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Zürich Kassationsgericht 13.09.2006 AA060107

13 settembre 2006·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·1,409 parole·~7 min·3

Riassunto

Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060107/U/br Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 13. September 2006 in Sachen A., Gesuchsteller, Appellant und Beschwerdeführer gegen B., Gesuchstellerin, Appellatin, Anschlussappellantin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin […] betreffend Ehescheidung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Juni 2006 (LC050088/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirks Pfäffikon schied die Ehe der Parteien gestützt auf ein gemeinsames Scheidungsbegehren mit Urteil vom 2. November 2005 und regelte die weitgehend unstrittig gebliebenen Scheidungsnebenfolgen. Strittig blieben die Kinderunterhaltsbeiträge sowie die nachehelichen Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin. Im Rahmen des Urteils vom 2. November 2005 verpflichtete der Einzelrichter den Gesuchsteller, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Tochter Marion einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 900.– und für die Gesuchstellerin persönlich ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 30. September 2006 monatlich Fr. 2'350.– und vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2008 monatlich Fr. 1'000.– zu bezahlen (OG act. 71). 2. Gegen das Urteil des Einzelrichters legte der Gesuchsteller Berufung beim Obergericht ein, mit welcher er eine Herabsetzung der von ihm zu zahlenden Unterhaltsbeiträge und eine Reduktion der Unterhaltsdauer anstrebte. Anlässlich der obergerichtlichen Vergleichsverhandlung vom 2. Juni 2006 konnten sich die Parteien in den noch verbliebenen strittigen Punkten einigen und schlossen unter Mitwirkung des Gerichts folgende Vereinbarung: "1. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Tochter Marion monatlich einen Beitrag von Fr. 900.–, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen, zu bezahlen. Die Beiträge sind je auf den Ersten eines Monats im Voraus ab Rechtskraft des Urteils bis zum Eintritt in die volle Erwerbsfähigkeit zahlbar. Sie sind auch nach der Mündigkeit zahlbar an die Gesuchstellerin, sofern die Tochter nicht eine Zahlung an sich persönlich verlangt. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik von April 2006 mit 100,9 Punkten (Basis Dezember 2005=100 Punkte). Die Beiträge werden jährlich, erstmalig per 1. Januar 2008, nach Massgabe des Indexstandes per November des vorangegangenen Jahres angepasst. 2. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin persönlich folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- 3 - - Fr. 1'700.– ab Rechtskraft des Urteils bis 31. Dezember 2006; - Fr. 1'000.– ab 1. Januar 2007 bis 30. September 2008. Diese Unterhaltsbeiträge sind je auf den Ersten eines Monats im Voraus zahlbar. 3. [...] 4. [...] 5. [...]." Mit Urteil vom 20. Juni 2006 genehmigte die I. Zivilkammer des Obergerichts die Vereinbarung der Parteien vom 2. Juni 2006 und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens (KG act. 2). 3. Der bis anhin anwaltlich vertretene Gesuchsteller (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob nunmehr in eigenem Namen gegen das Urteil des Obergerichts mit an das Kassationsgericht adressierter Eingabe vom 15. Juli 2006 "Nichtigkeitsbeschwerde" mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung von Disp.- Ziff. 1.1 Abs. 2 und 3 sowie Disp.-Ziff. 1.2 des angefochtenen Entscheids (vgl. KG act. 1 S. 1). 4. Die beigezogenen vorinstanzlichen Akten gingen hierorts am 18. Juli 2006 ein (KG act. 6). 5. Mit Brief vom 19. Juli 2006 (KG act. 5) wies der zuständige juristische Sekretär im Auftrag des Präsidenten des Kassationsgerichts den Beschwerdeführer darauf hin, dass auf seine Eingabe bzw. die darin vorgebrachten Rügen mangels Zulässigkeit voraussichtlich nicht eingetreten werden könne. Weiter wurden dem Beschwerdeführer kurz die Begründungsforderungen an eine Nichtigkeitsbeschwerde erläutert und er wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde in diesem Sinne während der laufenden Begründungsfrist ergänzt werden könne. 6. Am 28. August 2006 reichte der Beschwerdeführer innert Frist eine Ergänzung der Beschwerdebegründung zu den Akten (KG act. 7). 7. Das Kassationsgericht hat in Anwendung von § 289 ZPO auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin (vorliegend Beschwerdegeg-

- 4 nerin) und die Einholung einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz verzichtet, weil sich die Beschwerde - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - sogleich als unzulässig bzw. als unbegründet erweist. Ferner sah das Kassationsgericht unter diesen Umständen von der Auferlegung einer Kaution ab. 8. a) Im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei (1) auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes, (2) auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme und (3) auf einer Verletzung klaren materiellen Rechts (vgl. § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO). Neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, sind im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (Novenverbot). Das Vorliegen eines allenfalls vorhandenen Nichtigkeitsgrundes muss in der Beschwerdeschrift sodann nachgewiesen werden (vgl. § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Dies bedingt, dass sich die Beschwerde führende Partei konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen Erwägungen auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern diese am geltend gemachten Nichtigkeitsgrund leiden (Rügeprinzip;vgl. § 290 ZPO) (VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16ff.; SPÜHLER/VOCK, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56f. und 72f.; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen). b) Nach § 285 Abs. 1 und 2 ZPO ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde sodann nicht zulässig, soweit der angefochtene Entscheid - wie hier - dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegt und dabei der geltend gemachte Mangel mit freier Kognition überprüft werden kann. Das Bundesgericht überprüft auf eidgenössische Berufung (Art. 43ff. OG) hin insbesondere eine behauptete Verletzung des Bundesrechts mit freier Kognition. c) Der Beschwerdeführer stösst sich am Passus der genehmigten Vereinbarung vom 2. Juni 2006, wonach er die Kinderunterhaltsbeiträge über die Mündigkeit von Marion hinaus an die Beschwerdegegnerin zu zahlen hat (vgl. KG act. 1,

- 5 insbes. S. 1 unten und S. 2 oben; KG act. 7, insbes. S. 2). Insofern muss sich der Beschwerdeführer vorab entgegenhalten lassen, dass er anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 2. Juni 2006 sein Einverständnis zur Vereinbarung einschliesslich der nunmehr beanstandeten Dauer der (Kinder-)Unterhaltspflicht gegeben hatte. Die Vereinbarung ist daher verbindlich, zumal er - wie die Vorinstanz unangefochten feststellte (vgl. KG act. 2 S. 10/11) - vor der Genehmigung durch das (Ober-)Gericht keine Willensmängel hinsichtlich des Zustandekommens der Vereinbarung geltend gemacht hatte. Sofern der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, er habe sich an jenem Verhandlungstag während der sehr kurzen Pause aufgrund des Rates seines damaligen Rechtsvertreter "überfahren lassen" (vgl. KG act. 7 S. 2 Mitte), nunmehr einen solchen Willensmangel vorbringen wollte, scheitert der Einwand am im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbot. Ob sich der beanstandete Passus der Vereinbarung mit der gesetzlichen Regelung in Einklang bringen lässt und von der Vorinstanz genehmigt werden durfte, stellen sodann Fragen dar, welche die richtige Anwendung von Bundesrecht beschlagen (vgl. KG act. 2 S. 12 und dortige Hinweise auf Art. 133 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 285 ZGB). Da die richtige Anwendung von Bundesrecht im Verfahren der eidgenössischen Berufung überprüft werden kann, ist auf die entsprechende Beschwerdepunkte nicht einzutreten (vgl. § 285 ZPO). Das Gleiche gilt, soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Unterhaltszahlungen an die Beschwerdegegnerin über den 16. Geburtstag der Tochter Marion hinaus in unveränderter Höhe angeordnet worden seien (vgl. KG act. 1 S. 1). Ob sich dieser Punkt der Vereinbarung mit der gesetzlichen Regelung in Einklang bringen lässt und von der Vorinstanz genehmigt werden durfte, sind ebenfalls Fragen bundesrechtlicher Natur (vgl. KG act. 2 S. 12-13 und dortige Hinweise auf Art. 125 und Art. 140 Abs. 2 ZGB). Auch insoweit kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. § 285). Darüber hinaus lassen die Vorbringen in der Beschwerde nicht auf die Geltendmachung eines kantonalrechtlichen Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO schliessen, auch nicht jene, welche der Beschwerdeführer in der ergänzenden Eingabe vom 28. August 2006 vorgebracht hat (vgl. KG act. 7).

- 6 - 9. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 10. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt (vgl. § 64 Abs. 2 ZPO). Mangels Anhörung der Gegenpartei fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht. Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 132.-- Schreibgebühren Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Kassationsverfahren wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter am Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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