Skip to content

Zürich Kassationsgericht 03.07.2009 AA080134

3 luglio 2009·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·7,102 parole·~36 min·1

Riassunto

Kantonales Beschwerdeverfahren,Befehlsverfahren, Annahme von liquiden Verhältnissen

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA080134/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Matthias Brunner sowie die juristische Sekretärin Judith Lusser Treyer Zirkulationsbeschluss vom 3. Juli 2009

in Sachen W, Beklagte, Rekurrentin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. …

gegen 1. X, 2. Y, 3. Z, Klägerinnen, Rekursgegnerinnen und Beschwerdegegnerinnen 1 - 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. …

betreffend Befehl

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. August 2008 (NL080081/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Beklagte und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) war seit 1993 mit der Führung der Buchhaltung der Klägerinnen und Beschwerdegegnerinnen (nachfolgend Beschwerdegegnerinnen) beauftragt. Der am 14. Februar 2008 verstorbene P. war seit der Gründung der Beschwerdegegnerinnen Verwaltungsrat derselben. Q. arbeitete für die Beschwerdegegnerinnen und wurde im Jahre 2004 in den Verwaltungsrat aller drei Gesellschaften gewählt. R. ist der einzige Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin. Er amtete als Revisionsstelle für die Beschwerdegegnerinnen. Ende Oktober 2007 kündeten diese sämtliche Mandatsverhältnisse mit der Beschwerdeführerin sowie mit Q., R. und P.. Im November 2007 verlangten die Beschwerdegegnerinnen von der Beschwerdeführerin die Herausgabe der sie betreffenden Geschäftsunterlagen. Am 3. Dezember 2007 wurden ihnen die Geschäftsunterlagen für das Geschäftsjahr 2007 übergeben. Mit Eingabe vom 20. März 2008 beantragten die Beschwerdegegnerinnen beim Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Zürich, es sei der Beschwerdeführerin zu befehlen, ihnen die sie jeweils betreffenden Unterlagen für die Geschäftsjahre 1993 bis 2006 herauszugeben. Nach durchgeführter Verhandlung erteilte der Einzelrichter gleichentags den beantragten Befehl, wogegen die Beschwerdeführerin Rekurs erhob. Mit Beschluss vom 12. August 2008 wies die II. Zivilkammer des Obergerichts den Rekurs der Beschwerdeführerin ab (KG act. 2 S. 2 f., KG act. 1 S. 5 f.). 2. Mit Eingabe vom 2. September 2008 liess die Beschwerdeführerin dagegen Nichtigkeitsbeschwerde erheben (KG act. 1). Sie beantragt, auf die Klage vom 28. März 2008 sei nicht einzutreten, ev. sei der Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 12. August 2008 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2). Die der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 3. September 2008 auferlegte Prozesskaution von Fr. 7'000.-- (KG act. 7) ging innert Frist ein (KG act. 10). Mit der-

- 3 selben Präsidialverfügung wurde der Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 7). Mit Schreiben vom 11. September 2008 erklärten die Beschwerdegegnerinnen, auf eine Einsprache gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu verzichten, dass sie aber Interesse an einer raschen Erledigung des vorliegenden Verfahrens hätten (KG act. 11). Dieses wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. September 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt (KG act. 12). Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet hat (KG act. 9), hat die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort mit Datum vom 6. Oktober 2008 eingereicht. Sie beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird (KG act. 14 S. 2). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt (KG act. 15). Weitere Eingaben der Parteien in diesem Verfahren sind nicht erfolgt. II. 1.1 Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen und hierbei darzulegen hat, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien (vgl. § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Die blosse Verweisung auf Stellen in den bisherigen Rechtsschriften oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Zur Begründung der Rüge der Aktenwidrigkeit gehört, dass in der Beschwerde gesagt wird, welcher tatsächliche Schluss mit welcher Aktenstelle in Widerspruch steht resp. bei der Willkürrüge, aufgrund welcher Aktenstelle die Feststellung schlichtweg unhaltbar sei. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Genügt die Beschwerde den dargestellten Anforderungen nicht, ist auf diese resp. die ent-

- 4 sprechende Rüge nicht einzutreten (von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288 ZPO; Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 80). 1.2 Wo die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen unter dem Titel "VI. Nichtigkeitsgründe im Einzelnen" den soeben dargestellten Anforderungen an die Begründung der Beschwerde nicht genügt, wird dies bei der Behandlung ihrer jeweiligen Rügen unter Verweis auf vorliegende Stelle ausgeführt. Die Ausführungen in RZ 1-20 ihrer Beschwerde enthalten jedenfalls keine Rügen im genannten Sinne, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 2.1. Da die Kassationsinstanz nur zu prüfen hat, ob der angefochtene Entscheid nach der bei der Vorinstanz gegebenen Aktenlage an einem Nichtigkeitsgrund leide, ist eine Ergänzung des Prozessstoffes mit neuen Behauptungen oder Beweismitteln vor der Kassationsinstanz grundsätzlich nicht zulässig und besteht insbesondere auch kein Novenrecht gemäss § 115 ZPO (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 7b zu § 115 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 17 f.; ZR 76 Nr. 26, 102 Nr. 3 Erw. 5.2 b/bb, RB 1996 Nr. 121). Weil aber Rechtsmittelvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen sind (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 f. zu § 108 ZPO), und für die Beurteilung der Prozessvoraussetzungen im Rechtsmittelverfahren die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides massgebend sind, gelangt das für das kantonale Beschwerdeverfahren in der Sache grundsätzlich geltende Novenverbot hinsichtlich der Rechtsmittelvoraussetzungen nicht zur Anwendung. 2.2 Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde nebst dem angefochtenen Entscheid (KG act. 2) die Kopie des Umschlages der Gerichtsurkunde (KG act. 3/2) zum Nachweis der Rechtzeitigkeit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1 RZ 5; somit eine Rechtsmittelvoraussetzung betreffend), weiter ein im vorliegenden Zusammenhang nicht interessierendes (da zur Begründung des Antrages auf Verleihung der aufschiebenden Wirkung eingereichtes) Schreiben von

- 5 - Rechtsanwalt ... vom 20. August 2008 (KG act. 3/4) sowie ein Kündigungsschreiben über die Büroräumlichkeiten an der ___strasse xx der Beschwerdegegnerin 2 vom 7. Januar 2008 (KG act. 3/3) eingereicht (KG act. 1, Beilagenverzeichnis). Mit letzterem sollen die Ausführungen zur Zusammenfassung des Sachverhaltes, wonach die Beschwerdeführerin, P. sowie die Beschwerdegegnerin 2 ihre Büros seit 2003 an derselben Adresse (____strasse xx in _____) gehabt hätten, untermauert werden (KG act. 1 RZ 9). Da diese Ausführungen weder Rügen, die den vorstehend (II.1) dargelegten Anforderungen an die Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde genügen würden, enthalten, noch nach dem soeben Ausgeführten vom Novenverbot ausgenommen wären, ist darauf sowie auf die neu eingereichte Beilage KG act. 3/3 nicht einzutreten. 3. Wenn der Richter im Befehlsverfahren gemäss § 222 Ziff. 2 ZPO trotz Illiquidität einen Sachentscheid fällt, bedeutet dies eine Verletzung der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit, weshalb es diesfalls um Verfahrensrecht im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO geht. Das Vorliegen eines solchen Nichtigkeitsgrundes prüft die Kassationsinstanz mit freier Kognition (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 226 ZPO sowie N 15, 20, 51b zu § 281 ZPO; ZR 107 Nr. 13 Erw. III.4.5c, 103 Nr. 78 Erw. 5.3). Der Erlass eines Herausgabebefehls i.S.v. § 222 Ziff. 2 ZPO kommt nur dann in Frage, wenn sowohl die Rechtslage klar als auch die tatsächlichen Verhältnisse nicht streitig oder sofort beweisbar sind. Bei umstrittener Sachlage macht die Einleitung eines summarischen Befehlsverfahrens folglich nur dann Sinn, wenn man über unwiderlegbare Beweismittel verfügt. Auf ein Befehlsbegehren ist nicht einzutreten, wo eine Vollstreckung von vornherein ausgeschlossen erscheint. Bestreitet der Beklagte etwa, überhaupt im Besitze der herausverlangten Gegenstände zu sein, ist auf das Begehren mangels Liquidität nicht einzutreten, wenn diese Einwendung vom Kläger nicht sofort als unzutreffend oder haltlos entkräftet werden kann (vgl. ZR 108 Nr. 9 mit Verweis auf ZR 78 Nr. 85 und Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 19 zu § 222 ZPO und N 3 zu § 226 ZPO). Nur Einwendungen des Beklagten, die sich als offensichtlich unbegründet resp. haltlos erweisen, bleiben unbeachtlich (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 226 ZPO; ZR 107 Nr. 13 Erw. III/4.5c m.H.).

- 6 - Das Kriterium der "sofortigen Beweisbarkeit" im Sinne von § 226 ZPO steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der im summarischen Verfahren geltenden Beweismittelbeschränkung (§ 209 ZPO) und der Tatsache, dass Entscheide, die im summarischen Verfahren ergehen, nach geltendem Recht hinsichtlich materieller Rechtskraft denjenigen im ordentlichen Verfahren gleichgestellt sind (§ 212 Abs. 1 ZPO). Lässt sich der behauptete und relevante Sachverhalt anhand der nur beschränkt zugelassenen Beweise nicht nachweisen - ist er mit anderen Worten nicht "sofort beweisbar" bzw. illiquid -, muss den Parteien die Möglichkeit offen stehen, den Weg des ordentlichen Verfahrens mit voller Beweisabnahme zu beschreiten. Bei der Frage, ob in diesem Sinne ein Sachentscheid des Befehlsrichters ergehen darf oder nicht, handelt es sich somit um einen Anwendungsfall der antizipierten Beweiswürdigung: Wie auch im ordentlichen Verfahren (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 140 m.H.) darf der summarische Richter von der Abnahme weiterer Beweise nur (aber immerhin) dann absehen und einen materiellen Entscheid treffen, wenn er den relevanten Sachverhalt für genügend geklärt hält und davon auszugehen ist, dass auch weitere Beweise am feststehenden Beweisergebnis zweifellos nichts mehr zu ändern vermöchten; dies trifft zu, wenn die Einreden und Einwendungen (bzw. die dazu angerufenen Beweismittel) des Beklagten offensichtlich unbegründet bzw. haltlos sind (zum Vorstehenden Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 226 ZPO; Meier, Rechtsschutz im summarischen Verfahren als Alternative zum ordentlichen Zivilprozess im schweizerischen Recht, Köln 1997, S. 100 f.; ZR 103 Nr. 78 Erw. 5.2). Aus Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) folgt die Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (BGE 126 I 15 Erw. 2a/aa, 123 I 31 Erw. 2c, je mit Hinweisen). Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Aus der Begründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche – allenfalls stillschweigend – als unbegründet betrachtet worden sind und von

- 7 welchen Überlegungen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 133 III 235 Erw. 5.2 a.E.; 133 III 439 Erw. 3.3; 121 I 54 Erw. 2c; 119 Ia 264 Erw. 4d, 112 Ia 107 Erw. 2b, je mit Hinweisen; Steinmann in: St. Galler Kommentar zur BV, 2.A., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 N 27; G. Müller in: Kommentar [alt]BV, Überarbeitung 1995, Art. 4 N 112–114; J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3.A., Bern 1999, S. 535 ff., 539). Über diese Grundsätze geht auch das zürcherische Verfahrensrecht nicht hinaus (ZR 81 Nr. 88 Erw. 2). Wird mit der Beschwerde geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht mit Bezug auf die Anwendung von Bundesrecht verletzt, so ist die bundesrechtliche Begründungspflicht angesprochen (vgl. auch Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG) und tritt das Kassationsgericht auf eine entsprechende Rüge nicht ein, wenn diesbezüglich ein bundesrechtliches Rechtsmittel zur Verfügung steht (ZR 107 Nr. 59; ZR 107 Nr. 79). Wird dagegen geltend gemacht, die Begründungspflicht sei insofern verletzt, als sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen lasse, wie die Vorinstanz zu bestimmten tatsächlichen Annahmen gelangt ist, so betrifft dies die kantonalrechtliche Begründungspflicht, deren gerügte Verletzung das Kassationsgericht prüfen kann (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 48 zu § 157 GVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst auch den Anspruch auf Berücksichtigung der rechtzeitig und formrichtig gestellten Beweisanträge. Das bedeutet aber nicht, dass sämtliche angebotenen Beweise vom Richter abgenommen werden müssen. Auf eine Beweisabnahme kann dann verzichtet werden, wenn das Beweismittel als solches untauglich ist, wenn bereits feststehende Tatsachen (noch einmal) bewiesen werden sollen, wenn im vornherein gewiss ist, dass der offerierte Beweis aus materiellrechtlichen Gründen unerheblich oder prozessrechtlich unzulässig ist oder wenn er wegen Offenkundigkeit einer Tatsache nicht nötig ist (vgl. Guldener, a.a.O., S. 321; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 ff. zu § 140 ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die antizipierte (vorweggenommene) Beweiswürdigung in beschränktem Umfang zulässig; der Richter darf danach das Beweisverfahren schliessen, wenn er den Sachverhalt für genügend geklärt erachtet, d.h. wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise davon überzeugt ist, dass über die erheblichen Tatsachen kein zu-

- 8 sätzlicher Beweis mehr geführt zu werden braucht. Das Bundesgericht überprüfte dabei im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nur, ob der Richter ohne Willkür annehmen durfte, die weiteren Beweise könnten am feststehenden Beweisergebnis nichts ändern (BGE 122 III 223/24). Auch Art. 6 EMRK steht einer solchen antizipierten Beweiswürdigung durch den Richter grundsätzlich nicht entgegen (vgl. BGE 125 I 135; ferner G. Walter, Das Recht auf Beweis im Lichte der EMRK und der Bundesverfassung, ZBJV 1991, S. 316 ff., 319 mit Beispielen). Nach der Praxis des Kassationsgerichtes ist die vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig, wenn mit Sicherheit gesagt werden kann, dass die Abnahme des Beweismittels auch dann an der richterlichen Überzeugung nichts mehr ändern könnte, wenn ihr Ergebnis die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung stützen würde (ZR 87 Nr. 125, Erw. 4a; RB 1999 Nr. 87, 1985 Nr. 54; von Rechenberg, a.a.O., S. 42; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 140 ZPO). Willkür in der Beweiswürdigung liegt nur vor, wenn der vom Sachrichter gezogene Schluss für einen unbefangen Denkenden als unhaltbar erscheint. Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Kassationsinstanz an der Stelle des Sachrichters allenfalls anders entschieden hätte (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 28). Zur Begründung der Rüge gehört, dass in der Beschwerde gesagt wird, welcher tatsächliche Schluss aufgrund welcher Aktenstelle als willkürlich erscheint (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Aktenwidrig ist eine Feststellung, wenn sie den Inhalt der Akten oder die Parteivorbringen unrichtig wiedergibt, also z.B. eine bestrittene Tatsache als unbestritten bezeichnet oder wenn ein Bestandteil der Akten nicht in seiner wahren Gestalt, z.B. nicht mit dem richtigen Wortlaut einbezogen worden ist und sich deshalb die angefochtene tatsächliche Feststellung als "blanker Irrtum" erweist (von Rechenberg, a.a.O., S. 27 mit Verweis auf ZR 55 Nr. 115). Die Auslegung prozessualer Erklärungen stellt ebenso wenig wie die Würdigung des Beweisergebnisses eine aktenwidrige tatsächliche Annahme dar, vielmehr liegt eine solche erst vor, wenn der Richter bei der Aktenwürdigung von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht (Guldener, a.a.O., S. 131).

- 9 - III. 1. Die Beschwerdeführerin rügt als Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes (Verletzung der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit), dass die Vorinstanz zu Unrecht den Sachverhalt als liquide erachtet habe (KG act. 1 RZ 21 f. sowie RZ 24 ff.). Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (KG act. 1 RZ 23 und RZ 46 ff.) und schliesslich aktenwidrige und willkürliche tatsächliche Annahmen (willkürliche antizipierte Beweiswürdigung) vor (KG act. 1 RZ 50, RZ 52 ff. und RZ 56). 1.1 Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, rechtsfehlerhaft sei, dass das Obergericht die Behauptung der Beschwerdegegnerinnen, die Buchhaltungsunterlagen würden sich noch im Besitz der Beschwerdeführerin befinden, aufgrund von zwei E-Mails der Beschwerdeführerin vom 30. November 2007 und 7. Dezember 2007 als erstellt betrachte. Einmal lägen dann keine liquiden Verhältnisse vor, wenn die Beklagte, wie vorliegend erfolgt, sämtliche existierenden Beweismittel, insbesondere die Zeugeneinvernahme von Q. und R., nenne, welche ihre substanziierte Behauptung der bereits erfolgten Übergabe der umstrittenen Buchhaltungsunterlagen an P. und damit die Beschwerdegegnerinnen, beweisen sollen. Die Vorinstanz bezeichne die beantragten Zeugeneinvernahmen als überflüssig, was aber nicht korrekt sei, sei doch kein Grund ersichtlich und begründe die Vorinstanz nicht, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin haltlos resp. nicht geeignet sein sollten, den offenbar missverständlichen Inhalt der E- Mails vom 30. November 2007 und 7. Dezember 2007 zu entkräften (KG act. 1 RZ 24 ff.). Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Vorinstanz hätte zur Klärung der effektiven tatsächlichen Geschehnisse zusätzlich auf Externa zurückgreifen müssen, um den wirklichen Willen der Beklagten festzustellen und die Einwendungen und die von ihr angebotenen Beweise berücksichtigen und würdigen müssen. Da die Vorinstanz aber trotz Substanziierung des Aussagegehaltes nicht danach gefragt habe, was der Verfasser der beiden E-Mails wirklich habe aussagen wollen, beruhe der Entscheid auch auf einer willkürlichen antizipierten Beweiswürdigung (KG act. 1 RZ 56).

- 10 - 1.2 So habe sie vorgetragen, dass die beiden E-Mails vom 30. November 2007 und 7. Dezember 2007 nicht isoliert, sondern unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen sie verfasst worden seien (kurzfristige Übernahme der geschäftlichen Aufgaben des erkrankten P. durch R. und die Beklagte und damit einhergehende übermässige Arbeitsbelastung), verstanden werden müssten. Darauf gehe die Vorinstanz nicht resp. nur ungenügend ein. Es liege auf der Hand, dass diese beiden E-Mails allein nicht massgebend sein könnten, um die tatsächlichen Verhältnisse zu beweisen, sodass die Vorinstanz die sofortige Beweisbarkeit zu Unrecht bejaht habe (KG act. 1 RZ 28 ff., RZ 50 S. 23, RZ 56 S. 28). 1.3 Sodann fehle dem Entscheid eine Begründung (womit die Begründungspflicht und ebenfalls ein wesentlicher Verfahrensgrundsatz verletzt sei), warum aus diesen beiden E-Mails "zweifelsfrei" hervorgehe, dass sich die Buchhaltungsunterlagen zum fraglichen Zeitpunkt bei der Beschwerdeführerin befanden resp. aus welchen Passagen der E-Mails sich die fehlende Missverständlichkeit ergeben solle. Stattdessen begnüge sich die Vorinstanz mit Schlagworten wie "sie können gar nicht anders verstanden werden, als dass die Buchhaltungsunterlagen damals noch bei der Beklagten waren". Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe R. in den beiden E-Mails gerade nicht gesagt, dass die Unterlagen noch im Besitz der Beklagten seien. In der E- Mail vom 30. November 2007 sage er bloss, dass die Buchhaltungsunterlagen 2007 bereitgestellt seien bzw. die weiteren Buchhaltungsunterlagen noch nicht bereitgestellt seien. Er sage aber nichts darüber aus, in wessen Besitz sich die Buchhaltungsunterlagen befänden. In seiner E-Mail vom 7. Dezember 2007 äussere er sich nur zur Frage, wo sich die Buchhaltungsunterlagen befunden hätten, nämlich an der _______strasse xx. Da es sich dabei nicht nur um die Büroadresse der Beklagten und von R. handle, sondern auch um diejenige von P. sowie von Q., d.h. der Klägerin 2, hätten sich gestützt auf den Wortlaut dieser E-Mails die Unterlagen in jenem Zeitpunkt ebenso im Besitz von P. oder in den Büroräumlichkeiten der Klägerin 2 bzw. von Q. befinden können. In jener Zeit habe R. als Stellvertreter von P. gehandelt und faktischen Zugriff auf die Unterlagen desselben

- 11 gehabt. Damit erweise sich die Auslegung der E-Mails als falsch und sei aktenwidrig, ev. willkürlich. Gestützt auf den Wortlaut dieser beiden E-Mails könne also entgegen der Vorinstanz nicht von liquiden Verhältnissen gesprochen werden (KG act. 1 RZ 32 ff., RZ 43, RZ 52 ff. und RZ 56). Dass die tatsächlichen Verhältnisse bezüglich der Frage, in wessen Besitz sich die streitbetroffenen Unterlagen befänden, nicht liquide seien, zeige schon die Urteilsbegründung selber. Einmal gehe die Vorinstanz davon aus, dass sich die Buchhaltungsunterlagen im Besitz der Beklagten befänden, um kurz darauf zu unterstellen, sie würden sich bei R. persönlich befinden. Da die Vorinstanz die unterschiedliche Identität der Beklagten und von R. erkannt habe, handle es sich dabei auch nicht etwa nur um ein Versehen. Damit gehe die Vorinstanz von zwei ganz verschiedenen Sachverhalten aus und habe keine Liquidität annehmen dürfen. Die E-Mails seien weiter missverständlich hinsichtlich der Frage, ob die Beklagte oder R. persönlich für P. als Stellvertreter gehandelt habe; diese hätten hinsichtlich des Stellvertretungsverhältnisses überhaupt keine Ausführungen gemacht (KG act. 1 RZ 39 ff.). 1.4 Willkürliche antizipierte Beweiswürdigung sowie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass die Vorinstanz annehme, mit ihren Ausführungen zur über 40-jährigen Tätigkeit von P. als Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerinnen könne die Übergabe der Unterlagen nicht "belegt" werden. Die Vorinstanz verkenne dabei die Natur des Befehlsverfahrens und dass sie als Beklagte nicht zu beweisen habe. Zum andern habe sie mit dieser Behauptung nicht die Übergabe der Unterlagen beweisen wollen, sondern lediglich dartun, dass es durchaus plausibel sei, dass P. als langjähriger "Herrscher" über die Beschwerdegegnerinnen alleine über den Verbleib von allen Buchhaltungsunterlagen bestimmt habe und diese jeweils vor den Generalversammlungen habe zurückhaben wollen (KG act. 1 RZ 50 S. 22 sowie RZ 56 S. 30). 1.5 Die Vorinstanz habe sodann, so die Beschwerdeführerin weiter, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, indem sie ohne jegliche Begründung oder Bezug auf

- 12 - Akten vorbringe, dass es gänzlich unerheblich sei, dass R. nicht über eine juristische Ausbildung verfüge. Diese Feststellung sei nicht korrekt und widerspreche jeglicher Lebenserfahrung: Die Vorinstanz stütze sich bei ihrem Entscheid ausschliesslich auf den Wortlaut zweier E-Mails. Daher seien die Gedanken des Verfassers bei deren Abfassung sowie dessen beruflicher Hintergrund durchaus relevant. Eine juristisch geschulte Person formuliere nämlich selbst E-Mails klarer als ein juristischer Laie, insbesondere in Stresssituationen. Die pauschale und unbegründete Bemerkung der Vorinstanz, diese Einwendung ändere nichts daran, dass die E-Mails unmissverständlich seien, verletze damit den Anspruch auf sorgfältige Beweiswürdigung und Urteilsbegründung (KG act. 1 RZ 50 S. 24 sowie RZ 56 S. 28 f.). 1.6 Weiter rügt die Beschwerdeführerin nebst willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes durch Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht dadurch, dass die Vorinstanz auf folgende Vorbringen, Einwendungen und Beweisofferten der Beschwerdeführerin nicht eingegangen sei resp. die erwähnten Urkunden nicht in ihre Beweiswürdigung einbezogen habe: a) E-Mail der Beklagten vom 7. März 2008 an die Klägerinnen, aus der klar und eindeutig hervorgehe, dass die Beklagte nicht im Besitz der fraglichen Unterlagen sei bzw. wo sich diese Unterlagen befänden; b) E-Mail der Beklagten vom 23. November 2007 an die Klägerinnen, worin die Beschwerdeführerin ausschliesslich von den Buchhaltungsunterlagen des Jahres 2007 und nicht von weitern Buchhaltungsunterlagen spreche, was die Vermutung nahelege, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt nicht mehr im Besitze weiterer Unterlagen gewesen sei; c) Schreiben von Q. (Mitarbeiterin der Klägerin 2 sowie Verwaltungsrätin aller drei Klägerinnen) an Dr. ... vom 6. und 26. Mai 2008, mit welchen diese einem der Vertreter der Klägerinnen mitgeteilt habe, dass sie selber im Besitz von zahlreichen streitgegenständlichen Unterlagen sei;

- 13 d) den Umstand, dass - würden sich die Unterlagen 1993-2006 tatsächlich noch in ihrem Besitz befinden - es nicht erklärbar wäre, dass die Beklagte alles in ihrer Macht Stehende getan habe, um den Klägerinnen die für sie wichtigeren Buchhaltungsunterlagen 2007 so rasch als möglich herauszugeben und dass sie sich bei P. auch dafür eingesetzt habe, damit dieser die Aktienzertifikate aushändige. Hätte sie ein Interesse daran gehabt, die Herausgabe der Unterlagen zu behindern, hätte sie sich bezüglich Buchhaltungsunterlagen 2007 und Aktienzertifikaten nicht so kooperativ verhalten; e) Zeugeneinvernahme von Q. und R., welche als einzige noch lebende und an der Übergabe der umstrittenen Buchhaltungs-Unterlagen direkt Beteiligte wichtig seien und denen ein grösseres Gewicht bei der Beweisbarkeit der umstrittenen Tatsachen zukomme. Weder mit diesen Argumenten noch mit denjenigen der die Zeugeneinvernahmen ablehnenden Erstinstanz habe sich die Vorinstanz auseinandergesetzt (KG act. 1 RZ 23, RZ 45-51 sowie RZ 56). 1.7 In RZ 44 ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, dass sich die Vorinstanz in Verkennung wesentlicher Fakten kaum mit den beklagtischen Ausführungen auseinandersetze, so etwa, wenn sie der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Gesundheitszustandes von P. Langfädigkeit unterstelle, obwohl sie als von den Klägerinnen ins Recht gefasste Beklagte sicherlich berechtigt gewesen sei, substanziiert auf diesen zentralen Sachverhalt und die damit einhergehende streitentscheidende Stellvertretungsfunktion der Beklagten einzugehen. Umgekehrt unterstelle die Vorinstanz ihr, sie hätte behauptet, R. habe als Stellvertreter von P. gehandelt, was sie jedoch gerade nicht gesagt habe (KG act. 1 RZ 44). 2. Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschwerdeführerin gehe ebenfalls davon aus, dass im vorliegenden Fall klares Recht gegeben sei und bestreite das Vorliegen von sofort beweisbaren tatsächlichen Verhältnissen. Dazu sei folgendes zu bemerken: Die Erstinstanz stelle hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnerinnen die Buchhaltungsunterlagen bereits herausgegeben habe oder nicht, resp. ob die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin als offensichtlich haltlos bezeichnet werden könnten, zu Recht auf den

- 14 - Wortlaut von zwei E-Mails von R. an die Beschwerdegegnerinnen vom 30. November und 7. Dezember 2007 ab. Aus diesen E-Mails gehe zweifelsfrei hervor, dass sich die Buchhaltungsunterlagen zu jenem Zeitpunkt noch im Besitz der Beschwerdeführerin befunden hätten. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin seien diese nicht missverständlich formuliert, sondern sie könnten gar nicht anders verstanden werden, als dass die Buchhaltungsunterlagen damals noch bei der Beklagten waren. Eine allfällige Überlastung von R. infolge des verschlechterten Gesundheitszustandes von P. vermöge nicht zu erklären, weshalb R. sich zur Bereitstellung von Buchhaltungsunterlagen der Vorjahre bereit erklärte, wenn sich diese nicht in seinem Besitz befunden hätten. In diesem Zusammenhang sei gänzlich unerheblich, dass R. über keine juristische Ausbildung verfüge. Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Abfassung der Mails in Stellvertretung von P. anbelange, stehe dies in direktem Widerspruch zum Inhalt der beiden E-Mails, worin R. ausdrücklich darauf hinweise, dass er keine Korrespondenzen für P. mehr entgegennehme und die Klägerinnen gehalten seien, diesen für dessen Angelegenheiten separat anzuschreiben. Schon angesichts dieser beiden Mails erscheine die Behauptung der Beklagten, die Buchhaltungsunterlagen für die vergangenen Jahre seien jeweils vor den Generalversammlungen der Klägerinnen an P. ausgehändigt worden, als haltlos und der Herausgabeanspruch der Klägerinnen als erstellt. Angesichts dieser klaren tatsächlichen Verhältnisse erwiesen sich die von der Beklagten beantragten Zeugeneinvernahmen als überflüssig (KG act. 2 S. 3 ff.). Die E-Mail Nachricht vom 30. November 2007, welche R. für die Beschwerdeführerin an u.a. ... (Vertreter der Beschwerdegegnerinnen) versandt hat, lautet wie folgt (ER act. 3/10): "Sehr geehrte Frau ...r Sehr geehrter Dr. ... Ich verweise Sie nochmals darauf hin, dass Sie gehalten sind, die für mich und die W bestimmte Korrespondenz an die W zu richten. Herrn P. wollen Sie bitte für dessen Angelegenheiten separat anschreiben. Die Buchhaltungsunterlagen des Geschäftsjahres 2007 haben wir für Sie bereitgestellt (sind also für Herr G. gegen Quittung abholbereit). Bitte informieren Sie

- 15 uns im Voraus wer die Unterlagen und wann abholen kommt. Falls Sie auch die Buchhaltungsunterlagen aus den früheren Geschäftsjahren wünschen, ersuche ich Sie um Mitteilung. Wollen Sie bitte zur Kenntnis nehmen, dass diese Unterlagen im laufenden Jahr nicht mehr bereitgestellt werden können, weil wir mit Forecast- Budget- und anderen Terminarbeiten völlig ausgelastet sind. Zudem bin ich im Dezember noch ferienabwesend. An den Honorarforderungen halten wir vollumfänglich fest. Unsere Buchführungsarbeiten sind vor dem überraschenden Mandatsentzug bereits vollumfänglich geleistet worden. Die Buchhaltungen mussten ja stets "up-to-date" gebucht sein. Weitere Arbeiten fallen für die Mandatsübertragungen an. Ich ersuche Sie nochmals die Honorarrechnungen sofort zu begleichen. Ich fordere Sie hiermit letztmalig auf, die angeforderte schriftliche Erklärung gegenüber den Banken nun sofort abzugeben (siehe unsere Schreiben und Telefax- Mitteilungen). Seltsam ist Ihr Verhalten, die Schlüssel kurzfristig anzufordern und Diese dann doch nicht abzuholen. Wie Sie von Frau Q. informiert wurden, sind die Schlüssel bereits seit Dienstag, 27.11.2007 abholbereit. Mit freundlichen Grüssen W R." Die E-Mail vom 7. Dezember 2007 der Beschwerdeführerin an den beschwerdegegnerischen Vertreter hat folgenden Wortlaut (ER act. 3/13): "Sehr geehrter Dr. ... Wie ich Ihnen schon mehrfach mitgeteilt habe, nehme ich keine Korrespondenzen mehr für Herrn P. oder die T. AG entgegen. Ich bitte Sie ein letztes Mal uns separat anzuschreiben (separate Briefe bitte!), da die W nur mit der Buchhaltung beauftragt worden ist. Ich bitte Sie nochmals zur Kenntnis zu nehmen (siehe Email vom 30.11.2007), dass es mir leider nicht mehr möglich ist, die Buchhaltungen der Vorjahre bereitzustellen, da wir mit dringenden Forecast- und Budgetarbeiten beschäftigt sind. Zudem bin ich nächste Woche oft büroabwesend und in Sitzungen unabkömmlich und ab Ende nächster Woche bis Mitte Januar in den Ferien. Aus heutiger Sicht schätze ich, dass die Buchhaltungsunterlagen für Herrn S. ca. Ende Januar 2008 an der ____strasse xx abholbereit sein werden. Die restlichen Informationen ihres Telefaxe gehen mich nichts an; bitte an T. AG oder Herrn P. wenden! Nur noch eine Bemerkung: Sie haben NIE informiert über eine neue Domiziladresse!!! Sie haben es nicht einmal für nötig gefunden, mich über den neuen Ver-

- 16 waltungsrat (schon gewählt???) zu informieren. Dies nur zur Klarheit, sehr geehrter Herr Dr. .... Ebenso sind unsere Rechnungen, trotz diversen Mahnungen, noch immer ausstehend! Sie haben zu unseren Anfragen nicht einmal Stellung genommen. Was ist das für eine Art mit Geschäftspartnern umzugehen, mit denen man viele Jahre erfolgreich zusammengearbeitet hat? Ich stelle hiermit fest, dass Sie sich in Verzug befinden! Wollen Sie bitte zur Kenntnis nehmen, dass die Gesundheit von Herrn P. in jüngster Zeit stark verschlechtert hat. Da trifft Sie eine Mitschuld mit Ihrem Benehmen!. Herr P. ist nur noch selten im Büro anwesend. Wie Sie ja wissen ist Herr P. bereits 88jährig und ich ersuche Sie noch einmal dringlich mit Ihren Drohungen sofort aufzuhören. Wir alle machen uns grosse Sorgen um die Gesundheit von Herrn P.! Ich weise Sie darauf hin, dass Sie im Begriff stehen rechtlich ein Eigentor zu schiessen. Mit freundlichen Grüssen W R. PS: was die Ehrenerklärung anbetrifft möchte ich mich nicht wiederholen ... [Adressangaben]". 3. Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Rügen auf ihre Rekursschrift und Plädoyernotizen verweist (KG act. 1 RZ 26), ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. oben II.1). 3.1 Die vorliegend interessierenden Passagen der Kommunikation R.'s als Organ der Beschwerdeführerin an den Vertreter der Beschwerdegegnerinnen, lauten wie folgt: dass sie die Buchhaltungsunterlagen des Geschäftsjahres 2007 für ihn bereitgestellt hätten und dass er ihn um Mitteilung ersuche, falls er auch die Buchhaltungsunterlagen aus den früheren Geschäftsjahren wünsche, und dass er zur Kenntnis nehmen solle, dass diese Unterlagen im laufenden Jahr nicht mehr bereitgestellt werden könnten (E-Mail vom 30. November 2007) resp. dass es ihm leider nicht mehr möglich sei, die Buchhaltungen der Vorjahre bereitzustellen, da sie mit dringenden Forecast- und Budgetarbeiten beschäftigt seien

- 17 und er zudem in der darauffolgenden Woche oft büroabwesend und in Sitzungen unabkömmlich und ab Ende nächster Woche bis Mitte Januar in den Ferien sei und er daher schätze, dass die Buchhaltungsunterlagen für Herrn S. ca. Ende Januar 2008 an der ____strasse xx abholbereit sein würden (E-Mail vom 7. Dezember 2007; Hervorhebungen durch das Kassationsgericht, vgl. den vollständigen Wortlaut vorstehend III.2). Angesichts dessen, dass R. für die Beschwerdeführerin in der E-Mail vom 30. November 2007 von für das Geschäftsjahr 2007 bereitgestellten und abholbereiten Geschäftsunterlagen spricht, und daran anschliessend ausführt, dass der Vertreter der Beschwerdegegnerinnen ihm mitteilen könne, falls er auch die Unterlagen aus den früheren Geschäftsjahren wünsche, diese allerdings nicht mehr im laufenden Jahr bereitgestellt werden könnten, was er in der E-Mail vom 7. Dezember 2007 wiederholt unter der Angabe des geschätzten Zeitpunkts per welchem die Unterlagen bereitgestellt werden könnten (Ende Januar 2008), stellt es keine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung (und damit auch keine zu Unrecht angenommene Liquidität) dar, dass die Vorinstanz davon ausging, dass die Befragung der von der Beschwerdeführerin angerufenen Zeugen zu ihrer Behauptung, wonach die von den Beschwerdegegnerinnen herausverlangten Unterlagen jedes Jahr vorgängig der jeweiligen GV der Beschwerdegegnerinnen an P. übergeben worden seien, nichts mehr an der Überzeugung der Vorinstanz (dass sich die Unterlagen im Zeitpunkt der Abfassung der E-Mails noch im Besitze der Beklagten befunden hätten) zu ändern vermocht hätte. 3.2 Gestützt auf § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO nicht einzugehen ist auf die appellatorische Kritik der Beschwerdeführerin betreffend die Erwägungen zum Hintergrund des Zustandekommens der fraglichen E-mails (wiedergegben vorstehend III.1.2), setzt sie sich doch nicht mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, dass eine allfällige Arbeitsüberlastung von R. infolge des verschlechterten Gesundheitszustandes von P. nicht zu erklären vermöge, weshalb R. sich zur Bereitstellung von Buchhaltungsunterlagen der Vorjahre bereit erklärte, wenn sich diese nicht in seinem Besitz befunden hätten (vgl. KG act. 2 S. 5). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, zu behaupten, dass R. eine solche Erklärung gar nicht abgegeben habe, sondern dass dies die Beklagte und zwar im Namen von P. gewesen sei und zu wiederholen, dass R. juristischer Laie sei. Sollte die Be-

- 18 schwerdeführerin mit ihren Ausführungen auch eine Verletzung ihres Gehörsanspruches anrufen wollen, ginge diese Rüge fehl, hat doch die Vorinstanz die (vorstehend III.1.2) als übergangen gerügten Vorbringen, wie soeben gezeigt, abgehandelt. 3.3 Es ist nicht nur offensichtlich, gestützt auf welche Passagen der E-Mails die Vorinstanz ihre Annahme traf (vgl. vorstehend III.3.1). Dies ist auch der Beschwerdeführerin klar, was sich daraus ergibt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde genau diese Passagen aus den E-Mails wiedergibt (vgl. KG act. 1 RZ 34 f.) und keine der andern Passagen, welche u.a. ausstehende Honorarrechnungen und die Abgabe einer Ehrenerklärung bzw. Rückgabe von Schlüsseln betreffen. Auf die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht wäre somit schon gestützt auf § 51 ZPO nicht einzutreten. Sie ginge aber auch fehl, denn die Vorinstanz gibt in ihrer Entscheidbegründung an, dass aus den beiden E-Mails vom 30. November 2007 (OG act. 8/3/10) und 7. Dezember 2007 (OG act. 8/3/13) zweifelsfrei hervorgehe, dass sich die Buchhaltungsunterlagen zum fraglichen Zeitpunkt bei der Beschwerdeführerin befanden (vgl. KG act. 2 S. 4 f.). Damit ist für die Beschwerdeführerin ersichtlich, wie die Vorinstanz zu dieser Annahme gelangte. Dass sie darüber hinaus anzugeben hätte, warum oder aus welcher Passage aus diesen beiden E-Mails mit einem üblichen Umfang von einigen Zeilen zweifelsfrei hervorgehe, dass sich die Buchhaltungsunterlagen zum fraglichen Zeitpunkt bei der Beschwerdeführerin befanden, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht erforderlich. Die Vorinstanz hat in ihrer Entscheidbegründung hinsichtlich des Inhalts der E-Mails vom 30. November 2007 und 7. Dezember 2007 keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, sondern deren Inhalt gewürdigt in dem Sinne, dass diese entgegen der Meinung der Beklagten nicht missverständlich formuliert seien, sondern gar nicht anders verstanden werden könnten, als dass die Buchhaltungsunterlagen damals noch bei der Beklagten gewesen seien (KG act. 2 S. 5 oben). Eine Aktenwidrigkeit durch Auslegung der beiden E-Mails scheidet aus (vgl. oben II.3). Für diesen Fall macht die Beschwerdeführerin eine willkürliche tatsächliche Annahme geltend (KG act. 1 RZ 55 mit Verweis auf KG act. 1 RZ 56).

- 19 - Auch diese Rüge ist unbegründet: Auch wenn R. in den beiden E-Mails keine explizite Äusserung macht darüber, in wessen Besitz sich die Buchhaltungsunterlagen befänden, ist es nicht unvertretbar, dass die Vorinstanz angesichts der Erklärung der Bereitschaft, nebst den bereitgestellten Unterlagen des Geschäftsjahres 2007 auch die Unterlagen früherer Geschäftsjahre bereitzustellen, zum Schluss kam, dass sich im Zeitpunkt der Abfassung der E-Mails nicht nur die Unterlagen des Geschäftsjahres 2007 (die ja dann auch tatsächlich übergeben wurden), sondern auch diejenigen der früheren Geschäftsjahre im Besitz der Beschwerdeführerin befunden haben müssen und die E-Mails daher gar nicht anders verstanden werden können. Da sich die Beschwerdeführerin einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz entzieht, wonach die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Abfassung der Mails in Stellvertretung von P. in direktem Widerspruch zum Inhalt der beiden E-Mails stehe, worin R. ausdrücklich darauf hinweise, dass er keine Korrespondenzen für P. mehr entgegennehme und die Klägerinnen gehalten seien, diesen für dessen Angelegenheiten separat anzuschreiben (KG act. 2 S. 5), ist auf alle wiederholten Ausführungen und Rügen der Beschwerdeführerin betreffend Stellvertretungsverhältnis und diesbezüglicher Missverständlichkeit der E-Mails (z.B. KG act. 1 RZ 37, RZ 43; auch betreffend diesbezüglich fehlender Begründung, weshalb die E-Mails unmissverständlich seien) nicht einzutreten (oben II.1). Selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, ginge die Rüge hinsichtlich vermeintlicher Missverständlichkeit der E-Mails, welche die Beschwerdeführerin dadurch untermauert sieht, dass die Vorinstanz einmal die Unterlagen bei R. persönlich und ein anderes Mal bei der Beklagten orte (wiedergegeben vorstehend III.1.3), fehl: Im Kontext der von R. namens der Beschwerdeführerin versandten E-Mails ist klar, dass wenn von R. die Rede ist, er als Organ der Beklagten, welches "analog dem Besitzdiener" den Besitz nicht für sich persönlich, sondern für die juristische Person (und damit die Beschwerdeführerin) ausübt, gemeint ist (vgl. BGE 81 II 339 Erw. 5). So erwähnt denn auch die Beschwerdeführerin selber R. und meint die Beklagte (vgl. z.B. KG act. 1 RZ 36: "R. hat in diesen beiden E-Mails ..." ferner KG act. 1 RZ 56 S. 27 oben: "R. ... in seiner E-Mail vom 30. November 2007 noch in der E-Mail vom 7. Dezember

- 20 - 2007...."; OG act. 1 RZ 61). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin geht die Vorinstanz nicht von zwei verschiedenen Sachverhalten aus, sondern von ein und demselben Sachverhalt, nämlich dass sich die herausverlangten Unterlagen im Zeitpunkt der Abfassung der besagten E-Mails bei R. als Organ der Beschwerdeführerin und damit im Besitz derselben befanden. Mit ihren Ausführungen gelingt es der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht, aufzuzeigen, dass die Vorinstanz zu Unrecht liquide Verhältnisse angenommen habe. 3.4 Ob im Lichte von § 281 ZPO überhaupt auf die (vorstehend III.1.4 wiedergegebenen) Rügen einzutreten wäre, weil fraglich erscheint, ob sich die beanstandeten Erwägungen zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgewirkt haben, wenn diese selber ausführt, sie habe mit ihren Vorbringen betreffend VR-Tätigkeit von P. gar nicht die Übergabe der Unterlagen belegen wollen, kann offen bleiben, da die Rügen ohnehin unbegründet sind: Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz von ihr nicht in Verkennung der Natur des Befehlsverfahrens verlangt, dass sie die Übergabe der Unterlagen zu beweisen habe, sondern sie hat ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern der von der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren als entscheidend bezeichnete Umstand der über 40-jährigen Tätigkeit P.s als grösstenteils einziges Organ bei den Klägerinnen die bereits erfolgte Übergabe der Unterlagen belegen können sollte (vgl. KG act. 2 Erw. 4 S. 4), womit sie zum Ausdruck bringen wollte, dass dieser Umstand als solches nichts mit der seitens der Beschwerdeführerin behaupteten, bereits erfolgten Übergabe zu tun habe und sie ihn daher anders als die Beschwerdeführerin nicht als geeignet ansah, ihren Einwand betreffend bereits übergebener Unterlagen als glaubhaft erscheinen zu lassen. In der Tat ist nicht ersichtlich (und tut die Beschwerdeführerin nicht dar), inwiefern der besagte Umstand vor dem Hintergrund der in den beiden E-Mails erklärten Bereitschaft zur Bereitstellung der Buchhaltungsunterlagen früherer Geschäftsjahre den Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe die Unterlagen bereits übergeben, als glaubhaft bzw. nicht haltlos erscheinen lassen soll, besteht doch kein Konnex zwischen der Dauer und der Ausgestaltung der VR-Tätigkeit P.s bei den Beschwerdegegnerinnen und der behaupteten Übergabe der Unterlagen an diesen seitens der Beschwerdeführerin. Mit diesen Vorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin weder eine

- 21 zu Unrecht angenommene Liquidität noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung seitens der Vorinstanz nachzuweisen. 3.5 Dass die Vorinstanz bei der Würdigung der beiden fraglichen E-Mails den Umstand, dass R. ein juristischer Laie ist und als solcher möglicherweise E- Mails flüchtiger abfasst als ein Jurist, als gänzlich unerheblich bezeichnet hat, stellt auch keine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung dar, zumal diese E- Mails nicht einen juristischen Inhalt aufweisen, bei denen es um die Verwendung des juristisch korrekten Begriffs ginge und eine falsche Wortwahl für einen Laien nicht vorhersehbare Rechtsfolgen eintreten lassen würde. Vielmehr beinhalten beide E-Mails die vorstehend unter III.2 wiedergegebene Kommunikation R.s als Organ der Beschwerdeführerin an den Vertreter der Beschwerdegegnerinnen betreffend Bereitstellung der Buchhaltungsunterlagen 2007 sowie den Hinweis, dass eine Mitteilung gemacht werden könne, wenn auch Buchhaltungsunterlagen aus den früheren Geschäftsjahren gewünscht würden. Dass der Umstand, dass R. nicht Jurist ist, an der aufgrund der beiden E-Mails gewonnenen Überzeugung der Vorinstanz nichts mehr zu ändern vermochte, ist daher nicht zu beanstanden. Auch diese Rüge geht damit fehl. 3.6 Ebenso fehl geht die Rüge im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin (vorstehend III.1.6) als übergangen gerügten Vorbringen. Zwar setzt sich die Vorinstanz nicht explizit mit den E-Mails der Beklagten vom 23. November 2007 und 7. März 2008 resp. den Schreiben von Q. an Dr. Rudolf von Erlach vom 6. und 26. Mai 2008 auseinander, auch nicht mit den Argumenten der Beschwerdeführerin zur vermeintlichen Wichtigkeit der Zeugen R. und Q., ebenso wenig mit den Argumenten der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Bemühungen im Zusammenhang mit der Aushändigung der das Geschäftsjahr 2007 betreffenden Unterlagen sowie der Aktienzertifikate an die Klägerinnen. Das war aber auch nicht nötig: Aus der Entscheidbegründung geht nämlich hervor, dass die Vorinstanz gleich wie die Erstinstanz befand, dass die erwähnten E-Mails der Beschwerdeführerin resp. Schreiben von Q. ebenso wenig wie die Zeugeneinvernahmen von R. und Q. oder der Einbezug weiterer Argumente noch etwas am Er-

- 22 gebnis, zu welchem die Vorinstanz in Würdigung der beiden E-Mails der Beschwerdeführerin vom 30. November 2007 und 7. Dezember 2007 gelangte, zu ändern vermochte. Sie hat im Gegensatz zum Fall, der BGer 4P.172/2003 vom 06.01.2004 zugrunde lag (weshalb die Berufung der Beschwerdeführerin auf diesen Entscheid unbehelflich ist), begründet, dass sie die Einvernahme der Zeugen deshalb als überflüssig erachtete, weil die Behauptung der Beklagten, die Buchhaltungsunterlagen für die vergangenen Jahre seien jeweils vor den Generalversammlungen der Klägerinnen an P. ausgehändigt worden, angesichts der beiden unmissverständlichen E-Mails als haltlos erscheine (vgl. KG act. 2 S. 5). Weder die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs sowie des Anspruchs auf Begründung noch die Rüge der willkürlichen antizipierten Beweiswürdigung sind daher begründet (vgl. schon oben III.3.1). 3.7 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen, sie habe entgegen der Unterstellung der Vorinstanz gerade nicht gesagt, dass R. als Stellvertreter von P. gehandelt habe, Aktenwidrigkeit rügen sollte, wäre auf diese Rüge mangels Rechtsschutzinteresses (§ 51 Abs. 2 ZPO, § 281 ZPO) nicht einzutreten, da sie selber an anderer Stelle ihrer Beschwerde und auch in ihrem Rekurs an die Vorinstanz (teilweise sinngemäss, teilweise explizit) ausführt, R. habe als Stellvertreter von P. gehandelt (vgl. KG act. 1 RZ 29 und RZ 37; OG act. 1 RZ 16) und daher nicht ersichtlich ist (und die Beschwerdeführerin nicht darlegt), inwiefern sich die Feststellung der Vorinstanz zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgewirkt haben solle. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen, die Vorinstanz habe sich kaum mit den beklagtischen Ausführungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes von P. und die damit einhergehende Stellvertretungsfunktion der Beklagten auseinandergesetzt, geltend machen wollte, die Vorinstanz habe ihr das rechtliche Gehör verweigert, wäre diese Rüge unbegründet. Die Vorinstanz hat nämlich dieses Argument der Beschwerdeführerin aufgenommen, aber es deshalb als haltlos bezeichnet, weil dies in direktem Widerspruch zum Inhalt der beiden E-Mails stehe, worin R. ausdrücklich darauf hinweise, dass er keine Korrespondenzen für P. mehr entgegennehme und die Klägerinnen gehalten seien, die-

- 23 sen für dessen Angelegenheiten separat anzuschreiben (KG act. 2 S. 5). Mit dieser Erwägung setzt sich die Beschwerdeführerin ihrerseits nicht auseinander. 4. Zusammengefasst gelingt es der Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen nicht, einen Nichtigkeitsgrund aufzuzeigen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. IV. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (§§ 64 Abs. 2 ZPO i.V.m. 68 Abs. 1 ZPO). Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 2'900.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnerinnen für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 2'100.-- zu entrichten. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 12. August 2008 mit Beschwerde an das Bundesgericht

- 24 neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, (Proz.-Nr. NL080081) und den Einzelrichter im summarischen Verfahren (Audienzrichteramt) des Bezirksgerichts Zürich (Proz.-Nr. EU080224), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die jur. Sekretärin:

Zirkulationsbeschluss vom 3. Juli 2009 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst:

AA080134 — Zürich Kassationsgericht 03.07.2009 AA080134 — Swissrulings