Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060190/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 12. Februar 2007 in Sachen X., Rekurrent und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Z. betreffend Abschluss Erbenaufruf usw. im Nachlass von Y., geboren 14. Februar 1919, türkischer Staatsangehöriger, gestorben 28./29. Oktober 2003, wohnhaft gewesen ___str. 00, Zürich Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. November 2006 (NL060066/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Am 28. oder 29. Oktober 2003 verstarb der am 14. Februar 1919 geborene türkische Staatsangehörige Y. (Erblasser). Er war ledig und zuletzt wohnhaft gewesen an der ___strasse 00 in Zürich (ER act. 4-6). b) Da hinsichtlich der gesetzlichen Erbfolge Ungewissheit herrschte, leitete die Einzelrichterin im summarischen Verfahren (Erbschaftssachen) des Bezirkes Zürich (Erstinstanz) auf Ersuchen der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich mit Verfügung vom 1. September 2004 gestützt auf Art. 86 und 90 IPRG in Verbindung mit Art. 555 ZGB einen Erbenaufruf ein (ER act. 16). Gleichzeitig wurde in Anwendung von Art. 554 ZGB die Erbschaftsverwaltung angeordnet und dem Notar des Kreises Q.-Zürich übertragen, welcher am 21. Januar 2005 weisungsgemäss eine Kopie des vom selben Tag datierenden Nachlassinventars einreichte (ER act. 25). Sodann wurde im Oktober 2004 der Erbenaufruf im Amtsblatt des Kantons Zürich, in der Berliner Morgenpost und im Hürriyet/National Edition publiziert (ER act. 16-22). Nachdem keine letztwillige Verfügung des Erblassers zur Eröffnung eingereicht worden war, kam die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. c) Innert der im Erbenaufruf angesetzten Jahresfrist meldeten sich verschiedene Personen unter Beilage von Urkunden zum Erbgang, und sie teilten sinngemäss mit, dass sie im Nachlass des Erblasses gesetzliche Erben aus der grosselterlichen Verwandtschaft väterlicherseits seien (vgl. ER act. 26-66). Aufgrund der eingereichten Urkunden vermochte die Erstinstanz jedoch bei keiner dieser Personen ein erbrechtlich relevantes Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser festzustellen. Mit Verfügung vom 14. März 2006 erklärte sie deshalb das Gemeinwesen, konkret den Kanton Zürich, gemäss Art. 466 ZGB als gesetzlicher Erbe als zur Erbfolge berufen, und sie stellte diesem die Ausstellung einer Erbbescheinigung in Aussicht (OG act. 2). Um sicherzustellen, dass diejenigen Personen, welche sich auf den Erbenaufruf hin gemeldet hatten, ihre allfälligen Rechte wahren konnten, wurde diesen bzw. ihren Rechtsvertretern je eine Ausfertigung dieser Verfügung zugestellt.
- 3 d) Gegen die erstinstanzliche Verfügung vom 14. März 2006 liess (neben anderen auch) der durch Rechtsanwalt Z. vertretene X. (Rekurrent und Beschwerdeführer) mit (als rechtzeitig entgegengenommener) Eingabe vom 20. April 2006 Rekurs erheben (OG act. 1A und 1B), den die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) mit Beschluss vom 1. November 2006 ohne Weiterungen im Sinne von § 277 ZPO unter Bestätigung der angefochtenen einzelrichterlichen Verfügung sowie unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abwies; zugleich wies sie die Erstinstanz an, gemäss den Dispositiv- Ziffern 2 und 3 ihrer Verfügung vom 14. März 2006 einen Rechnungsruf im Sinne von Art. 592 ZGB anzuordnen und nach dessen Abschluss dem Kanton Zürich auf Verlangen eine auf ihn als Alleinerbe lautende Erbbescheinigung auszustellen (OG act. 8 = KG act. 2). Der Rekursentscheid wurde dem vom Beschwerdeführer auf vorinstanzliche Aufforderung hin (vgl. OG act. 4) bezeichneten Zustellungsempfänger in der Schweiz (vgl. OG act. 5 und 7) am 9. November 2006 zugestellt (OG act. 9/1). e) Am 8. Dezember 2006 leitete das Obergericht dem Kassationsgericht eine gleichentags bei ihm eingegangene, undatierte, an das Kassationsgericht gerichtete, als "Revision" bzw. – im Begleitschreiben vom 8. Dezember 2006 – als "Revision (Berufung)" bezeichnete Fax-Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers weiter (KG act. 1a und KG act. 5). Am 11. Dezember 2006 ging eine inhaltlich identische Eingabe (ohne Begleitschreiben) auch direkt beim Kassationsgericht ein (KG act. 1b). Schliesslich leitete das Obergericht am 12. Dezember 2006 das am Vortag bei ihm eingegangene, mit Unterschrift des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters versehene Original dieser Eingabe an das Kassationsgericht weiter (KG act. 1c). Darin beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (KG act. 1a-c S. 4 [unten] und S. 5) und – letztlich – seine Anerkennung als gesetzlicher Erbe des Erblassers. Diese Eingabe (insbesondere KG act. 1c) ist unter den gegebenen Umständen als rechtzeitig eingereichte (vgl. § 287 ZPO in Verbindung mit §§ 191-193 und § 194 Abs. 1 GVG) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen den oberge-
- 4 richtlichen Beschluss vom 1. November 2006 entgegenzunehmen, dessen Beschwerdefähigkeit (als im summarischen Verfahren ergangener Rekursentscheid) ohne weiteres zu bejahen ist (vgl. § 281 ZPO und Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 10 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 5; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62). f) Wie die nachstehenden Erwägungen (Erw. 4) zeigen, erweist sich die Beschwerde sofort als den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht genügend. Deshalb kann – nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 6) – von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, sie der Vorinstanz zur Vernehmlassung zuzustellen (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 289 ZPO). Eine allfällige Beantwortung der Beschwerde fällt im Übrigen auch deshalb ausser Betracht, weil es im vorliegenden Verfahren der nichtstreitigen bzw. freiwilligen Gerichtsbarkeit an einer Gegenpartei fehlt (vgl. Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 1 Rz 20 mit Anm. 44; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 53 zu § 215 ZPO und N 1 f. zu § 211 ZPO; s.a. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006, Kap. 1 Rz 48). 2.a) Zur Vermeidung von Missverständnissen ist vorweg klarzustellen, dass die Vorinstanz mit ihrem Entscheid nicht in endgültiger Weise über die (materielle) Erbberechtigung des Beschwerdeführers entschieden hat; insbesondere hat sie diese nicht in rechtskräftiger Weise autoritativ verneint. Vielmehr wurde lediglich festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nach Art. 555 ZGB (in Verbindung mit § 215 Ziff. 18 und 20 ZPO) seine Erbenstellung mit den vorgelegten Urkunden nicht rechtsgenügend habe dartun können, weshalb er (vorläufig) nicht als Erbe betrachtet und ihm daher auch kein Erbenschein ausgestellt werden könne, sondern – mangels rechtsgenügenden Nachweises der Existenz anderer (gesetzlicher) Erben – (einstweilen) davon auszugehen sei, dass die Erbschaft an den Kanton Zürich als erbberechtigtes Gemeinwesen falle und daher nur diesem ein Erbenschein auszustellen sein werde
- 5 - (welchem im Übrigen keine materiellrechtliche Wirkung im Sinne der Begründung oder Ablehnung der Erbenstellung, sondern lediglich der Charakter eines vorläufigen Legitimationsausweises zukommt; vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 65 zu § 215 ZPO). Vor diesem Hintergrund wurde der Beschwerdeführer von den Vorinstanzen denn auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm die Möglichkeit offenstehe, seine behauptete, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens (Erbenaufruf) jedoch nicht rechtsgenügend nachgewiesene Erbberechtigung durch Einleitung einer entsprechenden (insbesondere Erbschafts-)Klage (gemäss Art. 598 ff. ZGB) im ordentlichen Verfahren geltend zu machen und zu beweisen (OG act. 2 S. 4, Erw. III a.E.) bzw. dass der vorliegend getroffene Entscheid über die Erbberechtigung keine materielle Rechtskraft habe (KG act. 2 S. 4 unten; s.a. Art. 555 Abs. 2 ZGB, wonach die Erbschaft in Fällen der vorliegenden Art nur "unter Vorbehalt der Erbschaftsklage" an das erbberechtigte Gemeinwesen fällt; ferner auch Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. A., Zürich 2002, S. 639; Karrer, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch II, 2. A., Basel/Genf/ München 2003, N 8 zu Art. 555 ZGB). b) Im Einzelnen verwies die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids zunächst in Anwendung von § 161 GVG auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Erwägungen der Erstinstanz (KG act. 2 S. 4, Erw. II/2). Diese hatte ihrerseits festgehalten, dass die sich meldenden Personen aufgrund der eingereichten Unterlagen von drei verschiedenen Stämmen abstammten. Da alle Ansprecher sinngemäss geltend gemacht hätten, über einen Vaterbruder mit dem Erblasser verwandt zu sein, die drei behaupteten Vaterbrüder jedoch drei verschiedene Väter (und Mütter) gehabt hätten, sei klar, dass – wenn überhaupt – nur zu einem von diesen ein Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser bestehen könne. Es seien indessen keine Urkunden eingereicht worden, aus denen sich die Abstammung der behaupteten Vaterbrüder zu den Grosseltern des Erblassers ergebe. Im Übrigen habe auch kein Verwandtschaftsverhältnis zur grosselterlichen Verwandtschaft mütterlicherseits festgestellt werden können (OG act. 2 S. 2 ff., Erw. III/2).
- 6 - Sodann erwog die Vorinstanz, dass die vom Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Entscheid vorgetragenen Einwände bzw. die Wiederholung der bereits vor Erstinstanz vorgebrachten Argumentation im Rekursverfahren nicht überzeugten. So mache der Beschwerdeführer erneut geltend, er sei gesetzlicher Erbe des Erblassers, denn sein Urgrossvater A. und der Vater des Erblassers B. seien Geschwister. Da diese Tatsachen und die hiefür vorgelegten Beweise, amtlichen Urkunden und Bescheinigungen – so die Beanstandung des Beschwerdeführers – von der Erstinstanz nicht berücksichtigt worden seien, widerspreche der erstinstanzliche Entscheid der materiellen Wahrheit und dem Grundprinzip des "fair trial" nach Art. 6 EMRK; überdies werfe der Beschwerdeführer der Erstinstanz vor, ihm das rechtliche Gehör verweigert zu haben, indem sie ihm keine angemessene Gelegenheit zum Beweis seiner Erbschaft (gemeint: Erbberechtigung) gegeben habe. Zu diesen Einwänden hielt die Vorinstanz fest, dass von einer Gehörsverletzung keine Rede sein könne, habe es dem Beschwerdeführer doch offengestanden, seine Erbberechtigung nachzuweisen. Wenn ihm dies mit den eingereichten Unterlagen nicht gelungen sei, könne das nicht der Erstinstanz angelastet werden. Diese habe die Berechtigung der (behaupteten) Erben nämlich aufgrund der vorgelegten Ausweise zu prüfen, wobei der diesbezügliche Entscheid keine materielle Rechtskraft entfalte. Der Beschwerdeführer habe vor Erstinstanz Gelegenheit gehabt, sich zur behaupteten Erbberechtigung zu äussern. Hiezu habe er denn auch ein undatiertes Schreiben und zwölf dazugehörige Beilagen eingereicht, mit denen sich die Erstinstanz entgegen beschwerdeführerischer Ansicht intensiv auseinander gesetzt habe. So habe diese die Übersetzung der eingereichten Beilagen veranlasst und intensive Abklärungen zum islamischen Kalender, zu den gregorianischen Jahreszahlen und zur türkischen Sprache getätigt. Den Akten könne somit entnommen werden, dass sich die Erstinstanz intensiv und mit der nötigen Sorgfalt und Gründlichkeit mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen auseinander gesetzt und auch von sich aus die nötigen Nachforschungen angestrengt habe. Im Ergebnis ging die Vorinstanz mit der Erstinstanz davon aus, dass die Überprüfung der zum Beweis der Erbberechtigung eingereichten Urkunden kein erbrechtlich relevantes Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdefüh-
- 7 rer und dem Erblasser feststellen lasse. Dass die beigebrachten Unterlagen zur Frage der Erbberechtigung des Beschwerdeführers wenig aussagekräftig seien, zeige denn auch seine Klage vor dem Zivilgericht Finike vom 5. August 2005, worin der Beschwerdeführer ausführe, dass er mit "den Auszügen von den Meldeämtern in Burdur und Ankara [...] die Verwandtschaftsbeziehung nicht nachweisen" könne. So möge denn nicht weiter erstaunen, dass auch die Erstinstanz daraus kein erbrechtlich relevantes Verwandtschaftsverhältnis habe ableiten können. Sodann sei der erstinstanzliche Entscheid dem Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Rechte zugestellt worden. Im Rekursverfahren habe sich dieser somit abermals zu seiner behaupteten Erbberechtigung äussern und Urkunden einreichen können. Selbst dort habe er jedoch keine neuen Urkunden eingereicht, aus denen sich die Abstammung der behaupteten Vaterbrüder von den Grosseltern des Erblassers ergebe. Statt dessen weise der Beschwerdeführer einmal mehr lediglich auf die von ihm in der Türkei (Finike) eingereichte "Klage zur Erbbescheinigung" hin, gemäss welcher er in der Lage sein werde, seine Verwandtschaft mit dem Erblasser gemäss Art. 459 ZGB zu beweisen. Diese Klage sei – wie er selber ausführe – nach wie vor hängig. Damit lasse sich eine Sistierung des Verfahrens in der Schweiz jedenfalls nicht begründen. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer bereits von der Erstinstanz zu Recht darauf hingewiesen worden, dass er die behauptete Erbberechtigung durch Einleitung der entsprechenden Klage im ordentlichen Verfahren geltend zu machen und zu beweisen hätte. Selbst ein Aussetzen des Verfahrens in der Schweiz gestützt auf Art. 9 Abs. 1 IPRG dränge sich nicht auf, da es schon an der früheren Rechtshängigkeit des ausländischen Gerichtsverfahrens mangle. Das (vorliegende) Nachlassgeschäft sei nämlich am 12. November 2003 bei der Erstinstanz eingegangen, währenddem die Klage an die Richterschaft des Zivilgerichtes Finike erst am 5. August 2005 erfolgt sei (KG act. 2 S. 4 ff., Erw. II/2). Damit bleibe es – so das vorinstanzliche Fazit – beim erstinstanzlichen Entscheid. Mithin sei der Rekurs unbegründet und unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Die Erstinstanz habe demnach mit Recht davon
- 8 - Vormerk genommen, dass sich binnen Jahresfrist keine erbberechtigten Personen zum Erbgang gemeldet hätten, weshalb dem Kanton Zürich eine Erbbescheinigung auszustellen sein werde. Schliesslich zeichnete die Vorinstanz die nunmehr vorzunehmenden weiteren Verfahrensschritte vor (KG act. 2 S. 6, Erw. II/3 und III). 3. Angesichts der Ausgestaltung seiner Beschwerde ist der Beschwerdeführer auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Kassationsinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet, d.h. zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes, auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme oder auf einer Verletzung klaren materiellen Rechts beruht. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen (hier: Rekurs-)Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. So muss beispielsweise, wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich (im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO) rügt, in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächli-
- 9 chen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. In gleicher Weise hat, wer den Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 1 ZPO anruft, näher darzutun, inwiefern die Vorinstanz welche wesentlichen Verfahrensgrundsätze verletzt habe. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Aus dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde folgt, dass neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind; das gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen von § 115 ZPO erfüllt wären (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Walder-Richli, a.a.O., § 39 Rz 65; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121). 4.a) Das eben erwähnte Novenverbot hat zur Folge, dass der vom Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Erbberechtigung (wiederholt) in Aussicht gestellte Entscheid des Gerichts von Finike (Türkei) für den Entscheid über die Beschwerde nicht abgewartet zu werden braucht (vgl. KG act. 1a-c S. 4, Ziff. 11), da er im Kassationsverfahren ohnehin nicht berücksichtigt werden könnte. Ebenso müssen diejenigen Vorbringen und Beweismittel zum Stand dieses (türkischen) Verfahrens von vornherein unbeachtet bleiben, welche der Beschwerdeführer erstmals vor Kassationsgericht vorträgt bzw. nachreicht. Das gilt namentlich für die Behauptungen, der Nachweis der verwandtschaftlichen Beziehung des Beschwerdeführers zum Erblasser und damit seiner Erbberechtigung setze aus den in der Beschwerde erörterten Gründen einen langen justiziellen und bürokratischen Prozess in der Türkei voraus, wobei das dahingehende, von ihm angestrengte Gerichtsverfahren kurz vor dem Abschluss stehe (KG act. 1a-c S. 2, Ziff.
- 10 - 5, S. 3, Ziff. 9, und S. 4, Ziff. 11), sowie für die zu deren Untermauerung beigebrachten schriftlichen Erklärungen (KG act. 3/1-2, 7/1, 7/3 und 8/1-2) und Unterlagen (KG act. 3/3, 7/2 und 8/3), deren Nachreichung im Beschwerdeverfahren auf eine unzulässige Ergänzung bzw. Vervollständigung des von der Vorinstanz zu würdigenden Prozessstoffes abzielt. Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf diese neu eingereichten, (weil unzulässige Noven darstellend) jedoch unbehelflichen Beweismittel stützt und damit ergänzende Ausführungen zu seiner Erbberechtigung macht, kann auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden. b) Auch in ihrem übrigen Gehalt vermag die vorliegende Eingabe (KG act. 1a-c) den vorstehend skizzierten formellen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu genügen. Abgesehen davon, dass darin konkrete Hinweise auf bestimmte Stellen im angefochtenen Entscheid oder auf andere Stellen in den vorinstanzlichen Akten vollends fehlen, lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers auch in inhaltlicher Hinsicht eine hinreichende Bezugnahme auf die entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz (wonach dem Beschwerdeführer mit den eigereichten Unterlagen der Nachweis seiner Erbberechtigung nicht gelungen und der Rekurs daher abzuweisen sei) vermissen; von einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit den den vorinstanzlichen Entscheid tragenden Erwägungen (KG act. 2 S. 3 ff., Erw. II) kann erst recht keine Rede sein. Ebenso wenig wird in der Beschwerde rechtsgenügend aufgezeigt, inwiefern der angefochtene Rekursentscheid zum Nachteil des Beschwerdeführers an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte. Ein Nichtigkeitsgrund ist insbesondere auch mit den (zu) pauschalen Vorwürfen nicht dargetan, der Rekurs sei "rechtswidrig abgewiesen" worden (KG act. 1a-c S. 2, Ziff. 7; s.a. S. 3, Ziff. 8, und S. 4, Ziff. 11), die Vorinstanzen hätten "sowohl schweizerisches Recht (IPRG und andere Gesetze) als auch völkerrechtliche Bestimmungen betreffend des Eigentumsrechts und ... [die] Rechtsvorschriften über internationale Rechtshilfe und justizielle Zusammenarbeit" bzw. die Rechte des Beschwerdeführers "auf Eigentum und Erbe sowie das Recht auf
- 11 - Rechtsschutzgarantie" verletzt (KG act. 1a-c S. 3 f., Ziff. 9). Gleiches gilt für die Einwände, die vorinstanzlichen Entscheidungen widersprächen sowohl der materiellen Wahrheit als auch dem in Art. 6 EMRK garantierten Grundprinzip des "fair trial" (KG act. 1a-c S. 3, Ziff. 9), und die Vorinstanz habe auf die in der Türkei rechtshängige Klage, die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geschilderten Vorgänge und die dazu eingereichten Urkunden "rechtswidrigerweise keine Rücksicht genommen" bzw. diese "nicht berücksichtigt und gewertet", sondern "ausser Acht gelassen" (KG act. 2 S. 3 f., Ziff. 8, 9 und 11). (Soweit der Beschwerdeführer mit der zuletzt genannten Rüge sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, wäre die Beschwerde darüber hinaus auch materiell unbegründet, hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid [KG act. 2 S. 5 f.] doch ausdrücklich mit diesen Vorbringen bzw. der in der Türkei rechtshängigen Klage befasst und die dazu beigebrachten Unterlagen gewürdigt.) Ebenso wenig tut der Beschwerdeführer rechtsgenügend dar, inwiefern der von ihm kritisierte vorinstanzliche Entscheid, von einer (von ihm gewünschten) Sistierung des hiesigen Verfahrens bis zum Abschluss des in der Türkei rechtshängigen Prozesses abzusehen, mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet sein sollte (vgl. KG act. 1a-c S. 4, Ziff. 11); mit dem blossen Hinweis auf die materielle Wahrheit und das Gerechtigkeitsgefühl lässt sich ein solcher jedenfalls nicht nachweisen. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren nicht nur das Verfahren vor Vorinstanz, sondern auch das Vorgehen der Erstinstanz bemängelt (vgl. KG act. 1ac S. 2, Ziff. 6 und 8), verkennt er überdies, dass der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund von derjenigen Instanz gesetzt worden sein muss, die den angefochtenen Entscheid gefällt hat (d.h. – hier – vom Obergericht); nur dann, wenn die Rechtsmittelinstanz einen Fehler der ersten Instanz nicht korrigiert hat, ist auch ihr Entscheid mit diesem Mangel behaftet und daraufhin zu prüfen, ob der behauptete Nichtigkeitsgrund vorliegt (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 25). Letzteres ist vorliegend jedoch nicht der Fall, nachdem die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer behaupteten Unterlassungen der Erstinstanz nachgeholt hat (d.h. sich explizit mit den Unterlagen zum Prozess in der Türkei auseinander gesetzt hat
- 12 und ihm [auch] im Rekursverfahren hinreichend Gelegenheit geboten war, seine Erbberechtigung nachzuweisen). Statt konkret einen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen, beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, abermals seine Erbberechtigung zu behaupten (KG act. 1a-c S. 1, Ziff. 1 und 3, sowie S. 3, Ziff. 8 a.E.) und deren Nachweis in Aussicht zu stellen (KG act. 1a-c S. 2, Ziff. 5 a.E., und S. 4, Ziff. 10 f.). Dabei wiederholt er zur Begründung seines Standpunkts bloss – zum Teil wörtlich – seine bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Ausführungen und Argumente (vgl. OG act. 1A und KG act. 1a-c S. 2, Ziff. 7), ohne auch nur ansatzweise auf die Erwägungen einzugehen, mit denen die Vorinstanz dieselben argumentativ entkräftet hat. Insofern erschöpft sich die Beschwerde der Sache nach in rein appellatorischer und als solcher nicht zu hörender Kritik am vorinstanzlichen Entscheid bzw. am für den Beschwerdeführer negativen Ausgang des Rekursverfahrens. Mangels rechtsgenügender Begründung kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (§ 288 ZPO). 5. Der Klarheit halber sei der Beschwerdeführer nochmals darauf hingewiesen, dass ihm (auch) mit dem vorliegenden Entscheid die Erbberechtigung nicht rechtskräftig abgesprochen wird; vielmehr bleibt es damit bloss bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass er diese im Rahmen des (summarischen) Verfahrens nach Art. 555 ZGB (betreffend Eruierung der Erben) nicht rechtsgenügend darzutun vermochte, weshalb ihm kein Erbenschein ausgestellt werden könne. Mithin ist lediglich entschieden, dass er mangels rechtsgenügenden Nachweises eines erbrechtlich relevanten Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser (zumindest vorläufig) nicht als Erbe anerkannt wird (ohne dass zugleich mit Rechtskraftwirkung über seine materiellrechtliche Stellung entschieden wäre). Ungeachtet dessen steht ihm jedoch die Möglichkeit offen, seine Erbberechtigung durch Einleitung einer (ordentlichen) Klage (insbesondere nach Art. 598 ff. ZGB) beim zuständigen Gericht geltend zu machen und (insbesondere mit den von ihm in Aussicht gestellten Urkunden) zu beweisen.
- 13 - 6. Bei diesem Ausgang (Nichteintreten) sind die Kosten des Kassationsverfahrens in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) dem mit seinem (Rechtsmittel-)Antrag (auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids) unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Entschädigungsfrage (§§ 68 f. ZPO) stellt sich mangels Gegenpartei nicht. 7. Der kassationsgerichtliche Entscheid ergeht nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Daher kommt mit Bezug auf die gegen ihn zur Verfügung stehenden (bundesrechtlichen) Rechtsmittel dieses Gesetz zur Anwendung (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Da es sich um eine vermögensrechtliche Zivilsache handelt, deren Streitwert über Fr. 30'000.-- liegt – das vom Beschwerdeführer beanspruchte Nachlassvermögen beläuft sich gemäss Aktenlage auf rund Fr. 390'000.-- (vgl. ER act. 1) –, steht gegen den vorliegenden Beschluss unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 51 Abs. 1 BGG und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 500.--- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 364.-- Schreibgebühren, Fr. 152.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- 14 - 4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer bzw. seinen Zustellungsempfänger, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die Einzelrichterin im summarischen Verfahren (Erbschaftssachen) des Bezirkes Zürich (ad EN030315), die Finanzdirektion des Kantons Zürich (als Vertreterin des gesetzlichen Erben), das Notariat Q.-Zürich (Erbschaftsverwalterin), die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich, das Steueramt der Stadt Zürich und das Kantonale Steueramt Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: