Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060124/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 22. August 2006 in Sachen W, …, Rekursgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt … gegen B, …, Rekurrent und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt … betreffend Zustimmung zur Insolvenzerklärung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Juli 2006 (NX060033/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Die Sozialbehörde R erteilte am 9. Januar 2006 auf Antrag des Beistandes der Kollektivgesellschaft B & Co die Zustimmung zur Erklärung der Zahlungsunfähigkeit nach Art. 421 Ziffer 10 ZGB (KG act. 5). Dagegen beschwerte sich der eine Kollektivgesellschafter, B, beim Bezirksrat Y. Dieser wies die Beschwerde am 17. Mai 2006 ab (KG act. 6). Gegen diesen Beschluss erhob B Rekurs beim Obergericht. Im Rekursverfahren reichte die zweite Kollektivgesellschafterin, W, eine Stellungnahme ein und stellte den Antrag, den Rekurs abzuweisen. Das Obergericht (II. Zivilkammer) hiess mit Beschluss vom 20. Juli 2006 den Rekurs gut und verweigerte die Zustimmung zur Insolvenzerklärung des Beistandes der B & Co. Die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte es W und verpflichtete sie zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an B (KG act. 2). Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher W die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und insbesondere die Anweisung an das Obergericht beantragt, sie weder zur Zahlung der Kosten des Rekursverfahrens noch zu derjenigen einer Prozessentschädigung zu verpflichten (KG act. 1). Den Parteien und Vorinstanzen wurde der Eingang der Nichtigkeitsbeschwerde angezeigt. Jedoch wurde von der Einholung einer Beschwerdeantwort sowie einer vorinstanzlichen Vernehmlassung abgesehen (KG act. 4). 2. Der Rekurs an das Obergericht erfolgte im Sinne von § 280a Abs. 1 Ziffer 1 ZPO, wonach in familienrechtlichen Angelegenheiten (Art. 90 - 456 ZGB) der Rekurs gegen Erledigungsentscheide der Bezirksräte zulässig ist. Vorliegend hatten die Sozialbehörde und der Bezirksrat zwar über die Genehmigung einer Erklärung des Beistandes einer Kollektivgesellschaft zu befinden, so dass es sich hierbei nicht um eine familiäre Angelegenheit im engeren Sinne handelt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das zum Zuge kommende Vormundschaftsrecht systematisch Teil des Familienrechts bildet. Gegen Rekursentscheide des Obergerichts über Entscheide des Bezirksrats in Familienrechtssachen (§§ 280 a - j ZPO) ist die Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig, sofern der Bezirksrat als Beschwerdeinstanz entschieden hat (§ 284 Ziffer 5 ZPO; siehe hierzu auch Frank /
- 3 - Sträuli /Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Ergänzungsband, Zürich 2000, N 1 - 3 zu § 284 ZPO). Dies ist hier der Fall. Ist die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den angefochtenen Entscheid in der Hauptsache nicht zulässig, so fehlt auch die Zuständigkeit der Kassationsinstanz zur Prüfung der Nebenfolgen des angefochtenen Entscheids wie vorliegend der Kostenund Entschädigungsfolgen. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht einzutreten. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 69.-- Schreibgebühren, Fr. 95.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Dem Beschwerdegegner wird für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die Sozialbehörde R und den Bezirksrat Y, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: