Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA080077/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 5. September 2008 in Sachen K, …., Beklagter, Rekurrent, Anschlussrekursgegner und Beschwerdeführer gegen K-S, …, Klägerin, Rekursgegnerin, Anschlussrekurrentin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin … betreffend Eheschutz (Getrenntleben, Obhut, eheliche Liegenschaft, Unterhaltsbeiträge etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. April 2008 (LP080002/Z07)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Im Verfahren betreffend Eheschutzmassnahmen stellte die Einzelrichterin am Bezirksgericht N mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 fest, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt seien und bereits seit dem 30. Juli 2007 getrennt lebten (ER act. 63 = OG act. 3, Dispositiv Ziffer 1). Sie traf unter anderem folgende Anordnungen: Die beiden Kinder A, geboren 2004, und B, geboren 2007, wurden für die Dauer des Getrenntlebens unter die elterliche Obhut der Klägerin gestellt (Dispositiv Ziffer 3). Sodann regelte die Einzelrichterin das Besuchsrecht des Beklagten (in den ersten vier Monaten ein begleitetes) und ordnete eine Besuchsrechtsbeistandschaft an (Dispositiv Ziffern 3 - 6). Sie verpflichtete den Beklagten, der Klägerin für September 2007 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'047.-- pro Monat (Fr. 747.-- für die Klägerin und je Fr. 650.-- zuzüglich Kinderzulagen für die beiden Kinder) und ab Oktober 2007 Fr. 2'137.-- pro Monat (Fr. 837.-- für die Klägerin und je Fr. 650.-- zuzüglich Kinderzulagen für die beiden Kinder) zu bezahlen (Dispositiv Ziffer 8). Die eheliche Liegenschaft wies sie für die Dauer des Getrenntlebens der Klägerin zur Benützung zu (Dispositiv Ziffer 9). Weiter wies die Einzelrichterin den Personenwagen X der Klägerin und die Personenwagen Y und Z dem Beklagten zur Benützung zu (Dispositiv Ziffer 10). Die Einzelrichterin verpflichtete die Parteien, verschiedene in der Verfügung aufgeführte Gegenstände der jeweiligen Gegenpartei herauszugeben (Dispositiv Ziffer 11 und 12). Weiter ordnete sie mit Wirkung ab 26. Juli 2007 die Gütertrennung an (Dispositiv Ziffer 14). Gegen diese Verfügung erhob der Beklagte Rekurs beim Obergericht (OG act. 2). Der Präsident der I. Zivilkammer des Obergerichts setzte dem Beklagten mit Verfügung vom 17. Januar 2008 Frist zur Ergänzung der Rekursbegründung und Konkretisierung der Rekursanträge an. Weiter auferlegte er dem Beklagten, da dieser dem Kanton Zürich aus erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren Kosten schuldet, eine Prozesskaution von Fr. 10'000.-- (OG act. 8). Mit Eingabe vom 5. Februar 2008 stellte der Beklagte das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsver-
- 3 treters. Eventualiter sei der Beklagte von der Leistung der Kaution zu befreien. Weiter sei die Klägerin zu verpflichten, die Prozesskosten des Beklagten vorzuschiessen (OG act. 10). Mit Verfügung vom 22. Februar 2008 nahm der Präsident der I. Zivilkammer im Hinblick auf das hängige Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung dem Beklagten die Frist zur Kautionsleistung ab. Weiter wies er ein mit der Rekurserhebung gestelltes Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab und setzte der Klägerin Frist zur Beantwortung des Rekurses und des Antrags auf vorsorgliche Massnahmen an (OG act. 13). Mit Eingabe vom 8. April 2008 beantwortete die Klägerin den Rekurs und verschiedene weitere in der Zwischenzeit vom Beklagten beim Obergericht gestellte Anträge, erhob Anschlussrekurs und stellte Antrag, es sei dem Rekurs bezüglich mehreren Dispositiv-Ziffern der erstinstanzlichen Verfügung die aufschiebende Wirkung zu entziehen (OG act. 39). Die Prozessgeschichte des obergerichtlichen Rekursverfahrens wird hier nur summarisch wiedergegeben. Insbesondere der Beklagte wandte sich mehrmals mit Eingaben an das Obergericht, welche teilweise wiederum Präsidialverfügungen des Obergerichts und Eingaben der Gegenpartei auslösten, worauf an dieser Stelle nicht im Einzelnen eingegangen wird. Das Obergericht (I. Zivilkammer) entzog mit Beschluss vom 22. April 2008 dem Rekurs gegen Dispositiv Ziffer 3 Abs. 1 der erstinstanzlichen Verfügung (begleitetes Besuchsrecht) insoweit die aufschiebende Wirkung, als der Beklagte berechtigt erklärt wurde, die beiden Kinder ab Aufhebung des Kontaktverbots (vgl. Verfügungen des Haftrichters des Bezirkes N vom 19. März 2008 und vom 1. April 2008 (OG act. 37 und 38) und Errichtung der Besuchsrechtsbeistandschaft jeweils am zweiten Sonntag eines jeden Monats zwischen 11.00 Uhr und 17.00 Uhr für die Dauer von zwei Stunden - aufbauend, je nach Verlauf - auf eigene Kosten im Besuchtreff Uster zu besuchen (OG act. 49 = KG act. 2, Dispositiv Ziffer 1). Weiter entzog das Obergericht dem Rekurs gegen Dispositiv Ziffern 5 und 6 der erstinstanzlichen Verfügung (Errichtung der Besuchsrechtsbeistandschaft und Umschreibung der Aufgabe der Beiständin bzw. des Beistands) die aufschiebende Wirkung, bezüglich der Aufgaben der Beiständin bzw. des Beistands unter teilweiser Umformulierung der betreffenden Umschreibung (Dispositiv Ziffern 2
- 4 und 3). Dem Rekurs gegen Dispositiv Ziffer 8 der erstinstanzlichen Verfügung (Unterhaltsbeiträge) wurde insoweit die aufschiebende Wirkung entzogen, als der Beklagte verpflichtet wurde, der Klägerin für sich und die beiden Kinder ab sofort einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'062.-- zu bezahlen (Dispositiv Ziffer 4). Weiter wies das Obergericht das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung sowie die Gesuche des Beklagten um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab, soweit das Obergericht auf solche eintrat (Dispositiv Ziffer 6). Sodann setzte das Obergericht die Frist zur Leistung der Prozesskaution durch den Beklagten wieder an (Dispositiv Ziffer 7). 2. Mit Eingabe vom 5. Mai 2008 an das Obergericht übte der Beklagte Kritik am obergerichtlichen Beschluss vom 22. April 2008 (KG act. 1). Das Obergericht überwies diese Eingabe als Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht (KG act. 3). Das Kassationsgericht teilte hierauf dem Beklagten mit, dass es ein Verfahren angelegt habe, jedoch mit weiteren prozessualen Schritten den Ablauf der Beschwerdefrist abwarte, damit der Beklagte die Möglichkeit habe, seine Rügen abschliessend zu nennen (KG act. 6). Mit Verfügung vom 15. Mai 2006 ordnete der Präsident des Kassationsgerichts die Zustellung von 16 Schlüsseln, welche der Beklagte beim Obergericht zuhanden der Klägerin eingereicht hatte und welche das Obergericht zusammen mit den Akten dem Kassationsgericht überwiesen hatte, an die Rechtsvertreterin der Klägerin an (KG act. 9). Mit Eingabe vom 23. Mai 2008 ergänzte der Beklagte seine Nichtigkeitsbeschwerde. Auf den mehrteiligen Antrag (KG act. 11 S. 1 unten) ist weiter unten einzugehen. Die Beschwerdegegnerin und das Obergericht verzichten auf eine Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung (KG act. 18 und 19). Mit Verfügung vom 26. Mai 2008 verlieh der Präsident des Kassationsgerichts der Nichtigkeitsbeschwerde in dem Sinne aufschiebende Wirkung, als der Beschwerdeführer die ihm mit dem angefochtenen Beschluss auferlegte Prozesskaution einstweilen nicht zu leisten habe. Im Übrigen wurde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 13, Dispositiv Ziffer 4). Verschiedene Begehren des Beschwerdeführer um Erlass vorsorglicher Massnahmen wurden zuständigkeitshalber an das Obergericht überwiesen.
- 5 - Mit Eingabe vom 4. Juni 2008 stellte der Beschwerdeführer das Gesuch, es sei der Nichtigkeitsbeschwerde sofort betreffend der Unterhaltsregelung aufschiebende Wirkung zu verleihen (KG act. 21). Der Präsident des Kassationsgerichts nahm diese Eingabe als Einsprache gegen die Verfügung vom 26. Mai 2008 entgegen und setzte der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Juni 2008 Frist zur Stellungnahme an (KG act. 22). Die Beschwerdegegnerin brachte vor, soweit der Beschwerdeführer veränderte Verhältnisse geltend mache, sei das Kassationsgericht zu deren Beurteilung nicht zuständig. Ein Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen durch die Rekursinstanz (Obergericht) sei pendent. Im Übrigen verzichte die Beschwerdegegnerin auf eine materielle Stellungnahme zur betreffenden Eingabe des Beschwerdeführers (KG act. 24). Mit dem heutigen Beschluss des Kassationsgerichts wird die Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung und damit auch die entsprechende Einsprache gegenstandslos, so dass nicht weiter zu prüfen ist, wie weit die Einsprache tatsächlich die aufschiebende Wirkung betrifft und wie weit es sich dabei inhaltlich um ein weiteres Massnahmebegehren handelt. Nachdem ohnehin ein Massnahmeverfahren vor Obergericht hängig ist, erübrigt sich eine Überweisung eines allfälligen entsprechenden Begehrens. Gleichzeitig mit ihrer Stellungnahme zur Einsprache teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie nun wieder an der H-strasse 37 in B wohne. Hierbei handelt es sich um die eheliche Liegenschaft (KG act. 24 S.2 am Ende). Wie einem von der Beschwerdegegnerin eingereichten Schreiben des Beschwerdeführers an die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2008 zu entnehmen ist, lebt der Beschwerdeführer derzeit notdürftig in seinem Geschäft "S" in E, weshalb sein letzter Wohnort (die eheliche Liegenschaft) nach wie vor seine aktuelle Adresse sei, wobei die Post in sein Postfach 2xx (in B) umgeleitet werde (KG act. 30 S. 2). Die Postfachadresse ist im Rubrum vorzumerken. Mit Eingabe vom 7. Juli 2008 stellt der Beschwerdeführer den Antrag auf Abschreibung des Verfahrens "zu Lasten der Beschwerdegegnerin", sofern folgende Bedingungen erfüllt seien: sämtliche Gerichtskosten aller Instanzen habe die Beschwerdegegnerin zu tragen; jede Partei habe ihre Parteikosten selbst zu tragen; die Beschwerdegegnerin sei anzuhalten, monatlich einen namhaften finanziellen
- 6 - Beitrag an die eheliche Gemeinschaft zu leisten; im Falle einer erneuten Trennung oder Scheidung dürfe der Beschwerdeführer aus dem vorliegenden Trennungsverfahren (gemeint: Eheschutzverfahren) Schadenersatzansprüche in der Höhe von Fr. 50'000.-- geltend machen, zudem habe der Beschwerdeführer als Gegenrecht zu diesem Verfahren keine Parteientschädigung für ein erneutes Trennungsverfahren oder die Scheidung zu leisten; für rechtwidrige Vorenthaltung seiner beiden Kinder verlange der Beschwerdeführer vom Kanton Zürich eine angemessene Entschädigung; ansonsten und auch bei einer Fortsetzung der Trennung oder bei Scheidung sei die Beschwerdegegnerin unter Polizeivollzug anzuweisen, die eheliche Liegenschaft wieder zu verlassen (KG act. 31 S. 1). Da diese Bedingungen nicht erfüllt sind und das Kassationsgericht auch nicht zuständig ist, Regelungen im Sinne dieser Bedingungen zu treffen oder Vergleichsverhandlungen mit den Parteien bezüglich dieser Bedingungen zu führen, geht der Antrag ins Leere. II. 1. Der Beschwerdeführer stellt folgende Anträge (KG act. 11 S. 1): "Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Es sei zudem festzustellen, dass das Betreten der ehelichen Liegenschaft zwecks Behändigung der vorenthaltenen Gegenstände rechtmässig war, weshalb die Verfügung vom 19.3.08 und deren Verlängerung vom 1.4.08 aufzuheben sind. Allfällige Unterhaltszahlungen seien bis zur vollständigen Abklärung der finanziellen Situation der Beschwerdegegnerin umgehend einzustellen. Dem Beschwerdeführer sei umgehend der ungehinderte Kontakt zu seinen Kindern, mindestens montags und dienstags, zu ermöglichen. Die leerstehende eheliche Liegenschaft sei umgehend dem Beschwerdeführer zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Es sei sofort eine Teilherausgabe von persönlichen Gegenständen gemäss Auswahl des Beschwerdeführers herauszugeben. Der (Personenwagen Y) sei zwecks der Herstellung seiner Fahrtüchtigkeit mit einer zumindest vorübergehenden Zuweisung der Werkstatt und Garage an den Beschwerdeführer in einem fahrtüchtigen Zustand herauszugeben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Die Anträge des Beschwerdeführers zielen auf eine umfassende Neuregelung der zwischen den Parteien geltenden Eheschutzmassnahmen durch das Kassationsgericht. Im Kassationsverfahren ist zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss des
- 7 - Obergerichts mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet ist. Inhaltlicher Gegenstand des Kassationsverfahrens ist damit der Gegenstand des angefochtenen Beschlusses. Dies ist in erster Linie die Frage, ob und wie weit dem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Entscheid aufschiebende Wirkung zuerkannt werden soll bzw. ob und wie weit ihm die von Gesetzes wegen grundsätzlich zustehende aufschiebende Wirkung entzogen werden soll (§ 275 Abs. 1 ZPO). Weiter weist das Obergericht ein Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ab und setzt ihm Frist zur Leistung einer Prozesskaution an. Soweit der Beschwerdeführer im Kassationsverfahren inhaltlich umfassendere Entscheide verlangt, als dies Gegenstand des angefochtenen Beschlusses bildet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Über die Angemessenheit der von der Einzelrichterin getroffenen Eheschutzmassnahmen wird das Obergericht im hängigen Rekursverfahren zu entscheiden haben, und es ist nicht Sache des Kassationsgerichts, diesem Entscheid vorzugreifen. Soweit das Obergericht im angefochtenen Beschluss die Begehren des Beschwerdeführers um superprovisorischen Erlass von Massnahmen abgewiesen hat, wird es über den Erlass solcher Massnahmen nach Anhörung der Beschwerdegegnerin befinden können, soweit die Begehren durch die später gestellten Massnahmebegehren des Beschwerdeführers nicht überholt sind. 2. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tat-
- 8 sächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). Da die Kassationsinstanz nur zu prüfen hat, ob der angefochtene Entscheid nach der bei der Vorinstanz gegebenen Aktenlage an einem Nichtigkeitsgrund leidet, sind im Kassationsverfahren neue Behauptungen oder Beweismittel, welche eine Vervollständigung des vor der Vorinstanz vorzubringenden Prozessstoffs bezwecken, unzulässig (von Rechenberg, a.a.O., S. 17). Soweit der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften blosse Kritik am angefochtenen Entscheid und am Verhalten der Vorinstanzen und der Beschwerdegegnerin übt, ohne sich konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses auseinanderzusetzen, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. Ebenfalls keine Beachtung finden können neue Vorbringen des Beschwerdeführers und erstmals im Kassationsgericht eingereichte Urkunden (Beilagen zu den Rechtsschriften), welche die Darstellung vor den Vorinstanzen ergänzen. Sodann ist auf die Vorbringen in den nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgten Eingaben des Beschwerdeführers nicht einzugehen, soweit diese die Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde ergänzen. 3. Der Beschwerdeführer rügt, das Verfahren vor Bezirksgericht sei nicht fair gewesen. Die Einzelrichterin und die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts hätten das vorliegende Verfahren amtsmissbräuchlich gegen den Beschwerdeführer verwendet. Die Gerichtspräsidentin habe am 28. August 2007 eine willkürliche und tatsachenwidrige Verfügung gegen den Beschwerdeführer erlassen, obwohl sie nicht die zuständige Richterin gewesen sei, und verfolge noch heute krankhaft den Beschwerdeführer, indem sie diesen auch im Verfahren vor dem Obergericht
- 9 schlecht mache und seinen Ruf schädige. Die zuständige Einzelrichterin habe ein grosses Interesse, den Beschwerdeführer im Trennungsverfahren und im Wahlkampf zu behindern, habe der Beschwerdeführer doch im Oktober 2007 seine Teilnahme an den Wahlen an das Bezirksgericht N bekannt gegeben und habe sich der Wahlkampf der Einzelrichterin in erster Linie gegen den Beschwerdeführer gerichtet (KG act. 11 S. 2 ff. Ziff. 2). Das Kassationsgericht ist nicht Aufsichtsbehörde über die Mitglieder der Bezirksgerichte. Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist, wie bereits ausgeführt, in erster Linie, wie weit dem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Entscheid aufschiebende Wirkung zu gewähren sei. Ob der erstinstanzliche Entscheid unter Mitwirkung von Personen erfolgt sei, gegen die ein Ausstandsgrund im Sinne von § 95 ff. GVG vorliegt, prüft das Obergericht im angefochtenen Beschluss nicht und muss es dies, zumindest in diesem Verfahrensstadium, auch nicht tun. Auf entsprechende Rügen ist im Kassationsverfahren nicht einzutreten. 4. a) Der Beschwerdeführer rügt, er habe sich vor den Vorinstanzen nicht gehörig vertreten können, weil ihm mit Verfügung vom 28. August 2008 der Zutritt zu seiner Liegenschaft verboten worden sei. Schlagartig habe er keinen Zugang zu seinem Büro, zu seinen Akten, zu seinen Beweismitteln und persönlichen Sachen gehabt. Trotz unzähliger Anträge vor Bezirksgericht und vor Obergericht sei ihm der Zugang zu diesen Sachen verwehrt worden, und es seien ihm diese auch nicht herausgegeben worden. Er sei deshalb nicht in der Lage gewesen, sich gehörig im gerichtlichen Verfahren zu verteidigen. Es sei auch eine Parität der Verteidigungs- und Parteirechte vor den Gerichtsbehörden nicht im Geringsten gewährleistet worden (KG act. 11 S. 4 f. Ziffer 2.1). Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanzen hätten ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt. Weder das Bezirksgericht noch das Obergericht seien auf die Anträge des Beschwerdeführers rechtsgenügend eingetreten. Auch betreffend die Vermögenssituation der Beschwerdegegnerin habe er kein Gehör gefunden. Die Beschwerdegegnerin sei finanziell hervorragend situiert, besitze deklarierte Akten und Anlagen, erschlossenes Bauland, verheimliche Vermögenswerte in einem Bankschliessfach und namhaftes undeklariertes Vermögen in Liechtenstein.
- 10 - Die Eltern der Beschwerdegegnerin lebten in einer 400m2-Attika-Doppelwohnung im Botschaftsviertel in Bern und verfügten über ein zweistelliges Millionenvermögen. Es sei schäbig, willkürlich und sachverhaltswidrig, dass die unglaublich gut situierte Beschwerdegegnerin noch vom armen und vor dem Ruin stehenden Beschwerdeführer Unterhalt verlange und diesen auch noch zugesprochen erhalte. Auch bei der Festlegung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei diesem das rechtliche Gehör verweigert worden (KG act. 11 S. 5 - 7 Ziff. 2.2). Sodann rügt der Beschwerdeführer, es sei eine sachverhaltswidrige, willkürliche und falsche Einschätzung seiner finanziellen Situation durch die Vorinstanzen erfolgt. Entsprechend den neuesten Zahlen wie Geschäftsabschlüssen und Steuerdeklarationen habe er einen klaren Anspruch auf die unentgeltliche Rechtspflege (KG act. 11 S. 7 f. Ziff. 2.3). Der Beschwerdeführer macht geltend, er befinde sich in einer sehr schlechten finanziellen Lage, die es ihm nicht erlaube, auch nur den geringsten Betrag als Altersvorsorge beiseite zu legen. Die Beschwerdegegnerin sei nicht bedürftig, sondern finanziell ausgesprochen hervorragend situiert. Die widerspreche klar der von den Vorinstanzen angenommenen finanziellen Situation. Es sei willkürlich, tatsachen- und sachverhaltswidrig, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Unterhalt schulde. In der Tat sei es umgekehrt. Eine Unterhaltszahlung durch die Beschwerdegegnerin in der Höhe von mindestens Fr. 5'000.-- pro Monat sei angemessen, schliesslich habe der mittellose Beschwerdeführer Anspruch auf einen gleichen Lebensstandard wie die Multimillionärin (KG act. 11 S. 8 f. Ziff. 3). Es sei willkürlich, Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zu veranlassen, wenn die finanzielle Situation der Beschwerdegegnerin nicht genügend bekannt sei und nicht abgeklärt worden sei (KG act. 11 S. 2 Ziff. 1). Der Beschwerdeführer beschwert sich weiter darüber, dass er seine Kinder seit dem 28. Juli 2007 nicht mehr gesehen habe. Er habe sich nichts zu Schulden kommen lassen. Die superprovisorische Verfügung (der Präsidentin des Bezirksgerichts N) vom 28. August 2007 beruhe auf offensichtlich falschen Annahmen. Nur aufgrund der Doppelbürgerschaft des Beschwerdeführers und seiner beiden
- 11 - Kinder (Schweiz und [ausländischer Staat]) werde willkürlich vermutet, der Beschwerdeführer könnte eine Entführung begehen. Den beiden Kindern werde willkürlich und völkerrechtswidrig der Kontakt zu ihren [ausländischen] Wurzeln verboten. Trotz unzähligen Anträgen, die Kinderzuteilung endlich zu regeln, seien die Vorinstanzen bisher untätig geblieben. Das Handeln der Gerichte sei rassistisch und führe bezüglich ihrer tschechischen Staatsangehörigkeit zur Entwurzelung der Kinder. Ihnen sei der Kontakt zur K-Familienseite gänzlich verboten. Ein Besuch in ihrem anderen Heimatland sei ihnen auch verboten, obwohl die Rechtsprechung anders sei und der "Wurzelpflege" ausdrücklich Rechnung trage. Da der Beschwerdeführer sich nichts habe zu Schulden kommen lassen, bestehe kein Grund für einen Beistand oder dafür, die Kontakte zu den Kindern unter Aufsicht von Dritten stattfinden zu lassen. Es sei eine Frechheit, dass es die Gerichte verschlampt hätten, einen Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Kindern zu regeln, und nun solle dieser Behördenfehler noch zu Lasten des mittellosen Beschwerdeführers behoben werden, indem die beaufsichtigten Kontakte durch ihn bezahlt werden sollen. Dass der Beschwerdeführer mittellos sei und die Kosten der beaufsichtigten Kontakte nicht aufbringen könne, bedeute eine weitere willkürliche Vorenthaltung seiner Kinder (KG act. 11 S. 9 - 12 Ziff. 4.1 - 4.5). Sodann rügt der Beschwerdeführer, die eheliche Liegenschaft sei in willkürlicher Weise der Beschwerdegegnerin zugeteilt worden. Die Vorinstanzen hätten zu Unrecht angenommen, der Beschwerdeführer lebe in [ausländische Stadt]. Die Beschwerdegegnerin habe die Liegenschaft seit dem 28. Juli 2007 weder benutzt noch bewohnt und lasse sie verwahrlosen. Der Unterhaltsausfall durch die Nichtnutzung seitens der Beschwerdegegnerin habe die Liegenschaft geschädigt. Die Beschwerdegegnerin sei anzuhalten, diesen Unterhalt umgehend nachzuholen und auch zu ihren Lasten Heizöl zu bestellen, damit die Nutzungsübertragung auf den Beschwerdeführer ordentlich erfolgen könne (KG act. 11 S. 12 - 14 Ziff. 5.1 - 5.3). Die Werkstatt und Garage seien ausschliesslich durch den Beschwerdeführer genutzt worden. Er habe alles selbst eingerichtet. Die Werkstatt habe er für sein Geschäft benötigt, um Reparaturen und Handwerksarbeiten vorzunehmen. Die Garage habe er ausschliesslich für seinen Geschäftswagen benötigt und um an allen Autos Service, Unterhalt und Kleinreparaturen vorzunehmen. Das Nut-
- 12 zungsverbot habe ihm allein im Jahr 2007 einen zusätzlichen Geschäftsverlust von Fr. 40'000.-- beschert. Es sei willkürlich, ihm die Nutzung seiner Werkstatt und Garage zu verbieten, wenn die Beschwerdegegnerin diese jetzt nicht nutze und auch zuvor nie genutzt habe und der Beschwerdeführer auf die Nutzung existenziell angewiesen sei (KG act. 11 S. 14 Ziff. 6). Die Beschwerdegegnerin verweigere eine Teilherausgabe der in der Liegenschaft befindlichen persönlichen Gegenstände des Beschwerdeführers ("Alles oder nichts"), obwohl es dem Beschwerdeführer, der kein Haus, keine Wohnung und keine Werkstatt habe, um seine sämtlichen persönlichen Sachen unterzubringen, nicht möglich sei, diese alle zu behändigen. Er sei deshalb auf die leerstehende eheliche Liegenschaft angewiesen. Diese sei ihm zuzuteilen, weil die Beschwerdegegnerin die Liegenschaft nicht nutze und dazu missbrauche, ihm seine ihm zugeteilten Gegenstände rechtswidrig vorzuenthalten (KG act. 11 S. 14 f. Ziff. 7). b) Das Obergericht begründet im angefochtenen Entscheid ausführlich, weshalb es dem Rekurs des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung teilweise entzieht, ihm die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und die Gesuche des Beschwerdeführers um superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen abweist, soweit auf diese einzutreten ist (KG act. 2 S. 4 - 14 Erw. II/1 - 7). Der Beschwerdeführer beklagt sich bitter über das Handeln der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanzen und zeigt mit seinen Vorbringen seine Sicht des Rechtsstreits auf. Er unterlässt es jedoch vollständig, sich mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses konkret auseinanderzusetzen. Damit genügen die Vorbringen des Beschwerdeführers klar nicht den oben in Erwägung II/2 angeführten Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde. Dasselbe gilt für die ursprüngliche Rechtsschrift des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2008 (KG act. 1), welche das Obergericht als Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht überwies. Auch in dieser stellt der Beschwerdeführer seine eigene Sicht der Dinge dar, wobei er auf einzelne Erwägungen und Dispositiv- Ziffern des angefochtenen Beschlusses zwar Bezug nimmt, sich aber mit der Argumentation des Obergerichts nicht auseinandersetzt. Auch diese Vorbringen genügen den Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht.
- 13 - 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde teilweise - mit Bezug auf die Kautionsleistung - verliehene aufschiebende Wirkung und es ist dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung der ihm vom Obergericht auferlegten Prozesskaution erneut anzusetzen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Da auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden kann, ist sie offensichtlich aussichtslos, weshalb die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Kassationsverfahren nicht gegeben sind (§ 84 Abs. 1 ZPO). Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat zudem die Beschwerdegegnerin für ihre Kosten und Umtriebe im Kassationsverfahren zu entschädigen (§ 68 Abs. 1 ZPO). Bei der Bemessung dieser Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin anwaltlich vertreten ist, auf eine Beantwortung der Nichtigkeitsbeschwerde verzichtet hat, jedoch durch ihre Rechtsvertreterin zwei Stellungnahmen (KG act. 24 und 29) abgegeben hat. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht.
- 14 - Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Dem Beklagten (Beschwerdeführer) wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um für die Gerichtskosten und eine allfällige Prozessentschädigung an die Klägerin (Beschwerdegegnerin) für das Rekursverfahren bei der Obergerichtskasse Zürich eine Prozesskaution von Fr. 10'000.-- zu leisten. Bei Säumnis würde auf den Rekurs nicht eingetreten. Für die weiteren Bedingungen der Kautionsleistung wird auf Dispositiv Ziffer 7 des Beschlusses des Obergerichts (I. Zivilkammer) vom 22. April 2008 verwiesen. 4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--. 5. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 6. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zu entrichten. 7. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 22. April 2008 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG).
- 15 - Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: