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Zürich Kassationsgericht 18.02.2008 AA070063

18 febbraio 2008·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·4,399 parole·~22 min·1

Riassunto

Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070063/U/la Mitwirkende: Die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner, Reinhard Oertli und Matthias Brunner sowie die juristische Sekretärin Margrit Scheuber Zirkulationsbeschluss vom 18. Februar 2008 in Sachen A. B., geboren …, von …, Beruf…, whft. …, Klägerin, Rekurrentin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. C. gegen D. Versicherungs-Gesellschaft, in …., Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. E. betreffend Unentgeltliche Prozessführung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2007 (LN060040/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Einreichung der Weisung beim Bezirksgericht F. machte die Klägerin am 12. Februar 2001 folgendes Rechtsbegehren anhängig: "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Schadenersatz nebst Zins in einer nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Höhe zu bezahlen. (Streitwert über Fr. 30'000.--). 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Genugtuung nebst Zins zu 5% seit dem 20.6.1996 in einer nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Höhe zu bezahlen. (Streitwert über Fr. 30'000.--). 3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Klägerin unter dem Titel Heilungskosten seit dem Unfall keine Forderungen gestellt hat und auch bei der Berechnung des künftigen Schadens die Heilungskosten nicht geltend macht. Diese bleiben vorbehalten, sofern sie nicht von einem andern, regressberechtigten Leistungsträger übernommen werden. 4. Der Klägerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, einschliesslich der vorprozessualen Anwaltskosten, Fr. 1'200.-- Kosten des hauswirtschaftlichen Gutachtens sowie der Weisungskosten, zulasten der Beklagten". Mit Beschluss vom 30. Oktober 2001 wies das Bezirksgericht F. das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ab (BG Prot. S. 19 ff.); im Wesentlichen wurde sie auf den Vorrang der ehelichen Unterhalts- und Beistandspflicht verwiesen und darauf, dass sie bisher nicht versucht habe, gegenüber ihrem Ehemann einen Prozesskostenvorschuss durchzusetzen (BG Prot. S. 20 f.). Mit Beschluss vom 18. Januar 2002 wies das Bezirksgericht F. ein Gesuch der Klägerin um Wiedererwägung ihres Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege ab (BG Prot. S. 22 f.). Nach Erlass des Beweisabnahmebeschlusses vom 27. Februar 2006 (BG Prot. S. 45 ff.) stellte die Klägerin mit Eingabe vom 21. April 2006 (BG

- 3 act. 131) erneut ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, welches das Bezirkgericht F. mit Beschluss vom 19. Juni 2006 wiederum (mangels Mittellosigkeit) abwies (BG Prot. S. 56). 2. Den gegen diesen Beschluss des Bezirksgerichts F. erhobenen Rekurs der Klägerin (OG act. 2) wies die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 30. März 2007 ab (OG act. 9 = KG act. 2). 3. Gegen diesen letzteren Beschluss des Obergerichts erhob die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1). Sie beantragt damit die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 30. März 2007 und des Beschlusses des Bezirksgerichts F. vom 19. Juni 2006, und es sei ihr für das Verfahren vor Bezirksgericht und für das Rekursverfahren vor dem Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, soweit die Gerichtskosten des Bezirksgerichts, die Kosten des Rekursverfahrens, die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und die Kosten der Rechtsvertretung den Betrag von Fr. 22'044.-- übersteigen würden. Sodann sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen, soweit die Gerichtskosten und die Kosten der anwaltlichen Vertretung den Betrag von Fr. 1'893.-- übersteigen würden (KG act. 1, S. 2). Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin haben auf eine Vernehmlassung bzw. auf eine Beschwerdeantwort verzichtet. II. 1. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid auf Grund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leidet. Daher sind neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes be-

- 4 zwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (vgl. Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 67; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4 f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.). Die neu von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Tatsachen im Zusammenhang mit ihrem Einkommen können daher bei der Beurteilung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht beachtet werden. Auf die neuen Tatsachen wird allenfalls im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren einzugehen sein. 2. Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid davon aus, der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte monatliche Notbedarf von Fr. 4'919.15, beziehungsweise einzelne Positionen dieses Notbedarfes erschienen zwar nicht eben gerade als bescheiden und in einem gehobenen, letztlich aber doch noch in einem vertretbaren Rahmen angesiedelt, und die Beschwerdeführerin habe die Notbedarfspositionen überwiegend plausibel dargelegt oder belegt. Es sei daher vom geltend gemachten Notbedarf auszugehen. In der Folge sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin über ein monatliches Einkommen von Fr. 6'066.25, hingegen über kein nennenswertes Vermögen verfüge, womit ein Freibetrag von monatlich Fr. 1'147.-- resultiere (KG act. 2, S. 7). Weiter erwog die Vorinstanz, dass entgegen dem erstinstanzlichen Entscheid nicht pauschal davon ausgegangen werden könne, dass die unentgeltliche Rechtspflege bei einem monatlichen Überschuss von über Fr. 1'000.-- abzuweisen sei, sondern es sei ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen, wobei vorliegend von einem relativ hohen Streitwert (der vormalige Referent sei von einem solchen von über Fr. 1'000'000.-ausgegangen) auszugehen sei. Zudem könne entgegen dem erstinstanzlichen Entscheid nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin habe be-

- 5 reits seit Anhängigmachung des Prozesses im Februar 2001 jeden Monat Rückstellungen zur künftigen Begleichung der Gerichts- und Anwaltskosten machen können, da erst seit der Scheidung der Beschwerdeführerin im November 2005 von einem Überschuss von über Fr. 1'100.-- monatlich ausgegangen werden könne und zuvor kein solcher Überschuss festgestellt worden sei. Sodann ging die Vorinstanz bezüglich dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung davon aus, die Bewilligung könne frühestens ab dem 21. April 2006, als das Gesuch eingereicht worden sei, erteilt werden. In jenem Zeitpunkt habe sich das Verfahren bereits im Beweisverfahren befunden und der Beschwerdeführerin würden damit noch allenfalls Zuschläge in ähnlicher Höhe wie die Grundgebühr von mindestens Fr. 31'400.-- (bei einem Streitwert von über Fr. 1'000'000.--) anfallen. Es erscheine sinnvoll, dass die Beschwerdeführerin ihren ab November 2005 anfallenden Freibetrag vorweg für die laufend anfallenden Kosten für ihre Rechtsvertretung einsetze. Zudem sah es die Vorinstanz als nicht sinnvoll an, die Dauer, in der die Beschwerdeführerin auf den Freibetrag zurückzugreifen habe, auf 24 Monate zu befristen, seien doch die zitierten bundesgerichtlichen Entscheide mit dortigen Notbedarfszahlen von Fr. 2'831.50 bzw. Fr. 2'072.-- nicht mit den vorliegenden Verhältnissen (Notbedarf von rund Fr. 4'900.--, welcher für eine Einzelperson grosszügig bemessen sei), zu vergleichen (KG act. 2, S. 10 ff.). Bezüglich dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung führte die Vorinstanz aus, es sei auf den noch unbezifferten Streitwert hinzuweisen, jedoch sei bei einem Haftpflichtprozess wie dem vorliegenden in der Regel von einem relativ hohen Streitwert – es sei ein solcher von über Fr. 1 Mio. zu erwarten – auszugehen, was eine Gerichtsgebühr von über Fr. 23'000.-- zur Folge habe. Weiter sei aber darauf hinzuweisen, dass die Gerichtskosten erst nach dem rechtskräftigen Endentscheid fällig würden bzw. erst nach letztinstanzlicher Erledigung bezogen würden, was vorliegend wohl noch einige Jahre dauern werde. Zum heutigen Zeitpunkt sei auch noch nicht klar, ob die Beschwerdeführerin überhaupt Kosten zu tragen habe, oder ob die Gerichtskosten allenfalls auch teilweise der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen seien. Sodann bestehe für die Beschwerdeführe-

