Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070090/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie die juristische Sekretärin Alexandra Meyer-Känel Zirkulationsbeschluss vom 24. April 2008 in Sachen X, geboren … Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer vertreten durch … gegen Y, geboren … Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch … betreffend Eintreten auf Klage, unentgeltliche Prozessführung / unentgeltliche Rechtsvertretung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. April 2007 (LN070009/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Eingabe vom 12. Juni 2006 erhob der Beschwerdeführer (Kläger und Rekurrent) beim Bezirksgericht Bülach gegen die Beschwerdegegnerin (Beklagte und Rekursgegnerin) Klage wegen Persönlichkeitsverletzung. Daneben stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (KG act. 8/2/1). Mit Beschluss vom 21. Dezember 2006 trat das Bezirksgericht Bülach (II. Abteilung) wegen fehlerhafter Klageeinleitung sowie mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Prozessverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Klage ab (KG act. 8/1/3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Rekurs (KG act. 8/1/2). 2. Die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies den Rekurs des Beschwerdeführers, soweit darauf eingetreten wurde, mit Beschluss vom 27. April 2007 ab und bestätigte den bezirksgerichtlichen Entscheid (KG act. 2 S. 5 Disp.- Ziff. 2). Sodann wies das Obergericht mit genanntem Beschluss ein Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Rekursverfahren ab (KG act. 2 S. 5 Disp.-Ziff. 1). 3. Gegen diesen obergerichtlichen Beschluss (vgl. dazu nachfolgend Ziff. II.1) richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer (u.a.) dessen Aufhebung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragt und sodann ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Kassationsverfahren stellt. Daneben stellt der Beschwerdeführer diverse weitere Anträge sowie Eventualanträge (KG act. 1 S. 2f. mit Beilagen in KG act. 3). Eine Beschwerdeantwort ist seitens der Beschwerdegegnerin nicht eingegangen. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 9).
- 3 - II. 1. Das Kassationsgericht beurteilt in Zivilsachen (eine solche liegt in casu vor) Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheide des Obergerichts, des Handelsgerichts sowie des obergerichtlichen und handelsgerichtlichen Einzelrichters (§ 69a GVG). Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit ausschliesslich der Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. April 2007 (KG act. 2). Soweit sich die beschwerdeführerischen Anträge (und Vorbringen) gegen andere Entscheide richten (insbesondere gegen den erstinstanzlichen Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 21. Dezember 2006; KG act. 1 insb. S. 2 Ziff. 1), ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. 2. Ferner ist der Beschwerdeführer auf die Natur des kantonalen Kassationsverfahrens hinzuweisen: Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar, woraus folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.). 3.1. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die zwingende Prozessvoraussetzung der gehörigen Klageeinleitung (§ 108 ZPO) in casu nicht erfüllt sei. Sie erwog, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin in ihrer Funktion als Lehrperson ins Recht fasse, weshalb die Erstinstanz zu
- 4 - Recht das Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behörden und Beamten (kantonales Haftungsgesetz; fortan HG) anwende. In Staatshaftungsfällen – so die Vorinstanz weiter – sei vor dem Gang ans Gericht, anstelle des in Zivilprozessen üblichen Sühnverfahrens ein administratives Vorverfahren gemäss § 22 ff. HG durchzuführen. Gestützt auf das Haftungsgesetz stehe dem Geschädigten kein Anspruch gegen den Beamten zu, sondern die Klage habe sich gegen den Staat zu richten, wobei das Begehren bei Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine Gemeinde vorgängig der Gemeindevorsteherschaft zu unterbreiten sei. In casu sei kein administratives Vorverfahren gemäss § 23 HG durchgeführt, sondern die Klage beim Friedensrichteramt Bülach eingeleitet worden, weshalb die Erstinstanz zu Recht auf die Klage nicht eingetreten sei. Doch auch wenn die Prozessvoraussetzung der gehörigen Klageeinleitung erfüllt gewesen wäre – so die Vorinstanz abschliessend – hätte es zudem noch an der örtlichen Zuständigkeit der Erstinstanz gefehlt (KG act. 2 S. 3f. Ziff. 2.3). 3.2. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze, mitunter auch des Beschleunigungsgebotes. Die Vorinstanz habe mit ihrem Entscheid den ihm aus Völkerrecht (insb. aus Art. 6 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 und 2 und Art. 13f. EMRK) und auch verfassungsmässig sowie aus Gesetz zustehenden Anspruch auf Zugang zu einem (unabhängigen und unparteiischen) Gericht verletzt und ihm das materielle und formelle Gehör verweigert (KG act. 1 insb. S. 4f. Ziff. 11, S. 5f. Ziff. 13, S. 7 Ziff. 22 und S. 8f. Ziff. 23). Die Annahme, dass er die Beschwerdegegnerin in ihrer Funktion als Lehrperson ins Recht fasse – so der Beschwerdeführer in der Beschwerde -, sei eine „völlig frei erfundene Behauptung des erstinstanzlichen Gerichtes“, welche weder untersucht noch nachgewiesen worden sei und auch nicht von ihm stamme (KG act. 1 S. 3ff., insb. S. 6 Ziff. 16 und S. 8 Ziff. 23). Da seine Eingabe vor Erstinstanz vom 20. November 2006, wonach die Beschwerdegegnerin sämtliche „Arbeits-, Lehrer- & Anstellungsverträge und/oder Verfügungen betreffend Lehraufträge“ bekanntzugeben habe, unbeantwortet geblieben sei, sei es für ihn unmöglich gewesen, „die zum Zeitpunkt und Dauer der widerrechtlichen Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Klägers arbeitsrechtlich etc. rechtlich vorherrschenden Umstände einstweilen ausser mit Nichtwissen können zu beantworten“ (KG act. 1 S. 7 Ziff. 18).
- 5 - Der Staat – so der Beschwerdeführer weiter – könne nur haftbar werden, wenn ein funktioneller Zusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und einer amtlichen Tätigkeit bestehe. Handlungen oder Unterlassungen, die nicht in Ausübung, sondern nur bei Gelegenheit einer amtlichen Tätigkeit erfolgten, könnten nicht zu einer Haftung des Staates führen (KG act. 1 S. 6 Ziff. 15). Der Beschwerdeführer führt weiter fort, „selbst wenn allenfalls ein rechtlich anteilsmässig nicht zu beanstandender Beaufsichtigungs-Auftrag durch die Beklagte in Garantenstellung bestanden haben sollte“, müsse diese für ihr „darüber hinaus gehende Fehlverhalten“ persönlich belangt werden. Keinesfalls habe der Staat respektive die Steuerzahler für deren persönliches Fehlverhalten aufzukommen (KG act. 1 S. 7 Ziff. 19ff.). 3.3. Gemäss § 108 ZPO wird nach Eingang der Klage das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen geprüft. Eine solche ist (u.a.) die gehörige Einleitung des Prozesses. Ein Entscheid, der diese Voraussetzung(en) zu Unrecht bejaht oder verneint, leidet an einem Nichtigkeitsgrund i.S. von § 281 Ziff. 1 ZPO (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 19 zu § 281 ZPO). Ob eine (behauptete) Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze vorliegt, prüft das Kassationsgericht frei (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 zu § 281 ZPO). 3.4. Zunächst ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass das Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht absolut gilt (Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 2. Auflage, Schulthess Polygraphischer Verlag, Zürich 1999, N 431; Kiener/Kälin, Grundrechte, Stämpfli Verlag AG, Bern 2007, § 40, insb. Ziff. IV.3). Es verstösst grundsätzlich gegen keinerlei Normen (weder völker-, verfassungs- noch gesetzesrechtlichen Ranges), einerseits für verschiedenartige Ansprüche unterschiedliche Verfahren vorzusehen und anderseits auf die entsprechenden Verfahren abgestimmte Vorverfahren (wie bspw. das Sühnverfahren oder ein administratives Verfahren gemäss § 22 f. HG) vorzusehen, deren Durchführung Voraussetzung für die gerichtliche Beurteilung eines Anspruchs ist. Es ist sodann unzutreffend, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die vorinstanzliche Erwägung, er (der Beschwerdeführer) fasse die Beschwerdegegnerin in ihrer
- 6 - Funktion als Lehrperson ins Recht, sei seitens der Vorinstanzen frei erfunden. Sie findet ihre Grundlage nämlich in der beschwerdeführerischen Klagebegründung. Dort führte der Beschwerdeführer (sinngemäss) zum Sachverhalt aus, dass die Aufsicht über die isolierten Schüler (u.a. der Beschwerdeführer) für einen gewissen Zeitraum auf „andere Personen des Lehrkörpers“, u.a. auf die Beschwerdegegnerin übertragen worden sei, und dass sich die behauptete Persönlichkeitsverletzung während dieser Beaufsichtigung zugetragen habe (KG act. 8/2/1, insb. S. 6ff.). In seinen Ausführungen zum Rechtlichen prüfte der Beschwerdeführer sodann, ob „sich das Verhalten des beteiligten Lehrkörpers bzw. der Kreis- & Bezirksschulpflegen als Ganzes und der Beklagten im Speziellen auf gesetzliche Grundlagen stützen kann und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wurde“, wobei er in diesem Zusammenhang auf das Volksschulgesetz (VSG) und die Volksschulverordnung (VSV) verwies (KG act. 8/2/1 S. 9ff.). Die Erstinstanz erwog in ihrem Beschluss vom 21. Dezember 2006 deshalb, dass Gegenstand der Klage eine behauptete Persönlichkeitsverletzung der Beschwerdegegnerin als beaufsichtigende Lehrerin des Beschwerdeführers am … im Schulhaus … in … sei (KG act. 8/1/3 S. 3 Ziff. 2). Zwar erhellt bereits aus der Klagebegründung, dass der Beschwerdeführer der Auffassung ist, dass die Beschwerdegegnerin, welche – so die Klagebegründung - nicht die direkt zuständige Lehrerin gewesen sei und deren Auftrag lediglich in einer Beaufsichtigung bestanden habe, ihre Kompetenzen überschritten habe respektive nicht befugt gewesen sei, sich gegenüber dem Beschwerdeführer in der ihr vorgeworfenen Art zu verhalten (KG act. 8/2/1 u.a. S. 7 Ziff. 5 und 6 und S. 10f. Ziff. 5). Ob die Beschwerdegegnerin (welche gemäss Klagebegründung als Person des Lehrkörpers für die Beaufsichtigung des Beschwerdeführers zuständig gewesen sei) im Rahmen ihres Auftrages befugt war, den Beschwerdeführer in der ihr vorgeworfenen Art zu massregeln, oder ob sie – wie der Beschwerdeführer in der Klagebegründung ausführte – „bei strenger, formal-juristischer Auslegung einzig ruhig im Zimmer hätte sitzen sollen“ (KG act. 8/2/1 S. 11 oben), mag in materiellrechtlicher Hinsicht von Bedeutung sein, spielt aber für die Frage der Anwendbarkeit des kantonalen Haftungsgesetzes keine Rolle. Anders als der Beschwerdeführer meint, kann vorliegend nicht die Rede davon sein, dass die
- 7 - Beschwerdegegnerin die behauptete Persönlichkeitsverletzung lediglich bei Gelegenheit der amtlichen Verrichtung begangen hätte. Selbst wenn diese (wie der Beschwerdeführer meint; was an dieser Stelle jedoch nicht zu prüfen ist) ihre Kompetenzen überschritten haben sollte, hätte sie die behauptete Persönlichkeitsverletzung in ihrer Funktion als Person des Lehrkörpers respektive als Aufsichtsperson und somit in Ausübung amtlicher Verrichtungen i.S. von § 6 Abs. 1 HG begangen (vgl. dazu auch BGE 130 IV 27ff. Ziff. 2.3.2/3). Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang daher auch das Vorbringen, das beschwerdeführerischerseits im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Editionsbegehren sei „unbeantwortet geblieben“, und der Beschwerdeführer habe deshalb nichts hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Umstände (gemeint wohl hinsichtlich der Kompetenzen der Beschwerdegegnerin) ausführen können (KG act. 1 S. 7 Ziff. 18 und S. 9 oben mit Verweis auf KG act. 8/2/15). Der Beschwerdeschrift kann im Weiteren nicht entnommen werden, dass und wo (Aktenstelle) der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren weitere Umstände vorgebracht hätte, gestützt auf welche die Vorinstanz zum Schluss hätte kommen müssen, das kantonale Haftungsgesetz sei auf den Grundlage der Klage bildenden Sachverhalt respektive Vorfall nicht anwendbar (vgl. Ziff. II.2). Schliesslich vermag auch das beschwerdeführerische Argument, es sei unhaltbar, an Stelle der Beschwerdegegnerin den Staat respektive den Steuerzahler zur Kasse zu bitten (womit er sinngemäss wohl geltend machen will, das Haftungsgesetz sei auch aus diesem Grund in casu nicht anwendbar), von vorneherein nicht durchzudringen. Das Haftungsgesetz, welches auch bei Verletzung in den persönlichen Verhältnissen Anwendung findet (§ 11 HG), sieht nämlich - unter den gegebenen Umständen - einen Rückgriff des Staates auf einen fehlbaren Beamten durchaus vor (§ 14 ff. HG). Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz, gestützt auf das vom Beschwerdeführer vorgetragene Klagefundament (auch ohne weitergehende Abklärungen ihrerseits), von der Anwendbarkeit des Haftungsgesetzes ausgehen (vgl. auch RB 1999 Nr. 45). Ein Nichtigkeitsgrund ist nicht dargetan. Unbehelflich sind in diesem Zusammenhang schliesslich die Verweise auf den – gestützt auf andere Grundla-
- 8 gen ergangenen - Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 7. März 2006 (KG act. 1 S. 8 Ziff. 23 („Venire contra factum proprium“) mit Verweis auf KG act. 3/3) einerseits sowie auf das beschwerdegegnerische Schreiben vom 2. November 2005 (KG act. 1 S. 8 Ziff. 23 mit Verweis auf KG act. 8/2/3/5) anderseits. 4.1. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (sowohl in Bezug auf das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren) verletze seinen Anspruch auf formelles und materielles Gehör. Es sei unzulässig, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern, obwohl er seine finanzielle Mittellosigkeit nachgewiesen habe (KG act. 1 S. 4f. Ziff. 11, S. 5f. Ziff. 13 und S. 7 Ziff. 22 sowie KG act. 3/1). 4.2. Die Vorschriften über die unentgeltliche Prozessführung zählen zu den wesentlichen Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 24 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 27). Ob eine Beschwerde diesbezüglich begründet ist, prüft das Kassationsgericht mit freier Kognition (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 zu § 281 ZPO). 4.3.Vorab ist festzuhalten, dass Art. 6 EMRK nicht verlangt, dass in jedem Verfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. Es verstösst gegen keinerlei Normen (weder völker-, verfassungs- noch gesetzesrechtlichen Ranges), die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Voraussetzungen einer gewissen Mittellosigkeit der Parteien sowie einer gewissen Erfolgsaussicht im Prozess zu knüpfen (Art. 29 Abs. 3 BV; § 84 Abs. 1 ZPO; Villiger, a.a.O., N 431ff., insb. N 433). Im Weiteren vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf seine (hier nicht zu prüfende) Mittellosigkeit von vorneherein keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. Wie die Vorinstanz (zutreffend) erwog, wird den (mittellosen) Parteien die unentgeltliche Rechtspflege nur bewilligt, sofern der Prozess nicht aussichtslos erscheint. Die Vorinstanz hielt indessen den vorliegenden Prozess sowohl im erstinstanzlichen als auch im Rekursverfahren für aussichtslos i.S. von § 84 Abs. 1
- 9 - ZPO (weshalb sie die Frage der Mittellosigkeit (implizit) offenliess; KG act. 2 S. 4f. Ziff. 3). Damit setzt sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht (jedenfalls nicht genügend substantiiert) auseinander (vgl. dazu Ziff. II.2). Ein Nichtigkeitsgrund ist damit von vorneherein nicht dargetan. 5. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer – soweit auf die Vorbringen in der Beschwerde eingetreten werden kann – mit seiner Beschwerde keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. Es erübrigt sich daher im Weiteren, auf die Anträge zur Sache in Ziff. 3, 4, 5, 6, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 18 und 19 der Beschwerdeschrift und die entsprechenden Vorbringen einzutreten. III. 1. Zu prüfen ist schliesslich das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Kassationsverfahren (KG act. 1 S. 2 Ziff. 7 und S. 3 Ziff. 16 sowie KG act. 3/1). Der Standpunkt des Beschwerdeführers im Kassationsverfahren erweist sich als offensichtlich aussichtslos. Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers erübrigen sich somit. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wie auch der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Kassationsverfahren abzuweisen (§ 84 Abs. 1 ZPO). 2. Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Kassationsverfahrens aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdegegnerin hat sich am Kassationsverfahren nicht beteiligt, weshalb sie praxisgemäss nicht als obsiegende Partei gilt. Prozessentschädigungen sind demzufolge keine zuzusprechen (§ 68 Abs. 1 ZPO). 3. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Endentscheid (im Sinne von Art. 90 BGG) über eine vermögensrechtliche Zivilsache (weder miet- noch arbeitsrechtlicher Natur), deren Streitwert Fr. 5'000.— beträgt und damit unter Fr. 30'000.-- liegt (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Folglich ist gegen ihn die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen (gemäss Art. 72 ff. BGG) nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine (der bundesgerichtlichen Prüfung zugängliche)
- 10 - Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BGG). Andernfalls steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. (Lediglich dann, wenn das Bundesgericht zum Schluss gelangen sollte, es handle sich in casu um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit, wäre gegen den vorliegenden Beschluss aus den in Art. 95 ff. BGG genannten Gründen die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG ohne Einschränkung zulässig.) Ausserdem beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses die dreissigtägige Frist zur allfälligen Anfechtung des obergerichtlichen Beschlusses beim Bundesgericht neu zu laufen (Art. 100 Abs. 6 BGG; s.a. KG act. 2 S. 6, Disp.-Ziff. 7 Abs. 2). Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Kassationsverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1’000.--. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordentli-
- 11 che Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 5'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 27. April 2007 mit Beschwerde (gemäss Art. 72 ff. oder 113 ff. BGG) an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Bülach (CG060033), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die jur. Sekretärin: