Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA080131/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 19. September 2008 in Sachen M AG, …., Beklagte, Appellantin und Beschwerdeführerin gegen P, …., Kläger, Appellat und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt l….h betreffend Forderung (Arbeitsrecht) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Juli 2008 (NE080021/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Der Beschwerdegegner (Kläger) war Arbeitnehmer bei der Beschwerdeführerin (Beklagten). Mit Urteil vom 11. Dezember 2007 verpflichtete der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Y die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner Fr. 4'832.35 abzüglich geschuldeter Sozialabgaben nebst Zins zu bezahlen und die auf dem Betrag von Fr. 4'832.35 geschuldeten Sozialabgaben zu entrichten, dem Beschwerdegegner einen Lohnausweis für das Jahr 2006 sowie ein Arbeitszeugnis mit vom Richter vorgegebenem Wortlaut aus- und zuzustellen (ER act. 10 = OG act. 16). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung beim Obergericht (OG act. 17). Das Obergericht (II. Zivilkammer) merkte mit Beschluss vom 18. Juli 2008 vor, dass die Beschwerdeführerin die Verpflichtung zur Ausstellung eines Lohnausweises für das Jahr 2006 nicht anficht. Im Übrigen bestätigte das Obergericht das einzelrichterliche Urteil (OG act. 24 = KG act. 2). Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer rechtzeitig erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, es sei der genannte obergerichtliche Beschluss aufzuheben (KG act. 1). Eine Beschwerdeantwort und eine Vernehmlassung des Obergerichts wurden nicht eingeholt. 2. Das Obergericht hält im angefochtenen Beschluss unter anderem fest, die Beschwerdeführerin erläutere, dass sie aufgrund einer aus ihrer Sicht offenbar ungerechtfertigten Strafuntersuchung längere Zeit nicht über ihre Konti habe verfügen und daher auch den Lohn des Beschwerdegegners nicht habe bezahlen können. Weshalb sie nicht bezahlt habe, so das Obergericht, spiele allerdings keine Rolle. Der Beschwerdegegner sei zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigt gewesen einzig aufgrund der Tatsache, dass sein Lohn ausgeblieben sei /Art. 337 und 337a OR). Das Nichtzahlen fälligen Lohnes sei ein "vertragswidriges Verhalten einer Vertragspartei" im Sinne von Art. 337b OR, das der anderen Partei Anspruch auf "vollen Schadenersatz" verschaffe (KG act. 2 S. 5 f.).
- 3 - Die Beschwerdeführerin erläutert in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde den Sachverhalt, der zur offenbar noch immer andauernden Blockierung ihrer Konti durch die Strafverfolgungsbehörden führte (KG act. 1 S. 2 - 4, Ziffern 2.1 - 2.6). Sie hält dafür, es bestehe kein Zweifel, dass ihre Zahlungsfähigkeit, basierend auf ihre blockierten Vermögenswerte zu gewährleisten sei, und dass sie den Nachweis erbringen könne, dass genügend Substanz vorhanden sei, um alle Forderungen sämtlicher Gläubiger zu begleichen. Es könne nicht sein, dass eine Gesellschaft zur Liquidation gezwungen werde trotz genügender Deckung und des Willens der Gesellschaftsorgane, mit allen Mitteln die Vermögenswerte zu schützen und niemanden zu schädigen. Solche Bemühungen sollten seitens der Gerichte Unterstützung finden, anstatt sie vernichten zu wollen. Bislang seien keine strafrechtlichen und zivilrechtlichen Verfahren gegen die Beschwerdeführerin betreffend des gesperrten Vermögens eröffnet worden. Es seien die blockierten Vermögenswerte unverzüglich freizugeben, um die angefallenen Forderungen erledigen zu können (KG act. 1 S., 4 f. Ziffer 2.7). Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Einzelrichter und vor dem Obergericht war die Lohnforderung des Beschwerdegegners. Gegen den Bestand und den Umfang derselben bzw. gegen die betreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses bringt die Beschwerdeführerin nichts vor. Eine Rechtsnorm, welche im Falle momentaner Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, beispielsweise wie vorliegend die Blockierung von Konti gestützt auf eine strafprozessuale Anordnung, die Fälligkeit einer Lohnforderung des Arbeitnehmers aufschiebt oder zur Stundung führt, besteht nicht. Ob die Konti der Beschwerdeführerin zur Recht blockiert wurden und ob diese Blockierung zu Recht andauert, ist nicht Gegenstand des Lohnforderungsprozesses. Somit liegt es auch nicht in der Zuständigkeit des Zivilrichters, die Freigabe der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin anzuordnen. Diesbezüglich hat sich die Beschwerdeführerin an die zuständigen Organe der Strafjustiz zu halten. Die sinngemäss gerügte Feststellung des Obergerichts, weshalb die Beschwerdeführerin nicht bezahlt habe, spiele keine Rolle, ist nicht zu beanstanden. Davon, dass die Vorinstanzen die Bemühungen der Beschwerdeführerin, ihre Vermögenswerte zu schützen und niemanden zu schädigen, vernichten wollten, kann keine Rede sein.
- 4 - Somit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet und ist sie abzuweisen. 3. Gegenstand des Kassationsverfahrens ist die Lohnforderung des Beschwerdegegners nebst Zins und die damit verbundene Entrichtung von Sozialabgaben. Der Streitwert beträgt somit Fr. 4'832.35 und liegt damit unter Fr. 30'000.--. Es sind deshalb keine Gerichtsgebühren zu erheben (Art. 343 Abs. 1 und 2 OR). Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
- 5 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Kassationsverfahrens fallen ausser Ansatz. 3. Dem Beschwerdegegner wird für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 4'832.35. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter am Bezirksgericht Y, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: