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Zürich Kassationsgericht 24.07.2008 AA070143

24 luglio 2008·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·4,122 parole·~21 min·1

Riassunto

Erledigung des Beschwerdeverfahrens,Recht auf Beweis, Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070143/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie die juristische Sekretärin Alexandra Meyer-Känel Zirkulationsbeschluss vom 24. Juli 2008 in Sachen X, Dr. med., … Beklagter, Appellant und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt … gegen Y, Dr. med., … Kläger, Appellat und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt … betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Rückweisungsbeschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Juli 2007 (LB060107/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Beide Prozessparteien sind Ärzte für Allgemeine Medizin. Der Beschwerdeführer betrieb in Zürich eine "…" genannte Praxis. Am 27. November 1999 unterzeichneten die Parteien einen Zusammenarbeitsvertrag (BG act. 3/3). Die ihrerseits am 1. Februar 2000 aufgenommene gemeinsame Tätigkeit funktionierte zunächst gut. Am 2. September 2000 erkrankte der Beschwerdeführer, musste in der Folge während einiger Wochen hospitalisiert werden und fiel in den Monaten September und Oktober 2000 in seiner Praxis im Wesentlichen aus. Anlässlich einer Krisensitzung vom 4. September 2000, an der neben dem Beschwerdegegner und dessen Treuhänder auch ein Interessenvertreter und der Treuhänder des Beschwerdeführers sowie eine damalige kaufmännische Angestellte des "…" teilnahmen, wurde der Beschwerdegegner gemäss Protokoll "von den Anwesenden zum Geschäftsführer ad interim ernannt" (BG act. 18/66). Nach der Wiederaufnahme der Arbeit durch den Beschwerdeführer (ca. Ende Oktober 2000) verschlechterten sich die Beziehungen zwischen den beiden Partnern, was zu weiteren Sitzungen zwischen den Parteien (sowie weiteren Teilnehmern) führte. Anlässlich eines Treffens der Parteien vom 11. Januar 2001 wurde der Zusammenarbeitsvertrag zwischen den Parteien seitens des Beschwerdeführers mündlich fristlos gekündigt. Diese Kündigung liess der Beschwerdeführer am 15. Januar 2001 mit Brief seines Anwalts an die Anwältin des Beschwerdegegners bestätigen (BG act. 3/5). Der Beschwerdegegner hielt in den Tagen darauf im "…" weiterhin seine Sprechstunden ab, ab dem 15. Januar 2001 und insbesondere am 29. Januar 2001 begann der Beschwerdeführer seinerseits jedoch dessen Arbeitshilfen wegzuschaffen (Unterbrechung des beschwerdegegnerischen Zugangs zum Computer, Demontage des beschwerdegegnerischen Telefons, Abtransport des beschwerde-

- 3 gegnerischen Personal Computers). Mit Schreiben vom 30. Januar 2001 seines Anwaltes an die Adresse des Gegenanwalts hielt der Beschwerdegegner fest, dass diese "Vorkommnisse resp. Eskalationen" zu für ihn nicht mehr zumutbaren Verhältnissen geführt hätten, weshalb er "seinerseits den Praxisvertrag vom 27. November 1999 aus wichtigen Gründen als fristlos gekündigt" erklärte (BG act. 3/7). Unterm 7. März 2001 versandte der Beschwerdeführer ein Rundschreiben an seine Patienten, in welchem er - unter Aufführung diverser Vorwürfe an die Adresse des Beschwerdegegners (dringender Verdacht massiver Überarztung, fehlende Einsicht, fehlendes Verantwortungsbewusstsein etc.) - festhielt, dass er sich per Ende Januar 2001 vom Beschwerdegegner habe trennen müssen (BG act. 3/8). Im Zusammenhang mit diesem Rundschreiben wurde der Beschwerdeführer vom Ehrenrat der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich mit einer Vereinsstrafe belegt, was diesen zum Austritt aus der Ärztegesellschaft bewog (BG act. 3/13; Prot. II S. 5 f.). Die Parteien machten in der Folge mehrere Verfahren anhängig (Ehrverletzungsprozess vor dem Bezirksgericht Zürich, gegenseitige Anzeigeerstattung wegen Betrugs). 2. Am 12. April 2002 klagte der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Zürich gegen den Beschwerdeführer auf Bezahlung von Fr. 177'806.05 (zuzüglich Verzugszins; BG act. 2 S. 2). Mit Urteil vom 24. August 2006 hiess die 2. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich die Klage im Umfang von Fr. 142'672.80 (zuzüglich Zins) gut und wies sie im Übrigen ab (OG act. 184 S. 41 f. Dispositiv-Ziffer 1). Gegen dieses Urteil erklärte der Beschwerdeführer kantonale Berufung. Die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich nahm mit (Rückweisungs-)Beschluss vom 18. Juli 2007 zunächst davon Vormerk, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. August 2006 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als mit ihm die Klage abgewiesen wurde (KG act. 2 S. 40 Dispositiv-Ziffer 1). Im Weiteren (soweit das bezirksgerichtliche Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist) hob die Vorinstanz das bezirksgerichtliche Urteil auf und wies die

- 4 - Sache zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Erstinstanz zurück (Dispositiv-Ziffer 2). 3. Gegen diesen obergerichtlichen (Rückweisungs-)Beschluss richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer folgende Anträge stellt: "1. Der angefochtene Entscheid sei betreffend Ziffer 2 aufzuheben; das Dispositiv sei dahingehend zu ändern, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Beweisabnahme betr. Tatsachen, die auf wichtige Gründe zur Vertragsauflösung schliessen lassen können, insbesondere Expertise) zurückzuweisen sei; Nichtigkeitsgrund: § 281 Ziffer 1 (rechtliches Gehör). Ziffer 2 wäre dann etwa so zu formulieren: Das Urteil des Obergerichts wird aufgehoben: Der Beschwerdeführer ist zum Beweis für die von ihm behaupteten Tatsachen nicht nur betreffend die Tatsachenfragen der Höhe des Schadenersatzes, sondern auch zu den Tatsachenfragen für das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Vertragsauflösung im Sinne der Erwägungen und im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs zuzulassen. 2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen" (KG act. 1 S. 1 f.). Der Beschwerde wurde mit Präsidialverfügung vom 24. September 2007 - antragsgemäss - aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 7 Dispositiv-Ziffer 5). Die dem Beschwerdeführer gleichzeitig auferlegte Prozesskaution von Fr. 10'000.-- ging innert (erstreckter) Frist ein (KG act. 7, 11 und 13). Der Beschwerdegegner stellte mit (rechtzeitig erfolgter) Eingabe vom 23. Oktober 2007 Antrag auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers zuzüglich MWSt (KG act. 14 S. 2). Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 9).

- 5 - II. 1. An erster Stelle ist der beschwerdegegnerische Antrag auf Nichteintreten auf die Beschwerde zu behandeln (KG act. 14 S. 2): Der Beschwerdegegner begründet diesen Antrag mit einer (angeblichen) Widersprüchlichkeit des "völlig unklar formulierten" beschwerdeführerischen Antrages. Im ersten Teil - so der Beschwerdegegner - beantrage der Beschwerdeführer die Aufhebung von Dispositiv Ziffer 2 des obergerichtlichen Beschlusses und die Rückweisung an die Vorinstanz. Gleichzeitig werde im zweiten Teil offenbar "etwa" ein reformatorischer Entscheid des Kassationsgerichts beantragt. Es sei unklar, was der Beschwerdeführer wirklich beantragen wolle. Jedenfalls genüge das gestellte Rechtsbegehren der Anforderung nicht, wonach es zu Beginn des Prozesses grundsätzlich so zu formulieren sei, dass es bei gänzlicher Gutheissung der Klage ohne Ergänzung und Verdeutlichung zum Ausspruch des Gerichts (Dispositiv des Urteils) erhoben werden könne (KG act. 14 S. 2 f.). Entgegen dem beschwerdegegnerischen Vorbringen geht aus dem Antrag des Beschwerdeführers (mindestens hinreichend klar) hervor - und allein dies ist entscheidend -, dass dieser damit die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen obergerichtlichen (Rückweisungs-)Beschlusses vom 18. Juli 2007 bezweckt. Was der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Stellung von Rechtsbegehren zu Beginn des Prozesses vorbringt, findet im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Ob die Kassationsinstanz (bei spruchreifer Sache) selbst einen neuen Entscheid in der Sache fällt (§ 291 ZPO), hängt sodann (unabhängig von den diesbezüglich gestellten Parteianträgen) allein von deren Ermessen ab. Der Antrag des Beschwerdegegners auf Nichteintreten auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers zufolge unklar formuliertem Rechtsbegehren ist nach dem Gesagten unbegründet, und es ist ihm daher nicht nachzukommen. 2. Der Beschwerdeführer seinerseits moniert sodann, die Vorinstanz habe ihren (Rückweisungs-)Beschluss zu Unrecht als Zwischenentscheid bezeichnet (KG act. 1 S. 2 f.):

- 6 a) Nachdem der Beschwerdeführer explizit ausführt, Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Beschlusses (Vormerknahme der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils im Umfang der Klageabweisung) sei nicht angefochten (KG act. 1 S. 2 Begründung Ziffer 1), ist diese somit nicht Gegenstand der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde, und es erübrigen sich diesbezügliche Erwägungen. b) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, auch Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides (Rückweisung) sei teilweise - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - ein Endentscheid. Nachdem die Vorinstanz - so der Beschwerdeführer - erwäge, dass nach dem Gesagten feststehe, dass der Beschwerdeführer den Zusammenarbeitsvertrag der Parteien zu Unrecht fristlos aufgelöst habe, handle es sich beim angefochtenen Entscheid hinsichtlich der Frage, ob ein wichtiger Grund für die fristlose Auflösung des Vertrages bestanden habe, um einen Endentscheid respektive um einen Teilendentscheid, welcher mit zivilrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht anzufechten sei (KG act. 1 S. 2 f. Begründung Ziffer 2-4). Der Beschwerdegegner seinerseits ist der Auffassung, die Vorinstanz habe ihren (Rückweisungs-)Beschluss zu Recht als Zwischenentscheid bezeichnet (KG act. 14 S. 3 Ziffer III.2). Nachdem der Beschwerdeführer auf S. 10 f. (Ziffer IV.) der Beschwerde ausführt, die von ihm aufgeworfene Frage nach der Natur des angefochtenen Entscheides (vgl. oben) könne an sich im Kassationsverfahren offen bleiben, ist davon auszugehen, dass er mit seinem diesbezüglichen Vorbringen keinen Nichtigkeitsgrund geltend machen will. Auf das obgenannte Vorbringen ist daher bereits aus diesem Grunde nicht weiter einzutreten. Im Übrigen wäre es Sache des Bundesgerichts zu entscheiden, ob es auf eine allfällig erhobene zivilrechtliche Beschwerde gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 18. Juli 2007 eintritt oder nicht. 3. Das weitere beschwerdeführerische Vorbringen in der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 3-10) steht ausschliesslich im Zusammenhang mit der Frage, ob die fristlose Kündigung des Vertrages der Parteien durch den Beschwerdeführer gerechtfertigt war respektive ob dafür ein wichtiger Grund bestanden habe.

- 7 - 3.1. Der Beschwerdeführer moniert, er habe zu dieser Frage umfassende, geeignete Beweismittel, insbesondere Expertisen, offeriert. Bereits die Erstinstanz habe diese weitestgehend ignoriert. Die Vorinstanz rüge dies zu Unrecht nicht (sie habe die erstinstanzliche Nichtabnahme der offerierten Beweismittel nur im Zusammenhang mit der Frage der Schadenshöhe als unzulässig bezeichnet). Damit habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 56 ZPO) verletzt und gegen einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziffer 1 ZPO verstossen (KG act. 1 S. 3 ff., insb. S. 3 und 10). 3.2. a) Der Beschwerdeführer ist zunächst auf die Natur des kantonalen Beschwerdeverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar, woraus folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziffer 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.).

- 8 b) Wie oben ausgeführt, hat, wer das Nichtabnehmen angerufener Beweismittel rügt, zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat. Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde kaum zu genügen. In der Regel reicht hinsichtlich der Behauptungen ein genereller Verweis auf eingereichte Rechtsschriften (vgl. etwa KG act. 1 S. 4) nicht. In casu ist indessen insoweit von etwas speziellen Umständen auszugehen, als es sich bei den Behauptungen des Beschwerdeführers um ca. 400 Krankengeschichten von Patienten zu handeln scheint (vgl. KG act. 1 S. 10 oben). Immerhin geht aus der Beschwerdeschrift hervor, dass sich die fraglichen Behauptungen (hinsichtlich welcher der Beschwerdeführer die Nichtabnahme offerierter Beweise rügt) auf die Vorwürfe der Überarztung und der Fakturierung nicht erbrachter Leistungen beziehen (KG act. 1 etwa S. 4). Ebenfalls geht aus der Beschwerde hervor, dass der Beschwerdeführer insbesondere das Nichteinholen eines Gutachtens respektive das Unterlassen des Beizugs Sachverständiger rügt (KG act. 1 S. 3). In der Beschwerde wird zwar (entgegen den grundsätzlichen Anforderungen an die Substantiierung einer entsprechenden Rüge) nicht aufgezeigt, wo (Aktenstelle) sich der Beschwerdeführer auf die (angeblich) genannten Beweismittel berufen hat. Da in casu (wie nachfolgend erwogen) für die Vorinstanz gar nicht von Belang war, ob und was der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Behauptungen (in Bezug auf die Vorwürfe an die Adresse des Beschwerdegegners) für Beweismittel offerierte, rechtfertigt sich in casu auf die vorgebrachte Rüge in nachfolgendem Umfang einzutreten. 3.3. a) Art. 8 ZGB regelt für das Bundeszivilrecht einerseits die Beweislastverteilung und gibt anderseits der beweisbelasteten Partei einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden. Art. 8 ZGB ist daher insbesondere verletzt, wenn der kantonale Richter über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt, obgleich er die diesbezüglichen Sachvorbringen weder als erstellt noch als widerlegt erachtet (BSK-ZGB I/Schmid, 3. A., Basel 2006, Art. 8 N 6 ff.). Auf kantonalrechtlicher Ebene wird nach § 133 ZPO (unter anderem) Beweis erhoben über erhebliche streitige Tatsachen. Das damit angesprochene Recht auf Beweisführung stellt einen Ausfluss des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) dar (Frank/Sträuli/

- 9 - Messmer, a.a.O., N 3 zu § 56 ZPO). Es gibt der beweisbelasteten Partei ebenfalls einen Anspruch auf Abnahme (form- und fristgerecht) anerbotener Beweise zu rechtlich erheblichen, strittigen Behauptungen. Was das Verhältnis von Art. 8 ZGB zu § 133 ZPO betrifft, ist festzuhalten, dass Art. 8 ZGB immer dann verletzt ist (und in diesem Kontext nur dann), wenn der kantonale Richter über eine für seinen Entscheid massgebliche und bestrittene Parteibehauptung überhaupt keinen Beweis führen lässt, während die Abnahme einzelner (aber nicht aller angerufenen) Beweismittel, d.h. die blosse Verkürzung der prozessualen Rechte, nicht unter Art. 8 ZGB fällt, sondern kantonales Recht bzw. Verfassungsrecht (Art. 29 Abs. 2 BV) betrifft (BSK-ZGB I/Schmid, a.a.O., Art. 8 N 12). Soweit sich die Bestimmung von § 133 ZPO mit dem Gehalt von Art. 8 ZGB deckt, kommt ihr keine selbständige Bedeutung zu; die Verletzung des Beweisführungsanspruchs ist in diesem Fall als Verletzung von Art. 8 ZGB mit dem bundesrechtlichen Rechtsmittel vor Bundesgericht zu rügen und auf die Rüge der Verletzung von § 133 ZPO ist insoweit gemäss ständiger Rechtsprechung im kantonalen Beschwerdeverfahren mit Blick auf § 285 ZPO nicht einzutreten (ZR 95 Nr. 73 Erw. b; Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 1 vor §§ 133 ff. ZPO; zum Ganzen: Lieber, Die neuere kassationsgerichtliche Rechtsprechung zum Beweisrecht im Zivilverfahren, in: Festschrift 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, S. 221 ff., 224 m.H.). b) Der sowohl aus Art. 8 ZGB als auch aus § 133 ZPO fliessende Anspruch auf Beweisführung gilt in Bezug auf rechtserhebliche (und streitige) Tatsachen (BSK- ZGB I/Schmid, a.a.O., Art. 8 N 6; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 133 ZPO). Hinsichtlich rechtsunerheblicher Tatsachen besteht indessen kein Anspruch auf Beweisführung. Ob eine Tatsache rechtlich erheblich ist, ist eine Rechtsfrage. Sie kann in Fällen, in welchen - wie vorliegend - materielle Ansprüche aus Bundesprivatrecht zu prüfen sind, grundsätzlich (zur Streitwertgrenze in vermögensrechtlichen Angelegenheiten vgl. Art. 74 BGG) dem Bundesgericht im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen unterbreitet werden (Art. 72 ff. BGG). 3.4. Mit der Erstinstanz ging die Vorinstanz (entgegen dem Wortlaut des Vertrages [BG act. 3/3 lit. B Ziffer 1] und den beschwerdeführerischen Vorbringen in der

- 10 - Berufung [KG act. 2 S. 12]) vom Vorliegen einer einfachen Gesellschaft im Sinne der Art. 530 ff. OR aus. Im Zusammenhang mit der Frage nach den Möglichkeiten zur Kündigung des Vertrages respektive zur Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses verwies die Vorinstanz u.a. auf Ziffer 5.2 des Vertrages der Parteien, wo einerseits eine ordentliche Kündigung (mit einer Frist von sechs Monaten "auf das Ende eines Kalenderjahres") und anderseits eine ausserordentliche Kündigung "aus wichtigen Gründen" vorgesehen sei. Als "Regelbeispiele" würden dort der Entzug der Praxisbewilligung oder "schwerwiegende Verstösse gegen die ethischen medizinischen Grundsätze" erwähnt (KG act. 2 S. 12 ff. Ziffer 4). Hinsichtlich der Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes für die fristlose Vertragskündigung erwog die Vorinstanz, dass diese im Sinne von Art. 4 ZGB auch im Falle der Parteien "nach Recht und Billigkeit" zu treffen sei. Wichtige Gründe - so die Vorinstanz - lägen vor, wenn die wesentlichen Voraussetzungen persönlicher und sachlicher Natur, unter denen der Gesellschaftsvertrag eingegangen wurde, nicht mehr vorhanden seien, so dass die Erreichung des Gesellschaftszweckes in der bei der Eingehung der Gesellschaft beabsichtigten Art nicht mehr möglich, wesentlich erschwert oder gefährdet werde, so dass dem andern Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft nicht mehr zugemutet werden könne. Zu berücksichtigen seien dabei - so die Vorinstanz weiter - alle wesentlichen Besonderheiten des konkreten Falles. Der von den Parteien abgeschlossene Vertrag sei namentlich für den Beschwerdegegner so existentiell wie ein Arbeitsvertrag gewesen. Werde in derartigen Verhältnissen wegen des Verhaltens des andern Vertragsteils der Vertrag fristlos aufgelöst, so müsse bei einem Verhalten, das eine weitere Zusammenarbeit nicht schlechthin ausschliesse (wie z.B. bei schweren Verbrechen), eine klare Abmahnung ergangen sein, damit bei weiterem Fehlverhalten der Vertrag fristlos aufgelöst werden könne (KG act. 2 S. 13f. Ziffer 4.2). Im Folgenden ist dem angefochtenen Entscheid eine Auflistung beschwerdeführerischer Vorwürfe an die Adresse des Beschwerdegegners zu entnehmen, die ersterer im gerichtlichen Verfahren zwecks Begründung eines Anspruchs auf fristlose Kündigung vorgebracht habe (KG act. 2 S. 15 f. Ziffer 4.3.1/2). Nachfolgend

- 11 setzte sich die Vorinstanz mit diesen Vorbringen auseinander, prüfte im Weiteren die Frage des Vorliegens einer erfolglosen Abmahnung und kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer den Vertrag vom 27. November 1999 zu Unrecht fristlos aufgelöst habe (KG act. 2 S. 16 ff.). 3.5. a) Der Entscheid der Vorinstanz gründet auf deren (Rechts-)Auffassung, dass das dem Beschwerdegegner seitens des Beschwerdeführers vorgeworfene Verhalten die fristlose Kündigung unter den gegebenen Umständen nicht zu rechtfertigen vermöge (KG act. 2 S. 16 ff.), womit sich für die Vorinstanz ein diesbezügliches Beweisverfahren erübrigte. Als solchen Umstand hielt die Vorinstanz etwa fest, dass nach dem Gesellschaftsvertrag "jeder Vertragspartner … den Patientenvertrag in eigenem Namen" abschliesse (KG act. 2 S. 16 Ziffer 4.4; vgl. auch S. 18). Im Weiteren verwies sie auf die Problematik des in der Praxis der Parteien verwendeten „Blocksystems“ und hielt für entscheidend, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei, der dem Beschwerdegegner das Personal und die übrige In-frastruktur für die Rechnungsstellung (namentlich auch die dazugehörige Software) zur Verfügung zu stellen hatte (KG act. 2 S. 16/17, S. 20). Sodann berücksichtigte sie den Umstand, dass der Beschwerdegegner im zweiten Halbjahr 2000 wegen des überraschenden Totalausfalls des Beschwerdeführers in einer gewissen Überforderungssituation gewesen sei (KG act. 2 S. 19). Die Vorinstanz schloss zwar nicht aus, dass auch gewisse wirtschaftliche Verhaltensweisen unter die Bestimmung von Ziffer 5.2 Abs. 1 des Vertrages der Parteien (fristlose Kündigung aus wichtigen Gründen etwa bei "schwerwiegenden Verstössen gegen die ethischen medizinischen Grundsätze") fallen könnten; solche müssten indessen in eklatanter Art und offensichtlich ethische Grundsätze verletzen respektive ausgesprochen krass sein. So müssten Abrechnungen geradezu betrügerisch erfolgen, und zwar so offensichtlich, dass das rechtswidrige Tun des einen Vertragspartners einer gewissen Öffentlichkeit nicht verborgen bliebe, so dass das verbrecherische Tun des einen Vertragspartners gleichsam auf den andern abstrahlte. Von all dem - so die Vorinstanz - könne indessen keine Rede sein; der Beschwerdeführer vermöge denn auch keine Hinweise darauf zu geben, dass er je wegen des Verhaltens des Beschwerdegegners bei andern Leuten in ein schiefes Licht geraten wäre (KG act. 2 S. 17 f. und 21). Der Beschwerdeführer - so die Vo-

- 12 rinstanz - relativiere indessen seine an den Beschwerdegegner gerichteten Vorwürfe stets immer wieder selber (KG act. 2 S. 17, 21 und 22). Die Vorinstanz hielt dementsprechend die beschwerdeführerischen Behauptungen zur Rechtfertigung der erfolgten fristlosen Kündigung für unbehelflich. Ob die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen zutreffend sind respektive ob die Vorinstanz für die Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung zu hohe Anforderungen (an das nötige Fehlverhalten einer Vertragspartei) stellte, und ob ihr Entscheid diesbezüglich widersprüchlich ist (vgl. KG act. 1 S. 9 Ziffer 7 Absatz 2 am Schluss), sind Fragen des Bundesrechts, auf welche nicht im kantonalen Beschwerdeverfahren einzutreten ist (§ 285 ZPO). Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer mit seinem - Kern der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde bildenden - Vorbringen, er habe vor Vorinstanz vorgebracht und diesbezüglich auch Beweismittel offeriert, dass der Beschwerdegegner nicht erbrachte Leistungen fakturiert, überarztet und damit gegen die Bestimmungen des KVG verstossen habe (vgl. dazu KG act. 1 S. 3-10 Ziffer 5-8), im vorliegenden Verfahren keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO darzutun. Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch die Vorinstanz davon ausging, dass bei der Rechnungsstellung Fehler vorgekommen sind (KG act. 2 S. 16 ff. insb. S. 19). b) Im Rahmen ihrer Erwägungen zur Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes (für die Rechtfertigung der fristlosen Kündigung) hielt die Vorinstanz überdies fest, der Beschwerdeführer lege nicht dar, dass der Beschwerdegegner zwischen dem 9. Dezember 2000 und dem 11. Januar 2001 die früheren und am 9. Dezember 2000 beanstandeten Fehler wiederholt habe. Es müsse daher - so die Vorinstanz - sein Bewenden damit haben, dass wichtige Gründe für eine sofortige Vertragsauflösung weder am 9. Dezember 2000 noch am 11. Januar 2001 vorgelegen haben (KG act. 2 S. 24). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht auseinander, weshalb darauf nicht eingegangen zu werden braucht. 3.6. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift sodann nicht (mindestens nicht genügend substantiiert; vgl. vorne Ziffer II.3.2.a) geltend, dass den

- 13 diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen aktenwidrige oder willkürliche tatsächliche Annahmen im Sinne von § 281 Ziffer 2 ZPO zugrunde liegen: a) Als wesentliche Besonderheit des vorliegenden Falles hielt die Vorinstanz (wie bereits ausgeführt) den Umstand, dass der von den Parteien abgeschlossene Vertrag namentlich für den Beschwerdegegner so existentiell wie ein Arbeitsvertrag gewesen sei, weshalb - so die Vorinstanz - die seitens des Beschwerdeführers ausgesprochene Vertragsauflösung denn auch dazu geführt habe, dass der Beschwerdegegner beruflich gleichsam von einem Tag auf den andern auf der Strasse gestanden sei. Werde in derartigen Verhältnissen wegen des Verhaltens des andern Vertragsteils der Vertrag fristlos aufgelöst, so müsse bei einem Verhalten, das eine weitere Zusammenarbeit nicht schlechthin ausschliesse, eine klare Abmahnung ergangen sein, damit bei weiterem Fehlverhalten der Vertrag fristlos aufgelöst werden könne (KG act. 2 S. 14). Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang (in Klammern) vor, es treffe an sich nicht zu, dass der Beschwerdegegner beruflich von einem Tag auf den andern auf der Strasse gestanden sei, habe dieser doch einfach eine andere Praxis eröffnen können, was er denn auch getan habe (KG act. 1 S. 4). Das genannte beschwerdeführerische Vorbringen findet sich einerseits lediglich in Klammern, anderseits wird nicht (mindestens nicht genügend substantiiert) vorgebracht, dass diesbezüglich ein (weiterer) Nichtigkeitsgrund vorliege. Es ist daher nicht weiter darauf einzutreten. Lediglich ergänzend sei hinzugefügt, dass dem vorinstanzlichen Entscheid nicht entnommen werden kann, die Vorinstanz habe diesen darauf gestützt, dass der Beschwerdegegner nicht die Möglichkeit gehabt habe, eine andere Praxis zu eröffnen, und dass er solches nicht getan habe. Ob die Vorinstanz in casu (wegen der Parallelen zum Arbeitsvertrag) zu Recht von der Notwendigkeit einer Abmahnung ausging, ist eine Frage des materiellen Bundesrechts, welche nicht in diesem Verfahren zu prüfen ist (§ 285 ZPO).

- 14 b) In der Beschwerdeschrift wird weiter vorgebracht, die Vorinstanz sei der Ansicht, eine fristlose Auflösung des Vertrages wäre nur gerechtfertigt gewesen, wenn das Verhalten des Beschwerdegegners in der gemeinsamen Praxis auf den Beschwerdeführer abgestrahlt hätte. Eine solche Abstrahlung habe die Vorinstanz (sinngemäss) jedoch mit der Begründung verneint, dass die Patienten und Krankenkassen die Machenschaften des Beschwerdegegners bis zur fristlosen Kündigung nicht bemerkt hätten (KG act. 1 S. 5 Ziffer 3, S. 6 und S. 9). In der Beschwerde wird nicht aufgezeigt, welcher Stelle des angefochtenen Entscheides dies zu entnehmen wäre. Auf das diesbezügliche beschwerdeführerische Vorbringen ist daher nicht einzutreten (vgl. vorne Ziffer II.3.2.a). 4. Nach dem Gesagten ist die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Damit wird die ihr verliehene aufschiebende Wirkung entfallen. III. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO, § 68 Abs. 1 ZPO). Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Der Streitwert beträgt Fr. 142'672.80 (vgl. KG act. 2 S. 41 Disp.-Ziff. 6).

- 15 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 7'000.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'380.-- (inkl. MWST) zu entrichten. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. , insb. Art. 93 BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 142'672.80. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichts vom 18. Juli 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und an das Bezirksgericht Zürich (2. Abteilung), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die jur. Sekretärin:

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