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Zürich Kassationsgericht 22.04.2008 AA080043

22 aprile 2008·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·3,657 parole·~18 min·2

Riassunto

Anfechtung prozessleitender Entscheide, Ausschluss der Nichtigkeitsbeschwerde, Kantonales Beschwerdeverfahren

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA080043/U/Np Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 22. April 2008 in Sachen X., Beklagter, Appellant und Beschwerdeführer gegen X., Kläger, Appellat und Beschwerdegegner vertreten durch lic. iur. ____ betreffend Unterhalt Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2008 (NC080002/Z01) Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Mit Eingabe vom 29. Oktober 2007 (ER act. 2) und Einreichung der friedensrichteramtlichen Weisung vom 24. Oktober 2007 (ER act. 1) liess der am

- 2 - 26. November 2000 geborene Beschwerdegegner (Kläger und Appellat) gegen den Beschwerdeführer (Beklagter und Appellant), bei dem es sich um seinen Vater handelt, beim Bezirksgericht Zürich eine Unterhaltsklage im Sinne von Art. 279 ff. ZGB anhängig machen. Damit verlangte er von diesem (zunächst) die Bezahlung monatlicher (indexierter) Unterhaltsbeiträge von Fr. 800.-- für die Zeit ab 1. Oktober 2006 bis zum Abschluss einer Ausbildung, mindestens jedoch bis zur Mündigkeit; zugleich stellte er gestützt auf Art. 281 Abs. 2 ZGB ein Begehren um vorläufige Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für die Dauer des Unterhaltsprozesses sowie ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Anlässlich der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung vom 30. November 2007 (vgl. ER Prot. S. 3 ff.), an welcher er Einblick in die beklagtischen Einkommensverhältnisse erhielt, änderte er die Klage dahingehend, dass er neu einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'800.-- verlangte (ER Prot. S. 16 ff.). Der Beschwerdeführer seinerseits ersuchte im Rahmen seiner Parteivorträge um Sistierung des Verfahrens. b) Mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 (ER act. 11 = OG act. 22/2 = OG act. 22/6) wies der Einzelrichter der 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich (Erstinstanz) den beklagtischen Sistierungsantrag ab (Disp.-Ziff. 1), und er bewilligte dem Beschwerdegegner die unentgeltliche Prozessführung (Disp.-Ziff. 2); zugleich verpflichtete er den Beschwerdeführer im Sinne vorsorglicher Massnahmen (gemäss Art. 281 Abs. 2 ZGB), dem Beschwerdegegner (bzw. dessen gesetzlicher Vertreterin) mit Wirkung ab 1. November 2007 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.-- (zuzüglich allfällige Kinderzulagen) zu bezahlen (Disp.-Ziff. 3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer unter dem 31. Dezember 2007 rechtzeitig Rekurs (OG act. 22/1). c) Am 14. Dezember 2007 erging der erstinstanzliche Sachentscheid, mit dem der Beschwerdeführer zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'100.-- (für die Zeit ab 1. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2006) bzw. von (indexierten) Fr. 1'500.-- (ab 1. Januar 2007 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung) zuzüglich allfällige Kinderzulagen an den Beschwerdegegner (resp. dessen gesetzliche Vertreterin) verpflichtet wurde (ER act. 12 =

- 3 - OG act. 19). Gegen dieses Urteil erklärte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Dezember 2007 fristwahrend Berufung (OG act. 20). d) Mit Beschluss vom 28. Januar 2008 (OG act. 23 = KG act. 2) vereinigte die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) das Rekursverfahren mit dem Berufungsverfahren (Disp.-Ziff. 1). Sodann trat sie auf den Rekurs insoweit nicht ein, als er sich gegen Dispositiv-Ziffer 1 der erstinstanzlichen Verfügung vom 12. Dezember 2007 (betreffend Abweisung des Sistierungsgesuchs) richtet (Disp.-Ziff. 2), und sie setzte dem Beschwerdeführer eine zehntägige Nachfrist an, um seinen Rekurs bezüglich Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung (betreffend vorsorglicherweise festgesetzte Unterhaltsbeiträge) zu verbessern (Disp.-Ziff. 3); zugleich entzog sie dem Rekurs in diesem Punkt die aufschiebende Wirkung (Disp.-Ziff. 4). Im Weiteren wies die Vorinstanz das beklagtische Gesuch um einstweilige Einstellung des Berufungsverfahrens ab (Disp.-Ziff. 5), und sie setzte dem Beschwerdeführer eine Frist von zehn Tagen an, um schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Disp.-Ziff. 6). e) Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2008 zugestellten (OG act. 24/1) obergerichtlichen Beschluss richtet sich die vorliegende, vom 6. März 2008 datierte, gleichentags zur Post gegebene und damit rechtzeitig (vgl. § 287 ZPO und §§ 191-193 GVG) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1), von deren Eingang den Parteien und der Vorinstanz mit Schreiben vom 11. März 2008 Kenntnis gegeben wurde (KG act. 5). Darin stellt der Beschwerdeführer den Antrag auf Sistierung der "Klärung der Unterhaltspflichten der Eltern bis zur Regelung der Kindesverhältnisse" (KG act. 1 S. 1 [und 6]). Damit dürfte er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Vorinstanz und – letztlich – die einstweilige Einstellung des gegen ihn geführten Unterhaltsprozesses verlangen. Weil dieses angestrebte Ergebnis eine (gutheissende) materielle Beurteilung der Beschwerde voraussetzt, ist anzunehmen, dass sich der (insofern unklar formulierte) beschwerdeführerische Sistierungsantrag nicht auch auf das vorliegende Kassationsverfahren bezieht.

- 4 f) Wie die nachstehenden Erwägungen (insbes. Erw. 3-4) zeigen, erweist sich die Beschwerde sofort als den formellen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht genügend, soweit sie überhaupt zulässig ist. Deshalb kann – nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 4 und 6) – von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, sie dem Beschwerdegegner zur freigestellten Beantwortung und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zuzustellen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 2 zu § 289 ZPO). Angesichts der Verfahrensart (einfaches und rasches Verfahren) ist dem Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren auch keine Kaution aufzuerlegen (§ 78 Ziff. 2 ZPO i.V.m. § 53 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO und Art. 280 Abs. 1 ZGB). 2. Nachdem die Vorinstanz in ihrer Entscheidbegründung zunächst die Gründe für die Vereinigung des Rekurs- mit dem Berufungsverfahren dargelegt hatte (KG act. 2 S. 2, Erw. 2), erwog sie mit Bezug auf den beklagtischen Rekurs gegen Dispositiv-Ziffer 1 der erstinstanzlichen Verfügung vom 12. Dezember 2007 (betr. Nichtsistierung des Verfahrens), dass der Rekurs gemäss § 271 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO gegen solche prozessleitenden Entscheide zulässig sei, mit denen ein Verfahren eingestellt werde. Daraus folge, dass der Rekurs gegen einen Entscheid, mit dem – wie vorliegend – die Sistierung eines Verfahrens abgelehnt werde, unzulässig sei. Auf den Rekurs sei daher nicht einzutreten, soweit er sich gegen Dispositiv-Ziffer 1 der erstinstanzlichen Verfügung richte (KG act. 2 S. 2 f., Erw. 3.2 m.Hinw. auf Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 27 zu § 271 ZPO). Demgegenüber sei der Rekurs nach derselben Vorschrift insoweit zulässig, als er sich gegen die Anordnung vorsorglicher Massnahmen richte. In diesem Punkt genüge die Rekursschrift den gesetzlichen Anforderungen indessen nicht, weshalb gemäss § 276 Abs. 2 ZPO vorzugehen (d.h. dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung derselben anzusetzen) sei (KG act. 2 S. 3, Erw. 3.3). Weiter erwog die Vorinstanz, dass der Antrag des minderjährigen Beschwerdegegners um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 281 Abs. 2 ZGB seit Ende Oktober 2007 pendent sei. Der Beschwerdegegner sei gänzlich mittellos, während der Beschwerdeführer, sein alleinstehender Vater,

- 5 über ein regelmässiges Einkommen von (nach eigenen Angaben) monatlich Fr. 7'000.-- verfüge. Es rechtfertige sich daher, in diesem von der Offizialmaxime beherrschten Verfahren dem Rekurs gestützt auf § 275 Abs. 1 ZPO die aufschiebende Wirkung zu entziehen, wobei eine Überprüfung dieser Anordnung nach Eingang der verbesserten Rekursschrift denkbar sei (KG act. 2 S. 3, Erw. 3.4). Bezüglich der als Berufungserklärung zu verstehenden Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Dezember 2007 (OG act. 20) hielt die Vorinstanz schliesslich fest, dass Letzterer auch eine einstweilige Einstellung des Berufungsverfahrens verlange. Der vorliegende Prozess sei gemäss Art. 280 Abs. 1 ZGB jedoch von Bundesrechts wegen im einfachen und raschen Verfahren zu führen, und der Beschwerdeführer trage nichts vor, was eine einstweilige Verfahrenssistierung rechtfertigen würde. Namentlich rechtfertige der Umstand, dass der Beschwerdeführer gedenke, gegen vormundschaftliche Amtsträger Strafanzeige zu erstatten, keine einstweilige Einstellung des Verfahrens. Dem Beschwerdeführer sei daher im Sinne von § 264 Abs. 1 ZPO Frist zur Begründung der Berufung anzusetzen, wobei die Regeln des einfachen und raschen Verfahrens (§ 259 Abs. 2 ZPO) zum Zuge kämen (KG act. 2 S. 3 f., Erw. 4). 3. Mit Blick auf die – als Rechtsmittelvorausetzung von Amtes wegen zu prüfende (vgl. ZR 84 Nr. 138, Erw. 1) – Frage der Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde ist zunächst vorauszuschicken, was folgt: a) Im Lichte seines (nicht restlos klaren) Rechtsmittelantrages ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer primär die Dispositiv-Ziffern 2 und 5 (sowie 6) des obergerichtlichen Beschlusses vom 28. Januar 2008 (KG act. 2) anficht. aa) Hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 2 (betreffend Nichteintreten auf den gegen die erstinstanzliche Sistierungsverweigerung erhobenen Rekurs) richtet sich die Beschwerde gegen einen Rekursentscheid über einen prozessleitenden Entscheid der Erstinstanz. Gegen derartige Entscheide ist die Nichtigkeitsbeschwerde ohne weiteres zulässig (§ 281 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 10 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsa-

- 6 chen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 4 f.; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62). bb) Was Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Beschlusses betrifft, mit welcher das prozessuale Gesuch des Beschwerdeführers um einstweilige Einstellung des Berufungsverfahrens abgewiesen wurde, handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid im Rahmen des Appellationsverfahrens. Gemäss § 282 Abs. 1 ZPO können prozessleitende Entscheide aber nur dann selbständig mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden, wenn ein schwer wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 1) oder ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Verfahren erspart werden kann (Ziff. 2). Es ist nicht ohne weiteres ersichtlich (und in der Beschwerdeschrift auch nicht näher dargelegt), dass und inwiefern eine dieser beiden (alternativen) Voraussetzungen für die selbständige Anfechtbarkeit der Sistierungsverweigerung erfüllt sein sollte (s.a. ZR 82 Nr. 5; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 5d zu § 282 ZPO; Spühler/Vock, a.a.O., S. 64). Gegenteils liegt in casu wohl keine dieser Prämissen vor. Da aus anderen Gründen ohnehin nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann (vgl. nachstehende Erw. 4), braucht die Frage der (selbständigen) Beschwerdefähigkeit des Verweigerungsentscheids und der diesbezüglichen Zulässigkeit der Beschwerde indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden. Gleiches würde gelten, sollte der Beschwerdeführer auch die gleichzeitig mit der Sistierungsverweigerung beschlossene und auf ihr beruhende Fristansetzung zur Stellung und Begründung der Berufungsanträge nach § 264 Abs. 1 ZPO (KG act. 2 Disp.-Ziff. 6) anfechten, welche ebenfalls einen nur unter den (vorliegend kaum gegebenen) Voraussetzungen von § 282 Abs. 1 ZPO selbständig anfechtbaren (und damit kaum beschwerdefähigen) Zwischenentscheid darstellt. b) Sollte sich die Beschwerde daneben auch gegen die vorinstanzliche Vereinigung des Rekursverfahrens mit dem Berufungsverfahren (KG act. 2 Disp.-Ziff. 1) richten (wofür die Formulierung des Rechtsmittelantrags indessen keine schlüssigen Anhaltspunkte enthält), wäre nicht ersichtlich (und in der Beschwerdeschrift auch nicht dargetan), inwieweit dem Beschwerdeführer durch diese prozessleitende Anordnung ein schwer wiedergutzumachender Nachteil drohen

- 7 könnte oder durch deren selbständige Anfechtung ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Verfahren erspart werden kann. Damit ist diesbezüglich aber keine der (alternativen) Voraussetzungen für die selbständige Anfechtbarkeit prozessleitender Entscheide erfüllt (vgl. § 282 Abs. 1 ZPO; s.a. BGer 2C_513/2007 vom 5.12.2007), weshalb die Beschwerde insoweit unzulässig bzw. mangels (selbständiger) Beschwerdefähigkeit des Vereinigungsentscheids von der Hand zu weisen wäre (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 vor §§ 259 ff. ZPO; Spühler/Vock, a.a.O., S. 79). Im Übrigen dürften die Vorschriften über die Vereinigung und Trennung von Prozessen, welche einen dahingehenden Entscheid weitgehend ins freie Ermessen des Gerichts stellen (vgl. § 40 Abs. 3 und § 58 Abs. 2 ZPO), von der Natur der Sache her auch kaum einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz (im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO) beinhalten (vgl. Kass.-Nr. 95/88 vom 5.4.1989 i.S. T.c.B., Erw. 3; aber auch Kass.-Nr. 97/530 vom 8.12. 1998, Erw. III/12); jedenfalls könnte ein Nichtigkeitsgrund nur bei Ermessensmissbrauch oder -überschreitung vorliegen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 42 zu § 281 ZPO), was in der Beschwerde jedoch nicht geltend gemacht wird (vgl. hiezu auch nachstehende Erw. 4/a). c) Für den Fall schliesslich, dass mit der Beschwerde auch die Dispositiv- Ziffern 3 und 4 des vorinstanzlichen Beschlusses angefochten werden sollten, wäre die Beschwerde diesbezüglich von vornherein unzulässig. Diese Anordnungen prozessleitender Art ergingen nämlich im Rahmen eines vor Vorinstanz anhängig gemachten Rekursverfahrens über vorläufige Unterhaltszahlungen nach Art. 281 Abs. 2 ZGB und damit betreffend vorsorgliche Massnahmen. Gemäss der Ausschlussvorschrift von § 284 Ziff. 7 ZPO ist gegen Rekursentscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch nicht zulässig (s.a. ZR 105 Nr. 18, insbes. Erw. II/3/b). Steht aber gegen den Erledigungsentscheid einer bestimmten (hier Rekurs-)Instanz die Nichtigkeitsbeschwerde nicht offen, versteht sich von selbst, dass auch ein prozessleitender Entscheid derselben nicht beschwerdefähig ist (Spühler/Vock, a.a.O., S. 64). Oder genereller formuliert: Ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde in einem bestimmten Verfahren "in der Sache selbst" ausgeschlossen (d.h. kann der Endentscheid in der Sache selbst nicht an die Kassationsinstanz weitergezogen werden), ist sie es nach fest-

- 8 stehender Praxis auch hinsichtlich allfälliger Neben- oder Inzidentverfahren (z.B. bezüglich Entscheiden betreffend Ablehnung, unentgeltliche Rechtspflege, Fristwiederherstellung usw., die innerhalb eines solchen Verfahrens ergehen); denn im Inzidentverfahren können den Parteien nicht mehr Rechtsmittel zur Verfügung stehen als im betreffenden Hauptverfahren selbst (vgl. insbes. RB 1989 Nr. 22; 1997 Nr. 88; Kass.-Nr. 2001/139 vom 10.6.2001 i.S. B.c.K., Erw. 4/b; 2000/379 vom 30.11.2000 i.S. M.c.D.; 98/100 und 98/101 vom 10.3.1998 i.S. B.c.K., je Erw. 2 [m.w.Hinw.]; 96/574 vom 18.2.1997 i.S. A.c.M., Erw. 2.3; s.a. Kass.-Nr. 2001/053 vom 30.4.2001 i.S. C.c.V., Erw. II/2/a; BGE 119 Ib 412 ff. ["Einheit des Prozesses"] mit Anmerkung Schwander in AJP 1994, 390 ff.). Handelt es sich bei den Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des vorinstanzlichen Beschlusses demnach um nicht beschwerdefähige Anordnungen, könnte diesbezüglich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, sollte sich diese (auch) hiegegen richten (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 vor §§ 259 ff. ZPO; Spühler/Vock, a.a.O., S. 79; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 491, 494 und 504). 4.a) Angesichts der Ausgestaltung seiner Beschwerde ist der Beschwerdeführer sodann auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem (der kassationsgerichtlichen Prüfung zugänglichen) besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger, der anzugeben hat, inwieweit er den vorinstanzlichen Entscheid anficht und welche Änderungen (in dessen Dispositiv, d.h. Entscheidformel) er beantragt (§ 288 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip).

- 9 - Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Erfüllt die Beschwerde oder einzelne der darin erhobenen Rügen diese Begründungsanforderungen nicht, hat dies zur Folge, dass auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden kann. Aus dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde folgt, dass neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind (sog. Novenverbot); das gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen von § 115 ZPO erfüllt wären (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 39 Rz 65; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121). Aus diesem Grund bleibt im Kassationsverfahren von vornherein kein Raum für die vom Beschwerdeführer sinngemäss beantragte Gegenüberstellung desselben mit der Mitarbeiterin der Sozialen Dienste der Stadt Zürich (vgl. KG act. 1 S. 2 unten). b) Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde vorweg in ergänzender Weise auf seine Ausführungen in der an die Vorinstanz gerichteten

- 10 - (verbesserten Rekurs-)Eingabe vom 28. Februar 2008 (OG act. 27 = KG act. 3/5) verweist (KG act. 1 S. 1 unten), lässt sich damit von vornherein kein Nichtigkeitsgrund dartun. Darauf ist nicht weiter einzugehen. c) Auch sonst vermag die Beschwerde den vorstehend skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Begründungsanforderungen (§ 288 ZPO) nicht zu genügen. So fällt in formeller Hinsicht zunächst auf, dass der darin gestellte Rechtsmittelantrag nicht eindeutig erkennen lässt, gegen welche vorinstanzlichen Anordnungen (Dispositiv-Ziffern) sich die Beschwerde letztlich richtet bzw. inwiefern das vorinstanzliche Entscheiddispositiv abzuändern sei (vgl. dazu immerhin Erw. 3). Überdies fehlen konkrete Hinweise auf bestimmte Stellen im angefochtenen Entscheid oder auf andere Stellen in den vorinstanzlichen Akten weitestgehend. Sodann lassen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch in inhaltlicher Hinsicht jedwelche Bezugnahme auf die entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz vermissen. Von einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz gegebenen Entscheidbegründung (für das Nichteintreten auf den gegen die erstinstanzliche [Nichteinstellungs-]Verfügung vom 12. Dezember 2007 erhobenen Rekurs und für die Abweisung des [auch] für das Berufungsverfahren gestellten Sistierungsantrags [sowie die darauf beruhende Fristansetzung nach § 264 Abs. 1 ZPO]) kann erst recht keine Rede sein. Ebenso wenig wird in der Beschwerde, soweit diese überhaupt zulässig ist (vgl. hiezu vorstehende Erw. 3), auch nur ansatzweise aufgezeigt, dass und weshalb die vorinstanzliche Auffassung (wonach der Rekurs gegen einen bezirksgerichtlicher Zwischenentscheid, mit dem die einstweilige Einstellung eines Verfahrens abgelehnt wird, unzulässig und – insbesondere im Lichte von Art. 280 Abs. 1 ZGB – mangels zureichender Gründe auch von einer Sistierung des Berufungsverfahrens abzusehen sei) zum Nachteil des Beschwerdeführers an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte, d.h. dass und inwiefern dieser auf einer Verletzung (welcher) wesentlicher Verfahrensgrundsätze oder klaren materiellen Rechts oder auf (welchen) aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahmen beruhe. Daran vermag auch der pauschale und nicht einmal der

- 11 - Spur nach substanziierte sinngemässe Vorwurf, dem Beschwerdeführer sei das rechtliche Gehör verweigert worden (vgl. KG act. 1 S. 2 unten), nichts zu ändern. Statt konkret einen Nichtigkeitsgrund darzutun, beschränkt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung darauf, seine eigene Sicht seiner Beziehung zum Beschwerdegegner und dessen Mutter und die (aus seiner Optik) unbefriedigende familiäre und sorgerechtliche Situation darzulegen. Zudem macht er Ausführungen zu seiner Unterhaltspflicht und damit zur Sache (d.h. zum Prozessthema) selbst, welche als solche indessen gar nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet (welcher sich lediglich mit der prozessualen Frage der vom Beschwerdeführer beantragten Verfahrenssistierung befasst). Da diese teilweise erstmals im Kassationsverfahren vorgetragenen und insoweit auch aufgrund des Novenverbots nicht zu hörenden Vorbringen jedoch keinen inhaltlichen Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen aufweisen, gehen sie von vornherein an der Sache vorbei. Sie stellen der Sache nach rein appellatorische und als solche unzulässige Kritik am vorinstanzlichen Entscheid dar. Mangels rechtsgenügender Begründung kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit diese unter den Gesichtspunkten von § 282 ZPO bzw. § 284 Ziff. 7 ZPO überhaupt zulässig ist (§ 288 ZPO). d) Bloss ergänzend sei angemerkt, dass angesichts der im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 2 ff., Erw. 2-4), auf welche zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Sinne von § 161 GVG verwiesen werden kann, auch in materieller Hinsicht nicht evident ist, inwiefern der angefochtene Beschluss an einem (der kassationsgerichtlichen Prüfung unterliegenden) Mangel im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte. 5. Bei diesem Ausgang (Nichteintreten) sind die Kosten des Kassationsverfahrens, die gemäss der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen revidierten Verordnung über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GGebV) in einer sämtliche Kosten umfassenden Gerichtsgebühr bestehen, in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) dem mit seinem (Rechtsmittel-)Antrag unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da dem Beschwerdegegner vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen

- 12 - Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht. 6. Der vorliegende Beschluss schliesst das Verfahren (als Ganzes) nicht ab. Somit handelt es sich (in der Terminologie des BGG) um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG in einer vermögensrechtlichen Zivilsache (vgl. BGer 5A_256/2007 vom 20.7.2007, Erw. 1; 5A_62/2007 vom 24.8.2007, Erw. 2; 5A_153/2007 vom 24.9.2007, Erw. 1.2; 5A_491/2007 vom 15.11.2007, Erw. 1.2), deren (Rechtsmittel-)Streitwert Fr. 218'000.-- (Summe der strittigen Unterhaltsbeiträge bis zur Mündigkeit des Beschwerdegegners) beträgt (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 BGG sowie BGE 133 III 648, Erw. 2.3; BGer 5A_85/2007 vom 17.4. 2007, Erw. 1.2; s.a. OG act. 29 S. 5 und ER act. 12 S. 11, Erw. III). Damit ist der Mindeststreitwert (von Fr. 30'000.--) für die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen erreicht (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Folglich (und weil der Rechtsweg gegen Zwischenentscheide dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel folgt; vgl. BGer 5A_85/2007 vom 17.4.2007, Erw. 1.2; 5A_491/2007 vom 15.11.2007, Erw. 1.2) steht gegen ihn grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht offen. Als Zwischenentscheid ist er allerdings nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen selbständig anfechtbar. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Ob und inwieweit daneben auch die Vorschrift von Art. 100 Abs. 6 BGG (betreffend Beginn der Frist zur selbständigen Anfechtung des obergerichtlichen Beschlusses vom 28. Januar 2008 beim Bundesgericht) zur Anwendung kommt, erscheint fraglich (vgl. BGE 134 III 92 ff.) und wäre gegebenenfalls ebenfalls vom Bundesgericht zu entscheiden.

- 13 - Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.--. 3. Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG (insbes. Art. 93 BGG) innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 218'000.--. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter der 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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