- 6 rin nach Abschluss des Verfahrens die Möglichkeit der Bewilligung der Ratenzahlung der Schuld. Damit erscheine es als möglich und auch vertretbar, dass die Beschwerdeführerin nebst den ihr noch entstehenden Anwaltkosten auch die ihr nach Abschluss des Verfahrens allenfalls auferlegten Gerichtskosten aus ihrem Freibetrag von über Fr. 1'100.-- bezahle. Auch sah es die Vorinstanz als angemessen und zumutbar an, die Beschwerdeführerin angesichts des grosszügig bemessenen Notbedarfs von fast Fr. 5'000.-- für eine Einzelperson allenfalls für geraume Zeit, d.h. länger als 24 Monate, auf diesen Notbedarf zu verweisen (KG act. 2, S. 12 f.). 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes, indem die Vorschriften über die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verletzt worden seien, da ihr auferlegt werde, auf unbeschränkte Zeit hin ihren Freibetrag für die Führung des Forderungsprozesses zu verwenden. Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, entgegen der Berechnung ihres Einkommens auf Fr. 6'066.25 durch die Vorinstanzen betrage dieses (zufolge tieferer Beschäftigung im Jahr 2006 und der Kündigung ihrer Stelle beim G. auf Ende Mai 2007) im Jahr 2006 Fr. 126.-- im Monat weniger und ab Juni 2007 sogar Fr. 372.-- im Monat weniger. Der Freibetrag liege damit zwischen April 2006 und Mai 2007 bei Fr. 1'021.-- und ab Juni 2007 bei Fr. 775.-- im Monat. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die geschätzten Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens betrügen (einschliesslich der Kosten für das Beweisverfahren) ca. Fr. 57'580.--, jene für die anwaltliche Tätigkeit für das Beweisverfahren ca. 75% von Zuschlägen zur Grundgebühr von insgesamt 100%, d.h. ca. Fr. 23'550.--; die gesamten Rechtskosten beliefen sich damit auf Fr. 81'130.--. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie müsste unter diesen Umständen ihren Freibetrag (von nunmehr Fr. 775.–) während 101 Monaten, d.h. bis und mit August 2014 für die Tilgung der gesamten Kosten verwenden, was jedoch nicht angemessen erscheine. Die Vorinstanz könne nicht den als vertretbar angesehenen Notbedarf durch die Hintertüre als übermässig qualifizieren, indem ihr der Verzicht auf den Freibetrag auf unbeschränkte Zeit zugemutet werde. Zudem sei der Notbedarf eine relative Grösse, welche auch nicht mit Notbedarfszahlen aus Bundesgerichtsfällen aus dem

- 7 - Jahr 1983 verglichen werden könnten. Schliesslich könne beim Entscheid, wie lange ihr der Verzicht auf den Freibetrag zugemutet werden könne, auch nicht entscheidend sein, dass ihr vermutlich nicht alle Kosten auferlegt werden, oder dass ihr das Gericht eine Ratenzahlung gewähren würde (KG act. 1, S. 4 ff.). 3.2 Gemäss § 84 ZPO ist Parteien, denen neben der Bestreitung ihres Lebensunterhaltes die Mittel fehlen, um die Gerichtskosten aufzubringen, die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint. Dieser Anspruch besteht auch gemäss Art. 29 Abs. 3 BV, weshalb die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu letzterer Bestimmung ebenfalls beachtet werden muss. Gemäss dieser Rechtsprechung gilt als bedürftig, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Hat der Gesuchsteller Vermögen, kann ihm zugemutet werden, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, soweit es einen angemessenen Vermögensfreibetrag übersteigt (Urteil des Bundesgerichts vom 11. September 2007 4A_87/2007, Erw. 2.1 m.w.H.). Die Bedürftigkeit ist auch zu bejahen, wenn das Einkommen nur wenig über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegt, weshalb von einem zivilprozessualen Notbedarf gesprochen wird (BGE a.a.O., unter Hinweis auf BGE 124 I 1 E. 2a). Ein allfälliger Überschuss zwischen dem Einkommen und dem Notbedarf des Gesuchstellers ist zu den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. Dabei sollte der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Zudem muss der Gesuchsteller mit dem ihm verbleibenden Überschuss in der Lage sein, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BG-Entscheid vom 11. September 2007, 4A_87/2007, Erw. 2.1, m.v.w.H.). 3.3 Wie bereits dargelegt wurde (oben Erw. 3.1) kann die von der Beschwerdeführerin erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Reduktion

- 8 ihres Arbeitserwerbes und damit auch ihres Gesamteinkommens bei der Beurteilung, ob der vorinstanzliche Entscheid an einem Nichtigkeitsgrund leide, nicht berücksichtigt werden. Neue Behauptungen und Tatsachen, welche lediglich eine Vervollständigung des vor Vorinstanz vorzubringenden Prozessstoffes darstellen, sind im Beschwerdeverfahren unzulässig. Aber selbst wenn mit der Vorinstanz davon ausgegangen wird, die Beschwerdeführerin verfüge über einen monatlichen Freibetrag von Fr. 1'147.-- (KG act. 2, S. 7), so widerspricht ihr Entscheid (vollständige Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung und der Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes) aus den nachfolgend darzulegenden Gründen im Ergebnis der oben dargelegten Rechtsprechung und verletzt damit einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz. a) Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, ist ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Notbedarf der Gesuchstellerin mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (KG act. 2, S. 8). Auch die Vorinstanz ging von einem (geschätzten) Streitwert von über Fr. 1 Mio. aus, was grundsätzlich eine Grundgebühr gemäss § 3 AnwGebV i.V.m. § 6 Abs. 2 AnwGebV von Fr. 31'400.-- ergebe, wobei allerdings zu beachten sei, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung allenfalls ab Stellung des Gesuches am 21. April 2006 – und somit nach Erlass des Beweisabnahmebeschlusses vom 27. Februar 2006 – gewährt werden könne, weshalb nur noch Zuschläge zur Grundgebühr in Betracht zu ziehen seien (KG act. 2, S. 11). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann allerdings kaum davon ausgegangen werden, dass für die bevorstehende Beweisabnahme (Einvernahme von vier Zeugen, persönliche Befragung der Beschwerdeführerin, Einholung von verschiedenen Gutachten) 75% eines Zuschlages von 100% anfallen werden, nachdem die Beweisantretungsschrift (BG act. 121 und 122 vom 9. April 2005) bereits lange vor Stellung des Gesuches um unentgeltliche Rechtsvertretung erstattet wurde. Allerdings kann auch entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht gesagt werden, es seien Kosten in weit geringerem Ausmass anzunehmen (KG act. 2, S. 11), sondern es ist wohl mit Zuschlägen in der Grössenordnung von 25% bis 50% der Grundgebühr zu rechnen (Anwesenheit bei den Zeugeneinvernahmen und der persönlichen Befragung;

- 9 - Studium der Gutachten; Stellungnahme zum Beweisergebnis), d.h. mit Anwaltskosten von mindestens ca. Fr. 7'850.-- bis 15'700.-- für das erstinstanzliche Verfahren. b) Hinzu kämen dann noch die Gerichtsgebühren. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, ist die unentgeltliche Prozessführung im Falle der Bewilligung auch bei Stellung des Gesuches erst im Verlauf des Prozesses grundsätzlich auf den Prozessbeginn hin zu bewilligen (vgl. KG act. 2, S. 9, Erw. 7.1.1), weshalb die gesamten Gerichtskosten zu berücksichtigen sind. Die Vorinstanz führte dazu aus, dass im heutigen Zeitpunkt noch keineswegs feststehe, ob die Gerichtskosten überhaupt zu Lasten der Beschwerdeführerin anfallen werden oder ob diese Kosten ganz oder zumindest teilweise von der Beschwerdegegnerin zu tragen sein würden (KG act. 2, S. 12, Erw. 7.3). Dies kann jedoch im Hinblick auf die allfällige Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht von Bedeutung sein; mit dieser Begründung könnte praktisch jedes Gesuch abgewiesen werden, ausser es würde ganz am Ende eines Verfahrens gestellt, zu dessen Zeitpunkt der Entscheid – und insbesondere die Kostenauflage zu Lasten des Gesuchstellers – schon feststehen würde. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist somit vom für sie schlimmsten Fall auszugehen, wonach die Beschwerdeführerin alle anfallenden Gerichtskosten zu tragen hätte. Dies macht gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen einen Betrag in der Grössenordnung von über Fr. 23'000.-- aus (vgl. KG act. 2, S. 12, Erw. 7.3). Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich aus, es sei davon auszugehen, dass diese Gebühr auf Grund des aufwendigen Verfahrens noch um einen Drittel auf Fr. 30'580.-- erhöht werde. Ob es sich so verhält, kann vorliegend offen bleiben. Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass ab dem 1. Januar 2008 eine neue Gerichtsgebührenverordnung in Kraft ist, welche für einen Streitwert von Fr. 1 Mio. eine pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 30'750.- vorsieht und auf alle zur Zeit des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar ist. Somit wird – selbst wenn nicht von einer Erhöhung um einen Drittel auszugehen wäre – eine Gerichtsgebühr von mindestens Fr. 30'750.-- anfallen; diese enthält allerdings auch bereits allfällige Schreib-, Zustell- und Vorladungsgebühren (§§ 2 Abs. 3 und 4 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007). Soweit die Be-

- 10 schwerdeführerin sodann auch noch Kosten des Beweisverfahrens in der Höhe von Fr. 25'000.-- geltend macht (KG act. 1, S. 6), sind diese nicht nachvollziehbar. Zum Einen wird nicht klar, woraus sich der Betrag zusammensetzt, nachdem sie selbst von bereits angefallenen Kosten von Fr. 5'000.-- für ein vorgezogenes Gutachten und Fr. 800.-- für die Zeugeneinvernahmen, sowie von einem weiteren vom Bezirksgericht auferlegten Vorschuss von Fr. 18'000.-- spricht (KG act. 1, S. 6), was zusammen einen Betrag von Fr. 23'800.-- ergibt. Zum Andern führt auch die Beschwerdeführerin selbst aus, dass die Kosten des Gutachtens bereits angefallen (und somit wohl auch schon durch einen Vorschuss abgedeckt) seien (KG act. 1, S. 6). Auch die Kosten für die Zeugeneinvernahme und der weitere Kostenvorschuss von Fr. 18'000.-- sind offenbar von der Beschwerdeführerin bereits geleistet worden (BG act. 128, OG act. 8). c) Damit ist von voraussichtlich anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten in der Grössenordnung von mindestens Fr. 39'000.-- bis 46'500.-- auszugehen. Somit ist jedoch klar, dass die Beschwerdeführerin mit einem Freibetrag von Fr. 1'147.-- im Monat nicht in der Lage sein wird, diese Kosten innert einer Frist von zwei Jahren zu tilgen, wäre doch ihr Freibetrag mindestens für die Dauer von 34 Monaten (also fast drei Jahre) bzw. für 40,5 Monate (fast 3 ½ Jahre) für die Schuldentilgung einzusetzen. Auch die von der Vorinstanz erwähnte Möglichkeit der Bewilligung der Ratenzahlung der Schuld durch die Gerichtskasse (KG act. 2, S. 12 unten) kann kein Argument dafür sein, dass der Beschwerdeführerin zugemutet wird, allfällige Gerichtskosten über einen solch langen Zeitraum aus ihrem Freibetrag zu bezahlen. Die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung soll eben gerade eine solche übermässige Einschränkung verhindern. Daran ändert auch die vorinstanzliche Argumentation nichts, eine solche längere Zeit der Aufwendung des Freibetrages für die Bezahlung der Gerichts- und Anwaltskosten sei deshalb zumutbar und angemessen, weil der Notbedarf in der Höhe von fast Fr. 5'000.-- im Monat für eine Einzelperson (im Gegensatz zu den aufgeführten Bundesgerichtsentscheiden) vorliegend sehr grosszügig bemessen sei. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, hätte die Vorinstanz – wenn sie der Meinung gewesen wäre, gewisse Posten gehörten nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe in den Notbedarf der Beschwerdeführerin – den zivilprozessualen

- 11 - Notbedarf der Beschwerdeführerin neu berechnen und allenfalls tiefer ansetzen müssen. Geht man jedoch davon aus, beim Betrag von Fr. 4'919.-- handle es sich um den zivilprozessualen Notbedarf, kann nur der darüber hinausgehende Freibetrag zur Tilgung der Gerichts- und Anwaltskosten herbeigezogen werden und eine längere Dauer der Einschränkung als gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt sich nicht. Die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung hätte von der Vorinstanz damit (zum Zeitpunkt des Entscheides vor Vorinstanz) höchstens insofern verweigert werden können, als dass die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Betrages von bis zu Fr. 27'528.-- (24 x Fr. 1'147.--) hätte verpflichtet werden können. Durch die vollumfängliche Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung hat die Vorinstanz jedoch einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz verletzt und damit einen Nichtigkeitsgrund gesetzt. Der vorinstanzliche Entscheid ist dementsprechend aufzuheben. 4.1 Die Sache erscheint vorliegend spruchreif, weshalb das Kassationsgericht einen neuen Rekursentscheid treffen kann. Dabei sind allerdings die neu von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren geltend gemachten und soweit möglich auch belegten neuen Tatsachenbehauptungen bezüglich des Einkommens der Beschwerdeführerin zu beachten. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab Juni 2007 neben der IV-Rente von Fr. 1'024.-- und dem Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'700.-- monatlich noch ein Einkommen aus Arbeitslosenentschädigung in der Grössenordnung von 80% des zuletzt im Jahr 2006 verdienten Lohnes (Fr. 14'616.-- : 12 = Fr. 1'218.--/Mt.), d.h. Fr. 974.-- erzielen wird. Das gesamte Einkommen der Beschwerdeführerin beträgt somit ab Juni 2007 gerundet Fr. 5'700.-- im Monat. Allerdings ist ab demselben Datum beim von der Beschwerdeführerin geltend gemachten zivilprozessualen Notbedarf in der Höhe von Fr. 4'919.15 (vgl. BG act. 131 S. 7) der (nicht weiter belegte) Betrag von Fr. 400.-- für die Transportkosten zum Arbeitsplatz in Abzug zu bringen, da solche bei Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin vorerst nicht mehr anfallen. Demnach beträgt der Notbedarf der Beschwerdeführerin ab dem Juni 2007 nur noch Fr. 4'519.-- und es fällt ein Freibetrag in der Grössenordnung von Fr. 1'180.– im Monat an. Wie bereits ausgeführt wurde, kann von der Beschwerdeführerin

- 12 nicht verlangt werden, dass sie beim vorliegenden umfangreichen und langen Prozess während einer längeren Zeit als zwei Jahren den Freibetrag für die Begleichung der Anwalts- und Prozesskosten verwenden muss. Ihr ist deshalb im über den Betrag von Fr. 28'320.-- (24 x Fr. 1'180.--) hinausgehenden Umfang die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Dabei ist zu beachten, dass ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung erst ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung, d.h. ab dem 21. April 2006 gewährt werden kann und daher Aufwendungen für ihren Rechtsvertreter erst ab diesem Datum durch die unentgeltliche Rechtspflege gedeckt sein werden, soweit sie nicht von der Beschwerdeführerin durch ihren Freibetrag (bis zum Maximalbetrag von Fr. 28'320.--) geleistet werden können. 4.2 Die Beschwerdeführerin hat im Rekursverfahren den Antrag gestellt, es sei der Beschluss des Bezirksgerichts F. vom 19. Juni 2006 aufzuheben und es sei ihr für das Verfahren vor Bezirksgericht F. die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, soweit die Gerichtskosten des Bezirksgerichts und des vorliegenden Rekursverfahrens den Betrag von Fr. 27'528.-- übersteigen, und es sei ihr der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; sodann sei ihr für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, soweit die Gerichtskosten Fr. 9'528.-- übersteigen und es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (OG act. 2, S. 2). Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihren Anträgen im weitaus überwiegenden Umfang. Die Beschwerdegegnerin hat im Rekursverfahren auf eine Stellungnahme verzichtet (OG act. 7), weshalb ihr keine Kosten auferlegt werden können und sie auch nicht zur Leistung einer Prozesskaution verpflichtet werden kann. Demnach sind die Kosten des Rekursverfahrens im Sinne von § 66 Abs. 2 ZPO auf die Obergerichtskasse zu nehmen und der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Nicht gegenstandslos geworden ist hingegen der Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Rekursverfahren, nachdem der obsiegenden Beschwerdeführerin und Rekurrentin keine Prozessentschädigung von der sich nicht am Verfahren beteiligenden Gegenpartei zugesprochen werden kann. Da gemäss den obigen Erwägungen die Anwaltsund Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren den Betrag, welchen die

- 13 - Beschwerdeführerin aus ihrem Freibetrag wird leisten müssen, voraussichtlich übersteigen werden, ist ihr für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung vollumfänglich zu gewähren und ihrem Rechtsvertreter ist eine Entschädigung aus der Obergerichtskasse zuzusprechen (§ 89 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist auf die Bestimmung von § 92 ZPO hinzuweisen. 4.3 Der Kostenentscheid im Rekursverfahren ist, da auch hier die neue Gebührenverordnung anwendbar ist, diesen Bestimmungen anzupassen. III. Die Beschwerdeführerin hat auch für das Beschwerdeverfahren den Antrag gestellt, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen, soweit die Gerichtskosten und die Kosten der anwaltlichen Vertretung Fr. 1'893.-übersteigen würden (KG act. 1, S. 2). Zufolge des Obsiegens der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. Hingegen ist über den Antrag auf Bestellung einen unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren zu befinden, da der Beschwerdeführerin – mangels Beteiligung der Gegenpartei am Beschwerdeverfahren – keine Prozessentschädigung zugesprochen werden kann. Wie bereits hinsichtlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Rekursverfahren ausgeführt wurde, werden die Anwalts- und Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren den Betrag, welchen die Beschwerdeführerin aus ihrem Freibetrag wird leisten müssen, voraussichtlich übersteigen, weshalb sie für das Beschwerdeverfahren als mittellos anzusehen und ihr die unentgeltliche Rechtsvertretung vollumfänglich zu gewähren ist. IV. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss § 66 Abs. 2 ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem unentgeltlichen Rechtsver-

- 14 treter der Beschwerdeführerin ist gemäss § 89 Abs. 2 ZPO für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszubezahlen. Sollte die Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens oder anderweitig wieder in günstige Verhältnisse kommen, kann die Gerichtskasse die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung zurückfordern (§ 92 ZPO). V. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht, jedoch ist auf Grund der bundesgerichtlichen Praxis davon auszugehen, dass die Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind. Der Streitwert wurde bisher im Rechtsbegehren nicht beziffert, jedoch wurde in den Akten von einem Streitwert von mindestens Fr. 1'000'000.-- ausgegangen (Prot. BG S. 5; BG act. 2, S. 21 ff.), ohne dass eine der Parteien etwas dagegen eingewendet hätte. Jedenfalls liegt der Streitwert damit über Fr. 30'000.--.

- 15 - Das Gericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2007 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. In Gutheissung des Rekurses der Klägerin wird Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses des Bezirksgerichts F., 4. Abteilung, vom 19. Juni 2006 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: <<1. Der Klägerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und es wird ihr ab dem 21. April 2006 in der Person von Rechtsanwalt C. ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, soweit die erstinstanzlichen Gerichtskosten und die ab dem 21. April 2006 anfallenden Anwaltskosten den Betrag von Fr. 28'320.-- übersteigen>>. 2. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Der Klägerin wird für das Rekursverfahren in der Person von Rechtsanwalt C. ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'800.--. 5. Die Kosten des Rekursverfahrens werden auf die Obergerichtskasse genommen. 6. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin wird für seine Bemühungen und Auslagen im Rekursverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'100.-- aus der Obergerichtskasse ausbezahlt. Die Klägerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen."

- 16 - 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwalt C. ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. 4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 6'800.--. 5. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird für seine Bemühungen und Auslagen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'100.-- aus der Gerichtskasse ausbezahlt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen. 7. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000'000.--. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, sowie das Bezirksgericht F., 4. Abteilung (CGXXXXXX), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:

AA070063 — Zürich Kassationsgericht 18.02.2008 AA070063 — Swissrulings