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Zürich Kassationsgericht 15.11.2006 AA060076

15 novembre 2006·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·5,225 parole·~26 min·2

Riassunto

Beschwerdeverfahren - Unterhaltsberechnung (Eheschutz) - Eheschutzverfahren, anwendbare Prozessmaximen

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060076/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 15. November 2006 in Sachen X., Beklagter, Rekurrent, Anschlussrekursgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ______ gegen Y., Klägerin, Rekursgegnerin, Anschlussrekurrentin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. ______ betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. April 2006 (LP050055/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Eingabe vom 28. September 2004 ersuchte die Klägerin, Rekursgegnerin, Anschlussrekurrentin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) den Einzelrichter im summarischen Verfahren (Eheschutz) des Bezirkes Q. (Erstinstanz) um Bewilligung des Getrenntlebens im Sinne von Art. 175 ZGB und um gerichtliche Regelung der Nebenfolgen (ER act. 1). Nach (am 17. Dezember 2004) durchgeführter Hauptverhandlung (vgl. ER Prot. S. 3 ff. sowie ER act. 6 und 8) bewilligte der Einzelrichter den (im Zeitpunkt der Anhängigmachung des Eheschutzbegehrens bereits getrennt lebenden) Parteien mit (Erledigungs-)Verfügung vom 2. Mai 2005 (ER act. 16 = OG act. 3) das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit (Disp.-Ziff. 2), und er ordnete zwischen ihnen per 17. Dezember 2004 die Gütertrennung an (Disp.-Ziff. 4). Ausserdem verpflichtete er den Beklagten, Rekurrenten, Anschlussrekursgegner und Beschwerdeführer (im Folgenden Beschwerdeführer), der Beschwerdegegnerin rückwirkend per 1. Juni 2004 für die Dauer des Getrenntlebens monatliche, im Voraus zahlbare persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'528.-- zu bezahlen (Disp.-Ziff. 3). Zugleich wurden die Gesuche der Beschwerdegegnerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin sowie um Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses abgewiesen (Disp.-Ziff. 1 und 5). Die Kosten des Verfahrens vor Erstinstanz wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Prozessentschädigungen wettgeschlagen (Disp.-Ziff. 7 und 8). 2. Gegen Dispositiv-Ziffer 3 des einzelrichterlichen Erledigungsentscheids rekurrierte der Beschwerdeführer unter dem 17. Mai 2005 rechtzeitig mit dem Antrag, den erstinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag aufzuheben oder abzuändern (OG act. 2, insbes. S. 2). Nachdem die Beschwerdegegnerin den Rekurs mit Rechtsschrift vom 23. Juni 2005 beantwortet und zu den ergänzenden Eingaben des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2005 (OG act. 7) und vom 3. Juni 2005

- 3 - (OG act. 11) Stellung genommen und dabei Anschlussrekurs erhoben hatte (OG act. 17), wurde dem Rekurs mit Präsidialverfügung vom 27. Juni 2005 die aufschiebende Wirkung insoweit entzogen, als der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, der Beschwerdegegnerin bis zur rechtskräftigen Erledigung des zweitinstanzlichen Verfahrens ab sofort einen monatlichen, im Voraus zahlbaren persönlich Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'712.-- zu leisten (OG act. 20). Nach Abschluss des weiteren Schriftenwechsels (vgl. OG act. 22, 29, 31, 37, 40 = 44, 47 und 51) beschloss die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) am 28. April 2006 in teilweiser Gutheissung des Rekurses, Dispositiv-Ziffer 3 der erstinstanzlichen Verfügung aufzuheben und den Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin persönlich für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: 1. Juni 2004 bis 31. Dezember 2004: Fr. 2'950.--, 1. Januar 2005 bis 30. April 2005: Fr. 2'870.--, 1. Mai 2005 bis 31. August 2005 Fr. 2'470.--, ab 1. September 2005 Fr. 1'700.--. Im Übrigen wies sie sowohl den Rekurs als auch den Anschlussrekurs in Bestätigung der angefochtenen Verfügung ab. Ebenso wies die Vorinstanz auch das prozessuale Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren (mangels Mittellosigkeit derselben) ab. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden zu drei Viertel dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin auferlegt, und Ersterer wurde verpflichtet, Letzterer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen (OG act. 52 = KG act. 2). 3.a) Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2006 zugestellten (OG act. 53/1), als (im summarischen Verfahren ergangener) Rekursentscheid im Sinne von § 281 ZPO ohne weiteres beschwerdefähigen (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 10 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 5; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62) oberge-

- 4 richtlichen (Erledigungs-)Beschluss richtet sich die vorliegende, fristwahrend (vgl. § 287 ZPO und § 191 GVG) eingegangene Nichtigkeitsbeschwerde vom 1. Juni 2006 mit den Anträgen auf Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids und Anpassung der darin festgesetzten Unterhaltsbeiträge sowie ausgangsgemässer Abänderung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens (KG act. 1, insbes. S. 2, Anträge 1 und 2). Dabei wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sich bei ihrem Entscheid auf aktenwidrige bzw. willkürliche tatsächliche Annahmen gestützt zu haben (KG act. 1 S. 5, Ziff. 9). Mit Präsidialverfügung vom 2. Juni 2006 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (s.a. KG act. 4 und 10) und der Beschwerde antragsgemäss (vgl. KG act. 1 S. 2, Antrag 3) aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 5). Die vom Beschwerdeführer zugleich in Anwendung von § 75 ZPO eingeforderte Prozesskaution von Fr. 5'000.-- wurde rechtzeitig geleistet (vgl. KG act. 5, 6/1 und 7). Die Vorinstanz hat ausdrücklich auf Vernehmlassung und die Beschwerdegegnerin auf Beantwortung der Beschwerde und Stellung von Rechtsmittelanträgen verzichtet (KG act. 8 und 11). b) Mit Eingabe vom 30. Juni 2006 (KG act. 12) ersuchte der Beschwerdeführer im Einverständnis mit der Beschwerdegegnerin (vgl. KG act. 13) um vorübergehende Sistierung des Kassationsverfahrens, da die Parteien Vergleichsgespräche aufgenommen hätten. Unter Bezugnahme darauf wurde den Parteien mit Schreiben vom 4. Juli 2006 mitgeteilt, dass das Verfahren (ohne Fällung eines formellen Einstellungsentscheids) einstweilen bis zum 31. August 2006 nicht weiter vorangetrieben werde (KG act. 15). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 31. August 2006 mitteilen liess, dass die Vergleichsgespräche gescheitert seien und die Scheidungklage im Kanton Zug anhängig gemacht worden sei (KG act. 16), was vom Beschwerdeführer unter dem 5. September 2006 bestätigt wurde (KG act. 18), ist das Kassationsverfahren nunmehr fortzusetzen.

- 5 - II. 1. Angesichts der Ausgestaltung seiner Beschwerde ist der Beschwerdeführer vorweg auf die besondere Natur des Kassationsverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz bezüglich des Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen (hier: Rekurs-)Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, präzis und im Einzelnen anzugeben. So muss beispielsweise, wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum

- 6 - Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO; ZR 81 Nr. 88). Aus dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde folgt sodann, dass neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind; das gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen von § 115 ZPO erfüllt wären (Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 39 Rz 65; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121). 2.1.a) Im Rahmen der Unterhaltsberechnung erwog die Vorinstanz unter anderem, dass dem Beschwerdeführer die in seinem Bedarf geltend gemachten und belegten Fr. 700.-- pro Monat für eine Haushaltshilfe nicht zuzugestehen seien. Zur Begründung führte sie aus, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Reinigung von Haushalt und Wohnung grundsätzlich im Grundbetrag inbegriffen seien und weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin vorgebracht hätten, dass schon vor dem Auszug der Beschwerdegegnerin aus der ehelichen Liegenschaft eine Haushaltshilfe beschäftigt worden sei; diese habe somit nicht zum ehelichen Standard gehört. Unter diesen Umständen könnten dem Beschwerdeführer die Aufwendungen für die Haushaltshilfe nicht angerechnet werden (KG act. 2 S. 13 f., Erw. 2.2/a). b) Dagegen wendet der Beschwerdeführer – im Übrigen ohne die beanstandete Stelle im (recht umfangreichen) angefochtenen Beschluss näher zu bezeichnen und damit den formellen Anforderungen gemäss § 288 ZPO hinreichend nachzukommen – ein, dass er zufolge aktenkundiger vollzeitlicher Erwerbstätigkeit schon während der gelebten Ehe auf eine Haushaltshilfe angewiesen gewesen sei. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei denn auch bereits zur Zeit des ehelichen Zusammenlebens der Parteien im gemeinsamen Haushalt eine Haushaltshilfe tätig gewesen, weshalb eine solche entgegen vorinstanzlicher Auffassung durchaus zum ehelichen Standard gehört habe. Diese Tatsache könne durch Befragung beider Parteien, welche in der Beschwerdeschrift zum Be-

- 7 weis anerboten wird, mit Leichtigkeit festgestellt werden. Im Weiteren könne der Vorinstanz auch nicht zugestimmt werden, wenn sie die Kosten der Anstellung einer Haushaltshilfe als im Grundbetrag enthalten erkläre, blieben dem Beschwerdeführer – wollte man dieser Ansicht folgen – nach Abzug von monatlich Fr. 700.- - für die Haushaltshilfe doch nur noch Fr. 400.-- pro Monat zur Deckung der Kosten für den Unterhalt der Wohnungseinrichtung, für Nahrung, Kleidung sowie für Körper- und Gesundheitspflege, was bei weitem nicht ausreiche. Deshalb seien ihm die anfallenden Kosten für die Haushaltshilfe, zumindest aber ein überwiegender Teil davon, als zusätzlicher Bedarf anzurechnen (KG act. 1 S. 5 f., Ziff. 12). c) Wie aus der Beifügung des Wortes "grundsätzlich" (vgl. KG act. 2 S. 14) erhellt, hat die Vorinstanz bei der Festsetzung des beklagtischen Bedarfs die Kosten für die Haushaltshilfe keineswegs allein deshalb nicht angerechnet, weil ihrer Ansicht nach Aufwendungen im Zusammenhang mit der Reinigung von Haushalt und Wohnung im Rahmen der Unterhaltsberechnung stets, d.h. ausnahmslos und in jedem Fall, im Grundbetrag inbegriffen seien; vielmehr brachte sie mit dem beigefügten Zusatz ("grundsätzlich") zum Ausdruck, dass dies nur (aber doch) für den Regelfall gelte, Ausnahmen indes durchaus denkbar seien (wobei sie im Lichte ihrer weiteren Erwägungen eine ausnahmsweise Anrechnung insbesondere dann in Betracht zog, wenn bereits vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eine Haushaltshilfe beigezogen wurde) – eine Ansicht, die nicht als geradezu unhaltbar bzw. direkt unvertretbar zu betrachten ist und somit (entgegen der sinngemässen Rüge des Beschwerdeführers) nicht gegen klares materielles Recht im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO verstösst (vgl. dazu von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 51 zu § 281 ZPO; Spühler/Vock, a.a.O., S. 69 f.). Im vorliegenden Fall hielt sich die Vorinstanz in der Folge deshalb an den Grundsatz und sah sie von der möglichen Abweichung von demselben und damit von der denkbaren (ausnahmsweisen) Anrechnung der Kosten für die Haushaltshilfe ab, weil keine der Parteien behauptet habe, dass eine solche schon zur Zeit des ehelichen Zusammenlebens angestellt gewesen sei. Mit anderen Worten stützte sich die Vorinstanz beim Entscheid betreffend Anrechnung dieser Kosten entscheidend auf das Argument, dass eine (externe) Haushaltshilfe

- 8 - (mangels entsprechender Behauptungen) nicht zum vor der Trennung gelebten ehelichen Standard gehört habe. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass vor Vorinstanz keine der Parteien vorgebracht habe, dass bereits zur Zeit des ehelichen Zusammenlebens eine Haushaltshilfe beschäftigt worden sei (und er zeigt insbesondere auch nicht mit Hinweisen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten auf, dass und wo solches behauptet worden sei). Statt dessen holt er diese bislang versäumte Behauptung erstmals im Beschwerdeverfahren nach, und er offeriert dafür (neue) Beweismittel. Mit diesem neuen Vorbringen tatsächlicher Natur und den zu seiner Untermauerung anerbotenen Beweisen bezweckt er offenkundig eine Ergänzung des Prozessstoffes, was nach dem vorstehend Gesagten (Erw. II/1 a.E.) jedoch nicht zulässig ist. Vielmehr sind die gegen die Nichtanrechnung der Kosten für die Haushaltshilfe ins Feld geführten Einwände des Beschwerdeführers als unzulässige Noven zu betrachten, welche im Kassationsverfahren von vornherein keine Berücksichtigung finden können. Stützt sich die Beschwerde in diesem Punkt somit in unzulässiger Weise auf neue Vorbringen, kann ihr kein Erfolg beschieden sein (soweit sie mit Bezug auf die Bezeichnung der angefochtenen Aktenstelle den Erfordernissen von § 288 ZPO überhaupt zu genügen vermag). 2.2.a) Sodann wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Ansicht, wonach die ihm ausbezahlten Repräsentationsspesen von Fr. 7'200.-pro Jahr (bzw. Fr. 600.-- pro Monat) mangels auch nur ansatzweise erfolgter Substantiierung der damit entschädigten realen Auslagen zu seinem Einkommen hinzuzurechnen seien. Nach Auffassung des Beschwerdeführers dürfen ihm diese Spesen, die ihm für seine aktenkundige Tätigkeit als leitender Angestellter (Direktor der Z. AG) ausgerichtet würden, unabhängig von der fehlenden Substantiierung der damit abgegoltenen Auslagen nicht als Einkommen angerechnet werden. Diesbezüglich gelte das, was in den Richtlinien der Steuerbehörden bzw. im "Zusatzreglement für das leitende Personal" zu den Pauschalentschädigungen ausgeführt werde (nämlich dass die mit der pauschalen Spesenentschädigung abgegoltenen Auslagen wegen tatsächlicher Schwierigkeiten nicht im Einzelnen nachzuweisen seien), auch im Rahmen des Eheschutzverfahrens bzw. bei der

- 9 - Festsetzung eherechtlicher Unterhaltsverpflichtungen. Wenn die Vorinstanz ihm vorhalte, die betreffenden Auslagen nicht näher substantiiert zu haben, verstosse sie gegen das Verbot des überspitzten Formalismus, den "in Ehesachen von Gesetzes wegen geltenden Untersuchungsgrundsatz" und den Grundsatz "iura novit curia" (KG act. 1 S. 6 ff., Ziff. 13 f.). b) Der Beschwerdeführer unterlässt es, anhand konkreter Hinweise auf bestimmte Stellen in den vorinstanzlichen Akten näher darzulegen, wo und in welchem Zusammenhang die Vorinstanz die bemängelte Auffassung (betreffend Anrechnung der Spesenentschädigung als Einkommen) geäussert habe. Insoweit ist nicht rechtsgenügend dargetan, gegen welche Ausführungen im (recht umfangreichen) vorinstanzlichen Entscheid sich die vorgetragene Kritik richtet bzw. welche Erwägungen mit den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen behaftet seien. Ebenso wenig legt der Beschwerdeführer anhand konkreter Aktenhinweise dar, wann und wo er die in der Beschwerde wiederholten Argumente bereits vor Vorinstanz vorgetragen habe und aus welchen Aktenstellen "klar ersichtlich" sei, dass die ihm ausbezahlte Spesenentschädigung "in eindeutiger Weise für geschäftliche Aufwendungen verwendet" werde (vgl. KG act. 1 S. 8, Ziff. 14 a.E.). Statt dessen beschränkt er sich in diesem Kontext darauf, "grundsätzlich an den Begründungen im Eheschutz- bzw. Rekursverfahren" festzuhalten, (mehrmals) auf die Darstellung "in den vorhergehenden Rechtsschriften" und die Ausführungen "in den vorinstanzlichen Verfahren" zu verweisen (KG act. 1 S. 6 f., Ziff. 13 [und S. 7, Ziff. 14: "wie bereits in den Vorverfahren einhellig dargelegt"/"wie bereits im Rekursverfahren dargelegt"]), dieselben der Sache nach zu wiederholen (KG act. 1 S. 7, Ziff. 13/14) und zu deren Beweis neu eine Parteibefragung zu offerieren (KG act. 1 S. 7, Ziff. 13). Mit diesen bloss pauschalen Verweisungen auf frühere Rechtsschriften bzw. der blossen Wiederholung früherer Ausführungen sowie der neuen Beweisofferte lässt sich im Lichte des Rügeprinzips und in Anbetracht des im Kassationsverfahren geltenden Novenverbots jedoch von vornherein kein Nichtigkeitsgrund nachweisen (vgl. vorne, Erw. II/1). Diesbezüglich erschöpfen sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift der Sache nach in rein appellatorischer und als solcher nicht zu hörender Kritik an den (vom Beschwerdeführer nicht anhand konkreter Aktenhinweise näher bezeichneten) vorinstanzli-

- 10 chen Erwägungen zur Anrechnung der Spesenentschädigung als Einkommen. Damit genügt die Beschwerde (auch) in diesem Punkt den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht, weshalb insoweit nicht auf sie eingetreten werden kann (§ 288 ZPO). c) Bloss ergänzend sei angemerkt, dass Eheschutzverfahren der vorliegenden Art, in denen die Parteien keine gemeinsamen (d.h. zu beiden Parteien in einem Kindesverhältnis stehenden) unmündigen Kinder haben und daher keine Kinderbelange (im Sinne von Art. 176 Abs. 3 ZGB) zu regeln, sondern lediglich die finanziellen Ansprüche eines Ehegatten (insbesondere auf Unterhaltsbeiträge) zu beurteilen sind, nach dem einschlägigen zürcherischen Verfahrensrecht (entgegen beschwerdeführerischer Ansicht) nicht von der Untersuchungsmaxime beherrscht sind. Vielmehr unterstehen derartige Verfahren grundsätzlich der Verhandlungsmaxime, nachdem – im Unterschied zum Fall, in dem Massnahmen nach Art. 176 Abs. 3 ZGB zu treffen sind (vgl. Art. 145 und Art. 280 Abs. 2 ZGB) – keine besonderen (bundes- oder kantonalrechtlichen) Vorschriften bestehen, welche derartige Verfahren der Untersuchungsmaxime unterstellen würden (vgl. § 204 und § 215 Ziff. 7 ZPO in Verbindung mit § 54 Abs. 1 ZPO; BGE 128 III 414, Erw. 3.2.2; 129 III 420, Erw. 2.1.1 a.E.; s.a. BGE 119 II 203, Erw. 1 [e contrario]; Bachmann, Die Regelung des Getrenntlebens nach Art. 176 und 179 ZGB sowie nach zürcherischem Verfahrensrecht, St. Gallen 1995, S. 202 und 77; Bräm/Hasenböhler, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Teilbd. II 1c, 3. A., Zürich 1998, N 8 zu Art. 180 ZGB [und N 78 zu Art. 176 ZGB]; Hausheer/ Reusser/Geiser, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. II, 1. Abt., 2. Teilbd., 2. A., Bern 1999, N 19 zu Art. 180 ZGB und N 41/42 zu Art. 176 ZGB; ferner auch Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006, Kap. 6 Rz 57 f. [e contrario]; Vogel, Der Richter im neuen Eherecht, SJZ 1987, S. 131; ders., Schutz der ehelichen Gemeinschaft I: Richterliche Massnahmen im allgemeinen und während des Zusammenlebens, in: Das neue Eherecht, Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Hochschule St. Gallen Bd. 26, St. Gallen 1987, S. 121 und 122 f. [der die Ansicht vertritt, dass die Verhandlungsmaxime, soweit sie nach kantonalem Recht gelte, in der Weise beschränkt sei, dass der Richter aufgrund der Natur des Eheschutz-

- 11 verfahrens das Recht – nicht aber die Pflicht – habe, von Amtes wegen weitere Abklärungen vorzunehmen]). Damit ist der Rüge der Verletzung der Untersuchungsmaxime das Fundament entzogen. Auch ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Vorinstanz im Zusammenhang mit ihrem Entscheid, die Spesenentschädigung als Einkommen anzurechnen, den Grundsatz "iura novit curia" missachtet haben sollte: So kann einerseits keineswegs als gerichtsnotorisch gelten, dass der Beschwerdeführer von seiner Arbeitgeberin als Ersatz für reale Auslagen eine Spesenpauschale von Fr. 600.-- pro Monat ausbezahlt erhält (oder dass er geschäftlich bedingte Aufwendungen in dieser Höhe hat). Andererseits handelt es sich bei der damit aufgeworfenen Frage nach der Abgeltung realer Auslagen durch die ausbezahlte Spesenpauschale nicht um eine Rechts-, sondern um eine Tatfrage, auf deren Beurteilung der in § 57 ZPO kodifizierte Grundsatz "iura novit curia", welcher sich lediglich auf Fragen der Rechtsanwendung bezieht, von vornherein keine Anwendung findet (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 57 ZPO; Vogel/Spühler, a.a.O., Kap. 6 Rz 60 ff.). Somit hat das Gericht die tatsächliche Natur der Spesenpauschale (Auslagenersatz oder verdeckter Lohnanteil) nicht von Amtes wegen zu klären. Vielmehr ist sie von jener Partei, die aus ihr Rechte ableitet, genügend substantiiert zu behaupten und zu beweisen bzw. – im (summarischen) Eheschutzverfahren – glaubhaft zu machen (Art. 8 ZGB). Schliesslich wurde vom Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid keineswegs verlangt, dass "jeder einzelne Beleg vorgelegt werden kann und muss, um die Rechtmässigkeit dieser Spesen aufzuzeigen und deren Höhe zu substantiieren" (vgl. KG act. 1 S. 7, Ziff. 14). So erwog die Vorinstanz – ohne dass darin eine Verletzung klaren materiellen Rechts zu erblicken wäre (vgl. Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 72 zu Art. 163 ZGB; Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bern 2005, N 30 zu Art. 179 ZGB; Bachmann, a.a.O., S. 127; ferner auch FamPra.ch 2003, S. 135; Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, Rz 01.31; Freivogel, in: Schwenzer [Hrsg.], a.a.O., Anh. UB N 59) –, dass Spesenentschädigungen (nur) dann nicht zum Einkommen gehörten, wenn damit reale Auslagen ersetzt würden, die dem Arbeitnehmer-

- 12 - Ehegatten entstünden; andernfalls müsse der Spesenersatz unabhängig von der arbeitsvertraglichen Regelung (als verdecktes Einkommen) wie ein Lohnbestandteil behandelt werden. Von dieser (als solcher unter dem Aspekt von § 281 Ziff. 3 ZPO nicht zu beanstandenden) Rechtsauffassung ausgehend, hielt sie dem Beschwerdeführer alsdann vor, mit seiner pauschalen, zu globalen und damit völlig unsubstantiiert gebliebenen Behauptung, wonach ihm als leitendendem Angestellten durch diverse Aufwendungen Kosten in der Höhe von jährlich Fr. 7'200.-entstünden, nicht glaubhaft gemacht zu haben, dass ihm durch die ausbezahlte Spesenpauschale tatsächliche Auslagen (welcher Art und Höhe) ersetzt würden, obwohl es ihm ohne weiteres zuzumuten gewesen sei, die einzelnen von ihm geltend gemachten Spesenpositionen zu beziffern bzw. zu erläutern (KG act. 2 S. 21). Damit ist – im Gesamtzusammenhang betrachtet – augenscheinlich nicht eine bis in alle Einzelheiten gehende Bezifferung, Dokumentierung und Erläuterung der einzelnen Ausgaben gemeint. Vielmehr wurde damit (zu Recht bzw. zumindest ohne Setzung eines Nichtigkeitsgrundes) zum Ausdruck gebracht, dass die blosse Behauptung, wonach beim Beschwerdeführer jährlich reale Ausgaben im Gesamtbetrag von Fr. 7'200.-- anfielen, zur (nach Art. 8 ZGB dem Beschwerdeführer obliegenden) Glaubhaftmachung eines tatsächlichen (realen) Kostenanfalls in dieser Höhe nicht genüge, sondern dafür eine den tatsächlichen (realen) Kostenanfall glaubhaft erscheinen lassende nähere Darlegung (insbesondere durch ungefähre Bezifferung und Erläuterung) der geltend gemachten Spesenpositionen (Parkhäuser, Telefonate, Taxis, Kleiderreinigung, Postporti, Präsente etc.) erforderlich sei. Insoweit geht die Rüge, es sei vom Beschwerdeführer in überspitzt formalistischer Weise eine genaue Bezifferung und ein vollständiger Nachweis der einzelnen Ausgaben verlangt worden, an der Sache vorbei. Dass und inwiefern der vorinstanzliche Schluss, es sei in casu nicht glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer pro Monat beruflich bedingte reale Auslagen von Fr. 600.-- tätige, auf einer willkürlichen Würdigung der aktenkundigen Beweis- bzw. Glaubhaftmachungsmittel beruhe, wird in der Beschwerde nicht näher dargetan. Im Übrigen ist die Annahme fehlender Glaubhaftmachung dieser Tatsache unter dem Gesichtspunkt von § 281 Ziff. 2 ZPO auch materiell nicht zu beanstanden, nachdem der Beschwerdeführer nicht bestreitet, vor den Vorinstan-

- 13 zen keinerlei näheren Angaben zu seinen effektiven Auslagen gemacht und diese in keiner Weise näher spezifiziert zu haben. Beschränkte sich der Beschwerdeführer aber auf die pauschale (und vollends unbelegt gebliebene) Behauptung, effektiv monatliche Spesenauslagen von Fr. 600.-- zu haben, durfte die Vorinstanz ohne Willkür annehmen, dieselben seien (zwar behauptet, aber) nicht glaubhaft gemacht. Daran ändert auch die beschwerdeführerische Bezugnahme auf die Richtlinien der Steuerbehörden bzw. das "Zusatzreglement für das leitende Personal" (KG act. 1 S. 7, Ziff. 14) nichts, welches sich mit der Einkommensfestsetzung im Steuerrecht und innerhalb derselben mit der steuerlichen Behandlung von Spesenpauschalen befasst. Denn dieses betrifft ein ganz anderes, mit dem Eherecht nicht vergleichbares Rechtsgebiet und anders gelagerte Interessen der beteiligten Rechtssubjekte. Zwar mögen sich bezüglich des Nachweises der durch die Spesenentschädigung abgegoltenen Auslagen hier wie dort ähnliche Probleme stellen. Doch beruht die Steuerpflicht gegenüber dem Staat auf anderen Grundlagen und die steuerrechtliche Einkommensveranlagung folgt daher anderen Grundsätzen als diejenige bei der ehelichen Unterhaltspflicht. Deshalb kann der reglementarisch vorgesehene Verzicht auf den Nachweis effektiver Spesenauslagen im Steuerrecht (entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers) nicht unbesehen auch im ehe- bzw. unterhaltsrechtlichen Kontext Anwendung finden, in welchem die Parteien eine (gesetzlich vorgesehene) Beweis- bzw. Glaubhaftmachungslast bezüglich der entscheidrelevanten Tatsachen trifft. Ebenso wenig lässt die (von der Revisionsstelle der Arbeitgegeberin des Beschwerdeführers überprüfte) Statuten- und Gesetzmässigkeit der vertraglichen Spesenregelung (in Form einer fixen Pauschale) Rückschlüsse auf die effektive Höhe der damit abzugeltenden tatsächlichen Auslagen zu (vgl. KG act. 1 S. 7/8, Ziff. 14). 2.3. Als den formellen Anforderungen an die rechtsgenügende Begründung einer Beschwerde nicht genügend stellt sich im Weiteren auch die Rüge dar, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht das von der Z. AG ausgerichtete Verwaltungsratshonorar von Fr. 1'574.-- pro Monat (Fr. 20'000.-- pro Jahr) als Einkommen angerechnet (KG act. 1 S. 8 f., Ziff. 15-17). So zeigt der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang nicht mit Hinweisen auf konkrete Stellen im angefochtenen Beschluss auf, gegen welche Erwägungen sich seine

- 14 diesbezügliche Kritik richtet. Ebenso unterlässt er es, mittels präziser Angabe bestimmter Aktenstellen nachzuweisen, dass und wo er bereits vor den Vorinstanzen geltend gemacht habe, dass er sich sein Verwaltungsratshonorar nicht habe auszahlen lassen, sondern zur Tilgung von Schulden verwendet habe, die er gegenüber dieser Gesellschaft habe, weshalb ihm dieses Honorar nie real zugeflossen sei. Mit den (in diesem Kontext einzigen) Verweisen auf die "Beilage 9" und "Beilage 25 des Rekurrenten" (KG act. 1 S. 8 und 9, Ziff. 15 und 16), aus welchen bloss hervorgeht, dass die beschwerdeführerischen Schulden gegenüber der Z. AG bereits im Jahre 2001 bestanden (OG act. 24/25) und sich in den Jahren 2001 bis 2004 betragsmässig stetig reduziert haben (vgl. OG act. 5/9 und 12/9), ist die behauptete Verwendung des Verwaltungsratshonorars zur Schuldentilgung jedenfalls ebenso wenig rechtsgenügend dargetan wie mit dem (zu) pauschalen Einwand, dass diese Tatsache "bereits in den vorgehenden Rechtsschriftenwechseln dargelegt" (KG act. 1 S. 9, Ziff. 16) bzw. "bereits im Rekursverfahren eindeutig dargestellt" worden sei (KG act. 1 S. 9, Ziff. 17). Wenn der Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerde ausführt, dass er zwecks Sanierung der Gesellschaft verpflichtet gewesen sei, seine Schulden (durch das Verwaltungsratshonorar) zurückzuzahlen, da andernfalls der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet worden wäre und diese auf ihn zurückgegriffen hätte, und dass diese Art der Schuldentilgung, welche nachweislich bereits im Zeitpunkt der Eheschliessung bestanden habe, von Anfang an zum ehelichen Lebensstandard gehört habe und deshalb auch im Eheschutzverfahren (bei der Unterhaltsberechnung) beachtet werden müsse (KG act. 1 S. 8 f., Ziff. 16), sind diese Behauptung unter den gegebenen Umständen als unzulässige neue Vorbringen zu betrachten und daher nicht zu hören (vgl. vorne, Erw. II/1 a.E.). Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer selber ein, dass er "in der mündlichen Eheschutzverhandlung vergessen ... [habe], einen Hinweis darauf zu machen, wofür das VR-Honorar tatsächlich verwendet wird" (KG act. 1 S. 9, Ziff. 17). Dasselbe gilt bezüglich der erstmals im Kassationsverfahren beigebrachten Kontokorrentauszüge (KG act. 3/1-2), mit denen der Beschwerdeführer die behauptete Verwendung des Verwaltungsratshonorars zur Schuldentilgung im Sinne einer Bestätigung und zusätzlichen Verdeutlichung nachweisen will (vgl. KG act. 1

- 15 - S. 9, Ziff. 16 a.E. und 17). Ersichtlich handelt es sich bei diesen Belegen um neue, die vorinstanzlichen Akten erweiternde Beweismittel, welche als solche im Beschwerdeverfahren unzulässig sind, und zwar unabhängig davon, ob – wie der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht (KG act. 1 S. 9, Ziff. 17) – die Voraussetzungen von §§ 115 und 138 ZPO erfüllt sind (weshalb sich eine Prüfung derselben von vornherein erübrigt) (vgl. vorstehende Erw. II/1 a.E.). Soweit der Beschwerdeführer sodann in diesem Zusammenhang (wiederum ohne hinreichende Auseinandersetzung mit der davon abweichenden Argumentation der Vorinstanz) bestreitet, dass es sich bei den bereits im Rekursverfahren "eingereichten Beweismitteln", die im Übrigen nicht näher spezifiziert werden, um (gemäss § 278 in Verbindung mit § 267 Abs. 1 ZPO) unzulässige und daher nicht zu berücksichtigende Noven gehandelt habe (KG act. 1 S. 9, Ziff. 17), erschöpfen sich seine bloss das Gegenteil behauptenden Vorbringen in diesem Punkt in rein appellatorischer und als solcher unzulässiger Kritik an den (damit zwar angesprochenen, jedoch in Missachtung von § 288 ZPO nicht unter Angabe genauer Aktenstellen näher bezeichneten) vorinstanzlichen Erwägungen. Im Weiteren hilft dem Beschwerdeführer auch im vorliegenden Kontext der Hinweis auf die Untersuchungsmaxime und das Interesse an der Feststellung der materiellen Wahrheit (KG act. 1 S. 9, Ziff. 17) nicht weiter, nachdem das vorliegende Verfahren – wie bereits erwähnt (vgl. Erw. II/2.2./c) – nicht der Untersuchungs-, sondern der Verhandlungsmaxime untersteht. Insoweit zielt die Beschwerde daher an der Sache vorbei. Auch begründet allein ein (allfälliger) Verstoss gegen das "Rechtsempfinden" (vgl. KG act. 1 S. 9, Ziff. 17) noch keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO. 2.4.a) Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die von ihm geltend gemachte, (rückwirkend) per Oktober 2004 wirksame Reduktion seines (Brutto-)Lohnes von ursprünglich Fr. 15'000.-- auf Fr. 10'000.-- pro Monat für nicht glaubhaft erachtet habe. Zur Begründung bringt er vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die zu deren Untermauerung vor Vorinstanz beigebrachten Beweismittel ("Lohnabrechnungen/Lohnkonto der Firma") als nicht zulässig angesehen worden seien. So habe man sich bei der Berechnung des Ver-

- 16 dienstes der Beschwerdegegnerin ebenfalls auf die Unterlagen der Arbeitslosenkasse gestützt. Weshalb auf Seiten des Beschwerdeführers die Angaben seines Arbeitgebers nicht ausreichten, sei deshalb unklar. Zudem sei "klar erwiesen", weshalb es zu dieser Lohnsenkung gekommen sei, welche zwar rückwirkend, aber tatsächlich geschehen sei. Nachdem die Revisionsstelle der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers deren Buchhaltung eingehend geprüft und akzeptiert habe, könne es nicht Aufgabe des Gerichtes sein, sich ohne detaillierte Kenntnisse der betreffenden Buchhaltung, gleichsam als Oberrevisor, über die Feststellungen der Revisionsstelle hinwegzusetzen. Aus diesem Grund müsse die geltend gemachte Lohnsenkung bei der Berechnung der Unterhaltsbeträge berücksichtigt werden (KG act. 1 S. 12, Ziff. 18). b) Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer es auch in diesem Zusammenhang unterlässt, unter Angabe der betreffenden Aktenstelle rechtsgenügend darzulegen, auf welche Erwägungen im angefochtenen Entscheid sich seine Kritik bezieht; ebenso wenig werden die zur Begründung der Rüge herangezogenen Urkunden ("Lohnabrechnungen/Lohnkonto der Firma") näher spezifiziert. Insofern vermag die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht gerecht zu werden (§ 288 ZPO und vorne, Erw. II/1). c) Sodann hat die Vorinstanz die in der Beschwerde (wohl) angesprochenen Urkunden entgegen beschwerdeführerischer Darstellung keineswegs für unzulässig erachtet. Vielmehr wurden diese Beweis- bzw. Glaubhaftmachungsmittel bei der Bezifferung des massgeblichen Einkommens durchaus berücksichtigt und in die Beweiswürdigung miteinbezogen (vgl. KG act. 2 S. 25 f.), womit die Rüge ins Leere greift. Dabei kam die Vorinstanz zum Schluss, dass aufgrund dieser betriebsinternen Unterlagen unklar bleibe, wieviel der Beschwerdeführer seit Oktober 2004 effektiv verdient habe bzw. welcher Lohn ihm von seiner Arbeitgeberin ausbezahlt worden sei. Deshalb und weil keine Gründe ersichtlich seien, weshalb vorliegend nicht die Zahlen der aktuellen Lohnabrechnung des Jahres 2004 berücksichtigt werden sollten, stellte sie auf den dort ausgewiesenen Lohn ab und hielt sie die geltend gemachte Lohnreduktion für nicht glaubhaft gemacht. Dass

- 17 und inwiefern diese Würdigung der aktenkundigen Vorbringen und Beweis- bzw. Glaubhaftmachungsmittel willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO, d.h. für einen unbefangen Denkenden unvertretbar bzw. unhaltbar sein sollte (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 28; ZR 81 Nr. 88; RB 2002 Nr. 11), legt der Beschwerdeführer indessen nicht näher dar und lässt sich mit der von ihm neu beantragten Parteibefragung auch nicht dartun (vgl. § 288 ZPO und vorne, Erw. II/1). Vielmehr beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, der Auffassung der Vorinstanz seine eigene Ansicht gegenüberzustellen und damit rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu üben, ohne dabei in rechtsgenügender Weise darzutun, weshalb dieselbe willkürlich sei. Auch diesbezüglich kann daher nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. 3. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend nachzuweisen vermag, dass der obergerichtliche Beschluss vom 28. April 2006 mit einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO behaftet sei. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit unter dem Aspekt von § 288 ZPO überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Damit entfällt die ihr verliehende aufschiebende Wirkung. III. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Kassationsverfahrens in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) dem mit seinen (Rechtsmittel-)Anträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da die Beschwerdegegnerin auf Beantwortung der Beschwerde und auf Antragstellung im Kassationsverfahren verzichtet hat (KG act. 11), kann sie nicht als im Kassationsverfahren obsiegende Partei betrachtet werden. Dementsprechend (und da ihr vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO entstanden sind) fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht.

- 18 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 417.-- Schreibgebühren, Fr. 133.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im summarischen Verfahren (Eheschutz) des Bezirkes Q. (ad EE040051), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

AA060076 — Zürich Kassationsgericht 15.11.2006 AA060076 — Swissrulings