Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060142/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Paul Baumgartner und Rudolf Ottomann sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 21. April 2007 in Sachen X., Dr. iur., Rechtsanwalt, Beklagter, Widerkläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt gegen Z. AG, Klägerin, Widerbeklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt betreffend Feststellung/Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil und einen Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 2006 (HG030317/U/dz)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Im August 1994 leitete die Regierung der Republik A. eine Auktion über eine Minderheitsbeteiligung an der damaligen staatlichen Telefongesellschaft ____ ein. Am Auktionsverfahren nahm neben vier anderen Bewerbern unter der Firma Y. N.V. eine Interessengemeinschaft teil, an der die Beschwerdegegnerin und die Telefongesellschaft des Königreichs B. beteiligt waren (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 4 Erw. 3, S. 18 unten). 2. Der Beschwerdeführer, schweizerischer Rechtsanwalt, Geschäftsmann und Honorarkonsul der Republik A., machte geltend, er habe das Auswahlverfahren kurz nach dessen öffentlicher Bekanntgabe durch einen Beauftragten beobachten lassen, selber seine persönlichen Kontakte zu den massgeblichen Entscheidungsträgern vertieft und sich nach den Chancen der Beschwerdegegnerin erkundigt. Damit habe er versucht, auf einen Zuschlag an die Beschwerdegegnerin hinzuarbeiten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 17). 3. Während des laufenden Auswahlverfahrens, nachdem sich die Y. N.V. bereits beworben hatte und nach den Behauptungen des Beschwerdeführers in einer Gesamtauswertung auf dem letzten Rang und in einer Teilauswertung auf dem dritten Rang gelegen habe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 18 unten), kontaktierte der Beschwerdeführer am 5. April 1995 (offenbar erstmals) die Beschwerdegegnerin und erklärte nach seiner Darstellung, er fühle sich wegen seiner bereits geleisteten Aufbauarbeit in der Lage, die Regierung der Republik A. dazu zu bewegen, dass die Y. N.V. den Zuschlag erhalten würde. Bei einem Anruf vom 4. Mai 1995 habe C., Generaldirektor der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer gebeten, alles zu unternehmen, um der Beschwerdegegnerin zum Erfolg zu verhelfen. Der Beschwerdeführer habe dabei bestätigt, dass er für die Beschwerdegegnerin als Vermittler auftreten werde, was ihm dank seiner als Honorarkonsul der Republik A. geknüpften Beziehungen besonders leicht falle (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 19). In der Folge unternahm der Beschwerde-
- 3 führer nach seiner Darstellung im Mai und Juni 1995 verschiedenste Bemühungen (insbesondere auch in der Republik A.) bei den Zuständigen der Republik A., um diese zum Verkauf der Minderheitsbeteiligung an die Beschwerdegegnerin zu bewegen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 19 - 24). 4. Die Y. N.V. erhielt schliesslich den Zuschlag und erwarb im Juli 1995 eine Beteiligung von 27 % an der Telefongesellschaft der Republik A. zum Preis von US$ 1.45 Mia. (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 4). 5. Der Beschwerdeführer verlangte darauf von der Beschwerdegegnerin einen Mäklerlohn, und zwar 1.5 % von US$ 1.45 Mia., d.h. SFr. 22.5 Mio. (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 5). Diese Forderung meldete er in einem Aktienkapitalherabsetzungsverfahren der Beschwerdegegnerin an (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 6). Diese bestritt die Forderung, stellte sie mittels einer Bankbürgschaft sicher und reichte nach erfolglos durchgeführtem Sühnverfahren (HG act. 3) am 29. August 2003 eine negative Feststellungsklage gegen den Beschwerdeführer beim Handelsgericht des Kantons Zürich ein (HG act. 1). Mit dieser beantragte sie die Feststellung, dass sie dem Beschwerdeführer nichts schulde, und die Verpflichtung des Beschwerdeführers, ihr Fr. 47'542.25 zu bezahlen (HG act. 1 S. 2). Mit seiner Klageantwort beantragte der Beschwerdeführer, auf die Feststellungsklage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Leistungsklage sei abzuweisen. Ferner erhob er eine Widerklage mit dem Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm mindestens Fr. 9.5 Mio. zu bezahlen (HG act. 8 S. 2). Mit ihrer Replik und Widerklageantwort beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Widerklage und modifizierte ihre Klage dahingehend, es sei festzustellen, dass eine Forderung des Beschwerdeführers ihr gegenüber von Fr. 9.5 Mio. nicht bestehe, und der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihr Fr. 85'564.05 zu bezahlen (HG act. 19 S. 2). Der Beschwerdeführer hielt in seiner Duplik an seinen Anträgen zur Klage fest und erhöhte mit seiner gleichzeitigen Widerklagereplik seine Forderung auf Fr. 22.5 Mio. Ferner beantragte er bezüglich gewisser Dokumente, es seien Schutzmassnahmen im Sinne von § 145 ZPO zu treffen (HG act. 23 S. 2). Mit der
- 4 - Widerklageduplik beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Widerklage und erhöhte ihre Leistungsklage auf Fr. 114'080.40 (HG act. 31 S. 2). 6. Mit Beschluss und Urteil vom 3. Juli 2006 entschied die Vorinstanz, dass dem Beschwerdeführer die Dokumente, bezüglich welcher er Schutzmassnahmen beantragt hatte, herauszugeben seien (ohne dass der Beschwerdegegnerin Einsicht darin gewährt worden war). Seine prozessualen Anträge betreffend Schutzmassnahmen erklärte sie als zufolge Gegenstandslosigkeit erledigt (Beschluss Ziff. 1). Die Klage schrieb sie mit Bezug auf das Klagebegehren Ziff. 1 (negative Feststellungsklage) als gegenstandslos ab (Beschluss Ziff. 2). Sodann wies sie die Klage mit Bezug auf das Klagebegehren Ziff. 2 (Leistungsklage der Beschwerdegegnerin) ab (Urteil Ziff. 1). Die Widerklage wies die Vorinstanz ebenfalls ab (Urteil Ziff. 2). Die Verfahrenskosten auferlegte sie vollumfänglich dem Beschwerdeführer und verpflichtete diesen, der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung von Fr. 297'000.-- zu bezahlen (Urteil Ziff. 4 und 5) (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 53 f.). 7. Gegen diese Entscheide reichte der Beschwerdeführer rechtzeitig (unter Berücksichtigung der Gerichtsferien) (OG act. 51/C, KG act. 1) eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein. Mit dieser beantragt er die Aufhebung von Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses sowie von Dispositiv Ziff. 2 - 5 des angefochtenen Urteils vom 3. Juli 2006 (Beschwerde KG act. 1 S. 2). Antragsgemäss (Beschwerde KG act. 2 S. 2) wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung verliehen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer nach § 75 ZPO eine Prozesskaution von Fr. 180'000.-- auferlegt, die er innert Frist leistete (KG act. 6, 7/1, 13). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (KG act. 8). Innert erstreckter Frist (KG act. 9, act. 14) reichte die Beschwerdegegnerin eine Beschwerdeantwort ein mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde (KG act. 14 S. 2). Ebenfalls fristgerecht (KG act. 17, 19) nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Beschwerdeantwort (KG act. 19). Dazu nahm die Beschwerdegegnerin ihrerseits Stellung, auch innert Frist (KG act. 20, 21/2, 22). Auch diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zugestellt (KG act. 23). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht mehr.
- 5 - Der Beschwerdeführer reichte auch eine eidgenössische Berufung ans Bundesgericht ein (Beschwerde KG act. 1 S. 4 Ziff. 5, KG act. 4). II. 1. Der Beschwerdeführer legt auf den S. 5 - 13 der Beschwerde den Sachverhalt aus seiner Sicht dar. Die Beschwerdegegnerin beantragt, diese Ausführungen nicht zu beachten (Beschwerdeantwort KG act. 14 Rz 2). Der Beschwerdeführer ist auf die Anforderungen an die Substantiierung einer Nichtigkeitsbeschwerde und auf das Novenverbot im Beschwerdeverfahren hinzuweisen: a) Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.).
- 6 b) Im Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid auf Grund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leidet. Daher sind neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (vgl. Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 67; von Rechenberg, a.a.O., S. 17 f.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO mit Hinweisen). c) Die Sachdarstellung des Beschwerdeführers in der Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Er zeigt nicht auf, aus welchen Aktenstellen sich seine Sachdarstellung ergeben soll. Seine Behauptungen auf den S. 5 - 13 gelten deshalb als unzulässige Noven, soweit sie über die Erwägungen im angefochtenen Urteil hinausgehen oder von diesen abweichen. Darauf kann nicht eingetreten werden. 2. Mit seiner Duplik/Widerklagereplik beantragte der Beschwerdeführer der Vorinstanz, bezüglich spezifiziert genannter und verschlossen eingereichter (vgl. HG act. 23 S. 5) Dokumente Schutzmassnahmen im Sinne von § 145 ZPO zu treffen (HG act. 23 S. 2). Mit Eingabe vom 28. Februar 2005 beantragte er die Anordnung von Schutzmassnahmen gemäss § 145 ZPO für weitere spezifiziert bezeichnete Dokumente (HG act. 26). Die Vorinstanz erwog dazu, die angeführten Dokumente würden einstweilen separat und (teils) verschlossen aufbewahrt. Der Beschwerdegegnerin sei keine Einsicht in diese Akten gewährt worden. Ein Beweisverfahren sei aber, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergebe, nicht notwendig. Demgemäss seien die beantragten Schutzmassnahmen gegenstandslos. Dem Beschwerdeführer seien die betreffenden Dokumente zurückzugeben (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 13). a) Der Beschwerdeführer rügt dazu vorab, die Vorinstanz komme deshalb zum Schluss, dass die beantragten Schutzmassnahmen gegenstandslos seien, weil sie ein Beweisverfahren als nicht notwendig erachte (Beschwerde KG act. 1 S. 14 oben). Ob ein Beweisverfahren durchzuführen sei, entscheide sich aber erst
- 7 aufgrund der Entscheide über die eingelegten Rechtsmittel. Erst wenn rechtskräftig feststehe, dass ein Beweisverfahren nicht notwendig sei, wären Schutzmassnahmen nicht mehr nötig. Dies sei aber einstweilen offen. Insofern habe die Vorinstanz § 145 ZPO und damit eine wesentliche Verfahrensvorschrift verletzt (Beschwerde KG act. 1 S. 14 Rz 43 erster Punkt). aa) Der Beschwerdeführer übersieht damit einen Schritt in der vorinstanzlichen Vorgehensweise. Entgegen seiner Darstellung und entgegen der diesbezüglich missverständlichen Formulierung im angefochtenen Urteil (KG act. 2 S. 13 unten), aber mit der Chronologie der Anordnung (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 53 f.) erachtete die Vorinstanz die Anträge des Beschwerdeführers auf Anordnung von Schutzmassnahmen nicht deshalb als gegenstandslos, weil kein Beweisverfahren notwendig sei, sondern deshalb, weil sie beschloss, ihm die eingereichten Dokumente, bezüglich welcher er Schutzmassnahmen beantragte, heraus- bzw. zurückzugeben, ohne dass der Beschwerdegegnerin Einsicht in diese Dokumente gegeben worden war. Tatsächlich werden damit die beantragten Schutzmassnahmen gegenstandslos. Sie bezweckten, die Dokumente möglichst vor einem Einblick der Beschwerdegegnerin zu schützen. Werden diese Dokumente dem Beschwerdeführer zurückgegeben, gibt es (in den Akten) diese Schutzgegenstände nicht mehr. Die Rüge geht fehl. bb) Zudem ist eine Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 ZPO nur zulässig, wenn sich der behauptete Nichtigkeitsgrund zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers auswirkte (§ 281 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13 zu § 281). Ein Nachteil des Beschwerdeführers durch diese Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses ist indes nicht ersichtlich, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht einwendet (Beschwerdeantwort KG act. 14 S. 6 Rz 11 und 10). Die Dokumente, bezüglich welcher der Beschwerdeführer die Anordnung von Schutzmassnahmen beantragt hatte, werden ihm zurückgegeben, ohne dass der Beschwerdegegnerin Einsicht darin gegeben worden wäre. Sollten diese Dokumente bzw. ein Beweisverfahren gemäss den Entscheiden über die eingereichten Rechtsmittel im Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil doch relevant werden, steht es dem Beschwerdeführer frei, diese Dokumente mit dem identischen Antrag auf Anordnung von Schutzmass-
- 8 nahmen wieder einzureichen, sofern und soweit der angefochtene Beschluss bei den Entscheiden über die Rechtsmittel diesbezüglich überhaupt bereits vollzogen wurde, d.h. ihm die Dokumente zurückgegeben wurden. cc) Eine andere Frage - auf welche aber der Beschwerdeführer mit dieser Rüge offenkundig abzielt - ist, ob die Vorinstanz hätte ein Beweisverfahren durchführen müssen oder nicht. An dieser Frage geht die gegen die Bezeichnung der Anträge auf Schutzmassnahmen als gegenstandslos gerichtete Rüge vorbei. Die Vorinstanz begründete andernorts, weshalb (bezüglich der Behauptungen, zu deren Beweis der Beschwerdeführer die Dokumente eingereicht habe, bezüglich welcher er Schutzmassnahmen beantragte) kein Beweisverfahren notwendig sei (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 42 - 48). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Darauf kann deshalb nicht eingetreten werden. b) Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe übersehen, dass Schutzmassnahmen nicht nur für den Fall eines Beweisverfahrens beantragt worden seien, sondern für den Prozess und nachfolgende Rechtsmittel überhaupt. Damit habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt und somit den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt (Beschwerde KG act. 1 S. 43 zweiter Punkt). Die Vorinstanz erachtete die beantragten Schutzmassnahmen aber nicht deshalb als gegenstandslos, weil sie nur für den Fall eines Beweisverfahrens beantragt worden seien, sondern weil die Dokumente dem Beschwerdeführer zurückgegeben würden, ohne dass der Beschwerdegegnerin Einsicht darin gewährt worden war. Daran geht auch diese Rüge vorbei. Weder verkannte die Vorinstanz, dass Schutzmassnahmen für den gesamten Prozess beantragt worden waren, noch verletzte sie mit ihrer Begründung für die Bezeichnung der Anträge als Schutzmassnahmen als gegenstandslos den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers. Auch diese Rüge geht fehl und wäre abzuweisen, wenn (trotz fehlenden Nachteils; vgl. vorstehend lit. bb) überhaupt darauf eingetreten werden könnte.
