Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA080060/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie die juristische Sekretärin Alexandra Meyer-Känel Zirkulationsbeschluss vom 29. April 2009
in Sachen
X AG,
Klägerin, Appellantin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Zürich
gegen
Y,
Beklagter, Appellat und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt
betreffend Forderung
Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Februar 2008 (LB070003/U)
- 2 -
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Der Beschwerdegegner (Beklagter und Appellat) führte am 23. Juni 1998 mit fünf weiteren Fallschirmspringern eine sogenannte "Tour de Suisse" durch. Dabei sollten auf verschiedenen Flugplätzen der Schweiz insgesamt elf Formationsabsprünge erfolgen. Bei der Vorbereitung zum neunten Absprung in Bad Ragaz um 19.00 Uhr öffnete sich bei der Bereitstellung zum Sprung auf 4000 m Höhe der Fallschirm des Beschwerdegegners. In der Folge wurde letzterer vom Flugzeug weggerissen und prallte gegen das Höhenleitwerk des Absetzflugzeugs, einer der Beschwerdeführerin gehörenden Cessna. Das Leitwerk wurde zerstört, das unmanövrierbare Flugzeug stürzte ab und wurde dabei vollständig zerstört. Der Pilot kam ums Leben, die sich an Bord befindenden sechs Fallschirmspringer konnten sich retten. 2. Am 30. Mai 2002 machte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Affoltern gegen den Beschwerdegegner eine Forderungsklage auf Bezahlung von US$ 431'447.-- (nebst Zins) anhängig (BG act. 2 S. 2). Replicando beantragte die Beschwerdeführerin die Zusprechung von SFr. 646'739.05 (nebst Zins; BG act. 22 S. 2). Die Beschwerdeführerin stützt sich dabei auf eine ausservertragliche Verschuldenshaftung gemäss Art. 41 OR und verlangt den Wert des zerstörten Flugzeuges. Mit Urteil vom 4. Dezember 2006 wies das Bezirksgericht Affoltern die Klage nach Durchführung eines Beweisverfahrens ab (BG act. 184 = OG act. 189; S. 31 f.). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin kantonale Berufung. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels wies das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, die Klage mit Urteil vom 29. Februar 2008 ebenfalls ab (KG act. 2 S. 36 Disp.-Ziff. 1). 3. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 7. April 2008, mit welcher diese
- 3 dessen vollumfängliche Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung beantragt; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners (KG act. 1 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 8. April 2008 wurde der Beschwerde - antragsgemäss; KG act. 1 S. 2 Antrags-Ziff. 3 - aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 4 Disp.-Ziff. 5). Die der Beschwerdeführerin gleichentags auferlegte Prozesskaution in Höhe von SFr. 32'000.-ging rechtzeitig ein (KG act. 4 Disp.-Ziff. 4 und KG act. 11). Der Beschwerdegegner seinerseits beantragt mit rechtzeitig eingereichter Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2008 vollumfängliche Abweisung der Beschwerde soweit Eintreten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (KG act. 13 S. 2). Die Vorinstanz ihrerseits hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 10). Die Beschwerdeführerin hat sodann beim Bundesgericht gegen den vorinstanzlichen Entscheid bereits eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht; das bundesgerichtliche Verfahren wurde vom Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 22. April 2008 bis zum Entscheid des hiesigen Gerichts über die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde sistiert (KG act. 12). II. 1. Die Vorinstanz (Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer) wies die Klage der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 29. Februar 2008 ab (KG act. 2 S. 36 Disp.-Ziff. 1). In Anwendung von Art. 41 Abs. 1 OR prüfte sie dabei die Haftungsvoraussetzungen des Schadens, der Widerrechtlichkeit, des Verschuldens sowie des Kausalzusammenhanges. Hinsichtlich des Schadens verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen der Erstinstanz, wonach dieser US$ 449'810.-- (Verkehrswert des Flugzeuges Cessna …, per 23. Juni 1998 [Unfalldatum]) betrage (umgerechnet per Unfalldatum zu einem Kurs von 1.499 ergebe dies ein Schaden von SFr. 674'265.--). Gestützt auf den Umstand, dass nur SFr. 646'739.05 eingeklagt seien, sei - so die Vorinstanz - von diesem Wert auszugehen (KG act. 2 S. 9 Erw. 4.3). Die übrigen Haftungsvoraussetzungen (Widerrechtlichkeit, Verschulden und Kausalzusammenhang) wurden von der Vorinstanz allesamt verneint (KG act. 2
- 4 - S. 9-12 Erw. 4.4 [zur Widerrechtlichkeit], S. 13-31 Erw. 4.5 [zum Verschulden] und S. 31-35 Erw. 4.6 [zum Kausalzusammenhang]). 2. Es rechtfertigt sich, zunächst auf die beschwerdegegnerischen Vorbringen zur Frage der "Aussichtslosigkeit" der Beschwerde respektive des rechtlichen Interesses an der Behandlung der beschwerdeführerischerseits vorgebrachten Rügen einzugehen (KG act. 13 S. 3-5 Rz 4-9): 2.1. Der Beschwerdegegner bringt zum Einen vor, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerdeschrift hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen zur Kausalität keinen Nichtigkeitsgrund gerügt und lediglich die Erwägungen betreffend die Widerrechtlichkeit und das Verschulden moniert. Sogar wenn - so der Beschwerdegegner - die Nichtigkeitsbeschwerde gutzuheissen wäre, wäre eine Haftung des Beschwerdegegners mangels adäquatem Kausalzusammenhang zu verneinen. Die Beschwerde sei daher gegenstands- bzw. aussichtslos und unbegründet, so dass darauf nicht einzutreten sei; eventualiter sei sie bereits aus diesem Grunde vollständig abzuweisen (KG act. 13 S. 3-5, insb. Rz 7 f.). Im gleichen Sinne kann auch das weitere beschwerdegegnerische Vorbringen verstanden werden, selbst eine Gutheissung der im Zusammenhang mit der Frage der Widerrechtlichkeit erhobenen Rüge könne nicht zu einer anderen Beurteilung der Widerrechtlichkeit führen (KG act. 13 S. 4 Rz 6). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hat grundsätzlich die Möglichkeit, gegen den vorinstanzlichen Entscheid auch eine Beschwerde in Zivilsachen im Sinne von Art. 72 ff. BGG am Bundesgericht einzureichen. Mit der Eröffnung des Entscheides des hiesigen Gerichts (betreffend die hier interessierende kantonale Nichtigkeitsbeschwerde) wird ihr dazu (nochmals) Frist anzusetzen sein (Art. 100 Abs. 6 BGG). Im Übrigen hat sie eine solche Beschwerde in Zivilsachen gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesgericht bereits eingereicht; das bundesgerichtliche Verfahren wurde indessen bis zum Entscheid des hiesigen Gerichts über die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde sistiert (KG act. 12). Zum heutigen Zeitpunkt, d.h. während und bei Abschluss des kassationsgerichtlichen Verfahrens ist daher (auch bei Abweisung der kantonalen
- 5 - Nichtigkeitsbeschwerde) offen, ob die vorinstanzlichen Erwägungen letztlich Bestand haben werden. Indessen würde der Fall, dass sich beschwerdeführerische Rügen gegen die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Widerrechtlichkeit und/oder das Verschulden als begründet erwiesen, nicht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids nach sich ziehen, sondern (lediglich) zur Streichung der mangelhaften Begründung(en) zuhanden des späteren Verfahrens vor Bundesgericht führen (vgl. ZR 107 Nr. 21 Erw. II.4). 2.2. Am Gesagten vermag sodann nichts zu ändern, wenn - wie der Beschwerdegegner weiter vorbringt - die Beschwerdeführerin keine Verletzung klaren materiellen Rechts gerügt habe, sondern sich ausschliesslich auf den Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 2 ZPO stütze (KG act. 13 S. 3-5, insb. Rz 5). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren auf ein allfälliges Vorbringen, die Vorinstanz habe im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO klares materielles Recht verletzt, gestützt auf § 285 ZPO ohnehin nicht eingetreten werden könnte. 3.1. Einleitend hält die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift fest, sie erkläre die ihrerseits bislang vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung zum integrierenden Bestandteil der vorliegenden Beschwerdebegründung und setze den Inhalt ihrer bisherigen Ausführungen vor den beiden Vorinstanzen als bekannt voraus (KG act. 1 S. 3 Rz 5). Vor der Auseinandersetzung mit den beschwerdeführerischen Vorbringen sei die Beschwerdeführerin auf die im kassationsgerichtlichen Verfahren geltenden Substantiierungsanforderungen hingewiesen: Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in
- 6 den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 4 zu § 288 ZPO; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 16 ff.). 3.2. Die Subsumtion beschwerdeführerischen Vorbringens unter den zutreffenden Nichtigkeitsgrund von § 281 ZPO ist dagegen Sache des Gerichts, d.h. es gereicht dem Nichtigkeitskläger - bei genügender Substantiierung seiner Vorbringen im oberwähnten Sinne - nicht zum Nachteil, wenn er sich nicht auf die zutreffende gesetzliche Bestimmung beruft (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). 4. Die Beschwerdeführerin moniert zunächst die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit (KG act. 1 S. 4 f. Ziff. II.A.a). 4.1. Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, die Vorinstanz habe ihre Argumentation unvollständig und nicht richtig wiedergegeben. Diese habe lediglich den Vorwurf des Unterlassens der Ausrüstungskontrolle durch den Beschwerdegegner in ihre Erwägungen miteinbezogen, obwohl sie (die Beschwerdeführerin) diesem auch aktives Verhalten, namentlich eine unsorgfältige Handhabung des Fallschirms (des Hacky Sacs), unachtsames Bewegen mit seinem Fallschirm sowie unsorgfältiges Hängenbleiben seiner Ausrüstung vorgeworfen habe (KG act.
- 7 - 1 S. 4 f. Rz 7-9 mit Verweis auf KG act. 2 S. 9 ff. Erw. 4.4 und BG act. 2 S. 6, 10 und 21; BG act. 22 S. 4 Ziff. 3, S. 17 Ziff. 45 f. und S. 21). 4.2. Im Rahmen ihrer Erwägungen zur Widerrechtlichkeit setzte sich die Vorinstanz mit den Vorwürfen der Unterlassung einer ordnungsgemässen Kontrolle der Ausrüstung seitens des Beschwerdegegners einerseits sowie einer falschen Aufstellung (Back-Back-Position) des Beschwerdegegners in der Flugzeugöffnung anderseits auseinander (KG act. 2 S. 10 ff. Erw. 4.4.2/3/4). Während sie hinsichtlich des Vorwurfs der falschen Aufstellung des Beschwerdegegners in der Flugzeugöffnung (Back-Back-Position) bereits deren Ursächlichkeit für das Öffnen des Fallschirms verneinte (weshalb die Aufstellung des Beschwerdegegners in der Flugzeugöffnung als widerrechtliches Verhalten ausser Betracht falle; KG act. 2 S. 10 Erw. 4.4.3), mangelte es der Vorinstanz bei der Prüfung des Vorwurfs der Unterlassung der Ausrüstungskontrolle an der Verletzung einer spezifischen Rechtspflicht zur Abwendung des drohenden Verletzungserfolges (KG act. 2 S. 10-12 Erw. 4.4.4). Ein über eine falsche Aufstellung des Beschwerdegegners in der Flugzeugöffnung hinausgehender Vorwurf eines fehlerhaften aktiven Verhaltens seitens des Beschwerdegegners prüfte die Vorinstanz unter dem Titel der Widerrechtlichkeit nicht. Sie erwog, das dem Beschwerdegegner seitens der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhalten umschreibe diese als unterlassene, ordnungsgemässe Kontrolle der Ausrüstung vor dem Besteigen des Flugzeuges und kurz vor dem Absprung sowie allenfalls als falsche Aufstellung des Beschwerdegegners in der Flugzeugöffnung (KG act. 2 S. 10 Erw. 4.4.2). 4.3. Zunächst ist nochmals (allerdings unter einem etwas differenzierten rechtlichen Aspekt) auf das Vorbringen des Beschwerdegegners einzugehen, es fehle an einem rechtlichen Interesse an der Behandlung der im Zusammenhang mit der Frage der Widerrechtlichkeit seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen, da selbst bei deren Gutheissung die vorinstanzlich festgestellte Widerrechtlichkeit bestehen bliebe. Die Vorinstanz habe - so der Beschwerdegegner zur Begründung - die Widerrechtlichkeit verneint, da nicht ersichtlich sei, welche positiven Verhaltensnormen des Privat-, Verwaltungs- oder Strafrechts, die eine ord-
- 8 nungsgemässe Kontrolle der Ausrüstung vor dem Besteigen des Flugzeuges und kurz vor dem Absprung vorsehen würden, durch den Beschwerdegegner verletzt worden seien. Diese Erwägungen seien im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde seitens der Beschwerdeführerin nicht moniert worden. Sogar wenn hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen zur Widerrechtlichkeit ein Nichtigkeitsgrund festgestellt würde, würde sich daher nichts daran ändern, dass das Verhalten des Beschwerdegegners nicht widerrechtlich gewesen sei, da es dabei bleibe, dass dieser keine positiven Verhaltensnormen verletzt habe. Die Rügen der Beschwerdeführerin könnten damit nicht zu einer anderen Beurteilung der Widerrechtlichkeit führen (KG act. 13 S. 3-5, insb. Rz 6). Auch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz prüfte die Frage eines Verstosses des Beschwerdegegners gegen eine spezifische Rechtspflicht zur Abwendung des drohenden Verletzungserfolges im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer Unterlassung (unterlassene ordnungsgemässe Kontrolle der Ausrüstung). Sie erwog indessen einleitend (zu Recht), dass eine Handlung (implizit: eine aktive Handlung) ohne Weiteres widerrechtlich sei, wenn sie ein absolutes Recht des Geschädigten, etwa dessen Eigentum, verletze (Erfolgsunrecht; KG act. 2 S. 9 f. Erw. 4.4.1 mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vorbringt, die Vorinstanz habe bei der Prüfung der Widerrechtlichkeit zu Unrecht nur die Widerrechtlichkeit einer Unterlassung (unterlassene ordnungsgemässe Kontrolle der Ausrüstung durch den Beschwerdegegner) geprüft und die Prüfung der Widerrechtlichkeit eines aktiven Tuns des Beschwerdegegners (etwa die unsorgfältige Handhabung des Fallschirms oder das unachtsame Bewegen des Beschwerdegegners) unterlassen, geht die (aufgezeigte) Argumentation des Beschwerdegegners fehl. Die Widerrechtlichkeit eines aktiven, schadensverursachenden Verhaltens wäre nämlich bei einer Schädigung des Eigentums des Geschädigten (wie in casu) grundsätzlich ohne Weiteres gegeben. 4.4. Im Rahmen ihrer Erwägungen unter dem Titel "Beweisführung und Beweislastverteilung" erwog die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin geltend mache, dass aufgrund der Verneinung einer möglichen Spontanöffnung des Fallschirms, der nachgewiesenen Übermüdung und Konzentrationsschwäche des
- 9 - Beschwerdegegners im Zeitpunkt des Absprungs über Bad Ragaz, infolge des unsorgfältigen Umgangs des Beschwerdegegners mit seiner Fallschirmausrüstung, aufgrund der unterlassenen massgeblichen Kontrolle seiner Fallschirmausrüstung im Rahmen der Bereitstellung zum Absprung und schliesslich infolge des sich unsorgfältigen und unkontrollierten Bewegens im Flugzeuginnern auf das schuldhafte Verursachen des Schadens durch den Beschwerdegegner geschlossen werden müsse. Wie es sich damit verhalte - so die Vorinstanz weiter - werde nachfolgend im entsprechenden Zusammenhang (gemeint: im Rahmen der Prüfung der einzelnen Haftungsvoraussetzungen) zu prüfen sein (vgl. KG act. 2 S. 7 ff. Erw. 4.2, insb. S. 8 f. Erw. 4.2.3 Abs. 2). Die Vorinstanz hat demnach die entsprechenden beschwerdeführerischen Vorwürfe an die Adresse des Beschwerdegegners (etwa eine unsorgfältige Handhabung der Ausrüstung oder ein unsorgfältiges Bewegen im Flugzeug) nicht übersehen. Auf diese Stelle des angefochtenen Entscheides nimmt die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift keinen Bezug; insbesondere zeigt sie nicht (mindestens nicht genügend substantiiert) auf, dass und inwieweit ihre an die Adresse des Beschwerdegegners gerichteten Vorwürfe über die seitens der Vorinstanz aufgezeigten Vorbringen ihrerseits hinausgingen. Damit vermag die Beschwerdeführerin jedoch in diesem Zusammenhang keinen Nichtigkeitsgrund darzutun (insbesondere weder die beschwerdeführerischerseits geltend gemachte Aktenwidrigkeit noch eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs). Aus der genannten Stelle des angefochtenen Entscheides geht hervor, dass die Vorinstanz den beschwerdeführerischen Vorwurf unsorgfältigen und unkontrollierten Bewegens im Flugzeug als Vorwurf der Unterlassung der Ausrüstungskontrolle "geschützte Griffe" (Abdecken exponierter Griffe mit der Hand) qualifizierte respektive Ersteres als in Letzterem aufgehend erachtete (KG act. 2 S. 9 oben). Im Rahmen ihrer konkreten Erwägungen zur Widerrechtlichkeit qualifizierte die Vorinstanz in diesem Sinne die massgeblichen beschwerdeführerischen Vorwürfe an die Adresse des Beschwerdegegners als Vorwurf einer Unterlassung der ordnungsgemässen Ausrüstungskontrolle (etwa der Kontrolle "2x3 Griffe" [3 Gurten und 3 Griffe] oder des Prinzips der "geschützten Griffe"), welche - so die Vorin-
- 10 stanz - nur bei Verstoss gegen eine spezifische Rechtspflicht zur Abwendung des drohenden Verletzungserfolges die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit zu begründen vermöchte (KG act. 2 S. 10 ff. Erw. 4.4.4). Ob diese Qualifikation rechtens ist, ist eine Frage des Bundesrechts, auf welche nicht im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren eingetreten werden kann (§ 285 Abs. 1 und 2 ZPO). Nach dem Gesagten ist hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen zur Widerrechtlichkeit ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO nicht dargelegt und die Beschwerde insoweit unbegründet. Im Übrigen wäre es ohnehin eine Frage des Bundesrechts und damit Sache des Bundesgerichts zu prüfen, ob gewisse von der Vorinstanz allenfalls übersehene Behauptungen der Beschwerdeführerin für den Entscheid über deren Klage wesentlich sind. 5. Im Weiteren moniert die Beschwerdeführerin in diversen Punkten die vorinstanzlichen Erwägungen zum Verschulden des Beschwerdegegners (KG act. 1 S. 5 ff. Ziff. II.A.b/c). 5.1. Die Vorinstanz - so die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift - setze sich auch im Rahmen der Frage des Verschuldens lediglich mit der unterlassenen Ausrüstungskontrolle auseinander. Sie unterlasse es auch unter diesem Titel zu Unrecht, das geltend gemachte unsorgfältige Bewegen des Beschwerdegegners im und am Flugzeug sowie die unsorgfältige Handhabung seines Fallschirms in die Erwägungen mit einzubeziehen (KG act. 1 S. 5 Rz 10 und 11). Im Rahmen ihrer Erwägungen zum Verschulden kam die Vorinstanz zum Schluss, dass eine Übermüdung und Konzentrationsschwäche des Beschwerdegegners ebenso wenig erwiesen sei "wie ein unsorgfältiger Umgang mit seiner Fallschirmausrüstung, das Unterlassen der Kontrolle der Fallschirmausrüstung im Rahmen der Bereitstellung zum Absprung oder ein unsorgfältiges und unkontrolliertes Bewegen im Flugzeuginnern" (KG act. 2 S. 31). Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Entscheid mit der Frage eines Anhängens des Hacky Sacs des Be-
- 11 schwerdegegners auseinander und erachtete dies als mögliche Unfallursache (die sie letztlich als nicht geklärt erachtete; KG act. 2 S. 31 Abs. 1 a.E.). (Für massgebend hielt sie indessen, dass offenbleibe, wo genau ein [allfälliges] Anhängen erfolgt sei [im Flugzeuginnern am Rohr bzw. am Gurtzeug oder an einem anderen Springer oder beim Hinausklettern aus dem Flugzeug am Klettband des Windschutzes bzw. am Türpfosten oder am Türrahmen] und damit nicht ausgeschlossen werden könne, dass es beim Hinausklettern aus dem Flugzeug passiert sei, wo dem Beschwerdegegner kein fehlerhaftes Verhalten angelastet werden könne; KG act. 2 S. 25 f. Erw. 4.5.5.5, vgl. auch S. 23 f. Erw. 4.5.5.3). Dass und inwieweit die Vorwürfe des unsorgfältigen Bewegens im und am Flugzeug sowie der unsorgfältigen Handhabung der Ausrüstung über den Vorwurf des Anhängens mit dem Hacky Sac hinausgingen, wird in der Beschwerdeschrift (mindestens an der hier interessierenden Stelle [und im Übrigen auch in deren Rz 8]) nicht (mindestens nicht genügend substantiiert) geltend gemacht und aufgezeigt. Angesichts dessen erweist sich das hier interessierende beschwerdeführerische Vorbringen als unbegründet. 5.2. Die Beschwerdeführerin moniert im Weiteren die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Überprüfung der Ausrüstung durch den Beschwerdegegner; insbesondere die Würdigung der diesbezüglichen Aussagen des Experten. Die Vorinstanz habe erwogen - so die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift -, dass auch der Experte davon ausgehe, dass der Beschwerdegegner seine Ausrüstung vor dem Einsteigen und vor der Bereitstellung zum Absprung überprüft habe. Dieser sei indessen lediglich von der Vornahme einer Kontrolle "2x3 Griffe" vor Erhebung vom Sitzplatz ausgegangen. Die danach erforderlichen Ausrüstungskontrollen, bestehend aus der Kontrolle "2x3 Griffe" sowie der Anwendung des Prinzips der "geschützten Griffe" habe der Beschwerdegegner danach nachweislich nicht mehr gemacht. Damit ergebe sich klar, dass dieser vor der Bereitstellung zum Absprung die erforderlichen Ausrüstungskontrollen nicht wie vorgeschrieben vollständig durchgeführt und sich auch nicht wie geboten sorgfältig im und am Flugzeug bewegt habe (KG act. 1 S. 5 f. Rz 12).
- 12 - Im Rahmen der Darstellung der erstinstanzlichen Entscheidgründe hielt die Vorinstanz fest, dass die Erstinstanz als erstellt erachtet habe, dass der Beschwerdegegner seine Ausrüstung vor dem Einsteigen und vor der Bereitstellung zum Absprung überprüft habe. Die Erstinstanz - so die Vorinstanz weiter - habe in diesem Zusammenhang sodann erwogen, dass auch der Experte davon ausgegangen sei (KG act. 2 S. 14 Erw. 4.5.5). Wenn die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorbringt, der Experte sei lediglich von der Vornahme einer Kontrolle "2x3 Griffe" vor Erhebung vom Sitzplatz ausgegangen, so kann dem nicht gefolgt werden: Dieser führte vielmehr aus, dass er davon ausgehe, dass der Beschwerdegegner die Kontrollen 2x3 gemacht habe (sprach diesbezüglich also in der Mehrzahl). In der Folge erläuterte er sodann, dass der 2x3 Check einerseits vor dem Einstieg vor dem Flugzeug und dann nochmals im Flugzeug durchzuführen sei (Prot. I S. 95 unten). Weitere Gründe, weshalb es nicht vertretbar sein sollte, von der Vornahme einer Ausrüstungskontrolle vor dem Einstieg ins Flugzeug auszugehen, werden in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt. Dass die Vorinstanz davon ausgegangen wäre, der Beschwerdegegner sei dem Prinzip der "geschützten Griffe" nachgekommen, ist sodann nicht ersichtlich (die Vorinstanz hielt vielmehr fest, dass sich die Erstinstanz mangels Entscheidrelevanz mit dieser Frage nicht habe auseinandersetzen müssen; KG act. 2 S. 23 f. Erw. 4.5.5.3). Die Vorinstanz erachtete indessen (insbesondere gestützt auf die Aussagen der Zeugin †A vom 29. März 2001 vor dem Untersuchungsrichter des Untersuchungsamtes … betreffend das mit dem hier interessierenden Vorfall zusammenhängenden Strafverfahren; KG act. 2 S. 20 ff.) als erstellt, dass der Beschwerdegegner seine Ausrüstung vor der Bereitstellung zum Absprung, im Flugzeug, überprüft habe (KG act. 2 S. 22 f. Erw. 4.5.5.2.3). Die Beschwerdeführerin selber bringt in der Beschwerdeschrift vor, aufgrund der Aussagen des Gutachters könne die Vornahme einer Kontrolle "2x3 Griffe" durch den Beschwerdegegner vor Erhebung vom Sitzplatz als erstellt erachtet werden (KG act. 1 S. 5 f. Rz 12). Dass die Vorinstanz davon ausgegangen wäre, der Beschwerdegegner habe im Flugzeug eine weitere Kontrolle "2x3 Griffe" durchgeführt, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin zeigt in der Beschwerdeschrift sodann nicht auf, woraus sich ergeben solle, dass (wie sie zu glauben scheint) während des Fluges zwei-
- 13 mal eine Kontrolle "2x3 Griffe" vorzunehmen sei. An der ihrerseits in diesem Zusammenhang genannten Stelle des Protokolls erwähnt der Gutachter (wie bereits gezeigt) zwar schon zwei Kontrollen "2x3 Griffe"; allerdings ist eine davon vor dem Einstieg ins Flugzeug durchzuführen (Prot. I S. 95 unten). Schliesslich wird in der Beschwerdeschrift (mindestens nicht genügend substantiiert) weder geltend gemacht noch dargelegt, dass und weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf den Zeitpunkt der als erstellt zu erachtenden Kontrolle an einem Nichtigkeitsgrund leiden würde (und solches wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich). Ein solcher ist damit im vorliegend interessierenden Zusammenhang nicht dargelegt. 5.3. Die Beschwerdeführerin moniert sodann die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage des Pflichtbewusstseins des Beschwerdegegners (KG act. 1 S. 6 Rz 13 mit Verweis auf KG act. 2 S. 15 ff. Erw. 4.5.5.1). In der Beschwerdeschrift wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass, obwohl die Akten keinerlei Aufschluss über die Routine des Beschwerdegegners als Fallschirmspringer und über dessen physische und psychische Fitness zum Unfallzeitpunkt zuliessen, die Vorinstanz allein gestützt auf dessen Vorbringen willkürlich davon ausgehe, dass dieser ein routinierter Springer gewesen sei, welcher sich bester Kondition erfreut habe. Indessen müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner zum Unfallzeitpunkt übermüdet und in seiner Konzentration stark beeinträchtigt gewesen sei. Keinerlei Hinweise liessen sodann auf einen Zustand "bester Kondition" schliessen (KG act. 1 S. 6 Rz 13). Die Vorinstanz erwog, auf eine Übermüdung oder Konzentrationsschwäche des Beschwerdegegners könne nicht allein aufgrund der Tatsache geschlossen werden, dass die fragliche Tour de Suisse eine anstrengende Sache gewesen sein müsse und es sich beim fraglichen Absprung um den neunten gehandelt habe. Vielmehr - so die Vorinstanz - komme es dafür auf den physischen und psychischen Zustand des Einzelnen, seine Kondition, seinen Trainingsstand usw. an (KG act. 2 S. 16). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nicht (mindestens nicht genügend substantiiert) auseinander, weshalb darauf nicht weiter eingegangen zu werden braucht. Ihr Vorbringen richtet sich ledig-
- 14 lich gegen die vorinstanzliche Erwägung, es sei jedenfalls weder behauptet noch erwiesen, dass der Beschwerdegegner kein routinierter Springer und konditionell nicht in bester Verfassung gewesen sei (KG act. 2 S. 16). In der Beschwerdeschrift wird weder vorgebracht noch dargelegt (mindestens nicht genügend substantiiert), dass und an welcher Stelle (Aktenstelle) die Beschwerdeführerin inwieweit Behauptungen oder Bestreitungen betreffend die Routine und die Kondition des Beschwerdegegners aufgestellt hat. Damit vermag sie hinsichtlich der angefochtenen Erwägung keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. Mit den übrigen vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Übermüdung des Beschwerdegegners (vgl. KG act. 2 S. 15 f. unten) setzt sich die Beschwerdeführerin sodann nicht (mindestens nicht genügend substantiiert) auseinander, weshalb darauf nicht weiter eingegangen zu werden braucht. Dass ein Nichtigkeitsgrund (auch) in einer in diesem Zusammenhang erfolgten Verletzung des Novenrechts gesehen werden müsste, wird schliesslich nicht genügend substantiiert geltend gemacht, weshalb darauf nicht eingegangen zu werden braucht. 5.4. In Rz 14-16 der Beschwerdeschrift (S. 6 f.) sieht die Beschwerdeführerin einen weiteren Nichtigkeitsgrund darin, dass die Vorinstanz ein direktes Interesse der verstorbenen A wie auch der anderen Zeugen am Ausgang des Prozesses in Abrede stelle. Es sei aktenkundig - so die Beschwerdeführerin - dass sämtliche am Unfall beteiligten Fallschirmspringer der Fallschirmgruppe …, mithin sämtliche Zeugen (einschliesslich der inzwischen verunglückten A) und allen voran der Beschwerdegegner selbst, aus eigener Initiative die technische Abklärung der unbeabsichtigten Fallschirmöffnung des Beschwerdegegners in Auftrag gegeben (und die Ergebnisse dieser Untersuchung anlässlich einer Einvernahme vor dem Untersuchungsamt … verwendet hätten) und zudem einen eigenen Bericht des Unfallgeschehens verfasst hätten, in welchem das Unfallereignis als Ursache einer Verkettung unglücklicher Umstände dargestellt werde. Damit hätten die Zeugen klar manifestiert, dass sie ein moralisches, wirtschaftliches und fallschirmtechnisches Interesse daran gehabt hätten, nicht als schuldhafte Verursacher des Unfalls zu gelten. Dieses Interesse decke sich mit der Interessenlage des Beschwerdegegners. Die Feststellung der Vorinstanz, sowohl die Zeugen als auch
- 15 die mittlerweile verstorbene A hätten kein direktes Interesse am Ausgang des Prozesses gehabt, erweise sich damit als aktenwidrig. Die Vorinstanz hat in ihre Erwägungen miteinbezogen, dass die inzwischen tödlich verunglückte A den Beschwerdegegner vom Fallschirmsport her gekannt, mit ihm die Klubmitgliedschaft geteilt habe und beide gelegentlich gemeinsam trainiert hätten. Sie hielt indessen dafür, dass allein diese Umstände nicht geeignet seien, die allgemeine Glaubwürdigkeit der Zeugin oder die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Frage zu stellen (KG act. 2 S. 19 Abs. 2). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nicht (mindestens nicht genügend substantiiert) auseinander, weshalb darauf nicht weiter eingegangen zu werden braucht. Die Vorinstanz erwog sodann - und dies wird von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift moniert -, dass weder †A noch die anderen Zeugen ein direktes Interesse am Ausgang des Prozesses gehabt hätten (KG act. 2 S. 20 oben). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang von Abklärungen resp. Aussagen oder Interessen des Beschwerdegegners spricht (bspw. von dessen Behauptung, der Fallschirm habe sich zufolge des Windstroms spontan selbst geöffnet), ist dies unbehelflich, weil dieser im vorliegenden Verfahren nicht Zeuge (vielmehr Partei) ist und von der gerügten vorinstanzlichen Erwägung nicht tangiert wird. Die Verneinung eines direkten Interesses am Ausgang des Prozesses seitens der Zeugen kann sodann nicht damit in Frage gestellt werden, dass wie die Beschwerdeführerin vorbringt - diese eigene Abklärungen betreffend die Unfallursache in Auftrag gegeben und einen eigenen Unfallbericht verfasst hätten, zumal verständlich erscheint, wenn die Zeugen als Fallschirmspringer und ins fragliche Unfallgeschehen direkt Involvierte an der Frage der Ursache des Unfalls Interesse zeig(t)en. Daran vermag letztlich auch nichts zu ändern, wenn - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - die Unfallursache im eigenen Bericht als Verkettung unglücklicher Umstände dargestellt wird. Die Beschwerdeführerin legt jedenfalls in der Beschwerdeschrift nicht dar, dass die Zeugen in einem mit dem fraglichen Unfall im Zusammenhang stehenden Gerichtsverfahren Partei (gewesen) wären. Dies ist ihr entgegenzuhalten, wenn sie vorbringt, das Interesse der Zeugen decke sich mit jenem des Beschwerdegegners, nicht als schuldhafte Verursacher des fraglichen Unfalls zu gelten. Im Weiteren erwog die Vorinstanz (zu
- 16 - Recht), dass auch im Zivilprozess in erster Linie die Glaubhaftigkeit der Aussagen massgebend sei. Diesbezüglich hielt sie fest, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Aussagen von †A nicht stimmen könnten; insgesamt würden sich deren Aussagen als durchaus glaubhaft erweisen, zumal diesen keine Lügensignale entnommen werden könnten sondern vielmehr Realitätskriterien auszumachen seien (KG act. 2 S. 20-22). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift (mindestens an der hier interessierenden Stelle) nicht auseinander, weshalb darauf hier nicht näher eingegangen zu werden braucht. 5.5. Die Beschwerdeführerin moniert im Weiteren die vorinstanzlichen Erwägungen 4.5.5.3 bis 4.5.5.5 des angefochtenen Entscheides und insbesondere jene zur Frage, wo die unfallauslösende Ursache gesetzt worden sei (KG act. 1 S. 7 ff.). 5.5.1. Dem angefochtenen Entscheid liegt zugrunde, dass letztlich ungeklärt sei, wo genau der Beschwerdegegner mit seinem Hacky Sac angehängt habe. Dies könne - so die Vorinstanz - sowohl im Flugzeuginnern anlässlich der Verschiebung zur Türe hin (Berührung mit dem Rohr bzw. dem Gurtzeug am Flugzeug hinter dem Beschwerdegegner oder mit einem anderen Springer) als auch beim Hinausklettern aus dem Flugzeug (Hängenbleiben am Klettband des Windschutzes oder Türpfosten bzw. Türrahmen) passiert sein (KG act. 2 S. 25 f. Erw. 4.5.5.5, vgl. auch S. 23 f. Erw. 4.5.5.3). Die Beschwerdeführerin hält dafür, aufgrund der Akten müsse als erstellt erachtet werden, dass die unfallauslösende Ursache vor dem Ausstieg des Beschwerdegegners aus dem Flugzeug gesetzt worden sei. Während des Hinaussteigens habe gar keine Veränderung an der Ausrüstung mehr erfolgen können. Es sei willkürlich, als nicht erstellt zu erachten, dass bei der Fallschirmausrüstung des Beschwerdegegners bereits vor dem Aussteigen aus dem Flugzeug der Auslöseknopf und/oder das Verbindungsband und Teile des Hilfsschirms aus der Spandex-Tasche gezogen worden seien (KG act. 1 S. 7 ff. Rz 17 ff, vgl. auch S. 10 ff. Rz 26 ff.).
- 17 - 5.5.2. Die Vorinstanz übersehe - so die Beschwerdeführerin -, dass der Gutachter ausgeführt habe, dass "vielmehr davon auszugehen sei, dass grosse Teile des Hilfsschirms (…) schon beim Verlassen der Kabine aus der Verpackung gezogen waren" und dass "noch in der Kabine oder am Türrahmen der Hilfsschirm zu einem grösseren Teil aus der Spandex-Tasche gezogen wurde" (KG act. 1 S. 8 Rz 18 mit Verweis auf BG act. 112 S. 4 und 7). Der Gutachter habe sodann schlüssig dargelegt, dass sich der Fallschirm nicht allein aufgrund der Luftströmung ausserhalb des Flugzeuges habe öffnen können, und ausgeführt, "… Deshalb muss es drinnen passiert sein, auf dem Weg zur Türe nach der Kontrolle" (KG act. 1 S. 8 Rz 19-21 mit Verweis auf BG act. 112 S. 6, Prot. I S. 94 f. und BG act. 166/1 S. 2). Zutreffend hielt die Vorinstanz fest, dass der Gutachter davon ausgegangen sei, dass eine Fallschirmauslösung durch den Luftstrom bei Absetzungsgeschwindigkeiten nur durch mechanische Einwirkung auf den Fallschirm-Auslöseknopf vor oder während dem Verlassen der Flugzeugkabine möglich sei (KG act. 2 S. 25 mit Verweis (u.a.) auf BG act. 112 Beilage 2 S. 4) und dass dieser sowohl ein Anhängen anlässlich der Verschiebung in der Kabine (am Kabinenbegrenzungsnetz oder an einem anderen Springer) als auch ein Anhängen anlässlich des Ausstiegs (am Klettband des Windschutzes oder am Türrahmen) für möglich gehalten habe (KG act. 2 S. 25 Erw. 4.5.5.5 mit Verweis (u.a.) auf BG act. 112 S. 4). Selbst wenn bei einer isolierten Betrachtung einzelner Aussagen des Gutachters (zufolge unklarer Begriffsdefinitionen) nicht restlos Klarheit darüber besteht, ob dieser die Möglichkeit des Setzens der Unfallursache auch während des Hinauskletterns aus dem Flugzeug für denkbar hält, so geht aus dem Gesamtzusammenhang der gutachterlichen Aussagen doch klar hervor, dass dieser auch ein Anhängen während des Hinauskletterns für möglich erachtete; jedenfalls ist es nicht willkürlich, ein Anhängen der Ausrüstung während dem Hinausklettern aus dem Flugzeug (etwa am Klettband des Windschutzes, am Türpfosten oder am Türrahmen) nicht auszuschliessen. Auch eine Aktenwidrigkeit ist in diesem Zusammenhang nicht dargetan. An diesem Ergebnis vermag auch nichts zu ändern, wenn der Gutachter - wie die Beschwerdeführerin weiter vorbringt - eine Selbstauslösung des Fallschirms ausserhalb der Flugzeugkabine allein aufgrund der Luftströmung aus-
- 18 schloss. An welcher Stelle des angefochtenen Entscheides hervorginge, dass die Vorinstanz diesbezüglich vom Gegenteil ausgegangen wäre, wird in der Beschwerde nicht dargetan (und wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich; vgl. KG act. 2 S. 13 Erw. 4.5.3). 5.5.3. Die Vorinstanz widerspreche sich sodann selbst - so die Beschwerdeführerin weiter -, wenn sie die Lokalisierung des ursächlichen Verhaltens im Flugzeuginnern einerseits verneine und anderseits eine Berührung der Fallschirmausrüstung mit dem Türpfosten oder dem Klettband des Windschutzes für möglich erachte. Berührungen mit dem Türpfosten bzw. dessen Klettband fänden nämlich unzweifelhaft ebenfalls im Innern des Flugzeuges statt (KG act. 1 S. 9 Rz 22). Die Vorinstanz erwog, ob eine Berührung mit dem Klettband oder dem Türpfosten bzw. dem Türrahmen als im Innern oder ausserhalb des Flugzeuges stattfindend beurteilt werden müsse, könne offen bleiben, weil es darauf nicht entscheidend ankomme. Als entscheidend erachtete die Vorinstanz lediglich die Frage, ob die unfallauslösende Ursache vor oder während des Hinauskletterns gesetzt wurde. Selbst nach Darstellung der Beschwerdeführerin - so die Vorinstanz - habe der Beschwerdegegner die Kontrolle der Ausrüstung vor dem Hinausklettern, nicht jedoch beim Hinausklettern vorzunehmen (KG act. 2 S. 26 Abs. 2). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin (mindestens an der hier interessierenden Stelle der Beschwerdeschrift) nicht weiter auseinander. Ein Nichtigkeitsgrund ist daher nicht dargetan (und wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich). 5.5.4. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Anhängen des Hacky Sacs während des Hinauskletterns bei einer Berührung mit dem Türpfosten oder dem Klettband des Windschutzes habe passieren können. Zum Einen habe sich der Fallschirmauslöseknopf rechts unten an der Ausrüstung befunden, während sich der Türpfosten nach der Drehung des Beschwerdegegners auf dessen linken Seite befunden habe, und zum Andern sei zwischen dem Beschwerdegegner und dem rechten Türpfosten noch Springer Nr. 3 gesessen (vgl. KG act. 1 S. 9 Rz 23 mit Verweis auf BG act. 112 Beilage 5 und BG act. 4/1 Beilage 1).
- 19 - In der Beschwerdeschrift wird weder genügend substantiiert behauptet noch dargelegt, dass den vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der Position des Fallschirmauslöseknopfs sowie der Türpfosten und der Klettbänder oder hinsichtlich der Anordnung der Springer eine Aktenwidrigkeit zugrunde läge (und solches wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich). Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführerin könne nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringe, beim Hinausklettern sei eine Veränderung an der Fallschirmausrüstung gar nicht möglich gewesen, weil sich der Türpfosten auf der linken Seite des Beschwerdegegners befunden habe. Zum Einen - so die Vorinstanz - setze sich die Beschwerdeführerin damit in Widerspruch zu ihren eigenen Vorbringen, wonach der Gutachter schlüssig dargelegt habe, dass sich der Beschwerdegegner auf seinem Weg zum Absprung entlang des Kabinenbegrenzungsnetzes, des Türpfostens und des dort vorhandenen Klettbandes zu bewegen gehabt habe. Zum Andern sei festzuhalten, dass sich gemeinhin auf beiden Seiten einer Tür ein Türpfosten befinde, und sich jedenfalls vorliegend ein Klettband offenbar sowohl auf der rechten wie linken Türseite befunden habe. Überdies habe der Gutachter ausgeführt, der Beschwerdegegner sei auf den Knien zur Kabinentür gerutscht, um sich dort rückwärts (Fallschirmpack voran) aus der Kabine zu schieben und seine Back-Back-Position einzunehmen. Als Möglichkeit, um dabei hängen zu bleiben, habe er neben einer Berührung mit anderen Springern eine solche mit dem zusätzlichen Windschutz (Klettband) und dann dem Türpfosten, oder ein Anhängen mit dem Hacky Sac am Türrahmen erwähnt. Entsprechend diesen gutachterlichen Feststellungen sei mithin eine Berührung mit dem Klettband, dem Türpfosten und dem Türrahmen möglich gewesen. Präzisierend hielt die Vorinstanz fest, dass den Ausführungen des Gutachters nicht entnommen werden könne, dass der Beschwerdegegner auf den Knien rückwärts zur Kabinentüröffnung gerutscht sei, sondern nur, dass er sich dort, bei der Kabinentür, rückwärts aus der Kabine zu schieben gehabt habe. Der Beschwerdegegner habe sich daher, um aus dem Flugzeug hinauszuklettern, wohl unmittelbar vor der Tür bzw. beim Hinausklettern umdrehen müssen. Davon, dass es dabei zu einer Berührung mit dem Türpfosten oder dem Klettband habe kommen können, gehe auch der Gutachter aus (KG act. 2 S. 26 f. unten). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift so-
- 20 dann nicht (mindestens nicht genügend substantiiert) auseinander, weshalb sie diesbezüglich keinen Nichtigkeitsgrund darzulegen vermag. Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn die Beschwerdeführerin zusätzlich vorbringt, zwischen dem Beschwerdegegner und dem rechten Türpfosten sei noch Springer Nr. 3 gesessen. Jedenfalls legt die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nicht genügend substantiiert dar, weshalb dieser Umstand (wo Springer Nr. 3 gesessen habe) gegen ein Anhängen während des Hinauskletterns am Türpfosten oder am Klettschutz des Windschutzes spräche. 5.5.5. Dem beschwerdeführerischen Vorbringen in Rz 24 der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 10) ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz - ohne dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift diesbezüglich einen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermöchte - von der Möglichkeit des Setzens der Unfallursache während des Hinauskletterns ausging. 5.5.6. Im Weiteren moniert die Beschwerdeführerin sodann die vorinstanzliche Erwägung, dass dem Beschwerdegegner im Fall, dass die Unfallursache beim Hinausklettern aus dem Flugzeug resp. beim Verlassen des Flugzeuges (durch Anhängen am Klettband oder Türpfosten resp. Türrahmen) gesetzt worden sei, kein fehlerhaftes Verhalten angelastet werden könne, weil er sich beim Ausstieg und der Einnahme der Sprungposition mit beiden Händen oben an der Türkante habe halten müssen und eine Ausrüstungskontrolle/"geschützte Griffe" in diesem Moment nicht mehr durchführbar gewesen sei (KG act. 1 S. 10 f. Rz 25 und 27; vgl. KG act. 2 etwa S. 24 oder S. 26 oben). In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin zum Einen vor, die Vorinstanz übernehme unbesehen die im Berufungsverfahren vorgebrachte Schutzbehauptung des Beschwerdegegners, wonach er sich beim Ausstieg und der Einnahme der Absprungposition mit beiden Händen oben an der Türkante habe halten müssen. Genauso gut möglich sei, dass sich der Beschwerdegegner bei seinem rückwärts Hinausschieben aus der Flugzeugkabine am linken Türpfosten und nicht oben an der Türkante gehalten habe (KG act. 1 S. 10 f. Rz 27). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar (und es wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich),
- 21 weshalb der Umstand, wo genau sich der Beschwerdegegner beim Hinausschieben aus dem Flugzeug gehalten hat, für die Frage, ob es für ihn noch möglich gewesen sei, eine Ausrüstungskontrolle/"geschützte Griffe" vorzunehmen, von Belang wäre. Dass (und an welcher Aktenstelle) die Beschwerdeführerin vorgebracht hätte, dass sich der Beschwerdegegner beim Hinausschieben nicht mit beiden Händen habe halten müssen, wird in der Beschwerdeschrift nicht vorgebracht resp. dargelegt. Dass im vorliegenden Zusammenhang (auch) gestützt auf das geltende Novenrecht ein Nichtigkeitsgrund vorliege, wird in der Beschwerdeschrift nicht genügend substantiiert geltend gemacht. Darauf ist daher nicht weiter einzutreten. Das beschwerdeführerische Vorbringen in Rz 25 der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 10) beruht auf der Behauptung, durch das nachgewiesen rückwärts erfolgte Hinaussteigen aus dem Absetzflugzeug habe keine Veränderung der Fallschirmausrüstung mehr erfolgen können. Gründe, weshalb nicht - ohne Setzen eines Nichtigkeitsgrundes - vom Gegenteil ausgegangen werden könne, werden an dieser Stelle der Beschwerdeschrift nicht aufgeführt. Es kann daher auf die diesbezüglichen vorgehenden Erwägungen verwiesen werden. Dass dem angefochtenen Entscheid hinsichtlich der Frage wie (rückwärts oder vorwärts) der Beschwerdegegner das Flugzeug verlassen habe, ein Nichtigkeitsgrund zugrunde läge, wird in der Beschwerdeschrift nicht (mindestens nicht genügend substantiiert) vorgebracht. Im Übrigen ging die Vorinstanz - in Übereinstimmung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde - davon aus, dass er sich rückwärts zur Kabine hinausgeschoben habe (KG act. 2 S. 27 und KG act. 1 S. 25 Rz 25). 5.6. Dem beschwerdeführerischen Vorbringen in der Beschwerdeschrift unter dem Titel "Zusammenfassung" (KG act. 1 S. 10-12 Rz 26-30) kann sodann eine weitere, noch nicht geprüfte Rüge entnommen werden: Die Beschwerdeführerin moniert die vorinstanzliche Erwägung, denkbar sei auch die weitere Darstellung des Beschwerdegegners, wonach es auch möglich sei, dass er - bereits ausserhalb des Flugzeuges - bei der Einnahme der richtigen Position durch einen Fusswechsel oder beim Nachfassen - seinen Körper nochmals
- 22 so habe drehen müssen, dass dabei eine Berührung mit und ein Einhängen des Auslöseknopfes am Türrahmen nicht ausgeschlossen werden könne. Dies - so die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift - stelle einen Nichtigkeitsgrund dar, weil die Vorinstanz diese beweisbedürftige Tatsache unbesehen in die Beweiswürdigung einbezogen habe (KG act. 1 S. 11 Rz 29 mit Verweis auf KG act. 2 S. 27 unten). In der Beschwerdeschrift wird nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin die fragliche Behauptung des Beschwerdegegners bestritten habe (und darin wird dementsprechend auch nicht aufgezeigt, an welcher Stelle der Akten eine solche Bestreitung zu finden wäre). Beweis ist jedoch grundsätzlich nur über erhebliche streitige Tatsachen zu erheben (§ 133 ZPO). Ein Nichtigkeitsgrund ist damit nicht dargetan. Im Übrigen kann hinsichtlich des beschwerdeführerischen Vorbringens in der Beschwerdeschrift unter dem Titel "Zusammenfassung" (KG act. 1 S. 10-12 Rz 26- 30) auf das bereits Gesagte verwiesen werden (hinsichtlich dem Vorbringen in Rz 27 der Beschwerdeschrift ist auf vorgehende Erw. II.5.5.6 zu verweisen). 5.7. Die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich nach dem Gesagten auch soweit sie sich gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zum Verschulden (Erw. 4.5 des angefochtenen Entscheides) richtet, als unbegründet, weshalb sie auch in diesem Umfang abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde in sämtlichen Punkten als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit wird die ihr verliehene aufschiebende Wirkung entfallen. III. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Kassationsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO, § 68 Abs. 1 ZPO).
- 23 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die ihr verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 20'000.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 12'000.-- zu entrichten. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 646'739.05. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 29. Februar 2008 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, an das Bezirksgericht Affoltern (CG020010) sowie an das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die jur. Sekretärin:
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Zirkulationsbeschluss vom 29. April 2009 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst: