Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070107/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 23. Mai 2008 in Sachen X., Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin gegen Z., Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt betreffend Abänderung Eheschutz (Unterhaltsbeiträge) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2007 (LP060087/U01)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Parteien sind verheiratet. Mit Eingabe vom 23. September 2004 stellte die Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht _________ ein Begehren um Erlass von Eheschutzmassnahmen. Sie war zum damaligen Zeitpunkt in Erwartung eines Kindes. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. November 2004 im Eheschutzverfahren schlossen die Parteien eine Vereinbarung über die Nebenfolgen eines Getrenntlebens. U.a. verpflichtete sich der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin bei Lebendgeburt des Kindes ab 1. Juni 2005 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.-- zuzüglich Kinderzulagen für das Kind sowie von Fr. 800.-- für sie persönlich zu bezahlen. Mit Verfügung vom 2. November 2004 verpflichtete die Eheschutzrichterin den Beschwerdeführer u.a. in Dispositiv Ziffer 4 und 5 zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Beschwerdegegnerin im vereinbarten Umfang (ER act. 5/9). 2. Am 14. April 2005 wurde der gemeinsame Sohn der Parteien A. geboren (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 2). Am 10. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer Vater der Tochter B. (deren Mutter nicht die Beschwerdegegnerin ist) (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 5 Erw. 3.2). Am 20. Juni 2006 beantragte er die Abänderung der eheschutzrichterlichen Verfügung vom 2. November 2004 bezüglich Unterhaltsbeiträgen (ER act. 1, act. 20). Mit Verfügung vom 25. August 2006 wies die Eheschutzrichterin die Abänderungsklage ab (ER act. 24). Dagegen erhob der Beschwerdeführer einen Rekurs an das Obergericht des Kantons Zürich (OG act. 2). Diesen wies das Obergericht (I. Zivilkammer) mit Beschluss vom 24. Mai 2007 ab, soweit es darauf eintrat (KG act. 2). 3. Gegen den obergerichtlichen Beschluss reichte der Beschwerdeführer rechtzeitig (OG act. 15/2; KG act. 1) eine Nichtigkeitsbeschwerde ein. Mit dieser beantragt er die Aufhebung des angefochtenen obergerichtlichen Beschlusses vom 24. Mai 2007 (dieser Antrag ist auch bei der irrtümlichen Bezeichnung des
- 3 - Beschlusses als Verfügung entgegen der Beschwerdeantwort KG act. 9 S. 2 klar) und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (Beschwerde KG act. 1 S. 2). In teilweiser Gutheissung des gleichzeitig gestellten Antrags um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Beschwerde KG act. 1 S. 2) wurde der Beschwerde bezüglich Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Beschlusses (Prozessentschädigung) aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 4). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (KG act. 8). Mit ihrer rechtzeitigen Beschwerdeantwort (KG act. 4, act. 5/2, act. 9) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 9). Diese Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer zugestellt (KG act. 10). Weitere Eingaben der Parteien (mit Ausnahme einer Abwesenheitsmeldung der Vertreterin des Beschwerdeführers [KG act. 12]) erfolgten in diesem Verfahren nicht. II. 1. Die Vorinstanz erwog, die Eheschutzrichterin habe mit Verfügung vom 2. November 2004 gemäss der Vereinbarung der Parteien über die Unterhaltspflicht entschieden. Die Verfügung sei unangefochten geblieben. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die Beträge aufgrund von Angaben und Unterlagen der Parteien bewusst so festgesetzt worden seien. Wie die Zahlen errechnet worden seien, ergebe sich weitgehend aus der Aufstellung in ER act. 5/7 (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 7 f. Erw. 3.5.a). Die leeren Spalten der Bedarfspositionen "Elektrisch/Gas", "Auswärtige Verpflegung" sowie "Steuern" in ER act. 5/7 sprächen dafür, dass bewusst keine solchen Kosten eingerechnet worden seien. Es gebe keinen Anlass, im vorliegenden Abänderungsverfahren darauf zurückzukommen (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 9 lit. b zweiter Absatz Ziff. 1). a) Der Beschwerdeführer rügt, es gebe nicht den geringsten Anhaltspunkt für die Annahme, dass diese Positionen bewusst nicht aufgenommen worden seien. Er sei 2004 nicht anwaltlich vertreten gewesen. Die Eheschutzrichterin sei ihrer Fragepflicht im Sinne der §§ 55 und 198 ZPO nicht nachgekommen. Die
- 4 - Annahme des bewussten Weglassens sei aktenwidrig und willkürlich (Beschwerde KG act. 1 S. 3 Ziff. 1). b) ER act. 5/7 enthält Excel-Tabellen über den Notbedarf der Parteien und die Bedarfsrechnung. In der Tabelle zum Notbedarf sind einzelne Bedarfspositionen aufgelistet. Zum Teil sind diesen Positionen Beträge als effektive anrechenbare Kosten der Parteien beigefügt. Einzelne Positionen - so auch die von der Vorinstanz erwähnten, spezifisch als solche bezeichneten "Elektrisch/ Gas", "Auswärtige Verpflegung" und "Steuern" - enthalten im Gegensatz zu den anderen keine Beträge. Diese Aufstellung wurde durch das Gericht verfasst. Verschiedene Fussnoten nehmen Bezug auf Angaben der Parteien. Da die Positionen "Elektrisch/Gas", "Auswärtige Verpflegung" sowie "Steuern" explizit als solche in der Tabelle aufgeführt sind, zu ihnen aber im Unterschied zu anderen Positionen keine Beträge beigefügt sind, ist die Annahme durchaus zulässig und nicht willkürlich, diese leeren Spalten sprächen dafür, dass bewusst keine solchen Kosten eingerechnet wurden (und sie nicht einfach übersehen wurden). Die Rüge geht fehl. Nicht zulässig ist in diesem Zusammenhang die Rüge, die Eheschutzrichterin sei im Verfahren, das zur Verfügung vom 2. November 2004 führte, der richterlichen Fragepflicht nicht nachgekommen. Ein solcher Mangel hätte mit einem Rechtsmittel gegen die eheschutzrichterliche Verfügung vom 2. November 2004 beanstandet werden müssen, was aber nicht erfolgte. Er darf nun nicht einfach im Abänderungsverfahren behauptet werden. 2. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang weiter, indem ihm im Abänderungsverfahren die Anrechnung dieser Positionen ins Existenzminimum verweigert werde, gehe die Vorinstanz davon aus, er habe am 2. November 2004 "ein für allemal" auf die Geltendmachung dieser Kosten verzichtet. Das sei aktenwidrig und willkürlich (Beschwerde KG act. 1 S. 3 f. Ziff. 2). Die Rüge geht am angefochtenen Beschluss vorbei und damit fehl. Die Vorinstanz stellte nicht fest, dass der Beschwerdeführer "ein für allemal" auf die Geltendmachung dieser Kosten verzichtet habe, sondern dass im Eheschutzverfahren des Jahres 2004 bewusst keine solchen Kosten eingerechnet worden seien, weshalb es keinen Anlass gebe, im vorliegenden Abänderungsverfahren
- 5 darauf zurückzukommen (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 9 unten; Kursivschrift durch das Kassationsgericht). Dies ist anbetrachts der Voraussetzungen für die Abänderung eheschutzrichterlicher Massnahmen, welche die Eheschutzrichterin darlegte (ER act. 24 S. 3 Erw. II.1.), worauf die Vorinstanz verwies (KG act. 2 S. 4 Erw. 2.2) und was der Beschwerdeführer nicht beanstandet, haltbar. 3. In der Vereinbarung vom 2. November 2004 verpflichtete sich der Beschwerdeführer, die Steuerschulden der Parteien aus den Jahren 2002 bis 2004 zu zwei Dritteln zu übernehmen (ER act. 5/6 S. 3 Ziff. 8). Vor Vorinstanz hatte er geltend gemacht, er bezahle diese Steuerschulden mit monatlichen Raten von Fr. 300.--. Diese seien in seinem Bedarf anzurechnen (OG act. 2 S. 4). Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe bereits im Zeitpunkt des Eheschutzentscheides Steuerausstände zur Abzahlung übernommen, ohne dass dies in der Bedarfsrechnung berücksichtigt worden sei. Auch diesbezüglich bestehe kein Anlass, nun plötzlich Abzahlungsraten in den Bedarf einzurechnen, zumal für die geltend gemachten Steuern der Jahre 2003 und 2004 im November 2004 kein Betrag für deren laufende Bezahlung eingerechnet worden sei (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 9 f.). a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die mit der Vereinbarung vom 2. November 2004 übernommene Verpflichtung habe sich erst in der Zukunft und im Zeitpunkt der Abänderungsklage ausgewirkt. Da diese Verpflichtung durch die Verfügung vom 2. November 2004 vom Gericht genehmigt worden sei, müsse deren Erfüllung durch ihn akzeptiert und im Existenzminimum angerechnet werden. Die Vorinstanz verweigere diese Anrechnung mit dem Hinweis, die Steuerpflicht gehe familienrechtlichen Verpflichtungen nicht vor. Darum gehe es aber nicht, sondern um eine gerichtlich genehmigte Schuldübernahme. Es sei willkürlich und wider Treu und Glauben, zu seinem Nachteil eine Verpflichtung aus einer gerichtlich genehmigten Vereinbarung in seiner Bedarfsrechnung nicht zu berücksichtigen (Beschwerde KG act. 1 S. 4 f. Ziff. 3). b) Betreffend die vom Beschwerdeführer hierunter angesprochenen Steuerschulden, zu deren teilweisen Übernahme er sich in der Vereinbarung vom 2. November 2004 verpflichtete, erwog die Vorinstanz nicht, die Steuerpflicht
- 6 gehe familienrechtlichen Verpflichtungen nicht vor. Vielmehr erwog die Vorinstanz dazu, dass auch bezüglich dieser Position kein Anlass bestehe, nun plötzlich Abzahlungsraten in den Bedarf einzurechen, zumal für die geltend gemachten Steuern der Jahre 2003 und 2004 im November 2004 kein Betrag für deren laufende Bezahlung eingerechnet worden sei (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 10 oben). Daran geht die Rüge vorbei und damit fehl. Im Übrigen ist es weder widersprüchlich noch willkürlich und verletzt weder einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz noch klares materielles Recht, einem Unterhaltsverpflichteten, der sich intern, im Verhältnis zu seinem Ehepartner (vgl. ER act. 5/6 S. 3 Ziff. 8), zur Übernahme von vorhandenen Schulden verpflichtet (seien dies Steuerschulden oder andere Schulden, wie z.B. in Ziff. 7 der Vereinbarung vom 2. November 2004 [ER act. 5/6] festgehalten), diese Schulden bzw. deren (ratenweise) Tilgung bei der Berechnung der zukünftigen Unterhaltsverpflichtung nicht schon allein aufgrund dieser internen Übernahme als Existenzminimums- bzw. Bedarfsposition anzurechnen. Die Rüge geht fehl. 4. Die Vorinstanz erwog, eine Wiedererwägung der Berechnung der Bedarfs- und Einkommensverhältnisse der Parteien, welche im Eheschutzverfahren des Jahres 2004 zur Vereinbarung der Parteien und schliesslich zur gerichtlichen Verfügung vom 2. November 2004 geführt habe, sei vorliegend nicht möglich (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 8 oben). Der Beschwerdeführer sieht darin eine Verletzung von materiellem Recht, nämlich von Art. 268 ZGB (Beschwerde KG act. 1 S. 5 Ziff. 4). a) Art. 268 ZGB regelt das Verfahren der Adoption. Was diese vom Beschwerdeführer dreifach erwähnte Bestimmung mit dem vorliegenden Verfahren zu tun haben soll, ist unerfindlich. Auch wenn der Beschwerdeführer damit Art. 286 ZGB gemeint hat (vgl. z.B. Beschwerde KG act. 1 S. 8 Ziff. 10), geht diese Rüge am angefochtenen Beschluss vorbei und damit fehl. Vorliegend geht es um ein Eheschutzverfahren bzw. um die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen, die in einem Eheschutzentscheid festgelegt worden sind. Im Rekursverfahren verlangte der Beschwerdeführer einzig noch die Aufhebung seiner Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für die Beschwerdegegnerin persönlich (OG
- 7 act. 2 S. 2; KG act. 2 S. 3 Erw. 1.3). Darauf ist auch Art. 286 ZGB nicht anwendbar. Eine Veränderung der Verhältnisse, worauf sich der Beschwerdeführer offenbar berufen möchte, wird im Eheschutzverfahren in Art. 179 ZGB berücksichtigt. b) Das Gericht darf im Allgemeinen die von ihm getroffenen Entscheidungen nach deren Eröffnung nicht in Wiedererwägung ziehen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung 3. Auflage, Zürich 1997, N 3 zu § 190). Mit ihrer Erwägung auf S. 8 oben des angefochtenen Beschlusses meinte die Vorinstanz offenkundig dies (zum Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens 2004) und schloss damit nicht etwa eine neue Prüfung bei Veränderung der Verhältnisse (nach Abschluss des Eheschutzverfahrens 2004) im Sinne von Art. 179 ZGB aus. Auch unter diesem Aspekt geht die Rüge am angefochtenen Beschluss vorbei und damit fehl. 5. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei klar, dass mit der Geburt seiner Tochter B. eine dauernde wesentliche Veränderung stattgefunden habe. Diese Veränderung resultiere in einer Mehrbelastung von Fr. 500.-- monatlich. Mit der Verweigerung der Anpassung seiner finanziellen Verpflichtungen an diese neuen Verhältnisse verletze die Vorinstanz materielles Recht (Beschwerde KG act. 1 S. 5 Ziff. 4). Die Vorinstanz berücksichtigte die Geburt von B. und die daraus entstandene finanzielle Mehrbelastung des Beschwerdeführers durchaus und prüfte, ob die eheschutzrichterlich verfügten (und vereinbarten) Unterhaltsbeiträge deswegen abzuändern sind. Sie verneinte dies, weil die Einkommenssteigerung des Beschwerdeführers die finanzielle Mehrbelastung durch B. ausgleiche (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 12 f.). Damit setzt sich der Beschwerdeführer an dieser Stelle nicht auseinander und kann deshalb auch keinen Nichtigkeitsgrund nachweisen. Auch diese Rüge geht fehl. 6. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe mit Zahlungsquittung und Vorladung vor den Friedensrichter betreffend Unterhaltsvertrag mit B. eine Mehrbelastung von Fr. 500.-- monatlich nachgewiesen (Beschwerde KG act. 1 S. 5). Er zahle ab September 2006 an B. ebenfalls (wie für den Sohn A.) Fr. 500.-- monat-
- 8 lich. Da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen, sondern um die Streichung der Unterhaltsbeiträge an die Beschwerdegegnerin gehe, sei es nicht notwendig, die Lebensumstände von B. näher darzutun. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz verletze § 215 lit. b ZPO (Beschwerde KG act. 1 S. 6). a) Die Vorinstanz erwog, eine verbindliche Bezifferung der Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gegenüber B. sei nicht bekannt. Es sei darüber zu befinden, welcher Betrag ihm für seine grundsätzliche bestehende Unterhaltspflicht gegenüber B. separat in seinen Bedarf einzurechnen sei. Unmündige Geschwister seien im Verhältnis ihrer Bedürfnisse gleich zu behandeln. Die Höhe des Unterhaltsbeitrages hänge dabei auch von den finanziellen Umständen des obhuts- bzw. sorgeberechtigten Elternteils ab. Daher könne der Unterhaltsschuldner mehreren Kindern nur schon deshalb unterschiedliche Beiträge schulden, weil sie in verschiedenen Haushalten mit unterschiedlichen finanziellen Rahmenbedingungen lebten. Die finanziellen Rahmenbedingungen des Haushalts, in welchem A. lebe, seien bekannt; anders bei B. Eine Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung der Geschwister könne vorliegend darin erblickt werden, dass die Mutter von B. nach Angaben des Beschwerdeführers arbeite und selber Kinderzulagen beziehe. Unter diesen Umständen könne seiner Darlegung, er bezahle ab September 2006 für B. monatlich nun auch Fr. 500.--, da sie nicht mehr länger benachteiligt werden solle, nicht gefolgt werden. Die Mutter von B. arbeite mutmasslich mehr als 50 %, ansonsten ihr nicht eine volle Kinderzulage zustände und diesfalls vorteilhafter der Beschwerdeführer die Kinderzulage für B. beziehen würde. Damit liege die Vermutung nahe, dass die finanziellen Rahmenbedingungen in B.'s Umfeld besser als in A.'s Umfeld sein könnten, was unterschiedlich hohe Unterhaltsbeiträge rechtfertigen würde. Möchte der Beschwerdeführer im vorliegenden Abänderungsverfahren glaubhaft machen, dass er für B. regelmässig monatlich Fr. 500.-- bezahle, um eine Gleichbehandlung der Kinder zu erzielen, müsste er die finanziellen Rahmenbedingungen in ihrem Umfeld insbesondere in B.'s Umfeld - darlegen. Das gelinge mit dem einzelnen im Rekursverfahren eingereichten Zahlungsbeleg über Fr. 500.-- vom 31. August 2006 an C. nicht. Unter Verweisung auf die zutreffenden Ausführungen der Erstinstanz
- 9 sei also weiterhin von durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen des Beschwerdeführers für seine Tochter B. von rund Fr. 200.-- auszugehen (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 11 f.; Unterstreichung im angefochtenen Beschluss). b) Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und kann deshalb mit seinen Rügen auch keinen Nichtigkeitsgrund nachweisen. Seine Hinweise auf die Zahlung von Fr. 500.-- an C. und auf eine Vorladung zur Sühnverhandlung in Sachen B. gegen ihn betreffend Unterhalt gehen an den vorinstanzlichen Erwägungen dazu vorbei. Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung der Verletzung von § 215 lit. b ZPO. Mit dem angefochtenen Beschluss regelte die Vorinstanz nicht etwa die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gegenüber seiner Tochter B., sondern prüfte im Hinblick auf die beantragte Abänderung bzw. Aufhebung des Unterhaltsbeitrages für die Beschwerdegegnerin, welcher Betrag ihm als Unterhalt für B. in seinen Bedarf einzurechnen sei. Dabei ist keine Verletzung von § 215 lit. b ZPO ersichtlich. Die Vorinstanz begründete nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer im vorliegenden Abänderungsverfahren die finanziellen Rahmenbedingungen im Umfeld von B. hätte darlegen müssen, wenn er hätte glaubhaft machen wollen, dass er für B. regelmässig monatlich Fr. 500.-- bezahle, um eine Gleichbehandlung der Kinder zu erzielen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Ein Nichtigkeitsgrund ist dabei nicht zu erkennen. Die Rüge geht fehl. 7. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung bestehe bezüglich der Kinderzulagen keine Benachteiligung von A.. Unbestrittenermassen zahle er für A. Kinderunterhaltsbeiträge mit Kinderzulage, so dass jedes der beiden Kinder von ihm Fr. 500.-- erhalte und über eine Kinderzulage verfüge. Die Annahme, B. sei bezüglich der Kinderzulage besser gestellt, und die Verweigerung der Anrechnung ihres Unterhalts in seinem Bedarf sei aktenwidrig und willkürlich (Beschwerde KG act. 1 S. 6 Ziff. 6). Die Rüge ist nicht nachvollziehbar. Weder ging die Vorinstanz davon aus, A. sei bezüglich Kinderzulagen benachteiligt, noch nahm sie an, B. sei bezüglich Kinderzulage besser gestellt, noch rechnete sie keinen Unterhalt von B. im Bedarf
- 10 des Beschwerdeführers ein. Die Erwägungen, die Mutter von B. beziehe selber Kinderzulagen (KG act. 2 S. 11 unten), und der Beschwerdeführer würde vorteilhafterweise selber die Kinderzulage für B. beziehen, wenn ihrer Mutter nicht eine volle Kinderzulage zustände (KG act. 2 S. 12 oben), führten die Vorinstanz lediglich zum Schluss, dass die Mutter von B. (sinngemäss: im Unterschied zur Mutter von A.) mutmasslich mehr als 50 % arbeite (vgl. die zutreffenden Bemerkungen in der Beschwerdeantwort KG act. 9 S. 4 Ziff. 6), nicht aber zur Annahme, A. sei bezüglich der Kinderzulagen benachteiligt (oder B. sei diesbezüglich besser gestellt). Die Rüge geht fehl. 8. Zum Einkommen des Beschwerdeführers erwog die Vorinstanz, die Eheschutzrichterin sei im November 2004 von einem Einkommen von Fr. 4'257.-ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe selber in der erstinstanzlichen persönlichen Befragung (vom 21. August 2006; ER Prot. S. 2 ff.) ein Nettoeinkommen von Fr. 4'455.-- (inkl. 13. Monatslohn) bestätigt. Davon könne im vorliegenden Eheschutzverfahren als glaubhafte Grösse ausgegangen werden. Damit sei sein Einkommen gegenüber dem Eheschutzentscheid vom November 2004 um rund Fr. 200.-- höher anzunehmen (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 12 lit. d). a) In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, sein Einkommen sei gleich geblieben, habe eher etwas abgenommen. Das im Protokoll vermerkte Einkommen von Fr. 4'455.-- für 13 Monate entspreche (auf 12 Monate umgerechnet) einem monatlichen Einkommen von (recte; gemeint:) Fr. 4'112.-und sei damit gegenüber dem Einkommen von November 2004 von Fr. 4'257.-sogar leicht gesunken. Es gebe keinen Hinweis, dass im monatlichen Einkommen 2004 von Fr. 4'257.-- ein 13. Monatslohn einberechnet worden sei. Es seien die tatsächlichen monatlichen Lohnzahlungen zu vergleichen. Diese hätten im Jahre 2004 Fr. 4'257.-- und im Jahre 2006 rund Fr. 4'280.-- (inkl. Kinderzulagen) betragen (Beschwerde KG act. 1 S. 7 Ziff. 7). Sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit geltend, weil kein Anhaltspunkt dafür vorhanden sei, dass beim Einkommen von Fr. 4'257.--, von dem im Eheschutzverfahren 2004 ausgegangen wurde, ein 13. Monatslohn einberechnet wurde, dürfe auch beim für das Abände-
- 11 rungsverfahren massgebenden Einkommen (bzw. beim Einkommensvergleich 2004 / 2006 für das Einkommen 2006) kein 13. Monatslohn einberechnet werden. b) Der Beschwerdeführer erwähnt zutreffend, zu vergleichen seien die tatsächlichen monatlichen Einkommen. Davon ging auch die Vorinstanz aus. Der Beschwerdeführer beanstandet die Feststellung nicht, er habe zur Zeit des Eheschutzentscheides ein tatsächliches monatliches Einkommen von Fr. 4'257.-gehabt. In den vorinstanzlichen Verfahren bestätigte er explizit ein aktuelles tatsächliches monatliches Einkommen von Fr. 4'455.--. Auch diese vorinstanzliche Feststellung wird in der Beschwerde nicht beanstandet. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, das Einkommen des Beschwerdeführers sei gegenüber dem Eheschutzentscheid vom November 2004 um rund Fr. 200.-- höher, ist deshalb nicht zu beanstanden. Ob im monatlichen Einkommen 2004 von Fr. 4'257.-- ein 13. Monatslohn enthalten war oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Die Rüge geht fehl. 9. Der Beschwerdeführer rügt, die Kosten für die Gemeinschaftsantenne von Fr. 15.-- monatlich seien willkürlich nicht bei seinem Bedarf eingerechnet worden (Beschwerde KG act. 1 S. 7 f. Ziff. 8). Die Vorinstanz behandelte die Position Gemeinschaftsantenne unter dem Titel "Elektrisch/Gas" (wohl, weil sie in der Rechnung vom 25.7.2006 gemeinsam mit der Akonto-Stromrechnung als Mietnebenkosten in Rechnung gestellt worden war [ER act. 21/5]) (KG act. 2 S. 8). Die Vorinstanz begründete, weshalb diese Kosten nicht eingerechnet wurden (KG act. 2 S. 9). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und weist deshalb auch keinen Nichtigkeitsgrund nach. Die Rüge geht fehl. 10. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe heute - im Gegensatz zum Eheschutzverfahren 2004 - Einkünfte. Diese seien von der Vorinstanz in willkürlicher Weise unberücksichtigt gelassen worden (Beschwerde KG act. 1 S. 8 Ziff. 10).
- 12 - Die Behauptung ist falsch. Die Vorinstanz berücksichtigte diese Einkünfte der Beschwerdegegnerin durchaus. Sie begründete, weshalb diese nicht als Einkommen anrechenbar sind (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 13 lit. e). Mit dieser - nicht zu beanstandenden - Begründung setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander und weist schon deshalb keinen Nichtigkeitsgrund nach. Auch diese Rüge geht fehl. 11. Weitere Nichtigkeitsgründe macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er wies keinen Nichtigkeitsgrund nach. Seine Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die ihr (teilweise) verliehene aufschiebende Wirkung. 12. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Beschwerde KG act. 1 S. 2 Anträge Ziff. 3), und legt dazu seine finanziellen Verhältnisse dar (Beschwerde KG act. 1 S. 9 f.). Wie bereits mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2007 festgestellt worden ist, ist dem Beschwerdeführer bereits von den Vorinstanzen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden und gilt diese grundsätzlich auch für die (kantonalen) Rechtsmittelverfahren (§ 90 ZPO). Für einen davon abweichenden Entscheid (vgl. § 90 Abs. 2 ZPO) für dieses Beschwerdeverfahren besteht kein Anlass. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind sie aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Auch der Beschwerdegegnerin ist von der Erstinstanz die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden (ER act. 24 S. 6). Der Beschwerdeführer ist zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin für dessen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (§ 68 Abs. 1 und § 89 Abs. 1 ZPO). Die Vertreterin des Beschwerdeführers ist für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren aus der
- 13 - Gerichtskasse zu entschädigen (§ 89 Abs. 2 ZPO). Schliesslich ist der Beschwerdeführer auch bezüglich dieser Kosten auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO hinzuweisen.
- 14 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die in § 92 ZPO umschriebene Nachzahlungspflicht bleibt (auch bezüglich der Kosten gemäss nachfolgenden Ziffern 4 und 5) vorbehalten. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Vertreter der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer (Fr. 106.40) zu bezahlen. 5. Die Vertreterin des Beschwerdeführers wird für ihre Bemühungen im Kassationsverfahren mit Fr. 1'400.-- zuzüglich Fr. 106.40 Mehrwertsteuer (7.6 %) aus der Gerichtskasse entschädigt. 6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und an das Bezirksgericht _________, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: