Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070005/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Paul Baumgartner und Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 24. Juli 2007 in Sachen A., Kläger, Appellant und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt […] gegen 1. R. 2. S. 3. T. 4. U. 5. V. 6. W. 7. X. 8. Y. 9. Z. Beklagte, Appellaten und Beschwerdegegner 1 - 9 1 - 9 vertreten durch Rechtsanwalt […] betreffend Feststellungsklage Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17.11.2006 (NG060006/U) Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Klageschrift vom 21. April 2005 stellte A. (künftig: Beschwerdeführer) beim Mietgericht Winterthur ein Begehren, wonach festzustellen sei, dass er hinsichtlich mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke Pächter sei (vgl. MG act. 1
- 2 - S. 2). Diese Klage auf Feststellung eines Pachtverhältnisses wurde mit Urteil des Mietgerichtes Winterthur vom 21. April 2006 abgewiesen (MG act. 71 = OG act. 77). 2. Gegen dieses Urteil erklärte der Beschwerdeführer Berufung (MG act. 74). Mit Beschluss vom 17. November 2006 wies die II. Zivilkammer des Obergerichtes die Berufung ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil (OG act. 90 = KG act. 2; künftig: KG act. 2). 3. Gegen den obergerichtlichen Beschluss hat der Beschwerdeführer fristgerecht kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. In seiner Beschwerdeschrift verlangt er die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und des mietgerichtlichen Urteils sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Zudem stellt er den Antrag, es sei ihm für das Kassationsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von RA [...] ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (KG act. 1 S. 2/3). Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete (KG act. 9), verlangen die Beschwerdegegner 1-9 die Abweisung der Beschwerde (KG act. 10 S. 1). Sie wenden sich zudem gegen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung/Prozessverbeiständung (KG act. 10 S. S. 2-4 [lit. I]). II. 1. Gemäss § 84 Abs. 1 und § 87 ZPO (sowie nach Art. 29 Abs. 3 BV) hat eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Gerichtskosten aufzubringen, in einem für sie nicht aussichtslosen Zivilprozess Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters; Letzteres allerdings nur, sofern sie zur gehörigen Führung des Prozesses eines solchen bedarf. Der Armenrechtsanspruch unterliegt somit zwei kumulativen Grundvoraussetzungen: Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei und Nichtaussichtslosigkeit des von ihr angestrengten Prozesses.
- 3 - Als aussichtslos im Sinne des zweitgenannten Erfordernisses sind nach gefestigter Lehre und Praxis solche Rechtsbegehren zu betrachten, bei denen die Gewinnaussichten erheblich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dabei wird massgeblich auf die hypothetische Frage abgestellt, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum betreffenden Prozess entschliessen oder davon absehen würde (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006, Kap. 11 N 68 f.; Kley-Struller, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, AJP 2/95, S. 181 f.; BGE 128 I 236; 125 II 275; 124 I 306; 122 I 271; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29). In diesem Sinne dürfen Rechtsbegehren dann nicht als aussichtslos betrachtet werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder wenn Erstere nur wenig geringer sind als Letztere (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO; Kley-Struller, a.a.O., S. 182; BGE 128 I 236; 125 II 275; 124 I 306; 122 I 271). 2. Wie noch aufzuzeigen ist, kann auf die geltend gemachten Rügen klarerweise nicht eingetreten werden (vgl. Erwägungen unter Ziff. III. nachstehend). Weil die Beschwerde damit als von vornherein aussichtslos im obgenannten Sinne zu bezeichnen ist, ist das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abzuweisen. III. 1. Bevor auf die Beschwerde im Einzelnen einzugehen ist, ist vorab auf die besondere Natur des Kassationsverfahrens, welches keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, hinzuweisen. So ist einzig zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet, womit neue Behauptungen und Beweismittel, welche eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, unzulässig sind (von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986,
- 4 - S. 17). Zudem sind gemäss § 290 ZPO lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zu überprüfen (sog. Rügeprinzip), wobei der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen, entscheidtragenden Erwägungen auseinander zu setzen. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügt hiefür ebenso wenig wie rein appellatorische Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz; vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 4 zu § 288 ZPO; ZR 81 Nr. 88). 2. Der Beschwerdeführer macht auf den S. 6-10 allgemeine Ausführungen zum Sachverhalt. Weil dabei keine konkreten Nichtigkeitsgründe geltend gemacht werden, ist auf diese Ausführungen im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, es sei ihm von der Erstinstanz auferlegt worden, die Originale seiner Steuererklärungen sowie die Originale verschiedener Einzahlungen zu produzieren. Weil es bekanntlich nicht möglich sei, Originale der Steuererklärungen oder Originale der Posteinzahlungsbelege zu erhalten, habe diese Beweisauflage gar nicht erfüllt werden können, wodurch das Gebot des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt worden sei (KG act. 1 S. 10/11 [Ziff. 14]). 3.2 Hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Erstinstanz diverse Originalunterlagen eingefordert habe, lässt sich der Beschwerdeschrift kein entsprechendes Aktenzitat entnehmen. Wie unter Ziff. 1 vorstehend
- 5 erwähnt, ist es nicht Sache des Kassationsgerichtes, in den umfangreichen erstinstanzlichen Akten nach einer entsprechenden Stelle zu suchen. Hinzu kommt, dass Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohnehin nicht selbständig, sondern nur im Zusammenhang mit dem angefochtenen obergerichtlichen Beschluss geltend gemacht werden können. Inwiefern sich die angeblich unzulässige "Beweisauflage" im Rahmen des Berufungsverfahrens ausgewirkt haben soll, wird ebenfalls nicht dargetan und ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich (der Beschwerdeführer führt selbst aus, dass die "Beweisauflage" schlussendlich nicht habe erfüllt werden müssen, KG act. 1 S. 10 [Ziff. 14.2]). Auf diese Rüge ist somit nicht einzutreten. 4.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass die Auflage unmöglich zu erbringender Beweise den Eindruck von Befangenheit erweckt habe. Unter Aufhebung des Entscheides sei deshalb anzuordnen, dass die vorbefassten Richter nicht mehr an der Entscheidung teilnehmen dürften (KG act. 1 S. 11 [Ziff. 15]). Mit diesen Ausführungen bringt der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass am erstinstanzlichen Entscheid Richter mitgewirkt hätten, gegen welche ein Ablehnungsgrund i.S.v. § 96 Ziff. 4 GVG bestanden habe. Sinngemäss rügt er damit eine Verletzung des Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit bzw. Unvoreingenommenheit, mithin die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes i.S.v. § 281 Ziff. 1 ZPO. 4.2 Gemäss den Erwägungen unter Ziff. 1 vorstehend hat der Beschwerdeführer anzugeben, aus welchen Aktenstellen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll. Soweit der Anschein der Befangenheit mit einer unmöglich zu erfüllenden "Beweisauflage" begründet wird, wurde unter Ziff. 3.2 vorstehend darauf hingewiesen, dass diesbezüglich entsprechende Aktenzitate fehlen. Damit ist bereits aus diesem Grund auf die Rüge nicht einzutreten. Hinzu kommt, dass Ablehnungsbegehren grundsätzlich vor jener Instanz zu stellen sind, deren Mitglieder abgelehnt werden. Ablehnungsgründe i.S.v. § 96 Ziff. 4 GVG, welche nur auf entsprechendes Begehren und nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen sind, können damit nicht erst im Rechtsmittelverfahren nachgeschoben werden - es sei denn, der Ablehnungsgrund werde erst nachträg-
- 6 lich entdeckt (vgl. RB 1998 Nr. 47 und 49; Kass.-Nr. AA040103 i.S. P., Entscheid vom 30. Mai 2005, Erw. III.2.c/cc). Es wird im vorliegenden Fall weder vorgebracht noch ist ohne Weiteres ersichtlich, dass die angebliche Erweckung des Anscheins der Befangenheit schon vor Erstinstanz oder vor Obergericht geltend gemacht worden wäre. Weil auch nicht behauptet wird, dass der geltend gemachte Ablehnungsgrund erst jetzt entdeckt worden sei, ist das Vorbringen als verspätet zu betrachten, was einem Eintreten auf die Rüge ebenfalls entgegensteht. 5.1 Die Vorinstanz - so der Beschwerdeführer weiter - sei auf S. 11 (Ziff. III.2.c) ihres Entscheids davon ausgegangen, dass das von ihm entrichtete Entgelt kein Pachtzins sei bzw. dass der Wille der Parteien nicht auf eine Pacht, sondern auf eine blosse Gebrauchsüberlassung gerichtet sei. In diesem Zusammenhang bringt er Folgendes vor: a) Es stehe nach der Aussage seiner Mutter fest, dass er die Bewirtschaftung des bäuerlichen Kleinbetriebes von seinem Vater übernommen und diesen sukzessive abgelöst habe. Nach dem Tod seines Vaters habe er den Landwirtschaftsbetrieb zunächst mit seiner Mutter zusammen besorgt; mittlerweile führe er diesen - wie seine Mutter bestätigt habe - völlig selbständig und ohne Weisungen Dritter. Für die Gebrauchsüberlassung von Feld, Wald, Gebäuden und Gerätschaften habe er schon zu Lebzeiten des Vaters ein Entgelt entrichtet. Seine Mutter habe die seit Jahren erfolgenden Zahlungen, welche entweder bar ins "Trückli" gelegt oder auf das Konto überwiesen worden seien, anlässlich der Beweisverhandlung denn auch bestätigt. Ebenso habe sie bestätigt, dass er für alle Betriebskosten aufgekommen sei und sie ihm dafür etwas gegeben - sich also beteiligt - habe (MG Prot. S. 78-80). Neben seinen Zahlungen von Fr. 600.--/Jahr habe er seine Eltern bzw. seine Mutter mit Naturalien, d.h. mit Lebensmitteln des täglichen Bedarfs, versorgt. Seine Mutter habe seine Zahlungen zwar als unnötig und übersetzt betrachtet, doch habe sie diese geduldet und gewusst, dass damit ein Entgelt für die Bewirtschaftung der ihm überlassenen Flächen geleistet werde. Mit der jahrelangen Duldung seiner Betriebsführung und seiner Zahlungen sei es zum Pachtvertrag gekommen. Die Annahme, wonach der Wille auf eine blosse Gebrauchsüberlassung gerichtet gewesen sei, sei vor diesem Hintergrund willkür-
- 7 lich. Dies umso mehr, als mit keinem Wort begründet werde, weshalb diese "Gebrauchsüberlassung" mit Blick auf Art. 1 Abs. 2 LPG nicht den Bestimmungen über die landwirtschaftliche Pacht unterstehen sollte (KG act. 1 S. 11/12 [Ziff. 16.1] und S. 14-16 [Ziff. 19 und 20]). Sodann sei seine Mutter von der Erstinstanz, auf deren Erwägungen das Obergericht verweise, anlässlich der Beweisverhandlung weder nach dem Grund für seine jahrelangen Zahlungen noch nach ihrem Motiv für die Zahlung eines festen Betrages an ihn - den Beschwerdeführer - befragt worden. Eine entsprechende Befragung - so der Beschwerdeführer - hätte ergeben, dass seine Zahlungen das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung dargestellt hätten, und dass es sich bei dem an ihn geleisteten Betrag um eine Abgeltung der Verpächterlasten i.S.v. Art. 22 Abs. 1 und 2 LPG gehandelt habe. Indem das Mietgericht diese Befragung unterlassen habe, habe es die Untersuchungs- und Fragepflicht verletzt (KG act. 1 S. 13/14 [Ziff. 18.2 und 18.3]). b) Im Weiteren hätten auch die von ihm geltend gemachten bzw. erbrachten Naturalleistungen als Entgelt für die Nutzungsüberlassung von Hof und Land, also als Pachtzins, gewürdigt werden müssen. Beide Vorinstanzen hätten jedoch die Auffassung vertreten, dass solche Leistungen in der Eingabe vom 22. April 2005 lediglich angedeutet und anlässlich der Hauptverhandlung nicht substantiiert behauptet worden seien, weshalb sie nicht zu berücksichtigen seien. Diese Annahme sei insofern willkürlich, als seine Mutter in der Parteibefragung bestätigt habe, dass er "für alles" aufgekommen sei. Zudem erweise sich der Hinweis, wonach die Leistung eines Naturalzinsanteils nicht genügend substantiiert vorgetragen worden sei, unter Berücksichtigung der im Pachtstreit geltenden Offizialmaxime als überspitzt formalistisch. Indem die Vorinstanzen darauf verzichtet hätten, den geltend gemachten Naturalzins zum Gegenstand der persönlichen Befragung zu machen, wodurch sich die Leistung eines solchen hätte beweisen lassen, hätten sie sodann den Untersuchungsgrundsatz, das Gebot zur richterlichen Befragung und damit das rechtliche Gehör verletzt (KG act. 1 S. 12/13 [Ziff. 16.2, 16.3, 17 und 18.1]).
- 8 - 5.2 a) Das Obergericht verneinte das Bestehen eines Pachtverhältnisses. Es verwies zur Begründung primär auf die Erwägungen des Mietgerichts (KG act. 2 S. 10 [Ziff. 2.a], mit Verweis auf OG act. 77 S. 10-27) und brachte verschiedene Ergänzungen an (KG act. 2 S. 10-15 [Ziff. 2.b-5]). Soweit der Beschwerdeführer zu begründen versucht, weshalb er entgegen der Ansicht des Obergerichtes einen Pachtzins geleistet habe bzw. inwiefern ein Pachtverhältnis zu bejahen sei, legt er einzig seine Sicht der Dinge dar, ohne auf die entscheidtragenden Erwägungen des Obergerichtes (bzw. diejenigen des Mietgerichtes) konkret Bezug zu nehmen und sich mit diesen im Einzelnen auseinanderzusetzen. So nimmt er etwa hinsichtlich der geltend gemachten Zahlungen an die Mutter keine Stellung zum Argument, wonach er seiner Mutter unter dem Strich gar nichts bezahle, sondern von dieser vielmehr unterstützt werde, weshalb er nicht in guten Treuen davon habe ausgehen können, seine Zahlungen würden als Pachtzins entgegengenommen (vgl. OG act. 77 S. 22). Dasselbe gilt, soweit das Obergericht darlegte, weshalb auch eine Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer behaupteten Naturalleistungen nichts am Entscheid zu ändern vermöchte (vgl. KG act. 2 S. 13/14 [Ziff. 2.d/bb]). Der Beschwerdeführer übt letztlich nur appellatorische Kritik und zeigt nicht auf, inwiefern und an welcher Stelle die Vorinstanzen falsche Überlegungen angestellt haben sollen. Mit diesem Vorgehen wird den unter Ziff. III. 1 beschriebenen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht Genüge getan. Mit Blick auf § 285 ZPO (Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde) stellt sich zudem die Frage, inwiefern es sich bei der angefochtenen Feststellung, wonach kein Pachtverhältnis vorliege, überhaupt um eine vom Kassationsgericht auf Willkür hin überprüfbare tatsächliche Annahme, oder vielmehr um eine vom Bundesgericht überprüfbare rechtliche Schlussfolgerung handelt. Weil auf die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Ausführungen gemäss obigen Erwägungen ohnehin nicht einzutreten ist, braucht diese Frage jedoch nicht abschliessend beantwortet zu werden. Aus demselben Grund kann offen bleiben, ob die zur Begründung des Pachtverhältnisses aufgestellten Behauptungen in rechtsgenügender Weise mit Aktenzitaten belegt werden.
- 9 b) Mit dem Vorbringen, wonach seine Mutter in Nachachtung der Untersuchungspflicht sowohl nach dem Sinn und Zweck der von ihm erhaltenen Gelder als auch zum Motiv der an ihn geleisteten Beträge hätte befragt werden müssen, rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung von Art. 47 Abs. 2 LPG. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass der geltend gemachte Naturalzins angesichts der herrschenden Offizialmaxime Gegenstand der persönlichen Befragung hätte bilden müssen. Weil die Falschanwendung von Bundesrecht vom Bundesgericht mit freier Kognition geprüft werden kann (Art. 43 OG [auf den obergerichtlichen Entscheid findet gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG das altrechtliche OG Anwendung]), ist im vorliegenden Verfahren auf diesen Vorwurf nicht einzutreten (Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde, § 285 ZPO). Sodann kommt der kantonalrechtlichen richterlichen Fragepflicht keine eigenständige Bedeutung zu, wenn bundesrechtliche Bestimmungen betreffend Untersuchungs- bzw. Offizialmaxime zur Anwendung gelangen (RB 1999 Nr. 64; RB 1998 Nr. 67; vgl. auch Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2a zu § 55 ZPO), womit auf die im selben Zusammenhang erhobene Rüge betreffend die Verletzung von § 55 ZPO ebenfalls nicht einzutreten ist. IV. 1. Die Kosten des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Er ist sodann zu verpflichten, den Beschwerdegegnern 1-9 eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (§ 68 Abs. 1 ZPO). 2. Im Hinblick auf die allfällige Ergreifung eines eidgenössischen Rechtsmittels gilt es zu beachten, dass der vorliegende Beschluss nach dem 1. Januar 2007 ergeht, womit nicht mehr das OG, sondern das BGG zur Anwendung gelangt (Art. 132 Abs. 1 BGG). Mit einem Streitwert von maximal Fr. 12'000.-- (vgl. KG act. 2 S. 15 [Ziff. IV.1]) wird im vorliegenden Fall die in Art. 74 Abs. 1 BGG festgesetzte Streitwertgrenze für die Ergreifung einer Beschwerde in Zivilsachen nicht erreicht, weshalb nur eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
- 10 - Art. 113 ff. BGG in Betracht fällt. Vorbehalten bleibt die Beschwerde in Zivilsachen, sofern Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung im Raume stehen (vgl. Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).
- 11 - Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung für das Kassationsverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 800.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 306.-- Schreibgebühren, Fr. 171.-- Zustellgebühren und Porti. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern 1-9 für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- zu entrichten. 6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung) allenfalls die ordentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) und das Mietgericht des Bezirkes Winterthur, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: