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Zürich Kassationsgericht 18.07.2008 AA070137

18 luglio 2008·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·3,010 parole·~15 min·1

Riassunto

Frist zur Stellung eines Fristwiederherstellungsgesuches,Säumnis im Berufungsverfahren

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070137/U, damit vereinigt Kass.-Nr. AA070119/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 18. Juli 2008 in Sachen 1. K, …, 2. M AG, …, Beklagte, Zweitappellanten, Erstappellaten und Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt … gegen D, …, Kläger, Erstappellant, Zweitappellat und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt …h betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerden gegen zwei Beschlüsse der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Juni 2007 (LB070029/U und vom 4. Juli 2007 (LB070029/U1)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. Mit Beschluss vom 7. Juni 2005 vereinigte das Bezirksgericht (8. Abteilung) zwei Forderungsprozesse zwischen denselben Parteien (BG act. 21). Mit Urteil vom 16. Februar 2007 verpflichtete das Bezirksgericht die Beklagte 2, dem Kläger Fr. 300'000.-- sowie Fr. 550'000.-- je nebst Zins zu bezahlen, und hob in der Betreibung betreffend den Betrag von Fr. 300'000.-- nebst Zinsen den Rechtsvorschlag auf. Soweit sich die Klagen gegen den Beklagten 1 richteten, wurden sie abgewiesen (BG act. 56 = OG act. 62). Gegen dieses Urteil erhoben sowohl der Kläger wie auch beide Beklagten Berufung (OG act. 63). Der Kläger zog mit Eingabe vom 7. Mai 2007 seine Berufung zurück (OG act. 71). Davon nahm der Präsident der II. Zivilkammer des Obergerichts mit Verfügung vom 9. Mai 2007 Vormerk und setzte zugleich den Beklagten eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung an, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (OG act. 72). Diese Verfügung wurde dem Rechtsvertreter der Beklagten am 11. Mai 2007 zugestellt (Empfangsschein, OG act. 73/1). Nachdem innert Frist keine Berufungsanträge gestellt wurden, trat das Obergericht mit Beschluss vom 11. Juni 2007 auf die Berufung nicht ein (OG act. 74 = KG AA070119 act. 2). Gegen diesen Beschluss richtet sich die erste der beiden vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerden (KG AA070119 act. 1). Mit Eingabe vom 19. Juni 2007 stellten die Beklagten beim Obergericht ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Stellung und Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde (OG act. 76). Auf dieses Gesuch trat das Obergericht mit Beschluss vom 4. Juli 2007 nicht ein (OG act. 81 = KG AA070137 act. 2). Dagegen richtet sich die zweite Nichtigkeitsbeschwerde (KG AA070137 act. 1). Der Kläger beantragt die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerden, bezüglich der erstgenannten Beschwerde soweit darauf einzutreten sei (KG AA070119 act. 11;

- 3 - KG AA070137 act. 8). Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassungen zu den beiden Nichtigkeitsbeschwerden (KG AA070119 act. 9; KG AA070137 act. 6). Der Präsident des Kassationsgerichts verlieh beiden Beschwerden aufschiebende Wirkung, bezüglich der erstgenannten Beschwerde in umfassendem Sinne (Verfügung vom 22. August 2007, KG AA070119 act. 5), bezüglich der zweitgenannten Beschwerde für die Kosten- und Entschädigungsregelung (Verfügung vom 17. September 2007, KG AA070137 act. 4). Die Beklagten leisteten die ihnen für die beiden Kassationsverfahren auferlegten Prozesskautionen fristgerecht (KG AA070119 act. 10; KG AA070137 act. 7). Mit Verfügung vom 17. September 2007 vereinigte der Präsident des Kassationsgerichts die beiden Kassationsverfahren (KG AA070137 act. 4). II. 1. Nachdem das Obergericht mit Beschluss vom 11. Juni 2007 auf den Rekurs der beiden Beschwerdeführer nicht eintrat, da diese innert angesetzter Frist keine Berufungsanträge gestellt hatten (KG AA070119 act. 2 = OG act. 74), stellten die Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiederherstellung der entsprechenden Frist. Sie führten darin folgendes aus: MG, die Sekretärin ihres Rechtsvertreters, habe nach Eingang der Fristverfügung den Fristenlauf berechnet und das Ablaufdatum der Frist, den 31. Mai 2007, auf der ersten Seite der Verfügung vermerkt sowie dieses ins Outlook des Sekretariats eingetragen, wie dies im Büro ihres Rechtsvertreters stets getan werde. Danach habe sie die Verfügung dem Rechtsvertreter vorgelegt, welcher die Frist überprüft und auch kontrolliert habe, ob sie über den Exchange-Server im Outlook seines Computers eingetragen sei. Gleichzeitig sei der Reminder aktiviert worden, welcher dem Rechtsvertreter den Ablauf der Frist jeweils zehn Tage im voraus anzeige. Der Rechtsvertreter habe festgestellt, dass er aufgrund verschiedener anderer Fristen und Pendenzen nicht in der Lage sein werde, die Berufungsschrift bis zum

- 4 - 31. Mai 2007 fertig zu stellen und mit der Klientschaft zu besprechen. Er habe daher am 31. Mai 2007 zuhanden des Obergerichts ein Fristerstreckungsgesuch gestellt. Dieses habe er gegen Abend des 31. Mai 2007 auf dem Tisch des Sekretariats deponiert. Dieses habe einen ersten Postgang bereits ausgeführt. Die Sekretärin des Rechtsvertreters, MG, habe das Schreiben in einen Umschlag verpackt, es frankiert und es in eine Tasche gesteckt. Da MG am 1. Juni 2007 einen freien Tag eingezogen und beabsichtigt habe, bereits am 31. Mai für das Wochenende nach Deutschland zu ihrem dort wohnhaften Mann und zu ihrer dreijährigen Tochter zu fahren, habe sie vor der Abfahrt nach Deutschland noch einige Einkäufe tätigen wollen. Während dieses Einkaufs habe sie ein Telefonat ihres Mannes erreicht, welcher ihr mitgeteilt habe, dass ihre Tochter schwer gestürzt sei und sich am Kopf verletzt habe. MG habe sich sehr um ihre Tochter gesorgt, den Einkauf beendet und sich umgehend in ihr Auto gesetzt, um nach Deutschland zu fahren. Sie habe, wahrscheinlich abgelenkt durch den Einkauf und den Telefonanruf bzw. die Sorge um ihre Tochter, nicht mehr an den Einschreibe-Brief gedacht, den sie auf die Post hätte bringen sollen. MG sei am Montag, 4. Juni 2007 wieder ins Büro zurückgekehrt. Das Fristerstrekkungsgesuch sei an diesem Tag kein Thema gewesen, da der Rechtsvertreter am Donnerstag, 31. Mai 2007 gesehen habe, wie die erfahrene MG den Brief mitgenommen habe. Erst mit Eintreffen des Beschlusses des Obergerichts vom 11. Juni 2007 am 15. Juni 2007 habe der Rechtsvertreter realisiert, dass das Fristerstreckungsgesuch, das er am 31. Mai 2007 gestellt habe, offensichtlich nicht zur Post gebracht worden sei. Darauf habe er MG gefragt. Dieser sei ebenfalls erst jetzt gewahr geworden, dass sie es vor ihrer Abfahrt nach Deutschland am 31. Mai 2007 versäumt habe, den Brief noch gleichentags zur Post zu bringen. Die Beschwerdeführer ersuchten das Gericht, das Versäumnis nicht als grobes Verschulden zu qualifizieren, und die Frist zur Stellung und Begründung der Berufungsanträge wieder herzustellen (OG act. 76 S 2 - 5). Zusammenfassend schildern die Beschwerdeführer den zum Fristversäumnis führenden Sachverhalt in gleicher Weise in ihrer Beschwerdeschrift an das Kassationsgericht (KG 070137 act. 1 S. 4 f. Ziffern 1 - 5).

- 5 - Der Beschwerdegegner verweigerte in seiner Stellungnahme zum Gesuch der Beschwerdeführer die Zustimmung zur Fristwiederherstellung (OG act. 80 S. 5 Ziffer 8). 2. Das Obergericht hält fest, das Fristerstreckungsgesuch hätte spätestens am letzten Tag der Frist, d.h. am Donnerstag, 31. Mai 2007 gestellt bzw. der Post übergeben werden müssen. Bei ordnungsgemässer Postzustellung wäre dieses als Einschreibebrief aufgegebene Gesuch am folgenden Tag, also am Freitag, 1. Juni 2007 beim Gericht eingetroffen. Wäre das Gesuch usanzgemäss am gleichen Tag behandelt und spediert worden, so wäre die Bewilligung (oder Ablehnung) bereits am Montag, 4. Juni 2007 beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eingetroffen. Selbst wenn man von einer gewissen Verzögerung in diesem Ablauf ausginge, so hätte der Anwalt der Beschwerdeführer jedenfalls spätestens am Freitag, 8. Juni 2007, bemerken müssen, dass er den Entscheid betreffend sein Fristerstreckungsgesuch nicht erhalten habe. Unter diesen Umständen hätte er damit rechnen müssen, dass die Frist zur Fristerstreckung (gemeint: zur Stellung eines Fristerstreckungsgesuchs) hätte versäumt sein können. Er habe sich im Übrigen auch in der darauf folgenden Woche bis zum Eintreffen des Beschlusses vom 11. Juni 2007 am 15. Juni 2007 nicht darum gekümmert. Somit habe die zehntägige Frist zur Wiederherstellung nach dem Gesagten an diesem Tag (gemeint: am 8. Juni 2007) begonnen und sei demzufolge am 18. Juni 2007 abgelaufen. Das am 19. Juni 2007 gestellte Wiederherstellungsgesuch sei demzufolge verspätet; es könne darauf nicht eingetreten werden (KG AA070137 act. 2 = OG act. 81 S. 4 f. Erw. 3). 3. Die Beschwerdeführer halten dafür, im vorliegenden Fall habe ihr Rechtsvertreter erst mit dem Eintreffen des Beschlusses des Obergerichts vom 11. Juni 2007 am 15. Juni 2007 erkennen können, dass das Fristerstreckungsgesuch, das er am 31. Mai 2007 fristgerecht verfasst und gestellt habe, offensichtlich nicht zure Post gebracht worden sei. Der 15. Juni 2007 sei ein Freitag gewesen; das Restitutionsgesuch sei bereits vier Tage später, das Wochenende mit eingerechnet, eingereicht worden. Die 10-tägige Frist zur Stellung des Restitutionsgesuchs sei damit ohne weiteres eingehalten worden. Das Obergericht stelle rein hypotheti-

- 6 sche Überlegungen an, zu welchem Zeitpunkt der Rechtsvertreter hätte bemerken müssen, dass die Frist zur Fristerstreckung hätte versäumt sein können. Die Ausführungen des Obergerichts gingen an der Realität des Praxisalltags vorbei. Die Reaktionszeit der Gerichte auf Fristerstreckungsgesuche sei sehr unterschiedlich, zum Teil erfolgten die Bewilligungen sehr schnell, zum Teil dauere es aber auch wesentlich länger, ohne dass der Anwalt deswegen gleich in Besorgnis geraten müsste. Natürlich erkundige sich der Anwalt beim Gericht nach dem Stand der Angelegenheit, wenn er nach einer Eingabe an das Gericht längere Zeit nichts höre. Daraus aber eine taggenaue Frist ableiten zu wollen, innert welcher der Anwalt reagieren müsse, wenn er keine Verfügung des Gerichts erhalten habe, gehe zu weit. Wie spekulativ und wenig sachlich begründet die Überlegungen des Obergerichts seien, zeige sich auch daran, dass die Frist zur Stellung des Restitutionsgesuchs eingehalten worden wäre, wenn das Obergericht dem Rechtsvertreter einen einzigen Tag mehr zugestanden hätte, um die Versäumnis zu erkennen. Da nicht festgelegt sei, innert welcher Frist Gerichte auf Eingaben von Anwälten zu reagieren hätten, und da die Praxis der Gerichte sehr uneinheitlich sei, könne vor dem Eintreffen einer entsprechenden Verfügung oder eines Beschlusses vom Gericht auch nicht ein Tag festgelegt werden, an welchem der Anwalt spätestens erkennen müsse, dass er die Frist versäumt haben könnte. Deshalb verstosse das Obergericht mit seinem Beschluss vom 4. Juli 2007 gegen den Verfahrensgrundsatz von § 199 Abs. 3 GVG (KG AA070137 act. 1 S. 6 f. Ziffern III/2 und 3). 4. Nach § 199 Abs. 3 GVG ist das Wiederherstellungsgesuch spätestens zehn Tage "nach dem Wegfall des Hindernisses" zu stellen. Es trifft wohl zu, dass die Beschwerdeführer bzw. ihr Rechtsvertreter erst mit Eintreffen des Beschlusses vom 11. Juni 2007 zweifelsfrei erkannten, dass etwas mit dem Fristerstreckungsbegehren schief gelaufen ist. Zur gewissenhaften Fristenpflege in einem Anwaltsbüro gehört jedoch nicht bloss, Fristen korrekt vorzumerken und die entsprechenden Prozesshandlungen fristgerecht vorzunehmen oder, wo dies nicht möglich ist, ein diesbezügliches Fristerstreckungsbegehren zu stellen. Auch dem Schicksal eines solchen Fristerstreckungsbegehrens ist Beachtung zu schenken. In der Regel entscheiden Gerichte über Fristerstreckungsbegehren umgehend oder zumin-

- 7 dest innert ein bis zwei Arbeitstagen. Ist ein Anwalt innert Wochenfrist nach tatsächlicher oder vermeintlicher Stellung eines Fristerstreckungsbegehrens nicht im Besitz des gerichtlichen Entscheids darüber, so gehört es zu den elementaren anwaltlichen Sorgfaltspflichten, dass sich der Anwalt beim betreffenden Gericht nach dem Stand der Erstreckungssache erkundigt oder dies einer zuverlässigen Hilfskraft überträgt. Hätte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer so gehandelt, so hätte er spätestens am Donnerstag, 7. Juni 2007 oder Freitag, 8. Juni 2008 erfahren, dass das Fristerstreckungsbegehren das Gericht nicht erreicht hat, und er hätte das nunmehr Notwendige vorkehren können. Handlungen und Unterlassungen des Rechtsvertreters sind der vertretenen Partei anzurechnen. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht annimmt, das Hindernis im Sinne von § 199 Abs. 3 GVG sei spätestens am 8. Juni 2007 weggefallen und die Frist zur Stellung eines Wiederherstellungsbegehrens sei am 18. Juni 2007 abgelaufen. Folgerichtig ist das Obergericht auf das Wiederherstellungsbegehren nicht eingetreten. Die entsprechende Rüge der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes im Sinne von § 281 Ziffer 1 ZPO ist unbegründet. Die gegen den Beschluss des Obergerichts vom 4. Juli 2007 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist abzuweisen. III. 1. Das Obergericht hält in seinem Beschluss vom 11. Juni 2007 fest, mit Verfügung vom 9. Mai 2007 sei den Beschwerdeführern Frist angesetzt worden, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen. Innert Frist seien keine Berufungsanträge eingegangen, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten sei (KG AA070119 = OG act. 74 S. 2). Die Beschwerdeführer bringen vor, die Verfügung vom 9. Mai 2007 wiederhole die gesetzliche Bestimmung von § 264 Abs. 2 ZPO, wonach auf die Berufung dann nicht eingetreten werde, wenn weder die Berufungserklärung noch die Berufungsschrift bestimmte Anträge enthalte. Der Hinweis auf die Berufungserklärung erweise sich als obsolet, da die Berufungserklärung bereits am 8. März 2007 eingereicht worden sei. Säumnisfolgen für den Fall, dass die Berufungsschrift als sol-

- 8 che nicht eingereicht werde, seien in der Verfügung nicht genannt. Eine Regel, wie zu verfahren sei, wenn die Berufung zwar fristgerecht erklärt, die Berufungsschrift aber nicht fristgerecht eingereicht worden sei, fehlten in den Bestimmungen über das Berufungsverfahren. § 129 ZPO regle das Säumnisverfahren im mündlichen Verfahren. Danach werde beim Ausbleiben einer Partei eine neue Verhandlung angesetzt, wobei die Säumnisfolgen erst mit der Vorladung zur zweiten Verhandlung angedroht würden. Lediglich in den in § 129 Abs. 2 ZPO aufgezählten Fällen würden die Säumnisfolgen bereits für die erste Verhandlung angedroht. Aber sie würden immerhin angedroht. Reiche eine Partei im schriftlichen Verfahren keine Klagebegründung oder eine mangelhafte Klage ein, werde ihr eine Nachfrist angesetzt, welche mit der Androhung der Säumnisfolgen verknüpft werde (§ 130 Abs. 1 ZPO). Eine mangelhafte Rekursschrift könne sodann innert einer Nachfrist, mit welcher auf die Säumnisfolgen aufmerksam gemacht werde, verbessert werden (§ 276 Abs. 2 ZPO). Diese gesetzlichen Bestimmungen seien allesamt Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, die Härte des Rechtsverlustes nicht schon beim ersten Versäumnis einer Partei, sondern erst nach erfolgter Androhung und erneuter Versäumnis eintreten zu lassen. Die Beschwerdeführer schliessen, in Analogie zu § 130 ZPO und § 276 Abs. 2 ZPO dränge es sich auf, in Fällen, in denen zwar Berufung erklärt, aber innert angesetzter Frist keine Berufungsschrift eingereicht worden sei, eine kurze Nachfrist anzusetzen und auf die Säumnisfolgen bei erneuter Säumnis hinzuweisen. Das Obergericht lasse demgegenüber trotz fehlender gesetzlicher Grundlage und trotz Fehlens eines entsprechenden Hinweises auf mögliche Säumnisfolgen in der Verfügung vom 9. Mai 2007 diese mit Beschluss vom 11. Juni 2007 eintreten. Das Obergericht habe mit diesem Vorgehen § 264 Abs. 2 ZPO verletzt (KG AA070119 act. 1 S. 4 f. Ziffern II/1 und 2). 2. § 264 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass auf die Berufung nicht eingetreten werde, wenn weder die Berufungserklärung noch die Berufungsschrift bestimmte Anträge enthalte. Unterbleibe die Begründung, so werde auf Grund der Akten entschieden. Diese Bestimmung gab das Obergericht in der Verfügung vom 9. Mai 2007 im Wortlaut wieder (OG act. 72, Dispositiv Ziffer 2 dritter Absatz). Im vorliegenden

- 9 - Fall enthält die Berufungserklärung der Beschwerdeführer vom 8. März 2007 keine bestimmten Anträge. Eine Berufungsschrift mit Anträgen und mit einer Begründung liegt nicht vor, obwohl den Beschwerdeführern Frist zur Einreichung einer solchen angesetzt wurde und die Beschwerdeführer in der betreffenden Verfügung darauf hingewiesen wurden, dass auf die Berufung nur eingetreten werden kann, wenn bestimmte Anträge entweder bereits in der Berufungserklärung gestellt wurden oder in der Berufungsschrift gestellt werden. Der Hinweis der Beschwerdeführer auf § 276 Abs. 2 ZPO geht fehl. Diese Bestimmung betrifft das Rekursverfahren. Der Rekurs muss innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des angefochtenen Entscheids eingereicht werden. Zugleich müssen die Rekursanträge gestellt und begründet werden (§ 276 Abs. 2 ZPO). Da es sich bei der Rekursfrist um eine gesetzliche handelt, ist eine Fristerstreckung, abgesehen vom Fall des Todes oder des Eintritts der Handlungsunfähigkeit der Partei oder ihres Vertreters während laufender Frist, nicht möglich (§ 189 Abs. 2 GVG). Dies betrifft im Rekursverfahren auch die Stellung und Begründung von Anträgen, selbst in anspruchsvollen und zeitaufwendigen Fällen. Dieser Grundsatz wird dadurch gemildert, dass zur Behebung einer ungenügenden Rekursschrift eine Frist angesetzt werden kann. Im Berufungsverfahren reicht es jedoch aus, innert der Rechtsmittelfrist die Berufung zu erklären (§ 261 Abs. 1 ZPO). Zur Stellung bestimmter Anträge und zur Begründung derselben wird hernach gesondert Frist angesetzt (§ 264 Abs. 1 ZPO). Diese Frist ist eine richterliche und kann deshalb erstreckt werden. Ebenfalls fehl geht der Hinweis auf § 130 ZPO, welcher das schriftliche Verfahren vor erster Instanz betrifft. Der Einreichung einer Klageschrift geht kein Hinweis des erstinstanzlichen Gerichts betreffend die Anforderungen an eine solche, insbesondere diejenigen von § 113 ZPO, voraus, so dass ein solcher gerichtlicher Hinweis allenfalls erst nach Einreichung der mangelhaften Klageschrift erfolgen kann. Im Berufungsverfahren wird die Berufung führende Partei mit der Ansetzung der Frist zur Einreichung der Berufungsschrift darauf hingewiesen wird, dass entweder in der Berufungserklärung oder in der Berufungsschrift bestimmte An-

- 10 träge zu stellen seien, und dass in der Berufungsschrift die Anträge begründet werden sollten. Nachdem also die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Mai 2007 aufgefordert wurden, die Berufungsanträge zu stellen und diese zu begründen, und sie weiter auf die gesetzliche Regelung bei Fehlen von Berufungsanträgen und einer Begründung derselben hingewiesen wurden, bedurfte es hierzu keiner zweiten Fristansetzung. Somit liegt weder eine Gesetzeslücke bezüglich der Folgen des Nichteinreichens einer Berufungsschrift noch eine Notwendigkeit zur analogen Anwendung der Säumnisbestimmungen des Rekursverfahrens und des schriftlichen Hauptverfahrens vor. Nachdem die Beschwerdeführer weder in der Berufungserklärung noch in einer nachfolgenden Berufungsschrift bestimmte Anträge stellten, ist das Obergericht zu Recht in Anwendung von § 264 Abs. 2 ZPO auf die Berufung nicht eingetreten. Auch die diesbezügliche Nichtigkeitsbeschwerde ist unbegründet und abzuweisen. IV. Ausgangsgemäss werden die beiden Beschwerdeführer für das vereinigte Kassationsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO, § 68 Abs. 1 ZPO). Es ist für die Gerichtskosten und die Prozessentschädigung solidarische Haftbarkeit anzuordnen (§ 70 Abs. 1 ZPO).

- 11 - Das Gericht beschliesst: 1. Beide Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen. Damit entfällt die den Beschwerden verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Die Gerichtsgebühr für das vereinigte Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 9'000.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden den beiden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 4. Die beiden Beschwerdeführer werden solidarisch verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 9'000.-- zu entrichten. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 850'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung der Beschlüsse des Obergerichtes vom 11. Juni 2007 und vom 4. Juli 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Zürich (8. Abteilung), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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