- 9 - 3. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich mit dem Inhalt der Urkunden, bezüglich welcher er Schutzmassnahmen beantragt und welche die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss aufgelistet habe, nicht auseinandergesetzt. Damit habe sie seinen Gehörsanspruch verletzt und den Sachverhalt willkürlich festgestellt (Beschwerde KG act. 1 S. 14 Rz 44). a) Die Vorinstanz beachtete die Behauptungen durchaus, welche der Beschwerdeführer mit diesen Urkunden beweisen wollte (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 42 - 48). Dass die Vorinstanz weitere diesbezügliche Behauptungen nicht beachtet habe (und welche Behauptungen dies seien), zeigt der Beschwerdeführer nicht substantiiert auf (vgl. dazu auch nachfolgend Erw. 4.c). Die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs geht fehl. b) Die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung ist unsubstantiiert. Der Beschwerdeführer legt nicht einmal dar, welche Sachverhaltsfeststellungen die Vorinstanz getroffen habe, die nach seiner Auffassung nicht zuträfen. c) Als "besonders gravierend" bezeichnet der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz die vollständige Darstellung der Kriterien des Auswahlverfahrens der Republik A. im Beschluss der Regierung der Republik A. vom 28. Juni 1995 und in einem anderen Dokument nicht berücksichtigt habe. Daraus ergebe sich, dass das Auswahlverfahren der Republik A. kein eigentliches Submissionsverfahren nach schweizerischem Vorbild gewesen sei, sondern ein ausgesprochen freies Zuschlagsverfahren mit vielen Einwirkungsmöglichkeiten und ohne Möglichkeit von Rechtsmitteln (Beschwerde KG act. 1 S. 15 oben erster Punkt). aa) Der Beschwerdeführer unterlässt sowohl darzulegen, inwiefern diese Behauptung für den vorinstanzlichen Entscheid relevant sei (vgl. allerdings nachfolgend Erw. 4), als auch, wo er diese Behauptung bereits im vorinstanzlichen Verfahren aufgestellt habe. Schon deshalb kann darauf nicht eingetreten werden. bb) Die Frage der Art des Auswahlverfahrens der Republik A. (eigentliches Submissionsverfahren nach schweizerischem Vorbild oder ausgesprochen freies
- 10 - Zuschlagsverfahren) könnte im vorliegenden Zusammenhang soweit ersichtlich nur für die Frage von Bedeutung sein, ob und inwiefern die Tätigkeiten des Beschwerdeführers auf die Entscheidbildung des Ausschusses der Republik A. zum Zuschlag an die Y. N.V. Einfluss hatten (oder überhaupt haben konnten). Diese Frage liess die Vorinstanz indes explizit offen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 38 oben). Sie hatte deshalb diese Darstellung auch nicht weiter zu berücksichtigen. Diese Rüge geht am angefochtenen Urteil vorbei und damit fehl. d) Das Gleiche wie in der vorstehenden lit. c gilt bezüglich der Rüge, die Vorinstanz habe auch das Schreiben des Finanzministers der Republik A. vom 13. März 1995 nicht beachtet, aus welchem ersichtlich gewesen wäre, dass in der zweiten Phase des Auswahlverfahrens Vermittlungsdienste noch möglich gewesen seien (Beschwerde KG act. 1 S. 15 oben zweiter Punkt). Auch diese Rüge geht in gleicher Weise am angefochtenen Urteil vorbei und damit fehl. 4. Als tatsachenwidrig rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Erwägung, zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme zwischen ihm und der Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin habe keine Situation vorgelegen, in welcher Vermittlungsmäkler üblicherweise eingesetzt würden (Beschwerde KG act. 1 S. 15 Rz 45 mit Verweisung auf S. 29 des angefochtenen Urteils). a) Die Vorinstanz erwog, es habe eine öffentliche Ausschreibung der Republik A. stattgefunden, welche eine Teilprivatisierung der damaligen staatlichen Telefongesellschaft zum Inhalt gehabt habe. Die Y. N.V. habe an diesem Ausschreibungsverfahren teilgenommen. Die Beschwerdegegnerin (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) sei zu diesem Zeitpunkt ebenfalls ein staatliches Unternehmen gewesen. Die Republik A. sei damit als möglicher Vertragspartner für die Beschwerdegegnerin festgestanden. Ebenso sei der Republik A. bekannt gewesen, dass sich die Y. N.V. an der Ausschreibung beteiligt habe, habe diese doch ihr Angebot zum Zeitpunkt, als sich der Beschwerdeführer mit der Beschwerdegegnerin in Kontakt gesetzt habe, bereits eingereicht gehabt. Die grundsätzliche Abschlussbereitschaft der Republik A. sei somit gegeben gewesen. Sie sei jedoch unter dem Vorbehalt der Einhaltung gewisser zum voraus festgelegter Kriterien durch die einzelnen Bieter gestanden. Mit einer
- 11 öffentlichen Ausschreibung solle sichergestellt werden, dass öffentliche Mittel wirtschaftlich eingesetzt würden. Das sei am ehesten gewährleistet, wenn das Angebot mit dem günstigsten Preis-Leistungs-Verhältnis ermittelt werde. Aus diesem Grund werde der Zuschlag denn auch nach festen vorgegebenen Kriterien erteilt. Auch die Republik A. habe gewisse Grundsätze zu beachten gehabt, nach welchen der Zuschlag zu vergeben gewesen sei. Es sei somit keine klassische Situation vorgelegen, bei welcher üblicherweise Vermittlungsmäkler eingesetzt würden, wie beispielsweise bei der Immobilienmäkelei. Anders sei insbesondere gewesen, dass - wenn überhaupt - nur ein sehr begrenzter Verhandlungsspielraum bestanden habe, in welchem ein Mäkler hätte wirken können. Auch habe es in dem Sinne keine Vertragsverhandlungen gegeben, an welchen ein Mäkler hätte aktiv teilnehmen können. Solches werde vom Beschwerdeführer denn auch nicht behauptet. Die Regierung der Republik A. habe sich bei ihrem Entscheid vielmehr an vorgegebene Kriterien zu halten gehabt. Für den fehlenden Verhandlungsspielraum zwischen den Anbietern und der Republik A. (als Vertragspartner) sprächen denn auch die Ausführungen des Beschwerdeführers selber, wonach kein Bieter in der Lage gewesen sei, direkt mit den abgeschirmten Mitarbeitern der Ministerien der Republik A. in Kontakt zu treten, welche den Entscheid für das Ministerkomitee unmittelbar vorbereitet hätten. Abgeschirmte Entscheidungsträger führten in der Regel aber keine grossen Vertragsverhandlungen, bei welchen Vermittlungsmäkler typischerweise ihre Dienste leisten könnten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 28 f.). b) Mit dieser vorinstanzlichen Begründung der gerügten Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme zwischen den Parteien keine Situation vorgelegen sei, in welcher Vermittlungsmäkler üblicherweise eingesetzt würden, setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander. Er beanstandet die darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen nicht und zeigt nicht auf, dass und weshalb die von ihm in diesem Zusammenhang zitierten Dokumente (HG act. 24/8, 24/9 und 24/13) der von der Vorinstanz aus den festgestellten Tatsachen gezogenen Schlussfolgerung widersprächen bzw. diese als willkürlich erscheinen lassen sollten. Abgesehen davon stellte die Vorinstanz entgegen der Rüge des Beschwerdeführers (so auch in KG act. 19 S. 3 Rz 7) nicht fest, dass
- 12 eine Vermittlungsmäkelei gar nicht möglich gewesen wäre. Vielmehr hielt sie fest, wenn der Beschwerdeführer unter den genannten Umständen dennoch einen Mäklervertrag habe abschliessen wollen, hätte er dies umso deutlicher zum Ausdruck bringen müssen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 29 zweiter Absatz). Damit ging die Vorinstanz im Gegensatz zur Rüge durchaus davon aus, dass eine Vermittlungsmäkelei möglich (wenn auch nach ihren Erwägungen in dieser Situation nicht üblich) gewesen wäre. Auch diese Rüge geht am angefochtenen Urteil vorbei und damit fehl. c) Schliesslich rügt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz hätte die von ihm zitierten Urkunden bei ihrer Würdigung auf den S. 28 f. des angefochtenen Urteils nicht ausser Acht lassen dürfen. Indem sie sie trotzdem ausser Acht gelassen habe, habe sie seinen Gehörsanspruch verletzt (Beschwerde KG act. 1 S. 15 Rz 45 a.E.). Zur genügenden Substantiierung dieser Rüge hätte der Beschwerdeführer aber aufzeigen müssen, dass, bezüglich welcher Behauptungen und wo er sich vor Vorinstanz auf die zitierten Dokumente bezogen hätte und inwiefern diese die vorinstanzliche Feststellung hätten beeinflussen (bzw. nach seiner Behauptung widerlegen) sollen. Das unterliess er (in Rz 4 seiner Duplik HG act. 23 S. 4 f., worauf er in der Beschwerde einzig verweist [Beschwerde KG act. 1 S. 14 Rz 44], bezog er sich auf die eingereichten Dokumente lediglich "als Beweismittel für seinen Rechtsstandpunkt". Damit kann die ungenügend substantiierte Rüge in der Beschwerde nicht substantiiert werden). Auf diese Rüge kann deshalb nicht eingetreten werden. 5. In Rz 46 der Beschwerde (wie auch in Rz 7 seiner Stellungnahme KG act. 19) macht der Beschwerdeführer wiederum geltend, die Vorinstanz hätte zum Schluss kommen müssen, dass eine Vermittlungsmäkelei möglich gewesen wäre (Beschwerde KG act. 1 S. 15 f.). Auch damit geht die Rüge wieder am angefochtenen Urteil vorbei. Die Vorinstanz stellte gar nicht fest, dass eine Vermittlungsmäkelei nicht möglich gewesen wäre. Der weiteren Behauptung des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang, eine Vermittlungsmäkelei sei beim vorliegenden Auswahlverfahren der Republik A. "geradezu Usanz" gewesen (Beschwerde KG act. 1 S. 16 oben), mangelt es insoweit an einer genügenden Sub-
- 13 stantiierung, als der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass und wo er dies bereits vor Vorinstanz behauptet hätte (und zwar genügend substantiiert, indem er etwa dargetan hätte, in welchen konkreten weiteren Fällen des vorliegenden Auswahlverfahrens der Republik A. Vermittlungsmäkeleien [im vorinstanzlichen Sinne; vgl. angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 27 f. Erw. 4.2] so betrieben worden wären, dass sich damit eine Usanz gebildet hätte). Darauf - und damit auch auf die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen (konkludent entstandener Mäklervertrag, Gutheissung der Widerklage; Beschwerde KG act. 1 S. 16 oben) - kann nicht eingetreten werden, zumal die Beschwerdegegnerin zu Recht einwendet, das Kassationsgericht habe nicht zu prüfen, ob die rechtlichen Schlüsse der Vorinstanz zutreffen (Beschwerdeantwort KG act. 14 S. 9 Rz 19): a) Gegen Entscheide, die dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegen, ist die Nichtigkeitsbeschwerde von vorliegend nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen nicht zulässig (§ 285 Abs. 1 ZPO). Der Weiterzug an das Bundesgericht in diesem Sinne gilt als gegeben, wenn das Bundesgericht frei überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliegt (§ 285 Abs. 2 ZPO). Das angefochtene Urteil unterlag auch der Berufung an das Bundesgericht (Art. 46/48 aOG; vgl. auch angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 55. Der Beschwerdeführer erhob denn auch eine eidgenössische Berufung an das Bundesgericht [KG act. 4]). Mit dieser konnte geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf Verletzung des Bundesrechts (Art. 43 Abs. 1 aOG). Das Bundesgericht ist in Bezug auf die rechtliche Würdigung der Tatsachen frei, soweit sie ihm nach Art. 43 OG zukommt (Art. 63 Abs. 3 aOG). Soweit der Beschwerdeführer Verletzungen von Bundesrecht rügt, kann deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. b) Bei der Frage der konkludenten Entstehung eines Mäklervertrages stellte sich der Vorinstanz die Frage nach der Ermittlung des normativen Konsenses im Wege der Auslegung. Sie prüfte, ob die Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben davon ausgehen musste, dass es sich bei den angebotenen Diensten des Beschwerdeführers um Mäklerdienste handelt, sie ihn mithin als Mäkler habe
- 14 erkennen müssen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 27 Erw. 4.1 zweiter Absatz). Die Auslegung des Verhaltens einer Partei nach dem Vertrauensprinzip stellt eine Frage der Anwendung des Bundesrechts dar (BGE 126 III 29, 125 III 308, 124 III 368; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Rz 96). Darauf kann somit im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden. 6. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich in ihren Erwägungen IV.4.2 auf den Seiten 27 - 29 nicht mit dem von ihm eingereichten Gutachten von Dr. D. vom 31. August 2004 (HG act. 24/18) auseinandergesetzt (Beschwerde KG act. 1 S. 16 Rz 47 - 49). a) In den zitierten Erwägungen umschrieb die Vorinstanz die Voraussetzungen einer Vermittlungsmäkelei (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 27 f.), prüfte die diesbezügliche Situation im konkreten Fall (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 28 f.) und gelangte zum Schluss, unabhängig davon, ob bei einer öffentlichen Ausschreibung der Republik A. Mäklerdienste überhaupt zulässig gewesen seien, sei zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme zwischen dem Beschwerdeführer und der Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin keine Situation vorgelegen, in welcher Vermittlungsmäkler üblicherweise eingesetzt würden. Habe der Beschwerdeführer mit der Beschwerdegegnerin dennoch einen Mäklervertrag abschliessen wollen, hätte er dies umso deutlicher zum Ausdruck bringen müssen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 29 zweiter Absatz). b) Der Beschwerdeführer rügt konkret die vorinstanzliche Erwägung in diesem Zusammenhang, beim Auswahlverfahren der Republik A. habe kein oder nur ein sehr begrenzter Verhandlungsspielraum bestanden. Aus dem zitierten Gutachten ergebe sich, dass diese Feststellung willkürlich sei (Beschwerde KG act. 1 S. 16 Rz 49; S. 17 Rz 50 a.E.). c) Das "Gutachten" von Dr. D. vom 31. August 2004 ist deklariertermassen eine Reaktion auf Fragen des Beschwerdeführers betreffend Vertragsfreiheit der Regierung bei Entscheidungen vor dem Jahr 2000. Im konkreten Fall gehe es darum, dass die Regierung mit ihrem Entscheid in Sachen Verkauf einer
- 15 bestimmten Anzahl Aktien der Telekommunikationsgesellschaft beschlossen habe, dass die Auswahl des Partners vom Ministerium durchgeführt werde. Eine solche Entscheidung sei nicht durch ein Gericht nachprüfbar. Die Regierung habe bei der Privatisierung des Vermögens in bestimmten Schritten die Funktion eines Eigentümers ausgeübt, und es habe zu gegebener Zeit keine besonderen öffentlich-rechtlichen Begrenzungen ihrer Rechte gegeben. Sie habe einen Entscheid zu fällen gehabt, ohne dass sie dabei von irgendeiner gesetzlichen Begrenzung behindert gewesen wäre (HG act. 24/18). d) Vor Vorinstanz leitete der Beschwerdeführer aus diesem Gutachten ab (und reichte es zur Bestätigung dieser Darstellung ein), dass sich das Auswahlverfahren nach privatrechtlichen Grundsätzen gerichtet habe und die allgemeinen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen im Recht der Republik A. nicht anwendbar gewesen seien. Der Beschluss der Regierung der Republik A., die Y. N.V. als strategischen Partner zu bestimmen, sei nicht anfechtbar gewesen. Die Regierung der Republik A. sei in ihrem Entscheid, einen Partner für die Telefongesellschaft der Republik A. zu bestimmen, völlig frei gewesen. Es habe auch keine zwingenden Verfahrensvorschriften gegeben, welche die Vertragsfreiheit der Regierung der Republik A. beschränkt hätten. Ein Submissionsverfahren sei dem öffentlichen Recht unterstellt und müsse justiziabel sein. An beiden Voraussetzungen habe es beim Auswahlverfahren der Republik A. zur Bestimmung eines Partners der Telefongesellschaft der Republik A. gefehlt. Da es sich folglich beim Auswahlverfahren der Republik A. um ein privatrechtliches Rechtsgeschäft handle, sei eine Mäkelei nicht ausgeschlossen (HG act. 23 S. 30). e) Der Beschwerdeführer reichte dieses "Gutachten" mithin im Wesentlichen dafür ein, dass eine Mäkelei nicht ausgeschlossen gewesen sei. Es wurde bereits vorstehend festgestellt, dass die Vorinstanz gar nicht davon ausgegangen war, dass eine Mäkelei ausgeschlossen gewesen sei. Sie ging im Gegenteil von der Möglichkeit eines Mäklervertrages aus (verlangte aber dafür, dass der Beschwerdeführer einen Willen seinerseits, einen solchen Vertrag abzuschliessen, deutlich zum Ausdruck hätte bringen müssen; angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 29 zweiter Absatz; vorstehend Erw. 4.b). Ging sie von dem aus, was der Beschwer-
- 16 deführer mit dem Gutachten dartun wollte, musste sie nicht auf dieses Gutachten eingehen und verletzte den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers nicht, indem sie dies nicht tat. f) Die Feststellung, dass bei der Teilprivatisierung der staatlichen Telefongesellschaft der Republik A. nur ein sehr begrenzter Verhandlungsspielraum bestand, in welchem ein Mäkler hätte wirken können, leitete die Vorinstanz daraus ab, dass die grundsätzliche Abschlussbereitschaft der Republik A. unter dem Vorbehalt der Einhaltung gewisser zum voraus festgelegter Kriterien durch die einzelnen Bieter gestanden sei. Dazu verwies die Vorinstanz auf HG act. 23 S. 17 Rz 24 ff. und HG act. 31 S. 18 Rz 60 (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 28 f.), also insbesondere auf Ausführungen des Beschwerdeführers selber in seiner Duplik/Widerklagereplik (HG act. 23) (und die Behaftung des Beschwerdeführers darauf in der Widerklageduplik der Beschwerdegegnerin HG act. 31 S. 18 Rz 60). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, und dem widerspricht das "Gutachten" HG act. 24/18 nicht. Wenn dieses festhielt, die Regierung habe bei der Teilprivatisierung die Funktion eines Eigentümers ausgeübt und es habe keine besonderen öffentlich-rechtlichen Begrenzungen ihrer Rechte gegeben (HG act. 24/18 S. 2), so steht dies nicht im Widerspruch dazu, dass, wie der Beschwerdeführer selber behauptete (HG act. 23 S. 17 ff.), bei der Auswahl (des Käufers, vom Beschwerdeführer als "strategischer Partner" bezeichnet) gewisse Kriterien massgeblich waren. Leitete die Vorinstanz daraus ab, dass nur ein sehr begrenzter Verhandlungsspielraum bestanden habe, in dem ein Mäkler hätte wirken können, steht mithin auch dies nicht im Widerspruch zum zitierten "Gutachten". Die Rüge geht fehl. 7. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, er habe vor Vorinstanz in seiner Duplik/Widerklagereplik umfassend dargelegt, dass es sich beim Auswahlverfahren der Republik A. um ein privatrechtliches Rechtsgeschäft gehandelt habe, das nicht mit dem schweizerischen Submissionsverfahren verglichen werden könne. Die Vorinstanz sei nicht auf diese Ausführungen eingegangen und habe damit seinen Gehörsanspruch verletzt (Beschwerde KG act. 1 S. 17 Rz 50).
- 17 - Die Vorinstanz erachtete als wesentlich, dass auch die Republik A. bei der öffentlichen Ausschreibung gewisse Grundsätze zu beachten gehabt habe, nach welchen der Zuschlag zu vergeben gewesen sei. Dazu verwies die Vorinstanz auf Ausführungen des Beschwerdeführers selber, und zwar auf dessen Ausführungen auf den Seiten 17 ff. in der Duplik/Widerklagereplik, auf welche er bei dieser Rüge verweist (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 28 f.). Einerseits beachtete die Vorinstanz mithin die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Duplik/ Widerklagereplik durchaus, worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend hinweist (Beschwerdeantwort KG act. 14 S. 10 Rz 26). Andererseits machte der Beschwerdeführer seine weiteren Ausführungen auf den Seiten 28 ff. in der Duplik/Widerklagereplik, auf welche er bei dieser Rüge verweist, unter dem Titel "Kein Ausschluss der Mäkelei infolge des ___ Auswahlverfahrens" der Republik A. (HG act. 23 S. 28 Ziff. 4). Es wurde bereits vorstehend (Erw. 4.b) darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz gar nicht davon ausging, dass eine Mäkelei ausgeschlossen gewesen wäre. Sie musste deshalb nicht auf Ausführungen des Beschwerdeführers eingehen, mit welchen dieser etwas widerlegen wollte, was die Vorinstanz gar nicht annahm. Die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs geht fehl. 8. Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem Gutachten von Prof. E. vom 8. Dezember 2004 (HG act. 24/17) befasst und auch damit seinen Gehörsanspruch verletzt. Zudem habe sie bei ihren Erwägungen IV.4.3 übersehen, dass gemäss diesem Gutachten ein Mäklervertrag vorliege (Beschwerde KG act. 1 S. 17 Rz 51). a) In der Duplik/Widerklagereplik, mit welcher der Beschwerdeführer dieses Gutachten einreichte, machte er damit geltend, dass vorliegend von den beiden im Gesetz genannten Erscheinungsformen der Mäklertätigkeit, der Nachweis- und der Vermittlungsmäkelei einzig eine Vermittlungsmäkelei in Betracht falle und dass die Kenntnis des Auftraggebers von der vom Mäkler nachgewiesenen Gelegenheit eines Vertragsabschlusses einer Vermittlungsmäkelei nicht entgegenstehe (HG act. 23 S. 28 Rz 42). Von etwas anderem ging die Vorinstanz gar nicht aus, im Gegenteil: Sie unterschied ebenfalls im Allgemeinen zwischen
- 18 - Nachweismäklerei, Zuführungsmäklerei (welche ebenfalls im zitierten Gutachten als Zwischenstufe erwähnt wird; HG act. 24/17 S. 6 FN 10) und Vermittlungsmäklerei (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 14) und prüfte vorliegend explizit die Vermittlungsmäkelei (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 15, S. 27 - 29). Da sie somit diesbezüglich von der gleichen Auffassung ausging, welche der Beschwerdeführer unter Berufung auf das zitierte Gutachten postulierte, musste sie nicht weiter auf das Gutachten eingehen und verletzte den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers nicht, indem sie das nicht tat. b) Im Übrigen hielt dieses Gutachten entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht fest, dass ein Mäklervertrag vorliege, sofern der Zuschlag über die Teilprivatisierung der Telefongesellschaft der Republik A. nach freiem Willensentschluss der zuständigen staatlichen Organe oder Funktionäre getroffen worden sei (vgl. Beschwerde KG act. 1 S. 17 Rz 51). Vielmehr hielt das Gutachten diesbezüglich lediglich fest, dass die vom Beschwerdeführer erbrachte Tätigkeit unter dieser Voraussetzung Gegenstand eines Mäklervertrages habe sein können (nicht: gewesen sei, wie in der Beschwerde behauptet wird). Anschliessend erwähnt das Gutachten, die Parteien seien allerdings frei gewesen, die Tätigkeit des Beschwerdeführers den Regeln des einfachen Auftrags zu unterstellen. Ob dieser oder jener Vertragstypus gewählt worden sei, sei eine Frage der Auslegung der vertragsbezogenen Willenserklärungen (HG act. 24/17 S. 12). Genau davon ging auch die Vorinstanz aus (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 29 ff.). Sie verletzte deshalb den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers nicht, wenn sie nicht auf dieses Gutachten (mit dessen Schlussfolgerungen sie ja übereinstimmte) einging. Von einer willkürlichen tatsächlichen Annahme kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein. Die Rüge geht fehl. 9. Der Beschwerdeführer sieht einen Nachteil durch die geltend gemachte Nichtbeachtung der vorzitierten Gutachten und Ausführungen in der Duplik/ Widerklagereplik darin, dass die Vorinstanz bei Beachtung derselben hätte zum Schluss kommen müssen, dass eine Vermittlungsmäkelei beim Auswahlverfahren der Republik A. möglich gewesen wäre (Beschwerde KG act. 1 S. 18 Rz 52). Die
- 19 - Vorinstanz ging indes von gar nichts anderem aus (vgl. vorstehend Erw. 4.b). Auf die Frage, ob aus dieser Möglichkeit ein konkludent entstandener Mäklervertrag folge, wie der Beschwerdeführer daraus ableitet (Beschwerde KG act. 1 S. 18 Rz 52), kann nicht eingetreten werden (vorstehend Erw. 5.a und 5.b), wie die Beschwerdegegnerin zu Recht einwendet (Beschwerdeantwort KG act. 14 S. 12 Rz 34). 10. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei in willkürlicher Weise davon ausgegangen, dass der Entscheid über den Zuschlag ein politischer Entscheid gewesen sei. Deshalb habe sie seine Vermittlungsdienste als Lobbyistentätigkeit betrachtet. Das Auswahlverfahren der Republik A. habe aber eine Vermittlungsmäkelei zugelassen. Der Zuschlag sei ein rein privates Rechtsgeschäft gewesen, das auch nicht mit irgendwelchen Rechtsmitteln habe angefochten werden können. Die Vorinstanz sei von einem tatsachenwidrigen Sachverhalt ausgegangen (Beschwerde KG act. 1 S. 18 f. Rz 53 mit Verweisung auf S. 30 Mitte des angefochtenen Urteils). a) Die Vorinstanz legte vorgängig dieser gerügten Stelle dar, dass und weshalb ein Insider, welcher bei Regierungsmitgliedern für eine von diesen zu treffende Entscheidung werbe, wie dies der Beschwerdeführer getan habe, klassische Lobbyistentätigkeiten wahrnehme. Sie umschrieb die Tätigkeiten des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 29 Erw. 4.3). Diese Umschreibung beanstandet dieser in der Beschwerde nicht. Sodann umschrieb die Vorinstanz, was weitläufig und in der Literatur als "klassische Lobbyistentätigkeit" bezeichnet werde (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 29 f. Erw. 4.3.). Auch diese Umschreibung beanstandet der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht. Aus dem Vergleich zwischen diesen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und der "klassischen Lobbyistentätigkeit" schloss die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer eine klassische Lobbyistentätigkeit wahrgenommen habe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 30 erster Absatz; vgl. auch S. 31 oben). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Entgegen der Beschwerde betrachtete die Vorinstanz die Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht einfach deshalb als Lobbyistentätigkeit, weil der Entscheid über den Zuschlag ein politischer Entscheid
- 20 gewesen sei. Die Vorinstanz ging im Gegenteil gar nicht auf die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen ein, ob der Entscheid über den Zuschlag (zum Kauf des Anteils an der Telekommunikationsgesellschaft) ein politischer Entscheid und/oder ob er ein rein privates Rechtsgeschäft gewesen war (und ob das eine [politischer Entscheid] das andere [rein privates Rechtsgeschäft] ausschliesst, wovon der Beschwerdeführer offenbar ausgeht, oder unterschiedliche rechtliche Schlüsse über die Tätigkeit des Beschwerdeführers aufdrängt). Eine tatsächliche Feststellung, welche der Beschwerdeführer hierunter als willkürlich rügte, liegt im angefochtenen Urteil gar nicht vor (so auch die Beschwerdeantwort KG act. 14 S. 13 Rz 37 - 40). Ob die Vorinstanz bei der rechtlichen Qualifikation der Tätigkeit des Beschwerdeführers (als Mäkelei oder als einfacher Auftrag) hätte prüfen müssen, ob es sich beim Entscheid über den Zuschlag zum Kauf des Anteils an der Telekommunikationsgesellschaft der Republik A. um einen politischen Entscheid und/oder um ein rein privates Rechtsgeschäft handelte, ist eine Frage der Anwendung des Bundesrechts, auf welche im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann (vgl. vorstehend Erw. 5.a). b) An der Stelle des vorinstanzlichen Urteils, auf welche sich der Beschwerdeführer bei dieser Rüge bezieht (KG act. 2 S. 30 Mitte), befasste sich die Vorinstanz mit einem Einwand des Beschwerdeführers zur Qualifikation seines Handelns als Lobbying. Auch dabei stellte sie nicht fest, dass der Entscheid über den Zuschlag ein politischer Entscheid gewesen sei. Vielmehr hielt sie fest, wenn der Beschwerdeführer einwende, sein Handeln könne gar nicht als Lobbying qualifiziert werden, da es bei seiner Vermittlungstätigkeit an der Komponente des "Politikbezuges" gefehlt habe, widerspreche er seinen Äusserungen in der Klageantwort, wo er noch selber davon gesprochen habe, im April 1995 hätten sich die Bieter und ihre Lobbyisten in ihren Versuchen überboten, mit allen Mitteln das Bietverfahren zu ihren eigenen Gunsten zu beeinflussen. Eine öffentliche Ausschreibung der Republik A., welche die Teilprivatisierung der damaligen staatlichen Telekommunikationsgesellschaft zum Inhalt gehabt habe und bei welcher in die Beschlussfassung die höchsten Regierungskreise der Republik A. involviert gewesen seien, könne sodann kaum als einfache ökonomische Entscheidung
- 21 eines Gremiums bezeichnet werden. Weshalb also die Beschwerdegegnerin hätte davon ausgehen müssen oder erkennen sollen, dass der Beschwerdeführer, welcher sein Insiderwissen und seine Kontakte zu den Entscheidungsträgern klassische Eigenschaften eines Lobbyisten - immer wieder hervorgehoben habe, und welcher zudem in einem Moment dazugestossen sei, in welchem Lobbying offensichtlich für die Bieter als erfolgsversprechend erschienen sei, nicht als (weiterer) Lobbyist, sondern als Mäkler für die Beschwerdegegnerin habe tätig werden sollen, sei nicht einsichtig. Dies umso weniger, als vorliegend keine klassische Situation für eine Mäklertätigkeit vorgelegen habe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 30). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, und daran geht diese Rüge vorbei. Es ist nicht weiter darauf einzugehen. c) Ging es bei der vom Beschwerdeführer angesprochenen Frage einzig darum, ob das Auswahlverfahren der Republik A. Vermittlungsmäkelei zuliess oder nicht, wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zur Beschwerdeantwort geltend macht (KG act 19 S. 5 Rz 12), ist darauf ohnehin nicht einzutreten. Die Vorinstanz stellte gar nicht fest, dass das Auswahlverfahren der Republik A. keine Vermittlungsmäkelei zugelassen habe (vgl. auch vorstehend Erw. 4.b). Die Rüge geht am angefochtenen Urteil vorbei. 11. Der Beschwerdeführer rügt als willkürliche tatsächliche Feststellung, die Vorinstanz habe seine Tätigkeit für die Beschwerdegegnerin unrichtigerweise als Handelsförderung betrachtet (Beschwerde KG act. 1 S. 19 Rz 54). Das trifft nicht zu. Die Vorinstanz erwog lediglich, der Beschwerdeführer habe in seinem Empfehlungsschreiben an die Regierung der Republik A. vom 26. Juni 1995 die beidseitige Interessenwahrung bei Handelsförderung zwischen den beiden Staaten (Schweiz und Republik A.) betont (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 31 unten). Dass sie - die Vorinstanz - seine Tätigkeit als (blosse) Handelsförderung betrachtet hätte, ergibt sich daraus nicht. Im Gegenteil. Die Vorinstanz liess explizit offen, ob die Tätigkeiten des Beschwerdeführers zu seinem Aufgabenkatalog als Honorarkonsul gehörten (worunter die Vorinstanz eine Handelsförderung subsumierte; angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 31). Sie bezeichnete es demgegenüber als entscheidend, welchen Eindruck die Rechtsvorgängerin der
- 22 - Beschwerdegegnerin habe gewinnen müssen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 32 oben). Die Rüge geht am angefochtenen Urteil vorbei und damit fehl. 12. Weiter rügt der Beschwerdeführer, aus seinem Empfehlungsschreiben (damit gemeint dasjenige vom 26. Juni 1995 HG act. 9/23) könne auch nicht abgeleitet werden, dass er "seine Mäklertätigkeit" teilweise auf Briefpapier seines Honorarkonsulats verfasst habe (Beschwerde KG act. 1 S. 19 unten). Diese Rüge ist nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Korrespondenz des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin sowie mit der Regierung der Republik A. stets auf dem offiziellen Briefpapier des Honorarkonsuls der Republik A. erfolgt sei (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 32 oben mit Verweisung auf HG act. 4/6/1, 4/8, 4/10, 4/11, 4/14/1-4, 9/5, 9/7, 9/12, 9/16). Diese Feststellung wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Tatsächlich tragen sämtliche von der Vorinstanz hierunter zitierten Dokumente im Briefkopf Wappen und den Text "HONORARKONSUL DER ___ REPUBLIK" (Republik A.). Einerseits leitete die Vorinstanz nicht aus dem Empfehlungsschreiben vom 26. Juni 1995 ab, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit teilweise auf Briefpapier seines Honorarkonsulates verfasst habe, sondern sie stellte offensichtlich richtig fest, dass seine Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin sowie mit der Regierung der Republik A. auf solchem Briefpapier erfolgt sei. Andererseits möchte der Beschwerdeführer selber seine Tätigkeit als Mäklertätigkeit qualifiziert haben. Er sieht die von der Vorinstanz zitierte Korrespondenz (wie auch sein Empfehlungsschreiben vom 26. Juni 1995) als Teil dieser Tätigkeit. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er unter diesen Umständen bestreitet, dass er "seine Mäklertätigkeit" teilweise auf Briefpapier "seines Honorarkonsulates" verfasst habe. Die Rüge geht fehl, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 13. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer auch, die Vorinstanz habe willkürlich übersehen, dass er im genannten Empfehlungsschreiben nicht als Honorarkonsul unterschrieben habe (Beschwerde KG act. 1 S. 20 oben). Die Vorinstanz traf indes dazu gar keine Feststellung. Insbesondere stellte sie nicht fest, dass der Beschwerdeführer das Empfehlungsschreiben vom 26. Juni 1995 als Honorarkonsul verfasst habe. Dass seine Korrespondenz stets auf dem
- 23 - "offiziellen Briefpapier des Honorarkonsuls" erfolgt war, stellte sie gerade nicht aufgrund dieses Dokuments fest. Die Rüge geht am angefochtenen Urteil vorbei und damit fehl. 14. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz wäre bei einer willkürfreien Würdigung seines Empfehlungsschreibens vom 26. Juni 1995 nicht zum Schluss gekommen, die Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin hätte den Eindruck gehabt, er handle als Honorarkonsul und nicht als Mäkler. Sie hätte aufgrund dieses Empfehlungsschreibens gerade zum gegenteiligen Schluss kommen müssen (Beschwerde KG act. 1 S. 20 Rz 55). Die Vorinstanz zog indes aus dem Empfehlungsschreiben des Beschwerdeführers vom 26. Juni 1995 überhaupt keinen Schluss in Bezug auf den Eindruck der Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 32 - 37 Erw. 4.4 - 4.5 [die Ziffer 4.5 ist {wie die Ziff. IV; vgl. S. 11 und S. 14} in den vorinstanzlichen Erwägungen doppelt vorhanden, sowohl auf S. 35 als auch auf S. 37]). Dieses Schreiben war der Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin ja vor bzw. bei Vertragsabschluss gar nicht bekannt (und scheint ihr und der Beschwerdegegnerin bis heute nicht bekannt zu sein, wenn der Beschwerdeführer auch diesbezüglich Schutzmassnahmen gemäss § 145 ZPO beantragte [HG act. 26 S. 2 lit. d letzter Punkt] und die Vorinstanz vom Beschwerdeführer unbeanstandet festhielt, der Beschwerdegegnerin sei keine Einsicht in dieses Dokument gewährt worden; angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 13 Erw. 1.3 i.V. mit S. 12 oben viertes aufgelistetes actorum). Abgesehen davon stellte die Vorinstanz nicht fest, was für einen Eindruck die Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin (tatsächlich) hatte, sondern sie prüfte, was für einen Eindruck sie aufgrund der Umstände habe gewinnen müssen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 32 erster Absatz a.E. und S. 37 Erw. 4.5; vgl. auch den zutreffenden Einwand in der Beschwerdeantwort KG act. 14 S. 15 Rz 44). Dabei handelt es sich wiederum um eine Anwendung des Vertrauensprinzips und damit um Rechtsanwendung, auf welche im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden kann. Die Rüge geht am angefochtenen Urteil vorbei und damit fehl.
- 24 - 15. Der Beschwerdeführer behauptet, die Vorinstanz habe allein aus seinem mehr oder weniger zufällig gewählten Briefpapier oder aus seinem Hinweis, er sei Honorarkonsul, geschlossen, eine Mäklertätigkeit sei ausgeschlossen. Dies sei willkürlich (Beschwerde KG act. 1 S. 21 Rz 58). Die Vorinstanz stellte indes nicht fest, eine Mäklertätigkeit sei ausgeschlossen (vgl. bereits vorstehend Erw. 4.b). Die Rüge geht am angefochtenen Urteil vorbei und schon deshalb fehl. Zudem handelt es sich bei der Schlussfolgerung aus Tatsachen auf Rechtsfolgen (Art des Vertrages) vorliegend um Anwendung von Bundesrecht (vgl. auch Rz 45 - 48 auf S. 16 der Beschwerdeantwort KG act. 14). Darauf kann nicht eingetreten werden. 16. Sodann rügt der Beschwerdeführer als willkürlich, wenn die Vorinstanz annehme, ein Generaldirektor der (Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin), wie C., habe die Stellung eines Honorarkonsuls nicht gekannt und nicht gewusst, dass dieser eben wegen seiner unentgeltlichen Tätigkeit für den Entsendestaat wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben müsse (Beschwerde KG act. 1 S. 21 Rz 59 mit Verweisung auf S. 33 des angefochtenen Urteils). Zumindest an der vom Beschwerdeführer bezeichneten Stelle stellte die Vorinstanz aber nichts Dergleichen fest (vgl. auch zutreffend die Beschwerdeantwort KG act. 14 S. 17 Rz 49). Die Rüge geht am angefochtenen Urteil vorbei und damit fehl. 17. In diesem Zusammenhang bemängelt der Beschwerdeführer weiter, er habe vor Vorinstanz dargelegt, dass es C. und den übrigen Vertretern der Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin als international versierten Geschäftsleuten aufgrund der Usanz bei internationalen Geschäften habe bekannt sein müssen, dass gerade bei Auswahlverfahren wie demjenigen in der Republik A. Vermittler eingesetzt würden. Die Vorinstanz habe diese Ausführungen zur internationalen Usanz nicht beachtet und damit die vorgenannten Schreiben willkürlich gewürdigt und seinen Gehörsanspruch verletzt (Beschwerde KG act. 1 S. 21 Rz 59 mit Verweisung auf HG act. 23 Rz 23 und HG act. 24/12). Entgegen dieser Rüge beachtete die Vorinstanz die zitierten Behauptungen des Beschwerdeführers durchaus (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 21 unten). Die Rüge geht fehl.
- 25 - 18. Als willkürlich bezeichnet es der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz aus seiner Visitenkarte nicht abgeleitet habe, er übe eben eine geschäftliche Tätigkeit (Mäkelei) aus (Beschwerde KG act. 1 S. 21 Rz 60 mit Bezugnahme auf S. 35 oben des angefochtenen Urteils). An der zitierten Stelle zählte die Vorinstanz auf, als was seine Visitenkarte den Beschwerdeführer ausweise, und erwog, wie die Vertreter der Beschwerdegegnerin hieraus hätten erkennen sollen, dass er im vorliegenden Fall nicht in seiner Funktion als Honorarkonsul, sondern als Vermittler auftrete, sei nicht ersichtlich. Auf der Visitenkarte finde sich kein Hinweis darauf, dass er eine Tätigkeit als Mäkler ausübe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 35 oben). Entgegen der Behauptung in der Beschwerde stellte die Vorinstanz dabei nicht fest, dass der Beschwerdeführer keine geschäftliche Tätigkeit ausübe, sondern ausschliesslich, dass aus der Visitenkarte nicht ersichtlich sei, wie die Vertreter der Beschwerdegegnerin hätten erkennen sollen, dass er im vorliegenden Fall nicht in seiner (ebenfalls auf der Visitenkarte enthaltenen) Funktion als Honorarkonsul, sondern als Vermittler auftrete. Dabei kann (auch anbetrachts der Visitenkarte HG act. 9/14) von einer willkürlichen tatsächlichen Feststellung keine Rede sein. 19. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe für seine Behauptung, dass C. und die übrigen Vertreter der Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin (insbesondere F.) davon ausgegangen seien, der Beschwerdeführer trete als Mäkler auf, die Einvernahme von F. und G. als Zeugen beantragt. Indem die Vorinstanz diese Zeugen nicht angehört habe, habe sie seinen Gehörsanspruch verletzt (Beschwerde KG act. 1 S. 22 Rz 61). Die Vorinstanz hielt fest, ein tatsächlicher Wille in Bezug auf den Abschluss eines Mäklervertrages sei vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Er berufe sich vielmehr auf den konkludenten Abschluss eines Mäklervertrages. Damit stellte sich die Frage nach der Ermittlung des normativen Konsenses im Wege der Auslegung. Zu prüfen sei, ob die Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben davon habe ausgehen müssen, dass es sich bei den angebotenen Diensten des Beschwerdeführers um Mäklerdienste gehandelt habe, sie ihn mithin als Mäkler habe anerkennen müssen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 27).
- 26 - Mit dieser Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Insbesondere macht er weder geltend, dass die Erwägung falsch sei, er habe nicht einen tatsächlichen Willen in bezug auf den Abschluss eines Mäklervertrages behauptet, noch zeigt er gar auf, dass und wo er demgegenüber solches behauptet hätte. Die Beschwerdegegnerin wendet zu Recht ein (Beschwerdeantwort KG act. 14 S. 17 Rz 54), dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Darstellung in der Beschwerde vor Vorinstanz auch an den von ihm zitierten Stellen (Klageantwort HG act. 8 Rz 18 - 20 [S. 11 - 14], Duplik/Widerklagereplik HG act. 23 Rz 21 - 23 [S. 14 - 17]) nicht behauptete, dass C. "und die übrigen Vertreter der Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin" (tatsächlich) davon ausgegangen seien, er trete als Mäkler auf. An dieser fehlenden Behauptung geht der Hinweis des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zur Beschwerdeantwort (KG act. 19 S. 5 Rz 14) vorbei, es sei eine Tatfrage, was C. gewusst habe, und das Wissen von F. sei C. anzurechnen. Zu einer solchen zumindest an den zitierten Stellen nicht erhobenen Behauptung rief der Beschwerdeführer auch keine Zeugen an. An den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde zitierten Stellen findet sich keine Anrufung von G. als Zeugin. F. rief der Beschwerdeführer als Zeugen für die Behauptungen an, dass der Bietprozess anfangs Mai 1995 noch nicht abgeschlossen gewesen, sondern vor allem der Beschwerdeführer tätig geworden sei (HG act. 8 S. 11 unten / S. 12 oben), dass ein erstes Gespräch zwischen ihm und F. am 19. Juni 1995 um 06.50 Uhr auf dem Flughafen Zürich-Kloten stattgefunden habe, bei welchem F. ihn gebeten habe, alles Sinnvolle zu unternehmen, um der (Rechtsvorgängerin der) Beschwerdegegnerin zum Erfolg zu verhelfen, bei welchem F. und er übereingekommen seien, dass nach einem für die Beschwerdegegnerin erfolgreichen Ausgang des Auktionsverfahrens eine übliche Entschädigung festgelegt werden solle, dass auch F. von der Entgeltlichkeit ausgegangen sei und dass auch für F. hätte klar sein müssen (nicht: dass es ihm klar gewesen sei; Bemerkung durch das Kassationsgericht), dass er nach erfolgreichem Abschluss des Geschäftes eine Provision für seine Bemühungen verlangen werde, wie dies in der internationalen Geschäftswelt üblich sei (HG act. 8 S. 12 f.). Nichts davon, dass Vertreter der Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin tatsächlich davon ausgegangen
- 27 seien, er trete als Mäkler auf. Zu den Ausführungen in seiner Duplik/Widerklagereplik, welche der Beschwerdeführer hierunter zitiert, nämlich Rz 21 - 23 von HG act. 23 (S. 14 - 17), rief er F. nicht als Zeugen an. Zu Recht. Damit machte er nämlich nicht geltend, F. sei tatsächlich davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer als Mäkler auftrete bzw. dass er mit dem Beschwerdeführer einen Mäklervertrag abschliesse, sondern damit machte der Beschwerdeführer geltend, F. habe dies nach Treu und Glauben wissen müssen; dieser habe davon ausgehen müssen; der Beschwerdeführer habe von einem Mäklervertrag ausgehen dürfen. Damit machte er keine tatsächliche Annahme oder ein tatsächliches Wissen von F. geltend, worüber hätte Beweis abgenommen werden können, sondern er berief sich auf eine Auslegung nach Vertrauensprinzip, was aber Rechtsanwendung und damit keinem Beweisverfahren zugänglich ist. Auch die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (KG act. 14 S. 18 Rz 54 - 56) erfolgen zu Recht. Die Rüge geht fehl. 20. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe bei der Kosten- und Entschädigungsregelung klares (kantonales) materielles Recht verletzt. Die Beschwerdegegnerin habe eine negative Feststellungsklage über Fr. 22.5 Mio. eingereicht. Mit dieser sei sie vollumfänglich unterlegen, weil die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt gewesen seien. Die Vorinstanz habe die Voraussetzungen der negativen Feststellungsklage fälschlicherweise bejaht. Wäre sie richtigerweise davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen der negativen Feststellungsklage nicht erfüllt gewesen seien, wären folglich beide Parteien mit Fr. 22.5 Mio. unterlegen. Damit verletze es klares materielles Recht, ihm alle Kosten aufzuerlegen und ihn zu einer vollen Prozessentschädigung zu verpflichten (Beschwerde KG act. 1 S. 22 f. Ziff. 5).
- 28 - Die Rüge steht unter der Voraussetzung, dass die von der Beschwerdegegnerin eingereichte negative Feststellungsklage unzulässig war. Die Vorinstanz begründete ausführlich, weshalb grundsätzlich auf die negative Feststellungsklage einzutreten (bzw. diese zulässig) sei. Das Feststellungsinteresse der Beschwerdegegnerin sei aus zwei verschiedenen Erwägungen zu bejahen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 9 - 11 Erw. 4.3 und 4.4). Damit setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander. Mit seiner blossen Behauptung, die Vorinstanz habe verkannt, dass die Voraussetzungen einer negativen Feststellungsklage nicht erfüllt gewesen seien, vermag er keinen Nichtigkeitsgrund der gegenteiligen vorinstanzlichen Feststellung darzutun. Auch diese Rüge geht fehl, zumal der Beschwerdeführer, um mit dieser Rüge Erfolg zu haben, einen Nichtigkeitsgrund bei beiden vorinstanzlichen Alternativbegründungen für das angenommene Feststellungsinteresse der Beschwerdegegnerin hätte nachweisen müssen, dies aber nicht einmal auch nur bezüglich einer dieser Begründungen unternahm. 21. Zusammenfassend wies der Beschwerdeführer keinen im vorliegenden Verfahren zulässigen Nichtigkeitsgrund nach. Seine Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die ihr verliehene aufschiebende Wirkung. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Ferner ist dieser zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin für die anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (§ 68 Abs. 1 ZPO). Bei der Bemessung der Prozessentschädigung findet die auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretene Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) vom 21. Juni 2006 Anwendung (§ 19 AnwGebV). Der Streitwert beträgt Fr. 22.5 Mio.
- 29 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 50'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 764.-- Schreibgebühren, Fr. 323.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 60'000.-- zu bezahlen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 22.5 Mio. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Handelsgericht des Kantons Zürich und an das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: