Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060139/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Karl Spühler, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 10. Juli 2007 in Sachen X. AG, Beklagte, Widerklägerin, Erstappellatin, Zweitappellantin und Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher gegen 1. Y., 2. Z., Kläger, Widerbeklagte, Erstappellanten, Zweitappellaten und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Juni 2006 (LA050001/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Beschwerdeführerin ist eine auf Unternehmensberatung spezialisierte Gesellschaft. Die Beschwerdegegner waren als Mitglieder der Geschäftsleitung bei der Beschwerdeführerin angestellt (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 6). Im Zusammenhang mit einer Änderung der Organisationsstruktur der Beschwerdeführerin kündigten die Beschwerdegegner das Arbeitsverhältnis zuerst mündlich, darauf auch schriftlich am 26., 27. und 29. März 1998 per 30. September 1998 (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 7, AG act. 4/4, act. 77/4/4 [darin - wohl versehentlich statt Ende September 1998 {vgl. AG act. 77/11 S. 2 Ziff. 2} erwähnt "Ende März 1998"]). Am 7. April 1998 wurden sie fristlos entlassen. Diese fristlose Entlassung akzeptierten sie nicht, sondern protestierten dagegen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 9). Am 24. April 1998 reichten sie beim Arbeitsgericht Zürich Klagen gegen die Beschwerdeführerin ein. Mit diesen beantragten sie, diese sei zu verpflichten, ihnen Fr. 137'858.35 (Beschwerdegegner 1, AG act. 1) bzw. Fr. 114'522.75 (Beschwerdegegner 2, AG act. 77/1) zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin erhob gegen beide Beschwerdegegner Widerklagen. Demnach sollte der Beschwerdegegner 1 verpflichtet werden, ihr mindestens Fr. 782'000.-- zu bezahlen (AG act. 14 S. 2, act. 26 S. 2), während der Beschwerdegegner 2 verpflichtet werden sollte, ihr mindestens Fr. 350'000.-zu bezahlen (AG act. 77/14 S. 2, 77/26 S. 2). 2. Mit Urteil vom 20. Dezember 2004 verpflichtete das Arbeitsgericht die Beschwerdeführerin in teilweiser Gutheissung der Hauptklagen, dem Beschwerdegegner 1 Fr. 34'136.50 und dem Beschwerdegegner 2 Fr. 10'136.40 zu bezahlen. Umgekehrt verpflichtete es in teilweiser Gutheissung der Widerklagen den Beschwerdegegner 1, der Beschwerdeführerin Fr. 119'968.-- zu bezahlen, und den Beschwerdegegner 2, der Beschwerdeführerin Fr. 40'000.-- zu bezahlen (AG act. 98 S. 48 f.). Auf Berufungen aller Parteien (OG act. 102, act. 105) wies das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, die Hauptklage des
- 3 - Beschwerdegegners 2 mit Urteil vom 13. Juni 2006 sowie die Widerklagen ab, verpflichtete die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner 1 Fr. 44'272.90 zu bezahlen und wies auch dessen Hauptklage im Mehrbetrag ab (KG act. 2 S. 141). 3. Gegen dieses obergerichtliche Urteil erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig (unter Berücksichtigung der Gerichtsferien) Nichtigkeitsbeschwerde (OG act. 128/2; KG act. 1). Mit dieser beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils (Beschwerde KG act. 1 S. 2). Die ihr nach § 75 ZPO auferlegte Prozesskaution von Fr. 35'000.-- (KG act. 4) leistete sie innert Frist (KG act. 5/1, act. 9). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (KG act. 8). Innert erstreckter Frist (KG act. 12) reichten die Beschwerdegegner eine Beschwerdeantwort ein mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde (KG act. 14 S. 2). Diese Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (KG act. 15). Im vorliegenden Verfahren erfolgten keine weiteren Eingaben der Parteien. Die Beschwerdeführerin erklärte gegen das angefochtene Urteil auch eine eidgenössische Berufung an das Bundesgericht (OG act. 129). II. 1. Vor den Vorinstanzen hatte die Beschwerdeführerin u.a. geltend gemacht, die Beschwerdegegner hätten während des bestehenden Arbeitsverhältnisses die Gründung eines Konkurrenzunternehmens vorbereitet und dazu sowohl Mitarbeiter als auch Kunden der Beschwerdeführerin abgeworben, d.h. der Beschwerdeführerin einen ganzen Geschäftsbereich samt Mitarbeitern und Kunden zu entreissen versucht (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 27 f. Erw. 3.a.aa). Diese bestrittenen Behauptungen wollte sie insbesondere mit Zeugenaussagen zahlreicher Mitarbeiter als auch mit Unterlagen ("Spin-off-Konzepte") beweisen, die mit 28. März 1998 bzw. 5. April 1998 datiert und von den Beschwerdegegnern verfasst worden seien (AG act. 73/1 und 73/2). a) Die Erstinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe eine Abwerbung von Kunden durch die Beschwerdegegner während des laufenden Arbeitsverhältnis-
- 4 ses nicht beweisen können (AG act. 98 S. 18). Allein der Umstand, dass relativ viele Mitarbeiter der Beschwerdeführerin zwischen dem 27. März und 31. März 1998, also nach der Kündigung der Beschwerdegegner, gekündigt hätten, liesse zwar aufhorchen, habe aber ihre Ursache allenfalls in einer Telefonaktion der Beschwerdeführerin haben können (AG act. 98 S. 23 f.). Gewisse Zeugeneinvernahmen und das Papier mit dem Titel "Spin-off-Konzept" der Beschwerdegegner "zur Gestaltung einer unabhängigen, professionellen, zukunftsorientierten und profitablen Unternehmensberatung, Entwurf vom 28. März 1998" (AG act. 73/1) hätten aber einen klaren Beweis geliefert, dass die Beschwerdegegner in geradezu krasser, systematischer und wohl durchdachter Weise ihre Treuepflicht gegenüber der Beschwerdeführerin verletzt hätten (AG act. 98 S. 24). Die darin aufgeführten aktiven und zum Teil vollzogenen Handlungen während noch laufendem Arbeitsverhältnis seien klar über zulässige Vorbereitungsmassnahmen für eine neue Existenz hinausgegangen. Solche besonders schweren Verfehlungen rechtfertigten die fristlose Entlassung der Beschwerdegegner ohne weiteres (AG act. 98 S. 25). b) Die Vorinstanz erwog, die Kündigung der Beschwerdegegner habe eine Kettenreaktion ausgelöst, indem verschiedene andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beschwerdeführerin "ebenfalls per Ende März 1998" ihre Kündigung eingereicht hätten. Diese Personen seien aber nicht durch die Beschwerdegegner abgeworben worden. Vielmehr hätten sie von sich aus gekündigt (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 47 erster Absatz; S. 69 unten). Eine Abwerbung von Kunden durch die Beschwerdegegner während des laufenden Arbeitsverhältnisses habe die Beschwerdeführerin nicht beweisen können (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 79 unten). Es sei unklar geblieben, "wer für wen und zu welchem Zweck sowie wann genau" die Entwürfe "Spin-off-Konzept" vom 28. März und vom 5. April 1998 (AG act. 73/1 und 73/2) erstellt habe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 93). Dies brauche aber nicht weiter abgeklärt zu werden. Die Beschwerdegegner hätten ausdrücklich eingestanden, dass sie beschlossen gehabt hätten, nach ihrer Kündigung ein eigenes Unternehmen zu betreiben, und zwar dass sie in Schulung und Beratung tätig sein würden. Dies sei ihnen erlaubt gewesen. Die Entwürfe hätten sich auf entsprechende Unternehmensberatung, Beratungsleistungen und
- 5 auf resultatorientierte Beratung und Schulung bezogen. Die Ausarbeitung eines entsprechenden Konzeptes für die von ihnen zu gründende Firma habe ihnen während noch laufendem Arbeitsverhältnis nicht untersagt werden können, solange sie dadurch die Beschwerdeführerin nicht konkurrenziert hätten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 94). Dass die beiden Entwürfe konkurrenzierende Handlungen der Beschwerdegegner enthielten, habe die Beschwerdeführerin aber nie substantiiert geltend gemacht. Die Würdigung und Analyse der beiden fraglichen Dokumente reduzierten sich demzufolge allein auf die Rechtsfrage, ob aufgrund von deren Inhalt rechtsgenügend geschlossen werden könne, dass die beiden Beschwerdegegner gewisse Mitarbeiter und Kunden abgeworben bzw. abzuwerben versucht hätten. Wenn man die (in diesen Dokumenten enthaltene) "Organisationsbesetzung" betrachte, könnte man diesen Schluss daraus zwar ziehen. Andererseits habe keine befragte Mitarbeiterin und kein befragter Mitarbeiter als Zeuge bestätigt, dass er von den Beschwerdegegnern abgeworben worden sei. Vielmehr hätten sie bezeugt, dass sie sich aus eigenem Antrieb zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses entschlossen hätten. Auch wenn sich die verschiedenen Zeugen vor ihrer Einvernahme untereinander besprochen hätten, lägen keine rechtsgenügenden Anhaltspunkte dafür vor, dass sie sich gegen die Beschwerdeführerin verschworen und sie ein Komplott geschmiedet hätten und sich dabei zu falschen Zeugenaussagen hätten hinreissen lassen. Da sich die beiden Entwürfe lediglich auf eine nachvertragliche zulässige Beratung und Schulung bezögen und da die einvernommenen Zeugen eine Abwerbung durch die Beschwerdegegner verneint hätten, könne die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aus dem Entwurf vom 28. März bzw. vom 5. April 1998 nichts zu ihren Gunsten herleiten. Auf jeden Fall reichten diese beiden Dokumente entgegen der Auffassung der Erstinstanz nicht aus, um damit den rechtsgenügenden Beweis zu erbringen, dass die Beschwerdegegner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Kunden abgeworben hätten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 95). Die fristlose Entlassung sei entgegen der Meinung der Erstinstanz nicht berechtigt gewesen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 97 lit. f). 2. Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, die vorinstanzliche Feststellung sei aktenwidrig, nämlich ein blanker Irrtum, dass den Beschwerde-
- 6 gegnern die Gründung und der Betrieb eines Beratungs- und Schulungsunternehmens trotz bestehendem nachvertraglichen Konkurrenzverbot erlaubt sei (Beschwerde KG act. 1 S. 5 lit. B mit Bezug auf S. 94 des angefochtenen Urteils). a) Gegen Entscheide, die dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegen, ist die Nichtigkeitsbeschwerde von vorliegend nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen nicht zulässig (§ 285 Abs. 1 ZPO). Der Weiterzug an das Bundesgericht in diesem Sinne gilt als gegeben, wenn das Bundesgericht frei überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliegt (§ 285 Abs. 2 ZPO). Das angefochtene Urteil unterlag auch der Berufung an das Bundesgericht (Art. 46/48 OG; vgl. auch angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 143. Die Beschwerdeführerin erklärte denn auch gemäss vorinstanzlicher Mitteilung eidgenössische Berufung an das Bundesgericht [OG act. 129]). Mit dieser konnte geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf Verletzung des Bundesrechts (Art. 43 Abs. 1 OG). Das Bundesgericht ist in bezug auf die rechtliche Würdigung der Tatsachen frei, soweit sie ihm nach Art. 43 OG zukommt (Art. 63 Abs. 3 OG). Soweit die Beschwerdeführerin Verletzungen von Bundesrecht rügt, kann deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. b) Nach Art. 55 lit. d OG konnte im eidgenössischen Berufungsverfahren im Zusammenhang mit einer behaupteten Verletzung von Bundesrecht auch vorgebracht werden, die Feststellung einer nach dem Bundesrecht zu beurteilenden Tatsache durch die kantonale Instanz beruhe auf einem offensichtlichen Versehen (vgl. Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Rz 100; Münch, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz 4.59 und 4.65 f.; s.a. Art. 63 Abs. 2 OG). Inhaltlich entsprach die Versehensrüge nach Art. 55 Abs. 1 lit. d und Art. 63 Abs. 2 OG der Rüge der Aktenwidrigkeit im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO. Eine solche liegt dann vor, wenn ein Bestandteil der Akten gar nicht oder nicht in seiner wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden ist und sich die angefochtene Feststellung deshalb als "blanker Irrtum" erweist (ZR 55 Nr. 115;
- 7 - ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; von Rechenberg, die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986 S. 27; Spühler/ Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 67/68; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 44 zu § 281). Demzufolge konnte das Kassationsgericht in berufungsfähigen Fällen grundsätzlich auch nicht auf den Aktenwidrigkeitseinwand eintreten; ein diesbezüglicher Mangel war vor Bundesgericht zu rügen (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; 55 Nr. 115; von Rechenberg, a.a.O., S. 42; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 14 zu § 285, N 44 a.E. zu § 281; Spühler/Vock, a.a.O., S. 68). c) Die beanstandete vorinstanzliche Erwägung, dass den Beschwerdegegnern erlaubt gewesen sei (trotz des bestehenden nachvertraglichen Konkurrenzverbotes), nach ihrer Kündigung ein eigenes Unternehmen mit Schulung und Beratung zu betreiben (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 94 [recte:] letzter Absatz), ist keine tatsächliche Feststellung, sondern eine Anwendung von Bundesrecht, nämlich von Art. 1 OR (soweit es um die Auslegung des vertraglich stipulierten Konkurrenzverbots geht) und Art. 340 ff. OR (soweit es um die Frage der Anwendung des Konkurrenzverbotes geht). Darauf kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden. Das gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine eigentliche Aktenwidrigkeit geltend macht. 3. Sodann rügt die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der Frage der Mitarbeiterabwerbung als willkürlich. Die vorinstanzliche Auffassung, der Beschwerdeführerin sei der Nachweis des Abwerbens von Mitarbeitern durch die Beschwerdegegner nicht gelungen, sei nicht haltbar (Beschwerde KG act. 1 S. 5 ff. lit. C und D). Insbesondere ergebe sich entgegen der vorinstanzlichen Beweiswürdigung - aus AG act. 73/1 und 73/2 der zwingende Schluss, dass die damaligen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Beschwerdeführerin A., B., C., D., E., F., G. und H. durch die Beschwerdegegner abgeworben worden seien und dass die damaligen Mitarbeiter der Beschwerdeführerin I., K., L., M., N., O., P., Q., R. und S. hätten ab- bzw. angeworben werden sollen (Beschwerde KG act. 1 S. 12 Rz 40 ff.). Bei der Begründung dieser Rüge
- 8 setzt sich die Beschwerdeführerin unter Zitationen entsprechender Dokumente, Urteils- und Protokollstellen mit den Dokumenten AG act. 73/1 und 73/2 ("Hintergrund", Beschwerde KG act. 1 S. 6 f. Rz 16 - 19; "Zeitpunkt der Entstehung", Beschwerde KG act. 1 S. 7 - 9 Rz 20 - 32; "Autorschaft", Beschwerde KG act. 1 S. 9 - 11 Rz 33 - 37; "Inhalt", Beschwerde KG act. 1 S. 11 - 14 Rz 38 - 53) und Zeugenaussagen (Beschwerde KG act. 1 S. 15 - 26 Rz 56 - 90) auseinander. a) Die Vorinstanz erwog zwar, die Würdigung der Dokumente AG act. 73/1 und 73/2 reduziere sich auf die (von ihr verneinte) Rechtsfrage, ob aufgrund von deren Inhalt rechtsgenügend geschlossen werden könne, dass die Beschwerdegegner gewisse Mitarbeiter und Kunden der Beschwerdeführerin abgeworben hätten bzw. abzuwerben versucht hätten. Gleichwohl verwies die Vorinstanz im Anschluss daran und in diesem Zusammenhang auf die Aussagen der Zeugen und gelangte zur Schlussfolgerung, dass keine rechtsgenügenden Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich die Zeugen gegen die Beschwerdeführerin verschworen, gegen sie ein Komplott geschmiedet hätten und sich zu falschen Zeugenaussagen hätten hinreissen lassen, und dass die beiden zitierten Dokumente nicht dafür ausreichten, den rechtsgenügenden Beweis zu erbringen, dass die Beschwerdegegner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Kunden abgeworben hätten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 95). Damit prüfte die Vorinstanz im Gegensatz zu ihrer diesbezüglichen Einleitung nicht ausschliesslich eine Rechtsfrage, sondern betrieb Beweiswürdigung und gelangte zu einer tatsächlichen Feststellung, nämlich dass die Beschwerdegegner keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beschwerdeführerin abgeworben hätten (bzw. - in explizitem Unterschied zur "Meinung" der Erstinstanz - dass der Beschwerdeführerin der Beweis für eine solche Abwerbung nicht gelungen sei). b) Die diesbezügliche Willkürrüge ist berechtigt:
- 9 aa) Die Vorinstanz erwog zwar, es bleibe ungeklärt, wer für wen und zu welchem Zweck sowie wann genau die Entwürfe AG act. 73/1 und 73/2 erstellt habe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 93). Dabei liess sie die Zeugenaussage von S., der diese Dokumente eingereicht hatte (AG Prot. S. 129), ungeprüft. Diese Aussage brauche vorliegend nicht weiter abgeklärt oder hinterfragt zu werden (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 94 f. mit Verweisungen auf die Zeugenaussage von S. in AG Prot. S. 126 - 129). Die Beschwerdeführerin verweist zur Begründung ihrer Rügen verschiedentlich auf Aussagen von S. (Beschwerde KG act. 1 S. 7 Rz 21, S. 8 f. Rz 28 f., S. 19 - 23 Rz 69 - 82, S. 25 - 27 Rz 88 - 91). aaa) Die Erstinstanz auferlegte der Beschwerdeführerin u.a. den Hauptbeweis dafür, dass die Beschwerdegegner bereits während des Arbeitsverhältnisses die Ausgliederung eines Geschäftsbereichs der Beschwerdeführerin planten und dass sie bereits während des Arbeitsverhältnisses B., C., A., H., E., G., F., D., T., U. und/oder S. abgeworben und/oder diese zur Kündigung ihres Vertragsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin veranlasst bzw. bei diesen Handlungen aktiv mitgewirkt bzw. diese Handlungen verursacht haben (AG Prot. Geschäft Nr. AN980345 S. 9 f., Prot. Geschäft Nr. AN980344 S. 23 f.). Die Beschwerdeführerin nannte als Beweismittel dazu u.a. S. als Zeugen (AG act. 47 und act. 77/43 je S. 2 und S. 17). Die Erstinstanz erklärte in ihren Beweisabnahmebeschlüssen dieses Beweismittel für zulässig und abzunehmen (AG Prot. Geschäft Nr. AN980345 S. 15, S. 22; Prot. Geschäft Nr. AN980344 S. 26, S. 34) und befragte in der Folge auch S. als Zeugen (AG Prot. S. 123 ff.). Verzichtete die Vorinstanz in der Folge, wie sie dies tat (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 94 erster und zweiter Absatz jeweils a.E.), auf eine Würdigung der Aussagen des von der Beschwerdeführerin angerufenen Zeugen S. bzw. liess sie offen, ob seine Aussagen zutreffen, waren der weiteren Beweiswürdigung dessen Aussagen zugrunde zu legen bzw. war bei der weiteren Beweiswürdigung zu unterstellen, dass seine zugunsten der Beschwerdeführerin lautenden Aussagen zutreffen. Beim Verzicht auf eine Würdigung seiner Aussagen bzw. dabei, den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen offen zu lassen, handelt es sich um ein Vorgehen, das einem vorweggenommenen Verzicht auf eine Abnahme eines
- 10 - Beweismittels als solchen, mithin einer antizipierten Beweiswürdigung gleichkommt und für dessen Zulässigkeit deshalb die gleichen Voraussetzungen gelten. Eine antizipierte Beweiswürdigung ist nach der Praxis des Kassationsgerichts nur zulässig, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die (unterlassene) Abnahme des Beweismittels auch dann an der richterlichen Überzeugung nichts ändern könnte, wenn das Ergebnis die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behauptungen stützen würde (RB 1985 Nr. 54). Zur Prüfung der Zulässigkeit einer antizipierten Beweiswürdigung ist mithin zu unterstellen, dass das nicht abgenommene Beweismittel die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behauptungen stützt. In analoger Weise ist vorliegend zu unterstellen, dass das nicht gewürdigte Beweismittel, d.h. die Aussagen von S. zutreffen, soweit sie die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Behauptungen stützen (zumindest in all den Punkten, in welchen die Vorinstanz die Aussagen von S. nicht würdigte, sondern offen liess. Das gilt bezüglich aller Aussagen von S. mit Ausnahme derjenigen zum Zeitpunkt des ersten Treffens zwischen diesem und dem Beschwerdegegner 1 und weiteren Personen [vgl. dazu angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 92 zweiter Absatz und nachfolgend lit. ddd.bbbb]). bbb) S. hatte als Zeuge ausgesagt, damals (Ende März/anfangs April 1998; AG Prot. S. 125) seien die eingereichten Pläne (AG act. 73/1 und 73/2; vgl. AG Prot. S. 126 oben, S. 129 oben) ausgehändigt worden (AG Prot. S. 126 oben). Ihm sei das Konzept vom 28. März 1998 "am 30. März oder gleich unmittelbar danach" vorgelegt worden (AG Prot. S. 129 oben). B. habe ihn in der Woche vor dem 30. März 1998 telefonisch kontaktiert, als er - S. - in Amerika in den Ferien gewesen sei. Er habe sich mit B. am Abend des 30. März 1998 getroffen. Dabei habe ihm dieser erklärt, was (gemeint: beim geplanten "Spin-off"; vgl. AG Prot. S. 125 unten) die Pläne seien und wer dabei sein werde. B. habe ihn gefragt, ob er auch interessiert wäre, in diesem Kreis mitzumachen, und ob er noch per 31. März kündigen könnte (AG Prot. S. 126). Er habe sich dann im April, und zwar (auf Nachfrage, wann genau das erste Gespräch stattgefunden habe) erstmals höchstens eine Woche nach dem 30. März 1998 ein paar Mal mit den Beschwerdegegnern und B., A., C. und D. getroffen. Das erste Treffen sei vor der fristlosen Entlassung der Beschwerdegegner gewesen (AG Prot. S. 127). Es habe
- 11 eine Übereinkunft all dieser Leute gegeben, dass mit ihm geredet würde, ob er als Partner mitmachen wolle oder nicht. Es sei ein präziser Plan vorgelegen, wer wann kündigen sollte. Als er sich am 30. März mit B. getroffen habe, habe dieser ihm den Plan erklärt mit der Aufforderung, auch er solle gleich kündigen (AG Prot. S. 128). Es sei ein partnerschaftliches Konzept gewesen (AG Prot. S. 129). ccc) Aus den Aussagen von S. folgt somit, dass ihm der Konzeptentwurf vom 28. März 1998 (AG act. 73/1) am 30. März oder "gleich unmittelbar danach" zumindest noch vor der fristlosen Entlassung der Beschwerdegegner, welche am 7. April 1998 erfolgte - übergeben worden ist. Weiter ist aus seinen Aussagen zu schliessen, dass dies im Rahmen einer Gruppe von damaligen Mitarbeitern der Beschwerdeführerin geschah, welcher die Beschwerdegegner angehörten, in deren Rahmen er selber (von B.) angesprochen wurde, ob er als Partner mitmachen würde, und welche einen Plan hatte, wer (gemeint: von den damaligen Mitarbeitern der Beschwerdeführerin) wann kündigen sollte. ddd) Zwar erwog die Vorinstanz, es könne nicht auf die Aussage von S. abgestellt werden, dass das erste Treffen zwischen ihm und dem Beschwerdegegner 1 und anderen Personen vor der fristlosen Entlassung der Beschwerdegegner stattgefunden habe. S. habe nämlich mit Bezug auf das Entlassungsdatum (der Beschwerdegegner) eine unrichtige Aussage gemacht, wenn er erklärt habe, die fristlose Kündigung sei etwa Mitte April gewesen und das erste Treffen sei sicher vorher gewesen. Die fristlose Entlassung sei am 7. April 1998 erfolgt (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 92). aaaa) Einerseits erwog die Vorinstanz nicht, dass dies etwas an den anderen Aussagen von S. (vorstehend lit. bbb und ccc) änderte bzw. dass deren Glaubhaftigkeit dadurch beeinträchtigt würde.
- 12 bbbb) Andererseits rügt die Beschwerdeführerin diese Beweiswürdigung zu Recht als willkürlich (Beschwerde KG act. 1 S. 20 f.). S. wurde am 12. Oktober 2001 als Zeuge befragt (AG Prot. S. 123). Wenn er mithin rund dreieinhalb Jahre nach der fristlosen Entlassung der Beschwerdegegner annahm, diese sei "etwa Mitte April" gewesen, so kann darin bei objektiver Betrachtung kein relevanter Widerspruch zum tatsächlichen Datum der Entlassung, nämlich dem 7. April 1998, gesehen werden. Eine "Diskrepanz" von ein paar wenigen Tagen in der Erinnerung nach dreieinhalb Jahren ist nichts anderes als völlig verständlich und in keiner Weise verdächtig oder gar unglaubhaft. Es ist nicht zulässig, sondern willkürlich, allein daraus zu folgern, dass auf die Aussage von S., das erste Treffen mit ihm, dem Beschwerdegegner 1 und anderen Personen habe vor der fristlosen Entlassung der Beschwerdegegner stattgefunden, nicht abgestellt werden könne. Zutreffend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass S. auf die explizite Frage, ob das erste Treffen vor oder nach der fristlosen Entlassung der Beschwerdegegner gewesen sei, geantwortet hatte, das erste Treffen sei ganz klar vorher gewesen; es sei sicher vorher gewesen (Beschwerde KG act. 1 S. 20 Rz 72 mit [wörtlich richtigem] Zitat aus AG Prot. S. 127). An dieser tatsächlich klaren und unmissverständlichen Aussage ändert der Umstand nichts, dass S. die fristlose Entlassung als "etwa Mitte April" statt am 7. April 1998 erfolgt erinnerte. Die blosse Verweisung der Beschwerdegegnerin auf die vorinstanzliche Feststellung (Beschwerdeantwort KG act. 14 S. 7 Rz 17) lässt diese nicht im Gegensatz zu den vorstehenden Ausführungen als haltbar erscheinen. Möchte man trotzdem nicht auf diese Aussage von S. abstellen, müsste begründet werden, dass und weshalb dessen Aussagen allgemein unzuverlässig wären. Im Rahmen der vorinstanzlichen Beweiswürdigung sind diese Aussagen indes im Gegenteil als richtig zu unterstellen (vorstehend lit. aaa). ddd) Mit den Aussagen von S. ist mithin zu unterstellen, dass der Konzeptentwurf vom 28. März 1998 (AG act. 73/1) vor der fristlosen Entlassung der Beschwerdegegner verfasst worden war und aus dem Kreis einer partnerschaftlichen Gruppe um die Beschwerdegegner stammte. D. erklärte sodann klar, dass der Beschwerdegegner 1 den Konzeptentwurf AG act. 73/1 verfasst habe (AG
- 13 - Prot. S. 212; vgl. dazu auch nachfolgend Erw. 6). Davon scheint auch die Vorinstanz bei ihren Erwägungen auf S. 94 f. des angefochtenen Urteils ausgegangen zu sein. Daran geht die nicht im vorinstanzlichen Urteil enthaltene Spekulation der Beschwerdegegner vorbei, dass ebenso gut auch S. die Dokumente (gemeint: AG act. 73/1 und 73/2) erstellt haben könnte (Beschwerdeantwort KG act. 14 S. 8 Rz 19). Ebenfalls daran vorbei geht die Darlegung der Beschwerdegegner, dass der Beweis nicht erbracht sei, dass sie diese Dokumente (AG act. 73/1 und 73/2) verfasst hätten (Beschwerdeantwort KG act. 14 S. 9 Rz 22, S. 9 Rz 24). Im Gegensatz zur Darstellung in der Beschwerdeantwort (KG act. 14 S. 8 Rz 21, S. 9 Rz 24) berücksichtigte die Vorinstanz zum Entstehungszeitpunkt der Dokumente AG act. 73/1 und 73/2 gerade nicht alle Punkte, sondern insbesondere die Zeugenaussagen von S. nicht. bb) Ist der Konzeptentwurf vom 28. März 1998 in diesem Sinne den Beschwerdegegnern zuzuordnen, ist die vorinstanzliche Würdigung nicht nachvollziehbar, dass sich auch daraus nicht ergebe, dass die Beschwerdegegner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beschwerdeführerin abgeworben hätten. Vielmehr drängt sich aus den Entwürfen vom 28. März 1998 und vom 5. April 1998 (AG act. 73/1 und 73/2) - auf deren Inhalt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Einzelnen eingeht (Beschwerde KG act. 1 S. 11 - 14 Rz 38 - 53), nicht aber die Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort (KG act. 14 S. 9 Rz 23) - die (implizite) erstinstanzliche Schlussfolgerung auf, dass die Beschwerdegegner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beschwerdeführerin abgeworben haben und abzuwerben versucht haben (AG act. 98 S. 24 f.). Die Entwürfe sind betitelt mit "Spin-Off-Konzept von YAB und ZAB ..." (AG act. 73/1 und 73/2 je Titelblatt = S. 1). Die darin enthaltenen Konzepte stammen demnach vom Beschwerdegegner 1 (YAB) und vom Beschwerdegegner 2 (ZAB) (vgl. dazu etwa die diesbezügliche Zeugenaussage von B.; angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 85 unten). Als "Gründungsteam" und "engerer Führungskreis" der konzeptierten neuen Unternehmensberatungsgesellschaft (AG act. 73/1 Titelblatt) sind die Beschwerdegegner sowie vier weitere damalige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin aufgeführt (AG act. 73/1 S. 15 und S. 30). Die Beschwerdegegner sollen gemäss diesem Konzept der Beschwerdeführerin "den
- 14 - Kollektivaustritt" ankündigen und eine "Regelung / Entschädigung betreffend Konkurrenzverbotsaufhebung" zu erreichen suchen. Alle Mitarbeiter sollen demnach anschliessend ihren Arbeitsvertrag (mit der Beschwerdeführerin) auf Ende März 1998 kündigen. In der Startphase soll die neue Firma treuhänderisch durch einen unbeteiligten Dritten als einzigen Verwaltungsrat gehalten werden, damit sie für die Beschwerdeführerin nicht angreifbar sei (AG act. 73/1 S. 23). Zum Zeitpunkt des Entwurfes vom 28. März 1998 wurde die durch den "engen Kreis" auszuführende Aufgabe der "Anwerbung" (sic!) "2. Stufe freigeben" als bereits erledigt bezeichnet (AG act. 73/1 S. 26). Gemäss der darin enthaltenen Verpflichtungserklärung des engeren Führungskreises sollten sich dessen Mitglieder unterschriftlich bereit erklären, mit den mitunterzeichnenden Kollegen die Kündigung des Arbeitsvertrages voraussichtlich per Ende März bei der Beschwerdeführerin einzureichen (AG act. 73/1 S. 30). Die Mitglieder des engeren Führungskreises wurden als Ansprechpersonen bezeichnet, welche verschiedene damalige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin ansprechen sollten, offensichtlich betreffend Mitwirkung in der konzeptierten neuen Unternehmung, wobei explizit Kündigungstermine (offenkundig der Arbeitsverträge mit der Beschwerdeführerin) bei jeder einzelnen anzusprechenden Person bemerkt wurden (AG act. 73/1 S. 15). Aus diesem Dokument gehen - soweit es den Beschwerdegegnern zuzuschreiben ist - klarerweise, an einem Ort sogar mit expliziter Bezeichnung als "Anwerbung" (AG act. 73/1 S. 26), Abwerbungen oder die Planung von Abwerbungsversuchen von damaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Beschwerdeführerin hervor. Die gegenteilige Schlussfolgerung der Vorinstanz (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 95) ist nicht nachvollziehbar und damit nicht haltbar, sondern willkürlich. cc) Die Vorinstanz scheint die gegenteilige Schlussfolgerung (in tatsächlicher Hinsicht betreffend Abwerbung) allein daraus gezogen zu haben, dass die einvernommenen Zeugen eine Abwerbung durch die Beschwerdeführer verneint hätten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 95, zitiert vorstehend in Erw. 1.b). Diese Argumentation krankt daran, dass die Vorinstanz diese Zeugenaussagen keiner
- 15 kritischen Würdigung unter Berücksichtigung der Dokumente AG act. 73/1 und 73/2 unterzog. Aus diesen Dokumenten ergeben sich gewichtige Anhaltspunkte für eine solche Abwerbung (und die Planung von Ab- bzw. Anwerbungsversuchen) und damit auch dafür, dass die Zeugenaussagen nicht stimmten, wenn und soweit sie eine solche Abwerbung verneinten. Dabei gewinnt die von der Vorinstanz festgestellte Tatsache an Bedeutung, dass sich die Zeugen vor ihrer Einvernahme untereinander besprochen hatten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 95), und zwar nicht nur untereinander, sondern unter Beteiligung der Beschwerdegegner, worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist (Beschwerde KG act. 1 S. 18 Rz 64 mit Verweisung auf AG Prot. S. 240 und 244). Dies mahnt zu besonderer Vorsicht und Zurückhaltung bei der Würdigung dieser Zeugenaussagen und lässt es umso weniger zu, dabei die ihnen (bzw. der vorinstanzlichen Zusammenfassung, keiner der Zeugen habe eine Abwerbung bestätigt) bezüglich der Frage der Ab- bzw. Anwerbung klar widersprechenden Dokumente AG act. 73/1 und 73/2 unberücksichtigt zu lassen. Die Zeugenaussagen wären vielmehr mit den Dokumenten AG act. 73/1 und 73/2 zu vergleichen und unter Berücksichtigung dieser Dokumente zu prüfen gewesen. Erst nach bzw. bei einem solchen Vergleich und einer solchen Prüfung hätte über das Vorliegen einer Verschwörung, eines Komplotts, falscher Zeugenaussagen oder zumindest über die Glaubhaftigkeit der Verneinung der Abwerbung befunden werden können. Die vorweggenommene Prüfung der Zeugenaussagen ohne Vergleich mit diesen Dokumenten und der daraus gezogene Schluss in Bezug auf diese Dokumente ist ein logischer Fehlschluss, ähnlich einem Zirkelschluss. Aus den Zeugenaussagen allein ergibt sich gemäss Vorinstanz eine Verneinung von Abwerbungen. Aus den Dokumenten allein ergibt sich klar die Vornahme von Abwerbungen. Wenn gesagt wird, aus den Zeugenaussagen folge die Unrichtigkeit (oder Unbeachtlichkeit) der Dokumente, kann ebenso gut umgekehrt gesagt werden, aus den Dokumenten folge die Unrichtigkeit (oder Unbeachtlichkeit) der Zeugenaussagen. Indes ist logisch weder die eine noch die andere Folgerung korrekt, wenn sie ohne bzw. vor Mitberücksichtigung der jeweils anderen Beweismittel erfolgt. Denn aus den Zeugenaussagen folgte nur dann die Unrichtigkeit der Dokumente, wenn die Zeugenaussagen auch unter Berücksichtigung sämtlicher
- 16 zu würdigender Umstände - dazu gehören eben auch die Dokumente - als richtig zu beurteilen wären. Die sich widersprechenden Beweise (Zeugenaussagen auf der einen Seite, Dokumente auf der anderen Seite) sind miteinander zu vergleichen und zusammen zu würdigen. Eine Schlussfolgerung kann erst danach gezogen werden. Indem die Vorinstanz das unterliess, unterlag sie einem logischen Fehlschluss. Ihre Schlussfolgerung ist daher nicht haltbar, sondern willkürlich. Das (mit der Erwägung der Unzulässigkeit der fristlosen Entlassungen) darauf beruhende angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben. 4. Die Vorinstanz wird neu über die tatsächliche Frage befinden müssen, ob die Beschwerdegegner während des bestehenden Arbeitsverhältnisses damalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beschwerdeführerin abgeworben haben oder abzuwerben versucht haben. Dabei wird sie auch "die Telefonaktion der Beschwerdeführerin" berücksichtigen. Dass diese Telefonaktion die Ursache für Kündigungen von Mitarbeitern der Beschwerdeführerin gewesen sein könnte, wie die Beschwerdegegnerin unter Verweisung auf das angefochtene Urteil festhält (Beschwerdeantwort KG act. 14 S. 7 Rz 14 f.), ändert indes nichts daran, dass bei der Würdigung der Zeugenaussagen die Dokumente AG act. 73/1 und 73/2 mit zu berücksichtigen sind und die Vorinstanz einem Fehlschluss unterlag und deshalb eine willkürliche Feststellung traf, indem sie dies nicht tat. Die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin sind nur noch zu prüfen, soweit dies nach den vorstehenden Erwägungen und im Hinblick auf die Neubeurteilung durch die Vorinstanz erforderlich oder sinnvoll ist. 5. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe offen gelassen, wann AG act. 73/1 und 73/2 erstellt worden seien. Aus den Akten sei indes der Schluss zwingend, dass beide Dokumente vor der fristlosen Entlassung der Beschwerdegegner, d.h. vor dem 7. April 1998 verfasst worden seien (Beschwerde KG act. 1 S. 7 f. Rz 20 - 32). Für die Beantwortung dieser Frage sind u.a. die Aussagen von S. von Bedeutung (auf welche auch die Beschwerdeführerin Bezug nimmt; Beschwerde KG act. 1 S. 8 f. Rz 28). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Würdigung bzw.
- 17 - Hinterfragung dieser Zeugenaussage (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 94). Es ist nicht die Aufgabe des Kassationsgerichts, dies anstelle der Vorinstanz zu tun. Vielmehr wird die Vorinstanz dies bei der Neubeurteilung vornehmen müssen, wenn bzw. soweit sie den Zeitpunkt der Erstellung der Dokumente AG act. 73/1 und 73/2 für die Beurteilung der Frage der Mitarbeiterabwerbung für bedeutsam erachtet. 6. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe auch offen gelassen, wer die Dokumente AG act. 73/1 und 73/2 verfasst habe. Aus den Akten folge indes der zwingende Schluss, dass dies die Beschwerdegegner 1 und 2 gewesen seien (Beschwerde KG act. 1 S. 9 - 11 Rz 33 - 37). Diese Rüge ist insoweit begründet, als sich die Vorinstanz bei der Erwägung, es bleibe ungeklärt, wer diese Entwürfe erstellt habe, nicht mit der Zeugenaussage von D. auseinandersetzte (ebensowenig wie die Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort KG act. 14 S. 9 Rz 22), die - wie die Beschwerdeführerin zutreffend aufzeigte - klar erklärte, dass der Beschwerdegegner 1 AG act. 73/1 verfasst habe (AG Prot. S. 212). Die Vorinstanz unterstellte indes bei ihren Erwägungen auf den S. 94 f. des angefochtenen Urteils durchaus die Urheberschaft der Beschwerdegegner, sodass sich die gerügte Erwägung auf S. 93 des angefochtenen Urteils nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirkte und das angefochtene Urteil nicht allein deshalb aufzuheben wäre. Die Vorinstanz wird aber auch dies bei der Neubeurteilung berücksichtigen und sich insbesondere mit der zitierten Aussage von D. auseinandersetzen müssen, wenn ihr die Urheberschaft von AG act. 73/1 noch als unklar, aber für die Beurteilung der Frage der Mitarbeiterabwerbung relevant erschiene. 7. Als willkürlich rügt die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Erwägung, die Zeugen B., D., E. und C. hätten sehr individuell, einleuchtend und überzeugend dargelegt, aus welchem Grund sie Ende März 1998 das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin aufgekündigt und einzelne von ihnen später eine Stelle bei (der Gesellschaft W.) angetreten hätten (Beschwerde KG act. 1 S. 15 Rz 56). "W." ist die konzeptierte (AG act. 73/1 Titelblatt) und tatsächlich auch gegründete (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 9 f.) neue Gesellschaft.
- 18 a) Falsch sei, dass nur einzelne dieser Zeugen eine Stelle bei der Gesellschaft W. angetreten hätten. Es seien alle gewesen (Beschwerde KG act. 1 S. 15 Rz 57). Einerseits bezog sich die Vorinstanz nicht bloss auf die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde genannten vier Zeugen, sondern auch auf weitere (vgl. angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 50 - 69). Die Rüge geht schon deshalb fehl. Andererseits zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, woraus sich ergeben soll, dass alle von der Vorinstanz genannten Zeugen eine Stelle bei der Gesellschaft W. angetreten hätten. b) Im übrigen verweist die Beschwerdeführerin zur Begründung dieser Rüge verschiedentlich auf die Dokumente AG act. 73/1 und 73/2 (Beschwerde KG act. 1 S. 15 - 17 Rz 58 - 60). Es wurde bereits vorstehend festgestellt, dass diese Dokumente bei der Würdigung der Zeugenaussagen zu berücksichtigten sind. Dies wird die Vorinstanz bei ihrer Neubeurteilung tun müssen. Weiter ist deshalb auf diese Rüge nicht einzugehen. 8. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe bei ihrer Beweiswürdigung der genannten Zeugenaussagen deren erfolgte Absprachen übersehen. Angesichts derselben sei die vorinstanzliche Feststellung, es gäbe kein Komplott oder keine Verschwörung gegen die Beschwerdeführerin, willkürlich (Beschwerde KG act. 1 S. 17 f. Rz 62 - 66). Die Vorinstanz übersah nicht, dass sich die Zeugen vor ihren Einvernahmen untereinander besprochen hatten (vgl. angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 68 f., S. 95). Allein daraus musste sie indes noch nicht auf ein Komplott oder eine Verschwörung schliessen, wie die Beschwerdegegner zu Recht einwenden (Beschwerdeantwort KG act. 14 S. 10 Rz 26). Insoweit geht die Rüge fehl. Allerdings wird die Vorinstanz diesen Umstand und die damit gebotene Vorsicht und Zurückhaltung bei der Würdigung der Aussagen dieser Zeugen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 69 oben) auch bei ihrer Neubeurteilung zu berücksichtigen haben. Dies gilt insbesondere auch bezüglich des Umstandes, dass an den Besprechungen der Zeugen auch die Beschwerdegegner teilnahmen, worauf die
- 19 - Beschwerdeführerin zutreffend hinweist (Beschwerde KG act. 1 S. 18 Rz 64 mit Verweisung auf AG Prot. S. 240 und 244). 9. Weiter als willkürlich beanstandet die Beschwerdeführerin eine vorinstanzliche Erwägung, es sei nicht erstellt, dass B. S. am 30. März 1998 habe abwerben wollen (Beschwerde KG act. 1 S. 21 - 23 Rz 75 - 82). Die Vorinstanz ging nicht weiter auf die entsprechenden Aussagen ein, weil die Beschwerdeführerin nicht habe nachweisen können, dass B. das Treffen (zwischen ihm und S.) im Auftrag der Beschwerdegegner arrangiert habe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 92). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin in dieser Rüge nicht auseinander. Diese geht am angefochtenen Urteil vorbei und damit fehl. 10. Das Gleiche gilt bezüglich der Rüge im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussagen von V. (Beschwerde KG act. 1 S. 23 f. Rz 83 - 85). Auch auf dessen Aussagen ging die Vorinstanz nicht weiter ein, weil das Verhalten von A. (der V. betreffend Mitwirkung an einem Konstrukt mit u.a. den Beschwerdegegnern angefragt hatte) nicht den beiden Beschwerdegegnern zugerechnet werden könne (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 57). Auch damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. 11. Als verfehlt bezeichnet die Beschwerdeführerin vorinstanzliche Mutmassungen, wie S. in den Besitz der Dokumente AG act. 73/1 und 73/2 gelangt sei (Beschwerde KG act. 1 S. 25 Rz 88). Die Vorinstanz erwog, S. habe selber nicht klar und eindeutig erklären können, wie er in den Besitz dieser Dokumente gelangt sei (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 93 unten). Diese Feststellung weist die Beschwerdeführerin nicht als willkürlich nach. Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass und wo S. erklärt hätte, wie er in den Besitz dieser Dokumente gelangt sei.
- 20 - 12. Nicht weiter einzugehen ist auf die Rügen unter Rz 89 f. der Beschwerde bezüglich vorinstanzlichen Erwägungen zur Zeugenaussage von S. (Beschwerde KG act. 1 S. 25 f.). Die Vorinstanz würdigte dessen Aussagen nicht bzw. liess deren Würdigung offen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 94). Dazu kann auf vorstehende Erw. 3.b.aa verwiesen werden. 13. Die Vorinstanz erwog, wenn man die Zeugenaussage von J. sehr genau analysiere, müsse man festhalten, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegner eigentlich primär deshalb fristlos entlassen habe, weil diese ihre Arbeitsverträge vertrags- und gesetzeskonform gekündigt hätten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 50). Die Beschwerdeführerin rügt auch diese Erwägung als willkürlich (Beschwerde KG act. 1 S. 27 Rz 92 - 94). Die Vorinstanz ging aber "auf diese Problematik" gar nicht weiter ein, weil sich die Beschwerdegegner im Berufungsverfahren nicht auf eine sogenannte Rachekündigung berufen hätten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 50 zweiter Absatz a.E.). Die angefochtene Erwägung wirkte sich damit nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin aus. Es ist nicht weiter darauf einzugehen, wie die Beschwerdegegner zu Recht einwenden (Beschwerdeantwort KG act. 14 S. 12 Rz 30). 14. Mit der Lohnabrechnung für den Monat März 1998 wurde den Beschwerdegegnern je eine "Erfolgsbeteiligung" von Fr. 40'000.-- ausbezahlt (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 7 mit Verweisung auf AG act. 17/10 und 77/17/11). Die Beschwerdeführerin forderte diese Beträge zurück mit den Behauptungen, diese Zahlung sei "mit Blick auf mögliche, künftige Änderungen der Ertragsbeteiligung (Prozentsatz) aus dem konsolidierten Betriebsertrag der Beklagten infolge der vereinbarten neuen Organisationsstruktur sowie für das loyale Mittragen der neuen organisatorischen Lösung" erfolgt. Die Zahlungen wären unterblieben, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass die Neuorganisation von den Beschwerdegegnern in Wirklichkeit nicht mitgetragen werde. Sie seien daher grundlos erfolgt und ihr zurückzuerstatten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 102 f. Erw. 8.a.aa). Die Vorinstanz erwog, PF. sei die in dieser Angelegenheit kompetente Person gewesen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 111 unten). Aus seinen Ausführungen als Zeuge ergebe sich, dass mit der Prämie einerseits das gute Jahres-
- 21 ergebnis in der Schweiz hätte belohnt, andererseits die Prämienempfänger hätten ermuntert oder animiert werden sollen, der geplanten Neuorganisation zuzustimmen. Er habe aber mit keinem Wort zum Ausdruck gebracht, dass der fragliche Betrag wieder zurückbezahlt werden müsste, wenn das Arbeitsverhältnis aus irgendeinem Grund aufgelöst würde. Gestützt auf diese Zeugenaussage bestehe kein Rückforderungsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber den Beschwerdegegnern (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 12 erster Absatz). a) Die Beschwerdeführerin rügt auch dies als willkürlich. PF. habe nicht behauptet, die Prämie von Fr. 40'000.-- stelle eine Erfolgsbeteiligung dar. Gemäss seinen Aussagen seien die Fr. 40'000.-- ausbezahlt worden, damit die Beschwerdegegner und die weiteren Empfänger der Zahlungen eine Umstrukturierung der Beschwerdeführerin mittrügen, obwohl sie aufgrund dieser Umstrukturierung in den nächsten Jahren möglicherweise keinen Anspruch auf Erfolgsbeteiligung mehr haben würden. Die Vorinstanz habe einen künstlichen Gegensatz zwischen den Aussagen von PH. und J. einerseits und denjenigen von PF. andererseits konstruiert, der sich aus den Akten nicht ergebe. Bei willkürfreier Würdigung ergebe sich der von der Erstinstanz gezogene Schluss, dass die Fr. 40'000.-- unweigerlich an die Mittragung der neuen Struktur geknüpft gewesen seien (Beschwerde KG act. 1 S. 29 f.). b) Die wesentlichen diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz waren, dass PF. die in dieser Angelegenheit kompetente Person gewesen sei und dass er (bzw. die Beschwerdeführerin; vgl. auch die Erwägungen auf S. 112 f. zweiter Absatz / S. 113 oben des angefochtenen Urteils KG act. 2) nicht zum Ausdruck gebracht habe, dass die Fr. 40'000.-- zurückbezahlt werden müssten, wenn das Arbeitsverhältnis aus irgendeinem Grund aufgelöst würde. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Diese Rüge geht deshalb am angefochtenen Urteil vorbei. Es ist nicht darauf einzutreten. 15. Zusammenfassend ist die vorinstanzliche Feststellung, die Beschwerdegegner hätten keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beschwerdeführerin abgeworben, mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet. Das bezüglich der Feststellung, die fristlose Entlassung der Beschwerdegegner sei nicht gerechtfertigt
- 22 gewesen, darauf beruhende angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben. Die Vorinstanz wird die Frage der Abwerbung bzw. Abwerbungsversuche in Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen neu prüfen müssen. Die andere Bereiche des angefochtenen Urteils betreffenden Rügen gehen fehl, soweit darauf eingetreten werden kann. III. Das angefochtene Urteil ist in Gutheissung der Beschwerde wie von der Beschwerdeführerin beantragt aufzuheben. Die Beschwerdeführerin obsiegt. Ausgangsgemäss sind deshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdegegnern aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO), und zwar je zur Hälfte unter solidarischer Haftbarkeit für die gesamten Kosten. Ferner sind die Beschwerdegegner zu verpflichten, die Beschwerdeführerin für die anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (§ 68 Abs. 1 ZPO), und zwar ebenfalls je zur Hälfte unter solidarischer Haftbarkeit für die gesamte Prozessentschädigung. Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr und der Prozessentschädigung ist von der nicht beanstandeten vorinstanzlichen Feststellung des Streitwerts im Berufungsverfahren von Fr. 1'010'884.40 auszugehen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 140 Erw. IV.2.b). Bei der Bemessung der Prozessentschädigung findet sodann die auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretene Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) vom 21. Juni 2006 Anwendung (§ 19 AnwGebV). Das Gericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Juni 2006 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- 23 - 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 613.-- Schreibgebühren, Fr. 266.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden den Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt, mit solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag. 4. Die Beschwerdegegner werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 12'000.zu bezahlen, und zwar je zur Hälfte unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt 1'010'884.--. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, das Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung sowie an das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: