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Zürich Kassationsgericht 12.08.2008 AA080116

12 agosto 2008·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·491 parole·~2 min·1

Riassunto

Unzulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA080116/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 12. August 2008 in Sachen X., …, Beklagter und Beschwerdeführer gegen Staat und Stadt Zürich, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, … betreffend Rechtsöffnung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. April 2008 (PN080080/U/Wi)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Der Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich erteilte mit drei Verfügungen vom 30. Januar 2008 den Beschwerdegegnern in den Betreibungen gegen den Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'248.25 und zweimal Fr. 3'703.50, zusammen also Fr. 17'655.25, nebst Zins und Betreibungskosten (OG act. 2, 4/1 und 4/2). Das Obergericht (III. Zivilkammer) wies mit Beschluss vom 26. April 2008 ein Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung ab und trat auf die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die drei genannten Verfügungen des Einzelrichters nicht ein (OG act. 9 = KG act. 2). Mit Eingabe vom 22. Juni 2008 an das Obergericht erhob der Beschwerdeführer "Einsprache - Widerspruch" gegen den genannten Beschluss (OG act. 11 = KG act. 1). Mit weiterer Eingabe vom 8. Juli 2008 an das Obergericht verlangte der Beschwerdeführer die Überweisung seiner Eingabe vom 22. Juni 2008 an das Kassationsgericht (OG act. 13). Diesem Begehren kam das Obergericht mit Schreiben vom 10. Juli 2008 nach (KG act. 3). Das Obergericht entschied im angefochtenen Beschluss über eine Nichtigkeitsbeschwerde. Es handelte also als Kassationsinstanz. Gegen Entscheide einer Kassationsinstanz ist eine weitere Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig (§ 284 Ziff. 1 ZPO). Die Einholung einer Beschwerdeantwort und einer vorinstanzlichen Vernehmlassung erübrigt sich somit. Es ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens vor Kassationsgericht dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist den Beschwerdegegnern keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

- 3 - 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Den Beschwerdegegnern wird für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 17'655'25. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die III. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im summarischen Verfahren (Audienzrichter) am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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