Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA080003/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 24. Juli 2008 in Sachen XY GmbH, (vormals ZZ GmbH), …, Beklagte, Appellatin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt … gegen Z., ..., Klägerin, Appellantin und Beschwerdegegnerin vertreten durch … betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2007 (LB070051/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Beklagte (Beschwerdeführerin) betrieb in A den Nachtclub Q. Im Juli 2004 nahm die Klägerin (Beschwerdegegnerin) in diesem Betrieb ihre Arbeit als Bardame auf. Mit vom 9. August 2004 datiertem Schreiben kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis "fristgerecht, während der Probezeit, unter Einhaltung der dreitägigen Kündigungsfrist per 12. August 2004" (BG act. 3/6). Mit Schreiben vom 18. August 2004 an die Beklagte erhob die Klägerin Einsprache gegen die Kündigung. Sie machte geltend, diese Kündigung sei missbräuchlich erfolgt, weil sie sich geweigert habe, sich im Geschäft der Beklagten zu prostituieren, und auch nicht bereit gewesen sei, mit dem Geschäftsführer H den Geschlechtsverkehr zu vollziehen (BG act. 3/7). Die Beklagte rechnete den Lohn der Klägerin für die Zeit vom 8. bis 31. Juli 2004 (BG act. 19/4) und vom 1. bis 16. August 2004 (BG act. 19/5) ab. Mit Eingabe vom 30. März 2005 erhob die Klägerin beim Bezirksgericht H Klage mit dem Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 28'373.85 zu bezahlen. Diese Summe setzte sich zusammen aus Fr. 15'000.-- (drei Monatslöhne à Fr. 4'600.-- zuzüglich Ferienentschädigung) als Entschädigung gemäss Art. 336 Abs. 2 OR und Art. 336a OR für die missbräuchliche Kündigung, Fr. 8'970.45 Lohn für die zweite Hälfte August 2004 und den September 2004 sowie Fr. 4'403.40 Überstundenentschädigung für Juli und August 2004 (BG act. 2). Nach Durchführung des Hauptverfahrens sowie eines Beweisverfahrens wies das Bezirksgericht die Klage mit Urteil vom 18. Dezember 2006 vollständig ab (BG act. 68 = OG act. 74). Dagegen erhob die Klägerin Berufung (BG act. 70). Mit Beschluss vom 3. Dezember 2007 hiess das Obergericht (II. Zivilkammer) die Berufung teilweise gut und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin Fr. 15'000.-nebst Zins (Entschädigung für die missbräuchliche Kündigung) sowie Fr. 333.05 brutto bzw. Fr. 283.05 netto nebst Zins für geleistete Überstunden zu bezahlen (OG act. 118 = KG act. 2).
- 3 - 2. Mit vorliegender Nichtigkeitsbeschwerde beantragt die Beklagte, es seien Dispositiv Ziffern 2a (Entschädigung für missbräuchliche Kündigung) sowie 4 und 5 (Kosten- und Entschädigungsregelung) des genannten Beschlusses vom 3. Dezember 2007 aufzuheben, und es sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Eventualiter sei die Klage abzuweisen (KG act. 1 S. 2). Die Klägerin beantragt, es sei die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (KG act. 14). Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (KG act. 8). Die Beklagte bestand ursprünglich unter der Firma "AA GmbH" mit Sitz in A. So ist sie auch im Rubrum des angefochtenen Beschlusses verzeichnet, und so erhob sie auch Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht. Die Beklagte wies mit Eingabe vom 8. Februar 2008 darauf hin, dass die Klägerin im zürcherischen Handelsregister nicht mehr verzeichnet sei (KG act. 9). Wie sich aus dem von der Klägerin eingereichten zürcherischen Handelsregisterauszug (KG act. 11) sowie aus der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt Nr. 2xx vom ... 2007 (KG act. 11) ergibt, änderte die Beklagte ihre Firma in "PS GmbH" und verlegte ihren Sitz nach S SG. Das Rubrum des Kassationsverfahrens wurde entsprechend geändert (siehe Präsidialverfügung vom 11. Februar 2008, KG act. 12). II. 1. a) In der Zeugeneinvernahme vor Bezirksgericht wurde K, einer der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, gefragt, ob es richtig sei, dass seinerzeit die gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgesprochene Kündigung seitens der Beschwerdeführerin bzw. ihres anderen Geschäftsführers H damit begründet worden sei, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Betrieb eine "Schlampe" als Barfrau brauche. K antwortete: "Es war irgendwann einmal so etwas. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass ich gesagt habe Schlampe, sonst würde ich ja alle Bardamen bei uns als Schlampen bezeichnen." (BG act. 52 S. 4 f.). Das Obergericht hält dafür, diese Ausführungen müssten immerhin so verstanden werden, dass K an das Wort "Schlampe" zumindest gedacht und damit seine eigenen Äu-
- 4 sserungen dem Vorhalt entsprechend verstanden habe und sie mithin auch von Dritten so hätten verstanden werden können. Bestätigt werde diese Schlussfolgerung, wenn man ergänzend in die Beweiswürdigung auch die Aussagen des an und für sich nicht unbefangenen Zeugen V.K. (Vertreter und Ex-Ehemann der Beschwerdegegnerin) mit einbeziehe. Klipp und klar habe dieser bestätigt, dass K ihm gegenüber am 16. August 2004 mündlich bestätigt habe, dass der Beschwerdegegnerin deshalb gekündigt worden sei, weil man im Betrieb eine "Schlampe" als Bardame brauche (BG act. 57 S. 1 f.), d.h. eine Bardame, die sich prostituiere. Stehe auf Grund des Beweisverfahrens fest, dass der eigentliche Grund für die Kündigung jener war, dass die Beschwerdegegnerin keine "Schlampe" gewesen sei, d.h. sich nicht im Rahmen ihrer Arbeit habe prostituieren wollen, erweise sich die Kündigung als krass missbräuchlich (KG act. 2 S. 18 f., Erw. 5.3.5 und 5.3.6) Die Beschwerdeführerin bringt vor, für das Obergericht sei eine Schlampe gleichbedeutend mit einer Prostituierten, und es komme deshalb zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegnerin gekündigt, weil diese sich nicht prostituieren lassen habe. Dieser Schluss sei willkürlich. K habe mit keinem Wort ausgesagt, dass sich die Beschwerdegegnerin habe prostituieren müssen bzw. es sei ihr wegen einer entsprechenden Weigerung gekündigt worden. Es sei willkürlich, wenn dieser Äusserung ein Sinn unterstellt werde, der ihr objektiv nicht zukomme. Die Aussage vom K sei aus dem Zusammenhang gerissen. Entgegen der Ansicht des Obergerichts habe K nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass von der Beschwerdegegnerin verlangt worden sei, sie müsse sich prostituieren. Dies habe er denn auch unmissverständlich ausgeführt. Auf den Vorhalt in der Zeugeneinvernahme, es stehe der Vorwurf im Raum, dass die Beschwerdegegnerin die Kündigung erhalten habe, weil sie sich geweigert habe, mit dem Geschäftsführer (H) oder anderen Gästen Sex zu haben, habe K geantwortet: "Da kann ich nur lachen. Ich kenne Herrn H ganz genau. Das trifft sicher nicht zu. Sie bekam die Kündigung aus anderen Gründen." (BG act. 52 S. 3). K stelle somit ausdrücklich in Abrede, dass sich die Beschwerdegegnerin habe prostituieren müssen und dass ihr wegen einer entsprechenden Weigerung gekündigt worden sei. Auch H habe anlässlich der Zeugenaussage ausdrücklich in Abrede gestellt, dass die Beschwerdegegnerin die Kündigung bekommen habe, weil sie mit ihm
- 5 oder den Gästen keinen Sex haben wollte (BG act. 54 S. 1). Er habe sich wie K dahingehend geäussert, dass er mit der Leistung der Beschwerdegegnerin als Barmaid nicht zufrieden gewesen sei. Diese habe keinen Wert auf ein attraktives Äusseres gelegt und sich auch nicht um die Gäste gekümmert (BG act. 54 S. 2). Auch die Beschwerdegegnerin habe in der Befragung nie ausgesagt, dass von ihr Prostitution verlangt worden sei. Sie habe lediglich geltend gemacht, Marcel Huber habe bemängelt, dass sie zu anständig angezogen gewesen sei und nichts trinke (BG Prot. S. 23 - 28). Mit dem Ausdruck "Schlampe" - sollte dieser überhaupt verwendet worden sein, was bestritten sei - sei nicht eine Prostituierte gemeint, sondern der Beschwerdegegnerin zu verstehen gegeben worden, dass sie zu prüde, verklemmt, gehemmt, unsicher und zu wenig kommunikativ für die Tätigkeit als Barfrau gewesen sei. Der Begriff "Schlampe" werde in der Umgangssprache nicht unbedingt mit einer Prostituierten gleichgesetzt (vgl. z.B. Milena Moser, Schlampenyoga, Heyne Verlag 2007). Der Beschwerdegegnerin sei nicht gekündigt worden, weil sie sich nicht habe prostituieren wollen, sondern weil sie als Bardame nicht geeignet gewesen sei (KG act. 1 S. 4 - 7 Ziffer 1 a - c). b) V.K. schilderte in seiner Einvernahme als Zeuge, H habe ihm am Telefon gesagt, "dass er hinter der Bar eine Schlampe, die mit jedem ins Bett steige, brauche" (BG act. 57 S. 2). In dieser Aussage wird der Begriff der Schlampe mit derjenigen der Prostituierten gleichgesetzt. Daraus ist jedoch nicht ohne weiteres zu schliessen, auch K, auf dessen Aussage sich das Obergericht stützt, verstehe unter einer Schlampe eine Prostituierte. Duden - Deutsches Universalwörterbuch (6. Auflage 2007) umschreibt eine Schlampe in zwei Bedeutungen: erstens als unordentliche, in ihrem Äusseren nachlässige und ungepflegte weibliche Person, und zweitens als Frau, deren Lebensführung als unmoralisch angesehen werde. Die Verwendung des Begriffs im vorliegenden Fall erfolgt offensichtlich in der zweiten Bedeutung. Eine unmoralische Lebensführung bedeutet nicht zwingend Prostitution. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit dem Ausdruck "Schlampe", sofern er verwendet worden sei, sei der Beschwerdegegnerin zu verstehen gegeben worden, sie sei zu prüde, verklemmt, gehemmt, unsicher und zu wenig kommunikativ für die Tätigkeit einer Barfrau im Nachtlokal Q, ist nicht abwegig. Jedenfalls ist die Annahme des Obergerichts, aus der Aussage von K,
- 6 es sei irgendwann einmal so etwas gewesen mit dem Ausdruck Schlampe, sei auf ein Zugeständnis zu schliessen, von der Beschwerdegegnerin sei gefordert worden, sich zu prostituieren, und ihr sei wegen einer entsprechenden Weigerung gekündigt worden, nicht nachvollziehbar und damit willkürlich im Sinn von § 281 Ziffer 2 ZPO. Dies führt zur Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde. 2. a) Wer gestützt auf Art. 336 und 336a OR eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben (Art. 336b Abs. 1 OR). Das Obergericht stellt fest, dass die entsprechende Einsprache im vorliegenden Fall spätestens am Donnerstag, 19. August 2004, der Beschwerdeführerin hätte zugegangen sein müssen (KG act. 2 S. 11 Erw. 5.2). Die entsprechende eingeschriebene Postaufgabe durch die Beschwerdegegnerin erfolgte am 18. August 2004, 17.22 Uhr, auf der Poststelle E (OG act. 98). Das von der Beschwerdeführerin dem Obergericht eingereichte Originalschreiben trägt den Eingangsstempel vom 20. August 2004 (OG act. 100). Das Obergericht holte in der Folge einen Bericht der Schweizerischen Post ein. Diese hielt mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 fest, Aufzeichnungen zur seinerzeitigen Sendungszustellung seien nicht mehr vorhanden, da die Archivierungsfrist von drei Jahren inzwischen abgelaufen sei. Nach dem üblichen Lauf der Dinge sei der eingeschrieben verschickte Brief am Folgetag, das heisse konkret am Donnerstag, 19. August 2004 zugestellt worden. Habe er der Empfängerin nicht persönlich ausgehändigt werden können, sei eine Abholungseinladung hinterlegt worden, mit der die Sendung innerhalb einer Frist von sieben Tagen bei der Post habe abgeholt werden können. Die Sendung sei "voraussichtlich" am 19. August 2004 ab 13.45 Uhr in der Poststelle W zur Abholung bereit gelegen, doch bestünden aufgrund des Ablaufs der Archivierungsfrist auch hierzu keine Unterlagen mehr (OG act. 109). Das Obergericht hält fest, wegen des Ablaufs der postalischen Archivierungsfrist lasse sich der strikte Nachweis für den Zeitpunkt der Zustellung bzw. für den Zeitpunkt, ab welchem die Sendung auf der Post in W für die Beschwerdeführerin zur Abholung bereit gelegen sei, nicht mehr erbringen. Erbringen liesse sich der Nachweis allerdings durch den Briefumschlag, in dem das Schreiben der Be-
- 7 schwerdeführerin zugegangen sei. Dort müsste zum Beispiel die Abholfrist vermerkt sein. Ein umsichtiges Verhalten in dem Sinn, dass die Umschläge der eingeschriebenen Briefsendungen aufbewahrt würden, wäre bei Verhältnissen, die sich, wie hier, deutlich als streitig abzeichnen, angemessen gewesen, seien doch mit dem Brief der Beschwerdegegnerin vom 18. August 2004 massive Vorwürfe erhoben worden und sei der Beschwerdeführerin durch diesen Brief unmissverständlich klar gemacht worden, dass man unmittelbar vor einer prozessualen Auseinandersetzung stehen könnte. Den Briefumschlag habe die Beschwerdeführerin deshalb nicht vorlegen können, weil sie ihn entweder nicht habe vorlegen wollen oder weil sie sich in diesem Zusammenhang nicht so sorgfältig verhalten habe, wie man das bei einer Handelsgesellschaft voraussetzen müsse. Es sei daher der Beschwerdeführerin im Sinn von § 148 ZPO anzulasten, dass sie den Briefumschlag verloren habe und daher dem Gericht nicht mehr vorlegen könne. Auszugehen sei daher davon, dass sich bei Vorlage des Briefumschlags ergeben hätte, dass die Postsendung der Beschwerdeführerin am 19. August 2004 zugegangen sei bzw. von diesem Tag an auf der zuständigen Poststelle für sie zur Abholung bereit gelegen sei. Zum gleichen Ergebnis gelange man, wenn man die schriftliche Auskunft der Schweizerischen Post würdige. Richtig sei zwar, dass wegen des Ablaufs der postalischen Archivierungsfristen der strikte Nachweis nicht erbracht werden könne. Allerdings seien die normalen Abläufe bei der Post bekannt. Es könne daher ohne weiteres auch für den vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass die von der Beschwerdegegnerin zuhanden der Beschwerdeführerin der Post übergebene Briefsendung mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit so behandelt worden sei, wie das damals üblich gewesen sei: Demgemäss sei die Postsendung entweder am 19. August 2004 der Beschwerdeführerin zugestellt worden oder aber die Sendung sei ab 19. August 2004, 13.45 Uhr, nach Hinterlegung einer Abholungseinladung auf der Poststelle W für die Beschwerdeführerin zur Abholung bereit gelegen (KG act. 2 S. 13 ff., Erw. 5.2.5). b) Die Beschwerdeführerin hält dafür, dass sie keine Aufbewahrungspflicht für den Briefumschlag treffe. Es sei gerade der Sinn einer eingeschriebenen Zustellung, dass der Absender den Eingang einer Postsendung ohne Mitwirkung des
- 8 - Empfängers nachweisen könne. Weil die Beschwerdeführerin keine Aufbewahrungspflicht gehabt habe, könne nicht von einer Verweigerung der Mitwirkung bei der Beweiserhebung gesprochen werden (KG act. 1 S. 8 Ziffer 2a). Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Macht die Beschwerdegegnerin geltend, sie habe rechtzeitig gegen die aus ihrer Sicht missbräuchliche Kündigung Einsprache erhoben, so hat sie somit die Rechtzeitigkeit nachzuweisen. Welche Anforderungen an diesen Beweis zu stellen sind, ist eine Frage der Anwendung von Bundesrecht. Die Verletzung von Bundesrecht kann mit Beschwerde beim Bundesgericht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), soweit die übrigen Voraussetzungen für eine solche Beschwerde gegeben sind. Soweit Beschwerde ans Bundesgericht geführt werden kann, ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig (§ 285 ZPO). Der Streitwert im vorliegenden Verfahren beträgt Fr. 15'000.-- und erreicht somit, da es sich um eine Streitigkeit aus Arbeitsrecht handelt, die Streitwertgrenze für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Zwar wird die Beschwerdeführerin gegen den gegenwärtig angefochtenen Beschluss keine Beschwerde erheben können, da dieser infolge Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde aufzuheben ist. Doch wird die Beschwerdeführerin, sollte das Obergericht bei seinem bisherigen Standpunkt bleiben, in einer allfälligen gegen den neuen Entscheid geführten Beschwerde beim Bundesgericht die Verletzung von Bundesrecht rügen können. Somit ist im Hinblick auf die Anforderungen an den Beweis gemäss Art. 8 ZGB die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen. Eine Partei hat die in ihrem Gewahrsam befindliche Urkunden auf gerichtliche Aufforderung einzureichen (§ 183 Abs. 1 ZPO). Dies betrifft auch Urkunden, die geeignet sein können, Beweis für Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei zu erbringen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Obergericht die Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 6. September 2007 verpflichtete, das Original der Einsprache der Beschwerdegegnerin und den Briefumschlag, mit dem der Beschwerdegegnerin die Einsprache zugestellt worden war, einzureichen (OG
- 9 act. 95 Dispositiv Ziffer 2). Auch die Säumnisandrohung, wonach das Verhalten der Beschwerdeführerin gemäss § 148 ZPO nach freier Überzeugung gewürdigt würde, sollte diese der Auflage nicht nachkommen oder keine plausible Erklärung für den Verbleib der erwähnten Unterlagen abzugeben vermögen (a.a.O.), war korrekt. Der Nachweis, wann eine bestimmte Postsendung einem Empfänger zugestellt worden oder bei der zuständigen Poststelle für diese bereit gelegen sei, kann vom Absender einer eingeschriebenen Sendung innert der dreijährigen postalischen Archivierungsfrist leicht durch einen Nachforschungsauftrag erbracht werden. Der Empfänger muss nicht damit rechnen, dass der Absender diese postalische Frist versäumt, und muss nicht für diesen Fall Vorkehren treffen. Auch wenn es sich vorliegend bei der einsprechenden Partei um eine natürliche Person und bei der empfangenden Partei um eine Handelsgesellschaft handelt, ändert dies nichts daran, dass die empfangende Partei nicht verpflichtet ist, auf Vorrat entsprechende Beweismittel - hier eben den Briefumschlag - aufzubewahren, um gegebenenfalls an einer Beweiserhebung zugunsten der Gegenpartei mitwirken zu können. Das Obergericht geht somit fehl und setzt den Nichtigkeitsgrund der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes (§ 281 Ziffer 1 ZPO), wenn es der Beschwerdeführerin im Sinne von § 148 ZPO als Verweigerung der Mitwirkung bei der Beweiserhebung anlastet, dass diese den fraglichen Briefumschlag nicht aufbewahrt hat und folglich dem Gericht nicht vorlegen kann. Dies führt zur Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde. Es mag zutreffen, dass nach dem gewöhnlichen postalischen Ablauf die fragliche Postsendung am Tag nach der Aufgabe, also am 19. August 2004, entweder der Beschwerdeführerin zugestellt worden oder auf der zuständigen Poststelle zur Abholung bereit gelegen ist. Doch sind "Irrläufer" bei der Post, auch wenn diese eine kleine Minderheit des gesamten Briefverkehrs betreffen, alltäglich. Aus dem gewöhnlichen postalischen Ablauf kann nicht geschlossen werden, die fragliche Sendung sei tatsächlich vor dem 20. August 2004 (Eingangsstempel) in den Verfügungsbereich der Beschwerdeführerin gelangt. Ob sich die Beschwerdegegnerin auf eine Vermutung entsprechend dem gewöhnlichen postalischen Lauf stüt-
- 10 zen kann, also ob es für die Rechtzeitigkeit der Einsprache im Sinne von Art. 336b Abs. 1 OR ausreicht, wenn diese so frühzeitig der Post übergeben wird, dass sie nach dem gewöhnlichen postalischen Lauf die Beschwerdeführerin rechtzeitig hätte erreichen sollen, ist eine Frage der Anwendung von Bundesrecht und nicht im kantonalen Kassationsverfahren zu prüfen. 3. Der angefochtene Beschluss ist demnach mit Ausnahme der nicht angefochtenen Ziffern 1 und 2b des Dispositivs aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. III. Der Streitwert im Kassationsverfahren beträgt Fr. 15'000.--. Da es sich um ein arbeitsrechtliches Verfahren handelt, sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 343 Abs. 3 OR). Jedoch hat die Beschwerdegegnerin, da sie im Kassationsverfahren unterliegt, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen (§ 68 Abs. 2 ZPO). Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Das Gericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird mit den nachfolgend unter Ziffer 2 genannten Ausnahmen der Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2007 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- 11 - 2. Von der Aufhebung gemäss Dispositiv Ziffer 1 ausgenommen sind die Dispositiv Ziffern 1 und 2b des Beschlusses der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2007. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens fallen ausser Ansatz. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- zu entrichten. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 15'000.--. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht H, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: