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Zürich Kassationsgericht 13.11.2009 AA080137

13 novembre 2009·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·13,299 parole·~1h 6min·2

Riassunto

Anspruch auf rechtliches GehörAktenwidrigkeit, WillkürSubsidiarität der NichtigkeitsbeschwerdeRecht auf Nennung von Beweisen, antizipierte Beweiswürdigung

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA080137/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Matthias Brunner sowie die juristische Sekretärin Judith Lusser Treyer Zirkulationsbeschluss vom 13. November 2009

in Sachen

A AG, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. …

gegen B SA, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. …

betreffend Forderung und Vertragserfüllung

Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2008 (HG040370/U/ei)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Klägerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Sitz in Zürich bezweckt insbesondere die Entwicklung, die Herstellung, den Vertrieb sowie den Service und Handel mit Schienenfahrzeugen für den Personen- und Gütertransport. Die Beklagte (nachfolgend Beschwerdegegnerin) ist eine auf die Herstellung und den Verkauf von Bahnapparaten, v.a. für Schienenfahrzeuge bestimmte elektrische Geräte, spezialisierte Aktiengesellschaft mit Sitz im Kanton Genf. Die Beschwerdegegnerin verkaufte und lieferte der Beschwerdeführerin gestützt auf diverse Bestellungen im Zeitraum von 1997 bis 2003 insgesamt 92 Y- Hauptschalter für das Projekt ICN der C und diese Schalter sind auf den von der Beschwerdeführerin konzipierten und produzierten ICN-Zügen der C im Einsatz. Am 23. Mai 2002 kam es im ICN-Triebzugwagen Nr. xxxxx (WAR) des auf dem Gleis 4 des Hauptbahnhofes Genf stehenden Zuges IR xxx zu einem Brand. Dieser Wagen wurde als Speisewagen, bestehend aus einem Küchen- und Speiseabteil sowie aus vier jeweils sechssitzigen Fahrgastabteilen der 1. Klasse, geführt. Der weitgehend ausgebrannte Speisewagen wurde in der Folge von der Beschwerdeführerin als C gegenüber zur Schadloshaltung Verpflichtete wieder vollumfänglich instand gestellt. Mit ihrer am 6. Oktober 2004 zusammen mit der Weisung eingereichten Klage verlangte sie von der Beschwerdegegnerin u.a. die Rückerstattung sämtlicher ihr im Zusammenhang mit der Instandstellung des Zugwagens entstandenen Kosten, weil die Beschwerdegegnerin nach den kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften für die Mangelhaftigkeit der von ihr gelieferten Hauptschalter, welche zum Ausbruch des Brandes geführt habe, einzustehen habe (KG act. 2 S. 3 ff.). Das Handelsgericht wies mit Urteil vom 30. Juni 2008 die Klage ab (KG act. 2 S. 33). 2. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 11. September 2008 rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde erheben, mit welcher sie beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens

- 3 und Fällung eines neuen Entscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG act. 1). Die ihr mit Präsidialverfügung vom 15. September 2008 auferlegte Prozesskaution von Fr. 90'000.– (KG act. 7) ging innert Frist ein (KG act. 10). Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet hat (KG act. 9), hat die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort mit Datum vom 17. Oktober 2008 eingereicht (KG act. 11). Diese wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt (KG act. 12). Weitere Eingaben der Parteien in diesem Verfahren sind nicht erfolgt. II. 1. Gemäss § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO hat die Beschwerdeschrift die Begründung der Anträge unter Nachweis der Nichtigkeitsgründe zu enthalten. In der Beschwerdebegründung sind die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines andern) Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer Willkür rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer schliesslich vorbringt, es sei zu einer bestimmten Tatsache(nbehauptung) kein Beweisverfahren durchgeführt bzw. angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo (Aktenstelle) er welche erheblichen und bestrittenen Tatsachen in rechtsgenügender Weise (vgl. § 113 ZPO) behauptet hat, bzw. zu welchen prozessual form- und fristgerecht erhobenen Behauptungen er sich auf die nicht abgenommenen Beweismittel berufen hat. Um den Anforderungen zu genügen, hat sich der Nichtigkeitskläger auch konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen. Erfüllt die Beschwerde oder einzelne der darin erho-

- 4 benen Rügen diese Begründungsanforderungen nicht, hat dies zur Folge, dass auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden kann (von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288 ZPO; Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 80; RB 2002 Nr. 11 a.E.; ZR 81 Nr. 88 Erw. 6). Wo die Beschwerdeführerin diesen Anforderungen an die Begründung der Beschwerde nicht genügt, wird dies nachfolgend bei der Prüfung ihrer einzelnen Rügen ausgeführt, wobei die Ausführungen, welche die Beschwerdeführerin unter „I. Formelles“ (KG act. 1 RZ 1-13) sowie „III.E. Zusammenfassung“ (KG act. 1 RZ 68-69) oder einleitend unter IV. (KG act. 1 RZ 70-72) sowie IV.B (KG act. 1 RZ 85-87) und IV.C. (KG act. 1 RZ 141-142) sowie abschliessend unter V. (KG act. 1 RZ 272-277) macht, jedenfalls keine den soeben genannten Anforderungen entsprechende Rügen enthalten. 2. Gegen Entscheide, die dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegen, ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig (§ 285 Abs. 1 ZPO). Ein solcher Weiterzug an das Bundesgericht gilt als gegeben, wenn das Bundesgericht frei überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliege (§ 285 Abs. 2 ZPO). Mit der Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht im Sinne von Art. 72 ff. BGG kann die Verletzung von Bundesrecht inkl. Bundesverfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Ob eine solche Verletzung vorliegt, prüft das Bundesgericht auf entsprechende Rüge frei (vgl. z.B. Seiler/von Werdt/Güngerich, BGG, Bern 2007, N 10 zu Art. 95 BGG). Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 30. Juni 2008 unterliegt auch der Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht im Sinne von Art. 72 ff. BGG (vgl. auch die entsprechende vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung, KG act. 2 S. 34, Ziff. 5). Wo gestützt auf § 285 ZPO auf Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht eingegangen werden kann, wird dies nachfolgend unter III. bei der Untersuchung der entsprechenden Rügen ausgeführt.

- 5 - III. 1. Unter dem Titel „A. Von der Beschwerdeführerin beanstandete Mängel des Hauptschalters“ sowie „B. Nichtigkeitsgründe im Zusammenhang mit dem ersten Hauptmangel (Versagen der Funktion Isolieren)“ rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung der Begründungspflicht (und damit eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes) sowie eine willkürliche tatsächliche Annahme (KG act. 1 RZ 15-27 sowie RZ 80 und RZ 101-105). 1.1 Zur Begründung der Rügen führt die Beschwerdeführerin aus, es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz zum Schluss komme, die Hauptschalter seien mängelfrei, ohne dabei jedoch die von der Beschwerdegegnerin (gemeint wohl: Beschwerdeführerin) gerügten Mängel überhaupt geprüft zu haben. Sie werfe den Hauptschaltern der Beschwerdegegnerin nämlich im Wesentlichen zwei Hauptmängel vor, nämlich einerseits die Tatsache, dass die Konstruktion der Hauptschalter es zulasse, dass die Isolationsfunktion versagen könne, andererseits der Umstand, dass die nach unten offen konstruierten Hauptschalter es zuliessen, dass im Störfall Plasma ins Zuginnere austreten und einen Brand verursachen könne. In Bezug auf den ersten Hauptmangel, das Versagen der Funktion Isolieren, seien insbesondere relevant die Tatsache, dass die Funktion „Isolieren“ überhaupt versagen könne resp. im konkreten Fall versagt habe, die Verletzung der Schutznorm IP 57 sowie die Verletzung der Zusicherung einer Kriechstrecke von 573 mm. Bezüglich des zweiten Hauptmangels, der nach unten offenen Konstruktion, seien relevant insbesondere das Fehlverhalten der Schalter im Störfall, die fehlende Kompatibilität zum Vorgängermodell Z, die Verletzung der Starkstromverordnung, die fehlende Explosionssicherheit der Hauptschalter sowie die mangelhafte Produktedokumentation. Die Beschwerdeführerin fügt eine Skizze des Hauptschalters mit den Funktionen sowie den Einwirkungsorten der beiden Hauptmängel an und fährt fort, die Vorinstanz habe bei der Auflistung der von ihr geltend gemachten Mängel auf Seite 9 des Urteils sowie bei der anschliessenden Abhandlung derselben nicht berücksichtigt, dass sowohl das blosse Versagen der Funktion „Isolieren“ als auch das Störverhalten der Hauptschalter (Austritt von Plasma nach unten im Störfall) ebenfalls einen Mangel darstelle und habe sich mit

- 6 diesen beiden von der Beschwerdeführerin behaupteten Mängeln überhaupt nicht auseinandergesetzt. Auch mit der von ihr geltend gemachten Verletzung der Schutznorm IP 57 beschäftige sich die Vorinstanz nicht wirklich, sondern mache lediglich einige allgemeine Ausführungen, obschon die Beschwerdeführerin dargelegt habe, dass sämtliche von der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin verkauften Hauptschalter die Schutznorm IP 57 nicht erfüllen würden, die von der Beschwerdegegnerin dagegen vorgebrachten Argumente widerlegt habe und sich minutiös mit den Ausführungen der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Berichte von D auseinandergesetzt habe. Bezeichnenderweise berücksichtige die Vorinstanz auch die Aussage im Bericht von D nicht, wonach es im Innern des Vertikalisolators zu häufiger Feuchte komme und schnelle Temperaturänderungen Luft und Staubpartikel aus dem Wageninneren in den Isolatorkörper ansaugen würden. Eine weitere Verletzung der Begründungspflicht liege darin, dass die Vorinstanz sich nicht mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetze, wonach aus den von der Beschwerdegegnerin selbst als HG act. 24/6 eingereichten Tests hervorgehe, dass die Hauptschalter den IP 57-Test nicht bestanden hätten (KG act. 1 RZ 16 ff. und RZ 101-105). 1.2 a) Aus Art. 4 aBV bzw. Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) folgt die Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (BGE 126 I 15 Erw. 2a/aa, 123 I 31 Erw. 2c, je mit Hinweisen). Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Aus der Begründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche – allenfalls stillschweigend – als unbegründet betrachtet worden sind und von welchen Überlegungen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 133 III 235 Erw. 5.2 a.E.; 133 III 439 Erw. 3.3; 121 I 54 Erw. 2c; 119 Ia 264 Erw. 4d, 112 Ia 107 Erw. 2b, je mit Hinweisen; Steinmann in: St. Galler Kommentar zur BV, 2.A., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 N 27; G. Müller in: Kommentar [alt]BV, Überarbeitung 1995,

- 7 - Art. 4 N 112–114; J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3.A., Bern 1999, S. 535 ff., 539). Über diese Grundsätze geht auch das zürcherische Verfahrensrecht nicht hinaus (ZR 81 Nr. 88 Erw. 2). Wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht mit Bezug auf die Anwendung von Bundesrecht verletzt, so ist die bundesrechtliche Begründungspflicht angesprochen und tritt das Kassationsgericht auf eine entsprechende Rüge nicht ein, wenn diesbezüglich ein bundesrechtliches Rechtsmittel zur Verfügung steht (ZR 107 Nr. 79 Erw. 4.4; ZR 107 Nr. 59 Erw. 3.1). Wird dagegen geltend gemacht, die Begründungspflicht sei insofern verletzt, als sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen lasse, wie die Vorinstanz zu bestimmten tatsächlichen Annahmen gelangt ist, so betrifft dies die kantonalrechtliche Begründungspflicht (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 48 zu § 157 GVG). Eine willkürliche tatsächliche Annahme betrifft den Fall, dass das Gericht eine beweisbedürftige Tatsache als bewiesen annimmt, obwohl die Akten darüber keinen Aufschluss geben (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 45 zu § 281 ZPO). In diesem Fall wird im Gegensatz zur aktenwidrigen tatsächlichen Annahme zwar der Akteninhalt richtig wiedergegeben, seine Würdigung ist jedoch unvertretbar (von Rechenberg, a.a.O., S. 27 f.; ZR 81 Nr. 88). Willkür in der Beweiswürdigung liegt nur vor, wenn der vom Sachrichter gezogene Schluss für einen unbefangen Denkenden als unhaltbar erscheint. Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Kassationsinstanz an der Stelle des Sachrichters allenfalls anders entschieden hätte (von Rechenberg, a.a.O., S. 28). b) Was die Nichtbefassung mit Vorbringen der Beschwerdeführerin anbelangt, so schränkt sie ihren Katalog von Mängeln, die sie geltend gemacht und mit denen sich die Vorinstanz nicht befasst habe, mit ihren Ausführungen in RZ 23-25 ein auf das Versagen der Funktion „Isolieren“, das Störverhalten des Hauptschalters sowie die Verletzung der Schutznorm IP 57 (KG act. 1 RZ 23-25). Die Rüge geht jedoch fehl: Das Thema „Versagen der Funktion Isolieren“ resp. eine verminderte Isolationsfestigkeit ist im Urteil auf den Seiten 15 ff. in Erw. 4.1.4.1 sowie 4.1.4.2 abgehandelt. Die Vorinstanz führte dazu aus, dass gemäss E-Gutachten

- 8 vom 19. November 2002 die Isolationsfähigkeit sich durch äussere Einflüsse, allenfalls in Verbindung mit einem vorherigen Bauteilschaden oder Bauteilverschleiss vermindern könne. Vorliegend müsse davon ausgegangen werden, dass eine Isolationsminderung innerhalb des Vertikalisolators eingetreten sei, was im Ergebnis zu einem Lichtbogenüberschlag entlang der dortigen Mitnehmerstange geführt habe. Als mögliche Gründe für eine verminderte Isolationsfestigkeit würden im Gutachten Vorschädigung (z.B. Isolatorbruch), Feuchtigkeit und Verschmutzung, Wartungsdefizite sowie zu hohe Übergangswiderstände in der Vakuum-Schaltkammer genannt. Die Vorinstanz lässt die Einzelheiten des Gutachtens zu diesen möglichen Ursachen folgen und kommt zum Schluss, dass diverse Ursachen als mögliche Gründe für das Versagen des Schalters in Frage kämen, sich aber im Gutachten nirgends Aussagen dazu fänden, dass die Isolationsverminderung auf eine fehlerhafte Konstruktion des Schalters zurückzuführen sei (KG act. 2 S. 15 ff.). Auch mit dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten unzulässigen Verhalten des Hauptschalters im Störfall, d.h. beim Auftritt von Störlichtbogen, nämlich Austritt von Plasma ins Zuginnere, hat sich die Vorinstanz auseinandergesetzt. Sie hat in Erw. 4.1 festgehalten, zunächst sei abzuklären, ob sich die Konstruktion des Y-Hauptschalters angesichts der Öffnung nach unten als mangelhaft erweise und auf die beschwerdeführerische Ansicht verwiesen, wonach im konkreten Schadenereignis Plasma aus dem Vertikalisolator durch die Öffnungen der Abdeckhaube in den Dachraum ausgetreten sei und letztlich den Brand verursacht habe, was durch eine andere Konstruktion verhindert worden wäre. Nach technischen Ausführungen zur Funktion des Y-Hauptschalters (Erw. 4.1.1) sowie der Wiedergabe des zeitlichen Ablaufs des Brandereignisses im Bahnhof Genf vom 23. Mai 2002 (Erw. 4.1.2) führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdegegnerin bestreite nicht, dass es im erwähnten Schalter des Speisewagens mehrere Störlichtbogen gegeben habe und als Folge davon später ein Brand ausgebrochen sei; diese seien indessen nicht durch einen in ihren Verantwortungsbereich fallenden Mangel, insbesondere nicht durch den angeblichen Konstruktionsfehler verursacht worden und der Vorwurf, es sei heisses Plasma durch die Öffnungen des Schalters ausgetreten, sei mit dem entstandenen Schadensbild nicht in Ein-

- 9 klang zu bringen. Vielmehr habe die Fehlmanipulation der Beschwerdeführerin, den defekten Schalter ohne vorgängige Prüfung unter Strom zu stellen, den dritten Kurzschluss und den unmittelbar darauf folgenden Brand bewirkt. Dazu komme eine unsachgemässe Umgestaltung und Montage des Schalters durch die Beschwerdeführerin (Erw. 4.1.3.1). Nach der Wiedergabe der Sachdarstellung der Beschwerdeführerin in Erw. 4.1.3.2 wendet sich die Vorinstanz dem von der F Versicherung als Versicherungsgesellschaft der C in Absprache mit der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen „E“-Gutachten vom 19. November 2002 zu (Erw. 4.1.4), welches zum Schluss komme, dass eine zweifelsfreie Nachweisführung bezüglich des tatsächlichen Brandverlaufs nicht mehr möglich sei und dass der nachträglich (von der Beschwerdeführerin) angebrachte Klebestoff Syncoll 444 die Brandentwicklung forciert habe. Die Vorinstanz gelangt schliesslich angesichts der am Fusse des Lichtbogens herrschenden Temperaturen von mehreren tausend Grad und der Tatsachen, dass die Stahlblechverkleidung am unteren Teil des Schalters keine Deformationen aufweise und auch die Gummidichtung keine Schädigung durch die Hitze erlitten habe, während es demgegenüber im oberen Teil des Schalters Verformungen an der Revisionsklappe im Umlenkkopf gegeben habe, zur Einschätzung, dass es im oberen Teil des Schalters massiv heisser gewesen sei als unten in der Schaltkammer. Demnach werde dem Standpunkt der Beschwerdeführerin, wonach der Brand auf eine nach unten offene Konstruktion zurückzuführen sei, der Boden massgeblich entzogen und seien nicht konstruktionsbedingte Probleme, sondern wie im E-Gutachten festgehalten, andere Gründe für die Verursachung des Brandes verantwortlich gewesen (KG act. 2 S. 10 ff., S. 19). Zur Schutznorm IP 57 hat sich die Vorinstanz im Urteil auf Seite 28 ff. in Erw. 4.2.2.2 geäussert, obwohl sie der Ansicht war, dass angesichts des nicht erstellten Kausalzusammenhangs hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin weiteren geltend gemachten Mängel (u.a. Nichteinhaltung der Schutznorm IP 57) für den Brandausbruch an sich offen bleiben könne, ob und allenfalls inwiefern der Schalter im Sinne dieser klägerischen Ausführungen mangelbehaftet sei (KG act. 2 S. 27 f.). In Erw. 4.2.2.2 führt die Vorinstanz aus, die Schutznorm IP 57 bezeichne als Code die Schutzart nach den IEC-, Euro (EN)- oder Electrosuisse-

- 10 - Bestimmungen. Diese Schutznorm definiere den Schutzgrad betreffend äussere Einflüsse (Berührungs- und Fremdkörperverschmutzung, Wasserschutz) und bezwecke die Verhinderung des schädlichen Eindringens von Schmutz und Feuchtigkeit in elektronische Geräte. Gemäss Ziffer 13.5.2. der IEC-Norm 60529, von welcher die Schutznorm IP 57 herrühre, dürfe namentlich kein übermässiger Kriechweg entstehen. Gemäss dem bereits zitierten Bericht der D vom 5. April 2004 existiere im Innern des Vertikalisolators des Y-Schalters eine Kriechstrecke von 315,5 mm. Eine solche Länge sei gemäss Expertenbericht nicht zu beanstanden und entspreche grundsätzlich den Anforderungen der anwendbaren Normen (KG act. 2 S. 28 ff. Erw. 4.2.2.2 mit Verweis auf HG act. 9/5 S. 6 f. sowie HG act. 9/9 S. 1 f.). Ebenso geht auch die Willkürrüge fehl, soweit diese Rüge in der vorliegenden Konstellation nicht ohnehin in der Rüge der Verletzung der Begründungspflicht aufgeht, da der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe sich mit den von ihr geltend gemachten Mängeln nicht befasst, wie gezeigt, nicht zutreffend ist. 2. In einer Fussnote macht die Beschwerdeführerin sodann geltend, die Vorinstanz nehme aktenwidrig an, es handle sich lediglich um einen Hauptmangel, den die Beschwerdeführerin den Hauptschaltern der Beschwerdegegnerin vorwerfe (KG act. 1 RZ 15 sowie RZ 16 mit Aktenwidrigkeitsrüge in FN 3). 2.1 Sie, die Beschwerdeführerin, werfe nämlich den Hauptschaltern der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen zwei Hauptmängel vor; einerseits die Tatsache, dass die Konstruktion der Hauptschalter es zulasse, dass die Isolationsfunktion versagen könne, andererseits der Umstand, dass die nach unten offen konstruierten Hauptschalter es zuliessen, dass im Störfall Plasma ins Zuginnere austreten und einen Brand verursachen könne (KG act. 1 RZ 15 sowie RZ 16 mit Aktenwidrigkeitsrüge in FN 3 mit Verweis auf RZ 19 f.). 2.2 a) Aktenwidrig ist eine Feststellung, wenn sie den Inhalt der Akten oder die Parteivorbringen unrichtig wiedergibt, also z.B. eine bestrittene Tatsache als unbestritten bezeichnet oder wenn ein Bestandteil der Akten nicht in seiner wah-

- 11 ren Gestalt, z.B. nicht mit dem richtigen Wortlaut einbezogen worden ist und sich deshalb die angefochtene tatsächliche Feststellung als "blanker Irrtum" erweist (von Rechenberg, a.a.O., S. 27 mit Verweis auf ZR 55 Nr. 115). Die Auslegung prozessualer Erklärungen stellt ebenso wenig wie die Würdigung des Beweisergebnisses eine aktenwidrige tatsächliche Annahme dar, vielmehr liegt eine solche erst vor, wenn der Richter bei der Aktenwürdigung von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht (Guldener, a.a.O., S. 131). b) In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin selber von „im Wesentlichen“ zwei Hauptmängeln spricht und sich an den von ihr angegebenen Aktenstellen nirgends eine Behauptung findet, wonach sie zwei Hauptmängel an den Schaltern geltend mache, und die Vorinstanz auf Seite 26 des angefochtenen Urteils keine Feststellung trifft, die Beschwerdeführerin mache nur einen Hauptmangel geltend, sondern sich lediglich auf den von der Beschwerdeführerin im Hauptstandpunkt behaupteten Mangel der fehlerhaften Konstruktion bezieht (KG act. 2 S. 26), während sie auf Seite 9 des angefochtenen Entscheides die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Mängel (inkl. betreffend Isolation) angibt (KG act. 2 S. 9), geht die Aktenwidrigkeitsrüge fehl. In RZ 19 f. ihrer Beschwerde, auf welche die Beschwerdeführerin verweist, liefert sie keine weitere Begründung für die Aktenwidrigkeitsrüge. Dort macht sie vielmehr Ausführungen zur in RZ 20 erhobenen Willkürrüge (dazu nachstehend Ziff. III.3). 3. Die Beschwerdeführerin rügt im Sinne eines Exkurses als willkürlich, dass die Vorinstanz trotz der beschwerdeführerischen Klarstellung, dass sie die Funktion „Schalten“ der Hauptschalter nicht beanstande, sich gleichwohl auf Urkunden und Argumentationen beziehe, welche die Korrektheit der Funktion „Schalten“ belegten und daraus folgere, dass der Hauptschalter keinen Mangel aufweise, obwohl die Funktion „Schalten“ gar nicht streitgegenständlich sei (KG act. 1 RZ 20). 3.1 Als Aktenstelle für den Beleg dieser gerügten willkürlichen tatsächlichen Annahme gibt sie S. 22 f., lit. b und lit. c, Ziffer 4.1.5.1 des angefochtenen Entscheides an (KG act. 1 RZ 20).

- 12 - 3.2 An den verwiesenen Stellen finden sich Zusammenfassungen aus den Gutachten resp. Berichten der D (KG act. 2 S. 22 lit. b) und der G (KG act. 2 S. 23 lit. c), sowie die Würdigung dieser Gutachten zusammen mit demjenigen des E, wo die Vorinstanz festhält, was letztlich zum Versagen des Schalters (gemeint im Sinne des streitgegenständlichen Gegenstandes aus dem die Beschwerdeführerin Mängelrechte ableitet und nicht im Sinne der Funktion „Schalten“; Anmerkung des Kassationsgerichts) und zum Brandausbruch geführt habe, sei unklar, es kämen nach den im Wesentlichen übereinstimmenden Ansichten von E, D und G dafür diverse mögliche Ursachen in Betracht. Aufgrund dieser diversen Fachmeinungen sei aber jedenfalls davon auszugehen, dass die Isolationsverminderung und der Brand nicht durch die angeblich fehlerhafte (nach unten offene) Konstruktion des Schalters (wiederum gemeint im Sinne des streitgegenständlichen Gegenstandes aus dem die Beschwerdeführerin Mängelrechte ableitet und nicht im Sinne der Funktion „Schalten“; Anmerkung des Kassationsgerichts) verursacht worden seien (KG act. 2 S. 24 Erw. 4.1.5.1). Die Beschwerdeführerin zeigt weder auf, wo die Vorinstanz an den angegebenen Aktenstellen sich auf Urkunden und Argumentationen bezöge, welche die Korrektheit der Funktion „Schalten“ belegen sollen, noch wo die Vorinstanz daraus folgern würde, dass der Hauptschalter keinen Mangel aufweise. Damit genügt die Beschwerdeführerin den Anforderungen an den Nachweis der Willkür nicht (vgl. oben II.1), weshalb auf diese Rüge nicht einzutreten ist. 4. Weiter erblickt die Beschwerdeführerin unter dem Titel „B. Weigerung der Anerkennung eines Serienmangels“ Willkür und eine Verletzung der Begründungspflicht sowie die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes durch unterlassenes Beweisverfahren, indem die Vorinstanz sich auf den Standpunkt stelle, dass die Ursachen für den in casu entstandenen Störlichtbogen nicht mehr zu eruieren seien und daraus folgere, dass die Hauptschalter der Beschwerdegegnerin nicht mangelhaft seien, statt zuerst die einzelnen von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Mängel an den 92 Schaltern zu prüfen und erst in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die im ersten Schritt festgestellten

- 13 - Mängel ursächlich für den konkreten Schadensfall gewesen seien (KG act. 1 RZ15 sowie RZ 28-31). 4.1 Willkürlich sei der Ansatz der Vorinstanz, so die Beschwerdeführerin, deshalb, weil aus der Annahme, dass die konkrete Ursache für den entstandenen Störlichtbogen im Nachhinein nicht mehr eruiert werden könne, nicht automatisch folge, dass die Hauptschalter mangelfrei seien. Vielmehr könnten die genannten Mängel auch dann bestehen, wenn gar kein Schadenereignis eingetreten wäre. Ob ein Serienmangel bestehe, könne nur nach fundierter Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Mängeln einerseits und dem Hauptschalter sowie der dazugehörigen Dokumentation andererseits beurteilt werden. Durch die Weigerung, dies zu tun, habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt. Da es sich bei der Frage, ob ein Einzelfall oder ein Serienmangel vorliege, um eine streitige Tatsachenbehauptung handle und die Vorinstanz durch Würdigung der Parteigutachten der Beschwerdegegnerin aber ohne Durchführung eines Beweisverfahrens zum Schluss komme, es liege ein Einzelfall vor, setze sie ebenfalls einen Nichtigkeitsgrund (KG act. 1 RZ 32-36). 4.2 Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine einzige Randziffer (329 in der Replik; HG act. 31) bezeichnet, in der sie von einem Mangel an allen 92 Schaltern spricht, im Übrigen aber selber ihre gesamten Rechtsschriften mit Tausenden von Randziffern auf den vom Brand betroffenen Hauptschalter und dessen Mängel ausrichtete (HG act. 1, HG act. 31, HG act. 42), kann von einem willkürlichen Ansatz der Vorinstanz bei der Beurteilung der behaupteten Mängel keine Rede sein. Da die Beschwerdeführerin nicht ausführt, mit welchen ihrer Vorbringen in Bezug auf einen Serienmangel sich die Vorinstanz ihrer Meinung nach nicht auseinandergesetzt habe, ist eine Prüfung der Rüge der Verletzung der Begründungspflicht nicht möglich und kann darauf nicht eingetreten werden (vgl. oben II.1).

- 14 - Auf die Rüge der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes zufolge unterlassenem Beweisverfahren ist ebenfalls nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, wo und auf welche Beweismittel sie sich hinsichtlich der Frage des Serienmangels berufen hätte (vgl. oben II.1). In RZ 329 ihrer Replik, welche sie als Aktenstelle angibt (vgl. KG act. 1 RZ 35), sind jedenfalls keine Beweisofferten enthalten (HG act. 31 RZ 329). 5. Unter dem Titel „C. Fehlendes Verständnis der Kausalkette“ macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die beanstandeten Mängel aufgrund ihres unterschiedlichen Einwirkungsortes auf die Kausalkette beurteilt werden müssten, trotz ihres ausdrücklichen Hinweises auf die Wichtigkeit dieser Unterscheidung nicht berücksichtigt und das gesamte Klagefundament aus einem falschen Blickwinkel beurteilt habe. Dadurch sei sie überdies zu einem willkürlichen Ergebnis gelangt. Auch habe die Vorinstanz aktenwidrige und willkürliche tatsächliche Annahmen getroffen (KG act. 1 RZ 15 sowie RZ 37-60). 5.1 Wenn die Vorinstanz ein Urteil fälle, ohne sich über die technischen Zusammenhänge Rechenschaft abzulegen und ohne sich das für den Entscheid erforderliche Fachwissen anzueignen, verletze sie damit die Begründungspflicht, weil sie dann die Vorbringen der Beschwerdegegenerin (gemeint wohl: Beschwerdeführerin) nicht sorgfältig und ernsthaft prüfen könne, so die Beschwerdeführerin (KG act. 1 RZ 37-38 sowie RZ 56-58). Die Kausalkette stelle sich, so die Beschwerdeführerin weiter, wie folgt dar: Eine im Verantwortungsbereich der Beschwerdegegnerin liegende (von der Beschwerdegegnerin bestritten, KG act. 11, S. 9 ad RZ 41 ff.), von der Beschwerdeführerin in HG act. 31 RZ 30 ff. genannte Ursache habe zum Störlichtbogen am Vertikalisolator geführt (1. Hauptmangel, Versagen der Funktion Isolieren). Dies habe zum Austritt von Plasma aus dem Hauptschalter geführt (2. Hauptmangel, der nach unten offene Hauptschalter). Dadurch sei ein Brand im Speisewagen entstanden. Würde der erste Hauptmangel resp. die im Zusammenhang damit geltend gemachte Vertragsverletzung nicht vorliegen, könnte kein Störlichtbogen auftreten. Würde der zweite Hauptmangel resp. die in diesem Zusammenhang

- 15 geltend gemachte Vertragsverletzung nicht vorliegen, würden die Hauptschalter es nicht zulassen, dass das aufgrund der Störlichtbogen entstehende Plasma ins Zuginnere austreten könne und hätte kein Brand entstehen können. Wenn die Vorinstanz nun zum Schluss gelange, dass der nach unten konstruierte Schalter nicht ursächlich für das Versagen der Funktion Isolieren sei, sage sie damit nichts anderes, als dass der zweite, zeitlich nach dem Versagen der Funktion Isolieren und damit im zweiten Teil der Kausalkette relevante Mangel, keine Ursache für den ersten, zeitlich vorgelagerten Teil der Kausalkette bilde. Diese Fehlüberlegung – Verwechslung von Ursache und Wirkung in der Kausalkette - ziehe sich durch das ganze vorinstanzliche Urteil und führe dazu, dass dieses willkürlich und im Ergebnis nicht haltbar sei. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach der nach unten offene Hauptschalter nicht als Ursache für das Versagen der Funktion „Isolieren“ angesehen werden könne, basiere auf einer willkürlichen tatsächlichen Annahme (KG act. 1 RZ 39-48). Angesichts der Kausalkette erstaune es nicht, dass das E-Gutachten und die andern Parteigutachten nicht denselben Überlegungsfehler wie die Vorinstanz machten. Die Wirkung eines Ereignisses könne nun mal nicht Ursache desselben Ereignisses sein. Daher sei auch die Feststellung der Vorinstanz, wonach andere als die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ursachen überwögen und deshalb der Kausalzusammenhang hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin (gemeint wohl: Beschwerdeführerin) genannten Ursachen nicht erstellt sei, willkürlich (KG act. 1 RZ 53-54). Auch treffe die Vorinstanz aktenwidrige und willkürliche tatsächliche Annahmen, wenn sie gestützt auf die Gutachten und Fachmeinungen behaupte, dass die nach unten offene Konstruktion der Hauptschalter keinen Mangel darstelle, wenn sich doch diese nur mit der Frage befasst hätten, welche Ursachen zum Versagen der Funktion „Isolieren“ geführt hätten, jedoch keine Aussagen über die nach unten offen konstruierten Hauptschalter getroffen hätten (KG act. 1 RZ 55). Aufgrund der Fehlüberlegung der Vorinstanz sei auch deren Folgerung, dass die Ausführungen des Es deutlich zeigten, dass diverse Ursachen für das Versagen des Hauptschalters und den späteren Brandausbruch in Frage kämen,

- 16 aktenwidrig, habe doch der E einzig Ursachen genannt, welche zum Versagen der Funktion „Isolieren“ resp. zum Auftreten eines Störlichtbogens geführt hätten (KG act. 1 RZ 51 und FN 9). 5.2 a) Die Beschwerdegegnerin macht geltend, soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss das Thema „adäquater Kausalzusammenhang“ rüge, sei Bundesrecht betroffen (KG act. 11 S. 9 ad RZ 45 ff.). Nach konstanter höchstrichterlicher Praxis stellt die Frage nach dem Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden eine vom Bundesrecht beherrschte Rechtsfrage dar, die das Bundesgericht im Rahmen der eidgenössischen Berufung (resp. nunmehr Beschwerde in Zivilsachen) mit freier Kognition prüfen kann und die der kassationsgerichtlichen Prüfung daher entzogen ist (vgl. oben II.2). Demgegenüber betrifft die Frage der natürlichen Kausalität (zwischen der Ursache und der Folge) eine vom Kassationsgericht nach Massgabe von § 281 Ziff. 2 ZPO überprüfbare Tatfrage (BGer. 6B_356/2007 vom 23. April 2008, Erw. 2.5; 5A_597/2007 vom 17. April 2008 Erw. 3.1; BGE 132 III 718; Kass.-Nr. AA060169, Beschluss des Kassationsgerichts vom 12.07.2007, Erw. III.2.c; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, RZ 97). Die Beschwerdeführerin rügt nicht Feststellungen zum adäquaten Kausalverlauf (wozu die Vorinstanz gar keine Feststellungen getroffen hat, weil sie bereits den natürlichen Kausalverlauf als nicht erstellt ansah, vgl. KG act. 2 S. 27 unten), sondern vorinstanzliche Feststellungen zum natürlichen Kausalverlauf, welche, wie gezeigt, im Rahmen von § 285 ZPO einer Überprüfung durch das Kassationsgericht zugänglich sind. b) Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht geht jedoch fehl, soweit unter dem Aspekt von § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (KG act. 1 RZ 45) finden sich in RZ 22 ihrer Replik keine Ausführungen mit einem ausdrücklichen Hinweis auf die Wichtigkeit der Unterscheidung der Mängel aufgrund ihres Einwirkungsortes auf die Kausalkette (HG act. 31 RZ 22). Auch führt sie die Ausführungen nicht an, mit denen sich die Vorinstanz nicht befasst haben soll. Den Begründungsanforderungen wird weder durch blossen Verweis auf diverse Randziffern in

- 17 früheren Rechtsschriften (vgl. KG act. 1 RZ 45) noch durch pauschalen Verweis auf nicht sorgfältige Prüfung der Vorbringen mangels technischen Sachverstandes der Vorinstanz (vgl. KG act. 1 RZ 37-38 sowie RZ 56-58) Genüge getan (oben II.1). Was die Willkürrüge hinsichtlich der Feststellung der Vorinstanz, wonach der nach unten offene Hauptschalter („Mangel 2“) nicht als Ursache für das Versagen der Funktion „Isolieren“ („Mangel 1“) angesehen werden könne, anbelangt, so stellt sich die Frage, inwiefern sich diese Feststellung zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgewirkt habe. Wenn die Vorinstanz eine Feststellung trifft, die keinen Sinn ergibt (weil der Mangel 2 rein logisch gar nicht ursächlich für den Mangel 1 sein kann), die aber im Ergebnis nicht falsch ist (weil es richtig ist, dass Mangel 2 nicht ursächlich für Mangel 1 ist), hat sich diese Feststellung gar nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgewirkt resp. sie zeigt nicht auf, inwiefern sich diese zu ihrem Nachteil ausgewirkt hätte. Auf die Rüge ist daher nicht einzutreten (§ 281 ZPO i.V.m. § 51 ZPO). Auf die Willkürrüge bezüglich der Feststellung der Vorinstanz, wonach der Kausalzusammenhang hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin genannten Ursachen nicht erstellt sei, kann nicht eingetreten werden, da es die Beschwerdeführerin unterlässt, die Aktenstellen zu bezeichnen, aus denen sich ergeben solle, dass die Feststellung schlichtweg unhaltbar sein solle (oben II.1). Die Rüge der Aktenwidrigkeit resp. Willkür der „Behauptung“ dass die nach unten offene Konstruktion keinen Mangel darstelle, geht fehl: Die Vorinstanz führt in Erwägung 4.1.5.1 (auf welche die Beschwerdeführerin in RZ 52 ihrer Beschwerde verweist), aus, was letztlich zum Versagen des Schalters und zum Brand geführt habe, sei unklar. Nach den im Wesentlichen übereinstimmenden Ansichten von E, D und G kämen dafür diverse mögliche Ursachen in Betracht. Welche dieser Ursachen im vorliegend zu beurteilenden Schadensfall jedoch im Einzelnen welche Rolle gespielt hätten, lasse sich gemäss der Auffassung der Experten im Nachhinein nicht mehr mit der nötigen Sicherheit feststellen. Aufgrund der diversen Fachmeinungen sei aber jedenfalls davon auszugehen, dass die Isolationsverminderung und der Brand nicht durch die angeblich fehlerhafte

- 18 - (nach unten offene) Konstruktion des Schalters verursacht worden seien (KG act. 2 S. 24). Damit trifft die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Gutachten hätten sich nur mit der Ursache „Versagen der Funktion Isolieren“ befasst, nicht zu, zieht doch die Vorinstanz dieselben auch bezüglich Brandursache heran. Fehl geht denn auch die Aktenwidrigkeitsrüge bezüglich der Feststellung, dass die Ausführungen des E deutlich zeigen würden, dass diverse Ursachen für das Versagen des Hauptschalters und den späteren Brandausbruch in Frage kämen, befasst sich doch das E-Gutachten entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht einzig mit Ursachen, welche zum Versagen der Funktion „Isolieren“ resp. zum Auftreten eines Störlichtbogens geführt haben, sondern enthält dieses nebst einem Kapitel 6 „Untersuchungen zum elektrischen Fehlerfall“ mit dem Unterkapitel 6.4.3 „Verminderte Isolationsfestigkeit“ auch ein Kapitel 7 „Untersuchungen zum Brandfall“ (vgl. HG act. 4/12 S. 5 [Inhaltsverzeichnis]). 6. Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes (§ 133 ZPO; „Nichtdurchführung eines Beweisverfahrens“) vor, indem diese ohne vorgängige Durchführung eines Beweisverfahrens, insbesondere ohne Erlass eines Beweisauflagebeschlusses und eines Beweisabnahmebeschlusses, eine Beweiswürdigung der vorläufig eingereichten Beweismittel vornehme. Damit verunmögliche sie der Beschwerdeführerin, ihre Beweismittel zu den strittigen Tatsachenbehauptungen abschliessend zu nennen (KG act. 1 RZ 15, RZ 59, RZ 61-67 sowie RZ 83, 99 f., 114, 124, 127, 140, 147, 166, 199, 201, 204, 207, 216, 223, 236, 244-246, 260, 280 und 288). 6.1 Diesen Nichtigkeitsgrund habe die Vorinstanz in Bezug auf folgende strittigen Sachverhalte gesetzt: a) Die Kausalität sei zwischen den Parteien strittig. Gleichwohl habe die Vorinstanz ohne Durchführung eines Beweisverfahrens im Sinne der Beschwerdegegnerin entschieden und damit die von den Parteien in Form von Urkunden bereits beigebrachten Beweismittel gewürdigt (KG act. 1 RZ 59 und RZ 140).

- 19 b) Auch bei der Frage, ob die Hauptschalter der Beschwerdegegnerin Mängel aufweisen würden, handle es sich um eine rechtserhebliche und streitige Tatsache. Die Feststellungen der Vorinstanz, wonach die Hauptschalter der Beschwerdegegnerin nicht mangelhaft seien, basiere auf der Würdigung von vorläufig eingereichten Beweismitteln, insbesondere des von der Beschwerdeführerin eingereichten E-Gutachtens sowie der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Berichte von D und der G und sei daher willkürlich. Diese würden sich aber zu den strittigen Problemkreisen, insbesondere den geltend gemachten Mängeln, der Verletzung der Schutznorm IP 57, dem Nichteinhalten der erforderlichen Kriechstrecke oder dem Störverhalten des Hauptschalters etc. gar nicht äussern (KG act. 1 RZ 61-67 und RZ 245). Die Vorinstanz gehe richtig davon aus, dass durch einen Isolator kein Strom fliessen dürfe (Urteil S. 11). Es sei unbestritten und von der Vorinstanz auch so festgestellt (Urteil S. 13), dass im Vertikalisolator des Hauptschalters mehrere Störlichtbogen aufgetreten seien. Würde die Vorinstanz diese beiden Aussagen („Es darf kein Strom fliessen“ und „Es ist aber Strom geflossen“) richtig kombinieren, müsste sie zwingend zum Schluss kommen, es liege ein Mangel vor (KG act. 1 RZ 88-91). Nachdem die von der Beschwerdeführerin bei den Hauptschaltern geltend gemachten Mängel unabhängig vom konkreten Ereignis bestünden, sei es der Beschwerdegegnerin unbenommen, die Mängelfreiheit bei einem beliebigen der 92 Hauptschalter begutachten zu lassen und daher die Feststellung der Vorinstanz auf S. 25 des Urteils willkürlich (KG act. 1 RZ 244-249). Willkürlich und in Verletzung der Verhandlungsmaxime und der Begründungspflicht ergangen sei auch die vorinstanzliche Feststellung, die von der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin gelieferten Hauptschalter würden sich nicht in dem Sinne als mangelhaft erweisen, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Hauptschalter zum vorausgesetzten Gebrauch aufgehoben oder erheblich vermindert würden (KG act. 1 RZ 266-270).

- 20 c) Die Frage nach dem Verantwortungsbereich der verschiedenen Ursachen sei ebenfalls strittig. Während die Beschwerdeführerin dargelegt habe, dass sämtliche Ursachen in den Verantwortungsbereich der Beschwerdegegnerin fielen, bestreite diese dies (KG act. 1 RZ 83). d) Die Verletzung der Schutznorm IP 57 durch die Beschwerdegegnerin (KG act. 1 RZ 99-100, ferner RZ 244-246). e) Die Frage, wo die zugesicherte Kriechstrecke gemessen werden solle, sei zwischen den Parteien strittig. Diese Frage sei relevant, um beurteilen zu können, ob die Beschwerdegegnerin ihre Zusicherung eingehalten habe oder nicht. Gleichwohl habe die Vorinstanz über diese Frage kein Beweisverfahren durchgeführt, sondern sei der unzutreffenden Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin gefolgt, dass die Zusicherung einer Kriechstrecke von 573 mm nur im Aussenbereich gelte und nicht einfach pauschal auf den technisch hochsensiblen Innenbereich des Schalters übertragen werden könne (KG act. 1 RZ 113-114 und RZ 140, ferner RZ 244-246). f) Die Beschwerdegegnerin stelle sich auf den Standpunkt, dass im Innern des Vertikalisolators der Verschmutzungsgrad PD3 herrsche, während die Beschwerdeführerin detailliert dargelegt habe, weshalb mindestens der Verschmutzungsgrad PD3A vorliege. Die Vorinstanz folge stillschweigend der Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin und komme zum nichtigen Schluss, dass der Vertikalisolator im inneren Bereich weitgehend gegen Verschmutzung und Feuchtigkeit resistent sei, weshalb eine Kriechstrecke von 315.5 mm normgerecht sei. Sie habe es zu Unrecht unterlassen, über den im Innern des Vertikalisolators herrschenden Verschmutzungsgrad ein Beweisverfahren durchzuführen und sie genüge ihrer Begründungspflicht nicht, weil sie sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin, v.a. auch hinsichtlich Unzulänglichkeit der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Berichte, nicht auseinandersetze. Durch die fehlerhafte Interpretation der Parteigutachten mache die Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung resp. treffe willkürliche tatsächliche Annahmen (KG act. 1 RZ 122-126 sowie RZ 128-131 und RZ 233).

- 21 g) Die Frage, ob das Plasma durch die Öffnungen im Hauptschalter ausgetreten sei, sei strittig. Dabei handle es sich für die Vorinstanz um eine zur Beurteilung der Mangelhaftigkeit relevante Tatsache. Die Vorinstanz gehe aber auch nicht auf die detaillierte Begründung der Beschwerdeführerin ein, weshalb das Plasma durch die Öffnungen im Hauptschalter ausgetreten sei und verletze damit die Begründungspflicht. Da die Vorinstanz, welche in ihrem Urteil durchwegs auf die Fachmeinungen des E, der D und der G abstelle, bei der Frage des Austrittsortes des Plasmas ohne Begründung die Fachmeinung des E ignoriere, beruhe die Feststellung auf einer willkürlichen tatsächlichen Annahme (KG act. 1 RZ 143- 151, RZ 171-172). h) Die Beschwerdeführerin bestreite, dass die Abdeckhaube falsch montiert gewesen sein solle. Die Vorinstanz stelle unter Verweis auf das erste E- Gutachten fest, dass die Abdeckhaube falsch montiert gewesen sei und eine direkte Verbindung zwischen der beanstandeten Montage zum Brandausbruch in Betracht gezogen werden müsse, statt ein Beweisverfahren durchzuführen. Weiter verletze die Vorinstanz damit die Begründungspflicht und die Feststellung basiere überdies auf einer aktenwidrigen tatsächlichen Annahme, weil die Ausführungen des zweiten E-Gutachtens, in dem der Gutachter feststelle, dass seine erste Aussage nicht zutreffe, gänzlich unberücksichtigt blieben, womit die Vorinstanz in Willkür verfalle. Überdies sei es willkürlich und verletze das Gebot der Gleichbehandlung, wenn die Vorinstanz die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Parteigutachten bei der Beweiswürdigung berücksichtige, das von der Beschwerdeführerin eingereichte zweite E-Gutachten aber unberücksichtigt lasse mit der aktenwidrigen und willkürlichen Begründung, es erübrige sich, darauf einzugehen, da dieses (...) lediglich die Auswirkungen einer allfälligen falschen Montage der Abdeckhaube des Hauptschalters beschlage und diese Frage vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung sei, wobei die Vorinstanz auf Seite 17 feststelle, dass die Abdeckhaube falsch montiert gewesen sei (KG act. 1 RZ 165-170 sowie RZ 203-205, ferner RZ 250-254). i) Die Vorinstanz erwecke mit ihrem Abstützen auf das von der Beschwerdeführerin erstellte Dokument „Abfolge der Ereignisse“ den Eindruck, dass

- 22 sämtliche in diesem Dokument aufgelisteten Informationen den am 23. Mai 2002 handelnden Personen in dieser Form zur Verfügung gestanden seien, obschon sie dies bestritten und darauf hingewiesen habe, dass dieses Dokument im Nachhinein erstellt worden sei. Somit erfolge diese Feststellung ohne Durchführung eines Beweisverfahrens und in Verletzung der Begründungspflicht (KG act. 1 RZ 197-199). j) Auf Seite 17, Ziffer 4.1.4.2 fasse die Vorinstanz zwar lediglich Ausführungen des ersten E-Gutachtens zusammen. Dadurch, dass sie anschliessend auf diese Aussagen Bezug nehme, mache sie sich diese zu Eigen und stelle die Ausführungen des E als feststehend hin, obschon diese in verschiedener Form von der Beschwerdeführerin bestritten würden (KG act. 1 RZ 200-201). k) Die Beschwerdeführerin habe bestritten, dass das beim Klebstoff verwendete Material (Syncoll 444) leicht entzündbar sei und dies mit einem separaten Prüfbericht nachgewiesen. Die Vorinstanz stelle unter Bezugnahme auf das E-Gutachten fest, dass der Klebstoff Syncoll 444 als leicht entzündlich einzustufen sei und dieser die Brandentwicklung forciert und einen erheblichen Beitrag zum Brand geleistet habe, ohne über diese Frage ein Beweisverfahren durchzuführen. Zudem habe sich die Vorinstanz nicht mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des verwendeten Klebstoffes befasst, weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht vorliege (KG act. 1 RZ 206-209). l) Die Vorinstanz stelle auf Seite 18 des Urteils fest, dass erst der dritte Kurzschluss für den Schaden verursachenden Brand ursächlich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe detailliert dargelegt, weshalb die ersten beiden Störlichtbogen für den Brand ursächlich gewesen seien und weshalb dem dritten Störlichtbogen keine eigenständige Bedeutung mehr zugekommen sei. Somit sei die Frage nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Brandes strittig. Gleich verhalte es sich mit der Temperatur im Fahrgastraum. Ohne auf die Argumentation der Beschwerdeführerin einzugehen (womit auch die Begründungspflicht verletzt sei), wonach sich die Temperaturfühler im Bodenkanal des Speisewagens befänden, weshalb ein Ansteigen der Temperatur im Fahrgastraum erst erfolgt sei, nachdem die Innendeckenverkleidung entfernt worden sei, komme die Vorinstanz zum

- 23 - Schluss, dass die Temperatur ein Indiz für den Ausbruch des Brandes nach dem dritten Kurzschluss sei. Da sämtliche Argumente von der Vorinstanz durch das zweite E-Gutachten widerlegt würden, seien die Feststellungen auch willkürlich und aktenwidrig (KG act. 1 RZ 214-220 und RZ 223-224, ferner RZ 250-254). m) Bei der Zusammenfassung der Aussagen der G führe die Vorinstanz aus: „Lediglich in Bezug auf die Dimensionierung der Federn, welche allerdings mit dem vorliegenden Fall in keiner Relation stehen, orteten die betreffenden Experten ein gewisses Verbesserungspotential“ (KG act. 2 S. 23; Hervorhebung durch den Parteivertreter der Beschwerdeführerin). Die Aussage, wonach die Fehlerquelle der Dimensionierung der Federn mit dem vorliegenden Fall in keiner Relation stehe, finde sich im Bericht der G nicht. Die Vorinstanz übernehme hier eine Behauptung der Beschwerdegegnerin, welche sie bestritten habe. Dabei handle es sich um eine aktenwidrige tatsächliche Annahme, weil die Vorinstanz den Bericht der G falsch wiedergebe, verletze aber auch die Begründungspflicht und sei ohne Beweisverfahren erfolgt. Überdies sei es willkürlich, eigene Aussagen als Aussagen von Experten darzustellen (KG act. 1 RZ 234-236). n) Die Vorinstanz stelle trotz der Bestreitung der Beschwerdeführerin fest, dass der von der Beschwerdegegnerin produzierte und weltweit eingesetzte Hauptschalter unbestrittenermassen während den vergangenen rund 15 Jahren stets einwandfrei funktioniert habe. In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin auch Aktenwidrigkeit resp. Willkür der vorinstanzlichen Annahme sowie eine Verletzung der Begründungspflicht (KG act. 1 RZ 185 sowie RZ 255-262 mit Wiederholung in RZ 271). o) Obschon die Beschwerdeführerin dargelegt habe, weshalb eine Vorschädigung des Vertikalisolators ausgeschlossen werden könne, komme die Vorinstanz zum Schluss, dass eine Vorschädigung des Vertikalisolators als mögliche Ursache für das Versagen des Brandes und den späteren Brand in Frage komme (KG act. 1 RZ 279-280). p) Die Vorinstanz dürfe angesichts der Bestreitung der Beschwerdeführerin, dass Wartungsdefizite vorgelegen haben sollen, nicht ohne Durchführung ei-

- 24 nes Beweisverfahrens allfällige Wartungsdefizite als mögliche Ursache für einen Störlichtbogen in Betracht ziehen, ansonsten sie einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz und überdies die Begründungspflicht verletze (KG act. 1 RZ 288). 6.2 a) Die Beschwerdegegenerin weist darauf hin, dass die Rüge, es sei kein Beweisverfahren durchgeführt worden, vom Kassationsgericht nicht zu hören sei (KG act. 11 ad RZ 61 ff. sowie RZ 3). Im Hinblick auf § 285 ZPO (oben II.2) ist daher vorab zu prüfen, ob auf die Rüge der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes durch unterlassenes Beweisverfahren eingetreten werden kann: Art. 8 ZGB gibt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der beweispflichtigen Partei in allen Zivilstreitigkeiten einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Sachvorbringen Beweis zu führen, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Rechts entspricht. Diese allgemeine Beweisvorschrift des Bundesrechts ist insbesondere dann verletzt, wenn der kantonale Richter Behauptungen einer Partei unbekümmert darum, dass sie von der Gegenpartei bestritten worden sind, als richtig hinnimmt oder über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt (ZR 106 Nr. 32 Erw. 2.3b; ZR 95 Nr. 73 Erw. b/aa; vgl. auch BGE 126 III 315 Erw. 4.a und 130 III 321 Erw. 3.4). Art. 8 ZGB ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überdies verletzt, wenn der Richter taugliche und formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt, obwohl er die Sachvorbringen dazu weder als erstellt noch als widerlegt erachtet. Entsprechende Rügen sind vor Bundesgericht vorzubringen. Demgegenüber ist in Art. 8 ZGB nicht geregelt, wie der Sachverhalt abzuklären bzw. Beweise zu würdigen sind. Art. 8 ZGB wird sodann nicht tangiert, wenn das kantonale Gericht ein Beweisangebot aufgrund antizipierter Beweiswürdigung verwirft (BGer 4C.8/2002 vom 03.05.2002, Erw. 1.2). Letztere Fragen können im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde geprüft werden. Da die Vorinstanz vorliegend in Würdigung vorläufig eingereichter Beweismittel geurteilt hat, steht einem Eintreten auf die Rüge nach dem vorstehend Gesagten nichts im Wege. Gemäss § 133 ZPO ist über rechtserhebliche strittige Tatsachen ein Beweisverfahren durchzuführen, wobei die Parteien zunächst mittels Beweisaufla-

- 25 gebeschluss aufzufordern sind, ihre Beweismittel zu nennen (§ 136 ZPO). Die Vorschrift von § 113 ZPO, wonach die Beweismittel bereits im Hauptverfahren zu nennen sind, stellt im ordentlichen Verfahren lediglich eine Ordnungsvorschrift dar, so dass deren allfällige Missachtung am Anspruch auf Beweisauflage nichts zu ändern vermöchte (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 18 zu § 113 ZPO und N 1 zu § 136 ZPO). Weil die Parteien im ordentlichen Verfahren also keinen Rechtsverlust zu befürchten haben, wenn sie ihre Beweismittel nicht bereits im Rahmen des Hauptverfahrens nennen, kann der Richter vor Eingang der Beweisantretungsschriften gar nicht abschliessend wissen, welche Beweismittel überhaupt ins Feld geführt werden. Ohne Kenntnis derselben kann aber auch deren Beweiskraft nicht gewürdigt werden, weshalb es nicht angeht, einen umstrittenen Sachverhalt vor diesem Zeitpunkt im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung bereits aufgrund eines im Hauptverfahren genannten Beweismittels abschliessend zu beurteilen. Anders verhält es sich nur dann, wenn feststeht, dass eine behauptete Tatsache objektiv gar nicht mehr bewiesen werden kann (vgl. ZR 95 Nr. 73 Erw. c; RB 2004 Nr. 96). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst auch den Anspruch auf Berücksichtigung der rechtzeitig und formrichtig gestellten Beweisanträge. Das bedeutet aber nicht, dass sämtliche angebotenen Beweise vom Richter abgenommen werden müssen. Auf eine Beweisabnahme kann dann verzichtet werden, wenn das Beweismittel als solches untauglich ist, wenn bereits feststehende Tatsachen (noch einmal) bewiesen werden sollen, wenn im vornherein gewiss ist, dass der offerierte Beweis aus materiellrechtlichen Gründen unerheblich oder prozessrechtlich unzulässig ist oder wenn er wegen Offenkundigkeit einer Tatsache nicht nötig ist (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., Zürich 1979, S. 321; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 ff. zu § 140). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 4 aBV (vgl. jetzt Art. 9 und 29 Abs. 2 BV) ist die antizipierte (vorweggenommene) Beweiswürdigung in beschränktem Umfang zulässig; der Richter darf danach das Beweisverfahren schliessen, wenn er den Sachverhalt für genügend geklärt erachtet, d.h. wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise davon überzeugt ist, dass über die erheblichen Tatsachen kein zusätzlicher Beweis mehr geführt zu werden braucht. Das Bundesgericht

- 26 überprüfte dabei im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nur, ob der Richter ohne Willkür annehmen durfte, die weiteren Beweise könnten am feststehenden Beweisergebnis nichts ändern (BGE 122 III 223/24). Auch Art. 6 EMRK steht einer solchen antizipierten Beweiswürdigung durch den Richter grundsätzlich nicht entgegen (vgl. BGE 125 I 135; ferner G. Walter, Das Recht auf Beweis im Lichte der EMRK und der Bundesverfassung, ZBJV 1991, S. 316 ff., 319 mit Beispielen). Nach der Praxis des Kassationsgerichtes ist die vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig, wenn mit Sicherheit gesagt werden kann, dass die Abnahme des Beweismittels auch dann an der richterlichen Überzeugung nichts mehr ändern könnte, wenn ihr Ergebnis die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung stützen würde (ZR 87 Nr. 125, Erw. 4a; RB 1999 Nr. 87, 1985 Nr. 54; von Rechenberg, a.a.O., S. 42; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 140 ZPO). Dabei wird auch vom Kassationsgericht die antizipierte Beweiswürdigung des Sachrichters nicht frei, sondern – im Rahmen von § 281 Ziff. 2 ZPO – allein auf ihre Vertretbarkeit hin überprüft, mit anderen Worten darauf, ob die sachrichterliche Annahme der Gewissheit willkürlich ist oder nicht (von Rechenberg, a.a.O., S. 42). b) aa) Die Vorinstanz hat die von den Parteien im Hauptverfahren eingereichten Beweismittel, v.a. Gutachten des E, der D sowie der G, vorläufig gewürdigt und ist dabei zum Schluss gekommen, dass aufgrund der diversen Fachmeinungen davon auszugehen sei, dass die Isolationsminderung und der Brand nicht durch die angeblich fehlerhafte (nach unten offene) Konstruktion des Schalters verursacht worden seien (KG act. 2 S. 24 Erw. 4.1.5.1, S. 27 Erw. 4.1.7 sowie S. 31). Indem sie der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gab, ihre Beweismittel zur von ihr geltend gemachten, bestrittenen Kausalkette hinsichtlich des Brandes in einem Beweisverfahren zu nennen, hat sie einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz verletzt. Zwar begründet die Vorinstanz, dass von der Einholung eines erneuten Gutachtens zufolge der Entsorgung des defekten Y-Schalters durch die Beschwerdeführerin unmittelbar nach Beendigung der seitens des E durchgeführten Untersuchungen abzusehen sei, weil - selbst nach der Überzeugung der Be-

- 27 schwerdeführerin, welche die Vernichtung damit begründet habe, dass keine weiteren Informationen mehr aus dem Schalter hätten herausgeholt werden können, als dies der E in seinem Gutachten bereits getan habe, - mit keinen neuen Erkenntnissen bezüglich der fraglichen Brandursache mehr zu rechnen sei (KG act. 2 S. 25 ff., Erw. 4.1.5.2). Die Vorinstanz kann jedoch vor Erlass eines Beweisauflagebeschlusses zu den strittigen, relevanten Tatsachenbehauptungen gar nicht wissen, welche Beweismittel die Parteien bezeichnen. So stellt denn eine Expertise lediglich eines von mehreren Beweismitteln dar und ist nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin andere Beweismittel bezeichnen würde zur Untermauerung ihrer Darstellung des Kausalverlaufs (z.B. sachverständige Zeugen, insbesondere solche, welche den vernichteten Schalter untersucht haben). Weshalb eine Expertise hinsichtlich der strittigen und entscheidrelevanten Behauptungen sodann nicht an einem der weitern 92 Hauptschalter des gleichen Typs wie des vom Brand betroffenen soll durchgeführt werden können, ist nicht ersichtlich und wird von der Vorinstanz nicht begründet. Nach dem Gesagten führt dies zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids in diesem Punkt. bb) Ebenfalls gestützt auf die vorstehend unter III.6.2.b/aa genannten vorläufig eingereichten Beweismittel ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Konstruktion als mangelhaft einzustufen sei (KG act. 2 S. 24) resp. (KG act. 2 S. 26) dass ein Mangel (fehlerhafte Konstruktion) klar zu verneinen sei und nicht von einer fehlerhaften Konstruktion ausgegangen werden könne (KG act. 2 S. 27 Erw. 4.1.7) bzw. dass vor diesem Hintergrund auch für die von der Beschwerdeführerin verlangte Nachbesserung bzw. Ersatzvornahme die erforderliche Grundlage fehle (KG act. 2 S. 32 Erw. 5.1). Da diese Schlüsse ebenfalls ohne Durchführung eines Beweisverfahrens zur nach Ansicht der Beschwerdeführerin mangelhaften, nach unten offenen Konstruktion des Schalters gezogen wurden, vermögen sie vor § 281 Ziff. 1 ZPO i.V.m. § 133 ZPO nicht zu bestehen. Damit erübrigt sich die Prüfung der Willkürrügen sowie der Rügen der Verletzung der Verhandlungsmaxime und Begründungspflicht (KG act. 1 RZ 88-91, RZ 247-249 und KG act. 1 RZ 266-270).

- 28 cc) Wenn die Vorinstanz schon zum Schluss kam, die Ursache des Brandes sei völlig offen (vgl. KG act. 2 S. 26 Erw. 4.1.5.2), erachtete sie es offensichtlich als irrelevant, in wessen Verantwortungsbereich die möglichen Ursachen fallen. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin geht daher fehl, denn ein Beweisverfahren ist lediglich über strittige und relevante Tatsachen durchzuführen. dd) Ob die Schutznorm IP 57 durch die Hauptschalter der Beschwerdegegnerin verletzt sei, ist nicht eine Tatsachenbehauptung. Dazu wären die Tatsachenbehauptungen anzuführen, aus denen sich ergäbe, dass die Schutznorm IP 57 verletzt sein könnte. Dies unterlässt die Beschwerdeführerin. Ihre Rüge geht fehl, denn es kann keinen Beweissatz geben, „dass die Hauptschalter der Beschwerdegegnerin die Schutznorm IP 57 verletzen“. ee) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. KG act. 1 RZ 140) hat ein Gericht über die Relevanz einer Behauptung kein Beweisverfahren durchzuführen. Es verstellt diejenigen strittigen Tatsachenbehauptungen zum Beweis, welche es für seine Entscheidfindung als erheblich erachtet. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte über die Relevanz der Zusicherung einer Kriechstrecke von 573 mm ein Beweisverfahren durchführen müssen, geht demnach fehl. Dasselbe gilt hinsichtlich der divergierenden Auffassungen der Parteien, wo die Kriechstrecke zu messen sei (vgl. KG act. 1 RZ 114), handelt es sich doch dabei nicht um zum Beweis verstellbare Tatsachenbehauptungen. ff) Die Vorinstanz führt auf Seite 29 des angefochtenen Entscheides aus, die normgerechte Einhaltung der Kriechstreckenlänge hänge anerkanntermassen vom im Innern des Vertikalisolators herrschenden Verschmutzungsgrad ab. Ohne ein Beweisverfahren über die strittige Tatsache des darin bestehenden Verschmutzungsgrades durchzuführen, kommt sie gestützt auf die Ergebnisse der D zum Schluss, dass der Vertikalisolator im inneren Bereich weitgehend gegen Verschmutzung und Feuchtigkeit resistent sei (KG act. 2 S. 29, zweiter Abschnitt). Damit verletzt sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Durchführung eines Beweisverfahrens, was ebenfalls zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt. Damit erübrigt sich jedoch die Prüfung der im selben Zusammenhang erho-

- 29 benen Rügen der Verletzung der Begründungspflicht sowie der willkürlichen tatsächlichen Annahme resp. Beweiswürdigung. gg) Da nach der Darstellung der Beschwerdeführerin zum Kausalverlauf Austritt von Plasma durch die Öffnung unten für den Brand mitursächlich war, hat die Vorinstanz einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz verletzt, indem sie auf Seite 19 des angefochtenen Entscheides ausführt, wenn effektiv heisses Plasma durch die betreffenden Öffnungen ins Wageninnere ausgetreten sein würde, hätte es im unteren Bereich des Schalters in Anbetracht der sehr grossen Hitze aller Voraussicht nach bedeutend grössere Beschädigungen geben müssen (KG act. 2 S. 19), ohne der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, zu dieser Behauptung ihre Beweismittel zu nennen. Es kann auf die vorstehend unter III.6.2b/aa gemachten Ausführungen verwiesen werden. Die Prüfung der in diesem Kontext weiter erhobenen Rügen der Verletzung der Begründungspflicht und willkürlichen tatsächlichen Annahme erübrigt sich. hh) Die Vorinstanz führt auf Seite 26 des angefochtenen Entscheides aus, diese Fragen (u.a. allfällig falsche Montage der Abdeckhaube) seien vorliegend insofern nicht von entscheidender Bedeutung, als davon auszugehen sei, dass es zahlreiche mögliche Ursachen gebe, die geeignet seien, den entstandenen Schaden herbeizuführen (KG act. 2 S. 26 2. Abschnitt). Allerdings führt die Vorinstanz auf Seite 17 unten f. im Anschluss an die in Erw. 4.1.4.1 wiedergegebenen, vom E genannten möglichen Ursachen (KG act. 2 S. 15 ff.) aus: „Dazu kommt, dass das E-Gutachten ausdrücklich festhält, dass das Blechgehäuse für den Unterbau des Hauptschalters entweder falsch montiert worden sei oder (...). Damit würden sich Defizite bezüglich des ordnungsgemässen Zustandes sowie der Betriebsverhältnisse des Schalters ergeben, was wiederum eine Vielzahl von Möglichkeiten und Gründe beinhalten könne, wobei sich die einzelnen Ursachen aufgrund des Brandverlaufs nicht umfassend rekonstruieren liessen“ (KG act. 2 S. 17 f., Hervorhebung durch das Kassationsgericht) und weist auf Seite 20 erneut darauf hin, dass im Gutachten sogar eine direkte Verbindung der beanstandeten Montage (Schalter nicht bündig an Grundplatte montiert) zum Brandausbruch in Betracht gezogen werde (KG act. 2 S. 20 oben). Insofern hat die Vorinstanz auf diesen

- 30 - Umstand doch abgestellt, allerdings lediglich im Sinne einer Eventual- resp. Alternativbegründung (wie sich aus dem „Dazu kommt“ ergibt). Stützt sich ein Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, kann nach langjähriger Praxis des Kassationsgerichts eine Nichtigkeitsbeschwerde nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen, wenn damit sämtliche den Entscheid selbständig tragenden Begründungen zu Fall gebracht werden. Die Beschwerde kann also nicht durchdringen, wenn sich auch nur eine der verschiedenen Argumentationen als unanfechtbar erweist oder – als Folge des im Beschwerdeverfahren geltenden Rügeprinzips – die Beschwerde sich nur gegen einzelne der verschiedenen Begründungen richtet. Diesfalls bleibt der angefochtene Entscheid nämlich jedenfalls gestützt auf die erfolglos bemängelte oder unangefochten gebliebene Begründung bestehen und tritt das Kassationsgericht – abgesehen von denjenigen Fällen, in denen eine der Prüfung durch das Kassationsgericht entzogene Alternativbegründung bereits beim Bundesgericht angefochten worden ist oder noch angefochten werden könnte – mangels Rechtsschutzinteresses auf eine Beschwerde, die sich lediglich gegen eine von mehreren selbständigen Begründungen richtet, nicht ein (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 24; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 291 ZPO; ZR 107 Nr. 76). Zwar beanstandet die Beschwerdeführerin auch die Hauptbegründung der Vorinstanz in Erwägung 4.1.4.1, jedoch ohne Erfolg (vgl. nachstehend III.7.2). Damit besteht kein Interesse der Beschwerdeführerin an der Prüfung ihrer Rügen in Zusammenhang mit der Feststellung einer allfällig falschen Montage der Abdeckplatte. ii) Bei der Wiedergabe der von der Beschwerdeführerin erstellten zeitlichen Abfolge der Ereignisse handelt es sich nicht um eine (von der Beschwerdegegnerin) bestrittene, relevante Tatsachenbehauptung. Daher geht die Rüge betreffend unterlassenem Beweisverfahren genauso fehl wie die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht, da die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin erwähnten Eindruck nicht erweckt.

- 31 jj) Auf die Rüge betreffend Abstellen auf Aussagen des E ist gestützt auf § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin dabei nicht ausführt, hinsichtlich welcher zwischen den Parteien strittigen Tatsachenbehauptungen die Vorinstanz auf das E-Gutachten abstelle (oben II.1). kk) Indem die Vorinstanz auf Seite 18 des Urteils im Anschluss an die Wiedergabe der Erkenntnisse aus dem E-Gutachten, wonach der nachträglich im Zusammenhang mit der Schalldämmung angebrachte Klebstoff Syncoll 444 als leichtentzündlich einzustufen sei und dieser Klebstoff somit die Brandentwicklung forciert und einen erheblichen Beitrag zum Brandschaden geleistet habe, ausführt, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den Klebstoff Syncoll 444 verwendet habe bei der Unterlegung mit Weichschaumstoff zur Lärmeindämmung (KG act. 2 S. 18), stellt sie implizite fest, dass die Beschwerdeführerin durch Verwendung des Klebstoffes Syncoll 444 einen erheblichen Beitrag zum Brandschaden geleistet habe und verletzt dabei den Anspruch der Beschwerdeführerin zu ihrer Bestreitung, dass es sich beim Klebstoff Syncoll 444 um leicht entzündliches Material handle, Beweismittel zu nennen. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden. ll) Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin in RZ 214 und RZ 251 der Beschwerde macht die Vorinstanz auf Seite 18 des Urteils keine Feststellung, wonach erst der dritte Kurzschluss für den Schaden verursachenden Brand ursächlich gewesen sei. Sie führt an der angegebenen Stelle aus, aufgrund der Spurenlage sei davon auszugehen, dass am Leistungsschalter zuerst ein elektrischer Fehler aufgetreten sei, der erst in späterer, zeitlicher Folge zu einem entsprechend „energiereicheren“ Brand geführt habe. Die Spuren des Initialbrandes bzw. der elektrischen Fehlerleistung seien somit von den Brandspuren eines zeitlich weitaus später einsetzenden Sekundärbrandes überlagert worden. Eine zweifelsfreie Nachweisführung bezüglich des tatsächlichen Brandverlaufs sei aber aufgrund der Zerstörungen nicht mehr möglich (KG act. 2 S. 18). Damit gehen sämtliche Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich Zeitpunkts der Brandentstehung resp. Temperatur im Fahrgastraum am angefochtenen Entscheid vorbei und damit fehl.

- 32 mm) Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, findet sich im Bericht der G auf Seite 12, auf den die Vorinstanz bei ihren Ausführungen auf Seite 23 lit. c) verweist, in der Tat nirgends eine Aussage, wonach die Dimensionierung der Federn mit dem vorliegenden Fall in keiner Relation stünde (HG act. 9/10 S. 12). Die entsprechende Passage im Urteil (KG act. 2 S. 23 unter lit. c) vermag daher vor § 281 Ziff. 2 ZPO nicht zu bestehen. Damit erübrigt sich aber die Prüfung der von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dieser Feststellung weiter gerügten Nichtigkeitsgründe. nn) In RZ 350 ihrer Replik (HG act. 31) führt die Beschwerdeführerin folgendes aus: „Bei einem Produkt, welches mindestens sieben Mängel aufweist (Rz 329) kann kaum von einem seit 15 Jahren einwandfrei funktionierendem Produkt gesprochen werden. Kommt hinzu, dass der Y neben dieser Mängel auch schon in seiner Funktion „Schalten“ versagt hat. Ausserdem offenbaren die Hilfskontakte des Y Schwächen“. Die Feststellung der Vorinstanz auf Seite 26 Erw. 4.1.6 des angefochtenen Entscheides, wonach der von der Beklagten produzierte und weltweit eingesetzte Schalter unbestrittenermassen während den vergangenen rund 15 Jahren stets einwandrei funktionierte, ist aktenwidrig, bezeichnet sie doch eine von der Beschwerdeführerin bestrittene Behauptung der Beschwerdegegnerin als unbestritten (vgl. oben III.2a). Dies hat die Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt zur Folge. Damit erübrigt sich die Prüfung der weitern von der Beschwerdeführerin hinsichtlich dieser Annahme gerügten Nichtigkeitsgründe (willkürliche tatsächliche Annahme, Verletzung der Begründungspflicht, unterlassenes Beweisverfahren, KG act. 1 RZ 185 und RZ 255-260). oo) Die Rüge der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes, indem die Vorinstanz trotz gegenteiliger beschwerdeführerischer Darlegungen zum Schluss gelange, dass eine Vorschädigung des Vertikalisolators als mögliche Ursache für das Versagen des Schalters und den späteren Brand in Frage komme, geht fehl. Die Vorinstanz hat eine solche Annahme gar nicht getroffen, sondern lediglich wiedergegeben, was das E-Gutachten als mögliche Fehlerszenarien, die zum sich präsentierenden Schadensbild geführt haben könnten, schildert (KG act. 2 S. 17 Erw. 4.1.4.2 erster Absatz).

- 33 pp) Am angefochtenen Entscheid vorbei geht die Rüge der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes (Begründungspflicht sowie Unterlassung eines Beweisverfahrens) indem die Vorinstanz trotz beschwerdeführerischer Bestreitung allfällige Wartungsdefizite als mögliche Ursache für einen Störlichtbogen in Betracht ziehe. Die Vorinstanz hat eine solche Annahme gar nicht getroffen, sondern lediglich wiedergegeben, was das E-Gutachten als mögliche Gründe für eine verminderte Isolationsfestigkeit aufzählt und im Einzelnen ausführt (KG act. 2 S. 15 f., v.a. S. 16 lit. d). 7. In einem zweiten Teil ihrer Nichtigkeitsbeschwerde wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz unter dem Titel „A. Nichtigkeitsgründe im Zusammenhang mit den Ursachen für das Auftreten eines Störlichtbogens“ willkürliche resp. aktenwidrige tatsächliche Annahmen und die Verletzung der Begründungspflicht vor (KG act. 1 RZ 73-84 mit Verweis auf RZ 278-289 in Anhang I). Zum wiederholten Vorwurf des unterlassenen Beweisverfahrens (KG act. 1 RZ 83) siehe vorstehend III.6.2b/cc. 7.1 a) Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin einmal aus, rein formell betrachtet treffe die Vorinstanz keine eigenen Feststellungen über die für das Versagen der Funktion „Isolieren“ in Frage kommenden Ursachen, mache sich aber die Ausführungen des E zu Eigen, sodass die Aussagen so zu behandeln seien, wie wenn sie die Vorinstanz selber getroffen hätte (KG act. 1 RZ 73-74 und RZ 278). Obschon die Beschwerdeführerin dargelegt habe, dass und weshalb eine Vorschädigung des Vertikalisolators ausgeschlossen werden könne, befasse sich die Vorinstanz nicht mit diesen Argumenten, sondern komme zum Schluss, dass eine Vorschädigung des Vertikalisolators als mögliche Ursache für das Versagen des Schalters und den späteren Brand in Frage komme, womit sie die Begründungspflicht verletze. Die Vorinstanz sei diesbezüglich selber unschlüssig. Nur einige Seiten später (auf Seite 24) stelle sie nämlich selber fest, dass eine Vorschädigung des Schalters extrem unwahrscheinlich sei. Wenn nun die Vorinstanz selbst bereits Zweifel darüber habe, ob diese Ursache in Frage komme und gleichwohl kein Beweisverfahren durchführe, verhalte sie sich willkürlich (KG act. 1 RZ 279-282).

- 34 b) Die Beschwerdeführerin gibt sodann Ausführungen in ihrer Replik zu verschiedenen in den Verantwortungsbereich der Beschwerdegegnerin fallenden möglicher Ursachen wieder, welche die Vorinstanz ausser Acht lasse und damit die Begründungspflicht verletze. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach mehrere Ursachen in Frage kämen, und die Konstruktion des Hauptschalters nicht mangelhaft sei, sei deshalb willkürlich (KG act. 1 RZ 282-286 sowie RZ 289 mit Wiederholung in RZ 79-82). c) Die Ausführung der Vorinstanz auf Seite 16 lit. d, wonach diverse Wartungsarbeiten nicht oder nur unzureichend durchgeführt worden seien, sei aktenwidrig und werde vom E in dieser Form nicht gemacht, so die Beschwerdeführerin weiter (KG act. 1 RZ 287). d) Ferner beanstandet die Beschwerdeführerin folgende Feststellungen der Vorinstanz: „Was letztlich genau zum Versagen des Schalters und zum Brandausbruch geführt hat, ist unklar. Nach den im Wesentlichen übereinstimmenden Ansichten von E, D und G kommen dafür wie gesehen [...] diverse mögliche Ursachen in Betracht. Welche dieser Ursachen im vorliegend zu beurteilenden Schadensfall jedoch im Einzelnen welche Rolle gespielt haben, lässt sich gemäss der Auffassung der Experten im Nachhinein nicht mehr mit der nötigen Sicherheit feststellen“ (KG act. 2 S. 24 Erw. 4.1.5.1) sowie in KG act. 2 S. 26 „Mit Bezug auf sämtliche in Betracht fallenden Ursachen fehlen aber gesicherte Erkenntnisse, so dass letztlich völlig offen bleibt, was genau die Verursachung des Brandes und den daraus resultierenden Schaden bewirkt hat“. Falls die Vorinstanz aussagen wolle, dass neben Feuchtigkeit und Verschmutzung noch andere Ursachen vorliegen könnten, beruhe eine solche Aussage auf willkürlichen tatsächlichen Annahmen, weil sie – naturwissenschaftlich betrachtet – falsch sei, denn alle denkbaren Ursachen führten dazu, dass es letztlich zu Feuchtigkeit und Verschmutzung im Vertikalisolator gekommen sei, da das Vorhandensein von Feuchtigkeit und Verschmutzung zwingend sei für das Auftreten eines Störlichtbogens (KG act. 1 RZ 76-78). 7.2 a) Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat sich die Vorinstanz nicht die Ausführungen des E zu Eigen gemacht, sondern auf Seite 17 le-

- 35 diglich wiedergegeben, was das E-Gutachten als mögliche Fehlerszenarien, die zum sich präsentierenden Schadensbild geführt haben könnten, schildert (KG act. 2 S. 17 Erw. 4.1.4.2 erster Absatz; vgl. schon vorstehend II.6.2.b/oo). Die Beschwerdeführerin geht bereits von einer falschen Prämisse aus. Sodann weist die Vorinstanz auf Seite 24 des Urteils explizit auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin dazu, dass eine Vorbeschädigung des Schalters extrem unwahrscheinlich sei, da es sich beim Vertikalisolator um einen Isolator handle, der auf eine Stützfunktion ausgelegt sei und bis zum Vorfall im Bahnhof Genf seine Funktion einwandfrei erfüllt habe, hin (KG act. 2 S. 24 Erw. 4.1.5.1), sodass die Rüge der ungenügenden Begründung auch aus diesem Grunde fehlgeht, soweit eine Prüfung derselben überhaupt möglich ist, da es die Beschwerdeführerin unterlässt, die Vorbringen anzuführen, mit denen sich die Vorinstanz angeblich nicht befasst haben soll. Da es somit nicht zutrifft, dass die Vorinstanz „selber unschlüssig“ wäre, ist auch der Willkürrüge von vorneherein der Boden entzogen. b) Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ginge fehl, denn für die Vorinstanz war der Verantwortungsbereich der verschiedenen Ursachen und damit auch die dazugehörigen Ausführungen nicht relevant (KG act. 2 S. 26 Erw. 4.1.5.2; vgl. auch vorne Erw. III.6.2a sowie III.6.2b/cc). Ob zu Recht oder nicht, ist eine der Überprüfung des Kassationsgerichts entzogene Frage der richtigen Anwendung des Bundesrechts. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht läuft denn vorliegend auch auf die Rüge der nicht richtigen Anwendung des Rechts hinaus, sodass darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. vorne III.1.2a) sowie II.2). Auf die Willkürrüge kann mangels genügender Begründung derselben (vgl. oben II.1) nicht eingetreten werden. c) Auf die Aktenwidrigkeitsrüge ist in Anwendung von § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin weder die Aktenstelle angibt, wo der E andere Ausführungen als von der Vorinstanz wiedergegeben gemacht haben soll, noch den Wortlaut derselben (vgl. auch oben II.1). d) Die Willkürrüge der Beschwerdeführerin geht am angefochtenen Entscheid vorbei. Die beanstandeten Urteilspassagen beziehen sich auf Ursachen des Brandes und enthalten keine Aussage, wonach nebst Feuchtigkeit und Ver-

- 36 schmutzung im Vertikalisolator andere Ursachen für das Auftreten von Störlichtbogen in Frage kämen. Jedenfalls zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass dem so wäre, weshalb auf die Willkürrüge mangels genügender Begründung schon nicht einzutreten ist (vgl. oben II.1). 8. Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Verletzung der Verhandlungsmaxime vor (KG act. 1 RZ 93-98). 8.1 Diese erblickt die Beschwerdeführerin im Umstand, dass sie präzise dargelegt habe, dass der Vertikalisolator des Hauptschalters die Schutznorm IP 57 nicht erfülle. Die Beschwerdegegnerin verstricke sich diesbezüglich in Widersprüche. Zwar halte sie auf der einen Seite fest, dass ihre Schalter alle einschlägigen Normen erfüllen, andererseits gestehe sie ein, dass es zu Verschmutzung und Feuchtigkeit im Vertikalisolator kommen könne. Zweitere Aussage werde auch durch ein Parteigutachten der Beschwerdegegnerin bestätigt. Damit gestehe die Beschwerdegegnerin ein, dass ihre Hauptschalter die Schutznorm IP 57 nicht erfüllen würden. Mit ihrer Feststellung, die Hauptschalter der Beschwerdegegnerin seien mängelfrei, verletze die Vorinstanz die Verhandlungsmaxime. Selbst wenn die Vorinstanz die Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht als Zugeständnis hätte werten wollen, so hätte sie zumindest der Frage nachgehen müssen, ob die Beschwerdegegnerin die Verletzung der Schutznorm IP 57 tatsächlich rechtsgenügend und substanziiert bestritten habe (KG act. 1 RZ 93-98). 8.2 a) Die Verhandlungsmaxime besagt, dass das Gericht seinem Verfahren nur behauptete Tatsachen zugrunde legen darf (§ 54 Abs. 1 ZPO). b) Die Beschwerdeführerin selber führt die Bestreitung der Beschwerdegegnerin hinsichtlich Verletzung Schutznorm IP 57 an. Ausserdem behauptet sie selber in RZ 99-100 sowie RZ 245 ihrer Beschwerde, bei „Verletzung Schutznorm IP 57“ handle es sich um eine strittige Tatsachenbehauptung. Damit widerlegt die Beschwerdeführerin ihre Rüge gleich selbst. Abgesehen davon handelt es sich bei „Schutznorm IP 57 verletzt“ gar nicht um eine Tatsachenbehauptung, die durch unterlassene Bestreitung anerkannt werden könnte und wodurch die Vorin-

- 37 stanz bei Nichtberücksichtigung einer solchen Anerkennung die Verhandlungsmaxime verletzen könnte (vgl. schon vorne III.6.2b/dd). 9. Die Feststellungen hinsichtlich der Schutznorm IP 57 „Diese Schutznorm definiert den Schutzgrad betreffend der äusseren Einflüsse [...] und bezweckt die Verhinderung des schädlichen Eindringens von Schmutz und Feuchtigkeit in (sensible) elektronische Geräte (vgl. act. 9/4 S. 1-3)“ sowie „Gemäss Ziffer 13.5.2. der IEC-Norm 60529, von welcher die Schutznorm IP 57 herrührt, darf namentlich kein übermässiger Kriechweg entstehen (act. 4/22 S. 21 und S. 49)“ sind nach Ansicht der Beschwerdeführerin mit dem Nichtigkeitsgrund der aktenwidrigen tatsächlichen Annahme behaftet (KG act. 1 RZ 106-109). 9.1 Der Begriff „sensible elektronische Geräte“ finde sich nicht in HG act. 9/4. Die Schutznorm IP 57 gelte nicht nur für sensible elektronische Geräte. Auch das Wort „übermässig“ finde sich im englischen Text (HG act. 4/22 S. 49) nicht. Bei der Zusicherung der Schutznorm IP 57 dürfe überhaupt kein Kriechweg entstehen, so die Begründung der Beschwerdeführerin (KG act. 1 RZ 106-109). 9.2 Auf die Aktenwidrigkeitsrügen ist gestützt auf § 281 ZPO i.V.m. § 51 ZPO nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, inwiefern sich die beanstandeten Feststellungen zu ihrem Nachteil ausgewirkt hätten und dies ist angesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz nicht feststellt, dass die Schutznorm IP 57 bloss für sensible elektronische Geräte gelten würde oder dass diese Schutznorm auf die streitgegenständlichen Schalter keine Anwendung finden würde, ferner angesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz bloss generelle Ausführungen tätigt, auch nicht ersichtlich. 10. Willkürlich sei, so die Beschwerdeführerin weiter, auch die Feststellung der Vorinstanz, dass die Zusicherung einer Kriechstrecke von 573 mm nur im Aussenbereich gelte und nicht einfach pauschal auf den technisch hochsensiblen Innenbereich des Schalters übertragen werden könne (KG act. 1 RZ 112-119). 10.1 Die Beschwerdeführerin begründet diese Rüge wie folgt: Der „technisch hochsensible Innenbereich des Schalters“ befinde sich nicht im Vertikaliso-

- 38 lator, sondern im Horizontalisolator. Im Innern des Vertikalisolators gebe es lediglich eine Schaltstange. Die Annahme, dass diese Schaltstange einen technisch hochsensiblen Innenbereich darstelle, sei falsch. Ebenfalls nicht haltbar sei die Feststellung, dass es eine innere und eine äussere Kriechstrecke gebe. Die Kriechstrecke sei die kürzeste Entfernung zwischen zwei leitenden Teilen entlang der Oberfläche eines Isolierstoffes. Wenn die Vorinstanz nun eine Unterscheidung zwischen einer äusseren und einer inneren Kriechstrecke treffe, es aber gemäss der massgebenden Norm nur eine Kriechstrecke, nämlich die kürzeste Strecke gebe (egal ob innen oder aussen), verfalle die Vorinstanz in Willkür. Ebenso, wenn die Vorinstanz klare, in der Produktedokumentation der Beschwerdegegnerin explizit festgehaltene Zusicherungen normenwidrig uminterpretiere, indem sie feststelle, dass die zugesicherte Kriechstrecke nur für den Aussenbereich gelte (KG act. 1 RZ 115-119). 10.2 Auf die letzte der vorstehend aufgeführten Willkürrügen kann nicht eingetreten werden, da die Beschwerdeführerin keine Aktenstellen bezeichnet, anhand denen eine allfällige willkürliche tatsächliche Annahme überprüft werden könnte (vgl. oben II.1). Dasselbe gilt auch für die weitern Willkürrügen, unterlässt es doch die Beschwerdeführerin trotz Angabe der Aktenstelle der Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin betreffend „innerer“ und „äusserer“ Kriechstrecke (vgl. KG act. 1 RZ 113), ihrerseits anzugeben, wo sie die mit der Beschwerde vorgetragenen Ausführungen bereits in der Vorinstanz gemacht hätte und sind neue Behauptungen im Verfahren vor Kassationsgericht nicht zulässig (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 7b zu § 115 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 17 f.; ZR 76 Nr. 26, 102 Nr. 3 Erw. 5.2 b/bb, RB 1996 Nr. 121). 11. Erneut eine Verletzung der Begründungspflicht moniert die Beschwerdeführerin in RZ 120-121 sowie in RZ 132-133 ihrer Beschwerde (KG act. 1 RZ 120-121 und RZ 132-133, mit Rüge der Verletzung der Verhandlungsmaxime). 11.1 a) Diese begründet die Beschwerdeführerin damit, sie habe dargelegt, dass es aufgrund der Zusicherung der Beschwerdegegnerin nicht zu einem Kriechstrom im Innern des Vertikalisolators kommen dürfe. Obschon aufgrund des

- 39 - Berichts von D feststehe, dass es zu einem Kriechstrom gekommen sei, habe sich die Vorinstanz nicht mit diesem Vorbringen befasst (KG act. 1 RZ 120-121). b) Schliesslich habe sie auch dargelegt, dass das bei den Schaltstangen verwendete Material ebenfalls einen Einfluss auf die Kriechstrecke habe, wozu sich die Vorinstanz nicht äussere, womit sie die Begründungspflicht verletze und angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin diese Behauptung lediglich mit Nichtwissen und damit unsubstanziiert bestritten habe, was als Zugeständnis der Behauptung zu werten sei, auch die Verhandlungsmaxime (KG act. 1 RZ 132-133). 11.2 Die Rügen erweisen sich als unbegründet. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Replik in RZ 68 ausgeführt: „Durch die Zusicherung einer Kriechstrecke von 573 mm im Vertikalisolator (...) impliziert die Beklagte überdies, dass es im Innern des Vertikalisolators zu keinem Kriechstrom kommen kann. (...)“ (HG act. 31 RZ 68). Die Vorinstanz hat bereits die Ansicht der Zusicherung einer Kriechstrecke von 573 mm im Vertikalisolator, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, verworfen (KG act. 2 S. 30). Damit war es für sie sowohl offensichtlich unerheblich, ob die Beschwerdegegnerin mit dieser „Zusicherung“ noch Weiteres (kein Kriechstrom) impliziere, als auch, ob das bei den Schaltstangen verwendete Material ebenfalls einen Einfluss auf die Kriechstrecke habe und ob eine Bestreitung mit Nichtwissen als Anerkennung dieser für die Vorinstanz bei ihrer Entscheidfindung unerheblichen Behauptung darstelle (vgl. oben III.1.2a). 12. Aktenwidrig seien die Feststellungen der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin darauf verzichte, den Kausalzusammenhang in Bezug auf die Verletzung der Schutznorm IP 57 und die zugesicherte Kriechstrecke darzulegen, resp. die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Frage der genügenden Länge der Kriechstrecke bei einer zu kurzen Strecke lediglich die Gefahr einer Risikoerhöhung für das Auftreten von Störlichtbogen sehe - so weitere Rügen der Beschwerdeführerin nebst einer erneuten Rüge der Verletzung der Begründungspflicht (KG act. 1 RZ 134-139).

- 40 - 12.1 Denn sie habe in der Replik ausgeführt, dass dieser Kausalzusammenhang offensichtlich bestehe, denn würden die Hauptschalter die Schutznorm IP 57 erfüllen und hätte die Beschwerdegegnerin die Kriechstrecke normgerecht bemessen, so wäre kein Störlichtbogen und damit kein Brand entstanden. Ausserdem habe sie darauf hingewiesen, sich mit den entsprechenden Aspekten im Zusammenhang mit dem Verschulden der Beschwerdegegnerin zu befassen. Zur Begründung der Rüge der Verletzung der Begründungspflicht verweist die Beschwerdeführerin auf eine Passage aus dem E Gutachten („Im Zusammenhang mit dem Schaltvorgang im Hochspannungsbereich ist ein Lichtbogenüberschlag in das Innere des Wagenkastens dann ausgeschlossen, wenn die Isolierstrecke im Vertikalisolator bestimmungsgemäss gegeben ist“), welche belege, dass die Kriechstrecke in den Hauptschaltern der Beschwerdegegnerin nicht normgemäss bemessen sei (KG act. 1 RZ 136-139). 12.2 Die Aktenwidrigkeitsrügen gehen fehl. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Replik in RZ 129 ausgeführt: „Die Klägerin (...) verzichtet auf die detaillierte Darlegung des Kausalzusammenhanges zwischen den unter lit. B beschriebenen Vertragsverletzungen der Beklagten (Versagen der Funktion „Isolieren, Nichteinhalten der Zusicherungen der Schutznorm IP 57 und der Kriechstrecke von 573 mm sowie Nichteinhalten der Schutznorm EN 50124) und dem Schaden, obschon dieser offensichtlich besteht“ (HG act. 31 RZ 129; Hervorhebung durch das Kassationsgericht). Weder die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin verzichte ausdrücklich darauf, den Kausalzusammenhang zwischen der von ihr geltend gemachten Normwiderhandlung und dem durch den Brand entstandenen Schaden näher aufzuzeigen (es hätte seitens der Beschwerdeführerin erwartet werden dürfen, dass sie detailliert aufzeige, inwiefern die Nichteinhaltung der betreffenden Normen zum Brand und damit zum Schaden geführt habe), noch die daran anschliessende, es erstaune denn in diesem Zusammenhang auch nicht, dass die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Frage der genügenden Länge der Kriechstrecke bei einer zu kurzen Strecke lediglich die Gefahr einer Risikoerhöhung für das Auftreten von Störlichtbogen sehe (KG act. 2 S. 28 f. Erw. 4.2.2.2.a), sind daher zu beanstanden. An der Sache vorbei geht die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht, denn der E spricht von bestimmungsgemässer, und nicht

- 41 von normgemässer Isolierstrecke. Ausserdem zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, wo sie in ihren Rechtsschriften angeblich übergangene Behauptungen aufgestellt haben will nebst den pauschalen Ausführungen, dass es bei einer normgemässen Bemessung der Kriechstrecke nicht zu einem Störlichtbogen hätte kommen können. 13. Im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Feststellung auf Seite 19 des Urteils, die Tatsache, dass im unteren Teil des Hauptschalters markantere Beeinträchtigungen ausgeblieben seien, deute mit einiger Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass für die Verursachung des Brandes nicht konstruktionsbedingte Probleme, sondern vielmehr – wie bereits im E-Gutachten klar festgehalten – andere Gründe verantwortlich gewesen seien, macht die Beschwerdeführerin willkürliche und aktenwidrige tatsächliche Annahmen sowie die Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz geltend (KG act. 1 Rz 152-164). 13.1 a) Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin einmal aus, dass der E den Hauptschalter klar als Brandursache lokalisiere und aus naturwissenschaftlicher Sicht kein Brand entstanden wäre, wenn nicht Plasma aus dem Hauptschalter ins Wageninnere ausgetreten wäre. Mit der gegenteiligen Aussage treffe die Vorinstanz eine willkürliche tatsächliche Annahme (KG act. 1 RZ 153). b) Die vorinstanzliche Feststellung basiere auf der Annahme, dass es im oberen Teil des Vertikalisolators massiv heisser gewesen sein solle als unten in der Schaltkammer. Diese Darstellung sei aktenwidrig, da sich im von der Vorinstanz zitierten Bericht von D keine Aussage darüber finde, dass es im oberen Teil des Vertikalisolators heisser gewesen sei als im unteren Teil (KG act. 154-156). c) Die vorstehend (III.13.1b) genannte Annahme basiere wiederum darauf, dass der untere Teil des Schalters keine Deformation aufgewiesen habe, während es im Umlenkkopf Verformungen an der Revisionsklappe gegeben habe und auf einem falschen physikalischen Verständnis und sei auch deshalb willkürlich. Die Tatsache, dass es zu einer Deformierung im Umlenkkopf gekommen sei, deute wegen des Prinzips von actio und reactio nicht darauf hin, dass dort viel heissere Temperaturen herrschten, sondern dass das Plasma dort nicht habe

- 42 entweichen können und folglich in die entgegengesetzte Richtung ausgetreten sei. Die Annahme, dass es im oberen Teil des Schalters viel heisser gewesen sei, basiere folglich auf einer willkürlichen tatsächlichen Annahme. In diesem Zusammenhang sei auf das zweite E-Gutachten zu verweisen, welches zum Schluss komme, dass es auch im unteren Bereich, namentlich bei der Abdeckhaube, zu Deformierungen gekommen sei, die Abdeckhaube jedoch aufgrund ihres verhältnismässig dünnen Stahlblechs in gewissen Grenzen plastisch verformbar sei. Die Vorinstanz verletze die Begründungspflicht, indem sie sich nicht mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetze (KG act. 1 RZ 155 und RZ 157- 159). d) Damit es zu einem Brand kommen könne, bedürfe es immer einer Zündquelle. Der E habe diese im Auftreten eines Störlichtbogens geortet. Andere Zündquellen gebe es nicht. Trotzdem führe die Vorinstanz auf Seite 19 des Urteils aus, dass der E andere Gründe genannt habe. Diese Feststellung sei daher aktenwidrig (KG act. 1 RZ 160-162). e) Sollte die Vorinstanz die erwähnten Ursachen (Vorschädigung, Feuchtigkeit, Verschmutzung, Wartungsdefizite, zu hohe Übergangswiderstände) als Zündquelle orten, so wäre eine solche Feststellung willkürlich, weil keine dieser Ursachen aus naturwissenschaftlicher Betrachtungsweise als Zündquelle dienen könne (KG act. 1 RZ 163). 13.2 a) Auf die erste Willkürrüge ist mangels genügender Begründung (vgl. oben II.1) nicht einzutreten. Sie ginge aber auch am angefochtenen Entscheid vorbei, da die Vorinstanz nicht feststellt, dass die Brandursache nicht beim Hauptschalter liege. b) Die Vorinstanz stellt nicht fest, dass der Bericht von D eine Aussage darüber enthalte, dass es im oberen Teil des Vertikalisolators heisser gewesen sei als im unteren. Die Aktenwidrigkeitsrüge geht daher fehl (vgl. III.2.2a). c) Die Beschwerdeführerin relativiert ihre Willkürrüge bezüglich der Annahme, im oberen Bereich hätten aufgrund der Deformierungen im oberen Bereich

- 43 höhere Temperaturen geherrscht, gleich selber, indem sie betont, dass das zweite E-Gutachten auch im unteren Bereich Deformierungen feststelle. Ihre Begründung reicht nicht aus, um die beanstandete Feststellung als willkürlich erscheinen zu lassen. Die Beschwerdeführerin macht an den als übergangen gerügten Stellen in der Replik, auf welche sie verweist, Ausführungen zum Ausbreitungsweg der nach dem ersten Störlichtbogen erhitzten Luft des Vertikalisolators resp. dazu, dass die Wärmebeschädigung im Bereich der Abdeckhaube deshalb praktisch über die ganze Fläche verteilt sei, weil nach der vollen Entfaltung des Brandes das Isolationsmaterial um die Abdeckhaube zu brennen begonnen habe (HG act. 31 RZ 86 ff. und RZ 424 f.), mithin zu ihrer Darstellung des Kausalverlaufs der Brandursache. Da ihre Beschwerde diesbezüglich bereits aus einem andern Grund gutzuheissen ist (vgl. oben III.6.2b/aa), erübrigt sich die Prüfung der Rüge der Verletzung der Begründungspflicht. d) Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin stellt die Vorinstanz auf Seite 19 des angefochtenen Entscheides nicht fest, der E habe andere Ursachen als das Auftreten eines Störlichtbogens als Zündquelle genannt. Die Feststellung lautet, der E habe andere Gründe als konstruktionsbedingte Probleme als Ursache für den Brand genannt (KG act. 2 S. 19). Damit geht die Aktenwidrigkeitsrüge schon von einer falschen Prämisse aus und damit fehl. e) Auf die Willkürrüge ist gestützt auf § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin keine Aktenstelle angibt, wo die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin aufgezählten Ursachen „als Zündquelle orten“ würde (vgl. oben II.1). 14. Die vorinstanzlichen Ausführungen „Nachdem die Konstruktion des Y- Hauptschalters [...] aber nicht als fehlerhaft anzusehen ist, erweisen sich auch die damit einhergehenden Vorwürfe der fehlenden Kompatibilität [...] als sofort unbehelflich“ erachtet die Beschwerdeführerin mit den Nichtigkeitsgründen der Willkür, Verletzung der Begründungspflicht sowie Verletzung der Verhandlungsmaxime behaftet (KG act. 1 RZ 173-179).

- 44 - 14.1 a) Beim Vorwurf der fehlenden Kompatibilität des Y-Hauptschalters zum Vorgängermodell Z handle es sich nicht um einen direkt mit der fehlerhaften Konstruktion einhergehenden, sondern um einen eigenständigen Vorwurf. Wenn die Vorinstanz zum Schluss gelange, dass die mangelhafte Konstruktion und die fehlende Kompatibilität einhergehende Vorwürfe darstellten, sei diese Feststellung willkürlich und verletze die Begründungspflicht, da sich die Vorinstanz mit dem unterschiedlichen Störverhalten des Y und des Z nicht befasse (KG act. 1 RZ 174-177). b) Die Beschwerdegegnerin mache nicht geltend, dass der Z und der Y dasselbe Störverhalten aufweisen würden. Komme die Vorinstanz gleichwohl zum Schluss, dass die beiden Hauptschalter kompatibel seien, verletze sie die Verhandlungsmaxime (KG act. 1 RZ 178). 14.2 a) Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht geht fehl. Die Vorinstanz hat ausgeführt, die Beschwerdeführerin erhebe den Vorwurf der fehlenden Kompatibilität vor dem Hintergrund der von ihr bemängelten Konstruktion (KG act. 2 S. 28 Erw. 4.2.2.1). Nachdem die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt ist, die Konstruktion des Y-Hauptschalters sei nicht fehlerhaft, war es für sie unerheblich, ob die Kompatibilität fehle oder nicht (vgl. oben III.1.2a). Angesichts der Ausführungen der Beschwerdeführerin in RZ 99 f. ihrer Replik, auf welche sie zur Begründung der Willkürrüge verweist („... Während sich das Plasma beim Y unten und damit im Zuginneren austobt, kann es beim Z, welcher einen Austritt von Plasma nach unten angesichts des hermetisch nach unten abgeschlossenen Vertikalisolators nicht zulässt, nur n

AA080137 — Zürich Kassationsgericht 13.11.2009 AA080137 — Swissrulings