nichtigkeitsbeschwerde ist verspätet. Es kann nicht darauf eingetreten werden. 4. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Kassationsverfahren kostenpflichtig (Art. 48 f. i.V. mit Art. 52 und Art. 61 GebV SchKG). Mangels
- 3 erheblichen Aufwandes im Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. 5. Die Vorinstanz wies in ihrer Rechtsmittelbelehrung darauf hin, dass die Frist zu einer bundesrechtlichen Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid erst ab Eröffnung des Entscheides des Kassationsgerichts läuft, wenn kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben wird (KG act. 2 S. 9 Ziff. 5). Anbetrachts der verspäteten Nichtigkeitsbeschwerde und dem heutigen Nichteintretensentscheid ist die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf BGE 133 III 585, 134 III 92 und die Urteile des Bundesgerichts vom 27.11.2007 (5A_651/2007) und vom 28.8.2008 (4A_216/2008) Erw. 1.2 hinzuweisen.
- 4 - Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr für das Kassationsverfahren wird auf Fr. 200.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Parteientschädigungen für das Kassationsverfahren werden nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Es handelt sich um einen Entscheid im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer), an den Einzelrichter im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirkes Dielsdorf und an das Konkursamt Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: