Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070072/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 7. April 2008 in Sachen X., Beklagter, Appellant , Anschlussappellat und Beschwerdeführer gegen Z., Kläger, Appellat , Anschlussappellant und Beschwerdegegner vertreten durch Fürsprecher betreffend Forderung aus anwaltlicher Haftung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. April 2007 (LB060025/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Der Beschwerdegegner war Eigentümer eines PW Chevrolet Corvette. Dieses Fahrzeug war bei der X.-Versicherungsgesellschaft (nachfolgend nur noch: "die X.-Versicherung") versichert. Am 20. November 1996 brannte es aus. Der Beschwerdegegner verlangte von der X.-Versicherung dafür Versicherungsleistungen. In der Folge wurde gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen versuchten Betrugs geführt. Er beauftragte den Beschwerdeführer als Rechtsanwalt, ihn sowohl im Strafverfahren zu verteidigen als auch in der Auseinandersetzung mit der X.-Versicherung, welche Leistungen ablehnte, zu vertreten. Im Strafverfahren wurde der Beschwerdegegner freigesprochen. Die Forderung gegen die X.-Versicherung wurde wegen Verjährung abgewiesen. Der Beschwerdegegner machte geltend, den Forderungsprozess gegen die X.-Versicherung wegen Fehlern des Beschwerdeführers (sorgfaltspflichtwidrige Unterlassung einer Verjährungsunterbrechung) verloren zu haben. Er forderte vom Beschwerdeführer Schadenersatz im Umfang der Versicherungssumme von Fr. 80'000.-- und Ersatz weiteren Schadens von Fr. 12'427.40 (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 4 - 6). Der Beschwerdeführer bestreitet Verletzungen seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht. 2. Am 6. Februar 2004 reichte der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Zürich eine Klage gegen den Beschwerdeführer ein mit dem Antrag, dieser sei zu verpflichten, ihm Fr. 92'427.40 zu bezahlen (BG act. 2 S. 2). Das Bezirksgericht verpflichtete den Beschwerdeführer mit Urteil vom 24. Januar 2006, dem Beschwerdegegner Fr. 88'285.-- zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es die Klage ab (OG act. 66 S. 37). Dagegen erklärte der Beschwerdeführer Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich (OG act. 67). Mit Urteil vom 10. April 2007 verpflichtete auch das Obergericht (II. Zivilkammer) den Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner Fr. 88'285.-- zu bezahlen, und wies die Klage im Mehrbetrag ab (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 35).
- 3 - 3. Gegen das obergerichtliche Urteil vom 10. April 2007 reichte der Beschwerdeführer rechtzeitig (OG act. 96/1, KG act. 1) eine Nichtigkeitsbeschwerde ein. Mit dieser beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (KG act. 1 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2007 wurde der Beschwerde antragsgemäss (KG act. 1 S. 2) aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 4). Die ihm nach § 75 ZPO auferlegte Prozesskaution von Fr. 10'000.-- leistete der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist (KG act. 4, act. 12, act. 14). In einer Vernehmlassung vom 29. Mai 2007 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer zu Recht einen Widerspruch zwischen Begründung und Dispositiv bezüglich der zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolge rügte (KG act. 10). Das Obergericht berichtigte Dispositiv-Ziffern 4 und 5 seines Urteils mit Beschluss vom 29. Mai 2007 (KG act. 11) und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung zur Beschwerde (KG act. 10). Den Parteien (dem Beschwerdegegner zusammen mit der Fristansetzung zur Beschwerdeantwort) wurde bezüglich des vorinstanzlichen Berichtigungsbeschlusses Gelegenheit gegeben, um zur Frage der allfälligen teilweisen Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens und der sich daraus allenfalls ergebenden Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen (KG act. 15). Innert Frist (KG act. 16/1, act. 17) reichte der Beschwerdeführer am 3. Juli 2007 eine Stellungnahme ein (KG act. 17). Der Beschwerdegegner erstattete ebenfalls rechtzeitig (KG act. 16/2, act. 18) eine Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Ferner beantragte er damit den sofortigen Entzug der aufschiebenden Wirkung (KG act. 18). Mit Präsidialverfügung vom 20. Juli 2007 wurden das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer sowie dessen Stellungnahme vom 3. Juli 2007 dem Beschwerdegegner zugestellt (KG act. 19). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten in diesem Beschwerdeverfahren nicht.
- 4 - II. 1. Mit Schreiben vom 16. Juni 1998 ersuchte der Beschwerdeführer die X.-Versicherung namens des Beschwerdegegners, "die Schadensabwicklung innerhalb der nächsten fünf Tage vorzunehmen". Ansonsten werde die Forderung gerichtlich geltend gemacht (BG act. 5/8). Mit Schreiben vom 2. Juli 1998 antwortete die X.-Versicherung wie folgt (BG act. 5/12): "Zwischenzeitlich haben wir uns bei den zuständigen Behörden nach dem Stande der Angelegenheit erkundigt. Dabei wurde uns bestätigt, dass die Einstellungsverfügung des Bezirksamtes _________ durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau nicht genehmigt wurde. Die Akten werden der Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung unterbreitet. - Es ist uns bekannt, dass auch Sie in diesem Sinne orientiert wurden. Unter den gegebenen Umständen sehen wir nach wie vor keine Möglichkeit, auf Ihr Begehren, die Schadensabwicklung vorzunehmen, einzutreten." Am 15. Juli 1998 reichte der Beschwerdeführer namens des Beschwerdegegners beim Friedensrichteramt _______ eine Klage gegen die X.-Versicherung ein mit dem Antrag, diese sei zu verpflichten, dem Beschwerdegegner Fr. 80'000.-- zu bezahlen (BG act. 5/9). Mit Urteil vom 15. Juni 2000 sprach die Bezirksgerichtliche Kommission __________ den Beschwerdegegner vom Vorwurf des Betrugsversuchs frei (BG act. 5/19). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2000 forderte der Beschwerdeführer die X.-Versicherung auf, dem Beschwerdegegner innert zehn Tagen Fr. 105'000.-- zu überweisen (BG act. 5/21). Die X.- Versicherung machte geltend, Versicherungsansprüche aus dem Autobrand vom 20. November 1996 seien verjährt (BG act. 5/23 und act. 5/24). Im Januar 2001 reichte der Beschwerdeführer als Vertreter des Beschwerdegegners erneut eine Klage gegen die X.-Versicherung beim Friedensrichteramt _______ ein mit dem Begehren, die X.-Versicherung sei zu verpflichten, dem Beschwerdegegner Fr. 97'007.45 zu bezahlen (BG act. 5/25). Das Bezirksgericht ________ wies die Klage mit Urteil vom 11. März 2002 ab (BG act. 5/32 S. 9). Die zweijährige Verjährungsfrist gemäss Art. 46 Abs. 1 VVG sei mit dem Brandfall vom 20. November 1996 ausgelöst und durch Ausstellung einer friedensrichterlichen Weisung im August 1998 unterbrochen worden. Weitere verjährungsunterbrechende Handlungen ab August 1998 in den darauf folgenden zwei Jahren seien nicht behauptet worden und aus den Akten nicht ersichtlich. Die vom Beschwerdegegner
- 5 gegenüber der X.-Versicherung geltend gemachte Forderung sei seit August 2000 verjährt (BG act. 5/32 S. 7 f.). Gleich entschied das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. August 2002 (BG act. 5/36). Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 16. Januar 2003 eine gegen das obergerichtliche Urteil gerichtete Berufung ab (BG act. 5/38). 1.1. Vor den Vorinstanzen hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, nach Usanz der schweizerischen Sachversicherer bedeute eine Mitteilung wie diejenige der X.-Versicherung vom 2. Juli 1998, dass die Verjährung nicht eintreten solle, solange das Strafverfahren laufe. Für diese behauptete Usanz beantragte er die Einholung schriftlicher Auskünfte bei verschiedenen Versicherungen sowie eines Gutachtens. Bestehe eine solche Usanz, könne ihm keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden, wenn er die Erklärung der X.-Versicherung als Verjährungsverzichtserklärung ausgelegt habe (Beschwerde KG act. 1 S. 5 mit Verweisung auf OG act. 73 S. 11). 1.2. Die Vorinstanz erwog, es liege nicht im Belieben einer Versicherung, die Verjährungsfrist beginnen bzw. nicht laufen zu lassen. Das Schreiben der X.- Versicherung vom 2. Juli 1998 könne daher auch nicht in diesem Sinn verstanden werden (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 9 Erw. 4.4). Für den Verjährungsbeginn lasse sich aus diesem Schreiben nichts ableiten. Die Verjährungsfrist habe in diesem Zeitpunkt schon längst zu laufen begonnen. Möglich sei hingegen, dass der Versicherer auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichte und damit die Verjährungsfrist verlängere. Ob die X.-Versicherung im Schreiben vom 2. Juli 1998 einen Verzicht auf die Verjährung bis zum Abschluss des Strafverfahrens erklärt habe, beurteile sich zunächst nach dem wirklichen Willen der Parteien. Der Beschwerdeführer habe indes nicht behauptet, dass der tatsächliche Parteiwille des Beschwerdegegners und insbesondere der X.-Versicherung auf einen Verjährungsverzicht gerichtet gewesen wäre. Der Beschwerdeführer betone denn auch immer wieder, er habe die Erklärung der X.-Versicherung nach dem Vertrauensgrundsatz so auslegen dürfen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 10 f.). Bereits das Bundesgericht habe in seinem Entscheid vom 16. Januar 2003 festgehalten, nach dem Vertrauensprinzip könne das Schreiben der X.-Versicherung
- 6 vom 2. Juli 1998 nicht als Verjährungsverzicht verstanden werden (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 11 unten). Selbst wenn aber dieses Schreiben entsprechend einer Usanz als Abgabe einer Verzichtserklärung bezüglich der bereits abgelaufenen Verjährung interpretiert werden dürfte, würde dies dem Beschwerdeführer nicht weiterhelfen, hätte doch damit einfach eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Mit der Einleitung des Prozesses am 15. Juli 1998 beim Friedensrichter habe der Beschwerdegegner ohnehin die Verjährung unterbrochen und habe diese neu zu laufen begonnen. Eine weitere Usanz dahingehend, dass eine Leistungsverweigerung des Versicherers zufolge eines noch laufenden Strafverfahrens mit dem Wortlaut gemäss Schreiben der X.-Versicherung vom 2. Juli 1998 als Verjährungsverzichtserklärung bis zum Abschluss dieses Strafverfahrens verstanden werde, werde nirgends erwähnt. Selbst der Beschwerdeführer habe im Verfahren des Beschwerdegegners gegen die X.-Versicherung bis vor Bundesgericht eine solche Usanz nie behauptet. Gäbe es eine solche tatsächlich, hätte er diese - so die Vorinstanz weiter - zweifelsohne bereits im Verfahren des Beschwerdegegners gegen die X.Versicherung vorgebracht. Andernfalls hätte er sich in diesem Punkt eine unsorgfältige Mandatsführung vorwerfen zu lassen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 14). Läge aber eine Sorgfaltspflichtverletzung so oder so vor, brauche das Bestehen der behaupteten Usanz nicht weiter abgeklärt zu werden. Immerhin könne festgehalten werden, dass das allfällige Bestehen einer Usanz dahingehend, dass Sachversicherer während laufendem Strafverfahren einen Verjährungsverzicht bis zum Abschluss des Strafverfahrens abgäben, nicht genügen würde. Vielmehr müsste die Usanz zusätzlich darin bestehen, einen Verjährungsverzicht genau mit den Worten gemäss Schreiben vom 2. Juli 1998 zu erklären. Dies behaupte selbst der Beschwerdeführer nicht, spreche er doch von "gleichen oder zumindest ähnlichen" Texten. Das Nichtbestehen einer Usanz, wonach ein Verjährungsverzicht mit einer blossen Leistungsverweigerung erklärt werde, sei gerichtsnotorisch. Selbst wenn aber eine solche Usanz bestände, stehe fest, dass der nicht branchenkundige Beschwerdeführer das Schreiben vom 2. Juli 1998 nicht in diesem Sinn verstanden habe, wie er heute vorgebe, habe er doch in der Folge
- 7 mit der Klage beim Friedensrichter gerade verjährungsunterbrechende Handlungen eingeleitet. Die Abklärung der behaupteten Usanz könne aus diesen Gründen unterbleiben (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 15). 1.3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Gehörsanspruchs, indem die von ihm offerierten Beweismittel für die geltend gemacht Usanz nicht abgenommen worden seien (Beschwerde KG act. 1 S. 4 Ziff. 2.3 und S. 6 f.). Die Vorinstanz verkenne, dass es sich bei den (zum Beweis offerierten) Erklärungen der Versicherungsgesellschaften nicht um "Verjährungsverzichtserklärungen" im hergebrachten Sinne handle, sondern um die Erklärung, dass die Verjährungsfrist erst ab einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich der definitiven Erledigung des Strafverfahrens, zu laufen beginnen solle. Die (als Usanz behaupteten) von den schweizerischen Sachversicherern abgegebenen Erklärungen im Stile der Zuschrift der X.-Versicherung vom 2. Juli 1998 dienten dem Zweck, den Verjährungseintritt über das Ende der laufenden Verjährungsfrist hinaus zu verschieben. Wenn der Sinngehalt der Erklärung dahin gehe, die Verjährungsfrist solle erst bei rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens gegen den Versicherungsnehmer beginnen, könne nicht, wie dies die Vorinstanz gemacht habe, argumentiert werden, dass mit Abgabe der Erklärung am 2. Juli 1998 ohnehin wieder eine zweijährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe. "Unbehelflich" sei der Einwand der Vorinstanz, auf das Fehlen der vom Beschwerdeführer behaupteten Usanz könne geschlossen werden, weil dieser deren Bestehen im Verfahren des Beschwerdegegners gegen die X.-Versicherung nicht behauptet habe. In jenem Verfahren sei geltend gemacht worden, die Verjährungseinrede der X.- Versicherung sei rechtsmissbräuchlich. Auch wenn in jenem Verfahren ein Rechtsmissbrauch verneint worden sei, heisse das nicht, dass der Beschwerdeführer in einem anderen (dem vorinstanzlichen) Verfahren nicht den Standpunkt einnehmen könne, er habe zufolge einer bestehenden Usanz das Schreiben der X.-Versicherung vom 2. Juli 1998 im von ihm verstandenen Sinn auslegen dürfen (Beschwerde KG act. 1 S. 6). 1.4. Die Vorinstanz erwog nicht, es sei deswegen auf das Fehlen der vom Beschwerdeführer behaupteten Usanz zu schliessen, weil dieser deren
- 8 - Bestehen im Verfahren des Beschwerdegegners gegen die X.-Versicherung nicht behauptet habe. Die Vorinstanz hielt auch weder explizit noch sinngemäss fest, dass sich der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht hätte auf den Standpunkt stellen dürfen, er habe zufolge einer bestehenden Usanz das erwähnte Schreiben der X.-Versicherung vom 2. Juli 1998 im von ihm verstandenen Sinn auslegen dürfen. Die Vorinstanz liess vielmehr das Bestehen der behaupteten Usanz explizit offen (und verzichtete deshalb auf die Abnahme der vom Beschwerdeführer dazu offerierten Beweise), und zwar im Zusammenhang, in welchen der Beschwerdeführer diese Rüge stellt, deswegen, weil dem Beschwerdeführer, gäbe es eine solche Usanz tatsächlich, insofern eine unsorgfältige Mandatsführung vorzuwerfen wäre, als er diese Behauptung im Prozess des Beschwerdegegners gegen die X.-Versicherung nicht vorgetragen habe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 14 f.). Daran geht diese Rüge vorbei und damit fehl. 1.5. Die Vorinstanz ging auch nicht darüber hinweg (oder, mit den Worten des Beschwerdeführers, "verkannte"), dass der Beschwerdeführer mit der behaupteten Usanz allenfalls eine Erklärung geltend machen wollte, dass die Verjährungsfrist erst beim Abschluss des Strafverfahrens beginnen sollte. Die Vorinstanz setzte sich im Gegenteil ausdrücklich und neben der Prüfung bzw. zusätzlich zur Prüfung der Behauptung eines Verjährungsverzichts bezüglich der bereits aufgelaufenen Verjährung (in deren Zusammenhang die Vorinstanz erwog, dass mit Abgabe der Erklärung vom 2. Juli 1998 einfach eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe) mit dieser Behauptung auseinander (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 9 Erw. 4.4, S. 14 f.). Mit den entsprechenden Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer seinerseits nicht auseinander. Seine Rüge geht fehl. 2. Vor Erstinstanz hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, die Richter im Prozess des Beschwerdegegners gegen die X.-Versicherung seien sich lange Zeit über die Frage nicht einig gewesen, ob der Anspruch des Beschwerdegegners verjährt sei. Zu dieser Behauptung hatte der Beschwerdeführer Beweise offeriert. Vor Vorinstanz machte er geltend, die Erstinstanz habe
- 9 sich damit nicht auseinandergesetzt. Habe aber das Bezirksgericht __________ (wie von ihm behauptet) nach Erhebung der Verjährungseinrede ein internes Gutachten über die Frage des Verjährungseintrittes erstellen lassen, so folge daraus, dass eben umstritten gewesen sei, ob die Forderung tatsächlich verjährt gewesen sei. Sei dies umstritten gewesen, könne ihm nicht vorgeworfen werden, seine Argumentation zur Verjährungsproblematik sei nicht vertretbar gewesen (KG act. 1 S. 7 Ziff. 2.3.2 mit Verweisungen auf BG act. 15 S. 10 f. und OG act. 73 S. 13). 2.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer könne aus dem Gang des Verfahrens des Forderungsprozesses des Beschwerdegegners gegen die X.- Versicherung nichts zu seinen Gunsten ableiten, weshalb auch die beantragten Beweiserhebungen unterbleiben könnten. Das Bezirksgericht __________ habe kein "internes Gutachten" über die Frage des Verjährungseintritts erstellen lassen. Auf Nachfrage des Beschwerdeführers betreffend Stand des Verfahrens habe der bezirksgerichtliche Referent diesem mitgeteilt, dass ein Mitarbeiter des Gerichts mit der Ausarbeitung eines Exposés beauftragt worden sei, welches noch ausstehe. Dies entspreche einem üblichen Vorgehen, um sich eine Übersicht über den Prozessstoff und die allfällig nötigen weiteren Prozessschritte zu verschaffen. Wenn die Ausarbeitung dieses Exposés längere Zeit in Anspruch genommen habe, könne daraus nicht abgeleitet werden, die Verjährungsproblematik sei nicht klar qualifiziert oder umstritten gewesen, und noch viel weniger, die später an der Fällung des Entscheides beteiligten Richter seien sich nicht einig gewesen. Das Bezirksgericht ________ habe als Kollegialbehörde die Klage zufolge Verjährung abgewiesen. Ein Minderheitsantrag sei nicht vermerkt. Anhaltspunkte dafür, dass die Verjährungsfrage umstritten gewesen wäre bzw. die beteiligten Richter darüber lange Zeit nicht einig gewesen wären, beständen in keiner Weise. Beweis sei zudem nur über erhebliche strittige Tatsachen abzunehmen. Dass die Erstellung eines Exposés zur rechtlichen Problematik der Verjährung zu einer Verfahrensverzögerung im genannten Forderungsprozess geführt habe, was der Beschwerdeführer beweisen lassen wolle, sei nicht bestritten und belegt. Darüber brauche nicht Beweis erhoben zu werden. Daraus könne der Beschwerdeführer aber auch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ein internes Exposé unterliege
- 10 ferner nicht der Akteneinsicht und könne damit auch auf dem Weg des beantragten Aktenbeizugs nicht erhältlich gemacht werden. Richter seien zur Verschwiegenheit über Amtsgeheimnisse verpflichtet. Unter das Amtsgeheimnis fielen insbesondere auch die nicht öffentlichen Beratungen. Die Offenbarung des Amtsgeheimnisses bedürfte der Ermächtigung der zuständigen Behörde. Selbst wenn aber die erstinstanzlichen Richter (gemeint: die Richter des Vorprozesses Beschwerdegegner c. X.Versicherung) vom Amtsgeheimnis entbunden würden und ihre Befragung ergäbe, dass die Frage des Verjährungseintritts lange Zeit umstritten gewesen sei (was der Beschwerdeführer beweisen wolle), liesse sich daraus für die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung durch den Beschwerdeführer nichts ableiten. Die Richter hätten letztlich einen klaren Entscheid ohne Minderheitsvotum gefällt und damit zu erkennen gegeben, dass die Argumentation des Beschwerdeführers zur Verjährungsproblematik nicht vertretbar sei. Selbst wenn sie aber vertretbar gewesen wäre, hätte es der Beschwerdeführer jedenfalls vorgängig nicht darauf ankommen lassen dürfen, sondern wäre es seine Pflicht gewesen, den sicheren Weg zu wählen und eine Verzichtserklärung einzuholen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 17 - 19). 2.2. Der Beschwerdeführer rügt die Erwägung, das Bezirksgericht ________ habe kein "internes Gutachten" über die Frage des Verjährungseintritts erstellen lassen, als willkürlich. Für diese Annahme fehle es in den Prozessakten an jeglichem objektiven Anhaltspunkt. Seine Behauptung, das besagte Exposé beziehe sich auf die Problematik der Frage des Verjährungseintritts, sei nicht widerlegt worden (Beschwerde KG act. 1 S. 8 oben). Mit dem "internen Gutachten" meint der Beschwerdeführer somit das besagte Exposé. Dass ein solches zur rechtlichen Problematik der Verjährung erstellt worden war, verneinte die Vorinstanz keineswegs. Wenn sie erwog, das Bezirksgericht __________ habe kein "internes Gutachten" über die Frage des Verjährungseintritts erstellen lassen, meinte sie damit offensichtlich ein eigentliches Gutachten neben dem besagten Exposé. Da der Beschwerdeführer indes mit dem "internen Gutachten" ebendieses Exposé meint, geht seine Rüge am angefochtenen Urteil vorbei und fehl. Ob es den Beschwerdeführer bezüglich
- 11 der ihm vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzung entlastete, wenn die Abklärung der Verjährungsproblematik eine vertiefte Behandlung durch das Bezirksgericht ________ im Rahmen eines internen Exposés erforderlich machte oder Fragen in diesem Zusammenhang für das Gericht unklar waren (Beschwerde KG act. 1 S. 8 zweiter Absatz), ist eine Frage des materiellen Bundesrechts. Darauf kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden: Gegen Entscheide, die dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegen, ist die Nichtigkeitsbeschwerde (von vorliegend nicht relevanten Ausnahmen abgesehen) nicht zulässig (§ 285 Abs. 1 ZPO). Ein solcher Weiterzug an das Bundesgericht gilt als gegeben, wenn dieses frei überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliege (§ 285 Abs. 2 ZPO). Das angefochtene Urteil unterliegt auch der Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht im Sinne von Art. 72 ff. BGG (vgl. auch die entsprechende vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung KG act. 2 S. 36 Ziff. 7). Mit dieser kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Ob eine solche Verletzung vorliegt, prüft das Bundesgericht auf entsprechende Rüge frei (vgl. z.B. Seiler/von Werdt/ Güngerich, BGG, Bern 2007, N 10 zu Art. 95). Auf solche Rügen kann deshalb im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden (vgl. auch Kass.-Nr. AA070022 vom 15.11.2007 Erw. II.3 mit Hinweisen). 2.3. Der Beschwerdeführer führt aus, auch wenn das angeführte Exposé im Prozess, in welchem es erstellt worden sei, nicht der Akteneinsicht durch die Verfahrensparteien unterstanden sei, folge daraus nicht, dass es im Verfahren betreffend Forderung aus anwaltlicher Haftung nicht ediert werden könne. Unterstelle man den Inhalt dem Amtsgeheimnis, könne das Bezirksgericht ________ bei der zuständigen Behörde die Bewilligung zur Herausgabe einholen (Beschwerde KG act. 1 S. 8 dritter Absatz). Die Vorinstanz erwog, interne Notizen und Auskünfte, Entwürfe und Anträge des Referenten und dergleichen (wie ein internes Exposé) unterlägen nicht der Akteneinsicht und könnten auch auf dem Weg des beantragten Aktenbeizugs nicht erhältlich gemacht werden (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 18 mit Verweisung auf Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungs-
- 12 gesetz, Zürich 2002, N 4 zu § 172). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, und daran gehen seine Ausführungen zum Amtsgeheimnis vorbei. Sind sie als Rüge gemeint, geht diese deshalb fehl. 2.4. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, Gleiches (wie bezüglich Exposé) gelte hinsichtlich der beantragten Einvernahme der am Entscheid im Verfahren des Beschwerdegegners gegen die X.-Versicherung beteiligten Richter zur Behauptung, dass sich das Richterkollegium hinsichtlich der Verjährungsproblematik lange uneinig gewesen sei (Beschwerde KG act. 1 S. 8 f.). Dazu erwog die Vorinstanz, selbst wenn diese Richter vom Amtsgeheimnis entbunden würden und ihre Befragung ergäbe, dass die Frage des Verjährungseintritts lange Zeit umstritten gewesen sei, liesse sich daraus für die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung durch den Beschwerdeführer nichts ableiten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 19). Auch dies ist eine rechtliche Würdigung. Die Vorinstanz sah damit aus Gründen des materiellen Bundesrechts von der beantragten Einvernahme der Richter ab. Auf die dagegen gerichtete Rüge (vgl. auch Beschwerde KG act. 1 S. 9 zweiter Absatz) kann deshalb im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden (vorstehend Erw. 2.2). 3. Vor den Vorinstanzen hatte der Beschwerdeführer die Einholung eines technischen Gutachtens zur Frage der Ursache des Brandes am PW Corvette des Beschwerdegegners bzw. zur Frage beantragt, ob der Beschwerdegegner den Brand "(mit)verursacht" habe (mit der rechtlichen Konsequenz, dass er keine Versicherungs-Ansprüche gegen die X.-Versicherung habe und deshalb auch vom Beschwerdeführer keinen Schadenersatz dafür verlangen könne) (Beschwerde KG act. 1 S. 9 - 11 mit Verweisung auf OG act. 73 S. 16 ff.). 3.1. Die Vorinstanz erwog, im vorliegenden Schadenersatzprozess sei zu prüfen, wie der Prozess über die Forderung des Beschwerdegegners gegen die X.-Versicherung ("vormaliger Hauptprozess" bzw. "Vorprozess"; vgl. KG act. 2 S. 23 Erw. 6.2.2.3) vermutlich ausgegangen wäre, wenn die Verjährungseinrede nicht zu schützen gewesen wäre (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 22 Erw. 6.2.2.1). Zum materiellen Anspruch des Beschwerdegegners habe sich die X.-Versicherung im vormaligen Hauptprozess nur sehr summarisch geäussert. Zu
- 13 - Recht und mit ausführlicher Begründung sei die Erstinstanz zum Schluss gekommen, dass im Vorprozess mit Bezug auf den Sachverhalt auf den Unfallhergang gemäss EMPA-Gutachten (BG act. 5/17) abgestellt worden wäre. Auf diese erstinstanzliche Begründung werde im Sinne von § 161 GVG verwiesen. Ergänzend könne angeführt werden, dass die X.-Versicherung dieses Gutachten nur global und wenig substantiiert bestritten habe. Es sei wenig wahrscheinlich, dass und wozu ein weiteres Gutachten eingeholt worden wäre. Was die erwähnten Unstimmigkeiten beträfe, sei der Erstinstanz beizupflichten, dass es schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs äusserst fraglich erscheine, ob diese überhaupt noch einer objektivierbaren Abklärung zugänglich gewesen wären. Die X.-Versicherung habe das Resultat des EMPA-Gutachtens nicht konkret beanstandet. Die blosse Behauptung, der Beschwerdegegner hätte mit Sicherheit das ausfliessende Benzin riechen müssen, sei nicht geeignet, das gutachterliche Resultat in Frage zu stellen, weshalb mit grösster Wahrscheinlichkeit auch darauf abgestellt worden wäre. Die Tatsache, dass sich die Verschraubung (der Benzinleitung, was offenbar den Brand verursachte) von allein gelöst haben könnte, lasse sich damit ebensowenig relativieren wie mit dem Umstand, dass die vollständige Trennung der zwei Leitungshälften durch einen Kontakt mit einem Feuerhaken herbeigeführt worden sein könnte. Aufgrund der Behauptungen der X.-Versicherung im Vorprozess dürfe geschlossen werden, dass mit höchster Wahrscheinlichkeit kein weiteres Beweisverfahren durchgeführt und auf das EMPA-Gutachten abgestellt worden wäre, womit sich ein absichtliches Handeln des Beschwerdegegners nicht nachweisen lasse (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 23 - 26 Erw. 6.2.2.3). Sei im vorliegenden Schadenersatzprozess nur über den mutmasslichen Ausgang des Vorprozesses zu befinden, stehe es dem Beschwerdeführer nicht zu, weitere Behauptungen in dieser Sache aufzustellen und Beweismittel zu anerbieten. Es könne nicht massgebend sein, wie er den Prozess gegen die X.-Versicherung geführt hätte. Die entsprechenden Beweismittel habe die Erstinstanz daher auch nicht abnehmen müssen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass im Vorprozess über die eine oder andere Behauptung der X.-Versicherung ein Beweisverfahren durchgeführt worden wäre, stünde ferner nicht fest, ob diese überhaupt und welche Beweismittel sie dazu zusätzlich angerufen hätte. Im Hauptverfahren
- 14 habe sie einzig ein weiteres Gutachten anstelle des sie nicht überzeugenden EMPA-Gutachtens anerboten. Auch aus diesem Grund seien die vom Beschwerdeführer nunmehr anerbotenen Beweismittel nicht abzunehmen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die von ihm vorliegend bezeichneten Beweismittel im Hauptprozess zwischen dem Beschwerdegegner und der X.-Versicherung grösstenteils zur Untermauerung des Standpunktes des Beschwerdegegners angerufen. Deshalb könne nicht angenommen werden, sie vermöchten nun plötzlich den gegenteiligen Standpunkt zu beweisen. Im Übrigen sei bereits im EMPA-Gutachten festgehalten worden, dass bei einem Versuch mit einem Vergleichsfahrzeug wegen der nicht lückenlos rekonstruierbaren Randbedingungen höchstens Wahrscheinlichkeitsaussagen gemachten werden könnten, die ohnehin nicht weiterbringend erschienen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 26 f. Erw. 6.2.2.4). Mit der Erstinstanz könne davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdegegner der eingeklagte Versicherungsanspruch mit höchster Wahrscheinlichkeit ungeschmälert zugesprochen worden wäre, womit der Schaden im vorliegenden Haftpflichtprozess als nachgewiesen gelten dürfe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 27 Erw. 6.3). 3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, aus dem Umstand, dass er sich im Forderungsprozess gegen die X.-Versicherung zur Untermauerung des dortigen Standpunktes des Beschwerdegegners als dessen Vertreter auf das EMPA- Gutachten gestützt habe, könne im Verfahren betreffend anwaltliche Haftung nichts zu seinen Ungunsten geschlossen werden. Im Verfahren des Beschwerdegegners gegen die X.-Versicherung sei er Interessenvertreter des Beschwerdegegners gewesen. Es bleibe ihm unbenommen, sich im vom Beschwerdegegner gegen ihn angestrengten Verfahren mit den gebotenen rechtlichen Mitteln zur Wehr zu setzen (Beschwerde KG act. 1 S. 11 zweiter Absatz). a) Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer dieses Recht aber nicht aus dem Grund ab, weil er sich im Forderungsprozess gegen die X.-Versicherung (als Vertreter des Beschwerdegegners) auf das EMPA-Gutachten gestützt habe. Diesbezüglich erwog sie lediglich (als eine weitere neben verschiedenen anderen Erwägungen) in tatsächlicher bzw. antizipiert beweiswürdigender
- 15 - Hinsicht, es könne nicht angenommen werden, dass die Beweismittel, welche gemäss Position des Beschwerdeführers im Vorprozess zugunsten des Beschwerdegegners gesprochen hätten, nun plötzlich das Gegenteil beweisen könnten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 26 f.). Mit dieser Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Seine Rüge geht daran vorbei und deshalb fehl. b) Allerdings sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer tatsächlich das Recht ab, im vorliegenden Verfahren weitere Behauptungen aufzustellen und Beweismittel zu offerieren (gemeint: als jene, welche bereits im Vorprozess des Beschwerdegegners gegen die X.-Versicherung aufgestellt und offeriert worden waren) (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 26 Erw. 6.2.2.4). Dies aber nicht aus dem vom Beschwerdeführer angeführten, vorstehend erwähnten Grund, sondern deshalb, weil im vorliegenden Schadenersatzprozess nur über den mutmasslichen Ausgang des Vorprozesses zu befinden sei (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 26 Erw. 6.2.2.4). Mit diesem Grund setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und weist keinen Nichtigkeitsgrund nach. 3.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es gebe keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb das Bezirksgericht ________ im Falle der Verwerfung der Verjährungseinrede auf die Anordnung der von der X.-Versicherung beantragten Expertise hätte verzichten sollen. Die X.-Versicherung habe durch ein ergänzendes Gutachten nachweisen wollen, dass sich die konkrete Verschraubung der Benzinleitung am Fahrzeug Corvette des Beschwerdegegners nicht durch die Erschütterung zufolge Gebrauchs, sondern nur zufolge unsachgemässer Handlungsweise oder Manipulation habe öffnen lassen (Beschwerde KG act. 1 S. 11 dritter Absatz). Die Vorinstanz verwies in diesem Zusammenhang vorab im Sinne von § 161 GVG auf die erstinstanzlichen Erwägungen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 23 Erw. 6.2.2.3). Die Erstinstanz erwog an der von der Vorinstanz bezeichneten Stelle, die mit der Aufklärung der Schadensursache im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner beauftragte EMPA habe am 3. November 1999 ihren Untersuchungsbericht erstattet. Die Umstände, die zum Brand des versicherten Fahr-
- 16 zeuges geführt hatten, seien im Rahmen des Strafverfahrens eingehend und nachvollziehbar abgeklärt worden. Es erscheine daher naheliegend, dass die Schlussfolgerung des Experten der EMPA, wonach sich die fragliche Schraube von selbst gelöst haben könnte, auch im Zivilprozess gegen die X.-Versicherung als Entscheidgrundlage herangezogen worden wäre. Die Einwendungen der X.- Versicherung im Zivilprozess seien einerseits "nicht gerade substantiiert". Andererseits wäre zu beachten gewesen, dass es nur schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs äusserst fraglich erscheine, ob die damals im Strafverfahren gerügten Unstimmigkeiten überhaupt noch einer objektivierbaren Abklärung zugänglich gewesen wären. Folglich sei anzunehmen, dass im Vorprozess mit Bezug auf den Sachverhalt auf den Unfallhergang gemäss EMPA-Gutachten abgestellt worden wäre (OG act. 66 S. 24 f. lit. i). Die Vorinstanz erwog ergänzend, die X.- Versicherung habe das EMPA-Gutachten nur global und wenig substantiiert bestritten. Es erscheine deshalb wenig wahrscheinlich, dass und wozu ein weiteres Gutachten eingeholt worden wäre. Aufgrund der Behauptungen der X.- Versicherung im Vorprozess dürfe geschlossen werden, dass mit höchster Wahrscheinlichkeit kein weiteres Beweisverfahren durchgeführt und auf das EMPA- Gutachten abgestellt worden wäre (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 23 - 26). Mit diesen erst- und vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Seine Rüge geht schon deshalb fehl. Zudem ist seine Behauptung nicht nachvollziehbar, die X.-Versicherung habe nicht das abgeklärt haben wollen, was bereits Gegenstand des Gutachtens der EMPA gewesen sei, sondern durch ein ergänzendes Gutachten nachweisen wollen, dass sich die konkrete Verschraubung der Benzinleitung am Fahrzeug des Beschwerdegegners nicht durch die Erschütterung zufolge Gebrauches, sondern nur zufolge unsachgemässer Handlungsweise oder Manipulation habe öffnen lassen (Beschwerde KG act. 1 S. 11 dritter Absatz). Die Frage, ob die Benzinleitung (bzw. deren Verschraubung; vgl. BG act. 5/17 S. 4 Ziff. 3) des relevanten Fahrzeuges nicht auch bei fachgerechter Verschraubung durch Vibrationen des Motors oder der Karosserie gelöst werden konnte, war ja gerade Gegenstand des Gutachtens der EMPA (BG act. 5/17 S. 3 Ziff. 2). Das Gutachten beantwortete die Frage, wie der Beschwerdegegner zutreffend geltend macht (Beschwerdeantwort KG act. 18 S. 8
- 17 - Rz 29). Da die Verschraubung unter den vorliegenden Einsatzbedingungen starken Vibrationen ausgesetzt gewesen sei, könne eine Lockerung derselben nicht ausgeschlossen werden. Die Lockerung von nicht gesicherten Schraubverbindungen sei eine allgemein bekannte Erscheinung (BG act. 5/17 S. 7 Ziff. 4.2). Damit erklärte die Gutachterin, dass sich die konkrete Verschraubung der Benzinleitung am Fahrzeug "Corvette" des Beschwerdegegners durch Erschütterung zufolge Gebrauchs öffnen konnte. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die X.-Versicherung habe das durch ein ergänzendes Gutachten abklären lassen wollen, wollte sie eben durchaus etwas abgeklärt haben, was bereits Gegenstand des Gutachtens der EMPA gewesen war. Die Rüge geht auch in dieser Hinsicht fehl. Ob es auch möglich war, dass die Benzinleitung durch den Einsatz eines Feuerhakens im Rahmen der Brandbekämpfung durchtrennt wurde (Beschwerde KG act. 1 S. 11), ist unter diesen Umständen nicht relevant. Abgesehen davon verkannte die Vorinstanz keineswegs, dass dieser Feuerhaken erst nach Brandausbruch, nämlich bei der Brandbekämpfung, zum Einsatz gelangt war (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 24). Die Rüge geht auch insoweit fehl. 4. Der Beschwerdegegner war rechtsschutzversichert. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen hatte diese Versicherung dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Februar 2001 mitgeteilt, dass sie ihm für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung des Beschwerdegegners gegen die X.-Versicherung Kostengutsprache erteile. Die Zusage beschränke sich vorerst auf die Bemühungen in erster Instanz. Ein allfälliger Weiterzug müsse vorgängig mit ihr abgesprochen werden. Der Beschwerdeführer habe Berufung ohne Rücksprache mit der Rechtsschutzversicherung erheben lassen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 28). Die Erstinstanz hatte als Behauptung des Beschwerdegegners festgehalten, dass diesem aus den Rechtsmittelverfahren (gegen die X.- Versicherung) Kosten von insgesamt Fr. 12'427.40 entstanden seien, nämlich aus dem Verfahren vor Obergericht eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'693.-- und eine Prozessentschädigung von Fr. 4'734.40 und aus dem Berufungsverfahren vor Bundesgericht eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.--. Er forderte vom Beschwerdeführer den Ersatz dieser Kosten (OG act. 66 S. 6 unten). Die Vorinstanz ent-
- 18 schied - wie bereits die Erstinstanz (OG act. 66 S. 29 - 31) -, dass der Beschwerdeführer auch in diesem Bereich seine Sorgfaltspflicht verletzt habe und dem Beschwerdegegner dadurch ein Schaden von Fr. 12'427.40 entstanden sei (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 31). Sie verpflichtete den Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner zwei Drittel davon (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 32), nämlich Fr. 8'285.-- zu bezahlen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 35). 4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe zum Beweis dafür, dass der Beschwerdegegner auch ohne Kostengutsprache der Rechtsschutzversicherung bereit gewesen sei, den Rechtsmittelweg zu beschreiten, zwei frühere juristische Mitarbeiterinnen als Zeuginnen angerufen. Die Vorinstanz habe auf die Abnahme dieser Beweismittel mit den Begründungen verzichtet, dass er den Beschwerdegegner nicht persönlich und auch nicht explizit über die Tragung des Kostenrisikos und über die fehlende Kostengutsprache der Rechtsschutzversicherung nach dem erstinstanzlichen Verfahren aufgeklärt und ohne Rücksprache mit der Rechtsschutzversicherung die Berufung erhoben habe. Einerseits sei er aber nicht verpflichtet gewesen, den Beschwerdegegner persönlich aufzuklären, sondern habe dies unter seiner Verantwortung auch einer seiner damaligen juristischen Mitarbeiterinnen überlassen können. Andererseits vermöchten gerade die beiden namentlich bezeichneten Zeuginnen konkrete Angaben darüber zu machen, wie dem Beschwerdegegner der jeweilige Verfahrensausgang kommuniziert worden sei und dass dieser ungeachtet der Frage nach dem Vorliegen einer Kostengutsprache einen jeweiligen Weiterzug des Entscheides gewünscht habe. Die Nichtberücksichtigung dieses Beweismittels bedeute eine Gehörsverweigerung (Beschwerde KG act. 1 S. 12). 4.2. Die Vorinstanz verzichtete ausschliesslich aus materiellrechtlichen Gründen auf die Abnahme der vom Beschwerdeführer offerierten Beweise, nämlich weil er den Beschwerdegegner vor dem Rechtsmittelverfahren weder persönlich noch explizit über die Tragung des Kostenrisikos sowie die fehlende Kostengutsprache der Rechtsschutzversicherung nach dem erstinstanzlichen Verfahren aufgeklärt habe. Bereits deshalb - so die Vorinstanz sinngemäss habe er seine Aufklärungspflicht verletzt, weshalb es nicht darauf ankomme, ob
- 19 der (nach Auffassung der Vorinstanz ungenügend über sämtliche Risiken aufgeklärte) Beschwerdegegner die Versicherungsleistung um jeden Preis hätte erhältlich machen wollen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 30). Die Vorinstanz erachtete mithin das, was der Beschwerdeführer mit den beiden juristischen Mitarbeiterinnen als Zeuginnen beweisen wollte, aus materiellrechtlichen Gründen für irrelevant. Beweis ist aber nur über erhebliche streitige Tatsachen abzunehmen (§ 133 ZPO). Durch den Verzicht auf die Abnahme der offerierten Beweismittel zu ihrer Auffassung nach unerheblichen Tatsachen verletzte die Vorinstanz demnach keinen Verfahrensgrundsatz, auch nicht den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers. Die Rüge geht fehl. Ob die rechtliche Auffassung der Vorinstanz zutrifft oder nicht (so auch, ob der Beschwerdeführer verpflichtet war, den Beschwerdegegner persönlich über die Tragung des Kostenrisikos aufzuklären, oder ob er "dies" unter seiner Verantwortung auch einer seiner damaligen juristischen Mitarbeiterinnen überlassen konnte, wie er geltend macht [Beschwerde KG act. 1 S. 12]), kann nicht im vorliegenden Verfahren geprüft, sondern im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht diesem unterbreitet werden, welches diese Rüge frei überprüft (wohl soweit der Beschwerdeführer aufzeigt, dass er vor den Vorinstanzen dargelegt hatte, wie denn seine juristischen Mitarbeiterinnen den Beschwerdegegner konkret aufgeklärt hätten, welchen Nachweis er in der vorliegenden Beschwerde unterlässt. Der Hinweis, die beiden Mitarbeiterinnen vermöchten konkrete Angaben darüber zu machen, wie dem Beschwerdegegner der jeweilige Verfahrensausgang kommuniziert worden sei [Beschwerde KG act. 1 S. 12], ist im vorliegenden Verfahren ungenügend substantiiert. Einerseits zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, wo er das im vorinstanzlichen Verfahren behauptet hätte. An der von ihm angegebenen Stelle [OG act. 73 S. 22 {Beschwerde KG act. 1 S. 12 oben}] findet sich keine solche Behauptung. Andererseits genügte es auch nicht, dass der Beschwerdeführer vor den Vorinstanzen behauptet hätte, die Zeuginnen könnten konkrete Angaben darüber machen, wie dem Beschwerdegegner der jeweilige Verfahrensausgang kommuniziert worden ist. Vielmehr hätte er zur genügenden Substantiierung dieser Behauptung, damit diese hätte zum Beweis verstellt werden können, konkret behaupten müssen, was genau dem Beschwerdegegner kommuniziert worden
- 20 sei. Das Beweisverfahren dient nicht dazu, eine ungenügende Sachdarstellung zu vervollständigen [Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 5 zu § 133]). Auf die Rüge kann deshalb insoweit nicht eingetreten werden. 5. Die Vorinstanz erwog zu den zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Gerichtskosten seien zu 5 % dem Beschwerdegegner und zu 95 % dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer sei zur Leistung einer entsprechend reduzierten Prozessentschädigung an den Beschwerdegegner zu verpflichten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 35 Erw. 10). Im Dispositiv auferlegte die Vorinstanz indes dem Beschwerdeführer sämtliche Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens und verpflichtete ihn, dem Beschwerdeführer für das Berufungsverfahren eine ganze (nicht reduzierte) Prozessentschädigung von Fr. 8'700.-- zu bezahlen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 36 Ziff. 4 und 5). Der Beschwerdeführer rügte dies als Widerspruch zwischen Erwägungen und Dispositiv und als deshalb willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO oder Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO (Beschwerde KG act. 1 S. 3 f.). 5.1. Nach Kenntnis dieser Rüge änderte die Vorinstanz mit Berichtigungsbeschluss vom 29. Mai 2007 die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Urteils in dem Sinne ab, als die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren zu 5 % dem Beschwerdegegner und zu 95 % dem Beschwerdeführer auferlegt wurden und der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, dem Beschwerdegegner eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 7'830.-- zu bezahlen (KG act. 11). Diese Änderung stützte die Vorinstanz auf § 166 GVG (KG act. 11 S. 2). 5.2. Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, er sei berechtigt gewesen, in diesem Punkt kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zu erheben. Bei der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung für das Berufungsverfahren habe es sich nicht um einen offensichtlichen Irrtum gehandelt, der im Sinne von § 166 GVG hätte berichtigt werden dürfen (KG act. 17 S. 2 f.).
- 21 - 5.3. Der Beschwerdegegner macht geltend, bezüglich Gerichtskosten habe es sich um einen offenkundigen Fehler im Sinne von § 166 GVG gehandelt, der von der Vorinstanz habe berichtigt werden dürfen. Nicht nachvollziehbar sei aber die Urteilskorrektur hinsichtlich der Prozessentschädigung. Weder vom Beschwerdeführer noch von der Vorinstanz sei dargetan worden, dass die Parteientschädigung (gemeint: in der ursprünglichen Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils) nicht um 5 % gekürzt worden sei. In der mit den Bestimmungen der AnwGebV zu vereinbarenden Prozessentschädigung von Fr. 8'700.-- sei die 5 %-ige Reduktion bereits eingerechnet worden. Von einem offenkundigen, ohne weiteres nachvollziehbaren Versehen könne nicht gesprochen werden. Ohne Berichtigung wäre die Dispositiv-Ziffer 5 vom Kassationsgericht bestätigt worden. Der Beschwerdeführer wäre diesbezüglich unterlegen. Die entsprechenden Kosten seien ihm aufzuerlegen (Beschwerdeantwort KG act. 18 S. 4 f. Rz 12 - 15). 5.4. Der vorinstanzliche Berichtigungsbeschluss vom 29. Mai 2007 wurde von keiner Partei angefochten. Er hat Bestand. Unabhängig davon, ob er richtig oder falsch ist und ob die Vorinstanz zur vorgenommenen Berichtigung im Sinne von § 166 GVG berechtigt war oder nicht, entfiel damit das Anfechtungsobjekt der gegen die ursprünglichen Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Urteils gerichteten Rüge, wurde diese gegenstandslos und ist deshalb (in der Sache) nicht darüber zu entscheiden. 5.5. Wird der Prozess gegenstandslos, entscheidet das Gericht nach Ermessen über die Kostenfolge (§ 65 ZPO). Was damit für den ganzen Prozess gilt, kann auch für einzelne Punkte gelten. Aufgrund der Gegenstandslosigkeit mussten sich weder das Kassationsgericht noch der Beschwerdegegner mit dem Gegenstand dieser Rüge bzw. mit dieser in der Sache selbst befassen. Dem kann dadurch Rechnung getragen werden, dass dieser Gegenstand beim Streitwert als Basis der Kosten- und Entschädigungsregelung des Beschwerdeverfahrens ausser Betracht gelassen wird. Der Beschwerdeführer, dem die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden, hat damit dafür keine Kosten zu bezahlen und der Beschwerde-
- 22 gegner erhält damit dafür keine Prozessentschädigung. Der Beschwerdeführer, der nicht anwaltlich vertreten ist, hätte selbst im Fall eines Obsiegens ohnehin keine Prozess-, sondern höchstens eine Umtriebsentschädigung zugut. Diese hätte beim Verhältnis des Streitwerts dieses Streitgegenstandes (5 % der vorinstanzlichen Gerichtskosten von total Fr. 7'739.-- = Fr. 387.--; 10 % der Prozessentschädigung von Fr. 9'361.20 [inkl. MWSt] = Fr. 936.--; insgesamt Streitwert der hierunter angefochtenen Kosten- und Entschädigungsfolgen Fr. 1'323.--) zum Streitwert der angefochtenen vorinstanzlich beurteilten Schadenersatzpflicht (Fr. 88'285.--; angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 35 Dispositiv Ziff. 1) keine solche Bedeutung, welche eine andere Lösung erforderte. 5.6. Zudem können die Parteien auf Folgendes hingewiesen werden: a) Ein offenkundiges Versehen im Sinne von § 166 GVG ist dann anzunehmen, wenn aus dem Text der gerichtlichen Entscheidung ohne weiteres hervorgeht, dass das, was das Gericht aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was es tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat. Es muss sich um einen Fehler im Ausdruck und nicht um einen solchen in der Willensbildung handeln (Hauser/Schweri, a.a.O., N 1 zu § 166). Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers (KG act. 17 S. 3) betrifft dies nicht nur Schreib- und Rechnungsfehler (welche in § 166 GVG lediglich exemplifikativ, nicht abschliessend erwähnt werden). Der Tatbestand des offenkundigen Versehens von § 166 GVG trifft auch auf die ursprüngliche Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren im angefochtenen Urteil vom 10. April 2007 ohne weiteres zu. Aus dessen Begründung ergibt sich, was die Vorinstanz diesbezüglich anordnen wollte, nämlich eine Verteilung der Gerichtskosten und Zusprechung einer Prozessentschädigung im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien, welches die Vorinstanz mit 5 % zum Nachteil des Beschwerdegegners und zu 95 % zum Nachteil des Beschwerdeführers bewertete (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 35 Erw. 10). Diese gewollte Differenzierung wurde offensichtlich versehentlich im Dispositiv unterlassen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 36 Ziff. 4 und 5). Das wird durch den vorinstanzlichen Berichtigungsbeschluss bestätigt (KG act. 11).
- 23 b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners ergibt sich aus dem Wortlaut der ursprünglichen Dispositiv Ziffer 5 des angefochtenen Urteils, dass die darin festgesetzte Prozessentschädigung nicht, wie gemäss Erwägung 10 beabsichtigt, reduziert worden ist. Wäre dies so, wäre dem Beschwerdegegner nämlich gemäss Gerichtspraxis mit dem expliziten Wortlaut eine reduzierte Prozessentschädigung zugesprochen worden (vgl. z.B. den Wortlaut der entsprechenden erstinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 4 in OG act. 66 S. 38 sowie den neugefassten Wortlaut der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 5 in KG act. 11 S. 2). 6. Zusammenfassend wies der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nach. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann und soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Gegenstandslos geworden und als dadurch erledigt abzuschreiben ist sie betreffend die vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffern 4 und 5. Mit diesem Entscheid entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. III. Ausgangsgemäss sind, basierend auf einem Streitwert von Fr. 88'285.-- (vorstehend Erw. II.5.5), die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO) und ist dieser zu verpflichten, dem Beschwerdegegner für die anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung zu bezahlen (§ 68 Abs. 1 ZPO). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr gelangt bereits die auf den 1. Januar 2008 in Kraft getretene Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren (GGebV) zur Anwendung (§ 19 GGebV). Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann und soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Soweit sie gegenstands-
- 24 los geworden ist, wird sie als dadurch erledigt abgeschrieben. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 8'200.-- und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.-- zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt 88'285.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Obergerichtes vom 10. April 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und die 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: