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Zürich Kassationsgericht 17.05.2010 AA070076

17 maggio 2010·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·1,145 parole·~6 min·1

Riassunto

Abschreibung des Beschwerdeverfahrens bei vergleichsweiser Einigung der Parteien in der Sache

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA070076/U/ys Mitwirkende: der Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, sowie der juristische Sekretär Lukas Künzli Erledigungs-Verfügung vom 17. Mai 2010 in Sachen 1. A-AG,

2. B-AG,

3. C- AG,

4. D-AG,

5. E-AG,

6. F-AG,

Beklagte und Beschwerdeführerinnen

gegen

1. X.

2. Z-AG vertreten durch Rechtsanwalt […] Kläger und Beschwerdegegner

betreffend Feststellung Nichtigkeit / Anfechtung von Gesellschaftsbeschlüssen Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2007 (HG060404/Z05/ei)

1. Das Handelsgericht des Kantons Zürich nahm mit (Zwischen-)Beschluss vom 18. April 2007 den Klagerückzug von R.S., C.S. und D.S. namens der Klägerin 2 (vorliegend Beschwerdegegnerin 2 bzw. deren VR-Fraktion um R.S. nicht entgegen (Disp.-Ziff. 1). Gleichzeitig wies es auch die Anträge der Beklagten (vorlie-

- 2 gend Beschwerdeführerinnen 1-6) auf Sistierung des Verfahrens sowie Bestellung eines Rechtsbeistandes im Sinne von § 29 Abs. 2 ZPO für die Beschwerdegegnerin 2 ab (Disp.-Ziff. 4 und 5; KG act. 2 S. 11). 2. Die Beschwerdeführerinnen legten gegen den Zwischenentscheid des Handelsgerichts mit Eingabe vom 23. Mai 2007 rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein mit dem Hauptantrag auf Aufhebung von Disp.-Ziff. 1 und 5 des angefochtenen Entscheids (vgl. KG act. 1 S. 2). Der Beschwerde wurde mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 2007 (KG act. 6) insofern aufschiebende Wirkung verliehen, als das handelsgerichtliche Verfahren - mit Ausnahme des Begehrens um vorsorgliche Beweissicherung - einstweilen nicht weitergeführt werden konnte. Gleichzeitig wurde den Gegenparteien Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten. Die Vorinstanz verzichtete am 15. Juni 2007 auf eine Vernehmlassung (KG act. 12). Die den Beschwerdeführerinnen auferlegte Kaution von Fr. 30’000.– wurde innert Frist geleistet (KG act. 13). Auf Gesuch des Beschwerdegegners 1 hin kam es in der Folge zur Sistierung des Verfahrens, wobei die Sistierung letztmals mit Zwischenbeschluss vom 11. Februar 2010 bis und mit 31. März 2010 verlängert worden war (vgl. KG act. 75). Grund für die Sistierung bildete der Umstand, dass der Beschwerdegegner 1 und R.S. im Rahmen eines am Bezirksgericht Zürich hängigen familienrechtlichen Verfahrens Vergleichsgespräche aufgenommen hatten. Ziel dieser Gespräche war eine Gesamtlösung für die familienrechtlichen und die damit untrennbar verknüpften gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen. 3. Die Beschwerdegegnerin 2 bzw. deren VR-Fraktion um R.S. teilte mit Schreiben vom 30. März 2010 (vgl. KG act. 77) mit, dass dem Kassationsgericht in den Parallelverfahren AA070093 und AA070094 eine unterzeichnete Vergleichsvereinbarung eingereicht worden sei und das vorliegende sowie die weiteren Parallelverfahren AA070077 und AA070080 ebenfalls durch Vergleich erledigt würden. Zur Zeit sei man daran, die verschiedenen Unterschriften einzuholen. In der Woche nach Ostern könnten sämtliche unterzeichneten Vergleichsvereinbarungen eingereicht werden.

- 3 - 4. Mit Eingabe vom 31. März 2010 (Poststempel 8. April 2010) teilte die Beschwerdegegnerin 2 bzw. deren VR-Fraktion um R.S. wie angekündigt mit, dass sich die Parteien geeinigt hätten und das Verfahren wie folgt abzuschreiben sei (KG act. 78): "[...], [...] + Partner, als Zustelladresse für die Z-AG vormals Aktiengesellschaft [...] zu streichen; Die Gerichtskosten für alle Instanzen zur Hälfte X und zur Hälfte der Z-AG/A-AG, B-AG, C-AG, D-AG, E-AG, F-AG aufzuerlegen; Davon Vormerk zu nehmen, dass alle Parteien gegenseitig auf die Zusprechung von Prozessentschädigungen für alle Instanzen verzichten; Das Verfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben." 5. Ein Vergleich über die Erledigung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde ist ausgeschlossen (VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 50 unten). Das vorliegende Verfahren kann daher nicht - wie von den Parteien übereinstimmend beantragt - als durch Vergleich erledigt abgeschrieben werden. Eine Anerkennung der Nichtigkeitsbeschwerde ist ebenfalls ausgeschlossen (a.a.O.). R.S. und X. erklärten in der "Vereinbarung betreffend güterrechtliche Auseinandersetzung" vom 27. Januar 2010, mit "Abschluss dieses Vergleichs zwischen den Parteien vereinbaren diese weiter, dass alle zwischen ihnen noch hängigen (und zur Zeit sistierten) gerichtlichen Auseinandersetzungen und Verfahren durch gemeinsame Rückzugserklärungen oder Desinteresseerklärungen unter Übernahme der anfallenden Kosten hälftig durch beide Parteien erledigt werden [...]" (vgl. Kass.-Nr. AA070093 [act. 73/1 S. 5 unten]). Daraus geht hervor, dass es den Parteien der Sache nach darum ging, die noch hängigen gerichtlichen Verfahren nicht mehr weiterzuführen und eine Abschreibung dieser Verfahren zu erwirken, wobei sie sich auch verpflichteten, die hierfür erforderlichen Parteierklärungen abzugeben. In Auslegung des Vergleichs vom 31. März 2010 ist daher trotz anderslautender Formulierung anzunehmen, dass die Beschwerdeführerinnen ihre Nichtigkeitsbeschwerde zurückziehen wollten bzw. eine solche Lösung von den Parteien unter

- 4 - Berücksichtigung der vorstehend zitierten Passage der Vereinbarung vom 27. Januar 2010 zumindest nicht ausgeschlossen werden wollte. Dies erscheint auch insofern angezeigt, als der Präsident die Abschreibung des Verfahrens infolge Rückzugs verfügen kann (vgl. § 122 Abs. 3 GVG), und somit – im Gegensatz zur Beschlussform – weniger Kosten anfallen. Ohnehin ist nicht evident, inwiefern eine Partei durch diese Erledigungsform beschwert bzw. benachteiligt sein könnte. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des abzuschreibenden Verfahrens werden entsprechend den in der Vereinbarung gestellten Anträgen geregelt. 6. Der Streitwert der vorliegenden Klage ist bis anhin noch nicht festgelegt worden. Die Vorinstanz ging für die Festsetzung der Gerichtsgebühr im angefochtenen (Zwischen-)Entscheid einstweilen von einem Streitwert von (sicherlich) mehreren Millionen Schweizerfranken aus. Sie erwog, dass es in der Sache selber um die Kontrolle der sechs Tochtergesellschaften (Beschwerdeführerinnen 1-6) gehe und diesen insgesamt mindestens 12 Liegenschaften gehören würden (vgl. KG act. 2 S. 9-10). Das Kassationsgericht nahm in Anlehnung an die vorinstanzlichen Überlegungen im Rahmen der Festsetzung der Höhe der Prozesskaution einen Streitwert von Fr. 3 Millionen an. Für die mutmasslich anfallende Gerichtsgebühr und Prozessentschädigung auferlegte es den Beschwerdeführerinnen unter Berücksichtigung der Reduktionsgründe nach der (alt)GerGebV und der AnwGebV eine Kaution von Fr. 30'000.–. Die Höhe der Kaution blieb in der Folge unangefochten. Die Beschwerdeführerinnen leisteten die Kaution. Für die Bemessung der Gerichtsgebühr ist daher nach wie vor von einem Streitwert von Fr. 3 Millionen auszugehen. In Anwendung von § 2, § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 GerGebV (in der Fassung vom 4. April 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008) resultiert für das Kassationsverfahren eine (Grund-) Gebühr von Fr. 50'750.–. Weiter sind die Reduktionsgründe nach § 4 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 GerGebV und der Aufwand des Kassationsgerichts für die Fällung der verschiedenen Zwischenentscheide (insbesondere KG act. 20, 25, 34, 45, 55, 58, 69 und 75) zu berücksichtigen. In Anbetracht dieser Faktoren ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 20'000.– festzusetzen. Diese ist den Parteien entspre-

- 5 chend ihren Anträgen aufzuerlegen. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Prozessentschädigung ist Vormerk zu nehmen. Ferner ist [...] als Zustelladresse für die Beschwerdegegnerin 2 bzw. deren VR-Fraktion um X. aus dem Rubrum zu streichen.

Der Vizepräsident verfügt: 1. Das Kassationsverfahren wird infolge Rückzugs der Nichtigkeitsbeschwerde als erledigt abgeschrieben. Damit entfällt die ihr verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird auf Fr. 20'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden zur einen Hälfte dem Beschwerdegegner 1 und zur anderen Hälfte der Beschwerdegegnerin 2 sowie den Beschwerdeführerinnen 1-6 auferlegt. 4. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Prozessentschädigung wird Vormerk genommen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Handelsgericht des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Erledigungs-Verfügung vom 17. Mai 2010 Der Vizepräsident verfügt:

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